W162 2125272-1•BVwG W162 2125272-1
W162 2125272-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2125272-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.03.2016 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.02.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetzt (BEinstG). Sie legte neben einer Kopie ihres Führerscheines ein Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich der im Antragsformular geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (Magenbypass-OP 2010, zweite Magen-OP mit Gastric Banding, Hashimoto-Thyreoiditis und chronische Gastritis) vor.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In der Folge wurde am 09.03.2016 durch einen Arzt für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt. Dabei wurde aufgrund der Leiden der Beschwerdeführerin ("Zustand nach Magenbypass-OP und Gastric Banding" sowie "Unterfunktion der Schilddrüse") ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 von Hundert (v.H.) festgestellt. Festgehalten wurde als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung, dass das führende Leiden durch das zweite Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken bestehe. Das Leiden "Migräne" sei medikamentös ausreichend behandelbar und erreiche keinen Grad der Behinderung. Festgehalten wurde weiters, dass es sich im Fall der Beschwerdeführerin um einen Dauerzustand handle. Das Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wurde ausgesprochen, dass der am 16.02.2015 (gemeint ist hier der 16.02.2016) eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG idgF abgewiesen werde. Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde auf das Sachverständigengutachten, in welchem im Fall der Beschwerdeführerin ein Grad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H. festgestellt worden war, Bezug genommen. Es wurde darauf verwiesen, dass im Ermittlungsverfahren eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Grades der Behinderung durchgeführt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei aufgrund der Einschätzungsverordnung erfolgt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden diesem Bescheid als Bestandteil der Begründung beigefügt.
4. Mit Schreiben vom 16.04.2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie insbesondere aus, dass sie bei der Untersuchung, die 15 Minuten gedauert hätte, einige Befunde und Beipackzettel ihrer Medikamente dabei gehabt hätte, die den Arzt jedoch nicht interessiert hätten, wie man auch an seinen Aufzeichnungen sehen könne. Er habe zum Beispiel angegeben, dass sie täglich 150 µg Euthyrox einnehme, sie müsse allerdings aufgrund ihrer Autoimmunthyreoiditis (Hashimoto) 150 µg und 175 µg Euthyrox im täglichen Wechsel einnehmen. Sie sei in ihrem täglichen Tagesablauf an einen sehr strikten und umfangreichen Medikamenteneinnahmeplan sowie an eine Diäternährung gebunden. Ihre Medikamente würden zum großen Teil nicht von der Krankenkasse übernommen und dadurch für sie hohe Kosten in der Höhe von ca. 120€
pro Monat verursachen. Sie müsse die Medikamente in zeitlichem Abstand zueinander einnehmen. Aufgrund der Schilddrüsenerkrankung solle die Beschwerdeführerin keine jodhaltigen Produkte einnehmen, in den meisten Multivitaminprodukten sei aber Jod enthalten. Zudem vertrage sie viele Produkte nicht bzw. seien viele bereits versuchte Produkte nicht ausreichend wirksam. In der Folge führte die Beschwerdeführerin den Tageszeitplan an, wann sie welche Medikamente einnehmen würde. Erneut verwies sie auf ihre Migräne, wobei sie häufig Schmerzmittel einnehme, welche wiederum nachteilig für ihre chronische Gastritis seien. Sie ersuchte abschließend um neuerliche Prüfung ihres Ansuchens.
5. Am 25.04.2016 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist am 05.06.1974 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.02.2016 beim Sozialministeriumservice die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2016 wurde unter Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 aufgrund einer persönlichen Untersuchung ausgesprochen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG idgF abgewiesen werden.
Festgestellt wird, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung in der Höhe von mindestens 50 v.H. vorliegt.
Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und ging auch die belangte Behörde vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus.
Die Daten der Einbringung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung in der Höhe von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten (aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 09.03.2016) vom 10.03.2016. In diesem Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie den vorgebrachten Gesundheitsschädigungen auseinander.
Im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund einer persönlichen Untersuchung, waren die zwei Leiden "Zustand nach Magenbypass-OP und Gastric Banding" sowie "Unterfunktion der Schilddrüse" unter Zugrundelegung eines Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. festgestellt wurden. Die Gesundheitsschädigungen wurden vom zuständigen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung eingestuft. Hinsichtlich des ersten Leidens erklärte der Sachverständige, dass er eine Stufe über dem unteren Rahmensatz gewählt hätte, da ein mäßiges Malobsationssyndrom vorliegen würde und er somit die Positionsnummer 07.04.02 wählte. Hinsichtlich des Leidens "Unterfunktion der Schilddrüse" führte der Sachverständige aus, dass er den unteren Rahmensatz gewählt hätte, da dieses Leiden mittels oraler Substitutionstherapie ausreichend behandelbar sei. Nachvollziehbar und schlüssig wurde weiters ausgeführt, dass das führende Leiden durch das zweite Leiden nicht erhöht werde, da kein maßgebliches negatives Zusammenwirken bestehen würde.
Für den erkennenden Senat ergibt sich keinerlei Anlass, an dem Sachverständigengutachten, welches als schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig gewertet wird, zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). In dem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14.04.2016 anführt, dass ihre Beipackzettel der eingenommenen Medikamente sowie Befunde von dem Sachverständigen, der sie am 09.03.2016 persönlich begutachtet hatte, nicht berücksichtigt worden wären, ist in diesem Zusammenhang auf Seite 2 des Sachverständigengutachtens vom 10.03.2016 zu verweisen, in welchem sehr wohl die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden und auf diese eingegangen wurde, sowie eine Liste an Medikamenten angeführt wird, welche die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben regelmäßig einnehme. In diesem Zusammenhang wird auch das Medikament Euthyrox erwähnt, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere wesentlich ist, dass der Sachverständige unter der Positionsnummer 09.01.01 des Leidens "Unterfunktion der Schilddrüse" zu dem Ergebnis gelangt, dass das Leiden der Beschwerdeführerin mittels oraler Substitutionstherapie ausreichend behandelbar ist und er eine entsprechend nachvollziehbare Einstufung vorgenommen hat. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16.04.2016 insbesondere darauf verweist, dass sie in ihrem Tagesablauf an einen sehr strikten und umfangreichen Medikamenteneinnahmeplan und Diäternährung gebunden sei und dies mit hohen monatlichen Kosten verbunden sei, ist vom erkennenden Senat darauf zu verweisen, dass das Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin keineswegs entgegensteht.
Vielmehr kommt auch der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin unter medikamentöser Behandlung steht, ihre Leiden dadurch jedoch erfreulicherweise gut behandelbar seien. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Migräne häufig Schmerzmittel einnehmen müsse, wird darauf verwiesen, dass der Sachverständige auch auf dieses Leiden in seinem Gutachten vom 10.03.2016 insofern ausreichend eingegangen ist, als er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Migräne im Fall der Beschwerdeführerin medikamentös ausreichend behandelbar ist und somit keinen Grad der Behinderung erreicht.
Das vorliegende Sachverständigengutachten vom 10.03.2016 eines Arztes für Allgemeinmedizin aufgrund persönlicher Untersuchung wird daher in freier Beweiswürdigung vom erkennenden Senat der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BeinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. II Nr. 59/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund persönlicher Untersuchung vom 10.03.2016 zu Folge liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens
50 v.H. vor.
Das vorliegenden Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - vollständig und schlüssig, und nimmt auch in nachvollziehbarer Weise zum Beschwerdevorbringen Stellung.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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