W162 2107383-1•BVwG W162 2107383-1
W162 2107383-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2107383-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia
JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , SVNR:
XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices,
Landesstelle Wien, vom 01.04.2015, Passnummer: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. iVm §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 iVm. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, aufgehoben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 13.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein. Als Gesundheitsschädigungen wurden "Spinalkanalstenose, Arthrosen, Gleitwirbel (HWS, LWS), Schmerzausstrahlung in die Beine, unerwartetes Einknicken, nur in kurzen Strecken schmerzfrei, Unsicherheit, Gehbehelf, Infiltrationen, Injektionen, Akkupunktion, wöchentlich Physiotherapie" im Formular vermerkt. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurde ein Konvolut an medizinischen Dokumenten vorgelegt.
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, datiert mit 21.01.2015, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 von Hundert (v.H.) festgestellt und die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben eingestuft. Das Sachverständigengutachten enthält insbesondere folgende wesentlichen Passagen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Urothelcarcinom des linken Ureter 06/2014, Nierenentfernung links Unterer Rahmensatz, da keine adjuvante Therapie erforderlich, jedoch Blutdruckregulationsstörung und erhöhte Nierenfunktionsparameter.
gZ 13.05.02
50 vH
02
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule Bewegungseinschränkungen und regelmäßiger Therapiebedarf, jedoch kein radikuläres Defizit.
30 vH
03
Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da beidseits ein mäßiges Streck- und Beugedefizit vorliegt
30 vH
04
Abnützungserscheinungen der Schulter- und Fingergelenke Oberer Rahmensatz, da Beweglichkeit über die Horizontale möglich und mäßig eingeschränkter Faustschluss rechts.
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
70 vH
Leiden 1 wird durch
Leiden 2 und 3 um insgesamt 2 Stufen erhöht
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach N. vesicae 2009 ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit und ohne Folgeschäden erreicht keinen GdB.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Nachuntersuchung 06/2019, Begründung: Heilungsbewährung
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?
In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken.
An der unteren Extremität zeigt sich durch die Kniegelenksabnützung beidseits eine Einschränkung der Gehstrecke, wobei das objektivierbare Ausmaß des Defizits eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen kann. Die Beugefunktion der Kniegelenke und der Hüft- und Sprunggelenke ist ausreichend, um Niveauunterschiede zu überwinden, sodass das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der Wirbelsäule liegen Funktionseinschränkungen ohne radikuläres Defizit vor, eine kurze Wegstrecke kann jedoch alleine zurückgelegt werden.
Die Gelenke beider oberer Extremitäten weisen zwar Funktionseinschränkungen im Bereich der Schulter- und Fingergelenke auf, ein sicheres Erreichen und Verwenden von Haltegriffen ist jedoch möglich.
2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Keine.
2a. Besteht eine Harn- oder Stuhlinkontinenz bzw. eine erhebliche Miktions- und Defäkationsstörung oder eine Stomaversorgung? Welche Notwendigkeiten bzw. Konsequenzen ergeben sich daraus?
Nein.
3a. Liegt eine psychische Funktionsbeeinträchtigung vor, welche den Aufenthalt unter Menschen in geschlossenen Räumen (bzw. öffentlichen Verkehrsmitteln) bei gleichzeitig fehlender Kontrolle über die Situation verunmöglicht? Welche Einschränkungen ergeben sich daraus? Sind zumutbare therapeutische Optionen ausgeschöpft?
Nein.
3b. Bestehen aufgrund der bestehenden Funktionseinschränkungen gravierende Verhaltensauffälligkeiten, welche von fremden Personen im öffentlichen Raum üblicherweise als große Belastung oder Belästigung empfunden werden? Welche Auswirkungen zeigen diese Verhaltensauffälligkeiten?
Nein.
4. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung des Immunsystems? Ist dadurch die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?
Nein."
3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten vom 21.01.2015 geprüft und als schlüssig erachtet worden sei.
Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 70 vH ausgestellt.
4. Die Beschwerdeführerin übermittelte am 28.04.2015 eine Beschwerde. Darin wurde auf die festgestellte Spinalstenose sowie vorhandene Arthrosen in sämtlichen Gelenken, welche ständig Schmerzen und Beschwerden bereiten würden, verwiesen. Durch diese Beeinträchtigungen könne die Beschwerdeführerin ohne Begleitung die erforderlichen, regelmäßigen Arztbesuche nicht bewältigen. Ebenso sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ohne Weiteres möglich. Das sichere Anhalten an den Haltegriffen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei erheblich erschwert.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 05.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin binnen einer Frist von zwei Wochen insbesondere dazu aufgefordert, ihr Vorbringen zu konkretisieren und allenfalls neue Beweismittel vorzulegen.
6. Am 25.08.2015 langte beim BVwG eine Stellungnahme, datiert mit 21.08.2015, ein. Es wurde darin insbesondere moniert, dass im Sachverständigengutachten vom 21.01.2014 nicht vermerkt sei, dass ihre Schwester als Begleitperson anwesend und zur Unterstützung erforderlich gewesen sei. Aufgrund der zunehmenden Schmerzen sei am 10.08.2015 ein MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt worden. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen müsse sie ständig Schmerzmittel nehmen. Seit rund sechs Monaten könne sie nicht mehr alleine gehen, nach höchstens 50 Schritten müsse sie sich hinsetzen. Erneut wurde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein Befund eines Diagnosezentrums vom 10.08.2015 übermittelt.
7. Am 26.11.2015 langte eine mit "Dringende Ergänzung zu meinem Schreiben vom 21.08.2015" betitelte Eingabe beim BVwG ein. Es wurde darin ausgeführt, dass aufgrund einer Kontroll-MRT bei der Beschwerdeführerin Metastasen festgestellt worden seien, die bioptisch verifiziert worden seien. Es sei eine Chemotherapie dringend erforderlich. Es sei ihr mittlerweile unmöglich, "Öffis" zu benutzen. Zu den vorhandenen Schmerzen des Bewegungsapparates seien nunmehr Tumorschmerzen hinzugekommen.
Weiters wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Dokumente vorgelegt:
8. Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Sachverständigengutachten, datiert mit 28.02.2016 und erstellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, welche bereits das Sachverständigengutachten vom 21.01.2015 erstellt hatte, ein. Im Gutachten wurde festgesellt, dass der Beschwerdeführerin das selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und nicht möglich sei. Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...)
SACHVERHALT:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.04.2015 wird der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'' abgewiesen.
In einer Stellungnahme vom 25.08.2015 gibt die BF an, dass sie unter zunehmenden Schmerzen leide und sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe.
Vorgelegt werden neue Befunde:
AS 44/19 - 44/20, Bericht interne Abteilung vom 16.09.2015:
Urothelcarcinom linker Ureter, Z.n. Nephroureterektomie 06/2014, abdominelles LK-Rezidiv, palliative Chemotherapie, 1. Zyklus
AS 44/13-44/18, Bericht interne Abteilung 11/2015: palliative Chemotherapie
AS 44/11-44/12, MRT Abdomen vom 28.08.2015: abdominelles LK-Rezidiv
AS 44/9-44/10. Bericht Urologie vom 16.09.2015: CT-gezielte LK-Punktion
Stellungnahme
ad 1) zu MRT vom 10.08.2015: Schmerzen und Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ad 2) zu AS 44/9-21:
Dokumentiert ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, daher ergibt sich eine Neubeurteilung:
Die Mobilität ist aufgrund höhergradiger Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und nicht möglich ist.
(...)"
9. Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Am 13.11.2014 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice ein.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, datiert mit 21.01.2015, ein. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert (v.H.) festgestellt und die Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel als gegeben eingestuft.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF abgewiesen.
Am 02.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 vH ausgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen ein Sachverständigengutachten, datiert mit 28.02.2016 und erstellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, welche bereits das Sachverständigengutachten vom 21.01.2015 erstellt hatte, ein. Im Gutachten wurde festgesellt, dass der Beschwerdeführerin das selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und nicht möglich sei.
Festgestellt wird somit, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegt und sich daher eine Neubeurteilung ergibt. Die Mobilität der Beschwerdeführerin ist aufgrund höhergradiger Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß eingeschränkt, wodurch das selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und nicht möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus.
Dieses Gutachten erweist sich aus der Sicht des erkennenden Senats als vollständig, da dieses sämtliche durch medizinische Befunde und Arztberichte nachgewiesenen Leiden berücksichtigt. Die gezogenen Schlussfolgerungen und die Einschätzungen bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin und der Unzumutbarkeit hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erweisen sich als nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei und konnte das eingeholte Sachverständigengutachten vom 28.02.2016 im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde ein.
Somit sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 45 Abs. 4 BBG. Demnach hat bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben die für die jeweiligen Agenden erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5, sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. 1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind folgende Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. BGBl. Nr. 283/1990 idF. BGBl. I Nr. 66/2014 maßgeblich:
"§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
[...]"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(5) Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
(6) Reisekosten, die einem behinderten Menschen dadurch erwachsen, dass er im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses einer Ladung des Sozialministeriumservice Folge leistet, sind in dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Umfang zu ersetzen. Der Ersatz der Reisekosten entfällt, wenn die Fahrstrecke (Straßenkilometer) zwischen dem Wohnort und dem Ort der Untersuchung 50 km (einfache Strecke) nicht übersteigt."
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" eingebracht. Aufgrund des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, erstellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, datiert mit 21.01.2015, wurde der Beschwerdeführerin am 02.04.2015 ein Behindertenpass über einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 70 von Hundert ausgestellt.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.04.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.11.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF aufgrund der im eingeholten Sachverständigengutachten abgewiesen.
3.2.2. Zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, die am 23.12.2013 kundgemacht wurde und gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, enthält nähere Regelungen über die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass:
§ 1 Abs. 2 Z 3 dieser Verordnung lautet wörtlich wie folgt:
"§ 1 [...]
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
[...]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Eintragungen sind mittels Stempelaufdruckes oder in einer anderen technisch geeigneten Weise im Behindertenpass vorzunehmen."
Nach der noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde zur Beurteilung der Frage, ob die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vorgenommen werden kann, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078; vom 01.06.2005, Zl. 2003/10/0108; vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; vom 17.11.2009, Zl. 2006/11/0178; vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142; vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128; vom 17.06.2013, Zl. 2010/11/0021).
Ein solches Sachverständigengutachten hat sich mit der Frage zu befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (siehe dazu VwGH vom 20.03.2001, Zl. 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der dabei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (siehe dazu VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnortes der Beschwerdeführerin vom nächstgelegenen Bahnhof (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258; vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Die angeführte, zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, unverändert von Bedeutung, dies schon deshalb, da die zitierte Verordnungsbestimmung jene rechtlich relevanten Gesichtspunkte der Benützung eines Verkehrsmittels, auf die bisherige Rechtsprechung abstellt (Zugangsmöglichkeit, Möglichkeit des Ein- und Aussteigens, Stehen, Sitzplatzsuche etc.) nicht modifiziert oder beseitigt hat, sondern weiterhin auf den Begriff der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abstellt und ergänzend regelt, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen "insbesondere" als solche in Betracht kommen, die die Unzumutbarkeit nach sich ziehen können.
Im vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin eingeholten Sachverständigengutachten, datiert mit 28.02.2016 und erstellt von der Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, welche bereits das Sachverständigengutachten vom 21.01.2015 erstellt hatte, wurden die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass als gegeben eingestuft.
Im Detail wurde im schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 28.02.2016 ausgeführt, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vorliegt und sich daher eine Neubeurteilung ergibt. Die Mobilität der Beschwerdeführerin ist aufgrund höhergradiger Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß eingeschränkt, dass das selbständige Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und nicht möglich ist.
Somit sind im gegenständlichen Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass gegeben, weshalb der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom BVwG ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt.
Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
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