BVwG I403 2117833-1

I403 2117833-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,<br/>Sachverständigengutachten

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BVwG I403 2117833-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2117833.1.00

Spruch

I403 2117833-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 22.09.2015 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 01.10.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er machte Schmerzen in beiden Schultern, im rechten Hoden, in der rechten Hand sowie im linken Knie geltend und legte ein Konvolut an ärztlichen Befunden bei. Das Sozialministeriumservice gab ein Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Auftrag. Nach persönlicher Begutachtung des BF am 19.11.2014 kam der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Postinfektiöse Polyarthritis der großen Gelenke Begründung: Radiologisch nachgewiesene massive Synovitis der großen Körpergelenke, Notwendigkeit der operativen Therapie an mehreren Fingergelenken. Andauernder Therapiebedarf seit mehreren Jahren mit Medikation und Physiotherapie. Die Knie- und Fingergelenksarthrose in der Kalkulation inbegriffen.

02.02. 02

40

2

Funktionseinschränkung der Schulter mittleren Grades beidseits Begründung: Zustand nach 6 Schulteroperationen mit Einschränkung der Beweglichkeit auf unter 90 °

02.06. 04

30

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Der Amtssachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. fest und begründete dies damit, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe aufgrund negativer wechselseitiger Beeinflussung erhöht werde. Es handle sich dabei um einen Dauerzustand. Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien nicht gegeben. Diesem Gutachten wurde am 26.11.2014 vom leitenden Arzt des Sozialministeriumservice zugestimmt. Dem BF wurde ein Behindertenpass ausgestellt. In der Folge wurde auch am 28.04.2015 die Zusatzeintragung "Träger von Osteosynthesematerial" vorgenommen.

Am 12.05.2015 beantragte der BF die Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Er legte dem Antrag einen rheumatologischen Arztbrief vom 07.04.2015 bei, in dem auf eine Polyarthrose hingewiesen wurde. Beigelegt war auch ein ärztliches Attest eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in dem zusätzlich auf Bewegungseinschränkungen beider Schultergelenke, eine endoprothetische Versorgung des Mittelfingergrundgelenkes rechts, eine Versteifung des Daumensattelgelenkes rechts, eine Kniearthrose links verwiesen wurde.

Die belangte Behörde gab ein weiteres Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie in Auftrag, welcher bereits das Vorgutachten vom November 2014 erstellt hatte. Nach persönlicher Begutachtung des BF am 25.06.2015 kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass keine wesentliche Verschlechterung bzw. Veränderung gegenüber dem Vorgutachten aufgetreten sei und weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von

50v. H. vorliege. Diesem Gutachten wurde vom leitenden Arzt der belangten Behörde am 22.07.2015 zugestimmt.

In der Folge wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 22.09.2015 der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da der Grad der Behinderung gemäß dem eingeholten Sachverständigengutachten weiterhin

50 Prozent betrage.

Dagegen erhob der BF am 21.10.2015 Beschwerde und führte aus, dass sich sein allgemeiner gesundheitlicher Zustand nach der Ausstellung des Behindertenpasses wesentlich verschlechtert habe und er am 23.03.2015 eine Operation wegen seiner Daumengrundgelenksversteifung rechts gehabt habe. Die Untersuchung beim Amtssachverständigen sei nur schnell und oberflächlich gewesen und er sei mit dem Ergebnis daher nicht einverstanden.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2015 vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache per 25.04.2016 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer leidet an einer postinfektiösen Polyarthritis der großen Gelenke (Positionsnummer: 02.02.02), welche mit 40vH zu bewerten ist. Zudem leidet er an einer Funktionseinschränkung der Schulter (Positionsnummer: 02.06.04), welche mit 30vH zu bewerten ist. Aufgrund einer gegenseitigen wechselseitigen Beeinflussung erhöht sich das führende Leiden um eine Stufe, so dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50vH vorliegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Beschwerdeführer leidet an einer postinfektiösen Polyarthritis der großen Gelenke. Die entsprechende Einordnung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgte ordnungsgemäß unter 02.02.02, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde; der entsprechende Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:

02. 02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.

Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. "Neuromuskuläre Erkrankungen" im Kapitel "Nervensystem" zu beurteilen.

02.02. 01: Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades: 10 - 20 %

Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung

02.02. 02: Mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades: 30 - 40 %

Mäßige Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität

02.02. 03: Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades:

50 - 70%

50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krank-heitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie

70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschänkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung

02.02. 04: Mit funktionellen Auswirkungen schweren Grades: 80 - 100 %

Irreversible Funktionseinschränkungen mehrerer großer Gelenke mit entsprechender Mobilitäts-einschränkung, hochgradige Progredienz

Der vom Sozialministeriumservice beauftragte Sachverständige wertete anhand einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie nach Vorlage verschiedener ärztlicher Befunde die Polyarthritis als eine mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades und ordnete sie diesbezüglich dem höheren Rahmensatz von 40vH zu. Er berücksichtigte dabei bereits den Bedarf operativer Therapien an mehreren Fingergelenken.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde daher auf eine neuerliche Operation zur Daumengrundgelenksversteifung verweist, ist festzustellen, dass dies im zweiten Sachverständigengutachten bereits Berücksichtigung fand und dies nicht als wesentliche Veränderung gewertet wurde. Die neuerliche Versteifung sei notwendig geworden, weil die erste entsprechende Operation erfolglos verlaufen sei.

Der Einschätzung des Sachverständigen wurde in diesem Punkt daher nicht substantiiert entgegengetreten.

2.2. Der Beschwerdeführer leidet weiters an einer Funktionseinschränkung der Schulter mittleren Grades unter Einschränkung der Beweglichkeit auf unter 90°. Die entsprechende Einordnung in der Anlage zur Einschätzungsverordnung erfolgte ordnungsgemäß unter 02.06.04, was vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen wurde; der entsprechende Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet:

02. 06 Obere Extremitäten

Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen.

Schultergelenk, Schultergürtel

Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen.

02.06. 01: Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig: 10 %

Abduktion und Elevation zwischen 90° und 120° eingeschränkt und Einschränkung der Außenrotation

02.06. 02: Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig: 20 %

Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation

02.06. 03: Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig: 20 %

Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation

02.06. 04: Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig: 30 %

Abduktion und Elevation bis maximal 90° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation

02.06. 05: Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig: 40 %

02.06. 06: Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig: 50 %

Aus Sicht des erkennenden Senats erfolgte die Zuordnung der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers zur Positionsnummer 02.06.04. und damit zu einem Grad der Behinderung von 30vH zu Recht. Der Einschätzung des Sachverständigen wurde in diesem Punkt auch nicht vom Beschwerdeführer entgegengetreten.

2.3. Der Sachverständige erklärte in beiden Gutachten, dass das führende Leiden, die Polyarthritis, durch die Funktionseinschränkung der Schulter negativ beeinflusst und damit um eine Stufe erhöht werde. Eine Verschlechterung zwischen der Erstellung des Erstgutachtens am 19.11.2014 und der Durchführung der neuerlichen Begutachtung am 25.06.2015 sei nicht gegeben. Dieser Einschätzung tritt der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegen; er erklärt zwar, er sei mit der Begutachtung nicht einverstanden, diese sei nur schnell und oberflächlich erfolgt, doch vermag er dies nicht näher zu begründen. Der beim Beschwerdeführer festzustellende Gesamtgrad der Behinderung beträgt daher 50 vH. Diese Feststellung beruht auf den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch können die Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Die Gutachten ergingen nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurden von einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstattet.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993). Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 22.09.2015, in dem festgestellt wurde, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50vH betrage und daher der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2015 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Diesen Anforderungen ist das im Verfahren eingeholte Gutachten nachgekommen. Das vom Sozialministeriumservice im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten wird vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50vH. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Er bestreitet nicht mit konkretem Vorbringen die von der belangten Behörde, dem eingeholten Gutachten folgend, zugrunde gelegten Einschätzungen des Grades der Behinderung, der den einzelnen Leiden zukommt. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Umstände angegeben, aus denen sich eine relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes entnehmen ließe, die die Annahme eines höheren Grades der Behinderung rechtfertigte. Die im März 2015 durchgeführte Operation war bereits im Sachverständigengutachten vom Juni 2015 berücksichtigt worden.

Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der richtsatzmäßigen Einschätzung in freier Beweiswürdigung dem Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies nicht als unschlüssig beanstandet werden.

Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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