W176 2112569-1•BVwG W176 2112569-1
W176 2112569-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung, Konkretisierung,<br/>Spruchpunktbehebung, Unterschutzstellung, Verfahrensgegenstand
W176 2112569-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 06.03.2015, Zl. BDA-19377/obj/2015/0001-allg, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015, Zl. BDA-19377.obj/0004-SPEZ/2015, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 06.03.2015, Zl. BDA-19377/obj/2015/0001-allg, stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass "die Erhaltung der XXXX in XXXX, in dem aus dem weiter unten in diesem Bescheid wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten und den, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Plänen hervorgehenden Umfang", wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG) bzw. - in Ansehung von Gst. Nr. XXXX, Nr. XXXX und Nr. XXXX- gemäß § 2a DMSG iVm § 3 DMSG iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Konkret seien "insgesamt folgende Grundstücke in folgenden Einlagen und Katastralgemeinden - jeweils in dem im Plan eingezeichneten Umfang - betroffen:
XXXX - Grundstücksliste zum Amtssachverständigengutachten
XXXX, KG XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
XXXX, KG XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
XXXX, KG XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
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XXXX, KG KXXXX"
Tabelle kann nicht abgebildet werden
In der Bescheidbegründung wird folgendes Amtssachverständigengutachten wiedergegeben:
"AMTSSACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
BEFUND
Dem vorliegenden Amtssachverständigengutachten liegen die von XXXX durchgeführten Erhebungen und das 2006 erstellte Gutachten zugrunde, welche 2014 um weitere Ermittlungsergebnisse ergänzt wurden.
Geschichte:
Die landschaftsästhetische Erschließung des XXXX- und XXXXberges begann vermutlich um 1800 mit den Weganlagen des Fürsten Charles Joseph de Ligne, der seit 1794 die Burg auf dem XXXX bewohnte.
Nach der Rettung des XXXX vor der Abholzung 1870-1872 durch den Abgeordneten XXXX existierten seit 1873 Projekte für einen die Stadt umgebenden Grüngürtel, der der Stadtbevölkerung als Naherholungsgebiet zur Verfügung stehen sollte. ln den siebziger und achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts machte die technische Erschließung des XXXX rasche Fortschritte. 1874 erfolgte die Eröffnung der XXXXbahn (1922 eingestellt) und des XXXXhotels. Der XXXXeig vom XXXX auf den XXXX wurde vom Österreichischen Touristen-Club 1877 zu einem bequemen Aussichtsweg ausgebaut, der den einfachen Sonntagsausflüglern entgegenkam.
Der gesetzliche Schutz des Wald- und Wiesengürtels nach dem Projekt von Heinrich Goldemund 1905 bewahrte die verbliebenen Waldgebiete in XXXX vor der Verbauung. Gleichzeitig beschloss der XXXX Gemeinderat den Bau einer XXXXstraße von XXXX nach XXXX. Ihre Zielsetzung war, den von ihr durchzogenen Teil des Wald- und Wiesengürtels leichter zugänglich zu machen, vor allem aber sollte sie eine Aussichtsstraße allergrößten Stiles sein. Dieses XXXXstraßenprojekt unterschied sich grundlegend von der später gebauten XXXXstraße. Nach dem Kauf des Hotels XXXX 1907 durch die Gemeinde XXXX wurde eine von XXXX ausgehende "staubfreie Automobilstraße" mit Serpentinen am XXXX errichtet, auf der ab 1909 Linienautobusse verkehrten. Dies war aus Geldmangel lange Zeit das einzige Teilstück, das verwirklicht wurde.
Nach Vorprojekten, wie der XXXX von Paul Duschitz und XXXX von Friedrich Leitich, denen der wirtschaftliche und finanzielle Hintergrund fehlte, konnte erst 1934-38 eine XXXX im Rahmen eines Arbeitsbeschaffungsprogramms vom XXXX Stadtbauamt realisiert werden. Am 18. Mai 1934 nahm Bundeskanzler Dollfuß den ersten Spatenstich der XXXX an der Stelle der Einmündung der XXXX vor, an der 1935 eine St. Engelbert-Säule aufgestellt wurde. Die Oberleitung und Planung der XXXXstraße oblag Josef Hein, Alfred Fetzmann und Erich Leischner (1. Abschnitt XXXX, 2. Abschnitt XXXX, 3. Abschnitt Abzweigung nach XXXX), wobei letzterem die gelungene architektonische Gestaltung und die ästhetische Einbindung in die Landschaft zugeschrieben wird. Um einen maximalen Arbeitseinsatz zu ermöglichen, wurde beim Bau der XXXXstraße der Einsatz von Maschinen stark beschränkt. Zur Arbeit waren zunächst Männer des Arbeitsdienstes eingesetzt worden. Die Arbeiten kamen aber erst in Schwung, als der Arbeitsdienst von qualifizierten Firmen abgelöst wurde. 74 Firmen mit 600 Mitarbeitern waren am Bau beteiligt. Es war offensichtlich das Bestreben der Stadtverwaltung, vor allem kleineren Betrieben Aufträge zu verschaffen. Am 16. Oktober 1935 konnte das erste Teilstück auf den XXXX eröffnet werden, am 18. Oktober 1936 veranstaltete der Österreichische Motorfahrer-Verband das "1. XXXXrennen" für Motorräder.
Der westliche Höhenstraßenteil vom XXXX nach XXXX wurde 1937 bis zum XXXX fertiggestellt und erst nach der nationalsozialistischen Machtübernahme gänzlich eröffnet.
Der XXXX Abschnitt der XXXXstraße war ursprünglich ein unabhängiges Projekt, welches der XXXX Pionieroffizier Oberst Rudolf Blaschek ausgearbeitet hatte. Am 30. Dezember 1936 erfolgte der erste Spatenstich dieser Anschlussstrecke. Die Eröffnung fand am 15. Dezember 1940 statt, als Klosterneuburg XXXX.
Beschreibung:
Die XXXXstraße führt von der Kreuzung mit XXXX über den XXXX bis zum XXXX. Zwischen XXXX und XXXX zweigt die XXXXstraße nach XXXX ab. Der XXXX Abschnitt der XXXXstraße, erbaut 1936-1940, beginnt in XXXX bei der XXXX an der XXXX und mündet nach 3 km bei der XXXX in die XXXX der XXXX ein.
Die Fahrbahnbreite der XXXXstraße auf der mit Böschungen versehenen und teilweise dammartig ausgebildeten Trasse variiert zwischen sechs und acht Metern, die Maximalsteigung beträgt sechs Prozent. Die gesamte XXXXstraße ist mit Granitkleinstein gepflastert, lediglich die alte, 1922 wegen Unrentabilität stillgelegte XXXXbahnstrecke zwischen XXXX und XXXX besaß ursprünglich in einer Länge von 900 m eine Betonfahrbahn, die heute gegen einen Asphaltbelag ausgewechselt ist. Zwischen dem XXXX und der XXXX ist das Granitpflaster in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit Asphalt überzogen worden. Lokale Ausbesserungen an der Fahrbahn erfolgten in der Vergangenheit unsachgemäß mit Asphalt.
Die Einfassung der bestehenden Kleinsteindecke besteht überwiegend aus schmalen Granitsteinleisten. 2005 ist die Sanierung eines 230 m langen Streckenabschnitts vom XXXXweg bis XXXX im XXXX sowie im XXXX ein 310 m langes Streckenstück von der XXXX bis ca. 75 m vor dem Parkplatz in Richtung XXXX durchgeführt worden, wobei die Kleinsteinpflasterdecken nach bestehendem Vorbild erneuert wurden. Die XXXXstraße wird von Granitpollern in asphaltierten Bankettstreifen (ursprünglich wassergebundene Flächen) begrenzt. Am XXXX und am XXXX existieren in kurzen Abschnitten bauzeitliche Absturzsicherungen aus gespannten Stahlseilen.
Alle Brücken, Durchlässe und Stützmauern sind bis auf eine aus Natursteinquadern errichtete Mauer in der Nähe der Einmündung der XXXX aus Beton mit strukturierter Oberfläche hergestellt. Die Brücken mit zum Teil als Zinnen ausgebildeten Brüstungsmauern sind in unterschiedlichen Konstruktionsweisen ausgeführt (massive Gewölbe, Tragwerke aus Betonrippen, flach betonierte Fahrbahndecken). Die einzige längere Brücke, die über die XXXXstraße führt, ruht auf Pfeilern auf. Erforderliche Geländer sind als Stahlrohrkonstruktionen mit waagrechten und vertikalen Stäben ausgebildet.
Die XXXX weist in ihrem Verlauf begleitend zur Fahrbahn zahlreiche Entwässerungsanlagen (Spitzgräben, betonierte Entwässerungsgräben, Wasserdurchlässe und ausgemauerte Bachsohlen) sowie Böschungen und Hangsicherungen (zum Teil mit Steinrippenbögen gestaltet) auf.
Mehrere, entlang der Strecke angelegte Parkplätze ermöglichten einen Fernblick auf XXXX. Der Parkplatz am XXXX ist oberhalb der Fahrbahn mit einer Aussichtsgalerie angelegt. Am östlichen Ende erweitert sich die Galerie zu einer rund abgeschlossenen Plattform, darunter liegt eine weitere kleine Plattform, die wie ein Schiffsbug spitz zuläuft. Mit einer Fläche von ca. 50 x 170 m ist der Parkplatz am XXXX der größte der XXXXstraße und besitzt eine gepflasterte Fahrfläche und asphaltierte Parkflächen sowie eine südlich anschließende Umkehrschleife.
Seitlich des XXXXparkplatzes gegen den östlichen Abhang wurde um 1935 als Endstation der Buslinie ein zweigeschossiges Wartehäuschen über rechteckigem Grundriss errichtet. Das Untergeschoss hinter der Geländekante ist zum Teil mit Bossenquadermauerwerk gestaltet und beherbergt eine öffentliche Toilettenanlage. Darauf sitzt eine leichte, transparente Glas-Metall-Konstruktion in sachlichen Bauformen der Moderne.
Am höchsten Punkt der XXXXstraße gegenüber der XXXXkirche am XXXX befindet sich eine um 1938 errichtete Treppenanlage in Bossenquadermauerwerk und der Bauinschrift "Der Bau der XXXXstraße wurde im Jahre 1934 begonnen und im Jahre 1938 beendet". Das Bauwerk besitzt seitlich eine runde Brunnennische mit einem bronzenen Fischrelief von Ferdinand Opitz (1885-1960). An der Vorderseite der Treppenanlage ist ein 1960 von Heinz Leinfellner (1911-1974) im Auftrag der XXXX geschaffenes Keramikrelief mit dem Titel XXXX angebracht.
An der Einmündung der XXXX in die XXXXstraße liegen die Reste (Stufenanlage und Sockel aus Beton) eines vom Architekten Alexander Popp (1891-1947) entworfenen und von Bildhauer Rudolf Schmidt (1894-1980) ausgeführten Denkmals, welches dem hl. Engelbert (Namenspatron des Bundeskanzlers Dollfuß) geweiht war und 1938 von den Nationalsozialisten demontiert wurde.
Im Kreuzungsbereich der Zufahrtsstraßen XXXX und XXXXgasse steht ein von Erich Leischner geplanter und um 1934/35 in Zusammenhang mit der Erbauung der XXXXstraße errichteter, eingeschossiger Bau, der ursprünglich als Drucksteigerungswerk der XXXX Wasserwerke für die Wasserversorgung am XXXX diente. Das zur technischen Infrastruktur der XXXXstraße zählende Bauwerk wird derzeit von XXXX Strom genutzt. Die Fassaden sind in Entsprechung der Erscheinung des ehemaligen Buswartehäuschens am XXXXparkplatz zum Teil mit Bossenquadern gestaltet. An der östlichen Straßenseite befindet sich mittig ein mit dem Wappen der XXXX und dem dreifachen Buchstaben "W" (XXXX Wasserwerke) dekoriertes Gittertor.
Die XXXXstraße ist im Zuge der Errichtung auf Teilstrecken mit einer öffentlichen Beleuchtung ausgestattet worden. Vom XXXX zum XXXX existierte eine Beleuchtung mit Sechskant-Stahlmasten, einfachen abgewinkelten Eisenrohren mit Drahtabspannung und sog. Maiglöckchenleuchten. Die heute bestehende Beleuchtung auf ca. 8,7 km Länge sind die ursprünglichen Sechskantmaste mit geänderten Auslegern und heute üblichen Ansatzleuchten. Die Beleuchtungsanlage der XXXXstraße wurde in den Jahren 2004/2005 saniert und die Leuchten dem technischen Stand entsprechend ausgestattet. Die Standorte der bestehenden Sechskant-Stahlmaste als dominierendes Gestaltungselement der XXXXstraße wurden möglichst unverändert belassen.
Auf der XXXXstraße waren keine Gehwege vorgesehen, sie ist eine "Nur-Autostraße". Für die Fußgänger wurde der promenadenartig angelegte, befestigte Höhenweg in einiger Entfernung von der Straße gebaut. Hangseitig ist der Höhenweg in Teilstrecken mit einer betonierten bzw. gepflasterten Entwässerungsrinne versehen. Vom XXXXberg bis zur Einmündung der XXXXgasse in die XXXXstraße ist der Weg asphaltiert, westlich ab dem Parkplatz XXXX ist er mit einer groben Schotterung versehen. Abgesehen von zwei einfachen Fußgängerstegen in der Nähe der XXXXbrücke besitzt lediglich der Abschnitt zwischen XXXXparkplatz und Einmündung der XXXXgasse in die XXXXstraße eine bedeutendere architektonische Gestaltung mit Fußgängerbrücken, betonierten Durchlässen, Stützmauern und Entwässerungsrinnen.
Mit Ausnahme von rezenten Asphaltausbesserungen ist XXXXstraße in den wesentlichen Teilen unverändert erhalten. In einigen Bereichen ist der Charakter der Aussichtsstraße durch massive spätere Verbauungen und Veränderungen beeinträchtigt bzw. weist eine geringere ingenieurskünstlerische Durchdringung auf. Das betrifft zum einen den Abschnitt von der Kreuzung mit der XXXX Straße bis zur XXXX, bei dem die Granitpoller und Entwässerungsgräben durch spätere Umgestaltungen ein anderes Erscheinungsbild zeigen und mehrere Bushaltestellen eingerichtet worden sind. Das betrifft auch die von XXXX ausgehende XXXXgasse, die noch aus der XXXX-Zeit stammt und lediglich im Zuge des XXXXbaus als Zufahrtsstraße auf den Kahlenberg adaptiert wurde. Der XXXX Abschnitt der XXXXstraße weicht vom restlichen Erscheinungsbild der XXXX ebenfalls ab. Für die zum größten Teil erneuerten Brüstungs- und Stützmauern wurde nicht Beton, sondern Natursteinmaterial verwendet. Die Steinpoller sind bereits früher entfernt und durch Holzleitpflöcke ersetzt worden. Architektonisch gestaltete Kunstbauten fehlen.
WÜRDIGUNG:
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der XXXXstraße wird im Wesentlichen aus folgenden Gründen als gegeben erachtet:
Geschichtliche Bedeutung:
Die zwischen 1934 und 1940 nach mehreren Vorprojekten erbaute XXXXstraße ist in erster Linie als touristische Aussichtsstraße errichtet worden. Sie ist das wichtigste Monument des Ständestaates XXXX, welches das Dollfuß-Schuschnigg-Regime propagandistisch positiv repräsentieren sollte. Die ebenfalls in dieser Zeit in XXXX erbaute XXXXbrücke und die neuen Sakralbauten erlangten nicht die nachhaltige Popularität der XXXXstraße. Für das Straßenbauprojekt spielte außerdem der Kampf gegen die Massenarbeitslosigkeit durch Arbeitsbeschaffung eine entscheidende Rolle. Bedeutende Gebirgsstraßen im damaligen österreichischen Alpenraum (Stilfserjochstraße, gebaut von 1820 bis 1825; Dolomitenstraße, erbaut von 1895 bis 1909) gingen durch die Grenzverschiebungen nach dem Ersten Weltkrieg verloren, was ein wesentliches Argument für den Bau "eigener" Hochgebirgs- und Aussichtsstraßen in der Zwischenkriegszeit bildete. Wenngleich in die Planung auch Teile der 1922 aufgelassenen XXXXbahntrasse miteinbezogen worden sind, handelt es sich zweifelsohne um eine der ersten größeren Straßenplanungen in Österreich, die in ihren Trassierungsgrundsätzen dem neuen Verkehrsmittel Auto bewusst Rechnung trug. Als richtungsweisender Vorläufer dafür war sowohl für die XXXXstraße als auch für den Bau der wenig vorher begonnenen Großglockner-Hochalpenstraße die 1929 eröffnete Salzburger Gaisbergstraße, die heute jedoch weitgehend verändert ist.
Künstlerische Bedeutung:
Die XXXXstraße ist ein durchkomponiertes kilometerlanges Bauwerk von hoher architektonischer Qualität, mit einer dem Stil der Zeit folgenden hochwertigen Gestaltung, die weitgehend unverändert erhalten geblieben sind. Brücken, Stützmauern, Entwässerungsanlagen, Parkplätze und sonstige Kunstbauten wurden aufeinander gestalterisch abgestimmt. Besonders markant ist die Kleinsteinpflasterung der Fahrbahn auf beinahe der gesamten Länge. Die Einbindung der Linienführung in die Landschaft unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Straßenbaues führte zu einer einzigartigen Verbindung von Technik- und Natur. Sowohl die landschaftsverbundene Trassierung und die starken Eingriffe in das Terrain als auch ihre Bauart (Stützmauern, Durchlässe, Brücken usw.) einschließlich aller Nebenanlagen (Poller, Fahrbahnbegrenzungen, Entwässerungsanlagen, Hangsicherungen, Böschungen, Beleuchtung, begleitende Fußgängerwege) heben die XXXXstraße als außergewöhnlich innovatives Verkehrsbauwerk der Zwischenkriegszeit mit hohem ingenieurskünstlerischem Anspruch hervor. Erich Leischner, der als "spiritus rector" der architektonischen Durchbildung der Straßenanlage gilt, war der markanteste Planer im XXXX Stadtbauamt. Er war nicht nur in zahlreiche kommunale Bauaufgaben involviert, sondern ist auch durch interessante eigene Entwürfe, z.B. das XXXXbad, hervorgetreten, die ihn in allen Phasen seiner Tätigkeit als kraftvollen, auf der Höhe der Zeit stehende Architektenpersönlichkeit ausweisen. Die konsequente Durchgestaltung der XXXXstraße in ihrer dem Stil der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts verpflichteten Formensprache dokumentiert auch die individuelle Entwicklung dieses bemerkenswerten Architekten. An der Ausgestaltung der XXXXstraße wirkten neben Leischner weitere Künstlerpersönlichkeiten mit, wie die Bildhauer Rudolf Schmidt und Ferdinand Opitz oder der Architekt Alexander Popp, der zahlreiche Bauten für die XXXX schuf und mit der Linzer Tabakfabrik gemeinsam mit Peter Behrens eine der reifsten Leistungen der Industriearchitektur in Österreich lieferte.
Im internationalen Vergleich gesehen, haben sich Straßen der Zwischenkriegszeit in weitgehend ursprünglicher Form nur sehr selten erhalten. Besonders die mit einer Pflasterung ausgeführten Straßen sind stark gefährdet bzw. sind durch einen als zeitgemäßer empfundenen Asphaltbelag bereits in ihrem Erscheinungsbild völlig verändert. Abgesehen von einem kurzen Abschnitt der Großglockner-Hochalpenstraße besitzt in Österreich keine Straße dieser Zeit mehr eine Kleinsteinpflasterung.
Der zusammenhängende Streckenabschnitt von der XXXX bis zum XXXX veranschaulicht in seiner Gesamtheit die vielfältigen und mannigfachen Gestaltungsformen und Trassencharakteristika der XXXX und ist ein wesentliches Beispiel für den innovativen Straßenbau der Zwischenkriegszeit. Untrennbaren Bestandteil der XXXX in ihrer ursprünglichen Konzeption bildet der für den Fußgänger geschaffene, begleitende Höhenweg mit seiner architektonischen Ausgestaltung.
Kulturelle Bedeutung:
Die als Aussichtsstraße geplante XXXX, die nach ihrer Eröffnung von tausenden Motorrad- und Autofahrern aufgesucht und zu einem besonderen Erfolg wurde, erschließt auch heute noch den XXXX Naherholungsgebiet der städtischen Bevölkerung und verbindet als einzige Panoramastraße XXXX die beliebten Ausflugsziele XXXX und XXXX. Der straßenbegleitende Höhenweg dient als vielbegangener Wanderweg.
Auf das am 18. Oktober 1936 veranstaltete "1. XXXXstraßenrennen" folgten zahlreiche weitere Rennen. Zu jenem am 11. Juni 1939 fanden sich knapp 120.000 Zuschauer am Kahlenberg ein, weshalb diese Sportveranstaltung bis heute als eine der größten je in XXXX stattgefundenen Ausrichtungen dieser Art gilt. Heute werden auf der XXXX weiterhin jährlich Nostalgierennen mit historischen Fahrzeugen durchgeführt."
2. Gegen diesen Bescheid erhob - neben dem Landeshauptmann von XXXX als Legalpartei (vgl. unten Punkt I.9.) - die Beschwerdeführerin als grundbücherliche Eigentümerin der betroffenen Grundstücke mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz Beschwerde, wobei sie u.a. Folgendes ausführte:
Nach dem Spruch sei der Umfang der Unterschutzstellung unklar, insbesondere gehe nicht mit der für einen Bescheid erforderlichen Eindeutigkeit hervor, welche Grundstücke bzw. Flächen überhaupt von der Unterschutzstellung betroffen seien.
Es würden zunächst drei Grundstücke hervorgehoben, die offenkundig im Verordnungsweg - es werde § 2a DMSG zitiert - unter Schutz gestellt werden sollen. Abgesehen davon, dass die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 2a nicht gesetzt wurden, sollen diese Grundstücke auch bescheidmäßig - es werde auch § 3 DMSG genannt - unter Schutz gestellt werden.
Diese Vorgangsweise sei jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet, da es mit den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar sei, diese unterschiedlichen Formen des Verwaltungshandelns miteinander zu vermengen. Letztlich bleibe auch bei der im Spruch weiters angeführten "Grundstücksliste zum Amtssachverständigengutachten" unklar, auf welcher Rechtsgrundlage diese Unterschutzstellung basieren solle, da eine solche gar nicht genannt werde. Sollte das Bundesdenkmalamt die im ersten Absatz des Spruches genannten Rechtsgrundlagen heranziehen wollen, so würden auch hier die obigen Ausführungen hinsichtlich der unzulässigen Vermengung zweier Formen des Verwaltungshandelns gelten.
Das im ersten Absatz des Spruches zitierte Grundstück Nr. XXXX sei in der nachfolgenden Grundstücksliste nicht enthalten. Weiters habe es das Bundesdenkmalamt verabsäumt, die jeweilige Katastralgemeinde bei den drei eingangs angeführten Grundstücken anzuführen. Es sei somit für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, in welcher Katastralgemeinde sich die angesprochenen Grundstücke Nr. XXXX, Nr. XXXX sowie Nr. XXXX befänden.
Die dem Bescheid beigegebenen Planbeilagen seien lediglich Auszüge aus dem im Internet abrufbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der XXXX. Diese Planunterlagen seien nicht dazu geeignet, nähere Erkenntnisse über das Ausmaß der Unterschutzstellung zu gewinnen. Es seien zwar Teilflächen gelb lasiert, es fehle aber im Bescheid jegliche Erklärung, was mit dieser Lasierung gemeint sein könnte. Eine Legende hätte für Klarheit sorgen können. Darüber hinaus sei anzumerken, dass im Plan als Maßstab 1:1000 angegeben wurde. Sogar diese Angabe sei unrichtig, wie bei einer simplen Überprüfung anhand des Kotenbandes ersichtlich sei. Es lägen somit keine geeigneten Unterlagen vor, die den Umfang der Unterschutzstellung erkennen lassen würden.
Überdies gehe aus dem Bescheidspruch nicht hervor, ob nur das eigentliche Straßenbauwerk oder auch allfällige Nebenanlagen (z.B. Begleitwege, Entwässerung usw.) betroffen seien bzw. in welchem Umfang sie gegebenenfalls betroffen seien.
Von der Unterschutzstellung seien auch zahlreiche Objekte (Brücken, Durchlässe, Entwässerungsbauwerke etc.) betroffen bzw. bestehe die Vermutung, dass diese betroffen sein könnten. Der Befund zum Sachverständigengutachten enthalte nur sehr allgemeine Ausführungen und keine detaillierte Darstellung bzw. Dokumentation, wie es für ein Bauwerk dieses Umfangs geboten wäre.
Auch sei vom Bundesdenkmalamt verabsäumt worden darzulegen, welche Anlagenteile des Begleitweges von der Unterschutzstellung konkret betroffen seien. Es habe nur in äußerst allgemeiner Form ausgeführt, dass der Begleitweg zum Teil mit betonierten Entwässerungsrinnen, zahlreichen Fußgängerbrücken, betonierten Durchlässen, Stützmauern [...] ausgestaltet worden sei. Eine nachvollziehbare Dokumentation, Objektsliste etc. sei nicht vorgelegt worden.
Eine umfassende Beurteilung an Hand von Auszügen des Stadtplanes ohne exakt definierten Maßstab und ohne Legende könne nicht ausreichend für eine derartige Unterschutzstellung sein.
3. In der Folge erließ das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 28.05.2015, Zl. BDA-19377.obj/0004-SPEZ/2015, eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie den Beschwerden gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG insoweit Folge gab, als sie den Spruch des unter Punkt 1. dargestellten Bescheides des Bundesdenkmalamtes dahingehend abänderte, dass dieser wie folgt laute:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der XXXXstraße in XXXX, in dem aus dem weiter unten in diesem Bescheid wiedergegebenen Amtssachverständigengutachten und den, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Plänen hervorgehenden Umfang, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß § 1, in Ansehung von ‚Stiegenanlage, Gedenkstein und Kopfbauwerk XXXXstraße' gelegen auf Gst. Nr. 73/1, EZ XXXX, KG XXXX Josefsdorf und des ‚ehem. Wartehäuschen XXXX' gelegen auf Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, gemäß § 2a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, und der übrigen Objekte gemäß § 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Konkret sind insgesamt folgende Grundstücke in folgenden Einlagen und Katastralgemeinden - jeweils in dem im Plan eingezeichneten gelb gefärbten Umfang - betroffen:
XXXX - Grundstücksliste zum Amtssachverständigengutachten
XXXX
Tabelle kann nicht abgebildet werden
XXXX
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XXXX
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XXXX
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XXXX
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Im Übrigen wies das Bundesdenkmalamt die Beschwerden ab.
In der Begründung des Bescheides wurde abermals das unter Punkt 1. wiedergegebene Amtssachverständigengutachten zitiert.
In den Erwägungsgründen hielt das Bundesdenkmalamt u.a. Folgendes fest:
Die Beschwerdeführer würden übersehen, dass im Spruch des Bescheides vom 06.03.2015 die genannten Grundstücke sehr wohl den entsprechenden Katastralgemeinden zugeordnet sind. Die dem Bescheid vom 06.03.2015 beigegebenen Katasterpläne beruhten auf dem offiziellen im Internet abrufbaren Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadt Wien. Die vom Amtssachverständigen als schutzwürdig bezeichneten Grundstücke seien aus den in den Plänen gelb gefärbten Bereichen ersichtlich. Die bemängelte Übereinstimmung des Planmaßstabs 1:1000 mit dem abgebildeten Kotenband sei vom System (Programm) vorgegeben, durch das Bundesdenkmalamt nicht beeinflussbar und besitze für die Darstellung des Unterschutzstellungsumfangs, der durch die gelb gefärbten Bereiche sichtbar sei, keine Relevanz. Wie aus dem Bescheidspruch hervorgehe, ergebe sich der Unterschutzstellungsumfang aus dem Amtssachverständigengutachten, den beiliegenden Plänen - worauf der Unterschutzstellungsumfang gelb gefärbt sei -- und der im Spruch angeführten Grundstücksliste.
Soweit die Beschwerdeführerin bemängle, dass der Befund zum Amtssachverständigengutachten zu wenig detailgenau und daher für das Unterschutzstellungsverfahren nicht ausreichend sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass eine bis ins letzte Detail gehende Zustandsbeschreibung des Denkmals nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei. Entscheidend sei, dass im Gutachten des Amtssachverständigen jene Elemente beschrieben würden, welche die Denkmaleigenschaften begründeten. Die Objektliste ergebe sich aus dem Amtssachverständigengutachten
Eine neuerliche Überprüfung des Drucksteigerungswerks am XXXX habe ergeben, dass eine Herausnahme des Objektes aus dem Unterschutzstellungsumfang aufgrund der großen örtlichen Distanz und der nicht gegebenen räumlichen Anbindung, zu keiner Schmälerung der Denkmalbedeutung bzw. des Dokumentationswertes der XXXXstraße an sich führe. Das betreffende Gebäude auf Gst. Nr. XXXX (EZ XXXX, KG XXXX) sei daher nicht mehr Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens und sei daher im Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht mehr anzuführen gewesen. Auf den von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelten Rechtschreibfehler im Bescheid vom 06.03.2015 sei daher nicht mehr näher einzugehen. Die Planbeilage sei in diesem Bereich entsprechend aktualisiert worden.
Der Rüge, dass vom Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes verabsäumt worden sei darzulegen, welche Anlagenteile des Begleitweges von der Unterschutzstellung konkret betroffen seien, sei entgegenzuhalten, dass sich der Unterschutzstellungsumfang aus dem Amtssachverständigengutachten, der Grundstücksliste sowie den Katasterplänen mit farblicher Markierung der betroffenen Flächen klar ablesen lasse. "Neben den allgemeinen Wegeflächen mit betonierten Entwässerungsrinnen könn[t]en zur Präzisierung auch folgende Ingenieursbauten des Begleitweges genannt werden:
Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, werde auf den Bescheid vom 06.03.2015 samt den Planbeilagen (worauf der Unterschutzstellungsumfang durch die gelb gefärbten Bereiche dargestellt sei) verwiesen.
4. In der Folge brachte (neben dem Landeshauptmann von XXXX - auch -) die Beschwerdeführerin mit einem rechtzeitigen Schriftsatz einen Vorlageantrag ein, wobei sie u.a. Folgendes ausführte:
Die Aussage des Bundesdenkmalamtes in der Beschwerdevorentscheidung, die dem Bescheid beigegebenen Katasterpläne beruhten auf dem offiziellen, im Internet abrufbaren Flächenwidmungs-und Bebauungsplan der XXXX, die bemängelte Übereinstimmung des Planmaßstabes 1:1000 mit dem abgebildeten Kotenband sei vom System (Programm) vorgegeben, durch das Bundesdenkmalamt nicht beeinflussbar und besitze für die Darstellung des Unterschutzstellungsumfangs keine Relevanz, sei unrichtig. Es sei sehr wohl möglich, den aus dem Internet abrufbaren Flächenwidmungs-und Bebauungsplan der XXXX maßstabsgerecht auszudrucken. Als Beleg werde in der Anlage ein Planausschnitt im Maßstab 1:1000 beigelegt, der von einem privaten Computer abgerufen worden sei. Ebenso könne der Maßstab vom Nutzer festgelegt werden.
Für eine Partei eines Verwaltungsverfahrens sei es unzumutbar, aus Planunterlagen ohne definierten bzw. praktikablen Maßstab Mutmaßungen über den Umfang der Unterschutzstellung abzuleiten. Die Grundstücksgrenzen seien keineswegs deckungsgleich mit den Bereichen, die von der Unterschutzstellung betroffen sein könnten. Die Planunterlagen seien daher insgesamt unzumutbar und keineswegs geeignet, für die Verfahrensparteien Rechtssicherheit hinsichtlich des Umfangs der Unterschutzstellung gewährleisten. Beispielhaft werde die Einmündung der XXXXgasse in die XXXX angeführt, wo eine exakte Festlegung der Abgrenzung des Schutzumfangs nicht erkennbar sei. Die Feststellung der Grenzziehung durch Herausmessen aus einem Plan ohne definierten Maßstab sei nicht möglich. Entgegen den Ausführungen des Bundesdenkmalamtes in der Beschwerdevorentscheidung könne der Umfang bzw. die Begrenzung der Unterschutzstellung nicht eindeutig abgeleitet werden. Auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, welches neben der Grundstücksliste und den angesprochenen Plänen zum Inhalt des Bescheidspruches erklärt werde, könne eine derartige Abgrenzung nicht entnommen werden. Der Bescheid sei daher schon allein aufgrund des unklaren Bescheidspruches mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ebenso habe es das Bundesdenkmalamt verabsäumt, im Bescheid die Anzahl der Planbeilagen anzugeben sowie die Planbeilagen als zum Bescheid gehörend zu kennzeichnen. Abschließend wird angemerkt, dass es durchaus detaillierte Kartenwerke über das gesamte XXXX Stadtgebiet gebe, wobei als Beispiel auf die Mehrzweckkarte der XXXX (unter Angabe der Internetadresse XXXX verwiesen.
Hinsichtlich der in der Beschwerdevorentscheidung bezüglich des Begleitweges angeführten Objektsliste werde vermutet, dass diese dem Brückeninformationssystem der XXXX entstamme, und darauf hingewiesen, dass darin nur jene Objekte verzeichnet seien, die in der baulichen Erhaltung der XXXX stünden. Es gebe jedoch zahlreiche Baulichkeiten im gesamten Verlauf der XXXX, die nicht in der baulichen Erhaltung der Magistratsabteilung 29 seien und daher auch nicht deren Brückeninformationssystem aufschienen. Weiters wird zur Aussage im Amtssachverständigengutachten, wonach der für Fußgänger geschaffene begleitende Höhenweg in seiner architektonischen Gestaltung einen untrennbaren Bestandteil der XXXX in ihrer ursprünglichen Konzeption bilde, festgehalten, dass der Begriff "in seiner architektonischen Gestaltung" den Umfang der Unterschutzstellung nicht hinreichend klar beschreibe.
Dem Schriftsatz ist u.a. (als Beilage 2) ein Ausschnitt des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes (XXXX) beigelegt, der offensichtlich den Bereich um den XXXXparkplatz zeigt und als Maßstab 1:1000 ausweist.
5. Daraufhin legte das Bundesdenkmalamt die Vorlageanträge und die Beschwerden samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
6. Mit Schreiben vom 09.12.2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesdenkmalamt unter Hinweis darauf, dass die ihm vorgelegten Verwaltungsunterlagen weder die im Bescheid vom 06.03.2015 als dessen integrierender Bestandteil bezeichneten Pläne noch jene Pläne, die nach der Beschwerdevorentscheidung vom 28.05.2015 deren integrierenden Bestandteil bilden, enthalten, auf, diese Planunterlagen vorzulegen und trug ihm zugleich auf, zu den Ausführungen im Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdevorentscheidung mangels nachvollziehbarer Planunterlagen rechtswidrig sei, Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 21.12.2015 legte das Bundesdenkmalamt zum einen als "Katasterpläne aus GZ: BDA-19377.obj/0004-SPEZ/2015" und zum anderen Planunterlagen vor, die als "Katasterpläne Teil 1 aus GZ: BDA-1377.obj/0001-SPEZ/2015" sowie "Katasterpläne Teil 2 aus GZ: BDA-1377.obj/0001-SPEZ/2015" (gemeint wohl jeweils "aus GZ: BDA-19377/obj/2015/0001-allg") bezeichnet wurden. Bei letzteren - sich auf den Ausgangsbescheid beziehenden - Planunterlagen handelt es sich um 32 Ausdrucke von Ausschnitten aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes der XXXX, die als Maßstab 1:1000 ausweisen und in denen Flächen gelb bzw. - offenbar dort, wo der Plan grau eingefärbt ist - grün eingefärbt sind sowie einen Ausschnitt des genannten Planes mit der gleichen Angabe zum Maßstab, in dem das Objekt am XXXX (grün) markiert ist. Die ersteren Planunterlagen, die die Beschwerdevorentscheidung betreffen, entsprechen den zuvor genannten 32 Ausschnitten des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes.
Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der Planunterlagen Stellung zu nehmen, kam das Bundesdenkmalamt nicht nach.
8. Mit Schriftsatz vom 12.04.2016 führte die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf zwei Fotos, die - offensichtlich aus Naturstein errichtete - Stützmauern im Nahebereich des XXXXparkplatzes bzw. des XXXXplatzes zeigten, dass die Aussage im Amtssachverständigengutachten, wonach alle Brücken, Durchlässe und Stützmauern bis auf eine aus Natursteinquadern errichtete Mauer in der Nähe der Einmündung der XXXX aus Beton mit strukturierter Oberflache hergestellt seien, unzutreffend sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass dem Bundesdenkmalamt der Umfang der Baulichkeiten, die von der Unterschutzstellung betroffen seien, nicht ausreichend bekannt sei und hinsichtlich des exakten Unterschutzstellungsumfangs für die Beschwerdeführerin Rechtsunsicherheit bestehe.
9. Mit Beschluss vom 11.05.2016, Zl. W176 2112569-1/E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Landeshauptmann von XXXX (als Legalpartei) erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
1.2. Zum anderen wird darüber hinaus Folgendes festgestellt.
Die einen integrierenden Bestandteil der Beschwerdevorentscheidung bildenden Pläne sind 32 Blätter in A4-Format mit Ausschnitten aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der XXXX, auf denen der Maßstab unzutreffenderweise jeweils mit 1:1000 angegeben wird. Es ist ohne großen Aufwand möglich, aus dem genannten Plan Ausschnitte zu generieren, die tatsächlich den Maßstab 1:1000 aufweisen. Auch ist es ohne großen Aufwand möglich, aus der Mehrzweckkarte XXXX bzw. XXXX Ausschnitte mit einem Maßstab von 1:1000 herzustellen.
2.1. Der unter Punkt 1.1. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen in Zusammenhang mit den Beschwerden und den Vorlageanträgen
2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. stützen sich auf die von der belangten Behörde mit dem unter Punkt I.7. dargestellten Schreiben vorgelegten, als "Katasterpläne aus GZ: BDA-19377.obj/0004-SPEZ/2015" bezeichneten Planunterlagen sowie den Umstand, dass die belangte Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten ist, obwohl das Bundesverwaltungsgericht ihr mit dem unter Punkt I.6. genannten Schreiben eine Stellungnahme dazu aufgetragen hatte. Weiters ist festzuhalten, dass ein vom zuständigen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 04.05.2016 generierter Ausschnitt aus der Mehrzweckkarte XXXX - zum XXXXparkplatz - mit Maßstab "ca. 1:1000" hinsichtlich des Maßstabes dem als Beilage zum Vorlageantrag übermittelten Auszug aus dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan XXXX entspricht, auf dem als Maßstab 1:1000 angegeben ist.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde bzw. auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid (in der Folge auch als Ausgangsbescheid bezeichnet) innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.
3.2.1.2. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Grundsätzlich ist äußerste Grenze der Sachentscheidung eines Verwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens. Diese begrenzt jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte, die jedenfalls nur jene Angelegenheit zu prüfen haben, die durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde begrenzt wird (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038). Zwar ist im Hinblick auf antragsabhängige bzw. antragspflichtige Verfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berufungsbehörde hinzuweisen, nach der die Sache des Verwaltungsverfahrens in einem durch Antrag eingeleiteten Verfahrens durch den Antrag maßgeblich definiert wird, außer der Antrag ist teilbar und hat die Behörde nur über einen Teil abgesprochen (VwGH 31.03.1989, 87/12/0165). Diese Rechtsprechung scheint im Hinblick auf antragspflichtige Verfahren besser zu der vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen grundsätzlich meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte zu passen. Hinsichtlich antragspflichtiger Verfahren vertritt der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Falle einer abweisenden Entscheidung ein "mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen" hat und daher die Prüfung, ob und inwieweit sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde beschränken darf (VfGH 11.6.2015, 1286/2014).
Im vorliegenden Verfahren handelt es sich aber um ein amtswegig eingeleitetes Verfahren, sodass nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die äußerste Grenze der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Sache des Verfahrens ist, die jedenfalls die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte begrenzt und durch den Inhalt des Spruchs der Verwaltungsbehörde determiniert wird, oder mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026): "Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat."
Dies entspricht auch § 27 VwGVG, nach dem das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat; zwar mag die Beschwerde die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht stark einschränken, um einer meritorischen Erledigung nicht entgegenzustehen (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019), aber bleibt das Verwaltungsgericht nach der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes auf die durch den Spruch der Verwaltungsbehörde begrenzte Angelegenheit beschränkt. Weiters findet sich das Verwaltungsgericht innerhalb des so durch den Spruch eingeschränkten Prüfungsumfanges noch einmal einer weitere Beschränkung seiner Prüfungsbefugnis ausgesetzt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062).
Weist ein Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und sah sich der Verwaltungsgerichtshof (in Entscheidungen zur Rechtslage bis 31.12.2013) auf Grund der Undeutlichkeit bzw. Unverständlichkeit des Spruches außerstande, die ihm zukommende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vorzunehmen, so wurde dieser Bescheid wegen dieses wesentlichen Verfahrensmangels aufgehoben (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 98, mit Nachweis der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur); diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Rechtslage seit 01.01.2014 artikuliert (vgl. VwGH 24.09.2015, 2012/07/0083, wo es heißt: "Kommt im Spruch des Bescheides auch unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches nicht klar zum Ausdruck, worüber entschieden wurde, so ist der Bescheid schon deswegen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil der Spruch der gebotenen Deutlichkeit entbehrt." Zur Auslegung des unklaren Spruchs eines Bescheides ist die Begründung heranzuziehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 111).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Bestimmtheit des Bescheides unschädlich, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheid(spruch)s zu machen. Dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG wird durch eine solche Verweisung dann entsprochen, wenn zum einen der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klarstellt. Auch müssen die im Spruch genannten Unterlagen ihrerseits ausreichend präzise gestaltet sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 94ff, unter Hinweis auf VwGH 12.12.1996, 96/07/0086; VwSlg 14.652 A/1997; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0035; 16.12.2003, 2002/05/0038).
3.2.2. Die Beschwerde erweist sich als begründet:
Zwar kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass die belangte Behörde unzulässigerweise unterschiedliche Formen des Verwaltungshandelns miteinander vermengt habe; denn die Unterschutzstellung der Objekte "Stiegenanlage, Gedenkstein und Kopfbauwerk XXXX" sowie "ehem. Wartehäuschen XXXX" werden etwa nicht auf eine Verordnung gemäß § 2a Abs. 1 DMSG gestützt; vielmehr hat die belangte Behörde zulässigerweise - hinsichtlich dieser (bereits mit Verordnung nach der zuletzt genannten Bestimmung unterschutzgestellten) Objekte - gemäß § 2a Abs. 6 DMSG mit Bescheid festgestellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.
Der Beschwerdeführerin ist jedoch darin Recht zu geben, dass der Umfang der Unterschutzstellung unklar ist, da dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, welche Bauwerke neben dem eigentlichen Straßenbauwerk von der Unterschutzstellung betroffen sind:
Zum einen lässt sich dies - wie die Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten hat - nicht aus dem Sachverständigengutachten erschließen; zum anderen hat die belangte Behörde die unterschutzgestellten Nebenbauwerke weder durch eine abschließende Objektsliste identifiziert - dass die Auflistung von "Ingenieursbauten des Begleitweges" in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung keine solche Liste darstellt, ergibt sich bereits aus der dort getroffenen Aussage, dass zur Präzisierung "auch" diese Bauwerke genannt werden könnten - noch dergestalt bestimmt, dass durch eindeutige Kennzeichnung von Flächen auf Planausschnitten mit hinreichend großem und eindeutigem Maßstab ein Bereich festgelegt wird, auf den sich die Unterschutzstellung bezieht (dies mit der Wirkung, dass alle dort befindlichen Bauwerke unter Denkmalschutz stehen).
Hinzu kommt, dass auch insofern Zweifel an der Klarheit des Umfangs der Unterschutzstellung bestehen, also nach dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung die aufgelisteten Grundstücke "jeweils in dem im Plan eingezeichneten gelb gefärbten Umfang" (von der Unterschutzstellung) betroffen sind, die Planausschnitte jedoch neben gelben auch grüne Einfärbungen aufweisen (und zwar offenbar dort, wo der Plan vor der Lasierung eine graue Grundfarbe aufwies) und nun nicht mit hinreichender Klarheit gesagt werden kann, ob diese Flächen ebenfalls der Unterschutzstellung unterliegen sollen.
Sofern die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung den Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegenhielt, dass eine bis ins letzte Detail gehende Zustandsbeschreibung des Denkmals nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erforderlich sei, verkennt sie, dass sich diese Judikatur auf die Frage bezieht, inwieweit ein - hinsichtlich des Unterschutzstellungsumfangs abgegrenztes - Denkmal zu beschreiben ist, während zur hier relevanten Frage der Abgrenzbarkeit des unterschutzgestellten Bereiches daraus nichts zu gewinnen ist.
Folglich weist der angefochtene Bescheid nicht die gemäß § 59 Abs. 1 AVG erforderliche Bestimmtheit auf und ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht in der Lage, den Gegenstand des Verfahrens mit hinreichender Sicherheit festzustellen und kann somit aufgrund des rechtswidrigen Spruches des angefochtenen Bescheides kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren führen.
Daher ist der Bescheid mangels Vorliegens eines hinreichend bestimmten Spruches zu beheben, zumal dieser Spruch ein gesetzmäßiges Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht zulässt.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Anzumerken ist, dass der gegenständliche Beschluss einer neuerlichen Entscheidung des Bundesdenkmalamtes nicht entgegensteht.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Zur Frage der Rechtsfolgen fehlender Bestimmtheit des Bescheidspruches mangelt es an gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage seit dem 01.01.2016; daher ist die Revision zulässig.
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