L518 1436452-3•BVwG L518 1436452-3
L518 1436452-3Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, Gefälligkeitsschreiben,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsmissbrauch, Untertauchen,<br/>Zurückweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 830568704-151604284, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch
des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, gesetzlich vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese wiederum vertreten durch Mag. Reichenvater, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016, Zl. 830568900-151604241, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch
des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
"I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien.
Die volljährige bP1 ist der Vater der Minderjährigen bP 2.
I.2. bP 1 und bP 2 reisten gemeinsam mit der Ehegattin der bP 1 und einem weiteren Kind nicht rechtmäßig in Österreich ein. Am 02.05.2013 stellten die bP 1 und bP 2 gemeinsam mit der Ehegattin der bP 1 XXXX , geb. XXXX und dem weiteren Sohn der bP 1, XXXX , geb. XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Die Verfahren betreffend diese ersten Asylanträge der Familie wurden mit Entscheidungen des BVwG vom 28.04.2014 rechtskräftig abgewiesen. In diesen Entscheidungen wurde festgestellt, dass ein Bruder der bP 1 in Österreich lebt und gleichsam wie seine Familie im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Ein besonders berücksichtigungswürdiges Verhältnis zu diesen in Österreich lebenden Familienangehörigen wurde nicht festgestellt und wurde ausführlich der - insbesondere psychische Gesundheitszustand - der Familie erörtert.
I.3. Am 15.07.2014 stellten die bP 1 und die weiteren Familienangehörigen ihre jeweils zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Auch im zweiten Asylverfahren wurden die Anträge auf internationalen Schutz mit Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 nach mündlicher Verhandlung am 25.06.2014 abgewiesen und wurden unter einem in diesen Verfahren Rückkehrentscheidungen nach Armenien verfügt.
Mit diesen Erkenntnissen des BVwG wurde rechtskräftig festgestellt, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung zu befürchten haben.
Ebenso wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Letztlich wurde rechtskräftig festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.
Die Rückkehrentscheidungen wurden damit begründet, dass einerseits die gesamte Familie von der Rückkehr betroffen sei und andererseits kein besonderes Bindungsverhältnis zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege.
Vorgelegt wurden bereits in diesem Verfahren Unterstützungsschreiben von Privatpersonen, Deutschkursteilnahmebestätigungen (Anmeldungen bP 1 zum Deutschkurs A2 bei VHS) Einstellungszusage bP 1, medizinische Befunde, Schreiben betreffend Judo bP 2 sowie insbesondere ein Schreiben des späteren Arbeitgebers der bP 2.
In der mündlichen Verhandlung gab die bP 1 nunmehr an, in keiner medizinischen Behandlung mehr zu sein und lediglich Baldrian einzunehmen, obwohl sie im ersten Verfahren gravierende psychische Probleme geltend machte.
Zur Integration führte die bP 1 aus:
RI: Beschreiben sie ihren Tagesablauf seit sie in Österreich sind!
P2: Wenn es eine Arbeit gibt dann arbeite ich in d er Pension in der wie wohnen. Ich besuche den Deutschkurs. Ich habe Bekannte in Baden, auch denen helfe ich wenn sie was benötigen. Es gibt eine ältere Dame in der Ortschaft. Ab und zu helfen wir ihr.
RI: Sind sie Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation?
P2: Nein.
RI: Haben sie sich schon einmal beim AMS um eine legale Beschäftigung in Österreich bemüht?
P2: Ja, ich war beim AMS, es wurde mir gesagt, dass ich selbst eine Firma finden soll, die für mich einen Antrag stellt.
RI: Haben sie eine solche Firma gefunden?
P2: Ich war bei der Firma XXXX , aber es war keine Stelle frei.
RI. Wer ist XXXX ?
P2: Ich habe ihn über XXXX kennen gelernt, Karl ist ein guter Freund.
RI: Beschreiben sie ihren Kontakt zu Herrn XXXX ?
P2: Ich war dreimal bei ihm in der Wohnung und einmal war er bei uns zu Hause, ich habe ihm meine Familie vorgestellt und ich habe ihm einmal bei einem Möbeltransport geholfen.
RI: Wer ist XXXX ?
P2: Ich lernte ihn in der Armenischen Kirche lernen. Er hat auch eine Firma. Nachgefragt gebe ich an, dass er eine Baufirma hat. Sobald ich Papiere habe wird er mich bei sich aufnehmen.
RI: Als was?
P2: Als Hausmeister, aber ich würde alles was anfällt machen.
RI: Beziehen sie Grundversorgung?
P2: Ja.
Zur Integration führte die bP 2 aus:
RI: Seit wann sind sie in Österreich?
P3: Seit 2 Jahren schon.
RI: Besuchen sie noch die Schule?
P3: Ja, ich besuche die Polytechnische Schule.
RI: Was möchten sie nach der Schule machen?
P3: Entweder gehe ich in die HTL oder ich mache eine Lehre.
RI: Welche Lehre?
P3: Als Elektrotechniker.
RI: Haben sie schon etwas konkretes in Aussicht?
P3: Ich machte einen Aufnahmetest bei der Firma XXXX . Diesen Test habe ich bestanden, dann hatte ich noch ein Gespräch. Ich darf nur deshalb noch nicht Arbeiten weil mein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
RI: Sind sie bei einem Verein?
P3: Ja, ich bin im ASKÖ Judo Verein.
RI: Sind sie auch so erfolgreich wie ihr Bruder?
P3: Ja.
RI: Haben sie österreichische Freunde?
P3: Ja, ich habe viele Freunde sowohl von der Schule als auch vom Training.
RV: Welche besonderen Integrationsschritte haben sie sonst gesetzt?
P3: Ich habe einen lehrplatz, ich habe Freunde hier und man hat mir versprochen diese Lehrstelle für mich bis September frei zu halten. Ich sehe hier meine Zukunft auch im Sportbereich.
P3 legt vor: Zeugnis Schuljahr 2014/2015, drei Unterstützungsschreiben, Schreiben des Judo Clubs, Schreiben der Firma XXXX , Befund.
In der Begründung der Erkenntnisse vom 28.07.2015 wurde zur Integration konkret festgehalten:
In Österreich lebt außer der Kernfamilie der BF noch ein Bruder des BF1, der nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigt ist. Die Brüder telefonieren 1 bis 2 Mal pro Monat. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis kam im Verfahren nicht hervor. Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben Deutschkurse besucht. BF1 bis BF3 sind strafrechtlich unbescholten, der BF4 ist strafunmündig. Der BF3 besucht die polytechnische Schule, der BF4 die 3. Klasse Hauptschule. Beide Brüder sind Mitglied in einem Judoverein.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben dar.
....
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind seit ca. 2 Jahren und 3 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unbegründeter Asylanträge vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese beiden unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte.
Die BF begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung von 2 unbegründeten Asylanträgen vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Der Kontakt zum Bruder des BF1 erfolgt ca. 1 bis 2 Mal monatlich per Telefon. Die BF erhalten von ihm keine finanziellen Zuwendungen, sodass von einem eher sporadischen Kontakt auszugehen ist, den der BF1 auch von Armenien aus telefonisch weiterpflegen kann.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden sonstigen Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die BF sind - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der BF1 hat einen Deutschkurs besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Die BF2 hat die A2 Prüfung abgelegt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte festgestellt werden, dass der BF3 bereits gut deutsch spricht. Der BF4 ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Aufgrund des vorgelegten Zeugnisses mit der Note 4 in der 3.Leistungsgruppe Deutsch ist allerdings von eher schlechten Sprachkenntnissen auszugehen.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären bzw. ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten. Soweit der BF1 und die BF2 Einstellungszusagen vom 2.4.2015 bzw. 12.6.2015 vorgelegt haben, werden diese dadurch relativiert, dass sie zum einen erst relativ kurz vor der mündlichen Verhandlung ausgestellt wurden und zum anderen, dass beide von armenischstämmigen Personen stammen, was stark auf eine Gefälligkeit unter Landsleuten hindeutet.
Die vorgelegten Unterstützungsschreiben sind ebenfalls nicht geeignet, eine besondere Integration darzulegen. Zum einen attestieren sie den BF lediglich Charaktereigenschaften wie Höflichkeit, Hilfsbereitschaft etc. was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ohnedies als Selbstverständlichkeit bei Asylsuchenden gelten sollte. Zum anderen stammen sie teils von Personen aus dem engeren Umfeld der BF wie der Gattin des Unterkunftgebers, dem Hausarzt, etc. sodass auch hier von Gefälligkeiten Gutmeinender auszugehen ist.
Die Kinder besuchen die Schule und sind Mitglied in einem Judoverein. Der BF3 hat eine Zusage der Fa. XXXX für eine Lehrstelle. Diese Anknüpfungspunkte werden allerdings dadurch relativiert, dass sie während der beiden Asylverfahren entstanden sind und die BF sich immer - spätestens aber nach dem rechtskräftig negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens - bewusst sein mussten, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet möglicherweise nur von begrenzter Dauer ist.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die BF1 bis BF3 sind strafrechtlich unbescholten, der BF4 ist nicht strafmündig.
Die Feststellung, wonach die BF1 bis BF3 strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Den BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
I.4. Hinsichtlich der gegen die Entscheidungen des BVwG vom 28.07.2015 beim VfGH eingebrachten Beschwerden wurde vom VfGH die Behandlung mit Beschluss vom 19.11.2015, E 2144-2147/2015-8 abgelehnt. Begründend wurde explizit ausgeführt, dass dem BVwG nicht entgegengetreten werden kann, wenn es aufgrund der Umstände des Falles davon ausgeht, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiegt.
I.5. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten am 22.10.2015 jeweils den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Art. 8 EMRK. Dieser Antrag wurde im Wesentlichen durch Bekräftigung des bisherigen Vorbringens begründet. Weiters wurden Dokumente vorgelegt, welche teilweise jedoch bereits in den vorangegangenen Verfahren vorgelegt worden sind.
Die bP 1 legte wiederum dar, Deutschkenntnisse zu haben. Darüber hinaus sei ihr Bruder in Österreich und habe ein Aufenthaltsrecht. Die bP 2 sei schulisch und sportlich sehr begabt und hätte die Familie viele Freunde und Bekannte hier. Der Bruder der bP 1 lebe in Österreich.
Vorgelegt wurden:
I.6. Mit 23.10.2015 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung das Bevollmächtigungsverhältnis bekannt.
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 25.01.2016 wurden den bP aufgetragen, weitere Unterlagen vorzulegen und einen Fragenkatalog zur Integration zu beantworten.
I.8. Die belangte Behörde erlangte für die bP bzw. die gesamte Familie Heimreisedokumente. Die Ehegattin und ein Sohn der bP 1 wurden am 26.02.2016 abgeschoben. Die bP 1 und bP 2 entzogen sich durch Untertauchen der Abschiebung und verfügen sie aktuell über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
I.9. Am 11.02.2016 langte eine Urkundenvorlage ein.
Vorgelegt wurden
In den Schreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass die Familie seit 2013 in Österreich ist und außer dem Bruder der bP 1 über keine Verwandten verfügt. Die bP 2 sei seit September 2015 als Lehrling angestellt und habe sich sehr gut integriert. Sie mache nebenbei die Matura und habe sehr viele Freunde in der Firma und Berufsschule gefunden. Zusätzlich sei die bP 2 im Judoverein und werde dieser Verein auch von der bP 1 unterstützt. Die bP 1 sei Mitglied beim Roten Kreuz XXXX und helfe dem Hausmeister im Asylheim.
Am 02.03.2016 langte eine weitere Urkundenvorlage ein.
Vorgelegt wurden:
I.10. Mit im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge der bP gemäß § 55 AsylG abgewiesen.
Die belangte Behörde führte die Unterstützungsschreiben an und hielt fest, dass Unterlagen zur Untermauerung der Angaben zu Deutschkenntnissen sowie zur Aufnahme der Lehre der bP 2 vorgelegt wurden. Festgehalten wurde weiters, dass die Ehegattin der bP 1 sowie ein Sohn bereits abgeschoben wären und die bP sich dem Festnahmeauftrag entzogen hätten und untergetaucht wären. Sie würden sich illegal in Österreich aufhalten.
I.11. Am 21.03.2016 langte eine weitere Urkundenvorlage bei der belangten Behörde ein. Vorgelegt wurde wiederum eine Liste mit dem Titel "Unterstützungserklärung", welche von zahlreichen Personen unterschrieben wurde.
I.12. Gegen die angefochtenen Bescheide vom 18.03.2016 wurden Beschwerden eingebracht.
Es wurde auf das bisherige Vorbringen zur Integration verwiesen, bzw. dieses bekräftigt. Die vorgelegten Urkunden würden die soziale Integration der bP dokumentieren. Diese seien von der erstinstanzlichen Behörde nicht gewürdigt worden und sei dieser damit antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.
Weiters könnten die bP nicht nach Armenien zurückkehren, da sie dort keine existentielle Grundlage hätten.
Vergleichbare Fälle würden dokumentieren, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels im gegenständlichen Fall gerechtfertigt sei und läge damit ein Fall einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Fremden vor.
Zusätzlich läge ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vor bzw. hätte die belangte Behörde in Wahrheit überhaupt keine Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK vorgenommen.
I.13. Am 11.04.2016 langte eine weitere Urkundenvorlage ein. Vorgelegt wurden ein Jahreszeugnis der bP 3 vom 29.01.2016 und ein Lehrvertrag (Lehrzeitbeginn 01.09.2015) betreffend die bP 3.
I.14. Am 27.04.2016 langte ein Mail Neffen / Nichte der bP 1 ein. Ausgeführt wurde in diesem, dass die gesamte Familie der bP 1 einen großen Freundeskreis aufgebaut habe und sich integriert habe. Die bP 2 sei Vorzeigelehrling, wie dies von seinem Chef auch dem BVwG mitgeteilt worden sei. Das Mittelmeerfiber der bP 2 sei in Österreich besser und wurden Ausführungen zum aktuellen Leben des Bruders der bP 2 in Armenien getroffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Festzustellende Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerde-verfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.4. Weitere relevante Bestimmungen und Ausführungen dazu:
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG lautet:
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011 (vgl. ErlRV (BGBl I 2012/87; Schrefler-König in Schrefler-König/Szymansky, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) § 58 AsylG, S 4 u Anm 5.), weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Falle anzuwenden ist.
In der Regierungsvolage (RV 1803 XXIV. GP) zu § 55 ist festgehalten:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.
Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich.
Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
§ 28 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. -der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. -die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
...
II.3.5. Der belangten Behörde ist in Bezug auf die Auslegung des Begriffs des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht entgegen zu treten und handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass seitens der belangten Behörde bzw. des ho. Gerichts über die privaten und familiären Anknüpfungspunkte (welche in Bezug auf die bP bis zum Zeitpunkt der Erlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung entstanden sind) bereits rechtskräftig und somit verbindlich abgesprochen wurde. Wie bereits der VwGH zur Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in einer Mehrzahl von Erkenntnissen entschied, war die Überprüfung der in einem vorausgegangenen Verfahren ergangenen Ausweisung nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Niederlassungsbehörde (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN), jedoch ist aufgrund der vergleichbaren Interessenslage im gegenständlichen Verfahren nicht die Rechtmäßigkeit der vorausgegangenen Rückkehrentscheidung zu prüfen und entwickelt diese die volle Rechtskraftwirkung. Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren ereignete, auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage ist daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der bP im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. E 3. Oktober 2013, 2012/22/0068).
Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68 (1) AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen. Es wäre den im Bundesgebiet verbliebenen Familienmitgliedern frei gestanden, bei der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitzuwirken bzw. eine freiwillige Ausreise in Anspruch zu nehmen. Demzufolge lag es in der Sphäre der Familienmitglieder, die Einheit der Familie zu wahren und kann der belangten Behörde im konkreten Fall ein rechtswidriges Vorgehen im Hinblick auf das Urteil des EGMR 20.03.1991, Cruz Varas nicht angelastet bzw. vorgeworfen werden.
II.3.6. Im gegenständlichen Fall gelangt das erkennende Gericht entgegen der im Spruch der belangten Behörde verwendeten Abweisung des Antrags zur Anschauung, dass der Antrag zurückzuweisen ist, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diese Richtung abgeändert wird.
Zwar hat das Bundesasylamt im gegenständlich angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung getroffen bzw. die Anträge abgewiesen, doch liegt dieser meritorischen Entscheidung auch die Prüfung aller sonstigen Voraussetzungen zugrunde, somit auch die Frage, ob der Antrag nicht zurückzuweisen ist (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I, 2.Auflage, § 66 E 119).
Die belangte Behörde verkennt, dass es sich um Verfahren über die Anträge der bP auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 handelt. Solche Anträge sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Aufgrund Vorliegens der Voraussetzungen des §§ 58 Abs. 10 AsylG 2005 wären die Anträge der bP daher zurückzuweisen gewesen. Der abweisende Bescheid ist betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 FPG daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Anträge der bP gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen werden. Der VwGH hielt in seiner Entscheidung vom 11.11.2013, 2013/22/0250 fest: Die Behörde ist in einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel iSd § 41a Abs 9 NAG 2005 grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005 zurückgewiesen wird (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2012/22/0202).
II.3.6.1. Die bP stützen ihren Antrag auf die bereits beschriebenen Umstände (insbes. verbesserte Deutschkenntnisse, Aufenthalt des Onkels in Österreich sowie Einstellungszusage, begonnenes Lehrverhältnis der bP 2 und Unterstützungserklärungen) und verging seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von ca. 10 Monaten.
II.3.6.2. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die bP vorlegten und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich. So wurde mit der bP 2 bereits das in Aussicht gestellte Lehrverhältnis bei der Firma XXXX in der mündlichen Verhandlung erörtert und in der Beweiswürdigung im abschließenden Erkenntnis bereits berücksichtigt. Ebenso wurde eine Einstellungszusage der bP 1 mit ihr erörtert und konnte diese in der Verhandlung nicht schlüssig darlegen, wie sie zur Einstellungszusage bei XXXX kam bzw. konnte in der Würdigung nicht davon ausgegangen werden, dass die bP 1 tatsächlich Bemühungen gesetzt hätte, eine Arbeitsstelle anzutreten. Daran ändern auch die nunmehr vorgelegten Einstellungszusagen, welche alle drei über 40h Beschäftigung sprechen (wobei eine Firma bekannt dafür ist, dass sie derartige Gefälligkeitsschreiben ausstellt) nichts ändern. Auch die Deutschkenntnisse der bP und ihr anhand der Unterstützungsschreiben belegten Bekanntschaften in Österreich wurden bereits in der Entscheidung vom 28.07.2015 abschließend erörtert.
II.3.6.2. Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist. Darüber hinaus hinausgehend brachten die bP im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden. Mit den neu vorgelegten bzw. nach Ausspruch der Rückkehrentscheidungen entstandenen Schreiben wurde letztlich nur der Sachverhalt nochmals untermauert, welcher bereits der Entscheidung vom 28.07.2015 zugrunde gelegt wurde und ergaben sich insbesondere keine Umstände, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung notwendig machen würden.
In diesem Zusammenhang sei im Lichte der oa. zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht.
Dies gilt besonders für die die dokumentierten Deutschkenntnisse (welche sichtlich bereits zumindest zu einem erheblichen Teil vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung entstanden) und der weiteren Verweildauer im Bundesgebiet nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung sowie des Bekanntenkreises der bP in Österreich.
Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).
Es sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die bP im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen sind, ihre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihnen frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten, bzw. sich von Armenien aus -so wie jeder andere Fremde auch- um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Nach Ansicht des ho. Gericht liegt es im Hinblick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die bP durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versucht und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Die vom ho. Gericht an dieser Stelle aufgeworfene Frage, ob hierdurch die Tätigkeit der Behörde -und letztlich auch des Gerichts- mutwillig in Anspruch genommen wurde, erscheint seitens des ho. Gerichts jedenfalls berechtigt.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Beschwerde jedenfalls abzuweisen.
I.3.5. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind bzw. bereits die Ausführungen der belangten Behörde darauf abzielten, dass es eben zu keinen maßgeblichen Änderungen seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gekommen ist.
Schließlich wird festgehalten, dass jedes Verfahren eine Einzelfallentscheidung darstellt und einzelne, den bP günstig erscheinende Entscheidungen nicht verallgemeinerungsfähig sind und keine Bindungswirkung entfalten.
I.3.6. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. -der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. -die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Ebenso die legte die bP nicht dar, was sie in einer weiteren Verhandlung noch zusätzlich vorzubringen beabsichtige bzw. sind die bP untergetaucht und aktuell nicht aufrecht gemeldet.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben, zumal der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden wurde, bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des ho. Gerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, die belangte Behörde die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt hat und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert, bzw. nicht dem Neuerungsverbot widersprechend behauptet wurde (vgl. auch aktuelle Judikatur des VwGH: Beschluss vom 16.7.2014, Ra2014/01/0047-5; Erk, vom 28.5.2014, Ra2014/20/0017 u 0018-9).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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