W203 2002455-1•BVwG W203 2002455-1
W203 2002455-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung der Beschwerde
W203 2002455-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Säumnisbeschwerde von XXXX, Studierender an der Universität Wien, geboren am XXXX, vertreten durch die Zustellungsbevollmächtigte XXXX, gegen den Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 21.06.2013, GZ. ReMiK 895 - 2012/13, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 23.04.2012, am 31.08.2012 und am 16.01.2013 jeweils die Zulassung zum Masterstudium Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft.
2. Mit Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 05.03.2013, GZ. 57883 2011/Mag1557V-HS, wurde der Antrag des BF vom 23.04.2012 abgewiesen.
3. Am 22.03.2013 brachte der BF Berufung gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 05.03.2013 ein.
4. Mit Bescheid der entscheidungsbefugten Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 21.06.2013 wurde die Berufung des BF abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
5. Am 30.12.2013 stellte der BF einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 3 AVG (nunmehr: Säumnisbeschwerde) und begründete diesen damit, dass die erstinstanzliche Behörde über die Anträge auf Zulassung zum Masterstudium Geschichtsforschung, Historische Hilfswissenschaften und Archivwissenschaft noch nicht entschieden habe.
6. Am 15.05.2014 übermittelte die belangte Behörde den Devolutionsantrag (nunmehr: die Säumnisbeschwerde) des BF vom 30.12.2013 zur Entscheidung.
7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2015 wurde die verfahrensgegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W203 neu zugewiesen.
8. Am 13.05.2016 erklärte der BF per E-Mail gegenüber der Universität Wien, einen etwaig noch offenen Devolutionsantrag bezüglich eines Antrages auf Zulassung zum Masterstudium "Historische Hilfswissenschaften" zurückzuziehen und ersuchte gleichzeitig die Universität Wien, das Bundesverwaltungsgericht über die Antragszurückziehung zu informieren. Eine entsprechende Information an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 13.05.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F., können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
2.2. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche Erklärung lag im verfahrensgegenständlichen Fall vor, da die beschwerdeführende Partei die Zurückziehung schriftlich, eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht hat.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückgezogen hat, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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