BVwG W211 2122464-1

W211 2122464-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016

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aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W211 2122464-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W189.2122464.1.00

Spruch

W189 2122464-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin XXXX als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zl. 1079676703-150935916, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.07.2015, erklärte sie, der Volksgruppe der Hawiye anzugehören und Muslimin zu sein. Sie sei Analphabetin. Ihr Vater sei vor ihrer Geburt und ihre Mutter im Jahr 2012 verstorben.

Sie sei illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Sie habe nie ein Reisedokument besessen. Aus Somalia sei sie im Jahr 2008 in den Jemen gereist, wo sie sich bis Mai 2015 aufgehalten habe. Sie sei dann mit dem Flugzeug in die Türkei, mit einem Schlauchboot nach Griechenland und über die Balkanroute bis nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt.

Als Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Vater in Somalia getötet worden sei und sie mit ihrer Mutter in den Jemen flüchten habe müssen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben. Sie habe Angst, getötet zu werden.

Am 20.01.2016 wurde mit der Beschwerdeführerin eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Niederösterreich, durchgeführt.

Dabei gab sie eingangs auf Nachfrage an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Sie sei gesund.

Sie erklärte, in Österreich vom Staat versorgt zu werden. Soziale Bindungen in Österreich verneinte sie. Sie besuche lediglich einen Deutschkurs. Sie sei ledig, habe keine Kinder und sei in einem näher bezeichneten Dorf aufgewachsen, bis sie im Alter von 14 Jahren mit ihrer Mutter in den Jemen gegangen sei, wo sie bis Mai 2015 gelebt habe. Ihre Mutter habe als selbstständige Teeverkäuferin gearbeitet.

Sie habe niemals irgendwelche Dokumente besessen.

Somalia habe sie verlassen, da sie von zwei Männern aus ihrem Dorf vergewaltigt worden sei. Sie schilderte in der Folge detailliert, dass ihre Mutter sie nachhause geschickt habe, um Tee für den Teeladen zu kochen. Dabei seien zwei namentlich genannte Nachbarn gekommen, hätten sie vorerst misshandelt - ihr seien Verbrennungen zugefügt worden - und dann vergewaltigt. Da ihr Vater schon früh verstorben sei, habe sie niemanden gehabt, der ihr zur Hilfe gekommen sei.

Dies sei in Somalia passiert, als sie ca. 14 Jahre alt gewesen sei.

Die beiden Männer seien in der Folge geflüchtet und sei sie sehr schwach gewesen und habe nicht aufstehen können. Ihre Mutter habe nach einiger Zeit Nachschau gehalten und dabei die Beschwerdeführerin entdeckt. Diese sei zu einem Nachbarn gelaufen, der als Koranlehrer im Dorf bekannt gewesen sei. Der Lehrer und ihre Mutter hätten sie notdürftig versorgt. Sie haben in der Folge erzählt, wer die Täter gewesen seien. Der Lehrer sei zur Familie der Männer gegangen und habe von dem Vorfall erzählt. Er habe danach ihrer Mutter angekündigt, dass es darüber ein Gespräch geben werde. Nachdem sich einige Tage niemand gemeldet habe, sei ihre Mutter erneut zum Dorflehrer gegangen. Der Dorflehrer sei mit ihrer Mutter zur Familie der Täter gegangen. Dabei sei ihre Mutter angeschrien, geschlagen und ihr Rufschädigung unterstellt worden. Der Dorflehrer habe der Mutter schließlich ein wenig Geld gegeben, woraufhin ihre Mutter mit der Beschwerdeführerin geflohen sei, da sie auf keine Hilfe zählen hätte können.

Ihr Vater sei verstorben, als sie ein kleines Kind - ca. zwei Jahre alt - gewesen sei.

Da sie keine weiteren Verwandten gehabt hätten, habe sie mit ihrer Mutter nicht in Somalia bleiben können. Damals habe sie gehört, dass es eine ferne Verwandte im Jemen gebe, weshalb sie dorthin geflüchtet seien.

Bei einer Rückkehr nach Somalia fürchte sie, von den beiden Männern getötet zu werden. Sie habe dort im Übrigen niemanden mehr und wisse auch nicht mehr, wo sie damals mit ihrer Mutter gelebt habe. Sie könnte nirgends in Somalia hingehen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 05.02.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr aber unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.02.2017 erteilt.

Die Identität der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt.

Das BFA beurteilte ihr Vorbringen als nicht glaubhaft und stellte nicht fest, dass die Beschwerdeführerin in Somalia aufgrund einer Verfolgungen, welche sich gegen ihre Person gerichtet habe, verlassen habe.

Festgestellt wurde, dass ihr eine Rückkehr in ihre Heimat derzeit nicht möglich sei.

Nach Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sie behauptete, Somalia deshalb verlassen zu haben, weil ihr dort eine Verfolgung von jenen Männern drohen würde, von welchen sie als Jugendliche vergewaltigt worden wäre, was nicht glaubhaft sei. Zur Begründung wurde auf die differierenden Ausführungen in der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA verwiesen. So stellte sie die Aspekte rund um den Tod ihres Vaters und ihre behaupteten Fluchtgründe vollkommen anders dar. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Beschwerdeführerin sich nicht erinnern wolle, wo sie die ersten 14 Jahre ihres Lebens gelebt haben will. Sie meinte auch vollkommen unnachvollziehbar, nicht genau zu wissen, aber anzunehmen, Somalia mit einem Boot verlassen zu haben.

Die Vergewaltigung durch die beiden Männer aus der Nachbarschaft habe sie im Übrigen in der Erstbefragung gar nicht erwähnt.

Aus dem Umstand, dass sie Analphabetin sei, seien die differierenden Angaben nicht erklärbar.

Zuletzt wurde darauf verwiesen, dass nicht nur die Divergenzen in ihrem Vorbringen die Behörde am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifeln hätten lassen, sondern auch die vage Art und Weise ihrer Schilderungen. Sie sei nicht in der Lage gewesen Details vorzubringen, die darauf schließen hätten lassen, dass die von ihr vorgebrachte Geschichte der Wahrheit entspreche.

Das BFA sei demnach von einem konstruierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen, um einen der Tatbestände der GFK zu erfüllen. Die von ihr vorgetragenen Fluchtgründe würden nicht der Wahrheit entsprechen.

Zu den getroffenen Feststellungen im Herkunftsstaat finden sich lediglich allgemeine Ausführungen, dass sich die belangte Behörde auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA bezogen habe.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Fluchtgründe als nicht glaubwürdig beurteilt worden seien. Es habe demnach kein Hinweis gefunden werden können, dass ihr in Somalia eine Verfolgung iSd. GFK drohe.

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit von keiner Verfolgung im Konventionssinn auszugehen sei, da es sich bei den Männern, welche sie vergewaltigt hätten, um Privatpersonen handle und eine neuerliche Verfolgung durch diese, nach nunmehr acht Jahren der Abwesenheit nicht befürchtet werden müsste.

Sie könnte einer eventuellen Verfolgung durch diese Männer auch mit einem neuen Wohnort, etwa in einem anderen Gebiet Somalias entgehen, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese nach acht Jahren, in welchen sie sich nicht in Somalia aufgehalten habe, noch nach ihr suchen würden.

In Bezug auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit lasse sich für das BFA aus der allgemeinen Situation in Somalia keine Verfolgung Ihrer Person erkennen und habe sie eine solche auch mit keinem Wort vorgebracht.

Sie habe demnach - insgesamt beurteilt - nichts vorzubringen gehabt, was unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren wäre.

Subsidiärer Schutz wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Somalia gewährt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 26.02.2016 Beschwerde erhoben und dieser lediglich hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten.

Die belangte Behörde sei ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen. Sie habe den angefochtenen Bescheid mit Ermittlungsfehlern belastet. Eine nähere Auseinandersetzung - insbesondere das Abwiegen der Für und Wider Punkte - sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin die im Bescheid vorgehaltenen Unschlüssigkeiten bzw. Widersprüche in der Einvernahme nicht vorgehalten, wodurch ihr Recht auf Parteiengehör gravierend verletzt worden sei.

Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat finde im angefochtenen Bescheid ebenso nicht statt. Im Lichte der Sicherheitslage in Somalia könne davon nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat infolge einer Vergewaltigung und dem danach erhobenen Vorwurfes der Rufschädigung verlassen.

Der Beurteilung im angefochtenen Bescheid hielt sie entgegen, dass sie in der Erstbefragung aufgefordert worden sei, ihre Fluchtgründe nur kurz und zusammengefasst zu nennen.

Sie habe damals von der Vergewaltigung nicht berichtet, da in der Erstbefragung sowohl der Befragende als auch der Dolmetscher männlich gewesen seien. Sie sei im Übrigen erst einen Tag lang in Österreich und dementsprechend sehr eingeschüchtert gewesen. Sie habe sich aus Angst nicht gut konzentrieren können und habe daher lediglich angegeben, Angst zu haben, in Somalia getötet zu werden, auch deshalb, weil sie aufgrund des Todes ihres Vaters dort keine männlichen Clanmitglieder mehr habe, die ihr Schutz bieten könnten.

In der Folge wurde auf § 19 Abs. 1 AsylG 2005 und die dazu ergangene Judikatur verwiesen.

Bei der Einvernahme vor dem BFA habe sich die Beschwerdeführerin bereits eingelebt gehabt und sei sie von einer Frau einvernommen worden.

Die Beschwerdeführerin stamme aus der Provinz Hiiraan und sei ihr Vater verstorben, als sie ca. zwei Jahre alt gewesen sei.

Kurz nach der Vergewaltigung sei sie in den Jemen geflüchtet. Sie sei damals in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie von der Reise wenig mitbekommen habe. Sie glaube aber, wie auch vor der Behörde angegeben, mit dem Boot ausgereist zu sein.

Das BFA habe letztlich auch den Bescheid mangelhaft begründet. Es sei entgegen gesetzlicher Vorgaben und Judikatur keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens erfolgt, sondern habe es die belangte Behörde jedenfalls unterlassen, sich mit den Gründen, die für und gegen die Entscheidung sprechen würden, auseinanderzusetzen.

Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, dass sie ihr Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe müssen. Ihre Mutter sei nach der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin zu den Familien gegangen, um Gerechtigkeit zu fordern. Die Familien der Täter hätten die Mutter daraufhin der Rufschädigung bezichtigt und auf diese eingeschlagen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter seien ab diesem Zeitpunkt nicht mehr sicher gewesen und hätten auch keine männlichen Clanmitglieder, die ihnen Schutz hätten bieten können, weshalb sie Somalia verlassen hätten müssen.

Bei einer Rückkehr in ihren Heimatort, wäre sie immer noch der Bedrohung durch die Vergewaltiger bzw. deren Familien ausgesetzt. Sie verfüge außerdem über kein schützendes Netzwerk in Somalia.

Bei der Beschwerdeführerin liege demnach eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - Frau - vor.

Unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur wurde ausgeführt, dass die Verfolgung der Beschwerdeführerin - verursacht durch Vergewaltigung und Misshandlung sowie Rache der Familienmitglieder der Vergewaltiger - einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Beschwerdeführerin darstelle. Der Eingriff sei geeignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes Somalias bzw. der Rückkehr nach Somalia zu begründen. Somalia sei bekannter Weise seit 1991 ohne effektive Staatsgewalt. Staatlicher Schutz gegen Übergriffe durch Milizen - wie Al-Shabaab - sei nicht vorhanden. Die Al-Shabaab kontrolliere weiterhin große Teile von Süd- und Zentralsomalia. Indiz der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer seien die bereits erfolgten Verfolgungshandlungen - Vergewaltigung der Beschwerdeführerin sowie Beschimpfen und Schlagen der Mutter - im Heimatland. Ursache der Verfolgung sei die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe der Frauen. Die Verfolgung sei dem Staat insofern zuzurechnen, als dieser aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage keinen Schutz gewähren könne. Eine Schutzunfähigkeit des somalischen Staates in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren sei demnach eindeutig zu bejahen. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Somalia zurückzuführen und müsse der Zweck des Asylrechts auch dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen.

Schließlich wurden die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationen zitiert, wonach Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz genießen würden, vulnerabel und gefährdet seien.

Auch wurde aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylsuchender aus 2010 zitiert, wo auf besonders schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen Frauen in Süd- und Zentralsomalia verwiesen wurde.

Es wurde noch auf einen weiteren Bericht "Country Information and Guidance Somalia: Women fearing gender-based harm/violence aus Februar 2015 verweisen, wo von einem hohen Niveau frauenspezifischer Gewalt in Somalia berichtet werde.

Zuletzt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem BFA unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des Inhaltes des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3. Zur Entscheidungsbegründung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren der Beschwerdeführerin zu ermitteln und darüber hinaus den mangelhaft ermittelten Sachverhalt in wesentlichen Teilen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt.

Vollkommen zu Recht hat die Beschwerdeführerin moniert, dass das BFA in völliger Verkennung des § 19 AsylG 2005 seine Entscheidung getroffen hat.

§ 19 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 lautet: Ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren in der Erstaufnahmestelle zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) handelt.

Das BFA hat die tragenden beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid in klarer Verkennung dieser Bestimmung vorgenommen und der Beschwerdeführerin in Verkennung des Zwecks der Erstbefragung vorgehalten, ihr Vorbringen vor dem BFA im Vergleich zum Vorbringen in der Erstbefragung gesteigert zu haben bzw. überhaupt erstmals erwähnt zu haben. Hier war festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich die Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist allein aus diesem Grund mangelhaft.

In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin auch vollkommen zutreffend auf den Umstand verwiesen, dass die Erstbefragung vor einem männlichen Befrager und einem männlichen Dolmetscher durchgeführt wurde und kann der Beschwerdeführerin kein Vorwurf gemacht werden, in der Erstbefragung noch nichts von ihrem Vorbringen rund um eine Vergewaltigung erzählt zu haben.

Basierend auf Widersprüche zu Nebenaspekten des Vorbringens rund um den Zeitpunkt des Todes des Vaters bzw. wie sie ihren Herkunftsstaat verlassen hat, ist das BFA zum Schluss gekommen, dass ihr Vorbringen unglaubwürdig sei, ohne sich mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich zu befassen. Mit dem zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, nämlich im Herkunftsstaat in ihrem Heimatdorf vergewaltigt worden zu sein und mangels männlichen Clanangehörigen keinen Schutz vor den Verfolgern erhalten zu haben, hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt, ebenso wenig mit dem Umstand, dass die Familien der Verfolger Gewalt gegen ihre Mutter angewendet hätten und diese der Rufschädigung bezichtigt hätten.

Durch die Verkennung der rechtlichen Lage zur Bedeutung der Erstbefragung hat sich das BFA jedoch bereits in der am 20.01.2016 durchgeführten Einvernahme um die Möglichkeit gebracht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, da dort erkennbar keine vollständige und ausführliche Befragung der Beschwerdeführerin erfolgte.

Die Beschwerdeführerin hat damals in ihrer freien Erzählung nämlich ausführlich ihre Verfolgungsgründe in Somalia genannt und insbesondere dargelegt, dass die Familie der Verfolger nach der Vergewaltigung gegen sie und ihre Mutter vorgegangen seien und der Dorflehrer gemeint habe, ihnen nicht helfen zu können.

Nach umfassender Schilderung ihres Vorbringens wurde die Beschwerdeführerin vollkommen zusammenhangslos gefragt, warum sie geflohen sei, woraufhin sie erklärte, dass es aus Angst geschehen sei, da ihrer Mutter niemand zur Hilfe gekommen sei.

Weitere Nachfragen zu ihrem Vorbringen erfolgten nicht, sondern wurde sie lediglich zu ihrem Vater befragt bzw. warum sie sich nicht woanders in Somalia niedergelassen habe bzw. welche aktuelle Verfolgung von den damaligen Vergewaltigern und deren Familien ausgehen soll. Sie verwies in diesem Zusammenhang auf den lang zurückliegenden Tod ihres Vaters sowie auf den Umstand, dass sie niemanden in Somalia habe.

Irgendeine weitere Nachfrage zu diesen Aspekten - insbesondere zum fehlenden familiären Anschluss im Herkunftsstaat - wurden ihr nicht gestellt. Auch eine konkrete Befragung zu Details ihres Fluchtvorbringens erfolgte nicht und kann demnach dem BFA auch nicht gefolgt werden, wenn es im angefochtenen Bescheid in der Würdigung lapidar ausführt, dass die Beschwerdeführerin keine Details vorgebracht habe und ihre Schilderungen auf vage Art und Weise erfolgt sind. Derartiges ergibt sich aus den freien Schilderungen in der Einvernahme am 20.01.2016 nicht. Dort hat die Beschwerdeführerin vielmehr ein widerspruchsfreies Vorbringen erstattet, wobei sie dieses durchaus detailliert schilderte.

Die belangte Behörde hat es in der Folge jedoch unterlassen, zielführende Fragen zu stellen, um den Sachverhalt ermitteln zu können.

Die Beschwerdeführerin erklärte beispielsweise, mit einem brennenden Holzstock misshandelt worden zu sein. Sie soll im Zuge der Vergewaltigung schwer verletzt worden sein. Eine Nachfrage, ob sie sichtbare Narben davongetragen habe, erfolgte jedoch nicht, obwohl dies zweifelsfrei ein Anhaltspunkt zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens gewesen wäre.

Im Rahmen der Beschwerde wurde auch durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Ausreise aus Somalia im Jahr 2008 mit dem Boot dahingehend gesehen werden müssen, dass sie damals in einem derart schlechten Zustand gewesen sei, dass sie von der Reise wenig mitbekommen habe. Sie glaube aber, wie auch vor der Behörde angegeben, mit dem Boot ausgereist zu sein. Ihr Vorbringen, wonach sie annehme, Somalia mit einem Boot verlassen zu haben, erscheinen vor dem Hintergrund ihres schlechten Zustandes nach einer Vergewaltigung und Misshandlungen nicht geeignet, um auf eine Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens zu schließen. Auch in diesem Zusammenhang wird erkennbar, dass sich das BFA überhaupt nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasst hat bzw. vielmehr näher nachfragen hätte müssen, um den Sachverhalt zu eruieren.

Das BFA geht schließlich in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides - ohne dies in irgendeiner Weise zu begründen bzw. mit entsprechenden Länderberichten darzulegen - von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden in Somalia aus, unter der Annahme der Glaubwürdigkeit ihrer Ausführungen. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch überhaupt nie gefragt, ob sie oder ihre Mutter Schutz im Herkunftsstaat bei den staatlichen Behörden gesucht haben. Irgendwelche Fragen in diese Richtung sind nicht erfolgt.

Es muss hier festgehalten werden, dass sich aus den im Bescheid zitierten Länderinformationen bereits ergibt, dass in Somalia kein Zentralstaat existiert. Auch gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt und hat die Regierung bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht.

Um demnach zum Ergebnis zu kommen, dass für die Beschwerdeführerin in Somalia Schutz gegen die von ihr genannte Verfolgung bestehen würde, hätten entsprechende Nachfragen bei der Beschwerdeführerin erfolgen müssen, ob sie versucht hat, Schutz gegen ihre Verfolger bei staatlichen Strukturen zu erlangen und hätte das BFA entsprechende Länderinformationen im Herkunftsstaat einholen müssen, ob ein solcher staatlicher Schutz im Herkunftsstaat gegeben ist, was nach den zitierten Passagen aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid zu verneinen ist.

Aber bereits vorgelagert hätte das BFA umfassende Ermittlungen zum Vorbringen führen müssen.

Vorerst hätte - wie bereits dargelegt - eine vollständige und ausführliche Befragung zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erfolgen müssen, um die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens beurteilen zu können. Auch die Aktualität ihrer Verfolgung wurde nicht weiter hinterfragt, liegt die behauptete Vergewaltigung doch Jahre zurück, hat die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Einvernahme vor dem BFA gemeint, unverändert vor den Männern bzw. vor deren Familien Angst zu haben, woraufhin das BFA jedoch nicht weiter nachgefragt hat, weshalb sie von einer unverminderten Verfolgung durch die Männer bzw. deren Familien ausgeht.

Die Beschwerdeführerin hat auch quer durch das Verfahren angegeben, dass ihr Vater verstorben sei, sie neben ihrer Mutter keine weiteren Angehörigen in Somalia habe und ein Umzug in ein anderes Gebiet Somalias deshalb nicht in Frage gekommen sei, da sie und die damals noch lebende Mutter keine weiteren Verwandten im Herkunftsstaat gehabt hätten, die sie schützen hätten können. Nach Jemen seien sie gegangen, da dort eine entfernte Verwandte vermutet worden sei. Irgendeine Nachfrage, wie sie seit 2008 bis 2015 in Jemen gelebt habe, die Umstände des Todes ihrer Mutter bzw. ob sie bei der entfernten Verwandten, die sie in Jemen vermutet habe, gelebt hätten, sind nicht erfolgt. Es wurde auch nicht hinterfragt, weshalb gerade im Jahr 2015 die Ausreise aus Jemen nach Österreich erfolgt ist.

Diese Fragen wären aber insbesondere in dem Zusammenhang von Bedeutung gewesen, um das Vorbringen rund um ein Familienleben im Herkunftsstaat bzw. die Glaubwürdigkeit rund um ihre Angaben zur Nichtexistenz eines familiären Anschlusses zu beurteilen.

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau ohne familiären Anschluss sein soll, die aus Zentralsomalia stamme und im Herkunftsstaat in der Vergangenheit vergewaltigt worden sein soll, kann im vorliegenden Fall nämlich ohne fallspezifische Feststellungen zur Situation von Frauen wie der Beschwerdeführerin in Somalia nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie für den Fall einer Rückkehr nicht von asylrelevanter Verfolgung betroffen ist.

Die Beschwerdeführerin hat auch - wenn auch unscharf - angegeben, aus der Provinz Hiiraan zu stammen, die in Zentralsomalia liegt. In der Beschwerde werden Länderinformationen zitiert, wonach Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen würden, vulnerabel und gefährdet seien. Auch wurde in der Beschwerde aus der UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes somalischer Asylsuchender zitiert, wonach viele Somalierinnen aus Süd- und Zentralsomalia mit den Verfolgungsgründen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gefährdet seien.

Das BFA hat das Parteiengehör der Beschwerdeführerin massiv verletzt, indem es Einsicht in entsprechende Länderinformationen zu Somalia verwehrt hat bzw. ihr im Verfahren keine solchen vorgehalten hat. Die letztlich im Bescheid angeführten Länderinformationen sind auch nicht geeignet, das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beurteilen und wurden in der Beschwerde - wie soeben dargelegt - entsprechende Berichte über die kritische Lage von Frauen aus dem Gebiet und in der Lage der Beschwerdeführerin den allgemein gehaltenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengehalten.

Wäre der Beschwerdeführerin Parteiengehör zu den allgemeinen Länderinformationen gegeben worden, hätte sie diesen bereits im Verfahren vor dem BFA die mit der Beschwerde übermittelten Berichte entgegensetzen können.

Das BFA hat es demnach unterlassen entsprechende Ermittlungen bzw. Recherchen zur Situation von Frauen aus dem Gebiet und in der Lage der Beschwerdeführerin zu treffen, was im vorliegenden Fall jedoch wesentlich zur Beurteilung einer asylrelevanten Verfolgung gewesen wäre.

Im Lichte des Gesagten, wird es dem nunmehr zuständigen BFA erst nach einer ergänzenden Befragung der Beschwerdeführerin sowie der Einholung individueller auf die Aspekte des Vorbringens der Beschwerdeführerin Bezug nehmender Länderinformationen möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Das BFA wird sich weiters mit dem zentralen Vorbringen - ihre behauptete Vergewaltigung, die daran anschließende Verfolgung durch die Familien der Vergewaltiger, die die Beschwerdeführerin bzw. ihrer Mutter der Rufschädigung bezichtigten, ihre aussichtslose Lage als alleinstehende Frau mangels männlichen Familien-/Clananschlusses im Herkunftsstaat - auseinanderzusetzen haben und die Beschwerdeführerin hiezu abschließend befragen müssen.

Im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit wird das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ermittelten Länderinformationen einer Beurteilung zu unterziehen sein.

Das Bundesasylamt hat demnach den Sachverhalt nicht abschließend bzw. in entscheidungswesentlichen Punkten lückenhaft bzw. nicht ermittelt und basierend darauf die Auseinandersetzung mit dem Kernvorbringen der Beschwerdeführerin unterlassen und damit den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Zusammengefasst hat das BFA den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und hat es unterlassen, sich mit einem wesentlichen Teil des Fluchtvorbringens auseinanderzusetzen Das BFA hat damit vollkommen willkürlich gehandelt.

Das BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten lückenhaft ermittelt worden bzw. sind Ermittlungen gänzlich unterblieben, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.

Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung wesentlicher Teile des Asylverfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen waren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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