BVwG W164 2105648-1

W164 2105648-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016

Abrir fonte

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, gutgläubiger Verbrauch, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, Kontrolle, Manuduktionspflicht, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texto completo

BVwG W164 2105648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W164.2105648.1.00

Spruch

W164 2105648-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120454183, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden BF) stellte am 20.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF waren Auftreiber und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die sie am 20.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellten. Die BF waren darüber hinaus Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-1091033507, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) den BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.444,89. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,65 ha, davon 32,20 ha anteilige Almfutterfläche, 44,12 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 44,12, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,12 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Die BF, vertreten durch XXXX , stellten als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX am 24.4.2013 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010 auf 25,31 ha.

Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 24.4.2013 Antrag auf rückwirkende Korrektur der Gesamtalmfutterfläche für das Jahr 2010 von 55,87 ha auf 41,41 ha.

Am 5.9.2013 fand auf der letztgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezogen auf den (diese Alm betreffenden) Mehrfachantrag-Flächen 2010 eine Abweichung von 0,02 ha bewirtschafteter Fläche auf nicht beantragten Grundstücken/GATL (angrenzend, von niemandem beantragt) festgestellt und mit dem Beanstandungscode 99 bewertet wurde.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120454183, gewährte die AMA den BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.208,31, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR 3.444,89 eine Rückforderung in Höhe von EUR 236,58 ergab. Dabei wurden - gestützt auf die oben genannten Korrekturanträge vom 24.4.2013 - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,09 ha, davon 27,05 ha anteilige Almfläche, 44,12 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,09, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 41,09 ha, zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF, vertreten durch XXXX , fristgerecht Beschwerde und beantragten:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages den BFzuzulassen.

Die BF nahmen Bezug auf die Einführung der einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihnen auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären den BF damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die nachträgliche Minderung der Almfutterfläche-aus welchen Gründen auch immer-habe zur Folge, dass die Fördersumme im Vergleich zu den in Referenzzeitraum aufgebauten Marktprämien verringert würde, dies ohne Zutun der BF.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen seien falsch. Die belangte Behörde habe sich auf das Ergebnis einer zuletzt durchgeführten Vorortkontrolle gestützt. Sie habe frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Flächen unberücksichtigt gelassen. Im Jahr 2002 habe auf der Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle stattgefunden. Bezüglich der damaligen Feststellungen gebe es keinen Hinweis auf Fehlerhaftigkeit. Deshalb seien aufgrund der seinerzeitigen amtlichen Ergebnisse für diese Alm für das Antragsjahr 55,87 ha festgestellt worden. Ohne sich damit auseinanderzusetzen habe die Behörde die Ergebnisse der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen. Das sei unsachlich und aktenwidrig. Die Behörde habe es unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für die vor 2012/2013 liegenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln und die Nichtberücksichtigung früherer amtlicher Feststellungen zu begründen.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe die BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die BF hätten auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertrauen können. Es sei kein Anhaltspunkt vorgelegen, dass die früheren amtlichen Erhebungen fehlerhaft gewesen seien. Die Antragstellung habe sich am Ergebnis an der alten Vorortkontrolle orientiert. Die erhöhte Beantragung im Jahr 2007 habe sich aus zusätzlichen Futterflächen ergeben. Bei der Digitalisierung 2010 sei der Antragfläche verringert worden, weil eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmung Stufen erfolgt sei.

Ab 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vor-Ort-Kontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß der Almfutterfläche ermittelt und den Almbewirtschaftern zur Kenntnis gebracht. Dieses Ausmaß sei viel zu gering gewesen und habe unmöglich den tatsächlichen Almfutterflächen entsprechen können. Aus dieser sich 2012 verbreitenden Unsicherheit unter Almbewirtschaftern und Almauftreibern sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsicht eine Reduzierung beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben habe und auch keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei. In der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der zuständigen Behörde gemäß Art 80 Abs 3 VO(EG)Nr. 1122/2009. Daher bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung.

Die BF hätten die Förderbeiträge gutgläubig verbraucht. Auch aus diesem Grund seien Rückforderungen unzulässig.

Ein Irrtum der Behörde liege auch in der Änderung der Messsysteme bzw. der Messgenauigkeit. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien auf der Grundlage der früheren unzuverlässigeren Messmethode erfolgt. Es sei den Förderwerbern nicht abzuverlangen, über genauere Messungen zu verfügen, als die Behörde. Ab dem Herbstantrag 2010 sei es zu einer Umstellung des Messsystems gekommen. Allein durch die Änderung dieses Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschafter Verhältnisse habe sich die relevante Futterfläche geändert. Die Antragsteller könne kein Verschulden treffen, wenn die Behörde bis 2010 falsche (unionsrechtswidrige) Messsysteme verwendet habe.

Durch die Einführung des NLN-Faktors ab 2010 habe die Nichtfutterfläche wesentlich genauer erhoben werden können, als bei den bis dahin vorgenommenen Vor-Ort Kontrollen. Die Behörde wende den neuen Maßstab auch auf Wirtschaftsjahre vor 2010 an und verhänge Sanktionen. Die BF treffe an der ungenauen Erhebung von Nichtfutterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden. Sie hätten auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis der Feststellung der Nichtfutterflächen vertrauen dürfen. Die belangte Behörde habe auch die prozentuelle Berücksichtigung von Landschaftselemente falsch berechnet. Der mit MFA 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei bis 2009 zurückgerechnet worden, was zu unzulässigen Abzügen geführt habe.

Die Antragstellung sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers und sei auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt. Eines anderen Verwalters hätten sich die BF nicht bedienen können. Sie hätten die Futterflächen nicht selbst beantragen können. Der Almbewirtschafter habe sich stets als zuverlässig und sorgfältig verwiesen. Er kenne die Verhältnisse auf der Alm besser als die BF. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte hätten sich die BF auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen dürfen. Sie seien nicht zu einer systematischen Überprüfung der Angaben und Vertretungshandlungen des Almbewirtschafters verpflichtet. Dennoch hätten sie die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit diesem besprochen und die Alm gemeinsam besichtigt. Die Angaben des Almbewirtschafters seien schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung der BF führen. Die Sanktionsregelung laut VO(EG)1122/2009 verfolge präventive und repressive Zwecke. Sie stelle auf ein Verschulden ab. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in der Verordnung festgelegten Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden Strafcharakter im Sinne des Art. 6 EMRK aufweisen. Eine Bestrafung der BF ohne eigenes Verschulden würde einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und die Unrecht darstellen.

Selbst wenn es den BF möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst beantragen, hätten sie sich des Almbewirtschafters bedient, da dieser sich stets als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Zwar müssten sich die BF als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für die Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter abgestufte Sorgfaltsmaßstab gelten. Dies gelte insbesondere im Fall der BF als "Aufzinser". Diese seien weder Eigentümer noch Mitglieder. Sie hätten ihr Vieh auf die Alm gegen Leistung eines Entgelts aufgetrieben.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Selbst wenn den BF fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, wäre eine verhängte Sanktion unangemessen hoch. Die BF wenden abschließend Verjährung ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Personengemeinschaft XXXX (im Folgenden BF) stellte am 20.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF waren Auftreiber und Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX , für die sie am 20.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte. Die BF waren darüber hinaus Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX , für die deren Bewirtschafter einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.

Mit Bescheid vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-1091033507, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) den BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.444,89. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 46,65 ha, davon 32,20 ha anteilige Almfutterfläche, 44,12 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 44,12, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 44,12 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Die BF, vertreten durch XXXX , stellten als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX stellten am 24.4.2013 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010 auf 25,31 ha.

Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 24.4.2013 Antrag auf rückwirkende Korrektur der Gesamtalmfutterfläche für das Jahr 2010 von 55,87 ha auf 41,41 ha.

Am 5.9.2013 fand auf der letztgenannten Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezogen auf den (diese Alm betreffenden) Mehrfachantrag-Flächen 2010 eine Abweichung von 0,02 ha bewirtschafteter Fläche auf nicht beantragten Grundstücken/GATL (angrenzend, von niemandem beantragt) festgestellt und mit dem Beanstandungscode 99 bewertet wurde.

Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120454183, gewährte die AMA den BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.208,31, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an die BF überwiesenen Betrages von EUR 3.444,89 eine Rückforderung in Höhe von EUR 236,58 ergab. Dabei wurden - gestützt auf die oben genannten Korrekturanträge vom 24.4.2013 - eine beantragte Fläche im Ausmaß von 41,09 ha, davon 27,05 ha anteilige Almfläche, 44,12 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 41,09, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 41,09 ha, zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde von den BF nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Unbeschadet der Art. 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 23

Verspätete Einreichung

(1) [...] Unterabsatz 3:

Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

(2) [...]

Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 79 Grundlage für die Berechnung der Kürzungen aufgrund der Modulation, der Haushaltsdisziplin und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

(1) Die Kürzungen aufgrund der Modulation gemäß den Artikeln 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gegebenenfalls gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates(1)

ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1. (1) sowie gegebenenfalls die Kürzung aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 und die Kürzung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 78 der vorliegenden Verordnung auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber Anspruch hat.

(2) Der Zahlungsbetrag, der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergibt, dient als Grundlage für die Berechnung von Kürzungen wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Titel IV Kapitel III."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EuratomBild kann nicht dargestellt werden

) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages der Beihilfeempfänger. Diese sind nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, ihren Antrag (bis zur Durchführung einer Verwaltungskontrolle oder der Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren. Dem gegenüber ist eine nachträglich Ausweitung eines Beihilfeantrages nicht jederzeit möglich sondern zufolge Art 23 VO(EG)1122/2009 an die absolute Frist von 25 Kalendertagen ab Einreichungstermin gebunden.

Im vorliegenden Fall haben einerseits die BF selbst als Almbewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX nachträgliche auf das Jahr 2010 bezogene einschränkende Korrekturen im Sinne des Art 25 VO 1122/2009 vorgenommen. Andererseits hat der Bewirtschafter der Alm mit BNr XXXX nachträgliche auf das Jahr 2010 bezogene einschränkende Korrekturen im Sinne des Art 25 VO 1122/2009 vorgenommen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht auf die Berücksichtigung dieser nachträglich beantragten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück.

Wie die BF in ihrer Beschwerde selbst anführen, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist dem BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer bevollmächtigten Person den BF eingeschränkt wurde (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die belangte Behörde war verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 30.12.2011 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen und jenen Betrag, der den BF aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, insoweit er den nunmehr zustehenden Betrag überstieg, zurückzufordern (vgl. VwGH 2011/17/0215 vom 9.9.2013):

Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die im September 2013 auf der Alm mit der BNr XXXX vorgenommene Vorortkontrolle ergab bezogen auf den (die Gesamtfutterfläche dieser Alm betreffenden) MFA 2010 eine Flächenabweichung von 0,02 ha bewirtschafteter Fläche auf nicht beantragten Grundstücken/GATL (angrenzend, von niemandem beantragt) , die mit dem Beanstandungscode 99 bewertet und bei der Berechnung der Rückforderung nicht berücksichtigt wurde.

Soweit die BF einwenden die Behörde habe dem angefochtenen Bescheid fehlerhafte Flächenfeststellungen und Falschberechnungen zu Grunde gelegt; sie hätte die Ergebnisse früherer Vorortkontrollen berücksichtigen müssen, ist dem zu erwidern, dass sich der angefochtene Bescheid zulässigerweise auf die von den BF als Almbewirtschafter der Alm mit der BN XXXX und vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX für das Jahr 2010 beantragte Korrekturen stützt.

Soweit die BF ihren Beschwerdegründen den Einwand voranstellen, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der den BF zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

Soweit sich die BF dagegen wenden, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen wurden, ist auszuführen, dass die BF nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung haben, um ihre Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden solche Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.

Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Auch die diesbezüglich vorgebachte Einwände (insbesondere mangelndes Verschulden der BF oder eine unangemessen hohe Strafe betreffend) gehen daher ins Leere. Was die (verschuldensunabhängige) Rückforderung betrifft, muss -wie bereits dargelegt wurde- auf die eindeutige Rechtslage nach Unionsrecht verwiesen werden.

Die BF gehen in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Dem ist zunächst zu erwidern, dass das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2010 bereits nach der Einführung des NLN-Faktors liegt. Allgemein ist dazu auszuführen, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.

Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, die AMA selbst habe im Winter 2012/2013 große Unsicherheit ausgelöst und so die einschränkende Korrekturbeantragung veranlasst, ist zu erwidern dass die hier allein relevanten unionsrechtlichen Rückforderungsbestimmungen die belangte Behörde zur Rückforderung verpflichten. Sollten die BF mit dem eben genannten Argument schadenersatzrechtliche Ansprüche gegen die belangte Behörde geltend machen wollen, so müssten sie diesbezüglich auf den Weg eines Amtshaftungsverfahrens verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu erwähnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2007/17/0164 vom 20.7.2011) eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, nicht besteht. Ein Irrtum der Behörde i.S.d. Art 80 VO (EG) 1122/2011 ist aus den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht abzuleiten.

Soweit die BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Artikel 21 VO(EG)1122/2009 beantragen ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 der Verordnung (EG) Nr.1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Soweit der BF einwenden, sie hätten die bezogene Beihilfe gutgläubig verbraucht, ist auf folgende Judikatur des VwGH zu verweisen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 99/17/0460 vom 26.06.2000 ausgeführt hat, wird unter Gutgläubigkeit in der Judikatur des EuGH verstanden, dass der Betroffene auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes vertrauen durfte. Dabei schließt die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit den Vertrauensschutz aus. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Sorgfalt ist zu verlangen, dass der Betroffene bei aufkommenden Zweifeln alle Informationsmöglichkeiten nutzte. Auf die Unkenntnis gemeinschaftsrechtlicher Normen kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer in keinem Fall berufen. Für den vorliegenden Fall ist daher zu berücksichtigen, dass die gemeinschaftsrechtliche Norm des Art 80 VO 1122/2009 eine klare verschuldensunabhängige Rückforderungspflicht von zu Unrecht ausbezahlten (Teil)Beträgen normiert. Der BF kann sich nicht auf die Unkenntnis dieser Norm berufen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die AMA in der Begründung des Bescheides vom 30.12.2010 darauf hingewiesen hat, dass im Falle einer ungerechtfertigten Zahlung die Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Teilbeträge vorbehalten bleibt.

Auch dem Beschwerdeeinwand der Verjährung ist nicht zuzustimmen, da zwischen dem Mehrfachantrag-Flächen der BF und der Zustellung des angefochtenen Bescheides keinesfalls mehr als vier Jahre vergangen sind. Die Frage, ob verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt wurden, muss nicht geprüft werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.