BVwG W152 2126234-1

W152 2126234-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung

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BVwG W152 2126234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W152.2126234.1.00

Spruch

W152 2126234-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zl. 1107472007/160406708, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die

aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.05.2016, Zahl: 1107472007/160406708, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin fand im vorangegangenen Verfahren nicht statt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, worin sie zunächst ausführte, es sei ihr am 22.03.2016 eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden, wobei sie den Inhalt dieses Schriftstückes nicht verstehen habe können, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nur Mongolisch oder Französisch spreche. Sie habe deshalb auch nicht gewusst, dass sie innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben habe. Deshalb habe sie keine Stellungnahme erstatten können. Sie führte u.a. weiters aus, dass sie mongolische Staatsangehörige sei und über einen festen Wohnsitz in Frankreich in 95470 Fosses, SCI Sapporo, 13 Square Nemo 1e, verfüge. Sie sei alleinerziehende Mutter von vier Kindern, die in Frankreich über Aufenthaltsberechtigungen verfügen und dort auch die Schule besuchen. Als Beweismittel lege sie die Kopie ihres Mietvertrages, die Schulbesuchsbestätigungen und Aufenthaltstitel ihrer Kinder, die derzeit unbetreut in Frankreich geblieben seien, vor. Die Beschwerdeführerin habe auch eine aufrechte Aufenthaltsberechtigung, die ihr von der französischen Fremdenbehörde bereits verlängert worden sei, wobei sich die schriftliche Mitteilung der Verlängerung bei ihr zu Hause in Frankreich befinde. Da sie mit ihren Kindern in Frankreich aufrecht angemeldet lebe und ihr Lebensmittelpunkt Frankreich sei, sie sie mit der Abschiebung in die Mongolei nicht einverstanden, weil die Fremdenbehörde entgegen dem Art. 8 EMRK sie von ihren minderjährigen Kindern, die in Frankreich über Aufenthaltstitel verfügen, trenne. Das betrachte sie als direkten Eingriff ins Privat- und Familienleben. Weiters sei sie gemeinsam mit ihrer Familie aus der Mongolei geflüchtet, weil sie (die Familie) Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Im Falle einer Abschiebung drohe ihr Bedrohung und Verfolgung. Ihr Ehegatte, von dem sie getrennt lebe, habe (ebenfalls) eine Aufenthaltsberechtigung gemäß französischem Asylgesetz. Sie habe in der Mongolei keine Familienangehörigen und ihre gesamte Familie lebe in Frankreich, weshalb sie der freiwilligen Ausreise nach Frankreich zustimme. Abschließend traf sie noch Ausführungen zur Lage in der Mongolei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden. Die Beschwerdeführerin macht ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um "vertretbare Behauptungen" handelt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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