W162 2106336-1•BVwG W162 2106336-1
W162 2106336-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2106336-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 13.03.2015 betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45
Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antragsformular wurde als Gesundheitsschädigung "Zöliakie" angeführt.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen übermittelt:
2. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. Im ärztlichen Gutachten vom 16.01.2015 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 v. H. festgestellt und im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Zöliakie leide (Positionsnummer 09.03.01, Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.). Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H. wurde mit folgendem Satz begründet: "Eine Stufe über den unteren Rahmensatz, da diätisch stabilisierbar."
Im Gutachten wurden ein Dauerzustand und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt.
3. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Gutachten und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid bekämpft werde wegen der oft sehr schwierigen und erheblich kostspieligen Beschaffung von glutenfreien Lebensmitteln. Glutenhältige Lebensmittel würden beim Beschwerdeführer sehr starken Durchfall verursachen. Um Magenschmerzen und Durchfall zu bekommen, würde es genügen, wenn er unbewusst kleine Mengen glutenhaltige Lebensmittel esse. Er arbeite an der XXXX und esse immer in der XXXX zu Mittag, da könne er jedoch das günstige Menü nicht essen, weil es glutenhältig sei. Das Personal zu fragen, ob etwas glutenhältig sei oder nicht, sei meist schwierig, da ein Koch "nein" sage und der andere "ja". Der Beschwerdeführer könne sich darauf nicht verlassen und es sei dort gar nichts gekennzeichnet. Er habe sein ganzes Leben lang Magenbeschwerden nach dem Essen gehabt. Unzählige Ärzte hätten ihn immer nach Magenröntgen und Gastroskopie mit Gastritis diagnostiziert. Im Laufe der Jahre hätten sich die Beschwerden in den Darm verlagert und extrem starken Durchfall verursacht. 2012 sei nach einer Coloskopie die Zöliakie festgestellt worden, welche bekanntlich nicht mehr vergehe. Das bedeute eine lebenslange strenge Diät, da es kein Medikament dagegen gebe. Die Lebensqualität des Beschwerdeführers sei damit sicherlich um 30 % gemindert. Im Brief vom 20.06.2014 des Sozialministeriums an die österreichische Arbeitsgemeinschaft Zöliakie sei im letzten Satz sehr wohl die Rede von 30 % Behinderung bei häufigen Durchfällen und geringer bis mittelgradiger Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes.
In der Beilage wurde das Schreiben des Sozialministeriumservice vom 20.06.2014 an die XXXX übermittelt. Diesem Schreiben ist auch der Satz zu entnehmen, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung ausnahmslos auf der Grundlage der jeweils im Einzelfall objektivierten Beeinträchtigungen vorgenommen werde.
4. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers wurde durch die belangte Behörde eine abermalige Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, veranlasst. In der Stellungnahme wurde vom Sachverständigen insbesondere ausgeführt, dass die Einstufung der Erkrankung in der Höhe von 20 v.H. der geltenden Richtlinie entspreche, weil bei konsequenter Diäteinhaltung die angeführten häufigen Durchfälle nicht nachvollziehbar seien und darüber hinaus die beschriebene fallweise geringe Speisenauswahl aufgrund der Diäteinhaltung nicht behinderungsrelevant sei. Ebenso sei eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes den vorhandenen Befunden nicht zu entnehmen. Es stehe damit die Einschätzung auch nicht im Widerspruch zum diesbezüglichen Schreiben von 20.06.2014. Es wurde an der Beurteilung im ursprünglichen Sachverständigengutachten festgehalten.
5. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 13.03.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom 22.12.2014 abgewiesen wurde.
Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.03.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, zu entnehmen seien. Die vorzitierten Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten sowie gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.03.2015, sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, zu bewirken.
6. Der Beschwerdeführer erhob am 10.04.2015 gegen den festgestellten Grad der Behinderung Beschwerde. Er begründete diese damit, dass er, um den pauschalen Freibetrag für Zöliakie beim Finanzamt zu erhalten, eine 25%-ige Behinderung benötige. Im Formular "L1" des Finanzamtes sei unter Punkt 11.7 und 11.8 Zöliakie berücksichtigt, jedoch nur mit einer 25%-igen Behinderung. Wenn er aufgrund seiner Erkrankung an Zöliakie aber nur 20 % Behinderung festgestellt erhalte, hätte er keinen Anspruch auf den Freibetrag. Es gebe bekanntlich bei Zöliakie nur lebenslange 100%-ige glutenfreie Diät. Eine konsequente Diäteinhaltung sei doch sehr schwierig für Betroffene, besonders auch wegen der höheren Kosten. Zöliakie dürfe auch nicht mit veganer Ernährung verwechselt werden.
7. Am 21.04.2015 wurden die eingebrachte Beschwerde sowie der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer ein mit 09.07.2015 datiertes Schreiben, in welchem es ausführte, dass dessen Vorbringen keine Anhaltspunkte und Beweismittel enthalte, welche geeignet seien, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 16.01.2015 zu entkräften. Es seien keine Beweismittel vorgelegt worden, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt. Dem Beschwerdeführer wurde neuerlich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten samt Stellungnahme dazu, datiert mit 26.02.2015, übermittelt und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
9. Am 08.10.2015 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice um persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt der Inneren Medizin.
10. Am 15.04.2016 langte das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein, welches die Beurteilung des Sachverständigenbeweises vom 16.01.2015 bestätigte. Das Gutachten lautete wie folgt:
"Anamnese: Z.n. AE und TE als Kind, Meniskus Operation, Schlüsselbeinbruch
Zuletzt wurde 2012 eine Gastroskopie gemacht, da wurde eine Zöliakie diagnostiziert, die vorherigen Gastroskopien nicht vorliegend, wurden auch nicht nachgereicht. Eine Eisenmangelanämie würde bestehen, Befunde nicht vorliegend, auch wird keine Therapie eingenommen
aktuelle Beschwerden:
" Mein ganzes Leben habe ich mit dem Magen Probleme, Völlegefühl nach dem Essen, dies wurde immer als Gastritis abgetan, vor 8 Jahren begannen Durchfälle, 1x in der Früh, dann war es für den ganzen Tag erledigt, kein Blut, kein Schleim, vor 30 Jahren hätte ihm ein Arzt geraten, 3 Tage lang alte Semmeln zu Essen, daraufhin hätte ergänz viel Durchfall bekommen, zuletzt hätte er 2x Durchfall gehabt, sonst würde es passen
Medikamente: keine
Sozialanamnese: geschieden, ein Sohn, Feinmechaniker, arbeitet bei
XXXX
Befunde: Gastroskopiebefund 2.7.2012: Duodenitis, Zottenatrophie
Laborbefunde vom 9.7.2012: Transglutaminase IgA Antikörper erhöht
Insbesonders liegen keine aktuellen Laborbefunde vor
Status:
Größe: 181cm, Gewicht: 69kg, beim Bundesheer hätte er 74kg gehabt, seither immer konstant zwischen 68-70kg, seit Diäteinhaltung auch nicht zugenommen, RR : 110/70
Hals: Schilddrüse nicht palpabel, keine Einflussstauung, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Pulmo: VA, SKS, Thorax:
symmetrisch Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Leber und Milz nicht palpabel, Darmgeräusche in allen 4 Quadranten
UE: keine Varikositas, keine Ödeme, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Ergebnis der durchgeführten
Begutachtung: Zöliakie 090301 20%GdB
Wahl dieser Positionsnummer da rein diätetisch behandelt, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz da bei geringen Diätfehler körperliche Symptome
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Frage 1: der Allgemeinzustand ist gut, der Ernährungszustand entspricht einem BMI von 21, ist somit normal und unter Diäteinhaltung stabil.
Frage 2:
Nach der EVO begründet die diätetisch behandelte Zöliakie einen GdB von 20 v.H., da die Erkrankung unter konsequenter Diäteinhaltung stabil ist. Weitere Zusatztherapien sind nicht befundbelegt.
Frage 3:
Die weiter angegebenen Diagnose ( Z.n. AE, TE, Meniskus-Op, Schlüsselbeinbruch) begründen keinen GdB, da ausgeheilt
Frage 4:
Es handelt sich hierbei um eine grundlegende Flinterfragung der EVO bzw. des Formulars LI des Finanzamtes, welche nicht in den Bereich meiner internistischen Beurteilung fällt.
Eine Verwechslung der Diagnose Zöliakie mit veganer Ernährung meinerseits kann ich jedoch ausschließen.
Frage 5:
Es kommt zu keiner abweichenden Beurteilung."
11. Das Bundesverwaltungsgericht legte dieses Gutachten im Zuge des Parteiengehörs gem. § 45 AVG zur Stellungnahme vor.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde machten von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Am 22.12.2014 langte ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses für den Beschwerdeführer ein.
Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 13.03.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass sein Antrag vom 22.12.2014 abzuweisen war. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 16.01.2015, sowie der abermaligen Überprüfung durch eine Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, zu entnehmen seien. Die vorzitierten Feststellungen des ärztlichen Sachverständigen wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Einwände des Beschwerdeführers gegen das Sachverständigengutachten sowie gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid waren nicht geeignet, eine Änderung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 13.03.2015, der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, zu bewirken. Der Gutachter hat in sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen Einsicht genommen und diese auch seinem Gutachten zu Grunde gelegt.
Die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises der belangten Behörde wurden auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts durch das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.04.2016 bestätigt.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2015, auf die abermalige Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, und schließlich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.04.2016, in welchem beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 20 v. H. festgestellt wurde.
Die eingeholten vorzitierten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, und wurde der Inhalt vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs nicht in substantiierter Weise beeinsprucht.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 20 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer durch seine Einwände gegen das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2015 sowie die Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, die Feststellungen des befassten Sachverständigen nicht zu entkräften.
In der Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, wurde vom Sachverständigen insbesondere dargelegt, dass die Einstufung der Erkrankung in der Höhe von 20 v.H. der geltenden Richtlinie entspricht, weil bei konsequenter Diäteinhaltung die angeführten häufigen Durchfälle nicht nachvollziehbar sind und darüber hinaus die beschriebene fallweise geringe Speisenauswahl aufgrund der Diäteinhaltung nicht behinderungsrelevant ist. Der Beschwerdeführer behauptete lediglich, dass es schwierig sei, sich ganz glutenfrei zu ernähren und verwies auf Mehrkosten sowie auf den Umstand, dass er um den pauschalen Freibetrag für Zöliakie beim Finanzamt geltend zu machen, eine festgestellte 25-%ige Behinderung benötige.
Eine Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes konnte den vorhandenen Befunden nicht entnommen werden und legte der Beschwerdeführer keinerlei weitere Befunde vor, welche eine andere Einschätzung bewirken konnten.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2015 mitgeteilt, dass keine Beweismittel vorgelegt wurden, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als gutachterlich festgestellt und es wurde diesem eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme oder weitere Befunde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers langten jedoch nicht ein.
Auch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 07.04.2016 bestätigte die bisherigen Ergebnisse der Begutachtung und kam zu dem Ergebnis eines GdB in der Höhe von 20 v.H. Die Wahl dieser Positionsnummer wurde damit begründet, dass es sich um einen rein diätetisch behandelten Zustand handle und eine Stufe über dem unteren Rahmensatz gewählt wurde, da bei geringer Diätfehler körperliche Symptome vorliegen würden. Der Allgemeinzustand und Ernährungszustand des Beschwerdeführers wurde als gut bzw. stabil eingeschätzt, die weiter angegebenen Diagnosen würden keinen GdB begründen, da sie ausgeheilt seien.
Es haben sich somit in Summe keine Feststellungen ergeben, wonach von der Einschätzung im ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2015 sowie der abermaligen Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, und dem neuerlich eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 23.05.2016 abzuweichen wäre.
Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Es steht dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
In den Gutachten - eingeholt von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht - wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden auseinander. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, welche durch die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Stellungnahme bestätigt wurden. Die von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2015 sowie die abermalige Überprüfung durch Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen, datiert mit 26.02.2015, und das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eine Facharztes für Innere Medizin vom 07.04.2016. Es ergibt sich aus sämtlichen Einschätzungen übereinstimmend ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. beim Beschwerdeführer.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.01.2015 sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eine Facharztes für Innere Medizin vom 07.04.2016 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Den Sachverständigengutachten wurde - wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Da ein Grad der Behinderung von 20 v.H. durch die eingeholten Gutachten festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht jeweils Sachverständigengutachten, wie bereits umfassend ausgeführt, eingeholt. Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und wurde diesen nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.