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G308 2126232-1•BVwG G308 2126232-1
G308 2126232-1Tribunal Administrativo Federal24 de mai. de 2016
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>Notstandshilfe
G308 2126232-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 28.04.2016 über den Verlust der Notstandshilfe beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des Arbeitsmarktservices wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm
§ 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz Ost vom 15.04.2016 über den Verlust der Notstandshilfe in einem bestimmten Zeitraum, GZ XXXX, schloss das AMS Landesgeschäftsstelle Steiermark die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. Nr. 33/2013 aus. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass, XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF),
XXXX Beschwerde gegen einen Bescheid vom 15.04.2016 eingebracht hat.
Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde kommt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-und § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
§ 10 ASVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Überdies ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Anspruchsverlust aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig um die Arbeitslosigkeit ehestens zu beenden.
Der BF habe in der Beschwerde keine Angaben darüber gemacht, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionzweck der Arbeitslosenversicherung vorgenommen hätten werden können. Er habe weder Angaben getätigt noch Unterlagen vorgelegt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller den unverhältnismäßigen Nachteil zu konkretisieren. Mangels glaubhafter und konkreter Darlegung des unverhältnismäßigen Nachteils ist das AMS im vorliegenden Fall der Ansicht, dass das öffentliche Interesse gegenüber dem in der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse überwiegt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war daher aus Sicht des AMS auszuschließen.
2. Mit persönlich abgegebenen Schreiben vom 10.05.2016 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein. Darin führte er aus, dass er an der Jobbörse der Firma XXXX am 31.03.2016 nicht teilnehmen konnte, da er sich krank fühlte und beim Arzt war. Dieser habe eine Bescheinigung ausgestellt, diese hatte er der Beraterin übermittelt. Er brauche dringend Geld für Essen und Miete, zudem sei er jederzeit bereit eine Arbeitsstelle anzunehmen.
3. In der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.04.2016 vom 30.04.2016 führte der BF aus, dass er am 31.03.2016 starke Kopfschmerzen hatte. Er habe daraufhin um 9 h seinen Arzt aufgesucht, der ihm eine Bescheinigung und Medikamente aushändigte, in einer Niederschrift vom 13.04.2016 hatte bereits angegeben, dass er den oben genannten Termin dadurch übersehen habe. In der beigelegten Arztbestätigung wird eine Anwesenheit in der Ordination am 31.03.2016 von 9:00 Uhr bis 09:10 bestätigt. Die Jobbörse war für 31.03.2016 um 9:00 Uhr anberaumt.
4. Mit Schreiben vom 17.05.2016 legte das AMS die Beschwerde bezüglich Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Bundesverwaltungsgericht vor, und führte aus, dass das AMS beabsichtige eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb der zehn-wöchigen Frist zu erlassen.
5. Die Beschwerde langte am 17.05.2016 beim BVwG ein, und wurde am selbigen Tag der G308 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Er hat jedoch keine substantiierten Gründe dargelegt, die die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ermöglichen würden. Er hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung eines unverhältnismäßigen Nachteils konkret, etwa zahlenmäßig unterstützen, und damit einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der belangten Behörde belegen.
Das bezüglich des Verlustes des Anspruchs auf Notstandshilfe stattfindende Beschwerdeverfahren ist noch nicht abgeschlossen, das AMS hat ausdrücklich nicht auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Der BF bringt keinerlei substantiierten Gründe vor, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverhältnismäßig erkennen lassen. Auch darüber hinaus gehende Gründe sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Der BF bringt einerseits bringt vor, am Tag der Jobbörse unter starke Kopfschmerzen gelitten zu haben. Dadurch habe er nach seine eigenen Aussage den Termin "überlesen", ein anderes Mal bringt er vor, genau zu dieser Zeit beim Arzt gewesen zu sein. Hierüber wurde eine Anwesenheit in der Ordination von 09:00 bis 09:10 Uhr bestätigt, es erfolgte keine Krankschreibung. Es ist nicht erklärbar, warum der BF den Arzt nicht früher oder später aufsuchen konnte, da angesichts der kurzen Verweildauer ein späterer oder früherer Arztbesuch leicht möglich gewesen wäre. Auch wird einerseits vorgebracht, dass der Arztbesuch wegen der starken Kopfschmerzen erfolgte, in anderen Mal um ein Blutdruckmessgerät zurückzugeben. Beide Begründungen vermögen eine Abwesenheit von einer Jobbörse nicht stichhaltig zu begründen, abgesehen davon wäre eine unverzügliche telefonische Meldung vor dem Arztbesuch dem BF leicht möglich gewesen. In der Niederschrift beim AMS Graz Ost vom 13.04.2016 gibt der BF selbst an, dass er das Institut für Gefäßerkrankungen aufgesucht hat, um ein Blutdruckmessgerät abzugeben. Es ist nicht erkennbar, dass dieser Termin unbedingt genau zu diesem Zeitpunkt stattfinden musste.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
3.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.4. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handle, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform gewählt wurde.
Zu Spruchpunkt A):
3.5. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei im Einzelfall festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im vorliegenden Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einerseits mit generalpräventiven Gründen, andererseits auch aus spezialpräventiven Gründen, mit der Langzeitarbeitslosigkeit trotz zahlreicher Vermittlungsversuche. Weiters seien in der Beschwerde keinerlei Angaben darüber gemacht worden, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für den BF mit der Durchsetzung des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den unstrittig bestehenden Interessen der Öffentlichkeit an den Sanktionszwecken vorgenommen hätten werden können. Von dem BF wurden weder Angaben getätigt noch Unterlagen vorgelegt, die einen unverhältnismäßigen Nachteil gegenüber der Behörde belegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Der BF ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung diesem Vorhalt des AMS nicht substantiiert entgegengetreten. Er führte allgemeine finanzielle Probleme an, ohne jedoch genauere Unterlagen vorzulegen. Ein weiteres Verfahren war jedoch dem erkennenden Gericht verwehrt, da über die Beschwerde "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" ist , was etwa auch eine mündliche Verhandlung ausschließt ( s. VwGH vom 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053) trifft den BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist der BF in den Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.
Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei substantiierte Angaben. In der Beschwerde wird nur ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt der Beschwerdeführer nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.
3.6. § 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für den BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Beschwerdepunkt abzuweisen. Die Vornahme ergänzender Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Kausalität für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses verbieten sich jedoch, weil das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass es (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Die vorliegenden Informationen bestätigen das Vorbringen der belangten Behörde, dass der BF durch sein Verhalten die Beendigung der Arbeitslosigkeit verhindert hat. Bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts ist daher (vorläufig) davon auszugehen, dass die sofortige Bezugsunterbrechung im Sinne des AlVG notwendig ist.
3.7. Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, das sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt ist, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über den Bescheid des Arbeitsmarktservices betreffend die aufschiebende Wirkung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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