W162 2112895-1•BVwG W162 2112895-1
W162 2112895-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016
Arbeitsfähigkeit, Arbeitslosengeld, Gutachten, Vereitelung,<br/>zumutbare Beschäftigung
W162 2112895-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Dr. Ronald Tremmel, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Buchmüllerplatz 2, 8701 Leoben, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck an der Mur vom 11.05.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015, GZ: XXXX betreffend des Verlusts des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.05.2015 bis 11.06.2015 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2016 und am 23.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzt (VwGVG) idgF. iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Koch/Kellner und hat Berufserfahrung als Geschäftsführer, Buchhalter und Kellner.
2. Er bezieht seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen lediglich durch einige kurze Dienstverhältnisse.
3.1. Mit einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 01.08.2014 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist und weiters, dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Das Gutachten stellte sich auszugsweise folgendermaßen dar:
"Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes:
Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes des Versicherten reicht das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der Versicherte ist nicht invalid.
Maßnahmen der Rehabilitation: medizinisch: nein beruflich: nein
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge: nein
Zumutbar sind leichte und fallweise mittelschwere Erwerbstätigkeiten (übrige Einschränkungen siehe Leistungskalkülblatt).
Es besteht Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt.
Eine wesentliche Verschlechterung gegenüber dem VGA 2011 lässt sich nicht feststellen.
(...)
Ärztliches Gesamtgutachten: Zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension
Erlernter Beruf: Koch/Kellner mit LAP
Arbeitslos seit: 28.08.2011
1983-1987 als Kellner mit Unterbrechungen, 1987 - 2001 Restaurantleiter/Geschäftsführer (selbständig)
Wohnverhältnisse: Untersuchte wohnt in einem Haus.
Er besitzt einen Führerschein.
Familienstruktur: geschieden
siehe VGA vom 11/2011 stat. Aufenthalte: keine Heilverfahren:
06/2012
Vordergründig klagt der Untersuchte über psychische Probleme seit seiner Scheidung. Der Antragsteller ist seit einem Jahr in fachärztlicher Betreuung, sowie im XXXX in Betreuung. Die neu verordnete Therapie wurde noch nicht begonnen (Paroxat).
Der Antragsteller beschreibt Taubheitsgefühl im rechten Bein. Er beschreibt belastungsabhängige LWS- Beschwerden, nachrichtlich HWK 5 und 7 Fraktur (ca. 2004 und 1994 - PU) der Antragsteller ist hier beschwerdefrei, Er beschreibt gelegentlich Schulterschmerzen rechts. Die letzte Physiotherapie wurde im Herbst 2013 in Anspruch genommen.
Cardiopulmonal werden keine Beschwerden angegeben, Stockwerke können uneingeschränkt bewältigt werden.
Reizmagensymptomatik, kein Magenschutz.
Mutan, Trittico,
Harn: o.B. Stuhl: o.B. Allergien: Gräser
Nie.: neg. Alk.: neg.
50-jähriger Untersuchter, in gutem Allgemeinzustand und normalem Ernährungszustand,
Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, keine Lippencyanose, keine Ruhedyspnoe.
6. Status: (Verweisung auf vorhandene Fachgutachten zulässig)
Größe: 169 cm Gewicht: 62 kg RR: 130/80 mmHg
Hörvermögen: rechts altersentsprechend, Schwerhörigkeit links
Sehvermögen: durch Lesebrille ausreichend korrigiert
Psychisch:
Siehe FGA
Caput:
Hirnnervenaustrittspunkte frei, Pupillen mittelweit, rund, isocor, reagieren prompt auf Licht und Convergenz, kein
Kalottenklopfschmerz, Zunge feucht, gerade, Rachen bland, Gebiss:
saniert
Collum:
Schilddrüse normal groß, normal schluckverschieblich, keine Lymphknoten tastbar
Thorax:
symmetrisch, seitengleich beatmet
Cor:
Herzaktion rhythmisch, normocard, keine pathologischen Geräusche
Pulmo:
Vesikuläratmen beidseits, keine Nebengeräusche, sonorer Klopfschall, Lungenbasen ausreichend verschieblich
Abdomen:
Bauchdecken im Thoraxniveau, weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz, keine pathologischen Resistenzen, Bruchpforten beidseits geschlossen, Nierenlager beidseits frei, Leber und Milz nicht tastbar Narben: keine
Untere Extremitäten:
Fußpulse beidseits gut tastbar, keine Ödeme, diskrete Varikosis, Narben nach Krampfadern OP 5 x bds.
Siehe FGA
Wirbelsäule:
Siehe FGA
Obere Extremitäten:
Rechtshänder Siehe FGA
7. Zusatzbefunde/mitgebrachte Befunde:
siehe Beilage
8. Zur Diagnosestellung und abschließenden ärztlichen Beurteilung eingeholte Fachgutachten:
EKG: siehe Beilage
Labor: siehe Beilage
Psych: psychische Probleme seit seiner Scheidung, seit einem Jahr in fachärztlicher Betreuung, sowie im NTK in Betreuung. Die neu verordnete Therapie wurde noch nicht begonnen (Paroxat).
Ortho: Taubheitsgefühl im rechten Bein, belastungsabhängige LWS-Beschwerden, nachrichtlich HWK 5 und 7 Fraktur (ca. 2004 und 1994 - PU) der Antragsteller ist hier beschwerdefrei, gelegentlich Schulterschmerzen rechts
Bitte Stellungnahme zum HV.
9. Zusammengefasste Diagnosen in deutscher Sprache:
Die orthopädische und psychiatrische Beurteilung erfolgte auf Grund beiliegender Befunde und der Anamnese, da der Antragsteller trotz mehrmaliger Einladung nicht zu den Untersuchungen erschienen ist.
a) Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit: ICD-10: M54,1
ICD-10:
Lendenwirbelsäulensyndrom mit angegebenen belastungsabhängigen Beschwerden (lt. Röntgen 2013) nur minimale Abnützungen
Berichteter Bruch des 5. und 7. Halswirbelkörpers (ca, 1994 und 2004), anamnestisch beschwerdefrei (M54.2)
Nervenstörung (neuropathisch) rechtes Bein, unklarer Ursache (C62.1)
b) weitere Leiden:
Wiederkehrender Armhebeschmerz rechts (M19.9)
Reaktiv dysthymer Verstimmungszustand noch ohne Therapie (F43.2)
10. Ärztliche Gesamtbeurteilung der Leistungsfähigkeit mit zusätzlicher Stellungnahme im Falle einer vorliegenden Leidenspotenzierung:
Zusammenfassend sind dem Antragsteller am allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und 1/3 mittelschwere Erwerbsarbeiten mit umseitigen Einschränkungen zumutbar.
Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen ist der Untersuchte in seinem erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf als Geschäftsführer/Restaurantleiter arbeitsfähig.
Im Vergleich zum SGA 06/2013 konnte keine wesentliche Befundänderung objektiviert werden.
Orthopädischerseits bestehen laut MR-Bilder 2013 nur minimale Abnützungen an der Lendenwirbelsäule, sodaß hier mit keinen wesentlichen Einschränkungen zu rechnen ist.
Psychiatrischerseits ist der Antragsteller durch seine 1 Jahr zurückliegende Scheidung belastet. Er ist in fachärztlicher Betreuung und im NTK in Therapie. Die verordnete Therapie (Paroxat) wurde noch nicht eingenommen.
Cardio-pulmonal ist er subjektiv beschwerdefrei.
Stellungnahme zum Heilverfahren:
Eine Bedürftigkeit für einen stationärer Kuraufenthalt kann nicht erhoben werden, da der Antragsteller nicht zur Untersuchung erschienen ist. Auf Grund der Befunde (geringe
Lendenwirbelsäulenabnützungen) und der Anamnese (Beschwerdefreiheit der Halswirbelsäule, keine ständigen Schulter-/Armschmerzen) sind die Beschwerden wahrscheinlich ambulant ausreichend behandelbar.
Die Untersuchung dauerte von 08.55 - 09.20 h
11. Ist der Pensionswerber / Bezieher mit der Behinderung
in das 1.Dienstverhältnis eingetreten? Nein
12. Ist die angestrebte / laufende Pension Folge eines Unfalles?
Nein
(Unverbindliche Angaben des Pensionswerbers/Beziehers)
13. Ist durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation eine kalkülsändernde Besserung möglich?
Nein
Sind Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge erforderlich? Nein
Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich? Nein
Ist eine Anpassung und Gewöhnung an den bleibenden Leidenszustand in einem solchen Ausmaß eingetreten, dass sich das Restleistungskalkül verbessert hat? Trifft nicht zu
16. Bei Nachuntersuchung; trifft nicht zu
Folgende Anforderungen sind zumutbar (ohne Berücksichtigung von Alter und Beruf/Tätigkeit): vollschichtig
Arbeitshaltung
ständig
überwiegend
fallweise
Sitzen
X
X
(
Stehen
X
X
(
Gehen
X
X
(
Körperliche Belastbarkeit
ständig
überwiegend
fallweise
leicht
X
(
(
mittel
(
(
X
schwer
(
(
(
psychische Belastbarkeit
X gering
X durchschnittlich
( überdurchschnittlich
( außergewöhnlich (...)"
3.2. Mit Bescheid der PVA vom 08.08.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Vorliegens von Invalidität abgewiesen.
4. Am 21.08.2014 wurde von der belangten Behörde eine XXXX-Integrationsplanung hinsichtlich des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben und erstellt. Diese stellte sich auszugsweise folgendermaßen dar:
"Integrationsplanung
Arbeitsmarktrelevante Perspektiven
Generell erwarte er vom "System" keine Hilfe.
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist Herr XXXX auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Sein Lehrberuf und überwiegend ausgeübter Beruf (Koch/Kellner) ist jedenfalls möglich. Herr XXXX sieht das nicht so, seiner Meinung nach könne er nichtmehr in diesem Berufsfeld tätig sein.
Herrn XXXX Wunsch wäre die Matura zu absolvieren um sich im Gastgewerbe höher positionieren zu können, eine leitende/administrative Tätigkeit wäre für Herrn XXXX denkbar, da die körperliche Belastung sich in Maßen halte.
Der erklärte Wunschberuf wäre "Master of tourism and sports", wobei nicht deutlich wird, welches Studium damit genau gemeint sein soll. In jedem Fall handle es sich, laut Herrn XXXX, um ein FH-Studium, welches ihm im Zuge des "reality check" bereits empfohlen wurde. Dafür bedarf es jedenfalls einem entsprechenden Schulabschluss. Herr XXXX äußert generell den Wunsch seine Matura nachzuholen. Aufgrund der kognitiven Abklärung ist dies als realistisch einzuschätzen.
Herr XXXX könne sich auch vorstellen als Detektiv tätig zu werden, wofür es, laut Herrn XXXX, einer speziellen Ausbildung bedarf.
Beihilfen (Wiedereingliederungsbeihilfe, etc.) wurden besprochen, an diesen sei er nicht interessiert. Auch an den vorgestellten Maßnahmen (bspw. 45+) sei er nicht interessiert.
Generell bleibt die Veränderungsmotivation fraglich und die Arbeit an möglichen Perspektiven zeigt sich als schwierig, da Herr XXXX erklärt im Leben alles zu haben was er brauche. Zu diesem Punkt vertritt Herr XXXX die Meinung, dass es ihm in XXXX an Perspektiven fehle, ein Ortswechsel für ihn aber derzeit nicht möglich sei, da er um seinen Sohn kämpfe und für diesen auch da sein will.
Generell habe er sich schon immer zu höherem bestimmt gesehen.
Weitere Perspektiven
Das Thema das Herrn XXXX derzeit am meisten zu beschäftigen scheint ist der Sorgerechtsstreit um seinen Sohn. Mit der Kindsmutter habe er laufend Probleme, da diese vereinbarte Besuchsrechte nicht einhalte, sie befänden sich ständig vor Gericht. Dies belaste Herrn XXXX sehr, laut Befund habe er immer wieder depressive Episoden. Nach eigenen Angaben befinde sich Herr XXXX dahingehend in Behandlung, die Weiterführung wird dringend empfohlen.
Herrn XXXXs Darstellung seines eigenen Lebens wird als unrealistisch wahrgenommen, was es schwierig macht ihn einzuschätzen. Teilweise kann man die Darstellungen seines Besitzes, sowie seiner sozialen Stellung als überheblich bezeichnen. Herr XXXX zeigt paranoide Tendenzen (sowohl im Gespräch als auch in der psychologischen Testung), er habe das Gefühl, dass jeder ihn kenne und viel über ihn gesprochen werde. Dies führt er auf seinen Sorgerechtsstreit zurück.
Betreuungsverlauf
Herr XXXX zeigt sich als kritisches Gruppenmitglied. Seine Meinung sagt er offen und er bringt sich in Gruppendiskussionen ein. Gestellte Aufgaben bearbeitet Herr XXXX konzentriert. Herr XXXX meint von sich selbst er sei nicht fähig über längere Zeit in einem Team zu arbeiten.
Im Einzelgespräch ist Herr XXXX kommunikativ und freundlich. Er zeigt sich als angenehmer Gesprächspartner. Der Wahrheitsgehalt der dargestellten Tatsachen bleibt dennoch fraglich.
KOMPETENZBILANZ UND ERGEBNIS DER TESTPSYCHOLOGISCHEN UNTERSUCHUNG
Schulbildung VS, HS, Polytechnischer Lehrgang
Berufsausbildung Koch/Kellner mit LAP
Berufserfahrungen Überwiegend Berufserfahrung im Bereich Gastronomie sowohl als Angestellter als auch als Selbstständiger
Sprache mündlich Ausdrucksfähigkeit gut - Verständnis gut
Grundkulturtechnik Lesen Schreiben
Hinsichtlich der deutschen Schriftsprache erreicht Herr XXXX in einer Schulkenntniserhebung hinsichtlich sinnerfassendem Lesen, Sprachrichtigkeit, sowie Schreibrichtigkeit einen über den Erwartungen aufgrund der Schulbildung liegenden Wert.
In der freiwillig durchgeführten Englisch-Kenntnis-Erhebung ergeben sich gutdurchschnittliche Werte sowohl für die Grammatik als auch für das Textverständnis.
Kognitive und intellektuelle Kompetenz
In einem Verfahren zur Erfassung kognitiver Leistungsfähigkeit (IST-2000- R) erreicht Herr XXXX einen gut durchschnittlichen Gesamtwert. Hierbei ergibt sich ein gutdurchschnittliches Ergebnis für verbale Intelligenzfunktionen. Überdurchschnittliche Werte erreicht Herr XXXX in Bezug auf numerische Intelligenz, sowie figurale Intelligenz.
Die Merkfähigkeit ist sowohl verbal, als auch figural durchschnittlich ausgeprägt, insgesamt ergibt sich eine durchschnittliche Merkfähigkeit. Weiters erzielt Herr XXXX in einer Schulkenntniserhebung für Mathematik einen weit über dem Durchschnitt liegenden Wert.
Persönlichkeits¬ und Sozialkompetenz
In einem Verfahren zur Erfassung arbeitsbezogenem Erlebens und Verhaltens zeigt sich eine geringe subjektive Bedeutsamkeit der Arbeit. Beruflicher Ehrgeiz, Verausgabungsbereitschaft, Perfektionsstreben, sowie Distanzierungsfähigkeit beschreibt Herr XXXX als hoch ausgeprägt. Ebenso hoch ausgeprägt sind die Skalen offensive Problembewältigung, sowie Erfolgserleben im Beruf. Resignationstendenz bei Misserfolg, Innere Ruhe/Ausgeglichenheit, Lebenszufriedenheit, sowie Erleben sozialer Unterstützung sind derzeit gering ausgeprägt.
Berufliche Ziele und Interessen
In einem Interessens-Struktur-Test (AIST-R) ergibt sich ein überdurchschnittliches Interesse an intellektuell-forschenden Tätigkeiten. Herr XXXX gibt im Gespräch an vielseitig interessiert zu sein und am liebsten ein Studium aufnehmen zu wollen.
Beschwerden klinische Auffälligkeiten
im SCL 90, welcher psychische- und körperliche Symptome der letzten sieben Tage erfasst beschreibt Herr XXXX eine deutlich erhöhte Gesamtbelastung. Im einzelnen zeigt Herr XXXX eine leicht erhöhte Belastung hinsichtlich Psychotizismus. Deutlich erhöht sind die Werte für Ängstlichkeit und phobische Angst.
Aggressivität/Feindseligkeit beschreibt Herr XXXX derzeit als stark erhöht. Sehr stark erhöhte Werte, im Vergleich zur Normstichprobe, weisen die Skalen Unsicherheit im Sozialkontakt, sowie Paranoides Denken auf.
[...]
ARBEITSMEDIZINISCHE BEURTEILUNG DER ZUMUTBAREN BELASTUNGEN
Durchführende(r): Dr. XXXX
Datum der Untersuchung: 1.8.2014
Diagnosen:
Wiederkehrend depressive Episode
Wiederkehrendes Taubheitsgefühl im rechten Bein bei unauff. MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule infolge Nervenschädigung
Hochtonschwerhörigkeit rechts , höchergradige Hörverminderung links
Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen ohne Wurzelreizzeichen
Zusammenfassung:
Leichte Tätigkeiten (Heben bis 10 kg/Tragen bis 5 kg) unter optimalen ergonomischen Bedingungen sind ganztägig möglich.
Mittelschwere Tätigkeiten (Heben 15 kg, Tragen 10 kg) unter optimalen ergonomischen Bedingungen sind ganztägig möglich.
Schwere Tätigkeiten (Heben und Tragen 25 kg) sind unter optimalen ergonomischen Bedingungen gänzlich auszuschließen.
Ein regelmäßiger Wechsel zwischen statischer (Stehen, Sitzen) und dynamischer (Gehen) Arbeitshaltung ist erforderlich.
Stehende Tätigkeiten sind bis zu drei Viertel eines Arbeitstages möglich. Kniende Tätigkeiten sind ganztägig möglich.
Arbeiten über Kopf sind bis zu 3/4 eines Arbeitstages möglich, gebeugte/gebückte Körperhaltung, häufige Rumpfbeugen, verdrehte Körperhaltung sind ganztägig möglich.
Tätigkeiten mit Belastungen durch Ganzkörpervibrationen sind ganztägig möglich.
Tätigkeiten mit Vibrationsbelastungen (Hand-Arm-Schwingungen) beidseits sind ganztägig möglich.
Tätigkeiten mit wiederholten, gleichförmigen Bewegungsabläufen beider Hände (repetitive Bewegungsmuster) sind ganztägig möglich.
Nacht- und Nachtschichtarbeiten sind zu vermeiden, ein forciertes Arbeitstempo ist nur bis zur Hälfte eines Arbeitstages möglich.
Tätigkeiten in kühler, feuchter Umgebung sowie starke Zugluft sind zu vermeiden.
Tätigkeiten an Lärmarbeitsplätzen (LA,EX,8h = 85 dB, ppeak = 140 Pa
[entspricht: LC.peak = 137 dB]) sind nach aktueller österreichischer
Gesetzeslage (ASchG § 50, VGÜ) zulässig, sollten jedoch auf Grund der Wahrscheinlichkeit einer Zunahme der Schwerhörigkeit vermieden werden
1. Leichte körperliche Arbeiten
Uneingeschränkt möglich X
Halbzeitig (
Unmöglich (
2. Mittelschwere körperliche Arbeiten
Uneingeschränkt möglich X
Halbzeitig (
Unmöglich (
3. Schwere körperliche Arbeiten
Uneingeschränkt möglich (
Halbzeitig (
Unmöglich X
Uneingeschränkt möglich X
Oft (
Manchmal (
Selten (
Unmöglich (
Uneingeschränkt möglich X
Oft (
Manchmal (
Selten (
Unmöglich (
Uneingeschränkt möglich X
Oft (
Manchmal (
Selten (
Unmöglich (
[...]
Arbeitsmedizinische Einschätzung:
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde bei Beachtung der genannten Einschränkungen die Ausübung des
1. erlernten Berufes Koch/Kellner
möglich X
eingeschränkt möglich (
unmöglich (
2. zuletzt ausgeübten Berufes selbstständiger Gastwirt
möglich X
eingeschränkt möglich (
unmöglich (
3. des überwiegend ausgeübten Berufes Gastwirt
möglich X
eingeschränkt möglich (
unmöglich (
[...]"
5. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck an der Mur (in der Folge: AMS, belangte Behörde) vom 11.05.2015 wurde der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gem. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 11.06.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
6. Gegen den Bescheid vom 11.05.2015 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.05.2015 (einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde ein und monierte im Wesentlichen, dass er niemals eine ihm zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen hätte. Ein Vorschlag für XXXX sei ihm nie zugegangen und er wäre einem solchen, falls er ihn bekommen hätte, natürlich nachgegangen. Der Beschwerdeführer verwies überdies auf bereits im Jahr 2011 erstellte ärztliche Gutachten, in welchen festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich sei. In den folgenden Jahren habe er immer wieder Befunde und Gutachten von Fachärzten nachgereicht und bis Ende 2014 auch keine diesbezüglichen Vermittlungsvorschläge erhalten. Trotz Hinweis auf seine Situation seien ihm ab November 2014 Vorschläge vermittelt worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Abklärung durch die PVA veranlasst werde, was jedoch bis dato nicht geschehen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 11.05.2015.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015 wurde im Spruchpunkt I. die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des AMS vom 11.05.2015 gem.
§ 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die gegenständliche Stelle als Servicemanager Assistant bzw. Restaurantfachmann bei XXXX zweifelsfrei den allgemeinen Zumutbarkeitskriterien entsprochen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass ihm die Stelle nicht zugewiesen worden wäre, könne nicht nachvollzogen werden, da ihm die Stelle nach den unbedenklichen Angaben der Berater XXXX und XXXX eindeutig unterbreitet worden sei und danach sogleich - aufgrund seiner Verweigerung - diesbezüglich mit ihm eine Niederschrift aufgenommen worden sei, deren Unterschrift der Beschwerdeführer verweigert habe.
Das AlVG enthalte keine besonderen Formvorschriften, in welcher Weise die Zuweisung einer Beschäftigung im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG zu erfolgen hat. Eine mündliche oder telefonische Zuweisung sei somit nicht ausgeschlossen. Dies erscheine auch wegen der eventuellen Erforderlichkeit, bei der Stellenvermittlung zwecks Beendigung der Arbeitslosigkeit gegebenenfalls rasch vorzugehen, sachlich begründet (VwGH 2008/08/0063).
Weiters könne das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach ihm aufgrund der von ihm vorgelegten Gutachten eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich sei, nicht nachvollzogen werden: Der Beschwerdeführer sei laut dem aktuellen Gutachten der PVA nicht invalid und es bestehe Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei, dass sich der Beschwerdeführer auf veraltete Gutachten berufe, nach welchen er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Gastgewerbe arbeiten könne und sich aber auf andere Stellen im Gastgewerbe bewerbe. Weiters zeige der Beschwerdeführer trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Freizeit sehr viel Aktivität. So sei von ihm laut Artikel in der XXXX vom XXXX die Besteigung der höchsten Gipfel von XXXX Staaten geplant. Wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten seien von ihm im Jahr 2015 bereits mehrere Auslandsaufenthalte gemeldet worden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliere eine Person, die sich weigere, eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer habe durch seine Angaben, dass er sich bei der ihm zugewiesenen, zumutbaren Stelle als Restaurantfachmann gleich mit einem Gutachten eines Gerichtssachverständigen vorstellen werde und angeben werde, dass die Gefahr bestehe, gleich in Krankenstand zu gehen, eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert.
Nachsichtgründe, wie z.B. die voll versicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des 8-wöchigen Beobachtungszeitraumes, würden nicht vorliegen. Aus den dargelegten Gründen werde die Beschwerde abgewiesen.
Hinsichtlich des Spruchpunktes II. wurde auf § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen, wonach eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde daher im gegenständlichen Fall vom AMS ausgeschlossen.
Die dem Beschwerdeführer mittels RSb-Schreiben zugesandte Beschwerdevorentscheidung vom 22.07.2015 konnte ihm wegen "Ortsabwesenheit bis 31.12.2015" nicht zugestellt werden. Deshalb wurde die Verlautbarung durch Anschlag an der Amtstafel veranlasst und dem Beschwerdeführer am 30.07.2015 anlässlich einer persönlichen Vorsprache ausgehändigt.
8. Dagegen brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Ronald Tremmel, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, fristgerecht am 06.08.2015 (einlangend) einen Vorlageantrag ein. Der Beschwerdeführer stellte binnen offener Frist den Antrag, seine gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und bezog sich im Wesentlichen auf seine Beschwerde.
9. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der gegenständliche Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.08.2015 zur Entscheidung vorgelegt.
10.1. Am 02.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Zeugen XXXX und XXXX sowie die belangte Behörde und der Beschwerdevertreter erschienen und befragt wurden. Der Beschwerdeführer selbst ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung stellte sich auszugsweise wie folgt dar:
"VR: Bitte schildern Sie dem Gericht aus Ihrer Sicht die Situation, was da erfolgt ist.
Belangte Behörde: Am 28.04.2015 wurde dem BF im Zuge einer persönlichen Vorsprache das Stellenangebot beim XXXX unterbreitet von den anwesenden Zeugen. Als der BF dann mit diesem Stellenangebot konfrontiert wurde, gab er an, dass er sich dort selbstverständlich gleich mit einem Gutachten eines Gerichts-SV vorstellen wird und angeben wird, dass die Gefahr besteht, in den Krankenstand zu gehen. Ich möchte darauf hinweisen, dass die zugewiesene Stelle den Zumutbarkeitskriterien entsprochen hat. es wird auf die jüngsten Gutachten verwiesen (PVA vom 08.08.2014 und vom 20.08.2014, die Integrationsplanung). Alle anderen Gutachten und Atteste davor haben keine Relevanz für die Zumutbarkeit der Stelle. Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Stelle um einen Restaurantfachmann gehandelt hat und nicht die eines Kellners/Koch, aus diesem Grund ist das auch einfacher zu bewerkstelligen vom BF. Dann möchte ich auch noch ausführen, dass sich der BF auch selbsttätig für Stellen im Gastgewerbe vorgestellt und beworben hat, dies auch jüngst. Worauf ich noch hinweisen möchte, dass der BF im Jahr 2015 die Besteigung der XXXX höchsten Gipfel Europas geplant hat. Mittlerweile hat er sie alle bestiegen. 2015 wurde offensichtlich dieses Ziel von ihm erreicht. (...)
VR: Wissen Sie, was über die Zumutbarkeit der Stelle in Bezug auf die von ihm angedrohten Gerichts-GA? Bezog sich der BF auf 2011, wurde versucht auch aktuelleres geltend zu machen?
Belangte Behörde: Diese Gutachten habe ich alle übermittelt. Es gibt dieses ärztliche Attest vom 16.07.2014, wo es um ein Erschöpfungssyndrom geht. Das hat auf die Zumutbarkeit keinen Einfluss. (...)
VR: Ist aus Ihrer Sicht die Zuweisung der Stelle korrekt erfolgt und wenn ja, worauf beziehen Sie sich da?
Belangte Behörde: Die Zuweisung ist korrekt erfolgt und kann auch mündlich erfolgen. Auf Grund der besonderen persönlichen Situation war es erforderlich, dass 2 Berater mit dem BF die Beratung durchführen. Dieser Vermittlungsvorschlag wurde ausgedruckt und dem BF unterbreitet. Er hat sie mit den vorhin angegebenen Kommentaren eben abgelehnt. (...)
Belangte Behörde: Der BF hat bereits eine Vereitlungshandlung gesetzt, da er angekündigt hatte unter Zuhilfenahme von Gutachten gleich in den Krankenstand gehen zu wollen. Deshalb hat der AMS-Mitarbeiter korrekt gehandelt.
Der Zeuge XXXX (Z1) wird um 11.12 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
Beginn der Befragung von Z1:
VR: Können Sie sich an den BF persönlich erinnern?
Z1: Ja. Ich kann mich an die Situation erinnern. Normalerweise machen wir auch kein Teamgespräch. Ich bin sein Betreuer gewesen. Ich habe inzwischen vom BF eine Anzeige wegen Nötigung bekommen. Deswegen kam es zu einem Beraterwechsel. Ca. 1 Jahr lange ich den BF betreut.
VR: Bitte schildern Sie dem Gericht von Ihrem Termin mit dem BF am 28.04.2015?
Z1: Der BF ist hereingekommen. Ich habe den Abteilungsleiter dazu gezogen, um eventuelle Konflikte zu vermeiden. Im Zuge dieses Gespräches wurde ihm die Stelle angeboten und hat der BF gesagt, dass er sich bewerben wird, er würde sich beim DG sofort krank melden, und ein Gutachten mitbringen, dass er die Stelle nicht ausüben kann.
VR: Haben Sie versucht mit dem BF darüber zu sprechen? Kam es dann sofort zu dieser Niederschrift?
Z1: Nach seiner Aussage haben wir die Niederschrift aufnehmen müssen. Wir entscheiden das nicht. Der BF hat sich kurz einverstanden erklärt und sagte, was in der Niederschrift nicht in Ordnung sei.
VR: Was meinen Sie, sind vorgegebene Texte der Niederschrift?
Z1: Wir fügen ein: Namen der Person und Sachverhalt und Angaben der Person.
VR: Wurde in diesem Fall der Sachverhalt von Ihnen oder vom BF eingegeben?
Z1: Gemeinsam.
VR: Wieso hat Ihrer Meinung nach der BF nicht unterschrieben und womit war der BF nicht einverstanden?
Z1: Mit der Niederschrift.
VR: Der BF hat in seiner Beschwerde gesagt, die Stelle wäre ihm nicht korrekt zugeteilt worden.
Z1: Ich gehe mit dem Kunden die Stellen durch. Z2 hat ihm die Stelle ausgedruckt und der BF hat dann die Stelle nicht mehr mitgenommen.
VR: Wie erklären Sie sich, dass sich der BF sehr wohl auf ähnliche Stellen danach beworben hat und sehr wohl auch bei XXXX?
Z1: Für mich ist es die Persönlichkeit des BF.
VR: Gehen Sie schon davon aus, dass der BF verstanden hat, was passiert?
Z1: Ja. Das ist nicht die erste Stelle, die er von uns bekommen hat.
VR: Wie sehen Sie die gesundheitliche Situation des BF?
Z1: Das letzte fachärztliche Gutachten ist entscheidend, laut diesem kann der BF alle Tätigkeiten ausführen. Er wäre Chef von 25 Stewards oder Stewardessen im Zug gewesen.
VR: Von Ihnen habe ich einen Vermerk vom 04.12.2014, wo Sie in Aussicht stellen, eine Abklärung der Gesundheitsstraße?
Z1: Ich sagte dem BF, dass wir es nochmals abklären werden. Inzwischen ist es zu einem Beraterwechsel gekommen. Es ist keine Gesundheitsstraßen-Untersuchung erfolgt, weil wir keinen Handlungsbedarf haben. (...)
VR: Wissen Sie, hat sich der BF auch auf andere Stellen dann beworben?
Z1: Ja. Auf diese hat er sich beworben.
VR: Hat es Fälle gegeben, wo der BF hingegangen ist und das Gutachten vorgezeigt hat?
Z1: Dienstgeber haben uns keine Rückmeldungen gegeben.
Der Zeuge wird um 11.29 Uhr entlassen.
Der Zeuge Herr XXXX (Z2) wird um 10.53 Uhr in den Verhandlungsraum gerufen.
(...)
VR: Wie war das Verhältnis zum BF?
Z2: Sehr angespannt. In unserer Geschäftsstelle gibt es einen Prozess gegen ihn, er beschimpft immer wieder Mitarbeiter verbal. Der BF hat inzwischen ein Hausverbot. Deswegen machen wir zu zweit diese Gespräche.
VR: Bitte schildern Sie dem Gericht von Ihrem Termin mit dem BF am 28.04.2015?
Z2: Meine Erinnerung ist, dass wir dieses Gespräch mit ihm führten, wie wir ihn unterstützen und beschäftigen können. In der Betreuungsvereinbarung steht, für welche Tätigkeiten er in Frage kommt und welche Aktionen wir für ihn setzen und was er tun muss.
VR: Im Fall des BF gibt es einen Betreuungsplan vom 28.04.2015?
Z2: Diesen haben wir mit ihm an diesem Tag festgelegt. Die Betreuungspläne werden nicht unterschrieben. In seinem Fall hat der BF von sich aus behauptet, dass er nicht arbeiten gehen kann. (...)
VR: Zunächst wurde der Betreuungsplan vereinbart?
Z2: Dann haben wir Stellen auf Grund dieser Vereinbarung gesucht. Wir haben eine Stelle bei der Firma XXXX gefunden und ihm das Stellenangebot unterbreitet. Wir haben das Stellenangebot beschrieben, gemeinsames Durchsehen anhand des Inserates. Der BF hat dann gesagt, dass er, wenn er sich vorstellen geht, mit seinem Gutachten hingehen wird und mit großer Wahrscheinlichkeit gleich in den Krankenstand gehen muss.
Z2: Ich verweise auf meine Stellungnahme vom 28.04.
VR: Wissen Sie, auf welche Gutachten oder Arztbestätigungen er sich bezogen hätte?
Z2: Ergebnisse der PV und des Perspektivenplans bescheinigen, dass er arbeitsfähig ist und diese Tätigkeiten ausführen kann.
VR: Worauf hat er sich Ihrer Meinung nach berufen?
Z2: Der BF ist psychisch nicht in der Lage, diese Tätigkeiten zu absolvieren, gibt er an. Wir haben ein Leistungskalkül erstellen lassen. Er ist psychisch und physisch in der Lage, diese Tätigkeiten durchzuführen. (...)
VR: War das Verhalten des BF eine klare Ablehnung?
Z2: Unsere Aufgabe ist nicht nur, dass wir Arbeitsuchende unterstützen, sondern auch Unternehmen. Ich schicke keine Kunden zu Unternehmen, die schon von Anfang an sagen, sie würden sich mit medizinischen Gutachten vorstellen und eventuell in Krankenstand gehen.
VR: Ist die Zuteilung und Zumutbarkeit seitens des AMS korrekt erfolgt?
Z2: Für den BF wäre es ein sehr gutes Stellenangebot gewesen auf Grund seiner Vorkenntnisse.
VR: Aus den Unterlagen habe ich gesehen, dass sich der BF bei XXXX wohl zu einem späteren Zeitpunkt auf eine ähnliche Stelle beworben hat.
Z2: Immer wieder fällt uns auf, dass der BF Bewerbungen durchführt, warum er das gemacht hat, weiß ich nicht. (...)
Laienrichter: Geht aus dem nicht hervor, dass auf Grund der vielen Konflikte vielleicht es ein Problem gegeben hat, den BF richtig zu verstehen?
Z2: Er hat klar geäußert, dass er sich vorstellen mit einem Gerichts-SV-Gutachten vorstellen gehen wird und die Gefahr groß ist, dass er gleich in den Krankenstand gehen wird.
VR: Das war aus Ihrer Sicht wohl ernst gemeint?
Z2: Es ist schon davon auszugehen. (...)"
10.2. Am 23.05.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer, sein rechtsfreundlicher Vertreter und die belangte Behörde erschienen und befragt wurden.
"(...)VR: Gibt es Gutachten, die in diesem Verfahren bzgl. Ihrer ärztlichen Situation, die in diesem Verfahren Ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt wurden?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Ich fordere Sie hiermit auf, sämtliche VH medizinischer Gutachten vorzubringen.
BF legt ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, welche als Beilage A zum Akt genommen werden.
Die Unterlagen werden der belangten Behörde zur Stellungnahme vorgelegt.
Vorgelegt wird der belangten Behörde insbesondere das berufskundliche Gutachten aus 2013 hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung durch den BF in der Gastronomie.
Die Behörde bringt vor, dieses Gutachten nicht erhalten zu haben. Der BF legt ein Mail vor vom 01.12.2014, 14:10 Uhr, dass an das AMS verschickt wurde. Die belangte Behörde bestätigt den Erhalt des Mails jedoch ohne Anhang.
BB: Ich verweise darauf, dass dieses Gutachten aus 2013 zeitlich vor den beiden Gutachten der PVA und der Integrationsplanung aus 2014 ist und es bei gegenständlicher Stelle sich nicht um eine Stelle als Koch oder Kellner gehandelt hat, sondern um die eines Servicemanagerassistant. Weiteres möchte ich darauf hinweisen, dass sich der BF aus selbstständig um Stellen in Gastgewerbebereich beworben und dort gearbeitet hat. (...)
VR: In dem Gutachten aus 2013 wird als berufliche Möglichkeit festgehalten, dass eine leitende Funktion und arbeiten an der Rezeption möglich wären. Schätzen Sie die zugewiesene Tätigkeit eher als leitende Funktion oder als Servicefunktion ein?
BB: Ich würde es eher als leitende Funktion einschätzen und verweise auf die Stellenausschreibung. Weiters ist dies nicht relevant, da zwei jüngere Gutachten vorliegen, die etwas anderes attestieren.
VR an BF: Schätzen Sie diese Stelle als Ihnen zumutbar ein?
BF: Ich habe eine andere Stelle zugewiesen bekommen, die ich annehmen würde. Mir wurde eine Stelle als Restaurantfachmann beim Dienstgeber XXXX zugewiesen, mit einer Entlohnung von brutto 1349 €.
VR: Haben Sie diese Stelle auf Aktenseite 10 zugewiesen bekommen oder nicht?
BF: Nein. Mir wurden 100 Vorstellungen zugeteilt. Davon 99 im e-AMS Konto.
BB: Letztes Mal haben die Zeugen ausgesagt, dass Ihnen diese Stelle am 28.04.2014 zugewiesen wurde.
VR: Können Sie die Ihnen vermeintlich andere zugewiesene Stelle vorlegen?
BF: Nein, ich verweise auf die Niederschrift vom 28.04.2015. diese Stelle wurde mir zugewiesen.
VR an BB: Können Sie ausschließen, dass eine andere Stelle als diese auf AS 10 zugewiesen wurde?
BB: Zugewiesen wurde die Stelle, die als Servicemanager laut BVE, welche Position die Firma dann tatsächlich besetzt ist, kann in der Bezeichnung differieren. Es geht hier jedoch um die Stelle laut BVE.
VR: Können Sie jedenfalls sicher sagen, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um keine Servicestelle gehandelt hat, sondern um eine leitende Funktion?
BB: Ich würde dazu tendieren, dass es sich um diese Stelle um eine leitende handelt und verweise auf die Aufgaben laut Ausschreibung.
VR: Was konkret haben Sie zugewiesen bekommen?
BF: Gar keine Stelle. Ich weiß nicht wie mir das zugewiesen wurde.
VR: Ich lege Ihnen hier die Zeugenaussagen vor. Lesen Sie es sich bitte durch.
BF teilt mit, dass er sämtliche Gespräche mit dem AMS per Video aufgezeichnet hat. Die Personen wussten davon.
VR: Wir stellten fest, dass zwischen der Niederschrift und der vorgelegten Stelle tatsächlich eine Diskrepanz ist, sowohl in der Bezeichnung (Restaurantfachmann vs. Servicemanager), als auch in der Entlohnung (1349€ vs. 2000€). Können Sie irgendwas anderes vorlegen, das Ihnen als Restaurantfachmann um 1349€ vorgelegt wäre.
BF: Die Zuweisung ist im Rahmen eines Gespräches erfolgt. Herr XXXX fragte mich, warum ich glaube, dass ich keine Stelle bekomme. Er hat mir schriftlich überhaupt keine Stelle gegeben, sondern nur mündlich eine Stelle bei XXXX, ich weiß nicht als was.
VR: Ist es möglich, dass man Ihnen eine Stelle als Servicemanager angeboten hat?
BF: Ganz sicher nicht. Ich habe noch nie eine Stelle als Manager in 30 Jahren zugewiesen bekommen. Es wurde direkt die Niederschrift vom 28.04.2015 erstellt.
LR: Abgesehen von dem, wurde noch etwas gesprochen?
VR: Aus der Niederschrift ergibt sich, dass Sie diese nicht unterschrieben haben und dass Sie anführen, dass die Angaben darin nicht den Tatsachen entsprechen.
BF: Herr XXXX hat die Sitzung nicht geleitet. Ich habe keinerlei Rechtsmittelbelehrung erhalten.
VR: Was hat noch nicht gestimmt? Hier steht, dass Ihnen eine Stelle als Restaurantfachmann mit der Entlohnung von 1349 € zugewiesen wurde. Ist dies korrekt?
BF: Ja. Ich habe auch auf meine körperlichen Einschränkungen verwiesen und gefragt, wieso ich nicht zur Gesundheitsstraße komme.
VR an BB: Halten Sie es für möglich, dass nicht die Stelle mit der Entlohnung von 2000€ als Manager, sondern eine Stelle als Servicekraft um 1349€ zugewiesen wurde?
BB: Theoretisch ist es möglich, da an diesem Tag die Applikation abgestürzt ist und das nicht richtig protokolliert wurde. Fakt ist, es gibt nur diesen einen Vorschlag. Verwiesen wird auf die Beschwerde vom 11.05. Wonach der BF angegeben hat, niemals eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen haben und weiters dass ihm ein Vorschlag für XXXX nie zugegangen wäre.
BF: Ich habe gar nichts bekommen. Es wurde nur mündlich gesagt, der XXXX sucht wen.
VR: Ist Ihnen jetzt diese Stelle wie Sie es behaupten zugewiesen worden oder nicht?
BF: Nein.
VR: Es ist Ihnen mündlich gesagt worden, der XXXX sucht wen, aber gleichzeitig sagen Sie, dass Ihnen nichts zugewiesen worden ist.
BF: Ich habe mir eine Zuweisung per e-AMS erwartet.
VR: Ist das der erste Fall gewesen, wo eine Zuweisung nicht per e-AMS erfolgt ist?
BF: Ja. Für mich eindeutig eine Falle.
VR an BB: Was sagen Sie dazu?
BB: Ich sage das ist korrekt zugewiesen worden. Ich verweise auf die zwei Zeugen, die beim letzten Mal ausgesagt haben, dass die Stelle zugewiesen wurde.
VR: Haben Sie jemals diese Stellenbeschreibung gesehen oder bekommen? VR zeigt AS10.
BF: Nein. So kriege ich das im e-AMS.
LR: Wurde Ihnen dies im Gespräch gezeigt worden?
BF: Nein.
VR: Ist irgendwie eruierbar, ob diese Stelle auf AR 10 tatsächlich zugewiesen wurde, elektronisch zum Beispiel.
BB: Nein. Es gab Computerprobleme.
BB: Ich verweise auf die Zeugenaussage vom letzten Mal, wo gesagt wurde, dass Sie bei der Zuweisung gesagt hätte, dass Sie sich vorstellen würden, mit ärztlichen Gutachten und allenfalls gleich angeben werden, dass die Gefahr besteht, dass Sie gleich in Krankenstand gehen müssen.
BF: Dies ist teilweise korrekt.
LR: Haben Sie in diesem Gespräch eine Stellenbeschreibung bekommen?
BF: Nein.
VR: Was sagen Sie dazu, dass Sie nach dieser Geschichte sehr wohl Tätigkeiten im Servicebereich zugewiesen bzw. ausgeübt hätten?
BF: Das stimmt nicht.
VR: Sie haben vorher gesagt, dass er sehr wohl Tätigkeiten in diesem Bereich gemacht hätte. Die Verhandlung wird um 11:40 unterbrochen.
Die Verhandlung beginnt um 12:18 Uhr.
VR: Aus Ihrer Sicht ist am 28.042015 eine Zuweisung bzgl. der Stelle als Restaurantfachmann um 1349 € erfolgt.
BF: Ja, keine Zuweisung, mir wurde mündlich mitgeteilt, dass es eine Stelle als Kellner gebe. VR: Und wieso haben Sie es nicht angenommen?
BR: Weil ich auf meine Gutachten verwiesen habe und dies nicht zumutbar war.
VR: Haben Sie irgendwas, was Sie noch vorbringen wollen?
BF: Es kommen noch mehrere Sachen.
BF legt vor ein Schreiben mit dem AMS vom 04.12.2014, wo von einer Abklärung durch die Gesundheitsstraße bei der PVA beschrieben wird.
VR: Uns liegt aber ein Gutachten der PVA vom 08.08.2014 vor. Was sagen Sie zu dem Gutachten?
BF: Das habe ich nie bekommen. Ich kenne dieses Gutachten nicht.
(...)
VR: Sie haben gesagt Sie haben noch ein paar Punkte, die Sie vorbringen möchten.
BF: Das XXXX Gutachten selbst liegt mir nicht vor.
VR: Heiß das, das AMS hat sie über dieses Gutachten nicht informiert?
BF: Doch, es gab eine Endbesprechung über diese Veranstaltung.
VR: Was beanstanden Sie daran?
BF: Ich habe während dieser 10-minütigen Besprechung beim Arzt auf das Original handschriftlich jede Menge draufgeschrieben. Da gibt es eine Bestätigung von diesem Arzt. Dabei wurde auf meine psychischen und sonstigen Probleme sowie Befunde nicht eingegangen.(...)
BB: Ja, und zwar: Wie kann es sein, dass Sie sich selbst im Bereich Koch und Kellner bewerben, wenn Sie behaupten, in dem Bereich nicht arbeitsfähig zu sein?
BF: ich werde vom AMS genötigt, wenn ich mich nicht als Koch und Kellner bewerbe, werde ich gesperrt, da ich noch immer nicht in der Gesundheitsstraße war. Ich habe niemals in der Gastronomie als Kellner oder als Koch gearbeitet, auch nicht in den eintägigen oder geringfügigen Tätigkeiten.(...)
BB: Haben Sie das letztes Jahr zusammengebracht, alle Berggipfel zu besteigen?
BF: Ja, ich habe XXXX Gipfel in 94 Tagen bestiegen. Trotzdem bin ich drei Mal in der Woche zum Arbeitsamt gefahren.
BB: Damals war eine persönliche Wiedermeldung aufgrund eines Auslandaufenthaltes vereinbart. Trotz dieser ganzen Auslandsaufenthalte sind Sie der Meinung, dass Sie arbeitswillig sind?
BF: Ja.
BB: Sie können allerseits die ganzen Berge besteigen, jedoch nicht als Kellner arbeiten.
BF: Ja, weil ich als Kellner keine 50 kg Bierfässer tragen muss.
BB: Bei gegenständlicher Stelle ist es nicht zu Tätigkeiten gekommen, die Sie nicht ausführen können.
BF: Es wäre bei dieser Stelle zu Tätigkeiten gekommen, die nicht zumutbar sind.
VR: Worauf beziehen Sie sich? Sie meinen das aus 2013?
BF: Ja.
BB: Und die zwei anderen Gutachten sind Ihnen egal?
BF: Nein, ich verweise auf mein Gutachten aus 2013 und darauf, dass ich in die Gesundheitsstraße der PVA gehen wollte. Ich bin berufsunfähig als Kellner.
BB: Ich verweise auf die Gutachten aus 2014. BF ist nicht invalid. BF hätte die Möglichkeit gehabt, Gutachten bei der PVA vorzulegen, darüber hinaus gibt es das XXXX Gutachten.(...)
BB bringt vor, dass auf S. 2 der Stellenausschreibung AS 10 ein Betrag von 1349 € genannt ist. Der auf s. 1 genannte Betrag von 2000 € bezieht sich auf All-in. Dabei sind unter der Bezeichnung Servicemanager die Tätigkeitsbereiche genannt. Offen ist, ob es sich hierbei auch um Restaurantfachmann handeln kann.
BF: Ich möchte anmerken, dass mir niemals Arbeitsfähigkeit attestiert wurde."
11. Seitens der PVA wurde dem Bundesverwaltungsgerichts am 30.05.2016 hinsichtlich des vorliegenden Leistungskalküls bestätigt, dass das verfahrensgegenständliche Gutachten der PVA vom 01.08.2014 bestätige, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen und Gehen" ständig zumutbar ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund der Aktenlage sowie insbesondere nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2016 und am 23.05.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Koch bzw. Kellner und hat Berufserfahrung als Geschäftsführer, Buchhalter (ohne Bilanzen) und Kellner.
Er bezieht seit vielen Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse.
Festgestellt wird, dass laut Gutachten der PVA vom 01.08.2014 der Beschwerdeführer als nicht invalid gilt und Verweisbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer leichte und fallweise mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, er in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen, Gehen" ständig einsetzbar ist und er als arbeitsfähig gilt. Festgestellt wird, dass für den Beschwerdeführer laut der vorgenommenen XXXX-Integrationsplanung seitens der belangten Behörde vom 21.08.2014 aus arbeitsmedizinischer Sicht die Ausübung des Berufes Koch/Kellner und Gastwirt möglich ist. Festgestellt wird weiters, dass die Einschätzung des Gutachtens der PVA vom 01.08.2014 und der XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014 nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten stehen.
Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag bei XXXX im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 28.04.2015 in Anwesenheit der Berater XXXX unterbreitet worden ist.
Festgestellt wird, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Stelle gemäß § 9 AlVG gehandelt hat.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers - welcher vor dem AMS nach Zuweisung einer zumutbaren Stelle sogleich gedroht hat, sich mit einem Gutachten zu bewerben, welches darlegen würde, dass für ihn eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich ist - obwohl das aktuelle Gutachten der PVA vom 01.08.2014 feststellt, dass der Beschwerdeführer nicht invalid ist und weiters, dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht - ist es zu keiner Einstellung gekommen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.
Die belangte Behörde hat zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt hat.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen unter I.1. ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS, aus dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 02.05.2016 und am 23.05.2016.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen von zwei öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen - zur ersten Verhandlung war der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen - einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung seitens des erkennenden Senates ausführlich befragt und ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, sein Beschwerdevorbringen darzulegen und zu erläutern. Der Beschwerdeführer war allerdings nicht in der Lage, plausibel und glaubwürdig dem Vorwurf, er hätte eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt, entgegenzutreten.
Aus der Einvernahme der beiden Zeugen des AMS ergibt sich klar, plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer am 28.04.2015 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS ein Stellenangebot bei der Firma XXXX unterbreitet worden ist. Die glaubwürdigen, nachvollziehbaren und plausiblen Aussagen der einvernommenen Zeugen stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage. Der Beschwerdeführer hatte zunächst in seiner Beschwerde behauptet, dass ihm die verfahrensgegenständliche Stelle nicht zugewiesen worden wäre. Diese Behauptung kann vom erkennenden Senat nicht nachvollzogen werden, da dem Beschwerdeführer die besagte Stelle nach den unbedenklichen und glaubwürdigen Angaben der Zeugen XXXX eindeutig unterbreitet wurde und danach sogleich - aufgrund seiner Verweigerung - diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen wurde, deren Unterschrift der Beschwerdeführer jedoch verweigert hatte. Auch in der mündlichen Verhandlung am 23.05.2016 ist es dem Beschwerdeführer nach Einschätzung des erkennenden Senats und nach Vorhalt der glaubwürdigen Aussagen der befragten Zeugen und des Vertreters der belangten Behörde nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihm die vorliegende Stellenausschreibung nicht zugewiesen worden wäre. Darüber hinaus räumte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung selbst ein: "Mir wurde eine Stelle als Restaurantfachmann beim Dienstgeber XXXX zugewiesen, mit einer Entlohnung von brutto 1349 €." Auf genauere Nachfrage der vorsitzenden Richterin schwächte er dies jedoch wieder ab und widersprach sich mehrmals: "VR: Was konkret haben Sie zugewiesen bekommen? BF: Gar keine Stelle. Ich weiß nicht wie mir das zugewiesen wurde. (...) BF: Die Zuweisung ist im Rahmen eines Gespräches erfolgt. Herr XXXX fragte mich, warum ich glaube, dass ich keine Stelle bekomme. Er hat mir schriftlich überhaupt keine Stelle gegeben, sondern nur mündlich eine Stelle bei XXXX, ich weiß nicht als was. (...) VR: Hier steht, dass Ihnen eine Stelle als Restaurantfachmann mit der Entlohnung von 1349 €
zugewiesen wurde. Ist dies korrekt? BF: Ja.(...) BF: Ich habe gar nichts bekommen. Es wurde nur mündlich gesagt, der XXXX sucht wen.
VR: Ist Ihnen jetzt diese Stelle wie Sie es behaupten zugewiesen worden oder nicht? BF: Nein. VR: Es ist Ihnen mündlich gesagt worden, der XXXX sucht wen, aber gleichzeitig sagen Sie, dass Ihnen nichts zugewiesen worden ist. BF: Ich habe mir eine Zuweisung per e-AMS erwartet."
Der Vertreter der belangten Behörde konnte auch dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach ihm die verfahrensgegenständliche Stellenausschreibung mit der Position "Servicemanager Assistant" und der auf Seite 1 genannten Entlohnung von EUR 2.000,00 brutto (all in) nie zugegangen wäre und dies dadurch bestätigt werde, dass die Niederschrift vom selben Tag auf Seite 1 die Position "Restaurantfachmann" mit einer Entlohnung von EUR 1.349,00 brutto beschreibt, nachvollziehbar und glaubwürdig entgegentreten: Es findet sich auf Seite 1 der genannten Stellenausschreibung eine Entlohnung von EUR 2.000,00 brutto (all in), jedoch auf Seite 2 der genannten Stellenausschreibung gleichfalls der Betrag von "1.349,00 EUR brutto mit Bereitschaft zur Überzahlung". Der Vertreter der belangten Behörde räumte plausibel ein, dass die zugewiesene Stelle beim Dienstgeber XXXX eine Position als "Servicemanager Assistant" bzw. "Restaurantfachmann" betroffen habe. Der erkennende Senat gelangt nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen zu der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer am 28.04.2015 jedenfalls die vorliegende Stellenausschreibung beim Dienstgeber XXXXin einer Position als "Servicemanager Assistant" bzw. "Restaurantfachmann" zugewiesen wurde. Beide Positionen entsprechen der Ausbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer stützte seine Beschwerde hauptsächlich auf die Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Gastgewerbe arbeiten zu können. Dies widerspricht jedoch dem Ergebnis, dass das Stellenangebot dem dokumentierten Leistungskalkül der PVA vom 01.08.2014 und dem Ergebnis der Integrationsplanung 2014 entsprochen hat. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass schon die belangte Behörde Zweifel hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen aufgezeigt hatte, da sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen eigenen Ausführungen zwischenzeitlich auch auf andere Stellen im Gastgewerbe beworben hätte und zudem aufgezeigt hatte, dass er trotz der von ihm behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Freizeit überdurchschnittlich vielen sportlichen Aktivitäten nachgeht (Anm.:
So war vom Beschwerdeführer laut Artikel in der XXXX vom XXXX die Besteigung der höchsten Gipfel von XXXX Staaten geplant, deren erfolgreiche Durchführung er auch selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat).
Zur Zumutbarkeit der Stelle für den Beschwerdeführer ist seitens des erkennenden Senats beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
Hinsichtlich des Beschwerdeführers war bereits durch das Gutachten der PVA vom 01.08.2014 festgestellt worden, dass er nicht invalid ist und weiters, dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Im Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts wurde zudem hinsichtlich des vorliegenden Gutachtens seitens der PVA bestätigt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen und Gehen" ständig zumutbar gegeben ist und weiters, dass eine leichte körperliche Belastbarkeit ständig, eine mittlere körperliche Belastbarkeit fallweise zumutbar sind. Diese Einstufung entspricht im Wesentlichen auch der seitens der belangten Behörde vorgenommenen XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht die Ausübung des Berufes "Koch/Kellner" und "Gastwirt" möglich ist.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens und insbesondere während der Verhandlung selbst vorgelegten Gutachten einerseits zu einem großen Teil veraltet sind, andererseits ist der erkennende Senat nach detaillierter Befassung mit sämtlichen vorgelegten Gutachten und Befunden zu der Einschätzung gelangt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten keineswegs in Widerspruch zum Gutachten der PVA vom 01.08.2014 und zur XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014 stehen, sondern diese - im Gegenteil - vielmehr noch bekräftigen. So bestätigt beispielsweise auch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Gutachten vom 21.06.2013 eines Arztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin (zu BG XXXX), dass der Beschwerdeführer bei einem Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen eine leichte bis mittelschwere Arbeit durchführen kann. In diesem Gutachten selbst wird die Tätigkeit eines Restaurantfachmanns als leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Belastung beschrieben und wurde eben in diesem Zusammenhang einheitlich in allen Gutachten festgestellt, dass dem Beschwerdeführer leichte bis fallweise mittelschwere körperliche Belastung zumutbar ist. Wenngleich ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes älteres arbeitsmedizinisches Gutachten vom 21.06.2013 zu dem Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten durchführen könne, aber insbesondere im Bereich der Gastronomie nur in leitender Funktion und an der Rezeption - jedoch nicht im Service - arbeitsfähig sei, verweist dasselbe Gutachten noch auf das Leistungskalkül vom berufskundlichen Sachverständigen, in welchem zusammenfassend präzisiert wurde, dass für den Beschwerdeführer sehr wohl "aufgrund des medizinischen Leistungskalkül" eine "Beschäftigung im Gastgewerbe als Restaurantfachkraft zumutbar" ist. Zusammenfassend kommen somit auch die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Restaurantfachmann oder Abteilungsleiter in Betracht kommt. Diese Gutachten sind zwar älter, aber sie entsprechen in einer Gesamtschau und in den wesentlichen Punkten dem jüngeren und verfahrensgegenständlichen Gutachten der PVA vom 01.08.2014 und der XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014. Der Beschwerdeführer konnte demnach weder durch die Vorlage von Befunden noch durch andere Unterlagen oder durch seine persönliche Aussage im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2015 den vorliegenden Gutachten entgegen treten und auch nicht erfolgreich aufzeigen, dass ihm die verfahrensgegenständlich zugewiesene Tätigkeit nicht zumutbar wäre.
Zusammenfassend kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass aus dem Gutachten der PVA plausibel, nachvollziehbar und zweifelsfrei hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer leichte und fallweise mittelschwere Erwerbstätigkeiten zumutbar sind, er in den Arbeitshaltungen "Sitzen, Stehen, Gehen" ständig einsetzbar ist und er als arbeitsfähig gilt. Dies entspricht auch der Einschätzung der vorgenommenen XXXX-Integrationsplanung seitens der belangten Behörde vom 21.08.2014, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht im Fall des Beschwerdeführers die Ausübung des Berufes Koch/Kellner und Gastwirt möglich ist. Beweiswürdigend gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass die Einschätzungen des Gutachtens der PVA vom 01.08.2014 und der XXXX-Integrationsplanung vom 21.08.2014 nicht im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden und Gutachten stehen.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der behauptete, dass er sich bei der (verfahrensgegenständlichen) ihm zugewiesenen, zumutbaren Stelle gleich mit einem Gutachten eines Gerichtssachverständigen vorstellen und angeben werde, dass die Gefahr bestehe, gleich in Krankenstand zu gehen, hat dieser eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist es zu keiner Einstellung gekommen. Er hatte daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt.
Im Zuge der Beweiswürdigung verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 28.01.2015, GZ. 2013/08/0176), wonach die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG Ausdruck aus dem dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke sind, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen - das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf das Erlangen dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen, und andererseits auch eine Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:
nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder nicht Antritt der Arbeit) oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist dem potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt (VwGH vom 27.11.2014, Zl. 2013/08/0262), dass das AMS einen Arbeitslosen, wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist, zu dieser Tätigkeit zuweisen kann. Sind dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt, trifft ihn demnach zunächst die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber vorzustellen. Es obliegt dann ihm, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer dies im konkreten Fall verabsäumt hat.
Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall hat das AMS dem Beschwerdeführer das Stellenangebot übermittelt. Die Zuweisung zu dieser Stelle erfolgte deshalb, da der Beschwerdeführer laut Einschätzung des AMS, dem der erkennende Senat folgt, sämtliche Voraussetzungen für die Besetzung dieser Stelle hatte und hat. Wie bereits ausgeführt teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice auch keine die Zumutbarkeit der Beschäftigung bei XXXX ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG, welche glaubhaft nachvollziehbar waren, mit bzw. legte diese dar. Der Beschwerdeführer hatte die Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Gastgewerbe arbeiten zu können, auf veraltete Befunde und Gutachten gestützt, die jedoch dem Ergebnis des Gutachtens der PVA vom 01.08.2014 und dem Ergebnis der Integrationsvereinbarung 2014 nicht widersprechen.
Der Beschwerdeführer verfügt über die in der zugewiesenen Stelle erforderlichen Kenntnisse und hat die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung. Insgesamt war die Zuweisung dieser Beschäftigung geeignet und zumutbar. Für den erkennenden Senat sind keine weiteren Einwände ersichtlich, die die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle in Frage stellen könnten. Fest steht daher, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Stelle in jeglicher Hinsicht gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen war und ist.
Beweiswürdigend ist sohin anzumerken, dass die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung nicht vereitelt hätte, im Widerspruch zur Aktenlage sowie zum vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren stehen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie des persönlichen Eindrucks im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Senat in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer am 28.04.2015 seitens der belangten Behörde eine zumutbare Beschäftigung zugewiesen bekommen hat. Der erkennende Senat gelangt sohin in eine Gesamtschau der Umstände auf Grund der Aktenlage sowie insbesondere nach Durchführung von zwei öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 02.05.2016 und am 23.05.2016 auf Grund des persönlichen Eindruckes einstimmig zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine ihm zugewiesene zumutbare Beschäftigung vereitelt hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisse kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde - unter schriftlicher Festhaltung in den Betreuungsvereinbarungen - wiederholt über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Weiters wurde ihm im Rahmen einer Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung unter Rechtsfolgenbelehrung der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zur Kenntnis gebracht.
Der Vermittlungsvorschlag hat den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat und wurde das Stellenangebot dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesen.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als Restaurantfachmann bzw. Servicemanager Assistant bei XXXX aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Berater XXXX im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 28.04.2015 unterbreitet worden.
Weiters hatte bereits die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Behauptung in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer angeblich aufgrund der von ihm vorgelegten veralteten Gutachten eine Beschäftigung im Gastgewerbe nicht möglich sei, nicht nachvollzogen werden kann. Hinsichtlich des Beschwerdeführers war nämlich laut dem aktuellen Gutachten der PVA vom 01.08.2014 festgestellt worden, dass er nicht invalid ist und dass Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der behauptete, dass er sich bei der (verfahrensgegenständlichen) ihm zugewiesenen, zumutbaren Stelle gleich mit einem Gutachten eines Gerichtssachverständigen vorstellen werde und angeben werde, dass die Gefahr bestehe, gleich in Krankenstand zu gehen, hat er eine mögliche Arbeitsaufnahme verweigert.
Der Beschwerdeführer wendete keine die Zumutbarkeit ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG ein. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, teilte der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice auch nicht glaubhaft und nachvollziehbar die Zumutbarkeit der Beschäftigung als Restaurantfachmann bzw. Servicemanager Assistant bei XXXX ausschließende Umstände im Sinne des § 9 AlVG mit bzw. legte diese dar. Der Beschwerdeführer hatte die Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen nicht im Gastgewerbe arbeiten zu können auf veraltete Befunde und Gutachten gestützt, welche jedoch dem Ergebnis des Leistungskalküls der PVA vom 01.08.2014 und dem Ergebnis der Integrationsvereinbarung 2014 keineswegs widersprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über die in der zugewiesenen Stelle erforderlichen Kenntnisse und hat die entsprechende Berufsausbildung und Berufserfahrung. Somit war die Zuweisung dieser Beschäftigung geeignet und zumutbar. Die zugewiesene Beschäftigung war daher im Sinne des § 9 AlVG zumutbar.
Durch die Ankündigung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Termins gegenüber den zwei Betreuern des AMS vom 28.04.2015, wonach er bei verfahrensgegenständlich zugewiesener Arbeitsstelle Befunde vorlegen werde, welche im Gegensatz zu den aktuellen Befunden seine Arbeitsunfähigkeit im Gastgewerbe attestieren würden, hatte der Beschwerdeführer klar seine Arbeitsunwilligkeit hinsichtlich der ihm konkret zugewiesenen Arbeitsstelle dargelegt.
Ist Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG nicht gegeben, kann temporäre oder generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen. Eine temporäre, sich idR auf eine konkrete Beschäftigungsvermittlung oder arbeitsmarktpolitische Maßnahme beziehende Arbeitsunwilligkeit führt zum vorübergehenden Leistungsausschluss gemäß § 10 AlVG.
Der Beschwerdeführer hat die Vereitelungshandlung im gegenständlichen Fall dadurch erfüllt, indem er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist dem potenziellen Dienstgeber (im gegenständlichen Fall durch Verweis auf einen nicht mehr aktuellen ärztlichen Befund)von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Durch das Verhalten des Beschwerdeführers kam es zu keiner Einstellung. Der Beschwerdeführer hatte daher den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 9 Abs 1 Zif 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertigt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses dienen. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Der Beschwerdeführer hat somit in subjektiver und objektiver Hinsicht den Tatbestand der Vereitelung einer nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 AlVG erfüllt, welcher den Ausschluss von Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung für im gegebenen Fall sechs Wochen rechtfertigt.
Dass die zugewiesene Arbeitsstelle dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da seine Kenntnisse und Fähigkeiten jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden. Darüber hinaus entsprach sie jenen Feststellungen, welche in den Betreuungsvereinbarungen mit dem AMS festgehalten wurden. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umstände iSd § 10 Abs. 3 AlVG sind nicht erkennbar und brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Neues vor, das zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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