W189 2012642-1•BVwG W189 2012642-1
W189 2012642-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Identität,<br/>Identitätsfeststellung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung
W189 2012642-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Mali alias Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014, Zl. 309858410-14778338, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.10.2004 einen Asylantrag, wobei er angab, Staatsangehöriger von Mali zu sein, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.
Er wurde in Österreich erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15.03.2005 (RK am 18.03.2005), XXXX , wegen §§ 27 Abs. 1 (1, 2. Fall), 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.05.2005 (RK 27.07.2005), Zl. XXXX wurde er wegen § 28 Abs. 2 und 3 (1. Fall) SMG sowie §§ 15, 12 (3. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht zu XXXX widerrufen wurde.
Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006,
Zl. 04 21.536-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali aus (Spruchpunkt III.).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 30.10.2006 (RK 02.11.2006),
Zl. XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 26.04.2007 (RK 26.04.2007),
Zl. XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Wochen verurteilt.
Mit Bescheid vom 15.11.2007, Zl. III-1189374/FrB/07, wurde von der BPD Wien gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde von der SID Wien mit Berufungsbescheid vom 29.02.2008, Zl E1/4872/2008, abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Rückkehrverbot auf die Dauer von zehn Jahren erlassen wird.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.04.2008 (RK 27.05.2008),
Zl. XXXX wurde er wegen §§ 28 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006 erhobene fristgerechte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2008,
Zl. A9 304.383-1/2008/31E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.11.2008 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
Die Botschaft der Republik Mali in der Bundesrepublik Deutschland teilte mit Schreiben vom 22.08.2011 mit, dass dem vorausgegangen Ersuchen um Ausstellung eines Reisedokumentes vom 28.06.2011 nur nachgekommen werden könne, wenn ein Dokument zu Bestätigung der malischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers übermittelt werde.
Es würden nämlich ziemliche Zweifel an der malischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers bestehen.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.05.2014 (RK 22.05.2014), Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG, 27 Abs. 1 Z 1 (1., 2. Fall) SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Oktober 2013 bis Februar 2014 gewerbsmäßig Cannabiskraut in einer insgesamt nicht mehr feststellbaren, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigenden Menge, zumindest acht anderen Personen, teilweise in mehreren Übergaben, durch gewinnbringenden Verkauf überwiegend zum Grammpreis von € 10 überlassen.
Er hat weiters in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum bis Februar 2014 Cannabiskraut erworben und besessen, indem er rund 507,4 Gramm zum Zwecke des nachfolgenden Weiterverkaufs in der näher bezeichneten Bunkerwohnung gelagert hat.
Dadurch hat der Beschwerdeführer die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften begangen.
Mildernd wurden das großteils abgelegte Geständnis, längeres Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung, die Sicherstellung von Suchtgift sowie der Verfall gewertet, erschwerend mehrere einschlägige Vorstrafen, Zusammentreffen von Vergehen und Tatwiederholung.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16.07.2014, zugestellt am 17.07.2014, vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen.
Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme hiezu gewährt.
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ließ er ungenützt verstreichen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2014,
Zl. 309858410-14778338, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß
§§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mali gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Er verfüge über keinerlei Dokumente, sei kein österreichischer Staatsbürger und daher als Fremder anzusehen.
Mit der Botschaft von Mali sei bereits Kontakt aufgenommen worden, doch habe bis dato seine Identität nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, mit der Behörde zu kooperieren, habe Ladungen etc. nicht Folge geleistet und auch an seiner Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt.
Er befinde sich seit 21.10.2004, seit seiner illegalen Einreise, in Österreich. Er habe keine Asylgründe glaubhaft gemacht und nach Durchsetzbarkeit seiner Ausweisung im Asylverfahren Österreich nicht verlassen. Vielmehr sei er illegal in Österreich verblieben.
In Österreich habe er kein Familienleben entfaltet, sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und habe er sich offensichtlich durch Verkauf von Suchtgiften seinen Lebensunterhalt finanzieren wollen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei von keiner sozialen Integration auszugehen. Er könne seien Lebensunterhalt auf legale Weise nicht bestreiten, sei derzeit in der JA Klagenfurt gemeldet und sei nicht davon auszugehen, dass er über einen eigenen ordentlichen Wohnsitz verfüge. Aufgrund des fast zehnjährigen Aufenthaltes in Österreich müsse dennoch von einer gewissen Schutzwürdigkeit seines Privatlebens ausgegangen werden.
Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass er von inländischen Gerichten wegen mehrerer Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz bereits sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Zuletzt sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt worden. Sein angeführtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes nicht feststehe und er mehrere konkret bezeichnete Termine zur Klärung seiner Identität nicht wahrgenommen habe und auch zuletzt im Verfahren keine Stellungnahme zur Beweisaufnahme übermittelt habe.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben würden sich aus der Aktenlage ergeben.
Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes würden sich aus den aktenkundigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben. Er habe sich im Lichte seines unsicheren Aufenthaltsstatus als abgewiesener Asylwerber im Klaren sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne, zumal er auch weder sozial oder beruflich integriert sei und keine familiären Bindungen bestehen würden. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit, zumal er wiederholt Straftaten im Bereich der Suchtmittelkriminalität begangen habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Übrigen sei beim Beschwerdeführer gar keine soziale Integration erkennbar.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen würden und sich Gründe für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ergeben hätten. So seien weder Gründe für einen Aufenthaltstitel besonderer Schutz erkennbar gewesen noch stehe der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers einer Rückkehrentscheidung entgegen, da diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Zwar müsse aufgrund der Aufenthaltsdauer von beinahe zehn Jahren von einem schutzwürdigen Privatleben ausgegangen werden, sei der größte Teil dieses Aufenthaltes jedoch illegal, teilweise auch im Verborgenen gewesen. Er sei illegal eingereist und sei nach negativem Abschluss des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern habe seinen Lebensunterhalt zuletzt durch Suchtmittelverkauf bestritten, weswegen er schon sechs Mal rechtskräftig verurteilt worden sei. Er sei sozial nicht integriert, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und es würden keine familiären Bindungen bestehen. Es sei von einer Bindung zum Herkunftsstaat auszugehen, wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er sei arbeitsfähig und seiner Muttersprache mächtig.
Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass er in Mali keinen Gefahren im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sei und er vom Asylgerichtshof rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Er habe jedenfalls einen ungerechtfertigten Asylantrag eingebracht, um sich eine Duldung im Bundesgebiet zu erschleichen.
Die Flüchtlingseigenschaft komme dem Beschwerdeführer nicht zu, sein Asylverfahren sei vielmehr bereits rechtskräftig abgewiesen und er nach Mali ausgewiesen worden.
In Spruchpunkt II wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe. Bei einer Rückkehr sei keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben.
In Spruchpunkt III. wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer durch sein strafrechtlich relevantes Verhalten eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, was insbesondere mit der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität begründet wurde.
Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Hier hielt das BFA fest, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Die Dauer des Einreiseverbotes sei aufgrund des Gesagten gerechtfertigt und sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 12.09.2014 rechtzeitig bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Darin wurde moniert, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass seine Identität nicht feststehe und er über keinerlei Dokumente verfüge. Mit der Botschaft von Mali sei bereits Kontakt aufgenommen worden, doch habe bis dato seine Identität nicht festgestellt werden können.
Außerdem werde seitens der belangten Behörde angemerkt, dass er nicht bereit sei, mit der Behörde zu kooperieren und auch an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt zu haben.
Hiezu erklärte er, dass er in Gambia geboren worden sei und seine Mutter nach der Heirat nach Mali gezogen sei. Seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder würden in Gambia wohnen. Er besitze auch einen gültigen Reisepass aus Gambia mit der Nummer: PC XXXX auf den Namen XXXX , XXXX geb. XXXX werde er ebenfalls von Familie und Freunden gerufen, sei dies jedoch nicht sein offizieller Name.
Er halte sich auch nicht seit dem Jahr 2004 ununterbrochen in Österreich auf. Vielmehr sei er hier von 2004 bis 2010 gewesen und habe von 2010 bis 2013 in Spanien gelebt. Er besitze einen gültigen Aufenthaltstitel mit 1. Nr. E113318012, 2. Nr. Y1114607-H, ebenfalls lautend auf XXXX .
Alle diese Dokumente seien bei der Festnahme sichergestellt worden und legte er in diesem Zusammenhang zum Beweis das Sicherstellungsprotokoll der LPD vom 24.02.2014 sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.03.2014 vor. Durch den Pass sei seine Identitätsfeststellung möglich.
Als er festgenommen worden sei und die Dokumente bei ihm sichergestellt worden seien, sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass auch die belangte Behörde die Dokumente kenne bzw. davon wisse. Deshalb habe er vorher dazu keine Angaben gemacht.
Der Bescheid sei auf Basis einer falschen Identität und Staatsangehörigkeit erlassen worden. Somit seien das Ermittlungsverfahren und die Begründung fehlerhaft und der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Die belangte Behörde habe falsche Ausführung im Zusammenhang mit einer Schubhaft gegen ihn im angefochtenen Bescheid angeführt.
Beim verhängten Einreiseverbot habe die belangte Behörde keine individuelle Begründung vorgenommen. Insbesondere wurde keine Zukunftsprognose vorgenommen.
Es wäre auch genau und detailliert zu begründen gewesen, weshalb in seinem konkreten Fall ein Einreiseverbot von zehn Jahren für notwendig erachtet werde und worin die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung auch in Zukunft bestehe.
In Kopie beigelegt wurden das erwähnte Sicherstellungsprotokoll und die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft.
Die Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt wurde am 02.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (einlangend am 06.10.2014) vorgelegt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Verfahrens vor dem BFA sowie in den Akt des Asylgerichtshofes zum Verfahren A9 304.383-1, durch Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Strafregister, durch Einsichtnahme in den Inhalt des Bescheides sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3. Zur Entscheidungsbegründung:
Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)
Verfahrensgegenständlich hat es das BFA unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt im Verfahren des Beschwerdeführers zu ermitteln. Das Ermittlungsverfahren erschöpft sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer - Verständigung von der Beweisaufnahme. Darin informiert das BFA den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Vorgangsweise gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen. In Schreiben wird ein Fragenkatalog mit Aufforderung zur Stellungnahme wiedergegeben.
Das Schreiben des BFA enthält jedoch keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Auch im angefochtenen Bescheid finden sich keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, sondern wird auf das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren verwiesen, wo dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt und seine Ausweisung nach Mali verfügt wurde.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG sind Abschiebungen Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Der Prüfung der Voraussetzungen des § 46 FPG hätte demnach ein Ermittlungsverfahren vorausgehen müssen, das seitens des BFA nicht durchgeführt wurde. Dem Beschwerdeführer hätten aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsstaat vorgehalten werden müssen. Die Erwägungen hiezu im bekämpften Bescheid, die sich auf ein im Jahr 2008 rechtkräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen sind evidenter maßen nicht ausreichend und im Lichte des verstrichenen Zeitraumes nicht aktuell. Mit der Verständigung der Beweisaufnahme hätten demnach jedenfalls auch aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat übermittelt werden müssen. Die belangte Behörde hätte mittels aktueller Länderinformationen selbständig zur Situation im Herkunftsstaat Bezug nehmen müssen bzw. feststellen müssen, dass die Lage im Herkunftsstaat seit dem Jahr 2008 unverändert ist.
Allein aufgrund dieser gravierenden Ermittlungslücke, war der bekämpfte Bescheid zu beheben.
Der belangten Behörde ist jedoch noch ein weiterer gravierender Ermittlungsfehler unterlaufen. Trotz klarer Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer eine falsche Identität und eine falsche Staatsangehörigkeit führt, hat das BFA keine amtswegigen Ermittlungen hiezu geführt, sondern sich einzig auf das im Akt einliegende Strafurteil aus dem Jahr 2014 sowie die unbeantwortet gebliebene Verständigung von der Beweisaufnahme gestützt.
Bereits in ihrem Schreiben aus 2011 hat die Botschaft von Mali in Deutschland Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers gehegt und ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll der LPD vom 24.02.2014 sowie eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.03.2014, dass beim Beschwerdeführer Identitätsdokumente sichergestellt worden sind. Laut dem sichergestellten Reisepass handelt es sich beim Beschwerdeführer um XXXX , XXXX geb., Staatsbürger von Gambia. Weiters wurden beim Beschwerdeführer gültige Aufenthaltstitel für Spanien mit Nr. E113318012 und Nr. Y1114607-H, ebenfalls lautend auf XXXX sichergestellt.
Bei Durchführung der notwendigen amtswegigen Ermittlungen hätte die belangte Behörde den sichergestellten Reisepass des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Aufenthaltstitel für Spanien in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auf ihre Echtheit und Richtigkeit überprüfen können. Hier war am Rande darauf zu verweisen, dass laut der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 26.03.2014 der Reisepass echt ist.
Demnach wird das BFA vorerst die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu klären haben. Erst in einem weiteren Schritt werden Ermittlungen zur Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des § 46 FPG zu prüfen sein, da im Lichte des Gesagten nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer mit der im sichergestellten Reisepass angeführten Person ident ist. Diesfalls sind dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Gambia vorzuhalten und hat die Überprüfung der Zulässigkeit der Abschiebung in Bezug auf Gambia zu erfolgen.
Im Lichte des Gesagten, wird es dem nunmehr zuständigen BFA erst nach Klärung der Identität des Beschwerdeführers sowie seiner ergänzenden Befragung, im Zuge derer ihm aktuelle Länderinformationen zu seinem noch zu ermittelnden Herkunftsstaat vorzuhalten sind, möglich sein, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.
Im Rahmen der mit dem Beschwerdeführer durchzuführenden Einvernahme wird dieser auch zu seinem im Bundesgebiet entfalteten Privat- und Familienleben sowie zu seinen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat zu befragen sein, erwähnte er in der Beschwerde doch eine Frau und zwei Kinder in Gambia.
Soweit die belangte Behörde beabsichtigt, ein Einreiseverbot zu erlassen, wird sie dieses - auch hinsichtlich der auszusprechenden Dauer - individuell zu begründen haben. Der im bekämpften Bescheid zitierten Judikatur entsprechend wird das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen sein und eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sein.
Abgesehen vom Akteninhalt und dem vorliegenden Strafurteil werden dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang entsprechende Fragen zu stellen sein.
Das BFA hat demnach den Sachverhalt nicht einmal ansatzweise ermittelt und den trotzdem erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das BFA hat damit vollkommen willkürlich gehandelt und wird die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidenden Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.
Zusammenfassend war festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren jedenfalls die in der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs genannten krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vorliegen. Im Fall des Beschwerdeführers ist der Sachverhalt in den entscheidenden Punkten nicht ermittelt worden, dass die nunmehrige Durchführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht einer Neudurchführung des Verfahrens gleichkommt.
Durch die mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hat das BFA die Vornahme weiterer Ermittlungen bzw. überhaupt die Durchführung des fremdenrechtlichen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen waren.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit in den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht gegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 VwGVG eine Rechtsprechung. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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