BVwG W158 2116194-2

W158 2116194-2Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Gewerblichkeit, Konzession, Unterlassung, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde, Zwangsstrafe

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BVwG W158 2116194-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W158.2116194.2.00

Spruch

W158 2116194-2

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin MORITZ sowie den Richter Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht Österreich vom 25.08.2015, GZ: FMA-UB0001.200/0020-BUG/2015, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 50 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: belangte Behörde) hat die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Bescheid vom 25.08.2015, GZ FMA-UB0001.200/0020-BUG/2015, zugestellt am 26.08.2015, aufgefordert, binnen 6 Wochen nach Zustellung des Bescheides, die unerlaubte gewerbliche Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften österreichischer Kunden sowie die unerlaubte gewerbliche Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen österreichischer Kunden, im Rahmen des mit österreichischen Kunden abgeschlossenen "Zahlungsverkehr-Treuhandauftrages", zu unterlassen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde der BF bei Nichtbefolgung der Unterlassung eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- angedroht (Spruchpunkt 2.).

I.2. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 22.09.2015, einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, rechtzeitig Beschwerde und stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Ihre Beschwerde begründete die BF im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Zahlungsdienstegesetzes (in Folge: ZaDiG) unrichtig ausgelegt habe und die BF keine konzessionspflichtigen Zahlungsdienste iSd § 1 Abs 2 ZaDiG erbringe. Dies insbesondere da die für die Aufsicht über die BF zuständige deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (in Folge: Bafin) in Kenntnis des Geschäftsmodells und der Tätigkeiten der BF auch nach mehreren Jahren keinerlei Anlass für aufsichtsrechtliche Maßnahmen sähe.

I.3. Am 22.10.2015 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerde und den dieser zugrunde liegenden Bescheid als Beilage 1, ein Schreiben der AK OÖ vom 16.09.2014 als Beilage 2 und den Zustellnachweis hinsichtlich des Bescheides als Beilage 3.

In ihrer Stellungnahme beantragte sie, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie dem Beschwerdebegehren keine Folge zu geben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Begehren der BF zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und eine Interessensabwägung nicht zu Gunsten der BF ausfalle. Die von der BF erbrachten Dienstleistungen seien ein geradezu klassisches Beispiel konzessionspflichtiger Dienstleistungen und würden das Kerngeschäft der BF bilden. Zweck der Konzessionspflicht sei es aber gerade die Gesamtheit der Personen, die Zahlungsdienste in Anspruch nehmen, vor einem ihre Interessen schädigenden Verhalten zu bewahren. Die BF mache keine Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen und behaupte unrichtigerweise einen unverhältnismäßigen Vermögensnachteil. Sowohl die Kündigung aus wichtigem Grund als auch eine Übertragung des Zahlungsverkehr-Treuhandauftrages sei laut Geschäftsbedingungen möglich. Unrichtig sei darüber hinaus, dass die Bafin keine Erlaubnispflicht ersähe, vielmehr befände man sich im offenen Ermittlungsverfahren.

Mit Beschluss vom 03.11.2015 wies das BVwG den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen unzureichender bzw. widersprüchlicher Begründung ab.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 bzw. 07.04.2016 zogen die BF und die FMA den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zurück.

Mit am 25.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben zog die BF ihre Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist. Somit liegt hier Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

II.2. Zu den Spruchpunkten A):

Gemäß § 17 VwGVG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.

Im vorliegenden Fall hat die BF mit Schriftsatz vom 25.05.2016 ihre Beschwerden gegen den oben angeführten Bescheid der FMA gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzung für die Einstellung der beiden verbundenen Verfahren gegeben ist und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.

II.3. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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