BVwG W228 2003777-1

W228 2003777-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Staatsbürgerschaft, Voraussetzungen, Wohnsitz

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BVwG W228 2003777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W228.2003777.1.00

Spruch

W228 2003777-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Willibald KALCHER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1931, XXXX, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen,

Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom 03.01.2014, OB:

XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 Opferfürsorgegesetz idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) stellte am 17.06.2013, beim Bundessozialamt einen Antrag auf Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz. Dem Ansuchen fügte er eine Ablichtung seines Reisepasses, die Sterbeurkunde seiner Mutter, die Sterbeurkunde seines Vaters, den Staatsbürgerschaftsnachweis seines Vaters und eine Urkunde über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22.04.1948 (alle Urkunden in Kopie) bei.

Am 10.07.2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben mit den Daten seiner Familie und einer Schilderung der Umstände in den Jahren 1939 bis 1945 nach. Demnach sei er am XXXX1931 in Bielitz / Schlesien (Polen) geboren und habe dort bis August 1939 gelebt. Knapp vor Kriegsbeginn sei seine Mutter mit ihm und seiner Schwester nach Lemberg geflohen. Sein Vater habe sich ohne jegliche Verpflichtung der polnischen Wehrmacht zur Kampfteilnahme freiwillig angeschlossen. Sein Vater geriet in weiterer Folge bis 1945 in Gefangenschaft. Auf der Reise nach Olmütz sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und der Schwester von den Russen an die SS übergeben worden. In weiterer Folge seien sie von 04.02.1940 bis 20.01.1941 im KZ Litzmannsdorf als politisch Verdächtigte gefangen gehalten worden. Nach dieser Zeit sei der Beschwerdeführer samt Schwester und Mutter aus der Haft entlassen worden. Sein Vater sei inzwischen in ein Lager verbracht worden, in dem schwer TBC-Kranke behandelt worden seien. Es werde vermutet, dass dies zu dem Zweck geschah, dass sich der Vater dort anstecken und an den Folgen sterben werde. Als polnischer Staatsbürger sei der Beschwerdeführer auch in Olmütz ständigen Beschimpfungen durch die Hitlerjugend ausgesetzt gewesen. 1943 sei es zu einer Zwangsscheidung seiner Eltern gekommen. Nach langwierigen Bemühungen seiner Mutter sei ihr ein Staatenlospass ausgestellt worden (Nr. XXXX - Staatsbürgerschaft aberkannt), der auch für ihn als minderjähriges Kind Geltung gehabt hätte. Zu Kriegsende habe er wieder sein Heim verloren, da auch der Besitz seiner deutschen Großmutter in der Tschechoslowakei konfisziert worden sei. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, wonach er an einer kompl. posttraumatischen Persönlichkeitsveränderung, einer reaktiven Depression, WS-Schmerzsyndron und schmerzhafter axon. Neuropathie leide.

Aufgrund der vorliegenden Dokumente veranlasste die belangte Behörde umfangreiche Erhebungen, wie Einsichtnahme in das Wiener Stadt- und Landesarchiv, Auskunft aus der Bundeszentralkartei, Erhebungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im genannten KZ und Erhebungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft sei am 26.04.1948 erworben worden, über ein Heimatrecht am 13.03.1938 bestünden keine Vormerkungen. Seit 18.03.1946 sei der Beschwerdeführer in Österreich wohnhaft. Aus dem Akt gehe weiters hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers am 22.07.1899 in Wien geboren und bis 1918 österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Dann sei er nach Polen übersiedelt und sei polnischer Staatsbürger gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am 25.08.1902 in Olmütz/Polen geboren und sei Sudetendeutsche gewesen.

Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2013 zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Am 03.01.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. In diesem wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes nicht stattgegeben. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer weder am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen habe, noch vor dem 13.03.1938 mehr als 10 Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt habe. Für Personen, die nach dem 13.03.1928 geboren seien, müssen die Voraussetzungen auf den Vater zutreffen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am 22.07.1899 in Wien geboren. Eine amtliche Meldung in Wien liege ab 1947 auf. Der Vater habe sich nach Ausbruch des zweiten Weltkrieges freiwillig zur polnischen Armee gemeldet. Es sei als erwiesen anzusehen, dass die gesamte Familie zu diesem Zeitpunkt ihren Lebensmittelpunkt in Polen hatte. Seit 1946 lebe der Beschwerdeführer in Wien und besitze heute die österreichische Staatsbürgerschaft. Es erfolgte keine Vorlage an die Rentenfürsorgekommission durch die belangte Behörde. Eine Anregung seitens des Beschwerdeführers nach § 1 Abs. 6 Opferfürsorgegesetz vorzugehen wurde nicht gestellt. Eine amtswegige Vorlage durch die belangte Behörde nach § 1 Abs. 6 Opferfürsorgegesetz erfolgte ebenso nicht.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.02.2014 fristgerecht Beschwerde. Sein Vater habe bis 1918 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen (im österreichischungarischen Staatsverband), danach sei er polnischer Staatsbürger gewesen. Sein Vater sei aufgrund seiner politischen Einstellung verfolgt, gedemütigt und unter Druck gesetzt worden. Es stehe außer Frage, dass die Familie aufgrund der Weltanschauung und politischen Einstellung Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und Vermögen erlitten habe. Er befinde sich seit Jahren in psychiatrischer und seit einiger Zeit auch in psychologischer Behandlung, um das Erlebte zu verkraften. Daher ersuche er um nochmalige Entscheidung zum Antrag.

Der Beschwerdeakt wurde am 19.02.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 17.06.2013 Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz. Es darf - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zuvor geschilderten Ausführungen verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer hatte weder am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft inne, noch vor dem 13.03.1938 mehr als zehn Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 22.07.1899 geboren und war bis 1918 österreichischer Staatsbürger. Auch liegt mit Stichtag 13.03.1938 kein Heimatrecht vor.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz sind nicht erfüllt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und wurde sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgegesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz durch einen Senat. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz) lauten:

"§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die um ein unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus, mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt haben und hiefür in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945

a) im Kampfe gefallen sind,

b) hingerichtet worden sind,

c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen Verwundung oder erworbenen Krankheit oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen Mißhandlung verstorben sind,

d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer der in lit. c angeführten Ursachen leiden oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten um mindestens 50 v.H. gemindert ist oder gemindert war, oder

e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens ein Jahr, sofern die Haft mit besonders schweren körperlichen oder seelischen Leiden verbunden war, mindestens sechs Monate, in Haft waren oder eine Freiheitsbeschränkung im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. i von mindestens einem Jahr erlitten haben.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzusehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen, als Opfer der NS-Militärjustiz, aus Gründen der Abstammung, Religion, Nationalität oder im Rahmen typisch nationalsozialistischer Verfolgung, auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung, der sexuellen Orientierung, des Vorwurfes der so genannten Asozialität oder medizinischer Versuche durch Maßnahmen eines Gerichtes, einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei- ) Behörde oder durch Eingriffe der NSDAP einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem Ausmaß zu Schaden gekommen sind. Als solche Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen:

a) der Verlust des Lebens,

b) der Verlust der Freiheit durch mindestens drei Monate,

c) eine Gesundheitsschädigung, durch die die Erwerbsfähigkeit nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 um mindestens 50 v.H. gemindert ist,

d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens um mindestens die Hälfte gegenüber dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme, wenn diese in ihrer Auswirkung mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat; als Opfer der politischen Verfolgung gilt auch die Witwe (der Witwer) oder die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte) eines Opfers, bei dem die angeführte Schädigung eingetreten ist, wenn das Opfer im Zeitpunkte der gesetzten Maßnahme ihren (seinen) Lebensunterhalt bestritten hat,

e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige Unterbrechung des Studiums oder einer Berufsausbildung,

f) eine erzwungene Emigration, sofern diese mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

g) ein Leben im Verborgenen, sofern dieses mindestens sechs Monate gedauert hat,

h) das Tragen des Judensternes durch mindestens sechs Monate,

i) eine Freiheitsbeschränkung von mindestens sechsmonatiger Dauer in Deutschland oder den von Deutschland besetzten Gebieten,

j) eine Zwangssterilisation.

(3) Als Hinterbliebene im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

a) die Witwe (der Witwer) nach einem der im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfer,

b) die Lebensgefährtin (der Lebensgefährte), Eltern, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, ferner eheliche und uneheliche Kinder, Stiefkinder, Enkel und elternlose Geschwister nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, unter der Voraussetzung, daß das Opfer den Lebensunterhalt der genannten Personen zur Gänze oder zum überwiegenden Teil bestritten hat, oder wenn das Opfer, falls es noch am Leben wäre, auf Grund gesetzlicher Verpflichtung den Lebensunterhalt dieser Personen bestreiten müßte; das gleiche gilt, wenn zur Leistung des Lebensunterhaltes der vorstehend genannten Personen gesetzlich Verpflichtete nicht vorhanden oder zwar vorhanden, aber zu diesen Leistungen nicht fähig sind und das Opfer, wenn es noch am Leben wäre, auf Grund sittlicher Verpflichtung deren Lebensunterhalt bestreiten müßte,

c) Eltern nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind,

d) eheliche und uneheliche sowie Stiefkinder nach den im Abs. 1 lit. a bis c und im Abs. 2 lit. a genannten Opfern bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Voraussetzungen nach lit. b nicht gegeben sind.

Als Hinterbliebene nach Opfern gelten ferner die in lit. a und b angeführten Personen, sofern das Opfer an einem Leiden gestorben ist, für das es bis zum Tod Anspruch auf Opferrente hatte.

(4) Die im Abs. 1 bis 3 genannten Personen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt, wenn sie

a) am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung österreichische Staatsbürger sind, oder

b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, jedoch in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten; das gleiche gilt für Personen, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und auf deren Eltern die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, oder

c) am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und im Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 10 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 sind, sofern sie wegen desselben Sachverhaltes keinen Anspruch nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Wiedergutmachungsgesetzen erworben haben oder hätten erwerben können, oder

d) ihre Ansprüche von unter lit. a bis c genannten Personen ableiten.

(5) Zeiten, in denen sich ein Opfer aus politischen Gründen im Sinne der Abs. 1 oder 2 im Ausland befunden hat, sind nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes im Sinne der lit. b zu werten.

(6) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann auf Antrag der Opferfürsorgekommission (§ 17) der Bundesminister für Arbeit und Soziales die Nachsicht von den in Abs. 1 bis 4 und im § 4 Abs. 5 und 6 vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

§ 3a. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

(.....)"

Auf den Fall bezogen:

Der Beschwerdeführer selbst erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 lit a und b erster Satz leg cit nicht, da er weder am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen hat, noch vor dem 13.03.1938 mehr als zehn Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte.

Auch die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 4 lit b zweiter Satz sind als nicht erfüllt anzusehen, da der Vater des Beschwerdeführers unbestritten weder am 13.03.1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen, noch in einem vor dem 13.03.1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte (geb. 22.07.1899, ab 1918 polnischer Staatsangehöriger).

Da der Beschwerdeführer den Feststellungen nicht substantiiert entgegentreten vermochte, war mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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