BVwG W126 2107919-1

W126 2107919-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016

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Regest

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Gewerbebetrieb, Pflichtversicherung

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BVwG W126 2107919-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W126.2107919.1.00

Spruch

W126 2107919-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die Beste Partner Steuerberatung GmbH, 2372 Gießhübl, Perlhofgasse 2/2/8, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.06.2012 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der vorliegenden Versicherungsunterlagen die Voraussetzungen für den Fortbestand der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin als aktiv Erwerbstätige in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem GSVG bzw. ASVG weggefallen seien und die Pflichtversicherung daher mit 31.05.2012 geendet habe.

2. Am 17.05.2015 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berichtigung bzw. endgültigen Festsetzungen der Beiträge betreffend dem Jahr 2012 um bescheidmäßige Feststellungen. Weiters wurde die Differenzvorschreibung hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung beantragt. Im Zeitraum der Pflichtversicherung 1-5/2012 sei die Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage nicht für die bezeichneten fünf Monate der Mehrfachversicherung, sondern auf Jahresbasis berechnet worden. Hiedurch seien Beiträge für das ganze Jahr vorgeschrieben worden. In § 35b GSVG sei ausschließlich die Rede von monatlichen Überschreitungen der Höchstbeitragsgrundlage und niemals von einer Jahresdurchrechnung, weshalb bei fünf Monaten der Pflichtversicherung nicht die Höchstbeitragsgrundlage auf Jahresbasis herangezogen werden könne.

3. Am 17.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abgeben könne.

Die Beweisaufnahme ergab im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin seit 29.05.1984 Geschäftsführerin und seit 13.07.1994 Gesellschafterin der XXXX Gesellschaft m.b.H. gewesen sei. Die Gesellschaft sei mit 15.05.2012 (Datum der Eintragung ins Firmenbuch) aufgelöst und gelöscht worden. Die Gesellschaft sei - bezogen auf das Jahr 2012 - in Besitz folgender Gewerbeberechtigung gewesen: Betonwarenerzeuger, Handelsgewerbe, gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (wobei für diese Gewerbeberechtigung am 01.06.2012 der Nichtbetrieb gemeldet worden sei) und Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Bestellung eines Lenkers. Der Einkommenssteuerbescheid 2012 vom 20.08.2014 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 23.999,14 aus. Im Jahr 2012 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 757,65 vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum 01.01. bis 31.12.2012 von der PVA eine Alterspension und eine Witwenpension bezogen. Die Pensionshöhe der Alterspension habe im Jahr 2012 €

30. 500,40 allgemein bzw. € 5.083,40 für Sonderzahlungen betragen. Laut Auskunft der PVA sei im Jahr 2012 keine Witwenpension ausbezahlt worden.

4. Die SVA hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2015 festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 € 4.727,24 und die Höhe der monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 € 361,64 beträgt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der der Beschwerdeführerin bereits mitgeteilte Sachverhalt der Bescheiderlassung zu Grund zu legen gewesen sei, da die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Höhe der Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Basis der Einkünfte ohne Berücksichtigung der ASVG Beitragsgrundlage errechne sich aus den Einkünften aus Gewerbebetrieb 2012, den im Jahr 2012 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträgen dividiert durch die fünf Monate der Pflichtversicherung, was einen Betrag von € 4.951,36 ergebe. Die Beitragsgrundlage sei auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage von €

4. 935,-- festzusetzen, weshalb die GSVG Beitragsgrundlage im Kalenderjahr 2012 € 24.657,-- entspreche. Diese Beitragsgrundlage zusammen mit der Beitragsgrundlage (allgemein und Sonderzahlungen) nach dem ASVG ergeben eine Jahressumme von € 60.258,80 der Beitragsgrundlagen ASVG und GSVG. Damit sei die Höchstbeitragsgrundlage von € 59.220,-- für die im Kalenderjahr vorliegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung überschritten. Die Beitragsgrundlage sei daher in einer Höhe festzusetzen, welche nicht zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führe. Die Beitragsgrundlage reduziert um den Überschreitungsbetrag ergebe eine monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung von € 4.727,24.

Die Bestimmung des § 35b GSVG regle nicht die monatliche, sondern die jährliche Betrachtungsweise hinsichtlich der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage. Dies ergebe sich aus der in der Bestimmung gewählten Formulierung "die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung".

Von der monatlichen Beitragsgrundlage 7,65% ergeben einen monatlichen Beitrag in der Krankversicherung von € 361,61.

Auf die Feststellung der Beitragspflicht im Spruch des Bescheides sei deswegen verzichtet worden, da auch im Bereich der Pensionsversicherung Beiträge zu entrichten seien, was aber nicht Bescheidgegenstand sei.

5. Am 23.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen Steuerberater, Beschwerde und führte darin aus, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraumes 1-5/2012 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfüge und sie daraus Einkünfte von € 23.999,14 erzielt habe. Weiters unstrittig sei, dass sie in dieser Zeit eine Pension bezogen habe, welche eine Bemessungsgrundlage von monatlich € 2.541,70 zzgl. Sonderzahlungen sowie daraus resultierend Krankenversicherungsbeiträge ausgelöst habe. Aufgrund der nunmehrigen Bemessung seien betreffend der Monate 1-5/2012 Krankenversicherungsbeiträge von einer Bemessungsgrundlage von insgesamt € 7.692,55 (inklusive anteiliger Sonderzahlungen) vorgeschrieben worden. Das Überschreiten der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 4.935,--) sei nach dem Wortlaut des § 35b GSVG auf monatlicher Basis zu ermitteln und belaufe sich auf €

2. 757,55. Die Krankenversicherungsbeiträge seien um jene auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zu kürzen.

6. Am 01.06.2015 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war von 29.05.1984 bis zur Auflösung der Gesellschaft Geschäftsführerin und von 13.07.1994 ebenfalls bis zur Auflösung der Gesellschaft Gesellschafterin der XXXX Gesellschaft m. b.H. Die Gesellschaft wurde am 15.05.2012 aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.

Im Jahr 2012 verfügte die Gesellschaft über folgende Gewerbeberechtigungen: Betonwarenerzeuger, Handelsgewerbe, Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Bestellung eines Lenkers (jeweils bis 11.06.2012) und gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Meldung des Nichtbetriebs am 01.06.2012).

Im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin von Jänner bis Mai Einkünfte in Höhe von € 23.999,14 aus Gewerbebetrieb.

Im Jahr 2012 gelangten hinsichtlich der Beschwerdeführerin Pensionsbeiträge in Höhe von € 30.500,40 als allgemeine Beitragsgrundlage sowie Sonderzahlungen in Höhe von € 5.083,40 zur Auszahlung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zur XXXX Gesellschaft m.b.H. sowie der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der Gesellschaft ergeben sich aus dem bereits im Verwaltungsakt enthaltenen historischen Firmenbuchauszug der XXXX Gesellschaft m.b.H. vom 25.02.2015.

Die Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Gewerbeberechtigungen der Gesellschaft der Beschwerdeführerin sowie die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus dem Gewerbebetrieb sowie die Pensionsbezüge und Sonderzahlungen ergeben sich aus den Unterlagen im Akt sowie dem Schriftverkehr der SVA unter anderem mit der Pensionsversicherungsanstalt.

Weder das Vorliegen der Gewerbeberechtigungen der XXXX Gesellschaft m. b.H. noch die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der Pensionsbezüge und Sonderzahlungen der Beschwerdeführerin wurden von der Beschwerdeführerin bestritten.

Bestritten wird lediglich die korrekte Ermittlung der Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Ziffer 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 6-9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. [...]

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. [...]

Gemäß § 6 Abs. 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1. [...]

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Firmenbuch;

3. bei den im § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes;

4. - 6. [...]

Gemäß § 7 Abs. 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

1. [...]

2. bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist;

3. bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4. -7. [...]-

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, sowie zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG gelten. Nicht maßgeblich ist, ob diese Beiträge tatsächlich als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 25 Abs. 4 GSVG) und die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten (§ 25 Abs. 5 GSVG).

Übt ein nach den Bestimmungen des GSVG Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterliegen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass durch die Summe der Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung nach dem GSVG und der Beitragsgrundlagen nach dem anderen Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung überschritten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG in eine Höhe festzusetzen, die nicht zu einer solchen Überschreitung führt. Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann (§ 35b Abs. 1 GSVG).

Gemäß § 35b Abs. 2 GSVG ist die Regelung des Abs. 1 auch entsprechend anzuwenden, wenn eine nach dem GSVG erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 ZI, 12 und 14 lit. b BKUVG genannten Leistungen bezieht.

Gemäß § 48 GSVG ist Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragsmonate eines Kalenderjahres der 35fache Betrag der jeweils für dieses Kalenderjahr kundgemachten Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 für die Dauer der Pflichtversicherung

1. -als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. -als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015) haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Gemäß § 27d Abs. 1 GSVG (in der Fassung BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015) haben die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das folgendes:

Die Höhe der Beitragsgrundlage nach dem GSVG auf Basis der Einkünfte ergibt bei der Beschwerdeführerin einen Beitrag von € 24.756,79 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012: € 23.999,14 + vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge 2012: € 757,65). Auf die fünf Monate der Pflichtversicherung entfallen somit € 4.951,36 monatlich.

Da die Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 GSVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (= der jeweils gemäß § 48 festgesetzte Betrag; 2012: € 4.935,00) nicht überschreiten darf, ist in diesem Fall die Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

Die GSVG Beitragsgrundlage im Jahr 2012 beträgt daher € 24.675,00 (€ 4.935,00 x 5 Monate).

Die Höhe der Beitragsgrundlage nach dem ASVG auf Grund des Pensionsbezuges der Beschwerdeführerin ist € 35.583,80 (€ 30.500,40 allgemeine Beitragsgrundlage + € 5.083,40 Sonderzahlungen).

Die Summe der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und dem ASVG (= €

60. 258,80) überschreiten die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von €

59. 220,00 (monatliche Höchstbeitragsgrundlage x 12 Monate). Der jährliche Überschreitungsbetrag von € 1.038,80 durch die fünf Monate der Pflichtversicherung ergibt einen monatlichen Betrag von €°207,76. Wenn man diesen Betrag von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage abzieht erhält man die monatliche Beitragsgrundlage der Beschwerdeführerin in der Krankenversicherung.

Die SVA führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Bestimmung des § 35b GSVG nicht die monatliche, sondern die jährliche Betrachtungsweise hinsichtlich der Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage regelt, was sich aus der in der Bestimmung gewählten Formulierung "die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung und die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung" ergebe.

Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich in der Beschwerde ein, dass das Überschreiten der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem Wortlaut des § 35b GSVG auf monatlicher Basis zu ermitteln sei.

Laut VwGH ist gemäß § 35b Abs. 1 GSVG von der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung" auszugehen, womit die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Beitragsmonate gemeint ist (mit Verweis auf VwGH vom 11.07.2012, 2009/08/0121). § 35b Abs. 1 GSVG stellt nicht darauf ab, ob eine solche Pflichtversicherung aus einer selbständigen, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Pensionsbezug resultiert. Hinsichtlich der heranzuziehenden Höchstbeitragsgrundlagen ist insbesondere nicht ausschließlich auf die Zeiten der parallelen Erwerbstätigkeit (bzw. des parallelen Pensionsbezugs) abzustellen, sondern auf alle im Kalenderjahr liegenden, sich allenfalls deckenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, mögen diese auch außerhalb des Zeitraums des gleichzeitigen Bestands von Pflichtversicherungen im Sinne des § 35b Abs. 1 GSVG liegen, für den die Differenzbeitragsgrundlage zu ermitteln ist. Dieselbe Betrachtungsweise gilt auch für "die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung", die der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen gegenüberzustellen ist. (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0155)

Während sich hinsichtlich der monatlichen Beitragsgrundlagen der Begriff Summe auch lediglich darauf beziehen könnte, dass die Beitragsgrundlagen verschiedener Pflichtversicherungen nur eines Monats zu addieren wären, kann dies bei der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht angenommen werden. Würden für jede einzelne Beschäftigung die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen eines Kalendermonats addiert, so könnte dadurch, dass mehrere pflichtversicherte Tätigkeiten vorliegen (die für sich betrachtet jeweils ein Entgelt unter der Höchstbeitragsgrundlage aufweisen), niemals die Entgeltsumme die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten. Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist sohin die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate. (VwGH 11.07.2012, 2009/08/0121)

Zur Bildung der Differenzbeitragsgrundlage gemäß § 35b Abs. 1 GSVG führt der VwGH (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0155) aus: Dafür ist die Differenz zwischen der Summe der Höchstbeitragsgrundlagen (für das Jahr 2012: EUR 59.220) und der Summe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG im gesamten Kalenderjahr einschließlich der Zeiten des Pensionsbezugs im Sinne des § 35b Abs. 2 GSVG (im Beschwerdefall EUR 35.583,80) zu ermitteln; Beitragsgrundlagen für Monate, in denen keine parallelen Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden sind den ASVG-Beitragsgrundlagen hinzuzurechnen. Der so errechnete Differenzwert ist auf die Monate, während derer parallel Erwerbstätigkeiten ausgeübt wurden, die zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowohl nach dem ASVG als auch dem GSVG führten (im Beschwerdefall: 5 Monate), aufzuteilen. Nur so kann der gesetzlichen Anordnung entsprochen werden, dass die Festsetzung "nicht zu einer solchen Überschreitung" im Sinne des § 35b Abs. 1 GSVG führt.

Folgt man diesen Rechenschritten ergibt dies eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage von € 4.727,24 ((59.220-35.583,80):5). Dieser Betrag wurde von der SVA als Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Berechnung der SVA erweist sich demnach als den gesetzlichen Grundsätzen sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend durchgeführt.

Die Feststellung der SVA im gegenständlichen Fall, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 €°4.727,24 und die Höhe der monatlichen Beiträge in der Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2012 € 361,64 ( = 4.727,24 x 7,65 %, was sich aus § 27 Abs. 1 Z 1 iVm §°27a Abs. 1 und § 27d Abs. 1 GSVG ergibt) beträgt, erfolgte somit zu Recht.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich (aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde) als hinreichend geklärt dar (entspricht der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG, siehe dazu Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt); es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere bzw. außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00). Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen im gegenständlichen Fall der Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlage und der monatlichen Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem GSVG vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35b GSVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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