W208 2123085-1•BVwG W208 2123085-1
W208 2123085-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
Alkoholabhängigkeit, Briefgeheimnis, Dienstpflichtverletzung,<br/>Drogenabhängigkeit, Geldstrafe, Milderungsgründe, Postzusteller,<br/>Strafbemessung
W208 2123085-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN FÜR BEAMTE DER ÖSTERREICHISCHEN POST AG, SENAT VI, vom 18.01.2016, Zl. XXXX , mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe
stattgegeben, dass gem. § 92 Abs. 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschuldigte steht als Gesamtzusteller der Post AG bei der Zustellbasis XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Am 06.03.2015 erstattete der Erhebungsdienst der Post AG Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA), wonach der Verdacht bestehe, dass der Beschuldigte sich widerrechtlich Briefe aneigne.
3. Am 14.07.2015 wurde der Beschuldigte vom Dienst suspendiert und Disziplinaranzeige erstattet, weil sich aufgrund der Auswertung von staatsanwaltlich angeordneten Videoaufzeichnungen der Verdacht erhärtete, dass er sich Briefe angeeignet, diese aufgerissen und daraus Dinge entnommen habe. Zudem wurden bei einer Hausdurchsuchung der Polizei Drogen, nicht an ihn adressierte Schriftstücke aus seinem Zustellbereich, Behälter der Post AG und originalverpackte Schmuckstücke gefunden.
4. Am 24.08.2015 stellte die Staatsanwaltschaft (StA) zu XXXX das Verfahren wegen § 127, 130 erster Fall, 313 StGB (Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl, strafbare Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung) ein, weil keine belastenden Beweise gefunden worden seien, die die Rechtfertigung des Beschuldigten, er habe zwar Briefe aufgerissen und weggeschmissen aber keine Wertsachen entnommen bzw. seien keine darin gewesen, widerlegt hätten. Es sei daher im vorliegenden Fall von der Verletzung des Briefgeheimnisses und der Unterdrückung von Briefen gem. § 118 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 auszugehen [ON 8].
5. Am 15.09.2015 bot die StA dem Beschuldigten in Bezug auf § 118 Abs. 3 StGB (Unterschlagung eines Briefes an die Fa. A. z.H. Frau Jaqueline R.) eine Diversion (§ 200 Abs. 4 StPO) gegen Zahlung eines Geldbetrages von € 1.100,- an. Diese nahm der Beschuldigte an [ON 11].
6. Am 09.12.2015 (dem Beschuldigten am 14.12.2015 zugestellt) fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen für Beamte der Post AG, Senat VI (im Folgenden: DK), einen Einleitungsbeschluss im Gegenstand [ON 14].
7. Die DK erkannte den rechtsfreundliche vertretenen Beschuldigten mit dem bekämpften Disziplinarerkenntnis, nach einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2016, bei der keine Zeugen gehört wurden, für schuldig und bestrafte ihn wie folgt:
Der Beschuldigte habe,
in der genannten Zustellbasis über einen längeren Zeitraum, zumindest seit Februar 2015, aus zwei Behältern, in welche die Zusteller nach Beendigung ihres Zustellganges, die während ihres täglichen Zustellganges aus den ihnen zugeteilten Aufgabebriefkästen ausgehobenen Briefsendungen eingeworfen hätten, Briefsendungen - unter anderem im Mai 2015 einen an die Firma A., z.H. Frau Jaqueline R., vor Kenntnisnahme durch den Empfänger gerichteten Brief unterschlagen - herausgenommen, diese eingesteckt, geöffnet bzw. sich deren Inhalt angeeignet, indem er
am 20.05.2015 um 13:28 Uhr Briefe in den oberen vorderen Bereich seines Hosenbundes und um 13:29 Uhr einen Brief in die Hosentasche gesteckt habe,
am 22.05.2015 um 14:28 Uhr Briefe in die hintere linke Hosentasche gesteckt habe,
am 26.05.2015 um 13:31 Uhr Briefe im Bereich seines vorderen Hosenbundes verstaut, um 13:42 Uhr Briefe eingesteckt bzw. aufgerissen, um 13:51 Uhr Briefe in seinem vorderen Hosenbund verstaut und um 14:03 Uhr weitere Briefe aufgerissen habe,
am 27.05.2015 um 13:51 Uhr einen Gegenstand aus einem der beiden Behälter in die linke Hosentasche gesteckt habe,
am 28.05.2015 um 13:57 Uhr Briefe aufgerissen und deren Inhalt entnommen habe,
am 29.05.2015 um 13:10 Uhr Briefe aus einem der beiden Behälter entnahm und aufgerissen habe,
sich mehrere postalische Behälter (Arbeitsmittel im Eigentum der Österreichischen Post AG) angeeignet und über einige Jahre unzulässigerweise und zweckentfremdet in seinem Keller gelagert habe.
Der Beschuldigte habe dadurch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), nämlich
a. seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) sowie
b. in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979)
schuldhaft verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es werde daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Verfahrenskosten seien keine angefallen.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschuldigte habe sich geständig gezeigt, einen Bereicherungsvorsatz jedoch strikt verneint. Ein Motiv für seine Tat habe er nicht nennen können, er wisse nicht warum er die Tat begangen habe.
Hinsichtlich der Strafbemessung wurde ausgeführt, Spruchpunkt 1 sei gemäß § 92 Abs. 2 BDG als schwerste Dienstpflichtverletzung zu werten, da die wiederholten Aneignungen von Sendungen, die der Post anvertraut worden seien, bezüglich des spezifischen Unternehmensgehaltes am schwersten wiegen würden.
Der im Spruchpunkt 2 angeführte und als erwiesen angenommene Sachverhalt werde als Erschwerungsgrund gewertet. Wobei festgehalten werden müsse, dass es dem Beschuldigten durchaus zumutbar und möglich gewesen sei, die im Eigentum der Österreichischen Post AG stehenden und dienstlich benötigten Betriebsmittel zurückzugeben. Dieses festgestellte Verhalten manifestiere ebenfalls die offenkundige Gleichgültigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der Respektierung fremden Eigentums.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei der Strafbemessung neben der genannten "objektiven Schwere" der Tat insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, der Grad des Verschuldens und der Beweggrund der Tat, ferner die Auswirkungen der Tat für den Dienstgeber, auf das Ansehen des Beschuldigten selbst und der gesamten Beamtenschaft in der Öffentlichkeit und schließlich die bisherige dienstliche Führung des Beamten zu berücksichtigen seien. Die Bestrafung solle sich nach der Art und Schwere des Dienstvergehens richten. Sie müsse grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen (VwGH 25.6.1992, 91/09/0148 u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall würden neben der außerordentlichen Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen (Verletzung von Kernpflichten eines Zustellers, wie die korrekte Behandlung und Respektierung der Unversehrtheit von Postsendungen) als Erschwernisgründe das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Deliktszeitraum sowie der konkrete und außerordentliche Imageschaden, während als Milderungsgründe die disziplinäre Unbescholtenheit, die langjährigen entsprechenden Dienstleistungen und - wenn auch erheblich eingeschränkt - das Tatsachengeständnis zum Tragen kommen.
Auch wenn der Beschuldigte ein Tatsachengeständnis abgelegt habe, müsse bei diesem berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte letztlich nur diejenigen Fakten zugegeben habe, die hieb- und stichfest gewesen, die ihm hundertprozentig nachgewiesen worden seien und somit von ihm kaum geleugnet werden hätten können.
Die vorliegenden Strafmilderungsgründe könnten jedoch im gegenständlichen Fall keinesfalls eine Wiederherstellung des verlorenen Vertrauens bewirken. So liege schon aufgrund der Art und Weise der Aufdeckung der Tathandlungen nahe, dass der Beschuldigte sein Verhalten entsprechend fortgesetzt hätte.
Der Zugriff auf Postsendungen, wie es der Beschuldigte praktiziert habe, stelle somit eine äußerst schwere Verletzung der allgemeinen Dienstpflicht zur gewissenhaften Aufgabenerfüllung und der einem Beamten obliegenden Treuepflicht gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 dar. Als privatwirtschaftliches Unternehmen sei die Österreichische Post AG darauf angewiesen, dass ihr seitens ihrer Bediensteten kein Imageschaden durch eine nicht erfolgte korrekte Behandlung von Postsendungen zugefügt werde. Das Unternehmen müsse sich dabei auf seine Mitarbeiter hundertprozentig verlassen können.
Der Beschuldigte habe somit das Ziel des Zustelldienstes der Österreichischen Post AG, dass zeitsensible und wichtige Briefsendungen verlässlich verteilt und zugestellt werden, durch sein Verhalten konterkariert. Faktum sei, dass der Beschuldigte seine Handlungen - der Zugriff auf Postsendungen, die zur Weiterleitung und Zustellung bestimmt gewesen seien - ganz bewusst, demnach vorsätzlich, begangen habe.
Durch das disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten, mit dem er das Eigentum der Postkunden und deren Aufträge nicht respektiert und dadurch den jeweiligen Empfängern die ihnen zustehenden Postsendungen vorenthalten habe, habe er spürbar in die Privatsphäre dieser Postkunden eingegriffen. Auf derartige Eingriffe und Beeinträchtigungen würden Postkunden zu Recht äußerst sensibel reagieren.
Mit der Vorgangsweise habe der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Ansehen, sondern auch das Ansehen der Beamtenschaft im Allgemeinen und jenes der im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Beamten im Besonderen schwer geschädigt.
Unterlassene Zustellungen könnten diesem Unternehmen nicht nur einen, oben dargestellten Vertrauensschaden bei den Postkunden, sondern auch einen erheblichen materiellen Schaden zufügen. Die Österreichische Post AG würden bei Nichteinhaltung von Lauf- und Zustellzeiten Pönalzahlungen treffen, sodass jeder Verstoß gegen die Einhaltung der Laufzeit dem Unternehmen einen materiellen Schaden verursachen könne.
Mit den im Spruch dargestellten Tathandlungen habe der Beschuldigte in das Recht der betroffenen Postkunden auf die Unversehrtheit der Postsendungen und die korrekte Beförderung und Zustellung von Sendungen in massiver Weise eingegriffen. Diese Vorgehensweise berühre den innersten Kernbereich der dienstlichen Aufgaben eines Zustellers der Österreichischen Post AG und stehe mit den mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätzen und Pflichten in Widerspruch. Sie sei von erheblichem Gewicht und besonderer Tragweite für das Vertrauen der Kunden in das Grundgeschäft der Post, nämlich in die absolute Zuverlässigkeit hinsichtlich der raschen, sicheren, unversehrten und flächendeckenden Beförderung und Zustellung der dem Unternehmen Österreichische Post AG anvertrauten Postsendungen.
Das Gewicht der verfahrensgegenständlichen disziplinären Verfehlung werde durch den Aspekt noch weiter erhöht, dass sich die Österreichische Post AG im täglichen Wettbewerb mit den auf dem freien Markt positionierten privaten Anbietern von Zustelldiensten bewähren müsse und somit dem ständigen harten Konkurrenzkampf ausgesetzt sei.
Diese Dienstpflichtverletzungen, derer sich der Beschuldigte schuldig gemacht habe, beeinträchtigten ohne Zweifel den Dienstbetrieb und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens. Trotz der vorgesehenen Kontrollen sei das Unternehmen Österreichische Post AG angesichts seines personalintensiven Betriebes nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang zu überprüfen, und daher auf die Zuverlässigkeit der Organwalter angewiesen. Der entscheidende Gesichtspunkt sei hierbei, dass sich das Unternehmen auf die Vertrauenswürdigkeit der in seinem Bereich beschäftigten Beamten und sonstigen Bediensteten bei deren Dienstausübung verlassen müsse, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich sei.
Mit Dienstrechts-Novelle 2009 sei in das BDG gegenüber der bisherigen Rechtslage ein zusätzliches Strafzumessungskriterium eingefügt worden, nämlich dass bei der Zumessung der Disziplinarstrafe nicht mehr nur Rücksicht darauf zu nehmen sei, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, sondern auch darauf, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken (Generalprävention).
Es liege im vorliegenden Fall nicht eine einmalige Affekthandlung vor, sondern eine gezielte Vorgangsweise, über einen längeren Zeitraum auf fremdes Eigentum zuzugreifen und sich dieses anzueignen. Die "Gesamtbeurteilung" des Beschuldigten ergebe schon aufgrund des spezifischen Unrechtsgehaltes seiner Handlungen und des regelmäßigen Vorgehens ohne geringsten Zweifel eine negative Zukunftsprognose für den Beschuldigten.
Aufgrund der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen, unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erfordernisse sowie unter Abwägung der vorliegenden Milderungs- und Erschwernisgründe könne nur die Disziplinarstrafe der Entlassung als angemessene Reaktion auf das Verhalten des Beschuldigten in Betracht kommen.
Eine Geldstrafe, die bei der Sachlage im obersten Bereich anzusiedeln wäre, würde der Schwere der Taten nicht Rechnung tragen. Eine Bestrafung mit einer Geldstrafe bringe zudem auch keine Gewissheit, dass der Beschuldigte künftig in Ausnahmesituationen nicht wiederum zum Nachteil seines Dienstgebers reagieren werde.
Aufgrund dieser Überlegungen sei eine weitere Belassung des Beschuldigten im Dienst nicht zu vertreten.
8. Gegen dieses am 25.01.2016 zugestellte Disziplinarerkenntnis brachte der Beschuldigte am 22.02.2016 (Aufgabedatum) Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie in Folge von Verletzung der Verfahrensvorschriften ein und führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei bereits seit 33 Jahren bei der Post tätig, habe ein reumütiges Geständnis abgelegt und habe es sich bei seinen Handlungen um eine Ausnahmesituation gehandelt.
Eine negative Zukunftsperspektive sei unter Berücksichtigung der über 33 Jahren bestehenden Dienstzeit und der sehr guten Dienstbeurteilung nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde habe wesentliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt, demgegenüber jedoch das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen und die Vielzahl von Tathandlungen über einen längeren Zeitraum sowie den konkreten und außerordentlichen Imageschaden als erschwerend gewertet, dies obwohl das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen und die Vielzahl von Tathandlungen über einen längeren Deliktszeitraum einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot darstelle. Der Erschwerungsgrund den konkreten und außerordentlichen Imageschadens liege nicht vor, da die Tat nur einem geringen Personenkreis bekannt geworden sei und lediglich eine Person Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt habe.
Trotz - der auf Grund von Burnout und Stress - vollendeten Tat sei kein Schaden herbeigeführt und sämtliche Briefe an die Absender zurückgestellt worden.
Auf Grund des reumütigen und voll umfassenden Geständnisses hätte die belangte Behörde eine günstige Zukunftsprognose stellen müssen, insbesondere sei nach ständiger Rechtsprechung ein - nach Meinung der belangten Behörde - fehlendes Geständnis kein Erschwerungsgrund.
Die Milderungsgründe würden jedenfalls überwiegen, sodass weder aus generalpräventiven noch aus spezialpräventiven Gründen der Ausspruch der Disziplinarstrafe der Entlassung gerechtfertigt gewesen sei.
Insbesondere seien bereits schwerere Vergehen als das gegenständliche lediglich mit einer Geldstrafe geahndet worden.
Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eingeräumt habe mehrere Jahre alkoholabhängig gewesen zu sein und die Beschaffung von Alkohol jedenfalls teurer gewesen sei als von Suchtmitteln. Bei der Zukunftsprognose sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Suchtmitteltherapie in Anspruch nehme und darüber hinaus auch regelmäßig Urinproben beim Gesundheitsamt abgebe und seit Einleitung dieser Therapie keine Suchtmittelabhängigkeit gegeben sei.
9. Mit Schriftsatz vom 14.03.2016 legte die DK die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zur Entscheidung vor.
10. Am 18.05.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zuständigen Senat des BVwG statt, bei der neben den Parteien, als Zeuge der Vorgesetzte des Beschuldigten gehört wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschuldigten/Beschwerdeführers:
Der Beschuldigte ist seit 10.05.1982 Bediensteter der Post. Mit 01.04.1987 wurde er zum Beamten ernannt. Er war mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung immer im Außendienst als Zusteller tätig. Lt. Dienstbeschreibung seines Vorgesetzten (ON 6 u. VHP BVwG/9) gab es weder seitens der Kunden noch der Kollegen Beschwerden und war auch dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten korrekt. Er hatte kaum Krankenstände, war bei der Arbeit schnell, höflich und kooperativ, hatte jedoch den Ruf eines skurrilen Eigenbrötlers. Probleme gab es nur mit seiner Genauigkeit, weswegen er auch immer wieder ermahnt wurde. Disziplinäre Maßnahmen wurden nicht gesetzt und er bekam auch eine Sonderzahlung zum 25-jährigen Dienstjubiläum.
Das mit dem gegenständlichen Sachverhalt im Zusammenhang stehende Strafverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses und der Unterdrückung von Briefen wurde, mittels Diversion (Zahlung von € 1.100,-) eingestellt.
Der Beschwerdeführer war bis vor neun Jahren alkoholkrank und nahm auch ab und zu Drogen (Kokain). Er hat sich dann einer Entzugsbehandlung unterworfen und ist seitdem "trocken". Um "trocken" zu bleiben, rauchte er seitdem regelmäßig "Gras" (Marihuana), weil er dies zur Entspannung brauchte und besser kontrollieren konnte, als Alkoholkonsum.
Nach Auffinden von Suchtmitteln in seiner Wohnung, im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung im vorliegenden Fall, trat die StA mit Beschluss vom 19.11.2015 gem. § 35 SMG vorläufig von der Verfolgung zurück und erteilte die Auflage einer ärztliche Überwachung sowie psychosozialer Beratung und Betreuung (Beilage B/VHP BVwG). Dieser kommt der Beschwerdeführer auch regelmäßig nach (Bestätigungen Beilagen C und D/VHP BVwG) und hat sich darüber hinaus einer freiwilligen Drogentherapie (SKOLL-Training) von April bis Juni 2016 unterzogen (Beilage A/VHP BVwG). Er gibt glaubhaft an die Therapie durchziehen zu wollen, weil er seinem ungeborenen Enkelkind "ein guter Opa" sein wolle (VHP BVwG/16).
Der Beschwerdeführer lebt seit fünf Jahren alleine. Er hat Sorgepflichten für seine 19-jährige schwangere Tochter, die sich noch in Ausbildung befindet und eine Fachhochschule besucht. Diesbezüglich betragen seine finanziellen Aufwendungen für Unterhaltsleistungen € 200,- monatlich. Weiters hat er regelmäßige Ausgaben für die Miete seiner Einzimmerwohnung von € 250,- pro Monat. Sein ungekürztes Monatsbruttoeinkommen betrug zum Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses € 2.230,59. Er hatte weder Kreditbelastungen noch Nebeneinkünfte.
Der Schuldspruch zu dem in den Spruchpunkten I. und II. des Disziplinarerkenntnisses (vorne I.7.) angeführten Verhalten ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bekämpft ausdrücklich nur die Strafhöhe (konkret die Entlassung), die er für unangemessen hält.
Das BVwG hat daher den Sachverhalt daraufhin zu überprüfen, ob die für die Strafbemessung relevanten Tatsachen ausreichend festgestellt und richtig gewürdigt wurden. Zu diesem Zweck fand eine mündliche Verhandlung statt.
1.2.1. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass er ein "vollumfassendes reumütiges Geständnis" abgelegt habe.
Dazu wird festgestellt, dass die ihm vorgeworfene rechtswidrige Ansichnahme von Briefen an sechs Tagen (20., 22., 26., 27., 28. und 29.05.2015), jeweils zwischen 13:10 Uhr und 14:28 Uhr, von einer Videokamera dokumentiert wurde (davon in vier Fällen auch das Aufreißen der Briefe und in einem Fall die Entnahme des Inhalts). Dazu war der Beschwerdeführer geständig, ein Leugnen wäre angesichts der Videobilder auch zwecklos gewesen.
Hinsichtlich der Art der entnommenen Gegenstände gestand er ein, er habe lediglich Werbegeschenke (Kugelschreiber etc.) aber keine Wertgegenstände entnommen. Da nicht bewiesen werden konnte, dass er Wertgegenstände entnommen hat, ist zumindest im Zweifel von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen.
Ein finanzieller Schaden ist nicht entstanden.
Zu den in seinem Keller aufgefundenen Postbehältern/kisten liegen aufgrund der durchgeführten Hausdurchsuchung anlässlich der strafrechtlichen Ermittlungen Lichtbilder vor (AS 43, 44, 45), sodass auch diesbezüglich ein Leugnen zwecklos gewesen wäre. In der Verhandlung vor der DK (ON 18) gab er an, er habe die Kisten von seinem verstorbenen Nachbarn, ebenso ein Postbeamter, übernommen. Er selbst habe keine mit nach Hause genommen, weil er kein Auto habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er sie zur Zustellbasis hätte zurückbringen sollen. Die Staatsanwaltschaft beschäftigte sich nicht mit den Postbehältern/kisten, diese wurden in der Einstellung des Verfahrens wegen gewerbsmäßigen Diebstahls unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 127, 130 und 313 StGB) nicht einmal erwähnt und nur mehr Ermittlungen wegen § 118 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen) geführt.
In der Verhandlung vor dem BVwG (VHP BVwG/7f) gab der Beschwerdeführer an, er habe sich nichts dabei gedacht und die Kisten für Transport und Aufbewahrungszwecke genutzt, er hätte sie jederzeit zurückgegeben, wenn er dazu aufgefordert worden wäre. Die Kisten seien überall herumgestanden, auch auf Baustellen oder bei Zustelladressen, wo sie für den Autozustelldienst hingestellt worden seien. Die Kisten habe jeder brauchen können. Während der Beschwerdeführer angab, der Chef habe schon gesagt, dass diese zurückzubringen und nicht privat verwendet werden dürften, gab der als Zeuge vernommene Vorgesetzte an, es habe zwar eine Dienstanweisung gegeben, eine diesbezügliche Belehrung habe er dem Beschwerdeführer jedoch nicht erteilt. Es habe rund 1000 Kisten gegeben, deren Vollzähligkeit de facto nicht feststellbar gewesen wäre, wenngleich sie einmal im Quartal gezählt worden seien.
Die DK traf dazu im angefochten Bescheid lediglich die Feststellung, dass es den Mitarbeitern der Post verboten sei, sich betrieblich benötigte Behälter anzueignen oder diese missbräuchlich zu verwenden (S. 4). Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar und möglich gewesen, diese zurückzugeben (S. 6). Inhaltlich ist die DK der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht entgegen getreten. In der Verhandlung wurde darüber hinaus von der belangten Behörde erstmals angeführt, dass es aufgrund des Kistenschwundes zu betrieblichen Schwierigkeiten gekommen sei. Es gibt jedoch keinen Grund an den Aussagen des Vorgesetzten zu zweifeln, dass er dem Beschwerdeführer keine konkreten Belehrungen erteilt hat. Im Übrigen konnte die oa. Dienstanweisung nicht vorgelegt werden und findet sich auch nicht im Akt.
Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe die Kisten vom verstorbenen Nachbarn erhalten und nicht selbst mitgenommen, richtig ist und er mit seinem Geständnis dazu beigetragen hat, den Sachverhalt aufzuklären.
Der Beschwerdeführer gab an seine Taten zu bereuen, dass ist ebenso glaubhaft, wie dass er die Kisten zurückgegeben hätte, wenn es eine entsprechende Belehrung gegeben hätte.
Die Ansicht der DK, die Aussage, dass der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass Postkunden in Sendungen Geldbeträge versenden, sei unglaubwürdig und die damit verbundene implizite Unterstellung, dass der Beschwerdeführer gezielt nach Geldbeträgen/Wertgegenständen in den Briefen gesucht habe, um seinen Suchtmittelkonsum zu finanzieren, wird vom BVwG auf Grund folgender Beweisergebnisse nicht geteilt:
Die StA hat das Verfahren wegen gewerbsmäßigen Diebstahls unter Ausnützung einer Amtsstellung (§§ 127, 130 und 313 StGB) in diesem Zusammenhang mangels diesbezüglich belastender Beweise am 24.08.2015 eingestellt (ON 8).
Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers hat als Zeuge ausgesagt (VHP BVwG/12), dass es zwar immer wieder vorkomme, dass auch Geldscheine mit normaler Briefpost (nicht bescheinigten Sendungen anstelle von Wertbriefen) versendet werden und die "Dunkelziffer" hoch sei, gleichzeitig führte er aber auch an, dass es selten Beschwerden gebe. Er führte dies zwar auf deren Aussichtlosigkeit zurück, dies ist jedoch eine Mutmaßung, die der Lebenserfahrung (insb. des aus dem Postbereich kommenden Laienrichters) nicht entspricht, weil bei Verlust von Briefen unabhängig von den Erfolgsaussichten, zumindest Beschwerden eingebracht würden, insbesondere wenn sich darin Geld oder andere Wertsachen befunden hätten, weil die Post ja ausdrücklich mit ihrer Verlässlichkeit wirbt ("Wenn's wirklich wichtig ist, dann lieber mit der Post.").
Es ist bei den relativ geringen Preisen für Suchtmittel (rund € 10,-/Gramm) und dem glaubhaft gemachten zurückgezogenen Lebensstil des Beschwerdeführers (VHP BVwG/15: kein Auto, kleine Wohnung, keine Reisen, keine Wirtshausbesuche, keine Freundin) nachvollziehbar, dass dieser seine im Tatzeitraum vorhandene Drogensucht (einen täglichen Joint bzw. 1 Gramm alle zwei Tage) aus seinem Einkommen finanzieren konnte.
Der Beschwerdeführer hat keine eingeschriebenen Briefe oder Wertbriefe geöffnet, sondern "unbescheinigte Sendungen", bei denen die Wahrscheinlichkeit des Auffindens von Wertgegenständen relativ gering war und hat überdies dort, wo es ihm ungesehen und ungestört möglich gewesen wäre, nämlich bei Briefen die er aus Postkästen in seinem Rayon entleerte, keine Öffnungen vorgenommen, sonst hätte es diesbezügliche gehäuft Kundenbeschwerden geben müssen, was nicht der Fall war.
Schließlich ist der DK der Beweis, dass Wertsachen entnommen worden sind - wie schon davor der StA - nicht gelungen, sodass im Zweifel von der Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers, es seien nur Werbeartikel entnommen worden, ausgegangen werden muss.
Wenngleich der Beschwerdeführer angab, er wisse nicht mehr, warum er die Briefe aufgemacht habe, ist nach dem Eindruck denn das BVwG von ihm in der Verhandlung gewonnen hat, davon auszugehen, dass er dies aus Langeweile (er musste sein offizielles Dienstende abwarten, da er als einer von wenigen die Gleitzeitvereinbarungen nicht unterschrieben hatte) und aufgrund seiner durch die Drogensucht im Tatzeitraum eingeschränkten geistigen Fähigkeiten tat. Er brauchte in diesem Zeitraum bereits jeden Tag einen Joint nach der Arbeit, um sich zu entspannen und mit dem zunehmenden Druck umgehen zu können, der auf ihn ausgeübt wurde, weil er die Gleitzeitvereinbarung nicht unterschreiben wollte und ihm deshalb eine Veränderung seines Einsatzgebietes in Aussicht gestellt wurde.
1.2.2. Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Feststellung der "negativen Zukunftsprognose". Er stellt die oa. positive Dienstbeschreibung, seine 33-jährige loyale Dienstzeit und Unbescholtenheit in den Vordergrund, sowie seinen Willen die Drogensucht endgültig zu besiegen.
In der Verhandlung hat das BVwG den Eindruck gewonnen, dass es dem Beschwerdeführer damit ernst ist und er neben seiner Arbeit wieder ein Zweck in seinem Leben gefunden hat - seine ungeborenes Enkelkind. Seinen glaubhaften Schilderungen nach waren seit dem Ende seiner letzten Lebensgemeinschaft, die Arbeit und seine Kunden, sein einziger Lebensinhalt und ist er deshalb wieder in ein Suchtverhalten abgeglitten, weil sich seine Arbeitsbedingungen - durch die Nichtunterschrift unter den Gleitzeitvertrag - verschlechtert haben, er nicht mehr heimgehen durfte, obwohl er mit seiner Arbeit bereits fertig war und ihm gesagt wurde, er werde deshalb nicht mehr in seinem fixen Zustellrayon arbeiten können.
Seinem Vorgesetzten sind die Veränderungen im Wesen des
Beschwerdeführers und dessen abwesende Blicke (" ... manchmal hatte
ich das Gefühl er schaut durch mich hindurch ...") zwar aufgefallen, er hat jedoch nichts unternommen (z.B. Meldung an die Dienstbehörde zur Diensttauglichkeitsuntersuchung).
Sowohl die gesundheitlichen Probleme durch die Suchtmittelabhängigkeit als auch die Arbeitsbedingungen, werden sich künftig wieder verbessern. Der Beschwerdeführer befindet sich in Therapie, ist nicht mehr abhängig und der VwGH hat festgestellt, dass die Mittagspause bei Beamten zur Arbeitszeit zählt, sodass er - selbst wenn er den Gleitzeitvertrag, weiterhin nicht unterschreiben sollte - eine halbe Stunde früher wird nach Hause gehen können.
Sein innerlicher Frust hatte offenbar auch keine Auswirkung auf seine Dienstleistung und seinen Umgang mit Kunden und Kollegen gehabt, weil es diesbezüglich - abgesehen von kleineren Ungenauigkeiten, die aber keinen Anlass für disziplinäre Maßnahmen boten - keine Beschwerden gab. Er ist auch strafrechtlich unbescholten.
Das BVwG trifft daher vor diesem Hintergrund eine positive Zukunftsprognose.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, seinen eigenen glaubhaften Aussagen und jenes des Zeugen in der Verhandlung, sowie eines aktuellen Strafregisterauszuges.
Die Bemühungen des Beschwerdeführers, seine Sucht in den Griff zu bekommen, sind durch die vorgelegten Beweismittel (Beilagen zum VHP/BVwG) dokumentiert.
Die Feststellung, dass er im Zeitraum der Taten drogensüchitg war,
ergibt sich aus seinem Geständnis (" ... täglich ..." - VHP BVwG/15)
und der zeitnahen Anordnung der StA für Gesundheitsmaßnahmen (Beilage B/VHP BVwG). Auch die Aussagen des Zeugen, hinsichtlich des "Hindurchschauens" durch ihn (VHP BVwG/10), deuten darauf hin.
Die Feststellung, dass kein finanzieller Schaden entstanden ist, ergibt sich aus der Aussage des Behördenvertreters in der Verhandlung vor dem BVwG (VHP BVwG/13) und der mangels vorliegender Beweismittel (Einstellung der StA, ON 8) nicht zu widerlegenden Aussage des Beschwerdeführers, er habe nur Werbematerialien aus dem Brief entnommen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Postbehälter/kisten ergeben sich aus den Polizeiprotokollen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der DK und dem BVwG, die auch von der belangten Behörde und der Disziplinaranwältin nicht angezweifelt wurden.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a BDG ist im vorliegenden Fall - Beschwerde des Beschuldigten gegen eine Entlassung - eine Senatsentscheidung vorgesehen.
Der Beschwerdeführer bekämpft ausschließlich die Strafbemessung gem. § 93 BDG und ist es Aufgabe des BVwG zu prüfen inwieweit die DK von ihrem Ermessen in gesetzeskonformer Weise Gebrauch gemacht hat. § 93 BDG lautet:
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt:
"Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.
Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.'"
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist (auch) zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine ENTLASSUNG geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
Anders als beim gerichtlichen Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht handelt es sich beim Disziplinarrecht der Beamten nicht um ein vertyptes Strafrecht in dem Sinne, dass für jeden im Gesetz definierten Straftatbestand eine im Gesetz festgelegte Strafdrohung mit einem dem objektiven Unrechtsgehalt des Straftatbestandes angemessenen Strafrahmen festgelegt wäre. Im Disziplinarrecht ist es im Unterschied dazu vielmehr Aufgabe der Disziplinarkommission, eine solche Einschätzung des objektiven Unrechtsgehaltes der dem Beschuldigten vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und damit des möglichen Rahmens einer in Betracht kommenden Strafe bei Ermittlung der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 als Ausgangspunkt für die Bemessung der Strafe im konkreten Fall vorzunehmen. Die Schwere der Dienstpflichtverletzung im Sinne des §
93 Abs. 1 BDG 1979 ist "wesentlich ... durch das objektive Gewicht,
d. h. den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung konstituiert" (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 79 f). Zwar darf das Maß der Strafe jenes der Schuld nicht übersteigen. Bei der Entlassung gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 handelt es sich um eine Strafe, und die Disziplinarkommission hat sich auch bei einer objektiv schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 an den nach dem StGB für die Strafbemessung maßgebenden Gründen zu orientieren (Hinweis E vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042). Im E VS vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass er dem entgegen stehende Aussagen in seiner früheren Rechtsprechung, wonach es im Fall der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bloß auf die Untragbarkeit des Beamten in objektiver Hinsicht ankomme, nicht mehr aufrecht erhält. Dies hat aber nichts daran geändert, dass bei der Beurteilung des Ausmaßes der "Schwere der Dienstpflichtverletzung" im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 vom objektiven Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzung auszugehen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht nur auf die durch die Tat verletzten dienstrechtlichen oder strafrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen, sondern auch auf den Unwert der Tat vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung (VwGH 12.07.2011, 2008/09/0355).
Das BVwG teilt die Ausführungen der belangten Behörde zur Schwere der Schuld und zum Unwert der Tat nur zum Teil.
Der Beschwerdeführer hat Dienstpflichtverletzungen im Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben als Zusteller der Post gesetzt und mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten der Ansichnahme, des Aufreißens von Postsendungen eine gravierende und schwere Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG begangen.
Dies stellt zweifellos keine treue, gewissenhafte sowie engagierte Erfüllung dienstlicher Aufgaben dar und ist dies auch ein Verhalten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit (sowohl der Vorgesetzten als auch der Kunden) in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttert. Die Kernleistung der Post und eines Zustellers liegt, wie zutreffend festgestellt wurde, in der zeitgerechten unversehrten Zustellung von zur Beförderung übergebenen Poststücken.
Im vorliegenden Fall lag kein Einzelhandlung vor, sondern hat der Beschuldigte sechsmal (20., 22., 26., 27., 28. und 29.05.2015) Poststücke aus dem Behälter in den die Zusteller den Inhalt der ausgehobenen Briefkästen entleeren an sich genommen, fallweise aufgerissen und in einem Fall den Inhalt an sich genommen hat. Die Taten stellen 1) gleichartige Einzelhandlungen dar, 2) waren ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut, 3) standen in einem engen zeitlichen Zusammenhang und 4) lag räumliche Kontinuität (selber Tatort) vor. Sie waren auch von einem einheitlichen Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen. Sie können daher als fortgesetztes Delikt im Sinne der Rsp des VwGH angesehen, als Einheit beurteilt und in einem Spruchpunkt zusammengefasst werden (VwGH 14.01.1993, 92/09/0286; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183).
Was entnommen wurde, konnte nicht festgestellt werden, sodass im Zweifel von der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass es sich nur um Werbematerial (Kugelschreiber etc.) gehandelt hat und daher kein finanzieller Schaden entstanden ist.
Dem Verstoß gegen das Briefgeheimnis (§ 118 StGB), wird von der Rechtsordnung eine vergleichsweise geringer Unwertgehalt eingeräumt, was durch die Strafdrohung von (nur) drei Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen zum Ausdruck kommt.
Mit der staatsanwaltschaftlichen Diversion wurde letztlich lediglich eine Zahlung von € 1.100,- angeordnet. Der Unwert der Tat ist, wenn diese von einem Zusteller der Post AG begangen wird zwar als höher zu bewerten, was jedenfalls eine im Disziplinarverfahren empfindlichere Strafe erfordert, um diesem Rechnung zu tragen. Die Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe der Entlassung ist vor dem Hintergrund der Unwertbewertung der gesamten Rechtsordnung jedoch nicht zwingend. Wenngleich eine Bindung an die Beurteilung der StA bei der Diversion ebenso wenig besteht (VwGH 06.11.2012, 2012/09/0044).
Der Beschwerdeführer hat durch die im Spruchpunkt 1 angeführten Handlungen vorsätzlich gegen die ihm bekannte Kernpflichten verstoßen, daher liegt diesbezüglich auch die schwerere Dienstpflichtverletzung vor, wie die DK zu Recht festgestellt hat.
Hinsichtlich der Postbehälter bzw. leeren Postkisten, die in seinem Keller aufgefunden worden sind (Spruchpunkt 2) und die er von seinem verstorbenen Nachbarn (ebenfalls eine Postbeamter) erhalten hat, hat er deren Rückgabe zumindest fahrlässig nicht durchgeführt, weil er zwar das Eigentum der Post erkannte, aber aufgrund des Beispiels anderer und der hohen Anzahl und leichten Verfügbarkeit der Kisten davon ausging, diese erst bei Aufforderung seines Vorgesetzten zurückbringen zu müssen. Dieses Verhalten erreicht nicht die Schwere der in Spruchpunkt 1 angeführten Handlungen.
3.2.3. Zu den Erschwerungsgründen:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer als Erschwerungsgründe das Zusammentreffen von mehreren Dienstpflichtverletzungen, die Vielzahl der Tathandlungen über einen längeren Zeitraum sowie den konkreten und außerordentlichen Imageschaden vorgeworfen.
Die mehrfache (sechsmalige) Begehung der im Spruchpunkt 1 vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen (§ 43 Abs. 1 BDG) wurde gem. § 93 Abs. 1 BDG iVm § 33 Abs. 1 Z 1 StGB von der DK damit noch einmal als Erschwerungsgrund herangezogen.
Unstrittig hat der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen (mehrere Briefe unterschlagen und geöffnet). Die belangte Behörde hat diese Delikte aber bereits unter dem Spruchpunkt 1 zusammengefasst, danach die Beurteilung getroffen, dass es sich dabei um die schwerere Dienstpflichtverletzung handelt und diese der Strafbemessung zu Grunde gelegt (Bescheid, Seite 6 unten). Indem Sie die mehrfache Begehung nun noch einmal als
Erschwerungsgrund heranzieht (" ... Vielzahl der Tathandlungen über
einen längeren Deliktszeitraum ..."; Bescheid, Seite 7) verwertet sie diese unzulässiger Weise doppelt (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).
Ein Zeitraum von etwas mehr als einer Woche kann im Übrigen nicht als "längerer Zeitraum" angesehen werden (vgl. die Judikaturhinweise von Ebner im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch², § 33, Rz 4, die von einer Mindestdauer von 4 Monaten ausgehen).
Die Unterlassung im Spruchpunkt 2, wurde hinsichtlich der Strafbemessung zutreffend als Erschwerungsgrund gewertet, weil damit eine weitere disziplinär strafbare Handlung verschiedener Art vorlag, die in die Strafbemessung noch nicht eingeflossen ist. Diesem Erschwerungsgrund kommt hingegen aufgrund der Umstände (der Nachbar hat ihm die Kisten überlassen) nur ein geringes Gewicht zu.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat, hier Verstoß gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG, trifft zwar zu, der konkrete bzw. außerordentliche Imageschaden bzw. des Ansehens der Post und ihrer Bediensteten, ist hingegen erkennbar schon bei der Beurteilung der Schwere der Schuld eingeflossen sowie der Bewertung des Unwertes der Tat iZm dem Verstoß gegen § 43 Abs. 2 BDG (Vertrauen der Allgemeinheit, Ansehen und Vertrauenswürdigkeit des Unternehmens Post AG [Bescheid, Seite 6]). Der Imageschaden der den Tatbestand des § 43 Abs. 2 BDG bildet, kann daher nicht noch einmal als Erschwerungsgrund herangezogen werden.
Darauf, dass nur ein geringer Personenkreis davon erfahren hat kommt es hingegen nicht an, weil gem. § 43 Abs. 2 BDG bereits die Eignung zur Vertrauensschädigung ausreicht (VwGH 29.04.2004, 201/09/0208 u. 24.02.2011, 2009/09/0184), welcher zweifellos gegeben ist.
Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass ein Teil der Erschwerungsgründe weggefallen bzw. geringer zu gewichten sind, als die DK das getan hat.
3.2.4. Zu den Milderungsgründen
Die Annahme des Milderungsgrundes des "reumütigen" Geständnisses (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) ist von der DK zu Recht nur eingeschränkt erfolgt, weil die Beweislage dermaßen erdrückend war, dass ein Leugnen keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Zumindest hinsichtlich des Spruchpunktes 2 hat der Beschwerdeführer aber zur Aufklärung beigetragen. Generell zeigte er auch Reue.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel und auffallender Widerspruch mit seinem sonstigen Verhalten) wurde von der DK, begründet mit der langjährigen entsprechenden Dienstleistung und der disziplinären Unbescholtenheit herangezogen. Der Vorgesetzte hat dem B. - abgesehen von Ungenauigkeiten - ein gutes Zeugnis ausgestellt, es gab kaum Beschwerden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 30 Jahren im Postdienst und ist vollkommen unbescholten. Die belangte Behörde hat diesem Milderungsgrund, deutlich zu wenig Gewicht beigemessen.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 9 StGB (besonders verlockende Gelegenheit) wurde von der DK nicht geprüft, obwohl dies auf Grund der nicht widerlegten Verantwortung des Beschwerdeführers zum Spruchpunkt 2 auf der Hand gelegen wäre, weil ihm der verstorbene Nachbar die Kisten überlassen hat. Der oa. Erschwerungsgrund der Begehung mehrerer strafbarer Handlungen ist dadurch zu Gunsten des Beschwerdeführers geringer zu bewerten.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 13 StGB (kein Schaden trotz Vollendung der Tat) wurde von der DK ebenso überhaupt nicht in Betracht gezogen, weil sie der Ansicht war, dass ein zumindest immaterieller Schaden (Image, Ansehen) vorliege. Damit hat die belangte Behörde allerdings übersehen, dass dieser Milderungsgrund auf Vermögensdelikte anwendbar ist (Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, 6. Auflage, § 34, Rz 41bb) und sie dem Beschwerdeführer vorwirft, den Vorsatz gehabt zu haben auch Wertgegenstände und vor allem Geldbeträge aus den aufgerissenen Briefen zu entnehmen. Gerade das, hat er aber nicht getan bzw. konnte dies nicht erwiesen werden, sodass zumindest im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nur Gegenstände von äußerst geringem Wert an sich genommen hat. Die Postbehältern/kisten wurden zurückgestellt. Es ist daher kein Vermögensschaden entstanden, obwohl der Beschwerdeführer mit Vermögenswerter Dritter zu tun hatte.
Dieser Milderungsgrund wäre daher zu berücksichtigen gewesen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe unter Stress und Burnout-Gefährdung agiert, zielt auf den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 11 StGB ab. Dazu hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Tatzeitraum täglich Suchmittel konsumiert und dies auch die letzten 8 Jahre (seitdem er trocken ist) immer wieder getan hat. Er stand unter einer Drucksituation, weil er aufgrund seiner Weigerung den Gleitzeitvertrag zu unterschreiben, einer ungewissen Zukunft entgegen sah und trotz verrichteter Arbeit, regelmäßig das Ende seiner Dienstzeit - im Gegensatz zu früher und anderen Kollegen - abwarten musste und dabei auf die Idee kam die Briefe zu öffnen bzw. an sich zu nehmen.
Selbst die DK geht davon aus, dass die Suchterkrankung und der zunehmende Arbeitsdruck belastend waren, führt aber aus, dass dies nichts an der vorsätzlichen und geplanten Begehung der Dienstpflichtverletzung ändere. Was aber nicht ausschließt, dass dennoch der angeführte Milderungsgrund vorliegt, da eine Drogensucht bzw. die damit verbundenen Entzugserscheinungen zweifellos eine psychische Erkrankung darstellen, die ab einer gewissen Schwere geeignet ist die Dispositions- und Diskretionsfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) zu beeinträchtigen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 04.10.2012, 2011/09/0190 festgestellt, dass eine psychische Erkrankung, wie ein Burnout-Syndrom, die geeignet ist, die Schuld eines Disziplinarbeschuldigten bei Tatbegehung zu mindern, zu berücksichtigen ist. Bei einer Belastungssituation (Arbeitsüberlastung) des Beamten und bei Behauptung einer solchen Erkrankung, hat die Behörde - nach Beiziehung eines Sachverständigen und erforderlichenfalls nach Durchführung einer auf dieses Thema beschränkten Berufungsverhandlung - Überlegungen dahingehend anzustellen, ob die Schuld des Beamten durch eine psychische Beeinträchtigung gemindert ist (vgl. E 31. Mai 2012, 2011/09/0187; E 15. Oktober 2009, 2008/09/0004).
Für das BVwG steht fest, dass das tägliche Rauchen von Marihuana (die Einnahme von Kokain) zur Entspannung, um mit Druck am Arbeitsplatz umgehen zu können bzw. die damit verbundenen Entzugserscheinungen davor, eine psychische Beeinträchtigung darstellen, die sich negativ auf die Zurechnungsfähigkeit auswirken. Eines Gutachtens bedarf es dazu im vorliegenden Fall nicht, weil die langjährige Suchtmittelabhängigkeit, um eine Alkoholabhängigkeit zu kompensieren, durch die vorliegenden Beweismittel feststeht und unbestritten ist.
Das Warten auf den Dienstschluss, um seinen täglichen Joint rauchen zu können, kann zweifellos zu irrationalen Handlungen führen (Entzug). Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, Briefe aufzureißen, um an Werbegeschenke zu gelangen sowie der persönliche Eindruck den sich das BVwG vom körperlichen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers machen konnte, sind Indizien dafür.
Im vorliegenden Fall ist eine zeitnahe psychologisch-neurologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch die DK bzw. die Dienstbehörde hinsichtlich einer indizierten Beeinträchtigung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit unterblieben. Eine Untersuchung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, über ein Jahr nach der Tat, würde im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Therapie keine aussagekräftigen Ergebnisse mehr liefern.
Im Zweifel ist daher die Suchtmittelabhängigkeit im Tatzeitpunkt verbunden mit der besonderen Drucksituation als Umstand zu werten, der einem Schuldausschließungsgrund nahekommt.
Zusammengefasst liegen daher Milderungsgründe vor, die die DK nicht erkannt bzw. zu gering gewichtet hat.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angeführt, dass er seine Tat bereue, so etwas nie wieder tun werde und mittlerweile keine Suchmittel mehr nehme sowie in Therapie ist. Als ehemals Suchtmittelkranker besteht zwar eine gewisse Rückfallgefahr, dass er in Drucksituationen wieder zu Suchtmitteln greift. Dass dabei aufgrund seiner Persönlichkeit die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er wieder Briefe aufmacht oder unterdrückt, kann daraus aber nicht abgeleitet werden.
Die implizite Behauptung der DK, dass der Beschwerdeführer seinen Suchtmittelkonsum mit der Öffnung der Briefe finanziert habe und eine Bereicherungsabsicht vorlag, konnte nicht erwiesen werden. Es war glaubhaft, dass er seinen "Graskonsum" mit seinem Einkommen finanziert hat. Da der Beschwerdeführer nicht mehr süchtig ist und einen neuen Lebensinhalt mit seinem (noch ungeborenen) Enkelkind hat, besteht keine über dem Durchschnitt liegende Wahrscheinlichkeit von künftigen Dienstpflichtverletzungen. Zumal auch die Arbeitszeitproblematik durch eine jüngere Entscheidung des VwGH (21.01.2016, Ra 2015/12/0051) klar gestellt wurde.
Hinsichtlich der im Keller aufgefundenen Behälter hatte der Beschwerdeführer nur ein eingeschränktes Unrechtsbewusstsein (unbeaufsichtigtes Herumstehen der Kisten in der Öffentlichkeit, ähnliche Verwendung auch durch andere Person, kein Überblick über rund 1.000 Kisten), keinen Zueignungsvorsatz und wurde ihm offenbar auch die entsprechende Weisung (diese wäre im DK-Erkenntnis anzuführen gewesen) nicht vom Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht (Seite 11 VHP). Da er durch das Disziplinarverfahren eindringlich ermahnt wird seine diesbezüglichen Dienstpflichten einzuhalten, ist es äußerst unwahrscheinlich, dass er ähnliche Dienstpflichtverletzungen wieder begehen wird. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung den glaubhaften Eindruck vermittelt, dass ihm an seiner Arbeit etwas liegt und er eine 2. Chance nutzen werde.
Eine Entlassung ist vor diesem Hintergrund aus spezialpräventiven Gründen nicht erforderlich und war auch aufgrund der dargestellten teilweise irrigen Annahme von Erschwerungsgründen bzw. der Nichtberücksichtigung von vorliegenden Milderungsgründen der Strafausspruch zu reduzieren.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 31.07.2009, 2008/09/0223 aus, dass seit der Dienstrechtsnovelle 2008 die Generalprävention neben der Spezialprävention gleichrangig zu berücksichtigen sei. Eine Entlassung könne danach allein schon aus generalpräventiven Gründen erfolgen. Dies sei vor allem bei objektiv besonders schweren Delikten der Fall, die geeignet seien, das Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit grundlegend zu schädigen oder innerhalb der Dienststelle negative Vorbildwirkung zu haben. Dies träfe vor allem auf schwere Verstöße gegen § 43 Abs. 2 BDG zu, wo ein besonderer Funktionsbezug bestehe.
Weiters führt der VwGH im Erkenntnis vom 03.10.2013, 2013/09/0077 aus: "Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde."
Im vorliegenden Fall ist aus generalpräventiver Sicht die Verhängung einer Entlassung nicht erforderlich, um andere Zusteller von ähnlichen Dienstpflichtverletzung (Öffnung und Unterdrückung von nicht nachweisbaren Sendungen, Privatnutzung von Postbehältern/kisten) abzuhalten.
Stellt man der vagen Chance eines Zustellers, durch die unrechtmäßige Öffnung von nicht nachgewiesenen Sendungen allenfalls den einen oder anderen Geldschein oder Wertgegenstand zu erbeuten, die drohenden Auswirkungen eines Disziplinar- und Strafverfahrens - inkl. der Gehaltseinbußen aufgrund der Suspendierung - gegenüber, zeigt sich, dass diese in keinem Verhältnis zueinander stehen, das das Eingehen dieses Risikos lohnen würde. Alleine die im Disziplinarverfahren nunmehr vom BVwG in der Sache verhängte Geldstrafe beträgt nahezu das Zehnfache der von der StA auferlegten Diversionsleistung für das gerichtliche Strafdelikt und erzielt damit eine ausreichend abschreckende Wirkung für andere Zusteller bzw. Postbedienstete.
Selbst bei einem Verstoß gegen die Kernpflichten eines Zustellers reicht eine Geldstrafe in maximaler Höhe von fünf Monatsbezügen (hier € 11.152,95) vor diesem Hintergrund - und der Tatsache, dass kein finanzieller Schaden entstanden ist - aus und ist keine Entlassung aus generalpräventiven Gründen notwendig.
Der Geldstrafe in maximaler Höhe bedarf es allerdings, um klar zu machen, dass bei derartigen Dienstpflichtverletzungen - auch wenn sie im Zusammenhang mit die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigendem Suchtmittelmissbrauch stehen sollten - letztlich die Verantwortung für das Verhalten einzig und allein beim bzw. der Bediensteten verbleibt, selbst wenn kein finanzieller Schaden nachgewiesen werden kann und weitere gewichtige Milderungsgründe wie eine lange Dienstzeit, Unbescholtenheit und eine besonders verlockende Gelegenheit vorliegen.
Abschließend bleibt noch anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Judikate (VwGH 09.12.2010, 2008/09/0251, BVwG 31.03.2014, W208 20000212-1, 22.05.2013, 101/18-DOK/12), bei denen ebenfalls "nur" Geldstrafen und keine Entlassung verhängt wurden, sich im Detail sowie auch hinsichtlich der anwendbaren Rechtslage vom vorliegenden Fall unterscheiden und daher nicht als Argument für eine mildere Strafe herangezogen werden können.
3.2.7. Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Der Beamte hat einen Bruttomonatsbezug von € 2.230,59, sodass die Geldstrafe in Höhe von € 11.152,95 eine schmerzhaft spürbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Bei entsprechender Genehmigung der Ratenzahlung, ist dies nach Abzug seiner monatlichen Wohnkosten (€ 250,-) und den Unterhaltskosten für seine Tochter von € 200,- wirtschaftlich zumutbar, zumal er nunmehr eine 2. Chance erhält und auch die Suspendierung nach Eintritt der Rechtskraft des hg. Erkenntnisses endet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das BVwG hat iSd Rsp des VwGH (10.09.2015, Ra 2015/09/0041) im Rahmen einer Verhandlung die Schlüssigkeit der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission überprüft und ist dabei zu einer anderen sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung gekommen.
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