G312 2123221-1•BVwG G312 2123221-1
G312 2123221-1Tribunal Administrativo Federal25 de mai. de 2016
Identität der Sache, Notstandshilfe, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache
G312 2123221-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.03.2016, GZ: XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX(im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Notstandshilfe vom 07.01.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 26.02.2015 für 364 Tage Notstandshilfe in der Höhe von € 36,51 täglich beziehe und dieser Anspruch voraussichtlich mit 12.03.2016 ende. Da bereits im Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2016 ein Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage in der Höhe von €
36,51 täglich festgestellt worden sei, sei dieser Antrag auf Notstandshilfe vom 07.01.2016 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
2. Mit der am 10.03.2016 fristgerecht eingelangter und mit selben Tag datierten Beschwerde wendete der BF im Wesentlichen zusammengefasst ein, dass gegen das zitierte Erkenntnis des BVwG eine außerordentliche Revision in Vorbereitung sei, es trotzdem rechtskräftig und verbindlich sei. Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache sei jedenfalls unzulässig. Zum einen sei im erwähnten Erkenntnis die Notstandshilfe nicht zuerkannt, sondern nur ein Anspruch auf Notstandshilfe festgestellt worden, zum anderen wäre durch eine Leistungszuerkennung für 364 Tage ab dem 26.02.2015 seinem Antrag vom 07.01.2016 inhaltlich entsprochen und das Verfahren damit jedenfalls im Sinne einer Antragstattgebung abgeschlossen. Somit erweise sich die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als rechtswidrig, weil entweder die Sache noch nicht entschieden wurde oder über den Antrag bereits durch das Erkenntnis des BVwG vom 15.02.2106 entschieden worden sei.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakten am 17.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist seit 30.08.2013 arbeitslos und steht seitdem mit kurzen Unterbrechungen bis 25.02.2015 im Bezug von Arbeitslosengeld und seit 26.02.2015 bis 12.03.2016 im Bezug der Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 36,51.
Mit Erkenntnis G312 2111141-1/17E vom 15.02.2016 wurde für den BF der Anspruch auf Notstandshilfe ab 26.02.2015 für 364 Tage - somit auch für den gegenständlichen Zeitraum - in der Höhe von € 36,51 festgestellt und zuerkannt. Der Anspruch endete aufgrund von Unterbrechungen am 12.03.2016.
Der BF beantragte am 07.01.2016 - somit während des laufenden Bezuges der Notstandshilfe in der Höhe von Euro 36,51 - bei der belangten Behörde neuerlich Notstandshilfe.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 26.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0066-3, eingelangt am 02.05.2016, wurde die außerordentliche Revision gegen oben angeführtes Erkenntnis G312 2111141-1/17E zurückgewiesen, das bekämpfte Erkenntnis des BVwG und somit die Feststellung und Zuerkennung über den Notstandshilfeanspruch - auch für den gegenständlichen Zeitraum - bestätigt.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 07.01.2016 zur Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.
Der BF vertritt die Ansicht, dass eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache unzulässig sei.
3.2. Gemäß § 38 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Die Rechtskraftwirkung eines behördlichen Ausspruches besteht darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerdings untersucht und entschieden werden darf. Diese Rechtskraftwirkung hat zur Voraussetzung, dass das Sachbegehren und der Rechtsgrund des neuen Anspruches mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrunde des rechtskräftig entschiedenen Anspruches übereinstimmen oder, anders ausgedrückt, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und Entstehungsgrunde des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. (VwGH 03.04.1979, 1295/78).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht jedoch, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH 24.01.2012, Zlen. 2008/18/0422 und 0425; VwGH 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226; VwGH 10.10.2012, Zl. 2008/18/0714, jeweils mwN). Dabei kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann
(VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344; VwGH 31.07.2014, Zl. 2013/08/0163; VwGH 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059).
Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an (VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102, mwN). Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 29.09.2010, Zl. 2007/10/0041).
Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zugrunde gelegten, im Vorverfahren bewerteten Sachverhalts Walter/Mayer Rz 483). Beispielsweise geht der VwGH davon aus, dass ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von der Behörde nur für den Entscheidungszeitpunkt abgewiesen wird und dies einem späteren neuen Antrag nicht entgegen steht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25).
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Der BF stand ab 26.02.2015 im Bezug von Notstandshilfe, welche aufgrund von Unterbrechungen mit 12.03.2016 nach 364 Tage endete. Somit lag zum Zeitpunkt seiner neuerlichen Antragstellung mit 06.01.2016 bereits eine (mittlerweile rechtskräftige) Entscheidung in dieser identen Sache vor.
Zu erwähnen ist zudem, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde vorbringt, dass durch eine Leistungszuerkennung für 364 Tage ab dem 26.02.2015 (welche rechtskräftig vorliegt) seinem Antrag vom 07.01.2016 inhaltlich entsprochen und das Verfahren damit jedenfalls im Sinne einer Antragstattgebung abgeschlossen wäre.
3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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