BVwG G312 2124024-1

G312 2124024-1Tribunal Administrativo Federal25 de mai. de 2016

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Regest

Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Haft

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BVwG G312 2124024-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2124024.1.00

Spruch

G312 2124024-1/3Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX, vom 25.03.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservice vom 21.03.2016, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Judenburg des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2016 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 10.12.2015 in der Höhe von täglich Euro 21,20 gebührt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes die Bruttovergütung aus der Haft laut Bestätigung der Justizanstalt XXXX vom 09.09.2015 in der Höhe von 1.317,21 herangezogen werden müsse.

2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 28.01.2016 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwar richtig gemäß § 66a AlVG für die Bildung der Bemessungsgrundlage unter bestimmten Voraussetzungen die Vergütung für die Arbeit als Strafgefangener heranzuziehen sei. § 66a AlVG modifiziere § 21 AlVG jedoch dahin, dass die Heranziehung der Versicherungszeit gemäß § 66a AlVG für die Bildung der Bemessungsgrundlage dann nicht heranzuziehen sei, wenn die Wartezeit aufgrund anderer Beschäftigungen bereits erfüllt werde.

3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 21.03.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammenfassend aus, dass § 66a AlVG eine Sonderreglung zu § 21 AlVG darstelle und das Arbeitslosengeld unter Heranziehung der letzten Arbeitsvergütung aus der Haft zu bemessen sei, wenn zur Erfüllung der Anwartschaft Haftzeiten gemäß § 66a AlVG herangezogen werden müssen.

Gegenständlich habe der BF die Anwartschaft nur durch die Heranziehung der Haftzeiten erfüllt, daher sei für die Bemessung zur Höhe des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 iVm § 66a Abs. 3 und Abs. 5 AlVG die in der Haftbestätigung gemäß § 66a AlVG ausgewiesene Arbeitsvergütung heranzuziehen.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den BF betrage daher täglich €

21,20.

4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2016 beantragte der BF die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 01.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF beantragte am 10.12.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

In der Zeit vom 10.12.2014 bis 10.12.2015 (gesetzlichen Rahmenfrist) kann der BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorweisen:

01.03. 2015 bis 13.03.2015 13 Tage XXXX

02.04. 2015 bis 22.05.2015 51 Tage XXXX

14.05. 2015 bis 14.05.2015 1 Tag XXXX

10.06. 2015 bis 11.09.2015 94 Tage Haftzeiten gemäß § 66a AlVG

06.10. 2015 bis 07.12.2015 63 Tage XXXX

222 Tage

Die Bemessungsgrundlage beträgt im Monat 8/2015 in der Stufe B als Bruttovergütung € 1.317,21 (Arbeitsvergütung der Haft).

Der BF erfüllt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur durch Heranziehung der Haftzeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 AlVG erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft gemäß Abs. 2 leg. cit. erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob für den Anspruch des Arbeitslosengeldes des BF die Bemessungsgrundlage aufgrund der § 66a Abs. 3 AlVG heranzuziehen ist, oder - wie der BF fordert - aus der Jahresbeitragsgrundlagen 2014 zu bilden ist.

Gemäß § 66a Abs. 1 AlVG sind Personen, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht gemäß § 44 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der jeweils geltenden Fassung nachkommen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert.

Die Versicherungspflicht beginnt gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Die Arbeitspflicht gilt insbesondere auch dann als erfüllt, wenn der Strafgefangene oder Untergebrachte wegen des Besuches eines Lehrganges zur Berufsausbildung oder -fortbildung oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat.

Als Bemessungsgrundlage gemäß § 21 gilt gemäß Abs. 3 leg. cit. die nach Abs. 5 versicherte Arbeitsvergütung. Wenn jedoch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeit nach Abs. 1 und 2 erfüllt wird, ist die Arbeitsvergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zulassen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Bestätigung gemäß § 46 Abs. 4 von der Justizanstalt auszustellen und hat die Dauer der Freiheitsstrafe, die Dauer der Arbeitslosenversicherungspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage zu enthalten. Die Justizanstalt ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gilt als Beitragsgrundlage gemäß § 2 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, die gemäß § 52 des Strafvollzugsgesetzes festgesetzte, um 25 vH erhöhte Arbeitsvergütung- die bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit nach dem Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie erzielt wird. Für versicherungspflichtige Zeiträume, in denen keine Arbeitsvergütung erzielt werden kann, ist als Beitragsgrundlage die letzte Beitragsgrundlage oder, wenn eine solche nicht vorliegt, die niedrigste mögliche Beitragsgrundlage heranzuziehen; für solche Zeiträume entrichtet der Bund (Bundesministerium für Justiz) den gesamten Beitrag.

Hat der Haftentlassene unverbrauchte Anwartschaften aus der Zeit vor der Haft und ergibt sich aus diesen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil die Zeit der Haft einen Rahmenfristerstreckungsgrund darstellt, dann erfolgt die Leistungsbemessung unter Zugrundelegung er vor der Haft liegenden Beschäftigungsverhältnisse (Pfeil, ALVG Kurzkommentar, § 66a, S 317).

3.2.2. Der BF wendet ein, dass die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes aufgrund der Jahresbeitragsgrundlage 2014 zu berechnen ist und nicht aufgrund der Arbeitsvergütung aus der Haft.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass § 66a AlVG eine Sonderregelung zu § 21 AlVG darstellt und demnach, wenn zur Erfüllung der Anwartschaft Zeiten aus einer Haft herangezogen werden, das Arbeitslosengeld unter Heranziehung der letzten Arbeitsvergütung aus der Haft zu bemessen ist.

Die belangte Behörde ist damit im Recht. § 66a Abs. 3 AlVG stellt fest, dass die Arbeitsvergütung aus der Haftzeit bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht zu lassen ist, wenn die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ohne Heranziehung der Versicherungszeiten nach Abs. 1 und 2 des § 66a AlVG erfüllt wird.

Der BF hat am 10.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, wobei es sich um eine wiederholte Antragstellung im Sinne des § 14 Abs. 2 AlVG handelte, da der BF bereits davor im Bezug von Arbeitslosengeld stand.

Die Anwartschaft bei der wiederholten Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist erfüllt, wenn der BF binnen 1 Jahres (Rahmenfrist) ab Antragstellung zumindest 196 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen kann.

In der genannten Rahmenfrist (10.12.2014 bis 10.12.2015) hat der BF folgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten nachgewiesen:

01.03. 2015 bis 13.03.2015 13 Tage Markus XXXX

02.04. 2015 bis 22.05.2015 51 Tage XXXX

14.05. 2015 bis 14.05.2015 1 Tag XXXX

10.06. 2015 bis 11.09.2015 94 Tage Haftzeiten gemäß § 66a AlVG

06.10. 2015 bis 07.12.2015 63 Tage XXXX

222 Tage

Der BF erfüllt die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nur durch Heranziehung der § 66a AlVG bestätigten Haftzeiten, daher ist anhand der gesetzlichen Bestimmungen die Bemessungsgrundlage auf Grundlage der Arbeitsvergütung gemäß § 66a AlVG zu bilden.

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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