BVwG W103 2103938-1

W103 2103938-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

Abrir fonte

Regest

Glaubhaftmachung, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG W103 2103938-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2103938.1.00

Spruch

W103 2103937-1/9E

W103 2103939-1/10E

W103 2103938-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 1006110605-14494020, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 1006110703-14494046, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2015, Zl. 1006110507-14494062, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer gehört der persischen Volksgruppe, die Zweitbeschwerdeführerin der ukrainischen Volksgruppe, an. Die beschwerdeführenden Parteien bekennen sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Am 27.03.2014 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt waren.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.03.2014 gab der Erstbeschwerdeführer nach seinen Ausreisegründen befragt an, in den Jahren 2010 und 2011 als Dolmetscher für die Sprachen Farsi/Ukrainisch in der XXXX gearbeitet zu haben. Nach Geburt seines Sohnes im Jahr 2009 sei er vom Islam zum Christentum konvertiert. Davon habe die XXXX erfahren und den Erstbeschwerdeführer im Jahr 2011 entlassen. Bis 2012 habe der Erstbeschwerdeführer die iranische Staatsbürgerschaft innegehabt, seither die ukrainische. Bereits im Jahr 2010 habe er als Student der Flugzeugtechnik bei der XXXX XXXX arbeiten wollen. Damals sei er aufgrund seiner iranischen Staatsbürgerschaft nicht aufgenommen worden, zumal die Personalabteilung gefordert hätte, dass er Ukrainer sein müsse. Nachdem er im Jahr 2012 die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten hätte, habe er sich neuerlich an jene Firma gewandt, doch habe man ihn abermals nicht aufnehmen wollen, wiederum mit der Begründung, dass er Iraner sei. Der Erstbeschwerdeführer habe mithilfe eines Rechtsanwaltes Beschwerde beim Arbeitsgericht eingebracht. Daraufhin sei er im Zeitraum von 2012 bis September 2013, vermutlich von Angehörigen der erwähnten Firma, telefonisch beschimpft, bedroht und von zwei Personen auf der Straße geschlagen worden. Sie hätten keine Ruhe mehr gehabt, trotz zweimaligem Wohnungswechsel sei der Erstbeschwerdeführer ständig bedroht worden. Im September 2013 hätten sie ihren Wohnsitz von XXXX auf die Krimhalbinsel verlegt und bis März 2014 bei einer Tante der Zweitbeschwerdeführerin gelebt. Als sie erfahren hätten, dass die Krim von Russland beansprucht würde, hätten sie nicht dort bleiben wollen und seien Ende Februar 2014 wieder nach XXXX zurückgekehrt. Da die Zweitbeschwerdeführerin Russin und der Erstbeschwerdeführer Iraner sei, seien sie in XXXX weiterhin bedroht und aufgefordert worden, die Ukraine zu verlassen. Aus diesem Grund hätten sie sich letztlich entschlossen, die Ukraine zu verlassen und nach Österreich zu reisen. Weitere Fluchtgründe habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Nach seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr gefragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, weder in den Iran zu können, zumal er dort aufgrund seines Glaubenswechsels getötet würde; in die Ukraine könne er ebenfalls nicht zurückkehren, da er dort von Leuten bedroht, vielleicht sogar umgebracht, würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung auf die Frage nach ihren Ausreisegründen an, das Hauptproblem liege bei ihrem Ehemann, dieser hätte Schwierigkeiten auf seinen Arbeitsplätzen gehabt und sei aufgrund seines Glaubens entlassen worden. Er habe dann Arbeit bei einer XXXX erhalten, sei jedoch infolge Einbringens einer gerichtlichen Beschwerde ständig beschimpft, bedroht und geschlagen worden. Aus diesem Grund hätten sie sich entschlossen, ihre Heimat zu verlassen und nach Österreich zu reisen. Die Zweitbeschwerdeführerin wolle gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Mann als Familie zusammenleben. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, gab sie an, ihr Mann könne nicht in die Ukraine zurückkehren, da er dort neuerlich bedroht, vielleicht sogar umgebracht, werden könnte.

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 17.06.2014 jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Die Befragung des Erstbeschwerdeführers nahm dabei den folgenden Verlauf:

"(...)

LA: Haben Sie bei der vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?

VP: Ja. Das Geburtsdatum meines Sohnes wurde falsch protokolliert.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja. Ich wurde in der Ukraine zusammen geschlagen und habe deswegen Rückenschmerzen und bekomme diesbezüglich schmerzstillende Medikamente, die mir hier in Österreich verschrieben wurden. Ich habe auch eine Überweisung zu einem Arzt bekommen, aber bis jetzt war mir das nicht möglich, da unsere Pension sehr abgelegen liegt. Unser Sohn wurde vor kurzem ins Krankenhaus eingeliefert, da er eine Ohrenentzündung hatte.

LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie irgendwelche Dokumente bei sich?

VP: Ich habe Kopien der Geburtsurkunde der Geburtsurkunde meines Sohnes, der Heiratsurkunde und unserer Inlandspässe mit. Weiters Kopien meiner Diplome, meines Mitgliedausweises der XXXX und eine Kopie von mir verfassten Beschwerde. Befragt gebe ich an, dass die Originale der Dokumente der Schlepper hat.

Einvernahme unterbrochen von 08.30 Uhr bis 08.50 Uhr

LA: Haben Sie eine Kopie Ihres Reisepasses?

VP: Nein. Ich habe nie eine Kopie meines Reisepasses gebraucht und daher habe ich keine. Die Kopie des Inlandspasses habe ich früher gebracht, daher kann ich eine Kopie vorlegen.

LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?

VP: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Freunde habe ich nur in der Pension. Ich besuche einen Deutschkurs einmal in der Woche in der Pension und jeden Tag besuche ich einen Deutschkurs, der 10km von unserer Pension entfernt ist. In letzter Zeit aber nicht, da mich der Chef nicht immer bringen konnte und auch mit dem Bus ist das sehr kompliziert.

LA: Welche Dokumente hatten Sie noch im Heimatland? (Führerschein? usw.)

VP: Ja, einen Führerschein hatte ich auch noch, der befindet sich bei meiner Schwiegermutter, die in Gebiet XXXX wohnt.

LA: Geben Sie einen Lebenslauf an. Wann haben Sie wo und mit wem gewohnt. Seit wann leben Sie in der Ukraine. An welchen Adressen waren Sie in der Ukraine bis zu Ihrer Ausreise aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht.

VP: Ich kam 2003 in die Ukraine. Ich wollte die Sprache erlernen und mich an einer Uni inskribieren zu lassen. Ich habe an der Universität in XXXX inskribiert, nachdem ich die Sprache ein Jahr lang gelernt habe. Mein Fach hieß " XXXX ". Ich habe ihnen heute mein Bachelordiplom vorgelegt. Nach dem Abschluss habe ich sofort an der Magistratur inskribiert, mein Magisterdiplom habe ich auch vorgelegt. Während des Studiums wohnte ich im Wohnheim. 2010 zog ich dann nach XXXX , wo ich an der XXXX an der Aspirantur studiert habe. Damals war ich schon verheiratet. Befragt gebe ich an, dass ich 2009 geheiratet habe, als ich im 5. Studienjahr war. Ich muss zugeben, dass ich 2009 zum christlichen Glauben konvertiert bin, 2009 kam auch unser Kind zur Welt.

LA: Welchen Aufenthaltsstatus hatten Sie seit 2003 in der Ukraine?

VP: Ich hatte ein Studentenvisum. Ende 2009 bekam ich einen Aufenthaltstitel für den permanenten Aufenthalt. Anfang 2010 begann ich als Dolmetscher an der XXXX zu arbeiten.

LA: Wo haben Sie seit 2010 genau gewohnt?

VP: 2007 haben wir, ich und meine Frau eine Wohnung im Gebiet XXXX gekauft, wo wir beide und auch unser Kind gemeldet sind. Bis 2011 habe ich bei der XXXX gearbeitet. Dann wurde bekannt, dass ich zum Christentum konvertiert bin, ich bekam Drohungen und wurde gekündigt. Dann begannen meine Probleme. Befragt gebe ich an, dass wir wohnten seit 2007 bis 2013 in dieser Wohnung, die wir gekauft haben. Dann wohnten wir in einer Mietwohnung in der XXXX in der Stadt XXXX . Befragt gebe ich an, dass wir im Jänner 2013 in dieser Mietwohnung gezogen sind. Im September 2013 zogen wir auf die Krim, wo wir in der Stadt XXXX gewohnt haben. Wir sind eigentlich aus XXXX geflüchtet und waren bei den Verwandten meiner Frau.

LA: Was ist nun mit Ihrer Eigentumswohnung?

VP: Die Wohnung steht mit unseren Sachen und Möbeln leer. Da wohnt jetzt keiner.

LA: Wie lange wohnten Sie dann auf der Krim?

VP: In der Stadt XXXX haben wir bei den Verwandten meiner Frau gewohnt, das ist ein Einfamilienhaus. Dort haben wir bis Jänner 2014 gewohnt und dann sind die Verwandten meiner Frau geflüchtet und wir sind auch geflüchtet.

LA: Wo sind Sie hin geflüchtet?

VP: Die Verwandten sind in die Stadt XXXX geflüchtet, wir fuhren nach XXXX , wo wir eine Wohnung gemietet haben.

LA: Wie war es Ihnen möglich, so schnell eine Wohnung zu flüchten.

VP: Für kurze Zeit, über Bekannte, kann man schnell eine Wohnung finden. Von dort sind wir ausgereist.

LA: Haben Sie Verwandte im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?

VP: Ein Auto und die Wohnung samt Einrichtung. Wir hatten eigentlich zwei Autos, aber ein Auto haben uns Banditen weggenommen.

LA: Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert? Wie finanzierten Sie seit 2009 Ihr Leben?

VP: Unterschiedlich. Ich habe als Student eigentlich nicht offiziell arbeiten dürfen, ich habe bei verschiedenen Firmen als Elektriker schwarz gearbeitet, bis ich meine Arbeit bei der XXXX begann. Danach arbeitete ich für verschiedene Firmen, meist als Manager für Verkauf von Autoersatzteile. Seit 2013 war mir nicht möglich einer regulären Arbeit nachzugehen, ich bekam finanzielle Unterstützung von meinem Bruder aus dem Iran.

LA: Von Ihren Arbeitstätigkeiten konnten Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Mit Müh und Not schon, unser finanzielle Situation war nicht besonders gut.

LA: Das kann so nicht stimmen, denn immerhin konnten Sie sich zwei Fahrzeuge und eine Eigentumswohnung leisten.

VP: Früher schon, als ich bei der XXXX gearbeitet habe.

LA: Wie konnten Sie dann die Ausreise finanzieren?

VP: Ich habe meinen Bruder ersucht und er hat mir das Geld gegeben. Wir hatten keine Zeit unsere Wohnung und unser Auto zu verkaufen. Sie wissen eh, wie die Situation in der Ukraine ist.

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

VP: Ja, ich habe den Parteimitgliedsausweis vorgelegt. Ich war Mitglied der XXXX .

LA: Welche Aufgaben hatten Sie als Mitglied dieser Partei?

VP: Ich war einfaches Mitglied. Ich habe an Veranstaltungen der Partei teilgenommen, geholfen, wenn Hilfe gebraucht wurde. Dieser Partei gehörte der Ex-Präsident der Ukraine an.

LA: Hatten Sie wegen dieser Parteimitgliedsschaft Probleme im Heimatland?

VP: Es ist so, als meine Probleme begonnen haben, als bekannt wurde, dass ich Mitglied dieser XXXX bin, wurde noch ein stärkerer Druck auf mich ausgeübt.

LA: Ihre Angaben können so nicht stimmen, Sie sind seit April 2013 Mitglied?

VP: Im September habe ich XXXX verlassen. Ich ging zur Partei mit der Hoffnung, dass ich von der Partei Hilfe bekomme. Aber es wurde nur noch schlimmer.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?

VP: Ständig, ständig, ich führe meine Gründe nachher genauer aus.

LA: Leisteten Sie Militärdienst?

VP: Nein. Ich habe schon einen Militärausweis bekommen müssen, aber ich bin schon über 30 und daher muss ich nicht zum Wehrdienst.

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.

VP: Mein erstes Problem ist das Problem, das mit meiner Religion zu tun hat. Ich habe heute schon angegeben, dass ich früher bei der XXXX gearbeitet habe. Als bekannt wurde, dass ich konvertiert bin, hat man mich gekündigt. Nach meiner Kündigung bekam ich Drohungen von meinen Landsleuten, als auch von den Mitarbeitern der XXXX .

LA: Was waren das für Drohungen und wie wurden die Drohungen ausgeführt?

VP: Ich bekam telefonische Drohungen. Leute kamen zu mir zu meinem Wohnhaus. Ich wurde zusammengeschlagen. Mein Auto wurde demoliert.

LA: Diese Angaben sind sehr vage, weder ausführlich noch detailliert.

VP: 2011 wurde ich gekündigt. Seit 2011 arbeitete ich nicht mehr bei der XXXX . Dann 2012 kam ein Freund zu mir, mit dem ich gemeinsam in XXXX gearbeitet habe. Dieser Freund sagte zu mir, dass ich sehr große Probleme habe und dass mich im Iran Todesstrafe erwartet. Er hat mir auch geraten, die Ukraine zu verlassen, er sagte, dass es Landsleute gibt, die davon erfahren haben, dass ich konvertiert bin und mich dafür bestrafen wollen. Einmal komme ich nach Hause und sehe, dass vor meinem Wohnhaus ein Auto steht und da stehen auch meine Landsleute, damit meine ich Leute aus dem Iran. Damals war ich noch iranischer Staatsbürger.

LA: Wann wurden Sie 2011 gekündigt und wann war nun dieser Vorfall?

VP: Ich wurde im November 2011 gekündigt und im Jänner 2012, das war nach dem orthodoxen Weihnachtsfest, vielleicht am 10. Jänner war dieser Vorfall, den ich nun schildere. Neben meinem Haus standen meine Landsleute. Die Leute sind aus dem Auto ausgestiegen, haben mir gesagt, dass ich im Guten gewarnt wurde und ersucht wurde, das Land zu verlassen. Dann haben sie mich zusammengeschlagen. Sie sagten mir, dass es das nächste Mal noch schlimmer kommt. Der nächste Vorfall lief so ab, ich war mit meinem Auto nach XXXX unterwegs, in XXXX sollte ich mich mit einem Iraner treffen. Während dieses Treffens kamen die Leute die mich zusammen geschlagen haben, hin und haben mein Auto demoliert. Es stellte sich heraus, dass diese Iraner, den ich für einen Freund gehalten habe, ein Verräter war.

LA: Was meinen Sie nun mit "zusammen geschlagen"?

VP: Sie waren zu Dritt. Sie haben mich in die Bauchgegend geschlagen und ins Gesicht und auf den Kopf und meinten, dass dies eine Warnung sei.

LA: Welche Verletzungen hatten Sie aufgrund dieser Schläge?

VP: Sie haben mir die Kleidung zerrissen, ich hatte blaue Flecken, befragt auf den Waden, auf dem rechten Arm, wo ich gehalten wurde. Ich hatte dann Schmerzen in der Bauchgegend. Ich konnte ein paar Tage kaum gehen, weil mir mein Knie so geschmerzt hat.

LA: War dies der einzige Vorfall mit einem Übergriff auf Ihre Person?

VP: Ich wurde nur einmal so geschlagen.

LA: Warum gaben Sie dann vorhin an, dass Sie nun wegen der Schläge Rückenschmerzen hätten, dies konnte nun Ihren Ausführung bzgl. der Schläge und Ihren Verletzungen nicht entnommen werden.

VP: Meine Rückenschmerzen habe ich nicht von diesen Schlägen, das betrifft ein anderes Problem, das ich ihnen später erzählen werde. Wegen meiner Religion wurde ich einmal geschlagen und wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde ich drei Mal geschlagen.

LA: Wann war der Vorfall mit dem Auto und wie wurde das Fahrzeug demoliert, bzw. um welches Fahrzeug handelte es sich?

VP: Das war ein Monat, nachdem ich zusammen geschlagen wurde. Es wurden die Scheinwerfer zerschlagen und die Seitenspiegel auf der Fahrerseite zerstört. Ich habe die Polizei gerufen. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um den Peugeot 405. Als die Polizei kam und ich alles geschildert habe, bekam ich eigentlich keine Hilfe, die Polizisten meinten nur, dass sei unser Problem, wir sollen das unter uns, den Landsleuten abklären und außerdem, was haben wir überhaupt in der Ukraine zu suchen.

LA: Haben Sie den Übergriff auf Ihre Person angezeigt?

VP: Ich habe die Anzeige erstattet, mir wurde auch zugesichert, dass diese verfolgt werden und geprüft wird. Offensichtlich haben diese Leute erfahren, dass ich Anzeige erstattet habe. Sie haben mich angerufen und meinten, dass sie mich beim ersten Mal noch verschont haben. Sie haben mir gedroht, dass, wenn ich mich wieder an die Polizei wende, dass sie meinen Sohn entführen werden. Sie meinten auch, dass sie gute Verbindungen haben und dass ich mein Kind dann nicht mehr wiedersehe. Ich ging dann zur XXXX und habe dann mit einem XXXX gesprochen. Ich ersuchte ihm um Hilfe. Er meinte, dass die XXXX nicht so viel Zeit haben, meine Probleme zu lösen. Er hat mir geraten, in eine andere Stadt zu ziehen und mich so wenig wie möglich mich mit meinen Landsleuten zu treffen.

LA: Warum gingen Sie zur XXXX , wenn Sie auch von diesen Leuten telefonisch bedroht worden sind?

VP: Ich war damals noch iranischer Staatsangehöriger und erhoffte mir Hilfe. Die XXXX haben mich ja nicht persönlich bedroht, sie haben jemanden dafür engagiert.

LA: Die Frage stellt sich, wenn mich jemand bedroht, warum ich dann dorthin gehe und mir von dort Hilfe erhoffe?

VP: Meine Situation war die, dass ich keine Hilfe von den ukrainischen Behörden bekommen habe und ich habe keine andere Möglichkeit gesehen, als zur XXXX zu gehen. Ich erhoffte mir etwas Mitleid von diesen Leuten.

LA: Können Sie Ihre Anzeigeerstattung bei der ukrainischen Polizei vorlegen?

VP: Es wurde mir keine Bestätigung ausgestellt, obwohl ich darum ersucht habe.

LA: Warum meinen Sie, dass die ukrainischen Behörden nichts gemacht haben?

VP: Die ukrainischen Behörden haben meine Situation noch verschlimmert. Nachdem die Leute, die ich angezeigt habe, davon erfahren haben, bekam ich doch Drohungen.

LA: Was meinen Sie nun konkret?

VP: Mir wurde angedroht, dass mein Sohn entführt wird.

LA: Wie ging es weiter.

VP: Ich fuhr nicht mehr mit meinem PKW, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Ich fand mir eine andere Arbeit. Ich traf mich nicht mehr mit meinen Landsleuten, ich besuchte keine Veranstaltungen und ging nicht mehr in die Cafehäuser, wo sich meine Landsleute üblicherweise trafen.

LA: Von welchem Zeitraum sprechen Sie nun?

VP: 2012.

LA: Genauer.

VP: Ich spreche ungefähr vom September 2012. Ende 2012 bekam ich schon die ukrainische Staatsbürgerschaft. Solange ich keinen ukrainischen Pass hatte, ging ich jeder Arbeit nach, die ich bekommen konnte, damit ich meine Familie erhalten konnte. Mein Traum war aber, meinen Beruf auszuüben, den ich studiert habe. Ich habe mehrere Male schon bei dem XXXX in XXXX vorgesprochen. Man hat mir gesagt, dass ich dann kommen soll, wenn ich die ukrainische Staatsbürgerschaft besitze. Ich bin dann, nachdem ich den ukrainischen Pass bekommen habe, zu dieser Firma gefahren. Das erste Einstellungsgespräch war mit dem Personalchef, das ist gut gelaufen. Ich habe eine Liste mit Dokumente bekommen, die ich für die Einstellung benötige. Es gab freie Stellen und man sagte mir, dass ich schon nach dem Neujahrsfest kommen soll und dass sie mich dann nehmen werden. Ich kam dann im Jänner 2013, am 8. Jänner. Ich fragte, was mit meinen Unterlagen ist, ich wurde zu dem Direktor einer Werksabteilung zu einem weiteren Gespräch geschickt. Bei diesem Gespräch sollte der Direktor meine Kenntnisse überprüfen. Das Gespräch ist auch gut gelaufen und man sagte mir, dass ich als Ingenieur beginnen kann. Man sagte mir auch, dass meine Studienkollegen auch in dem Werk arbeiten. Ich habe dann alle Formalitäten erledigt gehabt. Ich sollte dann angerufen werden, aber ich wurde nicht angerufen und daher fuhr ich zwei Wochen später dorthin und man sagte mir, dass es negativ entschieden wurde. Ich fragte nach dem Grund und man sagte mir, dass dies mit meiner Volksgruppenzugehörigkeit zu tun hat. Ich sagte dazu, dass ich ukrainischer Staatsbürger bin, jedoch sagte man mir, dass ich wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht angenommen wurde. Ich war sehr enttäuscht und deswegen ging ich zu einem Rechtsanwalt und habe die Beschwerde verfassen lassen, die ich heute vorgelegt habe.

LA: Wann haben Sie das Schreiben verfasst und wann wurde das Schreiben an die Firma geschickt?

VP: Im März 2013 wurde diese Beschwerde verfasst und gleich danach hat dies mein Rechtsanwalt verschickt. Ich erwartete klarerweise irgendwelche Ergebnisse aufgrund dieser Beschwerde. Es ist aber so, dass sich meine Lage nach dieser Beschwerde nur verschlechtert hat. Ein Monat, nachdem die Beschwerde verschickt wurde, bekam ich einen Anruf. Man hat mir gesagt, ich soll zur Firma kommen und es betrifft meine Anstellung dort. Ich kam zum Torposten, dort waren Menschen, die ich nicht kannte. Sie sagten mir, dass meine Beschwerde zur Prüfung durch die Staatsanwaltschaft wurde, was sicherlich unangenehm war aber wir würde es richtige Schmerzen verursachen. Die Leute sagten zu mir, ich solle das Land verlassen, dass in der Ukraine für mich kein Platz ist. Sie sagten, dass ich nicht einmal daran denken soll, irgendeine Arbeit zu finden, ich solle meine Sachen packen und das Land verlassen. Ich habe in meiner Verzweiflung nicht mehr gewusst, was ich tun soll, ich habe schließlich studiert und hatte die Staatsbürgerschaft und habe Familie und wurde so behandelt. Ich ging zu einem Freund und er hat mir geraten, der XXXX beizutreten, vielleicht kann mir diese Partei helfen. Schließlich ist es ja die Präsidentenpartei. Ich ging zur Bezirksparteistelle, bin der Partei beigetreten und ersuchte die Partei, mir bei der Lösung meiner Probleme zu helfen. Kaum ist eine Woche vergangen, bekam ich wieder einen Anruf von einem Unbekannten, der mir sagt, dass ich zu dem Torposten der XXXX komme soll. Das war schon seltsam, der Anruf war am Abend. Ich kam aber trotzdem dorthin. Man hat mich aufgefordert, mein Auto stehen zu lassen und in das Fahrzeug der Leute einzusteigen. Die Leute meinten, dass sie mich zur Leitung bringen. Gebracht wurde ich aber zu Garagen. Dort waren irgendwelche Banditen. Als ich aus dem Auto ausstieg, sagten mir diese Banditen dann, dass ich schwer vom Begriff bin und begannen mich dann zu schlagen. Sie haben mich in einen Autoreifen gesteckt und mich dann als Sandsack verwendet. Sie haben mich wie einen Sandsack geschlagen. Sie haben mich vielleicht bis zu einer Stunde lang geschlagen. Sie haben mich so schwer geschlagen, dass ich kaum stehen konnte. Ich fragte, warum sie mir das antun. Sie sagten mir, ihr Schwarzen versteht das nicht anders. Dann wurde ich zurück zu meinem Auto gebracht und wie ein Hund aus dem Auto geworfen. Ich konnte nicht einmal selbst fahren. Mein Handy wurde kaputt geschlagen. Mein zweites Handy blieb in meinem Auto. Von diesem Handy konnte ich meinen Freund anrufen und ich habe ihn ersucht, mich zu holen und mich ins Krankenhaus zu bringen. Wir kamen ins Krankenhaus. Die Ärzte meinten, dass MRT angefertigt werden müsste. Diese Untersuchung hat ergeben, dass ich etwas zwischen den dritten oder vierten Lendenwirbel habe, ein Arzt meinte, einen Bandscheibenvorfall, der nicht behandelt wurde. Ich bekam dann Therapien und Massagen. Es hat aber nur mäßig geholfen, ich war ja psychisch ziemlich angespannt und hatte furchtbare Angst vor den Leuten. Dann im August 2013, an einem Wochenende gingen wir, meine Frau und mein Kind aus dem Haus, wir wollten zum Markt fahren. Das Kind saß schon im Auto, wir standen vor dem Haus. Es kam auf einmal ein schwarzes Auto. Ich stieg gerade ins Auto und wolle wegfahren, als jemand an die Seitenscheibe klopfte und mich aufforderte, auszusteigen. Ich wurde wieder geschlagen und zwar vor meinem Kind und meiner Frau. Der Mann der mich geschlagen hat, sagte zu mir, dass ich offensichtlich schwer vom Begriff bin. Offensichtlich kann ich nicht gut russisch verstehen, man hat mir klar und deutlich gesagt, dass ich das Land verlassen soll. Es war eine ziemliche Kränkung für mich, ich wurde geschlagen, mein Kind weint, meine Frau schreit und weint, das war am Wochenende in der Früh. Die Nachbarn haben alles mitbekommen und keiner hat reagiert. Diesmal wurde ich so geschlagen, dass ich mein Bewusstsein verloren habe. Ich war nicht lange Bewusstlos, aber als ich zu mir kam, hat mich meine Frau mit Wasser angeschüttet. Ich machte die Augen auf und sah neben mir zwei Nachbarn stehen und meine Frau die weinte. Man fragte mich, ob man die Polizei rufen sollte. Ich sagte nein, weil ich schon wusste, dass sich dadurch alles verschlimmerte. Meine Frau wollte bei diesem Vorfall dazwischen gehen, das hat sie mir erzählt, da wurde sie weggestoßen. Wir gingen dann nach Hause.

LA: Wo fand dieser Übergriff statt?

VP: Bei unserem Haus in der XXXX in der Stadt XXXX .

LA: Sie wurden eine Stunde lang geschlagen. Die Ärzte müssten eigentlich erkannt haben, dass die Schmerzen von Schlägen kommen?

VP: Es waren keine blauen Flecken diesmal, die Kleidung wurde zerrissen. Wenn sie auch erkannt haben, dass ich mich mit jemand geschlagen habe, so wussten die Ärzte nicht, dass ich angegriffen wurde. Mein Rücken war lediglich etwas rötlich und die Ärzte meinten, dass sie mir so nichts sagen können, es müsste ein MRT gemacht werden.

LA: Ich verstehe Ihre Situation nicht. Sie werden eine Stunde lang schwer geschlagen und haben nicht einmal blaue Flecken?

VP: Sie haben mich in diesen Reifen gesteckt und mich wie einen Sandsack geschlagen. Ins Gesicht wurde ich nicht geschlagen. Befragt gebe ich an, dass der PKW Reifen über meine Arme und meinen Körper gezogen worden ist, sodass ich meine Arme nicht bewegen konnte.

LA: Wie blieb der Reifen an Ihrem Oberkörper hängen?

VP: Das war ein kleiner Reifen, wo ich praktisch stecken blieb. Der eine Mann hat mich an diesem Reifen gehalten, dann wurden mir die Fußtritte verpasst. Befragt gebe ich an, dass man mich auf den Rücken geschlagen hat, auf die Nierengegend.

LA: Die Fußtritte erfolgten direkt auf den Körper?

VP: Ja, dieser Reifen diente nur zur Fesselung meiner Armen.

LA: Wie kann es sein, dass Sie eine Stunde lang schwer geschlagen worden sind, auch mit Fußtritten ohne dass Sie einen einzigen blauen Fleck haben?

VP: Es gab schon Rötungen, aber keine blaue Flecken. Das alles war am Abend, ich konnte nicht sehen, ob es blaue Flecken gab.

LA: Ihre Angaben sind mehr als nur unglaubwürdig. Zuerst gaben Sie an, dass Sie eine Stunde lang wie einen Sandsack geschlagen worden wären, Sie hätten auch Fußtritte in die Nierengegend abbekommen, dann meinen Sie lapidar, dass Sie am Abend in der Finsternis blaue Flecken nicht sehen konnten, waren jedoch im Anschluss an diesen Übergriff im Krankenhaus, wo lediglich leichte Rötungen an Ihrem Rücken zu sehen waren. Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren Ausführungen, da jemand, der eine Stunde direkt auf dem Körper Schläge abbekommt, auch Fußtritte!!! mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur leichte!!!! Rötungen hat. Nehmen Sie dazu Stellung.

VP: Eigentlich weiß ich nicht, ob ich blaue Flecken auf meinen Rücken hatte. Als ich ins Krankenhaus kam, sagte der Arzt, als er meinen Rücken angeschaut hat, "Oho das war aber ein ordentlicher Schlag". Der Arzt dachte sich offensichtlich, dass ich auch so ein Bandit bin, der sich geschlagen hat.

LA: Sie wurden vor dem Haus geschlagen, wie ging es weiter.

VP: Meine Frau hat die Verwandtschaft, die auf der Krim wohnte, angerufen. Sie meinte, dass wir für einige Zeit weggehen sollten, aus XXXX und die Krim ist sehr weit entfernt. Im September waren wir schon auf der Krim, in der Stadt XXXX . Da ist nichts Besonders passiert, was meine Probleme betrifft, aber da kam es schon zu den Ereignissen in der Ukraine. Also dann sind die Verwandten meiner Frau nach XXXX gezogen und wir kehrten nach XXXX zurück. Also wir kamen nach XXXX . Ich habe damals schon beschlossen, dass wir das Land verlassen sollten, da ich dort weder eine Arbeit finden kann, noch werde ich durch das Gesetz geschützt. Ich hatte ständig mit Nationalisten zu tun, die mich als Schwarzen bezeichnet haben. Im Jänner 2014 kamen wir nach XXXX zurück.

LA: Warum zogen Sie nicht in Ihre Eigentumswohnung?

VP: Dort gab es ständig Drohung seitens meiner Landsleute. Und in der Anzeige, die ich erstattet habe, war die Adresse meiner Wohnung. Sie waren schon immer wieder bei der Wohnung, um nachzuschauen und die Rechnungen zu bezahlen, aber wir haben dort nicht ständig gewohnt, das war für mich, unsere Familie nicht gut.

LA: Warum haben Sie dann die Wohnung nicht verkauft, als die Probleme begannen?

VP: Wissen Sie, nachdem 2010 Janukovich an die Macht kam, sind die Immobilienpreise stark gefallen und wir hätten viel weniger bekommen. Außerdem hatten wir die Wohnung für die Zukunft gekauft.

LA: Sie hatten also, nachdem Sie Ihren Wohnort gewechselt haben, mit Ihren Landsleuten keine weiteren Probleme mehr gehabt. Habe ich Sie da richtig verstanden?

VP: Ja.

LA: Warum beschlossen Sie dann, im Jänner 2014 aus XXXX auszureisen?

VP: Weil ich gesehen haben, dass ich dort niemand bin, ich habe studiert, ich habe dort Familie, ich bin ukrainischer Staatsangehöriger und kann dort nicht normal leben. Ständig ist mein Leben in Gefahr.

LA: Warum wäre Ihr Leben weiterhin in Gefahr gewesen?

VP: Stellen sie sich vor, wie oft ich gewarnt wurde. Außerdem begann der Krieg in der Ukraine.

LA: Von wem wurden Sie nun konkret gewarnt, warum Sie nun im Jänner 2014 das Land verlassen mussten?

VP: Es handelte es sich schon um den dritten Vorfall, das war im Februar 2014 und es war sehr kalt. Unser Kind war sehr krank. Wir wollten unseren Sohn einem Arzt zeigen. Am Weg zum Arzt wurde unser Fahrzeug von einem Streifenpolizisten angehalten. Es wurden die Papiere überprüft. Da kommt ein unbekanntes Fahrzeug. Aus diesem Fahrzeug kommen Banditen und wenden sich mit den Worten an mich:

Wieder du Freundchen. Dann haben sie meine Papiere dem Streifenpolizisten abgenommen. Sie sagten mir, ich solle die Sachen, die ich brauche, aus dem Auto holen und das Auto nehmen sie mir weg. Das ist die letzte Warnung, das nächste Mal werden sie mein Kind und meine Frau entführen.

LA: Ihr Kind und Ihre Frau waren bei diesem Vorfall auch dabei?

VP: Ja.

LA: Wie ging es weiter?

VP: Es war kalt und man wollte uns unser Auto weggenehmen. Ich wollte mich wehren, aber sie stießen mich vom Auto einfach weg. Meine Frau hat sich an den Polizisten gewandt und sagte zu ihm, er sei ein Vertreter des Gesetzes, aber der Polizist meinte, wir sollen das unter uns klären. Außerdem sagte der Polizist, dass die Situation in der Ukraine nicht eindeutig ist und man weiß nicht, wer an der Macht ist. Der Polizist hat auch gegenüber meiner Frau geäußert, dass er Geld dafür bekommen hätte, dass er unser Fahrzeug angehalten hat. Dann sind diese Banditen und auch der Polizist weggefahren, mit unserem Auto. Wir nahmen ein Taxi und fuhren ins Krankenhaus und es stellte sich heraus, dass unser Sohn eine Ohrentzündung hatte. Nach dem Vorfall haben wir beschlossen, das Land zu verlassen.

Einvernahme unterbrochen von 11.20 Uhr bis 12.35 Uhr

LA: Schildern Sie nochmals ausführlich und detailreich, sodass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist, den Vorfall, als Ihnen das Auto von den Banditen weggenommen worden ist.

VP: Wir waren am Weg zum Arzt. Befragt gebe ich an, dass dies im Februar war. Es war untertags.

LA: Wann genau?

VP: Was war gleich nachmittags, wir haben gegessen und sind dann weggefahren. Auf der Straße wurde unser Auto, einen Volkswagen Passat angehalten, befragt metallic grau. Wir wurden von der Polizei angehalten, eine normale Ausweiskontrolle. Es hat nicht so lange gedauert, die Kontrolle, als dann das Auto kam und die Banditen ausstiegen. Die Banditen kamen und stiegen aus dem Auto. Sie sagten mir, Freundchen verstehst du russisch nicht, wir haben dir ja gesagt, du sollst das Land verlassen. Sie haben meine Frau und mein Kind aus dem Auto aussteigen lassen und sagten zu mir, dass ich meine persönlichen Sachen aus dem Fahrzeug nehmen kann.

LA: Wo befanden Sie sich, als man Ihnen das sagte?

VP: Ich bin aus meinem Auto ausgestiegen, um den Polizisten die Papiere zu zeigen und ich stand also auf der Straße, als ich das Fahrzeug kommen sah. Mir ist ganz schlecht, wenn ich daran denke. Sie sagten, ich soll die Sachen aus dem Auto nehmen und sie ließen meine Frau und meinen Sohn aussteigen. Wir wandten uns an die Polizisten, aber die sagten, klärt die Sache unter euch. Sie haben mir gesagt, dies sei die letzte Warnung und beim nächsten Mal würden sie meine Frau und mein Kind entführen. Ich wollte mich irgendwie wehren, aber sie haben mich weggestoßen.

LA: Wer fuhr mit dem Auto weg?

VP: In mein Auto sind zwei Personen eingestiegen. Ich weiß nicht wie viele Personen in dem Wagen der Banditen saßen, da waren getönte Schreiben.

LA: Wie erklären Sie sich, dass Ihre Gattin den Vorfall anders geschildert hat?

VP: Das kann nicht sein, wir waren beide anwesend.

LA: Ihre Gattin gab an, dass Sie im Polizeiauto gesessen wären?

VP: Nein, das kann nicht sein. Als meine Papiere überprüft wurden, hat man mich aufgefordert, in den Streifenwagen einzusteigen. Danach bin ich ausgestiegen und da kamen diese Leute.

LA: Als Sie wegen Ihrer Beschwerde zusammen geschlagen worden sind und dann ins Krankenhaus gebracht worden sind, wann und wie kamen Sie nach Hause. Was sagte Ihre Gattin zu Ihrem Zustand?

VP: Ich habe das meiner Frau verheimlicht, ich wollte es ihr nicht zeigen, sie sehen ja, wie es ihr geht, ich wollte sie nicht beunruhigen. Sogar als ich von meinen Landsleuten geschlagen worden bin, erzählte ich es ihr nicht, ich erzählte ihr, dass es ein Autounfall war.

LA: Wie konnten Sie das vor Ihrer Gattin verheimlichen, Sie konnten angeblich kaum gehen?

VP: Ich hatte Schmerzen, was soll ich sagen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht gesagt habe, dass man mich zusammen geschlagen hat, ich sagte ihr, ich sei gefallen.

LA: Welche Art von Drohungen gab es? Persönliche, schriftliche, telefonische?

VP: Ständig bekamen wir telefonische Drohungen, es war dann zuletzt so, dass ich bei einer unbekannten Nummer nicht mehr rangegangen bin. Ich weiß natürlich von den persönlichen Drohungen und es gab die telefonischen Drohungen. Vielleicht gab es noch welche, über die ich nicht weiß. Meine Frau erzählt mir auch nicht alles.

LA: Was wissen Sie über schriftliche Drohungen in Form von kleinen Zetteln.

VP: Wenn das meine Frau so ausgesagt hat, dann war es so. Mir ist nichts davon bekannt. Meine Frau war oft nervös, als ich nach Hause kam und ich wusste, dass sie mir was verheimlicht. Sie weinte oft und schwieg.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

VP: Ja, ich habe alles angegeben. Ich habe alles erzählt, es gab in der Ukraine Gerüchte, zur militärischen Mobilisierung, das man mich einberufen könnte.

LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeblichen Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? Bzw. haben Sie das schon erwogen/versucht?

VP: Ich habe in der Ukraine keine Verwandten. Die Möglichkeit wäre vielleicht zu meiner Schwiegermutter zu ziehen, aber das ist jetzt Kriegsgebiet. Ich habe sogar hier Angst, dass man mich auch hier finden kann.

LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?

VP: Ja.

Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Ukraine übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja, die Situation in der Ukraine ist mir bekannt.

LA: Wieso weiß Ihre Gattin nicht, dass Sie zwei Fahrzeuge nebeneinander besaßen?

VP: Vielleicht hat sie die Frage nicht verstanden. Ein Fahrzeug wurde uns weggenommen und ein Fahrzeug steht noch dort. Weggenommen wurde uns der Volkswagen und geblieben ist uns der Peugeot.

LA: Haben Sie die Beschädigungen am Peugeot reparieren lassen?

VP: Längst.

LA: Sie gaben vorhin an, dass Sie nicht in die Eigentumswohnung zurückkehren konnten, da es dort ständig Drohungen seitens Ihrer Landsleute gab. Was meinen Sie damit konkret?

VP: Ich meine nicht nur meine Landsleute, sondern auch die Banditen wussten, wo ich wohne. Ich konnte dort nicht leben. Dort gibt es wie in jedem Stiegenhaus eine ältere Nachbarin, die alles wissen und merken und die könnten das auch weitersagen, dass ich dort bin.

LA: Was meinten Sie nun mit den ständigen Drohungen seitens der Landsleute?

VP: Sie haben mir persönlich ins Gesicht gedroht, dass sie mich töten und mein Kind entführen.

LA: Warum gab es dann keine weiteren Vorfälle mit Ihren Landsleuten, wenn Sie weiterhin in XXXX aufhältig waren?

VP: Ich habe dann die Telefonnummern gewechselt und bin habe dann auch meinen Wohnort gewechselt. Aber ich wurde gewarnt, wenn ich in den Iran fahren würde, so bedeutet das für mich die Todesstrafe.

LA: Warum sollte man Sie dann töten wollen, wenn Sie in der Ukraine bleiben?

VP: Damals war ich noch iranischer Staatsangehöriger. Sie habe mich überall finden können, ich habe dann Kontakte zu meinen iranischen Freunden und Bekannten abgebrochen. Ich habe meine Eltern im Iran und ich kann sie nicht einmal besuchen.

LA: Frage wird wiederholt

VP: Für diese Leute ist es unverständlich, wenn jemand ein Moslem einen anderen Glauben annimmt. Ich bin nicht der einzige, es gibt mehrere Berichte über ähnliche Situationen im Iran.

LA: Umso unglaubwürdiger erscheint es, dass Sie in jener Situation die iranische XXXX um Hilfe oder Mitleid aufgesucht haben.

VP: Es ist so, dass ich früher bei dieser XXXX gearbeitet habe und bis bekannt wurde, dass ich konvertiert bin, hatte ich keine Probleme mit der XXXX . Ich wollte wie ein zivilisierter Mensch dieses Problem besprechen.

LA: Also, was meinten Sie nun mit ständigen Drohungen seitens Ihrer Landsleute bei Ihrer Eigentumswohnung? Geben Sie konkrete Angaben an. Drohungen, weshalb Sie 2014 nicht in die Eigentumswohnung zurückkehren konnten.

VP: Das waren persönliche Drohungen mich zu töten.

LA: Konkrete Angaben. Sie gaben vorhin an, dass mindestens seit September 2013 keine Drohungen seitens Ihrer Landsleute bestanden hatten.

VP: Ab diesem Zeitpunkt seit September 2013 hatte ich eine andere Handynummer und habe nicht mehr in der Wohnung gewohnt und nur deswegen gab es keine Probleme.

LA: Woher wollen Sie wissen, dass es weiterhin Probleme geben würde?

VP: Weil diese Leute mich gekannt haben, sie kannten mich von der XXXX und deshalb würden sie mich finden.

LA: Frage wird wiederholt.

VP: Ich wurde doch gewarnt, was denken sie, was passiert wäre, ist es nicht genug, dass ich geschlagen wurde, mein Auto demoliert.

LA: Waren die Beschädigungen am Peugeot Ihrer Gattin bekannt?

VP: Ja es war ihr bekannt, dass das Fahrzeug beschädigt wurde, aber ich sagte ihr, dass ich einen Autounfall hatte.

Einvernahme unterbrochen von 13.45 Uhr bis 14.20 Uhr

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Nein.

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

"(...)

LA: Ist Ihr Sohn XXXX gesund?

VP: Jetzt ja.

LA: Hat Ihr Sohn eigene Fluchtgründe und eigene Rückkehrbefürchtungen oder bezieht sich Ihr Sohn auf die Gründe seines Vaters?

VP: Mein Sohn hat keine Fluchtgründe, er ist wegen den Gründen seines Vaters hier. Er hat auch keine eigenen Rückkehrbefürchtungen.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ich war noch nicht bei allen Ärzten, wohin ich überwiesen wurde. Dann kann ich genaueres sagen. Ich habe Probleme mit den Nieren, mit den Zähnen, mit der Schilddrüse. Ich habe Migräne.

LA: Welche Behandlungen bekamen Sie wegen der gesundheitlichen Probleme im Heimatland?

VP: Ich bekam wegen allen meinen gesundheitlichen Problemen im Heimatland eine medizinische Behandlung, ich bekam Medikamente. Ich leide an einer Überfunktion der Schilddrüse, ich leide an Inkontinenz.

LA: Haben Sie eigene Fluchtgründe? Eigene Rückkehrbefürchtungen?

VP: Wir sind eine Familie und die Probleme haben bei meinem Mann begonnen und die Probleme meines Mannes betreffen auch mich.

LA: Haben Sie eigene persönliche Fluchtgründe?

VP: Nein.

LA: Was würden Sie persönlich bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland befürchten?

VP: Ich weiß nicht, wie das sein wird, was die Menschen, die meinen Mann bedroht haben, unternehmen werden.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ukraine.

LA: Waren Sie bei Übergriffen auf Ihren Mann persönlich anwesend? Konnten Sie so einen Übergriff auf Ihren Mann beobachten?

VP: Ja, ich und auch mein Sohn. Die schlimmste Stresssituation für mich war, als uns das Auto auf der Straße weggenommen wurde. Es war so, dass wir unser Kind gerade ins Krankenhaus führten. Wir wurden von der Verkehrspolizei angehalten, sozusagen von einem Vertreter des Gesetzes. Das war im Winter, im Februar dieses Jahres. Befragt gebe ich an, das war entweder zu Mittag oder am frühen Nachmittag, so gegen ein Uhr. Wir haben uns nichts dabei gedacht, wir dachten, es wäre eine normale Verkehrskontrolle. Man hat meinen Mann ersucht, auszusteigen und ins Auto dort einzusteigen. Es dauerte lange, ich habe beobachtet, wie er spricht und dabei gestikuliert. Dann hat es geheißen, wir sollen warten und kam noch ein weiteres Fahrzeug, vielleicht haben sie jemanden gerufen. Dann wurden wir aufgefordert, auszusteigen. Wir sind ausgestiegen und dabei habe ich mitbekommen, dass mein Mann beschimpft wurde, es wurde gesagt, wir haben dich gewarnt und dann wurde mein Mann wieder beschimpft. Dann stieg einer in unser Auto ein und fuhr mit unserem Auto weg.

LA: Wer stieg ins Auto ein, beschreiben Sie den Mann?

VP: Die nachher gekommen sind, waren in Zivil und so ein Mann stieg in unser Auto ein. Befragt gebe ich an, das war ein Volkswagen, metallic grau.

LA: Welche Marke?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Besaßen Sie noch ein anderes Auto?

VP: Wir hatten noch einen Samant gehabt, früher. Damit meine ich, bevor wir den Volkswagen gekauft haben, haben wir den Samant verkauft und dann den Volkswagen gekauft.

LA: Besaßen Sie neben dem Volkswagen noch ein anderes Auto?

VP: Nein, wir haben immer nur ein Auto besessen.

LA: Wie war die Situation, als der Mann ins Auto einstieg und wegfahren wollte. Hat dies Ihr Mann so einfach hingenommen?

VP: Er hat zuerst versucht, den Mann daran zu hindern. Aber das hat wenig genützt und dann ist er zu diesen Streifenpolizisten gegangen und hat gesagt, sie seien Gesetzesvertreter und was passiert da eigentlich und er soll was unternehmen. Also diese Leute, die unser Auto weggenommen haben, haben meinen Mann einfach weggestoßen, sind weggefahren und die Polizisten meinten, klärt es einfach unter euch ab.

LA: Ihr Mann musste in ein Fahrzeug einsteigen. Was war das für ein Fahrzeug?

VP: Ein Streifenfahrzeug der Polizei.

LA :Wie lange saß Ihr Mann in den Streifenfahrzeug, bis das weitere Fahrzeug kam?

VP: Schon ziemlich lang, aber ich kann das nicht so beziffern, mir kann es persönlich so lang vorgekommen sein.

LA: Konnten Sie noch einen weiteren Übergriff auf Ihren Mann beobachten?

VP: Das war schon der letzte Vorfall, den ich nun geschildert habe und die Polizei hat uns nicht geholfen. Davor habe ich auch Vorfälle beobachtet. Wir haben oft unseren Wohnort gewechselt. Ich hatte schon Angst gehabt, mein Kind in den Kindergarten zu bringen und ich bin mir nicht sicher, ob mir mein Mann alles erzählt hat.

LA: Was konnten Sie persönlich beobachten?

VP: Es ist so, wir kommen aus dem Haus, wo wir gewohnt haben.

LA: Wo genau?

VP: Wir haben öfters die Wohnung gewechselt. Damals war der Vorfall in der XXXX , das war ein Familienheim. Wir kommen aus dem Haus, zwei junge Burschen steigen aus dem Auto und greifen meinen Mann sofort an.

LA: Wie meinen Sie das, wo befand sich Ihr Mann in diesem Moment?

VP: Wir sind gerade aus dem Stiegenhaus gekommen und vor dem Stiegenhaus ist ein Parkplatz, wo viele Autos parken. Wir gehen aus dem Stiegenhaus, ich, mein Mann und unser Kind. Kommen zwei Personen zu uns und fragen meinen Mann, ob er XXXX ist und mein Mann sagt ja. Dann sagen sie, du hast die beschwert und geschrieben. Sie sagten, du sollst eigentlich verstehen, dass du jedem auf die Nerven gehst. Wenn mein Mann Drohungen gegen sich oder der Familie hört, dann kann er sich nicht beherrschen und greift auch an. Ich weine, das Kind weint. Ich versuche, dazwischen zu gehen, dann gehen wir irgendwie ins Stiegenhaus und rufen die Polizei. Die Polizei kommt, aber die Polizei braucht konkrete Namen, aber wie sollen wir wissen, wie die heißen. Die Anzeige wurde erstattet und das wars dann.

LA: Wann war dieser Vorfall?

VP: Das war im Sommer 2013.

LA: Gab es noch einen weiteren Vorfall, wo Sie persönlich anwesend waren?

VP: Nein.

LA: Gab es bei diesem Vorfall nun eine Schlägerei. Das konnte aus Ihren Angaben nicht entnommen werden?

VP: Mein Mann hat, nachdem die Drohungen ausgesprochen worden sind, einer der Männer angegriffen, indem er ihn gestoßen hat. Ich kann das nicht ertragen, wenn sich die Männer schlagen und deshalb ging ich dazwischen.

LA: War Ihr Mann verletzt?

VP: Nein, nichts Besonders.

LA: Warum sind Sie nach diesem Vorfall auf die Krim gezogen?

VP: Wie lange kann man das ertragen, die Polizei kann uns nicht helfen. Telefonisch hat man uns bedroht, wir nehmen uns schon neue Handynummern und auf der Krim lebt meine Cousine.

LA: Wurde Ihr Mann schon einmal verletzt?

VP: Nein, das war aber nicht vor meinen Augen. Er kam verletzt nach Hause und jetzt hat er die Probleme mit seinem Rücken.

LA: Wie oft kam Ihr Mann verletzt nach Hause? Und wann war das?

VP: Seitdem die Probleme begannen, seit 2009 kam er öfters ganz nervös nach Hause, es gab immer wieder Probleme. Wann er genau verletzt nach Hause kam, kann ich nicht angeben.

LA: Musste Ihr Mann auch schon einmal wegen solcher Verletzungen das Krankenhaus aufsuchen?

VP: Als er die Probleme mit dem Rücken bekam, haben wir uns an ein Krankenhaus gewandt, da hätte er zu Massagen gehen müssen.

LA: Wie ist die Situation zu verstehen. War Ihr Mann vorher im Krankenhaus, waren Sie gemeinsam im Krankenhaus?

VP: Mein Mann sagte mir, dass er Rückenschmerzen hätte und ich fragte ihn, aber er sagt mir gar nichts. Mein Mann hat gesehen, wie ich auf diese Probleme reagiert habe und so erzählte er mir eigentlich nichts mehr. Mein Mann wollte nicht selbst gehen und so habe ich ihn zu einem Neurologen geschleppt. Der Arzt meinte, dass es in Folge eines Schlages oder Zerrung, dass er zu Schweres gehoben hätte und es kam zu einer Verschiebung der Wirbel.

LA: Was war für Sie als Nebenperson in jener Zeit so bedrohlich, dass Sie ständig weinen mussten?

VP: Ich war im ständigen Stress, immer wieder wurde ich an meiner Arbeitsstelle angerufen und die Anrufer haben meinen Mann grüßen lassen. Ich machte mir immer große Sorgen um unser Kind.

LA: Was war nun an dieser Situation so bedrohlich für Sie?

VP: Ständig diese Anhaltungen auf der Straße und die Polizei hilft dir nicht, keiner tut was, nicht einmal die Staatsanwaltschaft.

LA: Was meinen Sie mit "ständige Anhaltungen"?

VP: Ich meine damit, dass Fremde uns angehalten haben, als ich dabei war, die zwei Mal. Ich weiß nicht, wie oft das der Fall war, wo ich nicht dabei war.

LA: Kam Ihr Mann einmal in einem solchen Zustand nach Hause, dass er fast nicht mehr gehen konnte?

VP: Vor mir war das nicht der Fall. Ich war aber oft weg. Meine Mutter lebt alleine, im Gebiet XXXX und ich habe sie öfters besucht.

LA: Warum sind Sie mit Ihrem Mann nicht nach XXXX gezogen?

VP: Wenn er in XXXX keine Arbeit finden kann, und in XXXX kein Gesetzt gilt, XXXX ist eine kleine Stadt. Wir haben uns sogar am Flughafen in XXXX erkundigt, ob er dort eine Arbeit bekommen würde, aber man sagte uns, dass sie dort nur zwei Flugzeuge hätten und es keine Arbeit geben würde.

LA: Von welchen Einkünften konnten Sie ab dem Jahr 2009 bis 2014 leben?

VP: Meine Mutter hat Geld geschickt, seine Eltern, ich habe verdient. Befragt gebe ich an, dass ich im Personalwesen tätig war. Das war eigentlich ein Kurs, ein wissenschaftliches Unternehmen, die die Kurse für Personalwesen aller Betriebe in der Ukraine veranstaltet.

LA: In welchem Zeitraum haben Sie gearbeitet?

VP: 2008 habe ich dort zu arbeiten begonnen, dann war ich dreieinhalb Jahre mit dem Kind zu Hause, dann ging ich wieder zu dem Unternehmen und dann war ich dort, bis wir zur Krim zogen.

LA: Wann zogen Sie auf die Krim?

VP: September 2013.

LA: Was haben Sie auf der Krim gearbeitet?

VP: Meine Cousine hat ein Secondhand-Geschäft und ich habe dort geholfen.

LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?

VP: Seit zwei Monaten sind wir untergebracht. Ich besuchte einen Deutschkurs in der Pension, der war einmal in der Woche, jetzt ist er aber schon vorbei. Es gibt einen weiteren Deutschkurs in XXXX , der wird jeden Tag abgehalten, wir haben beschlossen, dass wir abwechselnd den Kurs dort besuchen. Das wäre aber nicht gut, da wir sonst keinen Abschluss bekommen und deshalb besucht jetzt mein Mann den Kurs. Verwandte habe ich keine in Österreich.

LA: Welche Dokumente hatten Sie im Heimatland und wo befinden sich die Originaldokumente? (Reisepass?/Personalausweis? Führerschein?)

VP: Ich hatte einen ukrainischen Reisepass und einen Inlandspass, einen Führerschein hatte ich nicht. Die Pässe sind bei den Schleppern geblieben.

LA: Haben Sie Verwandte im Heimatland?

VP: Meine Mutter und Cousinen und Cousins. Mein Vater ist schon verstorben und seine Verwandtschaft väterlicherseits lebt in Weißrussland.

LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland?

VP: Die Cousine, die auf der Krim lebte, ist nach XXXX gezogen, wo sie geboren wurde. Die Situation im Gebiet XXXX ist auch sehr angespannt.

LA: Welche Berufsausbildung haben Sie?

VP: Uni-Abschluss für Finanzen und Buchführung.

LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?

VP: Ja die Wohnung.

LA: Wie war Ihre finanzielle Situation in Ihrem Herkunftsstaat gemessen am Durchschnitt? Konnten Sie von Ihren Einkünften den Lebensunterhalt bestreiten?

VP: Wenn mein Mann gearbeitet hätte, dann wäre es super gewesen, so war es in Ordnung. Wir konnten von meinen Einkünften leben. Mein Mann hat auch immer wieder versucht, was dazuzuverdienen.

LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Heimatland bzw. hatten Sie wegen Ihrer Religion/Religionsausübung Probleme im Heimatland?

VP: Nein.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, weshalb Sie beschlossen haben, auszureisen?

VP: Nach dem Vorfall, als uns im Februar unser Fahrzeug abgenommen wurde, sagte mein Mann, es ist genug.

LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?

VP: Ich habe alle meine Gründe geschildert, ich möchte nur sagen, dass es schrecklich ist und ich habe furchtbare Angst. Ich mache mir auch große Sorgen um meine Mutter, weil sie im Gebiet XXXX ist, wo jeden Tag geschossen wird.

LA: Warum kann Ihre Mutter nicht in der Eigentumswohnung in XXXX wohnen?

VP: Sie ist 60 Jahre alt und hat immer in ihrem Haus gewohnt und in diesem Alter ist ein Mensch sehr schwer zu entwurzeln.

LA: Warum haben Sie nicht bis zur Ihrer Reise auf die Krim in Ihrer Eigentumswohnung gewohnt?

VP: Wir wurden dort ständig bedroht. Ich habe dann in XXXX gearbeitet und mein Kind war im Kindergarten in XXXX . Immer wieder erzählten uns die Nachbarn, dass jemand bei unserer Wohnung war und dass für uns jemand ein Zettel hinterlassen hat.

LA: Was stand auf diesen Zettel?

VP: Das waren so kleine Drohschreiben.

LA: Was stand drauf?

VP: Mit gleichem Wortlaut, wie die Drohungen auf der Straße, du warst gewarnt, du hast dich viel zu sehr beschwert. Wir haben dann die Nachbarin ersucht, dass sie solche Zettel gleich wegschmeißt.

LA: Wann fingen diese Drohzettel an?

VP: Das Ganze im Jahr 2013. Befragt gebe ich an, dass ich glaube, seit dem Beginn der Anzeige bei der Polizei, begannen die Drohzettel, da in der Anzeige die Meldeadresse aufscheint.

LA: Von welcher Anzeige sprechen Sie nun?

VP: Als mein Mann nicht angestellt wurde, wurde an die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde verfasst, diese Anzeige meine ich.

LA: Sie gaben vorhin an, dass die Probleme ab dem Jahr 2009 anfingen und nun sprechen Sie von Drohungen im Jahr 2013. Erklären Sie mir das genauer?

VP: 2009 gab es Probleme, die mit der Religion zu tun haben, aber das mit 2013 meinte ich die Probleme, wegen der Beschwerde.

Einvernahme unterbrochen von 12.35 Uhr bis 13.45 Uhr

LA. Ist es Ihnen bekannt, ob das Auto Ihres Mannes jemals mutwillig beschädigt wurde?

VP: Ja, die Scheiben wurden eingeschlagen.

LA: Bei welchem Auto wurden die Schreiben eingeschlagen?

VP: Bei welchem Auto?......Beim Volkswagen.

LA: Ihr Gatte gab an, auch ein weiteres Auto besessen zu haben?

VP: Aber das steht doch, das wird nicht verwendet, das stand nur im Hof.

LA: Was meinen Sie damit? Von welchem Auto reden Sie nun?

VP: Vom Peugeot. Wir haben das Auto bei Bekannten im Hof stehen lassen.

LA: Warum meinen Sie, dass der Peugeot nicht verwendet wird?

VP: Wir haben den Schlüssel. Damals als mein Mann den Samant verkauft hat, hat er schon diesen Peugeot schon gekauft gehabt, der ist schon sehr alt und fast nicht mehr zu verwenden. Außerdem hat er dann den Volkswagen gekauft, das ist ein Diesel und das ist billiger, als mit einem Benziner zu fahren.

LA: Was war nun an dem Volkswagen kaputt. Haben Sie die Beschädigungen persönlich gesehen?

VP: Nein. Mein Mann sagte mir, die Scheiben sind eingeschlagen. Er ist dann zum Service gefahren, die neuen Schreiben zu montieren, es war gerade im Winter und es war kalt.

LA: Was meinen Sie damit - Scheiben waren eingeschlagen?

VP: Mein Mann hat mir nur gesagt, er kam zum Fahrzeug und die Scheiben waren eingeschlagen. Ich habe nicht nachgefragt, welche Scheiben.

LA: Sie gaben vorhin an, dass bei Ihrer Eigentumswohnung schriftliche "Drohzettel" hinterlegt wurden. Wusste Ihr Gatte von diesen Drohzetteln?

VP: Ich vermute, dass mein Mann davon weiß, da mich die Nachbarin angerufen hat und mir das gesagt hat und dann hat sie mit den Anrufen aufgehört und ich vermute, dass sie nun meinen Mann angerufen hat.

LA: Haben Sie mit Ihrem Mann über diese Drohzetteln gesprochen?

VP: Wir haben uns gegenseitig versucht, uns zu schonen. Die Unannehmlichkeiten wurden nebenbei erwähnt, so ungefähr - wieder Zetteln - ja wieder Zetteln.

LA: Sie schilderten vorhin den letzten Vorfall so, dass Ihr Mann in den Streifenwagen einsteigen musste. Dann kam das andere Fahrzeug und sie mussten aus dem eigenen Fahrzeug aussteigen. Wo befand sich in diesem Moment Ihr Gatte. Hat sich Ihr Gatte, nach dem Gespräch im Streifenwagen, wieder zu Ihnen ins Auto gesetzt?

VP: Nein, er ist nicht mehr in unser Auto eingestiegen, er stand dann auf der Straße.

Es werden Ihnen nun Länderinformationen zur Ukraine übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?

VP: Ja. Ich bin bestens informiert, ich brauch diese Informationen nicht.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?

VP: Nein.

(...)"

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur allgemeinen Lage der Iraner in der Ukraine ein, deren Ergebnis mit 30.06.2015 einlangte (vgl. im Detail Verwaltungsakt, Seiten 107 bis 117 sowie unten Punkt II.1.2.).

Den beschwerdeführenden Parteien wurde in weiterer Folge schriftliches Parteiengehör zu den seitens der Behörde herangezogenen Herkunftslandberichten eingeräumt. Zu diesen langte am 22.12.2014 eine schriftliche Stellungnahme des damaligen gewillkürten Vertreters der beschwerdeführenden Parteien ein (zum detaillierten Inhalt vgl. Verwaltungsakt, Seiten 145 ff).

Mit Eingabe vom 11.02.2015 wurde ein Konvolut an Unterlagen (in Kopie) betreffend die beschwerdeführenden Parteien vorgelegt (Nachweise über Studienabschlüsse des Erstbeschwerdeführers, dessen Parteienausweis, Nachweise über gesetzte Integrationsbemühungen [Deutschkursbestätigung, Einstellungszusage betreffend den Erstbeschwerdeführer, Referenzschreiben], Schreiben des Hausarztes der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien, Personaldokumente, Taufurkunden, Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend den Drittbeschwerdeführer, Schreiben der Pfarre XXXX vom 26.01.2015). Unter einem wurde nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer als gebürtiger Iraner und Moslem in der Ukraine rassistischer Verfolgung im Sinne einer existenzbedrohenden Diskriminierung ausgesetzt sei.

2. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 19.02.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 29.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.). Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Glaubenszugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien, nicht jedoch deren präzise Identität, fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf umfassende Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BeschwerdeführerInnen. Eine Verfolgung oder Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat habe nicht festgestellt werden können.

Im Verfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wurden im Einzelnen die folgenden beweiswürdigenden Erwägungen getroffen:

"(...)

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie brachten in Ihrem Vorbringen Probleme wegen Ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ins Treffen und bezogen sich dabei auf umfassende Länderinformationen.

Zwar ist den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen, dass in der Ukraine eine alarmierende Zunahme fremdenfeindlicher Gewalt zu bezeichnen ist, jedoch die ethnisch motivierten Verbrechen nicht das Potential haben, sich zu ernsten Konflikten zu entwickeln, die weite Teile der Gesellschaft umfassen. Dagegen sprach sich jedoch Ihr rechtsfreundlicher Vertreter entschieden aus, indem er in der schriftlichen Stellungnahme anführte, dass Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Faschismus, Rechtsextremismus in Verbindung mit ausgeprägtem Nationalismus in der Ukraine seit Jahren ein stetig ansteigendes Problem sind, welches sehr wohl weite Teile der Gesellschaft und auch die ukrainische Politik umfasst.

Dagegen sprachen jedoch Ihre eigenen Angaben in Ihrem Vorbringen. Sie befanden sich seit 2003 in der Ukraine. Es war Ihnen möglich in XXXX zu studieren und gaben Sie bis zum Jahr 2013 an, keine Probleme mit Rassismus bzw. mit Fremdenfeindlichkeit gehabt zu haben. War es Ihnen auch möglich, nach der Entlassung aus dem Dienst der XXXX , eine andere Arbeitsanstellung zu finden. Erst wegen einer Beschwerde gegen den XXXX in XXXX bei der Staatsanwaltschaft hätte die Fremdenfeindlichkeit gegen Sie angefangen.

Ihre Angaben zu den Übergriffen auf Ihre Person wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. wegen der eingebrachten Beschwerde war jedoch aufgrund mangelnder persönlicher Glaubwürdigkeit aber auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben Ihrer Gattin nicht glaubhaft nachvollziehbar.

So schilderten Sie einen Übergriff auf Ihre Person, wonach Sie laut Ihren Angaben bis zu einer Stunde lang geschlagen worden wären. Sie konnte den Ablauf dieser Misshandlungen nur vage widergeben und beschränkten sich bei Ihren Angaben lediglich auf die Angaben, dass man Sie in einen Autoreifen gesteckt und Sie wie einen Sandsack geschlagen hätte. Auf Nachfragen hinsichtlich Ihrer Verletzungen gaben Sie lediglich lapidar an, dass der Rücken etwas rötlich und dass keine blauen Flecken erkennbar gewesen wären. Sie waren nicht imstande, diese Misshandlungen emotional, mit Angaben von Empfindungen, persönlichen Eindrücken und Wahrnehmungen wiederzugeben.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Erst nach wiederholten Nachfragen gaben Sie auf einmal an, dass man Ihnen Fußtritte verpasst und man Sie in der Rücken- und Nierengegend geschlagen hätte.

Bei Ihren Angaben war klar ersichtlich, dass Sie keinesfalls von einer selbst erlebten Situation berichtet haben, denn ansonsten wäre es Ihnen möglich gewesen, die Schläge, die Fußtritte von Anfang an zu erwähnen und war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass man aufgrund durchgeführter Schläge und Fußtritte nur leichte Rötungen am Rücken davonträgt. Nicht nur, dass Sie diese Situation nicht glaubhaft schildern konnten, wurde der zweite Vorfall vor Ihrem Haus in der XXXX zwischen Ihnen und Ihrer Gattin so widersprüchlich geschildert, dass keinesfalls von einer selbst erlebten Situation auszugehen war.

So gaben Sie an, dass Sie gerade im Begriff gewesen wären, in Ihr Auto, wo bereits Ihr Kind saß, einzusteigen, als jemand an die Seitenscheibe anklopfte und Sie aufforderte, auszusteigen. Laut Ihren Angaben wurden Sie so schwer zusammen geschlagen, dass Sie das Bewusstsein verloren haben und erst dadurch wieder zu Bewusstsein gekommen wären, als Ihre Gattin Sie mit dem Wasser angeschüttet hätte. Ihre Gattin schilderte diesen Vorfall gänzlich anders, nicht einmal annähernd ähnlich, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass weder Sie noch Ihre Gattin von einem wahren Vorfall berichteten. So gab Ihre Gattin an, dass sie, also Ihre Gattin, Ihr Kind und Sie, aus dem Stiegenhaus gegangen wären, als Sie von zwei Männern angesprochen wurden. Da Sie aufgrund Drohungen einer der Männer angegriffen haben, ging Ihre Gattin dazwischen und wäre dann nichts Weiteres passiert. Sie wären nicht verletzt gewesen. Dieser Vorfall wurde von Ihnen und Ihrer Gattin so gravierend und gänzlich widersprüchlich geschildert, dass dieser Widerspruch keinesfalls mit Erinnerungslücken oder Missverständnissen erklärbar war, weshalb einzig allein von einem vorgebrachten Konstrukt auszugehen war.

Aber auch den letzten Vorfall waren Sie und Ihre Gattin nicht imstande, ohne Widersprüche glaubhaft anzugeben. Gaben Sie an, Sie wären auf der Straße gestanden, als das zweite Fahrzeug kam, schilderte Ihre Gattin jedoch widersprüchlich, dass Sie in dem Polizeiauto gesessen wären. Sprachen Sie davon, dass zwei Personen in Ihr Fahrzeug eingestiegen wären, gab Ihre Gattin jedoch widersprüchlich an, dass eine Person mit Ihrem Fahrzeug weggefahren wäre.

Aufgrund der o.a. Ungereimtheiten, der gravierenden Widersprüche war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass Sie aufgrund der Beschwerde verfolgt worden waren und waren weder Anzeichen erkennbar noch aufgrund Ihrer Angaben glaubhaft, dass Sie in der Ukraine wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nachhaltig verfolgt oder gefährdet wären.

Hinsichtlich Ihres Vorbringens, einer Verfolgung wegen Ihrer Religion durch iranische bzw. islamische Landsleute in der Ukraine ausgesetzt zu sein, war folgendes festzuhalten.

Auch wenn es der Fall wäre, dass iranische Staatsbürger bzw. ehemalige iranische Staatsbürger im Ausland überwacht werden und eine Konversion theoretisch als "Verbrechen gegen die iranische Staatssicherheit" angesehen wird, so war dies in Ihrem Fall nicht erkennbar. Zwar hätte man Sie aus dem Dienst der XXXX entlassen - dies stellte jedoch in keinster Weise eine Verfolgung dar - waren jedoch Verfolgungshandlungen gegen Sie weder glaubhaft noch aus Ihrem Vorbringen erkennbar. Ihren Schilderungen, man hätte Sie wegen Ihrer Konversion zusammen geschlagen und verlangt, dass Sie die Ukraine verlassen, waren in der Gesamtheit der vorliegenden Situation nicht glaubhaft. Da durch das Verlassen der Ukraine das Verbrechen der Konversion nicht gesühnt ist, war eine solche Aufforderungen durch Ihre Landsleute nicht glaubhaft. Vielmehr hätte man davon ausgehen können, dass man von Ihnen eine Rückkehr zum Islam verlangt, insbesondere aber auch, dass Ihr Kind dem Islam angehören soll.

Siehe auch die entsprechende Passage aus dem Asylländerbericht der ÖB Teheran (10.2013) Oft werden zum Christentum konvertierten Muslimen bei sonstiger Androhung der Strafe nahegelegt, zum Islam zurückzukehren.

Solche "Bemühungen" aber auch die direkte Aufforderungen, wieder zum Islam zurückzukehren, war Ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da Sie aber auch ungehindert beim XXXX vorsprechen konnten, war eine Verfolgungsgefahr durch iranische Behörden bzw. durch iranische Landsleute wegen "Staatsverrat" nicht wahrscheinlich, zumal es bei diesen zwei angeblichen Vorfällen geblieben ist und Sie ein weiteres Jahr an dieser Adresse wohnen konnten, ohne dass es zu Verfolgungshandlungen seitens der XXXX Behörden bzw. XXXX Landsleuten gekommen wäre. Selbst der iranische XXXX gab Ihnen den Rat, sich von den XXXX Landsleuten fern zu halten, weshalb es auch in Folge zu keinen weiteren Probleme gekommen war, insbesondere ab dem Zeitpunkt, als Sie die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten haben. Daher war eine Verfolgungsgefahr seitens iranischer Behörden bzw. XXXX Landsleuten in der Ukraine nicht ersichtlich und war auch aus den vorliegenden Länderberichten so eine Verfolgungsgefahr nicht erkennbar.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass die ukrainische Behörde nicht willens und fähig wäre, Ihre Rechte als Staatsbürger zu schützen. Ihre Anzeige wurde entgegen genommen und auch wenn die Ermittlungen zu keinem Ergebnis geführt haben - bei mangelnden Anhaltspunkten kann es auch in Österreich zu keinem Strafverfahren kommen - so war nicht davon auszugehen, dass nicht jeder Anzeige nachgegangen wird. Laut dem Bericht des Polizeiattaches an der ÖB Kiew, vom 27.03.2009, ist die ukrainische Polizei verpflichtet, jede Anzeige der Bürger anzunehmen und der staatliche Schutz wird grundsätzlich durch die Sicherheitsbehörden bei allen Übergriffen gewährt.

Zusammengefasst war eine Verfolgung Ihrer Person aufgrund der Konversion zum christlichen Glauben aufgrund o.a. Ausführungen nicht glaubhaft und waren asylrelevante Gründe nicht festzustellen.

Bezüglich einer eventuellen Mobilisierung wird angemerkt wird, dass der Mobilisierung Wehrpflichtige und Reservisten unterliegen. Ab dem 01.05.2014 wurde wegen der allgemeinen Sicherheitslage die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Nunmehr sind wieder alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren in entsprechender physischer Verfassung wehrpflichtig. Sie fallen daher nicht mehr unter die allgemeine Wehrpflicht.

Zur derzeitigen Lage in der Ukraine ist anzuführen, dass in der Ostukraine die Gefechte weiterhin anhalten. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Derzeit ist eine Entspannung des Konfliktes nicht festzustellen.

Ihnen steht jedoch in den anderen Gebieten der Ukraine (Westukraine) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Sie verfügen in XXXX über eine Eigentumswohnung und durch Ihre Arbeitsfähigkeit können Sie wieder eine Arbeit annehmen, wie Sie es schon vor Ihrer Ausreise gemacht haben, weshalb Ihre Existenzgrundlage gewährleistet ist.

Sie verfügen im Heimatland über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte - die zusätzlich Unterstützungsmöglichkeiten darstellen.

Wenn auch in der Ukraine eine wirtschaftlich schwierigere Situation als in Österreich besteht, so ist in einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation, festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage im Herkunftsstatt, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Bundesasylamtes nicht gesprochen werden kann.

Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung in der Ukraine gewährleistet ist. Es gibt keine Fälle von Hungersnöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen.

Laut den vorliegenden Länderfeststellungen war festzustellen, dass die ärztliche Versorgung bzgl. Ihrer Kreuzschmerzen gewährleistet ist.

(...)"

Die Zweitbeschwerdeführerin habe weder für sich selbst, noch als deren gesetzliche Vertreterin für den minderjährige Drittbeschwerdeführer, individuelle Fluchtgründe ins Treffen geführt und hätte das Vorliegen solcher auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.

In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe von den beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen hätten können.

Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001. 2000/01/0443).

Die beschwerdeführenden Parteien hätten während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal sie sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten hätten und sie in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätten. Sie seien illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.

Mit Verfahrensanordnungen vom 24.02.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig der XXXX als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 13.03.2015 (12:27 Uhr) wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (unterstützt durch die zugewiesene Rechtsberatungsorganisation und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Verein XXXX ) fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Die angeführten Bescheide wurden darin wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erstbeschwerdeführende Partei die Ukraine aufgrund verschiedener Probleme verlassen habe. Angefangen hätten diese, nachdem sie vom Islam zum christlich-orthodoxen Glauben konvertiert wäre. Nachdem die iranische XXXX hiervon erfahren habe, sei der Erstbeschwerdeführer gekündigt, bedroht und misshandelt worden. Im Iran drohe wegen Apostasie die Todesstrafe und sei der Erstbeschwerdeführer seitens seiner Landsleute dementsprechend schlecht behandelt worden. Anzumerken sei, dass der Erstbeschwerdeführer, entgegen der aufgenommenen Niederschrift, gerade nicht bei der XXXX gewesen sei, um sich an den XXXX um Hilfe zu wenden, vielmehr habe er sich an einen dortigen ehemaligen Arbeitskollegen gewandt, welcher zu diesem Zeitpunkt jedoch auch nicht mehr bei der XXXX gearbeitet hätte. An den Genannten habe sich der Erstbeschwerdeführer im Rahmen eines privaten Treffens aufgrund dessen langjähriger Erfahrung gewandt, doch habe ihm selbiger nicht behilflich sein können. Insofern die Behörde die Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der erlittenen Misshandlungen als unglaubwürdig erachte, sei einzuwenden, dass jener durchaus gravierende Verletzungen davongetragen hätte, weshalb er sich anschließend einen Monat lang im Krankenhaus aufgehalten hätte. Leider habe er keinen Zugriff mehr auf die ukrainischen Befunde, zumal sich selbige bei seinem ukrainischen Rechtsanwalt befänden, zu kein Kontakt mehr bestünde. Hinsichtlich der Widersprüche zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sei zu bemerken, dass es sich um viele verschiedene Vorfälle gehandelt hätte, welche anlässlich der Einvernahme vor dem Hintergrund der Nervosität und mangelnden Konzentration der Genannten wohl vermengt worden seien. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine auch Probleme aufgrund seiner Mitgliedschaft zur Partei XXXX gehabt und habe in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der Unruhen in der Ukraine im Falle einer Rückkehr mit verstärkten Problemen zu rechnen. In der Ukraine habe der Erstbeschwerdeführer auch Probleme aufgrund seiner Klage gegen einen XXXX gehabt, in erster Linie jedoch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit. Die Behörde habe zwar Ermittlungen dahingehend angestellt, ob Iraner in der Ukraine Diskriminierung oder Verfolgung unterworfen wären, welche jedoch zu keinen (positiven) Ergebnissen geführt hätten. Grund hierfür könnte jedoch sein, dass jene Abfragen in viel zu spezifischer Weise erfolgt und deshalb ergebnislos verlaufen seien. Allgemein bekannt sei, dass Fremdenfeindlichkeit in der Ukraine zunehme und nicht nur Iraner, sondern alle Menschen dunkler Hautfarbe, mit rassistischen Anfeindungen zu rechnen hätten; hierzu werde auf einen näher zitierten Bericht vom 10.06.2008 hingewiesen. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi.

Mit Eingabe vom gleichen Datum (14:39 Uhr) wurde durch den Verein XXXX ein zweiter - seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht unterfertigter - Beschwerdeschriftsatz eingebracht. In diesem fand zunächst eine Wiederholung des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien sowie des Verlaufs ihrer Verfahren auf internationalen Schutz statt. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht feststünde, obwohl diese zahlreiche Dokumente mit übereinstimmenden Personaldaten, teils mit Lichtbildern, vorgelegt hätten, weshalb sich die Sichtweise der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar erweise. Auch sei die Erwägung der Behörde, wonach der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Arbeit aufnehmen könnte, wie ihm das bereits vor Ausreise möglich gewesen sei, aktenwidrig, zumal dieser infolge Klageerhebung gegen das XXXX keine Arbeitsmöglichkeit mehr in der Ukraine gehabt hätte. Dies deshalb, da er wegen Drohungen und Übergriffen zur Fluchtbewegung innerhalb der Ukraine gezwungen gewesen sei, auch seine Eigentumswohnung habe er aus diesem Grund nicht mehr beziehen können. Der Erstbeschwerdeführer habe die seitens seines Anwaltes verfasste Klage an das Arbeitsinspektorat vorgelegt, doch habe die Behörde diese nicht in ihre Würdigung des Falles miteinbezogen. Andernfalls hätte diese übersetzt und entsprechend gewürdigt werden müssen, gegebenenfalls hätten daran anknüpfende Recherchen vor Ort vorgenommen werden können. Demgegenüber habe die Behörde das vorgelegte Beweismittel jedoch gänzlich ignoriert. Der Inhalt jener Beschwerde sei mit großer Wahrscheinlichkeit geeignet, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Diskriminierung wegen seiner persischen Volksgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar zu erhellen und seine Glaubwürdigkeit insgesamt zu bestätigen. Die Behörde habe eine sehr oberflächliche Beweiswürdigung durchgeführt und Teile des Vorbringens außer Acht gelassen. Desweiteren hätte die Behörde berücksichtigen müssen, dass sich die russische Volksgruppenzugehörigkeit und die damit einhergehend zu erwartenden Diskriminierungen auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in der Westukraine auswirke. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der Erstbeschwerdeführer die fluchtauslösende Situation, unter genauer Wiedergabe des zeitlichen Ablaufs, ausführlich und detailliert, ohne sich selbst in Widersprüche zu verwickeln, geschildert. Der belangten Behörde könne in Anbetracht der Ausführlichkeit des Vorbringens, der vorgelegten Beweismittel sowie den aus den Länderberichten ersichtlichen Informationen nicht gefolgt werden, wenn sie vermeine, der Erstbeschwerdeführer hätte lediglich eine "leere Rahmengeschichte" vorgebracht. Insofern die Behörde auf, ihrer Ansicht nach, gravierende Widersprüche zwischen den Schilderungen der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien verweise, so bleibe zunächst festzuhalten, dass beide Eheleute Datum und Ort des Vorfalles, bei welchem deren Auto weggenommen worden sei, übereinstimmend angegeben hätten, deweiteren sei der Vorfall im August 2013 in übereinstimmender Weise geschildert worden. Die aufgezeigten Unterschiedlichkeiten würden lediglich Details betreffen, jedoch bleibe die Quintessenz jenes Vorfalls übereinstimmend. Hinsichtlich der vermeintlichen Widersprüche habe die Behörde zudem die enorme Stressbelastung während jener Erlebnisse gänzlich unberücksichtigt gelassen, welche die Wahrnehmungsfähigkeit hinsichtlich Details erheblich einschränken könne. Mit ihrer Argumentation, wonach aufgrund gänzlich widersprüchlicher Schilderungen von einem Konstrukt auszugehen wäre, sei die Behörde vom Akteninhalt abgegangen und sei darin willkürliche Verfahrensführung zu erblicken. Die Behörde wäre jedenfalls zum Vorhalt jener Widersprüche verpflichtet gewesen. Durch Unterlassen desselben sei es zur Verletzung des Parteiengehörs in nicht unerheblichem Ausmaß gekommen. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Misshandlungen keine sichtbaren Verletzungen davongetragen habe, lasse sich auf die Tatsache zurückführen, dass die Täter im eigenen Interesse ebensolche Methoden anwenden würden, welche lediglich innere Verletzungen herbeiführen würden. Die Behörde würde beharrlich ignorieren, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Eigenschaft als ukrainischer Staatsbürger äußerlich fremdländischer Herkunft in der Ukraine Opfer fremdenfeindlicher Übergriffe und rassistischer Diskriminierung gewesen sei. Dass der Erstbeschwerdeführer während seiner Studienzeit noch keine fremdenfeindlichen Übergriffe erlebt hätte, sondern dies erst infolge des Konflikts mit dem XXXX der Fall gewesen sei, könne nicht als Beweis dafür dienen, sein Vorbringen hinsichtlich seiner fremdenfeindlichen Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als unwahr anzusehen. Die derartige Beweiswürdigung erweise sich als spekulativ und zeige, dass sich die Behörde nicht in der gebotenen Sorgfalt mit dem Parteienvorbringen auseinandergesetzt hätte. Erst die Würdigung des wichtigsten Beweismittels, der anwaltlichen Beschwerde, hätte die Sachlage erhellt und einer Beurteilung zugänglich gemacht. Auch die seitens der Behörde zitierten Länderberichte zum Thema Fremdenfeindlichkeit in der Ukraine würden das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers stützen. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien keinen staatlichen Schutz in der Ukraine erwarten können, werde durch die behördlichen Feststellungen unterstrichen. Aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien in Zusammenschau mit den Länderberichten könne daher von einer Schutzwilligkeit ukrainischer Behörden nicht ausgegangen werden. Die Behörde habe jedoch diejenigen Feststellungen, welche für eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, in ihrer Entscheidungsbegründung unberücksichtigt gelassen. Desweiteren wäre es der Behörde offen gestanden, die Stichhaltigkeit des Vorbringens durch Veranlassung eines länderkundlichen Gutachtens zu überprüfen. Auch in Bezug auf das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Westukraine habe die Behörde die Sachlage verkannt. Gleiches gelte in Hinblick auf deren Feststellung, eine Rückkehr in die Ukraine als zumutbar zu erachten. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine befürchten die beschwerdeführenden Parteien eine Fortsetzung der unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung, der Übergriffe und Drohungen und darüber hinaus existenzielle Not. Es ergingen daher die Anträge, den beschwerdeführenden Parteien den Status von Asylberechtigten, in eventu subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten; in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und an die Behörde zur nochmaligen Abhandlung und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 23.03.2015 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Eingabe vom 14.09.2015 wurde das im Spruch bezeichnete Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben.

Mit Eingabe vom 17.02.2016 wurden die folgenden Unterlagen übermittelt:

Versicherungsdatenauszug vom 10.02.2016 betreffend den Erstbeschwerdeführer, Übersetzung der Heiratsurkunde der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien, Geburtsurkunde des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, Deutschprüfungszeugnis und Kursbestätigung A2/B1 betreffend den Erstbeschwerdeführer, Lebenslauf des Erstbeschwerdeführers, Zusammenfassung der Fluchtgründe, Bestätigung der Echtheit und Richtigkeit zweier akademischer Grade vom 11.11.2015, Kopie der Diplome, Teilnahmebestätigung vom 30.10.2015, Gewerbeberechtigung, Kopie eines Kollektivvertrages, Kopie zweier Zeitungsartikel, mehrere Empfehlungsschreiben, Einstellungszusage als Zeitungszusteller betreffend den Erstbeschwerdeführer, Einstellungszusagen vom 05.10.2015 und vom 11.11.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer, falls dieser eine Arbeitsbewilligung erhält, Taufscheine betreffend den Erst- und den Drittbeschwerdeführer, ärztliche Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 14.09.2015 (Diagnose:

Früh-Ab. 7. SSW/Grav. III, Rhesusprophylaxe am 13.09.2015 durchgeführt), Kursbesuchsbestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;

Mit Eingabe vom 18.02.2016 wurden eine Anmeldungsbestätigung zu einer Deutschprüfung B1 des Erstbeschwerdeführers, eine Schulbesuchsbestätigung betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sowie zwei aktuelle Empfehlungsschreiben vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine. Der Erstbeschwerdeführer gehört der persischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben an, die Zweitbeschwerdeführerin ist der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Die präzise Identität der beschwerdeführenden Parteien steht nicht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer stammt ursprünglich aus dem Iran, im Jahr 2012 erlangte er die ukrainische Staatsbürgerschaft, im Jahr 2009 war er vom Islam zum christlich-orthodoxen Glauben konvertiert. Seine Herkunftsfamilie hält sich nach wie vor im Iran auf. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Donezk geboren und hat nach wie vor familiäre Bezugspunkte im Herkunftsstaat (Mutter, Cousins und Cousinen). Die beschwerdeführenden Parteien lebten bis September 2013 im Raum XXXX , anschließend hielten sie sich bis Jänner 2014 im Gebiet der Krim auf, bevor sie nach einem kurzen neuerlichen Aufenthalt in XXXX nach Österreich ausreisten. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im März 2014 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der BeschwerdeführerInnen in der Ukraine festgestellt werden.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die BeschwerdeführerInnen im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer auf dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit fremdenfeindlichen Übergriffen, welche ihm einen weiteren Verbleib unmöglich bzw. unzumutbar machen würden, ausgesetzt wäre.

Die BeschwerdeführerInnen leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Rückenproblemen, die Zweitbeschwerdeführerin gab an, an medikamentös zu behandelnden Problemen mit der Schilddrüse und den Nieren zu leiden, legte jedoch keine diesbezüglichen Befunde vor, der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund. Hinsichtlich der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien wurde ein ärztliches Schreiben vorgelegt, aus welchem sich das Bestehen einer depressiven Episode ergibt. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen die BeschwerdeführerInnen hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnten. Die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien nahmen bereits vor Ausreise medizinische Behandlung hinsichtlich ihrer physischen Leiden in Anspruch.

Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Hochschulbildung, sie sprechen die Landessprachen der Ukraine und sind einer Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen nach wie vor über eine Eigentumswohnung im Raum XXXX . Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Ukraine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Den beschwerdeführenden Parteien ist ein innerstaatlicher Umzug in einen anderen Landesteil (im Falle tatsächlicher von Privatpersonen ausgehender Drohungen im Raum XXXX ) vor dem Hintergrund ihrer individuellen Situation möglich und zumutbar.

Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer eignete sich bereits einige Deutschkenntnisse an und zeigte sich um eine berufliche Integration bemüht, so legte er mehrere Einstellungszusagen sowie eine Gewerbeberechtigung vor. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht seit kurzem die Volksschule. Eine die BeschwerdeführerInnen betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur medizinischen Versorgungssituation, zur Thematik fremdenfeindlicher Übergriffe und zur Lage von Rückkehrern und Binnenflüchtlingen in der Ukraine wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen Folgendes festgestellt:

(...)

Politische Lage

Nach den gewaltsamen Zusammenstößen vom 18.-20.02.2014 befindet sich die Ukraine in einer Zeit des Umbruchs. Die Werchowna Rada, das ukrainische Parlament, hat vorgezogene Präsidentschaftswahlen für den 25. Mai 2014 angesetzt. Viktor Janukowitsch ist abgesetzt. Bis dahin nimmt der neu gewählte proeuropäische Parlamentspräsident Olexander Turtschinow auf Beschluss des ukrainischen Parlaments übergangsweise auch die Funktionen des amtierenden Präsidenten wahr. Vorrangige Aufgaben sind die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage. Regierungschef ist seit 27.02.2014 Ministerpräsident Arseni Jazenjuk, ebenfalls ein Vertreter des pro-europäischen Lagers. (AA 04.2014)

Quellen:

Wie bereits Gegenstand verschiedener KIs, hat die Ukraine seit Ende Mai einen neu gewählten Präsidenten (KI vom 26.5.2014) und seit Ende Oktober ein neu gewähltes Parlament (KI vom 27.10.2014).

Anfang dieser Woche haben sich fünf Parteien auf eine Regierungskoalition verständigt (RFE/RL 21.11.2014). Am 27.11. wurde nun in der ersten Sitzung des neugewählten Parlaments der amtierende Premierminister Arseni Jazenjuk von der neuen Regierungskoalition im Amt bestätigt. Das Parlament umfasst neu 419 Sitze. Die neue Fünfer-Koalition aus dem Block Poroschenko, Jazenjuks Nationaler Front, der Partei Selbsthilfe des Bürgermeisters von Lwiw, Andri Sadowi, der Vaterlandspartei von Julia Timoschenko und der Partei der Radikalen von Oleh Ljaschko kommt auf insgesamt 302 Mandate. Sie verfügt damit über eine Zweidrittelmehrheit, die für Verfassungsänderungen notwendig ist. Die vollständige Regierung steht noch nicht und soll nächste Woche bekannt gegeben werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht tiefgreifende Reformen in der Staatsverwaltung, der Justiz, Anti-Korruptions-Maßnahmen und einen EU- und Nato-Beitritt der Ukraine vor (NZZ 27.11.2014; RFE/RL 27.11.2014).

In der Ostukraine halten unterdessen die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten (NZZ 27.11.2014).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Die Lage in der östlichen Ukraine ist angespannt. Es mehren sich Fälle bewaffneter Besetzungen staatlicher Einrichtungen durch bewaffnete pro-russische Gruppen. In Kiew ist es nach den Unruhen im Februar 2014 wieder ruhig geworden. (AA 23.4.2014)

In Genf Krisengipfel wurde am 17. April zwischen der Ukraine, Russland, EU und USA ein Friedensfahrplan für die Ukraine beschlossen, der die Entwaffnung illegaler Kräfte vorsieht. Demnach müssen die prorussischen Separatisten im Osten der Ukraine ihre Waffen abgeben und besetzte Gebäude verlassen. Die Grundsatzerklärung fordert alle Seiten zum Verzicht auf Gewalt und jegliche Provokationen auf. Den Beteiligten an bewaffneten Aktionen und Besetzern staatlicher Gebäude in der Ostukraine soll eine Amnestie gewährt werden, außer in Fällen von Kapitalverbrechen. Eine Beobachtermission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) soll die Umsetzung der Vereinbarung begleiten und überprüfen.

Im Osten der Ukraine haben sich pro-russische Separatisten jedoch geweigert, ein besetztes Regierungsgebäude in Donezk zu räumen.

Auch auf dem Maidan-Platz in Kiew, haben Gruppen, die am Sturz der pro-russischen Regierung von Ex-Präsident Viktor Janukowitsch beteiligt waren nach wie vor Barrikaden. Viele Demonstranten haben erklärt, sie wollten dort ausharren, bis sie ihre Forderungen nach der Präsidentenwahl am 25. Mai erfüllt sähen.

Im Vorfeld war es auch zu Schusswechseln zwischen Sicherheitskräften und pro-russischen Gruppen gekommen, so etwa in Mariupol, Slawjansk und Kramatorsk. Es soll Verletzte und auch Tote gegeben haben. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

UNHCR hat am 20.5.2014 veröffentlicht, dass seit Beginn der Spannungen in der Ukraine geschätzte 10.000 Zivilisten zu Binnenvertriebenen wurden.

Die Vertreibungen begannen vor dem Referendum auf der Krim im März und steigen seither allmählich an. Die meisten Betroffenen sind ethnische Krimtataren, wiewohl lokale Behörden von steigenden Zahlen von ethnischen Ukrainern, Russen und gemischten Familien berichten.

Etwa ein Drittel der Betroffenen sind Kinder. Die meisten IDPs (Internally Displaced People) ziehen in die Zentralukraine (45%) bzw. in die Westukraine (26%). Einige werden aber auch innerhalb der südlichen und östlichen Regionen umgesiedelt. Die Zahl der ukrainischen Asylwerber in anderen Staaten ist weiterhin niedrig.

Die Betroffenen berichten von direkten Drohungen und Furcht vor Unsicherheit oder Verfolgung aus Gründen der Ethnie oder Religion bzw. im Falle von Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und Intellektuellen wegen ihrer Aktivitäten oder Berufe. Andere berichten, sie konnten ihre Geschäfte nicht länger offen halten.

Zu den größten Herausforderungen für IDPs zählen der Zugang zu sozialen Leistungen, langfristiger Unterkunft, Ummeldung (und damit Zugang zu Sozialleistungen), Dokumenten und einer Existenzgrundlage. Die Hilfe für die IDPs wird hauptsächlich von Regionalbehörden, Gemeindeorganisationen und freiwilligen Leistungen von Bürgern gewährleistet. Untergebracht werden sie in Einrichtungen der Lokalbehörden, Hotels bzw. in Privathäusern. UNHCR warnt, dass sich diese Kapazitäten langsam erschöpfen würden und mehr permanente Unterbringungs-, Jobmöglichkeiten etc. notwendig seien.

UNHCR arbeitet bei der Hilfeleistung für die Betroffenen eng mit den lokalen Behörden, anderen UN-Organisationen und NGOs zusammen. Die Hilfe umfasst Rechtsberatung, Integrationsbeihilfen für 150 Familien, finanzielle Unterstützung für 2.000 Personen und Unterbringung für 50 Familien.

UNHCR begrüßt die jüngste Verabschiedung eines Gesetzes über die Rechte Binnenvertriebener von der Krim, das Bestimmungen zur Bewegungsfreiheit im Rest der Ukraine, zum Ersatz von Ausweisdokumenten und zum Wahlrecht vorsieht. (UNHCR 20.5.2014)

Quellen:

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (20.5.2014): UNHCR says internal displacement affects some 10,000 people in Ukraine, http://www.unhcr.org/537b24536.html, Zugriff 22.5.2014

Mit Stand 19. November gab es in der Ukraine 466.829 IDPs (=Internally Displaced Persons/Binnenvertriebene). Trotz Waffenstillstand sollen täglich im Schnitt 2.000 neue hinzukommen. So stieg ihre Zahl von 275.489 am 18. September rasch auf 436.444 am 29. Oktober (davon 417.410 aus der Ostukraine und 19.034 von der Krimhalbinsel) (OHCHR 20.11.2014).

Mit Stand 24. Oktober waren 387.355 Ukrainer in Russland (OHCHR 20.11.2014). 207.000 von ihnen haben in der Russischen Föderation (RF) um einen Asylstatus angesucht; weitere 180.000 um einen anderen temporären oder permanenten Aufenthaltstitel. Eine Anzahl von Ukrainern reiste auch unter den Bestimmungen der Visafreiheit zwischen den beiden Ländern nach Russland. Die meisten Ukrainer in Russland leben bei Verwandten oder in privater Unterbringung. Mit Stand September waren 6.600 Ukrainer Asylwerber in der EU (im Vergleich zu 903 im ganzen Jahr 2013), die meisten davon in Polen (1.632) und Schweden (841). 581 Ukrainer baten in Belarus um Asyl (UNHCR 24.10.2014).

Mit 26. Oktober waren ca. 135.000 IDPs in Gebiete unter ukrainischer Kontrolle zurückgekehrt. Auch eine Rückkehr in Rebellengebiete ist zu verzeichnen, allerdings gibt es dazu keine Zahlen. Seit Beginn der Feuerpause ist laut OSZE auch eine deutliche Rückkehrbewegung aus der RF in die Ukraine zu verzeichnen (OHCHR 20.11.2014).

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist unterschiedlich und hängt davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell registriert sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird jedoch von Freiwilligen geleistet. Viele IDPs leben bei Verwandten und Bekannten, sind aber nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Die Kinder der Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten- und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen - da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerbeschaffung von Ausweisen. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen getroffen und alle, die staatliche Leistungen erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder auch an den neuen Wohnorten (VB 28.7.2014; 27.10.2014).

Die IDPs aus der Ostukraine halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Dort und in den Regionen Dnipropetrowsk, Zaporizhzia und sechs weiteren Regionen leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten Betroffenen. Die meisten IDPs leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 lebten Ende Oktober in Sammelzentren. (UNHCR 24.10.2014). Mittlerweile wurden fast alle IDPs in winterfeste Quartiere verlegt. Mitte Oktober war das bei

1. 500 Personen noch nicht geschehen. Die Zahlen umfassen aber nur registrierte IDPs (OHCHR 20.11.2014), die Zahl der nicht registrierten soll zwei- bis dreimal höher sein, als die Zahl der registrierten, allerdings sollen auch hier zwischenzeitlich viele wieder zurückgekehrt sein, was insgesamt alles schwer nachvollziehbar ist, da sie ihre Bewegungen nicht melden (UNHCR 20.10.2014).

Im Zuge des Oktobers hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Die Resolutionen des Ministerkabinetts Nr. 505 und 509 regeln finanzielle Hilfe für IDPs.

Monatliche Beihilfe für erwachsene, aktiv arbeitssuchende IDPs: UAH 884 (ca. USD 68); bzw. UAH 442 (ca. USD 43) für arbeitsunfähige (Kinder, Alte, Behinderte). Dies ist für 6 Monate vorgesehen und als Wohnbeihilfe gedacht. Die Registrierung der IDPs wurde am 15.10. begonnen und bis 26.10. waren 70.000 IDPs registriert, 35.000 Familien beantragten Beihilfen, 19.000 hatten bereits begonnen diese zu beziehen. (UNHCR 24.10.2014; OHCHR 20.11.2014)

IDPs sind Hindernissen bei der Arbeitssuche ausgesetzt bzw. wegen fehlender Unterlagen zum Beweis der Arbeitslosigkeit auch beim Bezug von Arbeitslosengeld. Die staatliche Arbeitsagentur akzeptiert aber nun formelle Kündigungsschreiben als Beweis. Einige IDPs beklagen auch Diskriminierung in Form von schlechteren Arbeitsbedingungen und niedrigeren Löhnen (OHCHR 20.11.2014). Es gibt Berichte, über Fälle von Diskriminierung gegen IDPs, wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen (UNHCR 20.10.2014; vgl. RFE/RL 9.10.2014).

Abgesehen von Hilfe durch den Staat und NGOs bzw. Religionsgemeinschaften oder Privatpersonen helfen auch UNHCR und IOM bei der Betreuung von IDPs. (UNHCR 24.10.2014; vgl. UNHCR 20.10.2014; IOM 18.11.2014; OHCHR 20.11.2014; Universität Bremen 30.9.2014)

Quellen:

Einzelquellen:

Das Büro des BM.I-Verbindungsbeamten in Kiew berichtet zur Situation der Binnenvertriebenen aus dem Osten im Westen der Ukraine folgendes:

Die Lage der Vertriebenen in der Ukraine ist sehr unterschiedlich und hängt oft davon ab, wo sie untergekommen sind, ob sie offiziell angemeldet sind usw. Der Staat versucht allen zu helfen, sehr viel wird von den Volontären getan. Viele sind zu Verwandten und Bekannten ausgewandert, dann sind sie nicht offiziell am Unterkunftsort gemeldet. Es wird versucht diese Menschen in Sanatorien, Erholungsheimen, Studentenheimen usw. unterzubringen. Da helfen sehr die Volontäre mit der Erstversorgung. Die Kinder dieser Vertriebenen bekommen praktisch zu 100% Kindergarten - und Schulplätze. Viele sind ohne Dokumente geflohen, da helfen der Migrationsdienst und der Pensionsfond mit der Widerherstellung der Ausweise. Diese Behörden haben entsprechende Entscheidungen operativ getroffen und alle, die vom Staat eine Unterstützung erhalten (Renten, Kindergeld usw.), bekommen diese Gelder an neuen Wohnorten.

VB des BM.I in Kiew (28.7.2014 und 27.10.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Ein UNHCR-Sprecher verkündete bei einer Pressekonferenz am 24. Oktober 2014, dass aufgrund der fortdauernden Kämpfe 430.000 Menschen in der Ukraine binnenvertrieben sind, das sind 170.000 mehr als Anfang September. 95% der IDPs kommen aus der Ostukraine und halten sich hauptsächlich in Donezk, Charkiw, Kiew und anderen Städten auf. Am dringlichsten ist humanitäre Hilfe momentan in den o. g. Städten und in den Regionen Dnipropetrowsk und Zaporizhzia. In allen diesen Gebieten leistet UNHCR humanitäre Nothilfe für die am härtesten betroffenen. Aufgrund des heraufziehenden Winters ist geplant zusätzliche Kleidung und Decken zu liefern. Die meisten IDPs (=internally displaced persons/Binnenvertriebene) leben in gemieteten Unterkünften oder bei Verwandten und Freunden. Etwa 14.000 bis 18.700 leben derzeit in Sammelzentren. Diese Zentren winterfest zu machen ist momentan prioritäre Bemühung. UNHCR plant die Renovierung von 40 dieser Zentren in den Hauptankunftsgebieten. Darüber hinaus wurde in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden finanzielle Unterstützung mit Bargeld in Höhe von etwa USD 250.000 an rund 1.600 Personen in den Regionen Kiew, Lemberg und Vinnytsia, die aufgrund ihrer Flucht keine Pensionen bzw. Sozialleistungen mehr erhalten haben, verteilt. Dieses Programm wird gerade auf sechs weitere Regionen ausgeweitet. In den zwei Wochen vor dem 24.10. hat die Ukraine wichtige legislative Schritte auf den Gebieten Registrierung und Unterstützung zum Schutz der IDPs gesetzt. Rund 16.000 Familien wurden in einer Woche registriert. Ein Gesetz über die Rechte und Freiheiten der IDPs wurde beschlossen, das u.a. Schutz vor Diskriminierung und zwangsweiser Rückführung und eine Verpflichtung des Staates zur Formulierung einer Integrationsstrategie für IDPs vorsieht. Außerdem genannt werden Zahlen zu Ukrainern, die unter verschiedenen Titeln in Russland und europäischen Staaten aufhältig sind. Zu einem großen Teil als Asylwerber.

Es wurde im Oktober eine Reihe von Gesetzesänderungen zugunsten von IDPs verabschiedet, die den Verwaltungsaufwand vereinfachen und den Zugang zu Unterstützung verbessern soll. Das ukrainische Sozialministerium ist demnach zuständig für die Registrierung der IDPs in einer einheitlichen Datenbank und Ausgabe eines einheitlichen Ausweisdokuments für IDPs. Gesunde erwachsene IDPs sollen demnach eine Beihilfe in Höhe von UAH 442,- (USD 34) erhalten, wenn sie Arbeit haben oder arbeitsuchend sind. Arbeitsunfähige sollen UAH 884,- (USD 68) für sechs Monate erhalten.

IDPs aus der Ostukraine berichten laut UNHCR von Diskriminierung wenn es um das Mieten von Wohnraum geht. Auch Arbeitgeber seien zurückhaltend IDPs aus dem Osten anzustellen. UNHCR steuert mit bewußtseinsbildenenden Maßnahmen und rechtlicher Beratung für IDPs gegen.

Es wird außerdem über Hilfsmaßnahmen informiert. UNHCR plant die Renovierung und Winterfestmachung von 40 Zentren für 1.200 IDPs in Charkiw, Dnipropetrowsk, der Region Zaporizhia, in Mariupil und in den zugänglichen Teilen der Regionen Donetsk und Luhansk. Kunststoffbahnen für die notdürftige Reparatur 1.000 beschädigter Hausdächer wurden in den Osten gebracht und weitere sollten folgen. Mehrere Tausend Decken, Kleidungsstücke, Küchenutensilien etc. wurden IDPs in die Regionen Charkiw, Kiew, Dnipropetrowsk, Zaporizhia, Donetsk, Luhansk gebracht und werden von UNHCR, Rotem Kreuz etc. verteilt. Humanitäre Hilfe für 850 Familien in der nördlichen Region Luhansk wurde organisiert und mit dem frisch ernannten Gouverneur von Luhansk der Aufbau einer UNHCR-Vertretung zur Unterstützung der Behörden bei der Betreuung der 25.000 IDPS in der Region, vereinbart. Geplant sind auch Geldbeihilfen und Selbsterhalterförderungen für IDPs. Die lokalen Behörden fragen vermehrt Hilfe an, da die Wohltätigkeitsorganisation auf die man sich bisher verlassen konnte, an ihre Grenzen stoßen. UNHCR hat Mitarbeiter in Dnipropetrowsk, Charkiw und Mariupil und hat Vertretungen bzw. Umsetzungspartner in den Regionen Kiew, Kharkiv, Donetsk, Zaporizhzhia, Dnipropetrowsk, Kherson, Mykolayiv, Zakarpattia, Odessa und Lemberg aufgebaut.

Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen setzt in ihren Ukraine-Analysen von Ende September folgendes auseinander:

Insgesamt gibt es mehr als 275.000 Binnenflüchtlinge im Land (...), die vor allem zwei unterschiedlichen Gruppen angehören. 257.000 Menschen sind aus der Ostukraine geflohen und 17.000 von der Krim, hauptsächlich in die östlichen an Donezk angrenzenden Regionen und nach Kiew.

Während die letztere Gruppe vor allem aus politisch aktiven Unterstützern der neuen ukrainischen Regierung besteht, sind die Angehörigen der ersteren in der öffentlichen Wahrnehmung Sympathisanten der Separatisten, die nicht arbeiten wollen und bereit sind, Ärger zu verursachen. Dieses Narrativ wird durch Aktionen lokaler Medien und Politiker verstärkt, die dazu neigen, Einzelfälle übersteigert darzustellen.

(...)

Die Rückkehr der Flüchtlinge aus dem Osten der Ukraine hat dagegen bereits begonnen - 50.000 Menschen sind seit dem 22. September zurückgekommen. Die meisten der Binnenflüchtlinge aus dem Osten sind Frauen und Kinder, Männer sind seltener geflohen. Einige haben sich entschieden, den Familienbesitz zu beschützen, andere konnten Kontrollstellen der Separatisten oder der ukrainischen Armee nicht passieren; letztere zogen sie zum Kampf gegen die Armee ein, erstere misstrauten ihnen aus eben diesem Grund.

Diese Flüchtlingsgruppe, deren Rückkehr sich abzeichnet, plant keine Integration in die Regionen, in die sie geflüchtet ist. Das verschlechtert die Beziehung zur ortsansässigen Bevölkerung, die ohnehin schon mit Ressourcenmangel zu kämpfen hat. Dass einige der Binnenflüchtlinge aus dem Osten - anders als die Binnenflüchtlinge von der Krim - der ukrainischen Regierung und der ukrainischen Armee zudem kritisch gegenüberstehen und die separatistische Bewegung im Osten offen unterstützen, heizt den Konflikt noch weiter an.

Der Umgang mit den Binnenflüchtlingen

Die ukrainische Regierung, noch sehr mit der Bewältigung der Euromaidan-Ereignisse und der Entmachtung des früheren Präsidenten beschäftigt, hatte wenig Kapazitäten, um die Situation der Binnenflüchtlinge zu meistern. Zu unmittelbarer Hilfe und Betreuung einschließlich provisorischer Unterbringung waren lokale und regionale Behörden aber in der Lage.

Hauptsächlich waren es lokale NGOs, Freiwillige und internationale Organisationen, die den Binnenflüchtlingen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft, bei der finanziellen Versorgung sowie durch unmittelbare humanitäre Unterstützung geholfen haben. Außerdem öffneten Bürger vor Ort ihre Wohnungen und Häuser für die Binnenflüchtlinge.

"Der Großteil der Hilfe, die ortsansässige Bürger und Freiwillige leisten, läuft jedoch nach und nach aus", so das Büro der Vereinten Nationen zur Koordinierung humanitärer Angelegenheiten. Ihre Ressourcen erschöpften sich und es entstünden Spannungen zwischen Binnenflüchtlingen und aufnehmenden Gemeinden.

Im Juni kündigte die Regierung an, ab Juli 75 Prozent der Unterkunftskosten für die Binnenflüchtlinge von der Krim zu übernehmen. Außerdem genehmigte sie einen Aktionsplan zur effizienteren Versorgung aller Binnenflüchtlinge mit Unterstützungsleistungen. Angesichts der wachsenden Zahl und der wachsenden Bedürfnisse der Binnenflüchtlinge hatten sich die bisherigen Maßnahmen als unzureichend erwiesen.

Daraufhin genehmigte das ukrainische Parlament ein Gesetz über Binnenflüchtlinge, das der Präsident jedoch als unzureichend ansah und mit einem Veto stoppte. Als nicht ausreichend betrachtete er es, weil es Unterbringung und Unterstützung nicht absicherte, keine Koordinationsmechanismen innerhalb der Regierung vorsah und internationalen Standards nicht entsprach.

Nach dem Veto begann eine aus Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen und dem Büro des Präsidenten zusammengesetzte Arbeitsgruppe, eine neue Gesetzgebung zu Binnenflüchtlingen zu erarbeiten. Ihr Gesetzentwurf enthält Bestimmungen zur Finanzierung der Flüchtlingsunterbringung für sechs Monate, zu einem verbesserten Zugang zu Sach- und Sozialleistungen und zu Kompensationen für zerstörtes oder verlorenes Eigentum. Außerdem sieht er zinsverbilligte Darlehen für Binnenflüchtlinge von der Krim vor. Sein vielleicht wichtigster Punkt ist die Abschaffung der Besteuerung der lokalen und internationalen humanitären Hilfe, die deren Umfang momentan deutlich verringert.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

In einem weiteren Beitrag derselben Publikation heißt es:

(...)

Auch die Binnenflüchtlinge aus dem Krisengebiet klagen über die bescheidene Willkommenskultur an ihren neuen Wohnorten. Sie haben erhebliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme und auf Wohnungssuche und sind mit der ablehnenden Haltung der Einheimischen konfrontiert, die ihren Ursprung in den Klischees über den Donbass hat.

Alle Feindbilder sind zu bekämpfen. Das dehumanisierende Bild von "den Donezkern" birgt allerdings derzeit die größten Gefahren und Risiken, weil die Integration der Menschen im östlichen Teil des Landes am dringendsten nötig ist.

(...)

Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (30.9.2014):

Ukraine-Analysen Nr.137,

http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen137.pdf, Zugriff 3.11.2014

Radio Free Europe schreibt in einem Artikel von Anfang Oktober, dass es Aussagen von Betroffenen zufolge für IDPs aus der Ostukraine "fast unmöglich" sei, eine Wohnung zu mieten, weil die Einstellung der Öffentlichkeit ihnen gegenüber sich gewandelt habe. Je mehr Familien in den Westen kommen, desto geringer soll die anfangs so große Solidarität werden. Anfangs stellten Menschen Wohnraum sogar gratis zur Verfügung, doch nun machen sich Ungeduld und Misstrauen breit. In manchen Wohnungsanzeigen finden sich diskriminierende Hinweise, die Afrikaner und Ostukrainer von vornherein ausschließen. Und derartiges geschehe nicht nur in Kiew, sondern auch weiter im Westen, etwa in Lemberg. Teil des Problems ist die steigende Wahrnehmung, dass viele Ostukrainer aus die Hilfe für IDPs missbrauchen um in den wohlhabenderen Westen umzuziehen. Andere Vermieter haben Bedenken bezüglich der finanziellen Situation der Flüchtlinge aus dem Osten. Diese haben oft keine Arbeit, nach einigen Monaten sind die Ersparnisse aufgebraucht und sie könnten dann die Miete prellen. Andere, die in Notunterkünften leben, fürchten um deren Winterfestigkeit.

Krimhalbinsel

Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. (AA 23.4.2014)

Quellen:

Ostukraine

In den östlichen und südlichen Landesteilen gehen die Bürger weitestgehend ihren normalen Alltagsgeschäften nach. Die aus den Medien bekannten Unruheherde existieren parallel zum normalen Umfeld. Eine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage bedingt durch die Handlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der regulären Rechtsschutzorgane wird glaubhaft aus den Städten Slovyansk und Kramatorsk in der Ostukraine berichtet.

Die Bewegungsfreiheit kann dort durch Kontrollposten bzw. durch die Blockade/Besetzung öffentlicher Gebäude durch Separatisten eingeschränkt sein. Das Meiden dieser Konfliktpunkte erscheint angezeigt.

Aus den westlichen Landesteilen ist keine Verschlechterung der grundsätzlich ruhigen Lage bekannt geworden. (VB 23.4.2014)

Quellen:

Seit dem Beginn der von Russland unterstützten Rebellion in der Ostukraine (Oblaste Donezk und Lugansk) im April, sickerten unablässig Freiwillige, (schwere) Waffen und Munition in die Separatistengebiete ein. Im August hatte es kurzzeitig so ausgesehen, als stünden die Rebellen knapp vor einer Niederlage, was zu einer kurzen aber heftigen Gegenoffensive regulärer russischer Truppen führte. Die ukrainische Armee erlitt eine herbe Niederlage und erhebliche Verluste an Menschen und Material. Die Belagerung der Rebellen-Hauptstädte Donezk und Lugansk war gebrochen. Trotzdem haben offizielle russische Vertreter eine Involvierung immer bestritten (JF 20.11.2014).

In Donezk dauern trotz offiziell geltender Waffenruhe die Gefechte an. Die Separatisten versuchen alles, um den Flughafen vollständig zu kontrollieren, der teilweise noch von Regierungstruppen gehalten wird. Von dort könnten sie den gesamten Luftraum kontrollieren. Die Kampfhandlungen ziehen immer wieder auch Wohngebiete in Mitleidenschaft und fordern zivile Opfer. Die Separatisten attackieren seit Wochen Stellungen der ukrainischen Armee. Sie greifen zum Beispiel die Stadt Mariupol an, die von der Ukraine kontrolliert wird. Rebellenführer erklären eindeutig, dass sie das ganze Gebiet Donezk beanspruchen. Dazu gehören neben Mariupol auch die von der Armee kontrollierten Städte Slawjansk und Kramatorsk. Man geht davon aus, dass eine Großoffensive der Separatisten ohne Russlands Einverständnis nicht stattfinden wird. Gezielte Attacken sind jedoch Nadelstiche für die Regierung in Kiew.

OSZE-Beobachter haben Anhaltspunkte für massive Unterstützung der Separatisten aus Russland. Moskau leugnet dies jedoch. Es wäre für die Milizen jedoch leicht, Nachschub aus Russland zu organisieren, da die Ukraine einen Teil der Grenze nicht mehr kontrolliert.

Außer in den Nordbezirken ist die Versorgung in Donezk intakt. Allerdings gibt es in der Stadt kein warmes Wasser. Viele Bürger haben deshalb Boiler installiert, Hotels besitzen autonome Heizsysteme. Die Regale in den Supermärkten sind voll, Cafés haben geöffnet, der Nahverkehr funktioniert. An den Bankautomaten gibt es jedoch kein Bargeld mehr und auch die Preise für Lebensmittel sind gestiegen. Die Stadt ist abhängig vom Handel mit den ukrainisch-kontrollierten Gebieten. Im Oblast Lugansk geht es den Menschen schlechter. Einige Dörfer wurden nach Raketenbeschuss von der Wasser- und Stromversorgung abgeschnitten, berichten separatistische Quellen.

"Die Ostukraine bleibt Teil unseres Staatsgebietes", erklärt Premierminister Arsenij Jazenjuk. Dennoch schneidet Kiew die Separatistengebiete weiter ab. Die Regierung will demnächst Passkontrollen an den "Volksrepubliken" Donezk und Lugansk einführen. Bisher verlangt die Armee nur Einsicht in die Pässe männlicher Reisender. Bald sollen alle Personen wie an einer Grenze kontrolliert werden und Ausländer sollen die Gebiete nur mit Sondererlaubnis betreten dürfen. Zudem kappt die Regierung Sozialleistungen und Renten für die Bürger der "Volksrepubliken". Strom, Wasser und Gas wolle Kiew aber weiterhin liefern. Die Regierung gesteht damit ein, die Ostukraine in naher Zukunft nicht zurückerobern zu können (Welt 10.11.2014).

In der Ostukraine halten die Gefechte weiter an. Umkämpft sind nach wie vor der Flughafen Donezk, die Industriestadt Debalzewe sowie Gebiete nördlich von Luhansk. Dabei sollen abermals mehrere Zivilisten ums Leben gekommen sein. Kiew spricht von mindestens zwei Todesopfern, die prorussischen Separatisten von dreizehn. Zum dritten Mal innerhalb von zwei Wochen sind auch wieder Mitarbeiter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beschuss geraten. Ein Team aus drei Beobachtern war am Mittwoch 50 Kilometer nordöstlich von Donezk unterwegs, als knapp neben seinem Fahrzeug mehrere Geschosse einschlugen. Eskortiert wurde die OSZE-Delegation von ukrainischen Militärs. Verletzt wurde niemand. Wer dafür verantwortlich ist, wird untersucht. Der OSZE-Vorsitzende Didier Burkhalter rief zur Achtung der Waffenruhe und des Minsker Abkommens auf. Eine diplomatische Annäherung der Konfliktparteien scheint sich indes weiterhin nicht abzuzeichnen. Der ukrainische Präsident Poroschenko gab sich in Kiew zwar überzeugt, dass seine Strategie und die Minsker Vereinbarung noch immer die Grundlage für eine politische Konfliktlösung bilden. Wie diese aber konkret realisiert werden soll, bleibt unklar. Kiew betrachtet die Repräsentanten der selbsternannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk nicht als legitime Gesprächspartner. Diese teilten nun ebenfalls mit, dass mit Kiew nicht verhandelt werden könne. Es herrsche Krieg, lautete ihre Begründung (NZZ 27.11.2014).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Beherrschung der Judikative durch die Exekutive hat ein seit den Neunzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts nicht gekanntes Ausmaß erreicht. Die Staatsmacht hat es in der Präsidentschaft Janukowitsch verstanden, die wichtigsten Organe der Rechtsprechung durch die Besetzung der Schlüsselstellen mit loyalen Parteigängern unter ihre Kontrolle zu bringen.

Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Die Disziplinarbefugnisse des Obersten Justizrats (der von Mitgliedern kontrolliert wird, die der Präsidentenadministration nahestehen) wurden von der Exekutive wiederholt dazu genützt, Gerichtsentscheide zu beeinflussen. Angesichts dessen ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident.

Ende 2012 wurde die Präsidialadministration mit einem Entwurf einer Verfassungsänderung zur Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit vorstellig, die von der Venedig-Kommission des Europarats vom Juni 2013 grundsätzlich positiv aufgenommen wurde. Vor allem die darin vorgeschlagene Reform des Obersten Justizrats wurde positiv vermerkt. Gleichzeitig riefen die weiterhin vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Staatspräsidenten auf die Bestellung, Versetzung und Disziplinierung von Richtern sowie die nach wie vor avisierte Mitgliedschaft des Generalstaatsanwalts im Obersten Justizrat Kritik hervor.

Eine während der Präsidentschaft Janukowitsch verstärkt zu beobachtende Entwicklung, die gegen das Prinzip der Gewaltenteilung gerichtet war, stellte der Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft dar. Prominentestes Beispiel war die ehemalige Ministerpräsidentin Julia Timoschenko, die im Zuge der Umwälzungen nach den Maidan-Protesten mittlerweile wieder in Freiheit ist.

Als ermutigendes Zeichen ist die in enger Kooperation mit Experten des Europarats entworfene Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung zu werten, die im November 2012 Gesetzeskraft erlangte und bereits positive Wirkungen entfaltet.

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des im Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitet und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Problematisch könnte sich die Unterdotierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im ukrainischen Budget erweisen.

Eine Überarbeitung des ukrainischen Strafgesetzbuchs an Haupt und Gliedern, insbesondere, was die Kompatibilität mit der neuen Strafprozessordnung betrifft, ist ausständig.

Spätestens seit dem Beitritt der Ukraine zum Europarat 1995 ist die Reform der nach sowjetischer Machart mit exzessiven Kompetenzen ausgestatteten und von politischer Einflussnahme geprägten Staatsanwaltschaft ein Dauerthema. Auch die Neufassung der ukrainischen Strafprozessordnung wird ihre volle Wirkung erst in Verbindung mit der Neufassung eines Gesetzes über die Arbeitsweisen der ukrainischen Staatsanwaltschaft entfalten können.

Ende 2011 legte die von Präsident Janukowitsch eingerichtete Kommission zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit einen ersten Gesetzesentwurf zur Reform der Staatsanwaltschaft vor, der von der Venedig-Kommission des Europarats in seiner Stellungnahme vom Oktober 2012 als wichtiger Schritt in die richtige Richtung qualifiziert wurde. Mitte April 2013 diskutierte das zuständige Komitee des ukrainischen Parlaments vorbereitende Schritte für die zweite Lesung des entsprechenden Gesetzesentwurfs. (ÖB 4.9.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt.

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig.

Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker.

Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem.

Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte. Beobachter meinten, dass weitere Reformen erforderlich seien, um die Macht der Generalstaatsanwaltschaft zu begrenzen und eine unparteiische und unabhängige Strafjustiz im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen des Landes zu etablieren.

Während des Jahres gelang es nicht, die Befugnisse der Generalstaatsanwaltschaft gesetzlich einzuschränken.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden.

Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (USDOS 27.2.2014)

Um das Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnen zu können, unternahm die Ukraine einige Anstrengungen zur Umsetzung europäischer Standards. Aber vieles bleibt noch zu tun, u.a. auch bezüglich Korruption in der Justiz. Trotzdem gab es auf dem Gebiet der Justizreform auch positive Entwicklungen, wie das Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, neue Gesetzgebung zur Anwaltskammer usw. Die neue Strafprozessordnung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem Europarat ausgearbeitet und soll faire Verfahren und Gleichheit zwischen Anklage und Verteidigung bringen. Das Büro des Generalstaatsanwalts bedarf weiterer Reform und Gesetze über die Polizei und eine Neufassung des Strafgesetzbuches stehen noch aus.

Das Vertrauen in die ukrainische Justiz wurde durch Verfahren unterminiert, die internationale Standards nicht erfüllten und die den Eindruck selektiver Justiz gegen Oppositionsführer und Mitglieder der ehemaligen Regierung erweckten. Die ukrainischen Richter unterliegen der Einmischung der Exekutive. (EK 20.3.2013)

Im September 2013 hat das ukrainische Parlament Teile der Gesetze verabschiedet, die eine Voraussetzung für die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 28./29. November 2013 sind.

Seit dem Beginn der Herbstperiode im September hat das ukrainische Parlament sehr effektiv gehandelt, und "europäische" Projekte sind mit überwältigenden Mehrheiten verabschiedet worden. Das Parlament hat einen Fahrplan zur Umsetzung der vom EGMR erlassenen Urteile beschlossen und versprochen, im Oktober weitere Gesetze für eine grundlegende Reform der Strafverfolgung und der Polizei zu verabschieden. Das Verfassungsgericht stimmte dem Gesetzesentwurf zur Stärkung der verfassungsmäßigen Garantie der richterlichen Unabhängigkeit innerhalb von zwei Wochen zu - dieser beinhaltet unter anderem die lebenslange Ernennung von Richtern und entzieht dem Parlament das Recht, Richter aufzustellen (was den Einfluss der Regierung auf die Justiz verringert). Das könnte bedeuten, dass das Gesetz bald verabschiedet wird, obwohl die Verfassung vorsieht, dass dies frühestens im Februar 2015 geschehen kann. Derselbe Gesetzesentwurf für die Verfassung sieht vor, dass der Generalstaatsanwalt nicht mehr für einen gewissen Zeitraum ernannt wird, was die Unabhängigkeit dieser Position stärkt. Das neue Gesetz zum Anwaltsberuf wurde bereits 2012 verabschiedet, seine Umsetzung war mit großen Schwierigkeiten behaftet, etwa mit den im Mai 2013 verabschiedeten Richtlinien für Strafverfahren. Nichtsdestotrotz haben diese beiden Gesetze die ukrainischen Verfahren europäischen Standards nähergebracht. (UA 8.10.2013)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen ziviler Kontrolle.

Die Sicherheitsbehörden der Ukraine begingen Menschenrechtsverletzungen. Vertreter der Sicherheitsbehörden wurden dafür aber generell nicht strafverfolgt, vor allem, wenn Gefangene betroffen waren. Straflosigkeit war ein Problem. Die Bereitschaftspolizei "Berkut" ging besonders brutal gegen Demonstranten auf dem Unabhängigkeitsplatz (Maidan) in Kiew vor. (USDOS 27.2.2014)

Wegen ihres gewaltsamen Vorgehens gegen die Proteste auf dem Maidan ist die "Berkut" mittlerweile aufgelöst worden. Die Spezialeinheiten sind bei den Gegnern der Regierung des mittlerweile abgesetzten Präsidenten Viktor Janukowitsch wegen ihrer Rolle bei den Straßenkämpfen in Kiew verhasst. Dabei waren 82 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Berkut-Polizisten waren gefilmt worden, wie sie mit scharfer Munition auf die Menge schossen. (Welt 26.2.2014)

Quellen:

Ist die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des ukrainischen Staates gegenüber Verfolgung von Dritten gewährleistet?

Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 24.11.2010

Gleichgelagert wie auch in Ö. ist es hier mögl. strafbare Handlungen bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft zur Anzeige zu bringen. Diesen Anzeigen wird auch nachgegangen bzw. der wesentl. Sachverhalt festgestellt und ggfls. Anklage erhoben.

Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Kiew, 27.3.2009

Die ukrainische Polizei ist verpflichtet jede Anzeige der Bürger anzunehmen und zu bearbeiten.

US DOS - US Department of State: 2009 Human Rights Reports: Ukraine, 11.3.2010

Die Verfassung und die Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft.

Anfragebeantwortung durch den VB an der ÖB Kiew, 25.5.2010

Der staatliche Schutz wird grundsätzlich durch die Sicherheitsbehörden bei allen Übergriffen gewährt, (...).

Korruption

Korruption ist weiterhin ein Problem, ihre Bekämpfung mangelhaft und bei der Budgettransparenz gab es sogar Rückschritte. (EK 20.3.2013)

Die Ukraine liegt im 2013 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 25 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 144 (von 177). 2012 lag das Land mit Bewertung 26 auf Platz 144 (von 176). (TI 2013 / TI 2012)

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet. (USDOS 27.2.2014; vgl. auch: FH 23.1.2014)

Quellen:

Wehrdienst

In der Ukraine besteht Wehrpflicht für männliche Staatsbürger zwischen 18 und 25 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes liegt bei 12 Monaten in Heer und Luftstreitkräften bzw. 18 Monaten in der Marine. Akademiker müssen 9 Monate ableisten.

Männer und Frauen zwischen 19 und 30 Jahren können sich freiwillig als Berufssoldaten verpflichten. (Coalition 2008)

Der Antritt des Wehrdienstes kann verschoben werden, wenn triftige Gründe vorliegen, wie etwa Erkrankung eines Familienmitglieds, Studium, alleinerziehende Elternschaft etc. (DCAF 2008 / IRB 1998)

Quellen:

Mobilmachung:

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass es in der Ukraine in bestimmten Regionen eine Teilmobilmachung gibt. Die Mobilmachung der Reservisten gilt offenbar zunächst für eine Dauer von 45 Tagen. Momentan ist gerade die dritte Welle der Teilmobilisierung im Gange. Die erst 2013 abgeschaffte Wehrpflicht wurde wieder eingeführt. Wer dem Einberufungsbefehl nicht nachkommt, riskiert eine Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren. Die Vermeidung der Einberufung durch Unzustellbarkeit oder medizinische Gefälligkeitsgutachten oder Bestechung scheint möglich und verbreitet zu sein.

Das Büro des VB teilt mit:

Durch die Erlasse des Präsidenten "Über die teilweise Mobilisierung" vom 17.03.2014 ? 303/2014 und vom 06.05.2014 ? 454/2014, bestätigt durch die Gesetze der Ukraine vom 17.03.2014 ? 1126-VII und vom 06.05.2014 ? 1240- VII, wurde teilweise Mobilisierung verkündet und durchgeführt.

Wenn dem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet wird, tritt die kriminelle Verantwortung entsprechend des Artikels 336 des Strafgesetzbuches der Ukraine in Form einer Haftstrafe von 2 bis 5 Jahren ein.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen durchgeführt.

Der Mobilisierung unterliegen die Wehrpflichtigen, die in Reserve sind und die nach den Militärdienstgraden nach dem Alter in folgende

Gruppen aufgeteilt werden:

Wehrpflichtige Sergeante und Fähnriche:

Erste Gruppe - bis 35 Jahre

Zweite Gruppe - bis 50 Jahre

Offiziere:

Erste Gruppe:

Die Unteroffiziere - bis 45 Jahre

Die Oberoffiziere:

Major, Oberstleutnant - bis 50 Jahre

Oberst- bis 55 Jahre

Oberste Offiziere - bis 60 Jahre

2. Zweite Gruppe

Die Unteroffiziere - bis 55 Jahre

Major, Oberstleutnant - bis 55 Jahre

Oberst- bis 60 Jahre

Oberste Offiziere - bis 65 Jahre

Wehrpflichtige Frauen werden zu der zweiten Gruppe gezählt. Der Grenzalter in Reserve ist für sie 50 Jahre.

Entsprechend des Erlasses des Präsidenten wird die zweite Mobilisierung in den Regionen Vinnitza, Volin, Dnipropetrowsk,Donezk, Shitomir, Zakarpatje, Zaporishje, Ivano-Frankivsk, Kiew, Kirovograd, Lugansk, Lviv, Mikolaiw, Odessa, Poltawa, Rivne, Sumi, Ternopil, Kharkiv, Kherson, Khmelnizkij, Cherkassy, Chernovtzi, Chernigiv und der Stadt Kiew durchgeführt.

Am 22.07.2014 unterzeichnete der Präsident den Erlass über die dritte teilweise Mobilisierung. Gleichzeitig verabschiedete das Parlament eine Änderung zum Artikel 28 des Gesetzes der Ukraine "Über die Wehrpflicht und den Militärdienst" bezüglich des Grenzalters in der Reserve. Das Grenzalter für die unteren und oberen Offiziere wurde bis zu 60 Jahren, der obersten Offiziere bis zu 65 Jahren erhöht.

Die Mobilisierung wird im Laufe von 45 Tagen in allen Regionen der Ukraine, mit Ausnahme der okkupierten Krim, durchgeführt.

Es wurde auch genau definiert, wer der Einberufung nicht unterliegt und zwar:

Männer die drei und mehr Kinder im Alter bis 18 Jahre haben, Frauen, die Kinder bis 18 Jahre erziehen.

Frauen und Männer die alleine Kinder bis 18 Jahre erziehen,

Wehrpflichtige, die wegen ihrer religiösen Glaubens keine Waffe benutzen können

Studenten und Aspiranten im Direktstudium

Wehrpflichtige, die Invaliden der 1. und 2. Gruppe pflegen müssen

Wehrpflichtige deren gesundheitlicher Zustand durch medizinische Untersuchung für nächste sechs Monate als untauglich zum Militärdienst erklärt wird

Parlamentsabgeordnete

Diese Bürger können nur mit ihrer Zustimmung und nur für den Dienst an ihren Wohnorten einberufen werden.

VB des BM.I in Kiew (20.11.2014): Bericht des VB: per E-Mail

Zur Wiedereinführung der erst kürzlich abgeschafften Wehrflicht:

Der Sicherheitsrat in Kiew hat in einer Dringlichkeitssitzung (...) die Wiedereinführung der 2013 abgeschafften allgemeinen Wehrpflicht ab Herbst angekündigt. Wehrpflichtige sollen allerdings nicht in die Krisenregion im Osten entsandt werden, berichtete die Agentur Interfax.

Der Standard (28.8.2014): Ukraine führt Wehrpflicht wieder ein, http://derstandard.at/2000004905456/Ukraine-fuehrt-Wehrpflicht-wieder-ein, Zugriff 24.11.2014

Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Ukraine hat eine weitere Teilmobilmachung der Bevölkerung beschlossen. Das Parlament in Kiew bestätigte einen Erlass von Präsident Poroschenko. Neue Reservisten sollen die Kämpfenden im Osten ablösen.

Mit dem Votum wurde eine frühere Teilmobilmachung erneuert. Sie bedeutet die Masseneinberufung von Männern im wehrdienstfähigen Alter sowie von Reservisten.

Die oberste Rada stimmte mit knapper Mehrheit von 232 Stimmen für den umstrittenen Schritt. Es geht dabei vor allem darum, Reservisten einzuziehen, die die Einheiten im Osten der Ukraine im Kampf gegen die Separatisten verstärken beziehungsweise ablösen.

Die Mobilmachung war bereits am Montag angekündigt worden. Eingezogen werden Männer im wehrdienstfähigen Alter, die bereits bei der Armee gedient haben. Die Mobilmachung der Reservisten gilt zunächst für eine Dauer von 45 Tagen.

Die Teilmobilmachung soll auch den Unmut von Angehörigen der im Osten eingesetzten Soldaten mindern. Ende Juni hatten in der Stadt Nikolajew die Familien ukrainischer Militärs demonstriert, die zwei Monate ununterbrochen an der Front kämpften. Sie forderten ihre Ablösung.

(...)

Spiegel online (22.7.2014): Kampf gegen Separatisten: Parlament in Kiew beschließt neue Teilmobilmachung, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-beschliesst-teilmobilmachung-a-982261.html, Zugriff 24.11.2014

Über die genaue Zahl der Mobilisierten ist nichts verlautbart worden.

Kiew, den 22. Juli /Ukrinform/. Die Abgeordneten der Ukraine billigten den Erlass des Präsidenten der Ukraine "Über die Teil-Mobilmachung".

Wie ein Ukrinform-Korrespondent meldet, haben für diese Entscheidung 232 Deputierte gestimmt.

Nach dem Gesetz wird die Mobilmachung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung durchgeführt.

"Die Notwendigkeit der Annahme der Entscheidung über die Teil-Mobilisierung ist durch die Ausbreitung des Terrorismus auf dem Territorium der Ukraine bedingt, der zum Tod von Zivilisten, Soldaten, Mitgliedern der Militärformationen und der Rechtsschutzorganen der Ukraine in den östlichen Regionen des Landes führt", steht im Erklärungsschreiben zum Gesetz.

Der Grund für die Einführung der Mobilmachung wurde auch die Konzentration der russischen Truppen an der Grenze.

Der Sekretär des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine, Andrij Parubij, teilte bei der Vorstellung des Gesetzes mit, dass die Information über die Anzahl der Mobilisierten und diejenigen, die noch mobilisiert werden, "nicht verbreitet wird".

Ukrinform (22.7.2014): Parlament beschließt Teil-Mobilmachung, http://www.ukrinform.ua/deu/news/parlament_beschliet_teil_mobilisierung_12018, Zugriff 24.11.2014

Das Gesetz zur teilweisen Mobilisierung, das am 22.7. vom Parlament angenommen und am 23.7. vom Präsidenten unterzeichnet wurde, ermöglicht es bis zu 50.000 Personen zwischen 18 und 60 Jahren einzuziehen. Das würde die Zahl der aktiven ukrainischen Soldaten auf 100.000 erhöhen.

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (17.8.2014): Report on the human rights situation in Ukraine, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/UA/UkraineReport28August2014.pdf, Zugriff 24.11.2014

Nach russischen Angaben gilt die Mobilisierung für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine.

Der ukrainische Präsident Pjotr Poroschenko hat im Rahmen einer neuen Mobilmachung die Einberufung von Berufsoffizieren angeordnet.

Die neue Mobilmachung gelte für Artilleristen, Angehörige von Spezialeinheiten und andere militärische Berufe in allen 24 Regionen der Ukraine, sagte Poroschenko am Donnerstag nach Angaben seines Presseamtes. Zwei neue Armeebrigaden sollen demnächst in den Kampf gegen bewaffnete Regierungsgegner im Osten des Landes geschickt werden. Seit Mai dieses Jahres hatte es bereits zwei Teilmobilmachungen gegeben.

RIA Novosti (21.8.2014): Neue Mobilmachung in Ukraine: Poroschenko lässt Berufsoffiziere rekrutieren, http://de.ria.ru/politics/20140821/269358472.html, Zugriff 24.11.2014

Nach offiziellen ukrainischen Angaben ist eine vierte Mobilisierungswelle nicht geplant.

Kiew, den 10. November /Ukrinform/. Die vierte Welle der Mobilmachung im Land ist nicht notwendig. Die verfügbaren Kräfte und Mittel reichen für die Eindämmung der Terroristen und Bau der Verteidigungslinien, sagte der Sprecher des nationalen Sicherheitsrates Andrij Lysenko am Montag. Deshalb sei die vierte Welle der Mobilmachung nicht notwendig, betonte er.

Ukrinform (10.11.2014): Ukraine plant weitere Mobilmachung nicht, http://www.ukrinform.ua/deu/news/ukraine_plant_weitere_mobilmachung_nicht_13513, Zugriff 24.11.2014

Die Einberufungen haben jedoch zu einer Protestwelle, vor allem unter weiblichen Angehörigen von Soldaten geführt, die u.a. kritisieren, dass das 45-tägige Einsatzlimit nicht eingehalten werde. Manche Wehrpflichtige entziehen sich dem Dienst dadurch, dass sie verziehen und die Einberufung dadurch unzustellbar wird. Medizinische Gefälligkeitsgutachten zum Vortäuschen einer Untauglichkeit kosten angeblich ca. 600 Euro.

Die vom ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko am 23. Juli verfügte dritte Mobilmachung hat der Protestbewegung von Frauen gegen die Einberufung und gegen den Krieg in der Ost-Ukraine überhaupt neuen Auftrieb gegeben. Seit Juni gab es in der Zentral- und Westukraine zahlreiche Blockaden von Straßen und Brücken sowie Kundgebungen vor Regierungsgebäuden oder humanitären Organisationen.

Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hatte am 23. Juli ein Gesetz über eine Teilmobilmachung unterzeichnet. Diese Mobilmachung betrifft 20.000 Personen, die in die ostukrainischen Kampfgebiete geschickt werden können. Eine vollständige Mobilisierung - davon wären 20 Millionen Ukrainer betroffen - ist bisher nicht vorgesehen.

(...)

Was fordern die Frauen, die in der Zentral- und Westukraine Straßenblockaden und Kundgebungen durchführen? Das Spektrum der Forderungen ist weitgefächert:

Die Soldaten sollen, wie eigentlich vorgesehen, alle 45 Tage ausgewechselt werden. Viele sind aber schon seit vier Monaten ununterbrochen im Einsatz.

(...)

Manche jungen Männer im wehrpflichtigen Alter versuchen die Einberufung zu umgehen, indem sie eine Zeitlang zu Verwandten in eine andere Stadt ziehen. "Ich habe einen Einberufungsbescheid im Briefkasten gefunden und mich nicht gemeldet", erzählte ein Student in Odessa dem Autor dieser Zeilen. Gefährlich werde es erst, wenn ihm der nächste Einberufungsbescheid persönlich übergeben wird, erzählte der junge Mann. Damit das nicht passiert, überlegt der Student eine Zeitlang in eine andere Stadt zu Verwandten zu ziehen.

Eine weitere Möglichkeit, sich der Einberufung zu entziehen, ist das Vortäuschen von Untauglichkeit, wie etwa eine gerade erst erlittene Gehirnerschütterung. Der Mindestpreis für diese "Diagnose" durch einen Arzt liegt zurzeit bei umgerechnet 600 Euro.

(...)

Telepolis (7.8.2014): "Rettet unsere Männer!", http://www.heise.de/tp/artikel/42/42473/1.html, Zugriff 24.11.2014

Landinfo, die COI-Einheit der norwegischen Asylbehörde, hat im September 2014 auch eine Anfragebeantwortung zu diesem Themenkreis zusammengestellt, die Informationen zu den oben beschriebenen Themen enthält. Daraus geht hervor, dass der ukrainische Präsident am 17.3. und am 6.5.2014 entsprechende Erlässe zur partiellen Mobilisierung herausgegeben hat, beide Male unterstützt von der Rada (siehe dazu auch obige Informationen). Am 23.7.2014 wurde ein erneutes Gesetz über die teilweise Mobilisierung beschlossen, um die bereits einige Monate dienenden Soldaten austauschen zu können. Niemand sollte ohne entsprechende Ausbildung an die Front geschickt werden. Anders als die ersten beiden Wellen lag bei der dritten Welle der Fokus nicht auf Leuten mit Ausbildung zum Kampfeinsatz, sondern auf Leuten, die man zur Unterstützung für Einheiten in den Sicherheitszonen einsetzten konnte. Die teilweise Mobilisierung gilt für alle Regionen des Landes, außer die Krim und Sewastopol.

Die erste Mobilisierungswelle im Frühjahr 2014 umfasste zwei Einberufungsrunden. Die dritte Einberufungsrunde erfolgte im Sommer 2014.

(...)

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Es wird von Ausnahmen von der Mobilisierung für Untaugliche, für Männer und Frauen, die abhängige Personen zu erziehen oder zu pflegen haben, sowie für Parlamentsabgeordnete berichtet. Weiter wurde berichtet, dass bei der Teilmobilisierung keine 18-jährigen eingezogen werden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Wieviele Personen tatsächlich eingezogen werden, ist geheim. Politiker sprachen von über 1 Million Männer. Experten gehen davon aus, dass es der Ukraine möglich sein müsste, 400.000 militärisch ausgebildete Männer zu mobilisieren. Einzuberufende bekommen einen Brief zugestellt, dass sie sich beim lokalen Einberufungsbüro melden sollen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Viele wollen nicht zur Armee und melden sich nicht im Einberufungsbüro. Es kam zu Protesten gegen die Mobilisierung. Im Militärbezirk Zhytomyr etwa soll sich von 350 Einberufenen kein einziger gemeldet haben. Den Einberufungen Folge leisten eher ältere Menschen. Einige bestechen Ärzte für Gefälligkeitsatteste, die ihnen Untauglichkeit bescheinigen sollen. Generell sei es recht einfach die Einberufung zu umgehen, indem Beamte bestochen würden oder man "untertaucht". Die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei verfolgt zu werden, sei gering. Andererseits melden sich viele freiwillig, ohne einberufen worden zu sein, auch zu paramilitärischen Gruppen.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Strafen für Verweigerung: 2-5 Jahre Haft. Desertion mit Waffe oder in organisierter Weise: 5-10 Jahre Haft; im Kriegsfalle bis 12 Jahre Haft. Für das Nichterscheinen im Einberufungsbüro oder absichtliche Zerstörung des Wehrdienstbuchs sind Bußgelder vorgesehen, die Anfang Juni erst 2014 erhöht wurden. Landinfo verfügt über keine Informationen, wieviele Personen konkret wegen Wehrdienstverweigerung strafverfolgt wurden oder welche Strafen verhängt wurden.

Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (11.9.2014): Ukraina: Mobilisering til militæret, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1412522490_2973-1.pdf, Zugriff 24.11.2014

Die allgemeine Wehrpflicht (12 Monate Wehrpflicht in Heer und Luftstreitkräften, 18 Monate in der Marine) war in der Ukraine 2013 abgeschafft worden. Der 1. Oktober 2013 sollte der Einrückungstermin sein. Es gab aber Pläne, weiterhin Wehrpflichtige zu den Truppen des Innenministeriums einzuziehen. Am 1. Mai 2014 wurde aber wegen der allgemeinen Sicherheitslage die allgemeine Wehrpflicht wieder eingeführt. Zu jener Zeit verfügte die Ukraine angeblich über 130.000 Personen Militärpersonal. Nunmehr sind wieder alle Männer zwischen 18 und 25 Jahren in entsprechender physischer Verfassung wehrpflichtig. Im Zuge der Mobilisierung sollte in erster Linie militärisch erfahrenes Personal eingezogen werden, also keine 18-jährigen ohne militärische Erfahrung. Wieweit die "normale" Einberufung der Wehrpflichtigen durchgeführt wurde/wird, ist Landinfo nicht bekannt.

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war. Hauptmedium für die meisten Menschen ist das Fernsehen. Einige Medien, v.a. in den Bereichen Print und Internet, konnten sich trotz erheblichen Drucks durch die Behörden aber bis zuletzt mit kritischer Berichterstattung behaupten.

Die strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen der ehemaligen Regierung Tymoschenko, war von politisch motivierter, selektiver Justiz geprägt. (AA 04.2014a)

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Situationsbericht über die allgemeine Lage/Arbeitsmarkt von Iranern in der Ukraine.

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bei einer Online-Recherche ukrainischer Web-Seiten durch den Verbindungsbeamten bezüglich Diskriminierung von Iranern in der Ukraine keine Berichte gefunden werden konnten. Das muss natürlich nicht notgedrungen bedeuten, dass es keine derartigen Einzelfälle gegeben hat.

Einzelquellen:

Eine Online-Recherche des Büros des Verbindungsbeamten zu der Fragestellung, ob Iraner in der Ukraine einer Diskriminierung (behördlich, gesellschaftlich etc.) ausgesetzt wären, brachte keine Ergebnisse.

Die Informationen ob Iraner in der Ukraine der Diskriminierung ausgesetzt sind konnten nicht festgestellt werden.

VB des BM.I für Ukraine (25.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bei einer Online-Recherche ukrainischer Web-Seiten durch den Verbindungsbeamten diesbezüglich keine Berichte gefunden werden konnten. Das muss natürlich nicht notgedrungen bedeuten, dass es keine derartigen Einzelfälle gegeben hat.

Einzelquellen:

Eine Online-Recherche des Büros des Verbindungsbeamten zu der Fragestellung, brachte keine Ergebnisse.

Die Informationen, dass ukrainische Staatsbürger iranischer Herkunft am Arbeitsmarkt diskriminiert werden, konnten nicht festgestellt werden.

VB des BM.I für Ukraine (25.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Informationen über eine mögliche Verfolgung von Iraner, die in der Ukraine zum christlichen Glauben konvertiert sind:

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass bei einer Online-Recherche ukrainischer Web-Seiten durch den Verbindungsbeamten diesbezüglich keine Berichte gefunden werden konnten. Das muss natürlich nicht notgedrungen bedeuten, dass es keine derartigen Einzelfälle gegeben hat.

Apostasie ist im Iran strafbar, theoretisch auch dann, wenn sie im Ausland passiert. Jedoch müssten die iranischen Behörden davon erst einmal erfahren. Und selbst dann wäre es fraglich ob 1.) der iranische Staat solche Konvertiten im Ausland bedrohen würde und ob

2. ) der ASt. als nunmehr vorgeblich ukrainischer Staatsbürger davon überhaupt betroffen wäre. Wenn es hier eher um Verfolgung durch private Personen geht, so ist diese wohl nicht unmöglich, aber wie wahrscheinlich sie ist, sei dahingestellt.

Einzelquellen:

Eine Online-Recherche des Büros des Verbindungsbeamten zu der Fragestellung, brachte keine Ergebnisse.

Die Fälle der Verfolgung der zum Christentum konvertierter Iraner durch die Landleute konnten nicht festgestellt werden.

VB des BM.I für Ukraine (25.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Der ÖB-Bericht zum Iran aus dem Jahre 2011 stellt klar, dass Abfall vom Islam im Iran zwar strafbar ist. Wenn Apostasie aber im Ausland passiert, müssten aber die iranischen Behörden davon erst erfahren.

Abfall vom [islamischen] Glauben wird strafgerichtlich verfolgt, allerdings nur, wenn dies nach außen offensichtlich bekannt wird. Sehr viel hängt bei Apostaten von deren praktischem Verhalten ab, etwa davon, ob der Apostat auch öffentlich missionarisch tätig wird (...). (...) Apostasie im Ausland ist zwar de iure strafbar, allerdings erlangen iranische Behörden oft keine Kenntnis von im Ausland stattgefundenen Konversionen iranischer Bürger.

ÖB Teheran (10.2011): Asylländerbericht Iran, per E-Mail

Einzelquellen:

Eine Online-Recherche des Büros des Verbindungsbeamten zu der Fragestellung, brachte keine Ergebnisse.

Ob ein Ukrainer iranischer Herkunft damit zu rechnen hat, dass die Polizei seine Anzeigen wenig ernst nimmt, hängt von den konkreten Polizeidienststellen bzw. von einzelnen Polizisten ab. Im Internet wurden solche Vorfälle nicht gefunden.

VB des BM.I für Ukraine (25.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Menschen mit einem offensichtlichen Migrationshintergrund in der Ukraine einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt sind, was manchmal sogar bis hin zu gewaltsamen Übergriffen gehen kann. Wo Diskriminierung durch Behördenvertreter geschieht, handelt es sich um Einzelfälle, nicht um die offizielle Politik des ukrainischen Staates. Es gibt Berichte über Fälle in denen die Polizei Anzeigen von Opfern nicht verfolgte bzw. Vorfälle gar nicht erst angezeigt wurden. Es gibt Berichte, dass dunkelhäutige Personen öfter willkürlichen Personenkontrollen unterzogen werden als andere usw. Es gibt Zahlen zur Strafverfolgung bei ethnisch motivierten Delikten, es gibt Gesetze gegen Diskriminierung und "hate crimes" und es gibt eine Ombudsmann-Institution. Das Bild der ukr. Öffentlichkeit von Moslems ist von Stereotypen geprägt.

Einzelquellen:

In der Gesamtbetrachtung aller Fragen sind laut Einschätzung des Verbindungsbeamten in der Ukraine Menschen mit offensichtlichem Migrationshintergrund einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung ausgesetzt und im Einzelfall mag das auch durch Behördenvertreter geschehen. Politik des ukrainischen Staates ist es aber nicht. Online finden sich Berichte über das Phänomen ethnischer Diskriminierung, wobei viele Vorfälle der Polizei gar nicht angezeigt werden.

Grundsätzlich ist dazu zu erwähnen, dass die Iraner, falls sie dunklere Haut haben, mit der Fremdenfeindlichkeit einzelner Menschen, genauso wie Vertreter anderer Nation mit dunklerer Haut, rechnen können. Es ist keine Politik des Staates oder der Behörden, sondern die Einstellung einzelner Bürger. Daher kann es zu einzelnen Vorfällen kommen. Im Internet konnten Artikel gefunden werden, wo mitgeteilt wird, dass viele Vorfälle von den Ausländern (überwiegend geht es um Studenten, die in der Ukraine studieren) nicht der Polizei gemeldet werden.

VB des BM.I für Ukraine (25.6.2014): Bericht des VB, per E-Mail

Verfassung und Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache, ethnischer und sozialer Herkunft. Trotzdem gibt es gesellschaftliche und behördliche Diskriminierung und die Regierung setzt die Bestimmungen nicht effektiv um. Misshandlung von Minderheiten und Bedrohung gegenüber Fremden nicht-slawischen Aussehens sind weiterhin ein Problem, Vorfälle wurden aber laut NGO-Angaben weniger.

Das Gesetz gegen Anstiftung zu ethnischem und religiösem Hass ist wegen des Nachweises der Vorsätzlichkeit schwer anwendbar, daher verfolgten Polizei und Staatsanwälte Verdächtige eher wegen Hooliganismus. Die Behörden sind sich bewusst, dass Rassismus und ethnisch motivierte Angriffe ein Problem sind. Manche Offizielle sehen darin dennoch ein isoliertes Phänomen. Offizielle Statistiken existieren nicht, aber NGOs berichten von 20 Angriffen im Jahr 2012 und 9 weiteren Angriffen bis September 2013. Bis Juni 2013 gab es mind. 18 Kriminaluntersuchungen mit rassistisch, religiös etc. motiviertem Hintergrund.

Es gab Berichte über Fälle in denen die Polizei derartige Anzeigen nicht verfolgte bzw. Vorfälle nicht angezeigt wurden, weil frühere Anzeigen nicht bearbeitet worden sind.

Bis September 2012 brachte das Büro des Generalstaatsanwalts 3 Fälle von vorsätzlicher Anstachelung zum Hass vor Gericht, 24 weitere Fälle wurden untersucht. 2012 wurden 10 Personen wegen Anstachelung zum Hass gerichtlich verurteilt. 2011 waren es 5, 210 waren es 3. Bei Hassverbrechen ist ein erhöhtes Strafmaß vorgesehen. Nach NGO-Angaben werden dunkelhäutige Personen gelegentlich öfter willkürlichen Personenkontrollen unterzogen als andere. Opfer rassistischer Übergriffe, die sich wehren, sehen sich manchmal mit Ermittlungen gegen sie selbst konfrontiert.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 27.6.2014

Die Ukraine hat ein Gesetz zur Bekämpfung der Diskriminierung angenommen, das ein Schritt in die richtige Richtung ist, aber noch Verbesserungsmöglichkeiten bietet. Flüchtlinge, Studenten und illegale Migranten sind verschiedenen Arten von Diskriminierung und gelegentlich Gewalt ausgesetzt.

Ukraine adopted a Law on Countering Discrimination. The new legislation represents a step in the right direction but lacks clear and complete definitions, broader scope including an explicit reference to sexual orientation and institutional provisions to ensure its effectiveness. (...)

Crimean Tatars and Roma minorities as well as smaller groups such as refugees, foreign students and illegal migrants face different forms of discrimination and, occasionally, acts of violence. (...)

EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation Of The European Neighbourhood Policy In Ukraine, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364374550_2013-progress-report-ukraine-en.pdf, Zugriff 27.6.2014

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell Parlamentarischer Kommissär für Menschenrechte. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis.

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/270738/399509_de.html, Zugriff 27.6.2014

Es gibt in der Ukraine eine alarmierende Zunahme fremdenfeindlicher Gewalt zu verzeichnen, darunter auch tätliche Angriffe und Morde. Hauptsächlich richtet sie sich gegen offensichtliche Minderheiten, wie ausländische Studenten, Flüchtlinge und Juden. Obwohl beklagenswert, haben die ethnisch motivierten Verbrechen nicht das Potential sich zu ernsten Konflikten zu entwickeln, die weite Teile der Gesellschaft umfassen. Am verwundbarsten gegenüber ansteigender Diskriminierung, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, sind laut NGOs u. a. Immigranten usw.

BTI - Bertelsmann Transformation Index (2014): Ukraine Country Report,

http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI%202014%20Ukraine.pdf, Zugriff 27.6.2014

Auch wenn der ASt. kein Moslem mehr ist, könnte er aufgrund seines Äußeren für einen solchen gehalten werden, weswegen auch die folgenden beiden Quellen erwähnt seien:

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Anti-Islamismus und Vandalismus gegen religiösen Besitz. In manchen Regionen im Zentrum und im Süden des Landes berichten kleinere Religionsgemeinschaften, u.a. Moslems, von Diskriminierung durch lokale Behörden.

USDOS - US Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/247628/371217_de.html, Zugriff 9.5.2014

Speziell in den lokalen Printmedien werden Moslems immer noch stereotyp dargestellt. Trotz einiger Bemühungen der Behörden die Verwendung gegen Minderheiten gerichteter hasserfüllter Sprache in den Medien zu unterbinden, scheint sich die Situation nicht gebessert zu haben.

Moslems berichten, dass in der Mehrheitsgesellschaft nur wenig Verständnis und Wissen über ihre Religion vorhanden ist. Manchmal wird das verstärkt durch erhöhte klischeehafte Darstellung von Moslems als Extremisten.

Religionsfreiheit

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Religionsfreiheit und die Regierung respektierte dieses Recht generell. Gelegentlich bezogen lokale Beamte bei Streitigkeiten zwischen Religionsgemeinschaften Stellung zugunsten einer Seite. Die Restitution von Eigentum an Religionsgemeinschaften war weiterhin ein Problem, die Regierung bemühte sich aber das zu beschleunigen.

Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der Religion, inklusive Fälle von Antisemitismus, Anti-Islamismus, Diskriminierung einiger christlicher Denominationen und Vandalismus gegen religiösen Besitz.

Religiöse Gruppen müssen sich registrieren lassen. Dazu brauchen sie zumindest zehn erwachsene Mitglieder um als juristische Person eingestuft zu werden. Die Registrierung ist notwendig um Geschäftsfähigkeit entfalten zu können, wie Eröffnen von Konten, Veröffentlichung eines Organs usw. Die Registrierung sollte laut Gesetz 1 Monat dauern. Abgelehnte Registrierungen können vor Gericht beeinsprucht werden. Die Registrierung wird durch widersprüchliche gesetzliche Bestimmungen erschwert. (USDOS 20.5.2013, vgl. EK 30.3.2013)

Quellen:

Religiöse Gruppen

Gemäß Umfragen sind 68% der Menschen in der Ukraine orthodoxe Christen, 7,6% griechisch-katholisch, 1,9% Protestanten, 0,9% Moslems und 0,4% römisch-katholisch. 13,2% gehören keiner religiösen Gruppe an. Ebenfalls Die Ukrainisch-Orthodoxe Kirche (Kiewer Patriarchat) ist die größte orthodoxe Gruppe (31% der Bevölkerung rechnen sich ihr zu), gefolgt von der Ukrainisch-Orthodoxen Kirche (Moskauer Patriarchat) (26%) und der Ukrainischen Autokephal-Orthodoxen Kirche (2%). Die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche ist die größte nicht-orthodoxe Kirche der Ukraine. Außerdem leben etwa 1 Mio. Katholiken in der Ukraine.

Moslemführer schätzen die Zahl der Moslems in der Ukraine auf 2 Millionen, die Regierung und unabhängige Think Tanks hingegen schätzen sie auf 500.000, in der Mehrheit Krimtataren (300.000).

Die Evangelikale Baptistische Union der Ukraine ist die größte protestantische Gemeinschaft der Ukraine, weitere sind Pfingstbewegung, Siebenten-Tags-Adventisten, Lutheraner, Anglikaner, Calvinisten, Methodisten und Presbyterianer.

Geschätzte 103.600 Juden leben in der Ukraine, die Zahl der Menschen mit jüdischen Wurzeln wird auf 370.000 geschätzt.

Andere Gemeinschaften umfassen, Zeugen Jehovahs, Mormonen, Buddhisten, Falun Gong und Hare Krishnas. (USDOS 20.5.2013, vgl. CIA 16.4.2014)

Quellen:

Ethnische Minderheiten

(Anmerkung der Staatendokumentation): Die Halbinsel Krim gehört völkerrechtlich weiterhin zur Ukraine, wird aber derzeit faktisch von Russland kontrolliert. Angaben zur ethnischen Zusammensetzung der ukrainischen Bevölkerung in diesem Kapitel beziehen sich auf die gesamte Ukraine, also einschließlich der Krim!)

Ethnische Gruppen: Ukrainer 77.8%, Russen 17.3%, Weißrussen 0.6%, Moldawier 0.5%, Krimtartaren 0.5%, Bulgaren 0.4%, Ungarn 0.3%, Rumänen 0.3%, Polen 0.3%, Juden 0.2%, andere 1.8% (2001 census). Offizielle Amtssprache ist Ukrainisch, das 67% der Ukrainer als Muttersprache sprechen. 24% geben Russisch an und 9% eine andere Sprache (es existieren kleine rumänische, polnische und ungarische Sprachgruppen. (CIA 16.4.2014)

Für Streit sorgte jüngst ein UNO-Bericht zur Lage der Menschenrechte in der Ukraine. Der russische UNO-Botschafter Witali Tschurkin kritisierte den Bericht, wonach die russischsprachige Bevölkerung in der Ostukraine nicht Opfer von Menschenrechtsverletzungen ist, als einseitig. Die Studie spiegle die Lage der russischsprachigen Bevölkerung des Landes nicht fair wider, sagte Tschurkin. Der britische UNO-Botschaft Mark Lyall Grant betonte dagegen, nach den Erkenntnissen des UNO-Menschenrechtskommissariat gibt es weder weitverbreitete noch systematische Angriffe auf ethnische Russen in der Ukraine. (Standard 17.4.2014)

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann.

Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt.

An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden.

Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten.

Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden.

Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt. (BAA 23.2.2010)

Die Registrierung von Ukrainern die im Ausland leben, muss über das jeweilige Konsulat oder die diplomatische Vertretung vorgenommen werden. (Law 11.12.2003)

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Der Osten des Landes ist das (schwer-)industrielle Zentrum der Ukraine, der Westen ist ländlich geprägt. Die ukrainische Volkswirtschaft hat 2012 mit einem Wachstum von 0,2 Prozent nicht die für eine nachhaltige wirtschaftliche Erholung notwendige Dynamik erreicht. Noch immer leidet die ukrainische Wirtschaft an den Folgen des massiven Einbruchs 2009, als die Wirtschaftsleistung um 15 Prozent zurückging. Das Wachstum wird vor allem vom Export (Metallurgie, Maschinenbau, Chemieerzeugnisse und zunehmend Landwirtschaft) getragen.

Das Leistungsbilanzsaldo ist negativ und wird vom Zustrom ausländischer Direktinvestitionen (2012: 5,1 Mrd. US-Dollar) und Finanzmittel der Internationalen Finanzinstitutionen nur teilweise ausgeglichen. 2012 betrug das Zahlungsbilanzdefizit 9,2 Milliarden US-Dollar.

Die Ukraine ist eine exportorientierte Volkswirtschaft. Die Exporte machen circa 40 Prozent des BIP (Bruttoinlandsprodukts) aus. Sie setzen sich größtenteils aus Roh- und Halbfertigwaren zusammen. 33 Prozent der Exporteinnahmen werden durch den Stahlsektor generiert. Die wichtigsten Handelspartner der Ukraine nach Gesamtvolumen des Warenaustauschs sind Russland, China und Deutschland. Seit 2008 ist die Ukraine Mitglied der WTO (Welthandelsorganisation). Sie hat außerdem mit der EU ein umfassendes und vertieftes Freihandelsabkommen ausgehandelt, das nicht unterzeichnet wurde.

Die kumulierten ausländischen Direktinvestitionen betragen in der Ukraine seit der Unabhängigkeit ca. 54 Milliarden US-Dollar. Im Vergleich mit anderen Ländern der Region sind die Direktinvestitionen pro Kopf niedrig. Das größte Investitionsvolumen kommt aus Zypern, gefolgt von Deutschland, den Niederlanden, Russland, Österreich und Großbritannien. (AA 10.2013)

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine).

Am 1. Juni 2013 meldete das Staatliche Arbeitsamt über 465.000 Arbeitslose, die nach einer Beschäftigung suchten. Auf 10 offene Stellen kommen 59 Bewerber. Mehr als die Hälfte der Arbeitsuchenden sind Frauen und Personen jünger als 35 Jahre.

Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre.

Die jeweilige Meldung erfolgt beim Arbeitsamt des entsprechenden Wohnortes.

Die Höhe der Unterstützungsleistung richtet sich prozentual am Durchschnittsgehalt des Antragstellers aus und ist zudem von der Anzahl der Arbeitsjahre abhängig:

Maßgeblich ist außerdem die Dauer der bestehenden Arbeitslosigkeit:

Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH. (IOM 08.2013)

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum das die Regierung festgelegt hat. (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend.

Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) - Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt.

b) Soziale Dienstleistungen:

  • Allgemeine soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.)

  • Psychologische Unterstützung (psychologische Beratung)

  • Soziale Dienstleistungen im Bildungsbereich (Organisation von Ausbildung, Freizeit-und Sportaktivitäten etc.)

  • Medizinisch-soziale Unterstützung (Gesundheitsfürsorge)

  • Wirtschaftlich-soziale Unterstützung (finanzielle Absicherung, Einmalzahlungen)

  • Juristische Unterstützung (Rechtsberatung, Schutz der Menschenrechte, Vertretung vor Gericht, Beglaubigung von Dokumenten etc.)

  • Unterstützung bei der Arbeitssuche (Suche relevanter Stellenangebote)

  • Berufliche Wiedereingliederung von Behinderten (Komplex medizinischer und psychologischer Unterstützung sowie Informationsangebote etc.)

  • Informationsangebote

Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene.

Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen. (IOM 08.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum.

Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen. (ÖB 4.9.2013 / IOM 08.2013)

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein. (IOM 08.2013)

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patient selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben. (ÖB 4.9.2013)

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. 12.00 UAH, wenn es aus der Schweiz stammt ca. 42.00 UAH.

In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt. (IOM 08.2013)

In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, ...) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption trägt die Praxis dieser gesetzlichen Vorgabe nur selten Rechnung. (ÖB 4.9.2013)

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. (IOM 08.2013)

Quellen:

(...)

1.4. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unten in der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in der Ukraine ist so, dass den beschwerdeführenden Parteien eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, dass vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage stellt sich folglich laufender Medienbeobachtung im entscheidungsrelevanten Aspekt gegenüber den zitierten, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, Feststellungen unverändert dar. Die Konfliktlage erweist sich jedenfalls als lokal begrenzt, die Gebiete der Westukraine sind nach wie vor als sicher zu bezeichnen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung bzw. systematischen Diskriminierung von Menschen mit Migrationshintergrund bzw. einer generellen Schutzunwilligkeit staatlicher Behörden gegenüber jener Bevölkerungsgruppe lassen sich den herangezogenen Quellen nicht entnehmen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Ukraine. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.

Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original konnte die präzise Identität der beschwerdeführenden Parteien nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Angaben zur Staatsbürgerschaft und zur Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus deren dahingehend glaubwürdigen Angaben in Zusammenschau mit deren Sprach- und Ortskenntnissen. Insofern im Rahmen der Beschwerdeerhebung eine russische Volksgruppenzugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin ins Treffen geführt wird, bleibt festzuhalten, dass diese sowohl anlässlich ihrer Erstbefragung als auch anlässlich ihrer ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben hatte, der ukrainischen Volksgruppe anzugehören. Unabhängig davon, ließe sich auch unter der Annahme einer russischen Volksgruppenzugehörigkeit zu keinem anderen Verfahrensergebnis gelangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BeschwerdeführerInnen gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt. Im Verfahrensverlauf wurde kein Vorbringen hinsichtlich des allfälligen Vorliegens gravierender Erkrankungen erstattet, ebensowenig wurden ärztliche Befunde vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer gab an, an Rückenproblemen zu leiden, derentwegen er Medikamente eingenommen und Physiotherapie in Anspruch genommen habe. Auch in der Ukraine sei er bereits diesbezüglich behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, an Problemen mit den Nieren sowie an einer Schilddrüsenüberfunktion zu leiden, legte jedoch keine ärztlichen Unterlagen in diesem Zusammenhang vor. Sie gab an, aufgrund jener Probleme bereits in der Ukraine medikamentös behandelt worden zu sein. Aus einem gynäkologischen Befundbericht aus September 2015 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin eine Fehlgeburt in der siebten Schwangerschaftswoche erlitten hatte. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist gesund.

Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.

Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).

"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).

Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.

Festzuhalten bleibt zunächst, dass die Zweitbeschwerdeführerin sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Person als auch hinsichtlich ihres Sohns, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, angegeben hat, von keinen individuellen Problem in ihrem Herkunftsstaat betroffen gewesen zu sein. Grund der Ausreise seien die Probleme des Erstbeschwerdeführers gewesen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte als den Grund der Ausreise seiner Familie im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen vor, in der Ukraine erheblichen Problemen aufgrund seiner persischen Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, vor deren Hintergrund ihm einerseits die Aufnahme einer (seiner Qualifikation entsprechenden) Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sei, anderseits sei er in diesem Zusammenhang auch wiederholtermaßen körperlichen Übergriffen seitens Privatpersonen ausgesetzt gewesen, hinsichtlich derer die staatlichen Behörden nicht schutzwillig gewesen wären. Eine Gefährdung seiner Person resultiere zudem aus dem Umstand, dass er im Jahr 2009 vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert wäre und aus diesem Grund mit Verfolgung durch iranische Behörden bzw. Landsleute zu rechnen habe. Seine Probleme seien durch dessen Beitritt zur Partei der XXXX im April 2013 verstärkt worden.

Als glaubwürdig erachtet wird der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer in der Ukraine vor dem Hintergrund seiner persischen Volksgruppenzugehörigkeit gewissen gesellschaftlichen Diskriminierungen im Alltags- bzw. Berufsleben ausgesetzt gewesen ist, auch aus den getroffenen Länderfeststellungen geht hervor, dass fremdenfeindliche Übergriffe in der Ukraine vorkommen und im Einzelfall seitens staatlicher Behörden nicht im ausreichenden Maße überprüft worden seien. Auch die Behörde legt ihren beweiswürdigenden Ausführungen jene Sichtweise zugrunde, gelangte in der Folge jedoch aufgrund näher dargestellter Widersprüchlichkeiten zum Ergebnis, dass die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte individuelle Verfolgungssituation nicht glaubhaft sei. Ebenfalls nicht bestritten wird der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2012 Beschwerde an das Arbeitsinspektorat eingebracht hat, da ihm eine Anstellung bei einer XXXX aus vermeintlich rassistischen Motiven verwehrt worden sei.

Eine individuelle Verfolgung seiner Person bzw. eine Diskriminierung in einem Ausmaß, welches ihm und seiner Familie einen weiteren Verbleib auf dem Gebiet der Ukraine als unerträglich erscheinen ließe, wurde jedoch - in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde - nicht glaubwürdig vorgebracht.

So wies bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf mehrfache Widersprüche in Zusammenhang mit der Schilderung der fluchtauslösenden Geschehnisse im Sinne massiver körperlicher Übergriffe und einer damit einhergehenden Schutzunwilligkeit der ukrainischen Polizei hin, welche einer Glaubwürdigkeit jener Vorfälle jedenfalls entgegenstehen.

So wurde einerseits der Vorfall im August 2013, bei welchem der Erstbeschwerdeführer vor dem Wohnhaus der Familie angegriffen worden sei, seitens der Eheleute in auffallend widersprüchlicher Weise geschildert. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, bereits im Auto gesessen zu haben, als jemand an die Scheibe geklopft und ihn aufgefordert hätte, auszusteigen und er von dieser Person anschließend zusammengeschlagen wäre, schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien gerade zu dritt aus dem Stiegenhaus gekommen, als zwei Personen auf sie zugekommen wären, welche ihren Mann angesprochen und Drohungen gegen diesen ausgesprochen hätten, woraufhin ihr Mann die unbekannten Männer angegriffen hätte. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, so stark geschlagen worden zu sein, dass er das Bewusstsein verloren hätte, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin die Frage, ob ihr Mann verletzt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, von Nachbarn gefragt worden zu sein, ob man die Polizei rufen sollte, was er verneint hätte, zumal er bereits gewusst hätte, dass sich dadurch alles bloß verschlimmern würde. Demgegenüber gravierend widersprüchlich brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, die Polizei gerufen zu haben, welche eingetroffen sei und konkrete Namen der Täter habe wissen wollen; eine Anzeige sei entgegen genommen worden (vgl. die Seiten 55 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie Seiten 45 ff des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts). Aus diesen im hohen Maße widersprüchlichen Angaben - welche, wie in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführt, nicht bloß Nebenumstände des Vorbringens betreffen - wird bereits ersichtlich, dass es sich um keine Wiedergabe tatsächlich erlebter Begebenheiten handeln kann. Wenn auch die Zweitbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung, wie auch im Zuge der dargelegten Vorfälle, unter Nervosität und Stress gelitten hätte, wie dies im Rahmen der Beschwerde erklärend ins Treffen geführt wurde, so vermag dies keinesfalls die höchst widersprüchliche Darstellung der Geschehnisabläufe zu erklären.

Der Behörde ist weiters beizupflichten, dass auch der Vorfall, als man den Erstbeschwerdeführer in Zusammenhang mit dessen Klagerhebung gegen das XXXX misshandelt hätte, nicht in nachvollziehbarer Weise geschildert werden konnte. So erscheint es keineswegs plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer, welchem man über eine Stunde lang Schläge und Fußtritte versetzt hätte - sodass er eigenen Angaben zufolge kaum mehr gehen geschweige denn Auto fahren hätte können - keine äußerlich sichtbaren Verletzungen davon getragen hätte. Anzumerken bleibt, dass auch die Umstände des Aufsuchens des Krankenhauses durch die beschwerdeführenden Parteien divergierend geschildert wurden. Keineswegs nachvollziehbar erscheint es überdies, weshalb der Erstbeschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er bereits einmal infolge eines anonymen Anrufes und anschließenden Erscheinens beim erwähnten XXXX von unbekannten Personen gravierenden verbalen Drohungen ausgesetzt worden wäre, abermals bereit wäre, sich nachts infolge eines vergleichbaren Anrufes an ebenjenen Ort zu begeben, zumal er jedenfalls eine neuerliche Gefahrensituation hätte annehmen müssen.

Auch der Vorfall, bei welchen den beschwerdeführenden Parteien zuletzt im Zuge einer Verkehrskontrolle ihr Auto durch "Banditen" unter Begünstigung eines korrupten Verkehrspolizisten, abgenommen worden sei, wurde in teils divergierender Weise dargelegt. Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, dass zwei Personen in ihr Auto eingestiegen und mit diesem weggefahren seien, sprach die Zweitbeschwerdeführerin von lediglich einer Person in jenem Zusammenhang. Auch schilderte die Zweitbeschwerdeführerin, dass der Erstbeschwerdeführer über einen längeren Zeitraum im Streifenwagen gesessen hätte, während dieser jenen Aspekt zunächst unerwähnt ließ und erst auf entsprechenden Vorhalt hin ergänzte, anfangs kurz zwecks Kontrolle seiner Papiere im Streifenwagen gesessen zu haben. In diesem Zusammenhang erschien es auch keineswegs nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin über weite Teile ihrer Einvernahme von dem zweiten Auto der Familie nicht zu wissen schien.

Ein weiterer Widerspruch trat auch in Hinblick auf die näheren Umstände der stattgefundenen Drohungen auf. Während beide Eheleute lediglich in auffallend vager Weise schilderten, wie sich die "ständigen" Drohungen konkret dargestellt hätten, fiel insbesondere auf, dass die Zweitbeschwerdeführerin davon sprach, das ganze Jahr 2013 über Drohzettel an ihre Meldeadresse erhalten zu haben, während der Erstbeschwerdeführer nichts von solchen Schreiben zu wissen schien. Davon unabhängig, dass es jedenfalls nicht lebensnah erscheint, dass die Zweitbeschwerdeführerin diesen Umstand ihrem Mann gegenüber mit keinem Wort erwähnen würde, war zu bemerken, dass diese selbst angab, dass ihr Mann von selbigen gewusst hätte (vgl. Seite 57 des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts: "Die Unannehmlichkeiten wurden nebenbei erwähnt, so ungefähr - wieder Zetteln - ja wieder Zetteln").

Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass es sich bei den dargestellten Ungereimtheiten nicht lediglich um Abweichungen in Nebenaspekten des Vorbringens handelt, sondern standen die Angaben der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien in mehreren zentralen Aspekten zueinander in Widerspruch, welche im Falle tatsächlich erlebter Vorfälle nicht aufgetreten wären. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift moniert wird, dass die aufgetretenen Widersprüche den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten gewesen wären, so bleibt festzuhalten, dass die beschwerdeführenden Parteien im Zuge ihrer Einvernahme vor der Behörde mehrfach mit aufgetretenen Divergenzen konfrontiert wurden, diese jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auszuräumen vermochten.

Dass der Erstbeschwerdeführer als zwischenzeitlich ukrainischer Staatsbürger in Zusammenhang mit seiner im Jahr 2009 erfolgten Konversion zum Christentum auf dem Gebiet der Ukraine Gefährdung seitens iranischer Behörden ausgesetzt wäre, kann nicht angenommen werden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die iranische Botschaft bereits seit mehreren Jahren von diesem Umstand in Kenntnis gewesen ist. Auch eine maßgebliche Gefährdung von Seiten Privater, gegenüber welchen die iranischen Behörden nicht schutzwillig wären, kann auf Grundlage der zitierten Länderberichte nicht angenommen werden.

Überdies muss auch der Umstand, dass sich der Erstbeschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus eigenem an die iranische Botschaft um Hilfe gewandt hätte, als keinesfalls plausibel und gegen eine Glaubwürdigkeit der ins Treffen geführten Verfolgungsgefahr sprechend erachtet werden. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt hat, erscheint es keinesfalls nachvollziehbar, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Falle tatsächlicher in Zusammenhang mit seinem Glaubenswechsel drohender Verfolgung durch iranische Behörden, sich an eben jene um Hilfe gewandt hätte. Wenn in der Beschwerdeschrift nunmehr eingewandt wird, dass sich der Erstbeschwerdeführer tatsächlich nicht an die Botschaft an sich bzw. deren XXXX gewandt hätte, sondern mit einem ehemaligen Arbeitskollegen privat Kontakt aufgenommen hätte, so lässt sich dies keinesfalls mit der aufgenommenen - dem Erstbeschwerdeführer rückübersetzten - Niederschrift vereinbaren, zumal er im Zuge selbiger mehrmals auf jenen Umstand zu sprechen kam und auch auf wiederholten Vorhalt der Behörde ein etwaig vorliegendes Missverständnis nicht ausräumte, sodass von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren vor der Behörde (wie auch im Rahmen der Beschwerdeschrift) zu keinem Zeitpunkt etwaige Verständigungsschwierigkeiten mit den anwesenden Dolmetschern, jeweils für die Sprache Russisch, ins Treffen geführt hat.

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist schließlich auch dahingehend zuzustimmen, dass sich aus den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der zuletzt stattgefundenen Übergriffe infolge Klageerhebung gegen die XXXX nicht ableiten lässt, dass selbige - auch wenn sich die Vorfälle in der dargelegten Weise zugetragen hätten - vorwiegend auf ethnischen Motiven beruhen, sondern vielmehr durch den Umstand ausgelöst worden seien, dass der Erstbeschwerdeführer Klage gegen jene Firma erhoben hätte. Aus den Schilderungen des Erstbeschwerdeführers ergibt sich in zweifelsfreier Weise, dass die angeblichen Drohungen und Übergriffe auf seine Person durch die Einbringung jener Klage ausgelöst worden seien, vor diesem Zeitpunkt habe er keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Aus den Einlassungen des Erstbeschwerdeführers ergibt sich, dass Motiv für die stattgefundenen Drohungen / Übergriffe Rache bzw. Einschüchterung durch jene Firma aufgrund der Klageerhebung gewesen ist, dabei sei es zwar zu fremdenfeindlichen Äußerungen und Drohungen gekommen, doch sei dies nicht die eigentliche Ursache jener Übergriffe gewesen. Die Drohungen wären von jener Firma bzw. von durch diese engagierte Personen ausgegangen, sodass jedenfalls auch von einer lokal begrenzten Gefährdung durch Private auszugehen ist, welche sich keinesfalls auf das gesamte Staatsgebiet der Ukraine erstreckt. Der Erstbeschwerdeführer selbst gab an, dass Bezugspunkt jener Probleme die in der Klagerhebung aufscheinende Meldeadresse seiner Person gewesen sei, infolge eines Ortswechsels (auch innerhalb XXXX) sowie Wechsel seiner Telefonnummer sei es zu keinen weiteren Problemen gekommen.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich die Ereignisse in der seitens des Erstbeschwerdeführers dargelegten Weise zugetragen hätten, so ließe sich hieraus noch kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten, zumal einerseits nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit ukrainischer Behörden in Bezug auf fremdenfeindliche Übergriffe ausgegangen werden kann. Die beschwerdeführenden Parteien selbst brachten vor, dass erstattete Anzeigen von der Polizei entgegengenommen worden seien, doch aufgrund fehlender Identitätsangaben zu den Tätern zu keinem Ergebnis geführt hätten. Auch die Klage gegen den potentiellen Arbeitgeber des Erstbeschwerdeführers sei entgegengenommen worden.

Andererseits bestünde selbst im Falle der Wahrunterstellung der Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die stattgefundenen Drohungen und Übergriffe für diesen die Möglichkeit, sich der dargelegten - von Privatpersonen ausgehenden, lokal begrenzten - Gefährdungsalge im Raum XXXX durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Ein solcher innerstaatlicher Umzug erscheint auch jedenfalls vor dem Hintergrund der persönlichen Umstände der beschwerdeführenden Parteien und der allgemeinen Gegebenheiten in der Ukraine als möglich und zumutbar. Wie festgestellt, verfügen sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, über Hochschulbildung, ihnen steht eine Teilnahme am Erwerbsleben offen. Dass der Erstbeschwerdeführer auf dem gesamten Gebiet der Ukraine keine Anstellung finden würde, kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dessen Vorbringen, in der Vergangenheit dort ein Studium absolviert und in unterschiedlichen Gelegenheitsjobs tätig gewesen zu sein, nicht angenommen werden. Zudem ist auch der Zweitbeschwerdeführerin die neuerliche Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie möglich, sie selbst gab an, dass die finanzielle Situation auf Grundlage ihres eigenen Einkommens in Ordnung gewesen sei. Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in der Ukraine, etwa in der Stadt XXXX . Auch verfügen die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über eine Eigentumswohnung, deren Verkauf ihnen in Hinblick auf die Finanzierung eines Umzugs in einen anderen Landesteil offen stünde. Wie dargelegt, kann vor dem Hintergrund der allgemeinen Gegebenheiten in ihrem Herkunftsstaat auch nicht angenommen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien ein innerstaatlicher Umzug aufgrund ihrer persischen bzw. ukrainischen Volksgruppenzugehörigkeit nicht zumutbar wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst brachte vor, von keinen Problemen in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit betroffen gewesen zu sein.

Abschließend bleibt zu bemerken, dass sich die Befürchtungen des Erstbeschwerdeführers, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Partei der Regionen bzw. im Zuge einer allfälligen Einberufung zum Militärdienst eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr erwarten zu haben, als vorwiegend spekulativ erweisen, eine konkrete ihm im Falle einer Rückkehr drohende maßgebliche Gefährdung vor diesem Hintergrund konnte auch auf Basis der vorliegenden Herkunftslandinformationen nicht erkannt werden. Für eine tatsächliche Einberufung des Erstbeschwerdeführers im Falle einer Rückkehr liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Generell ist als notorisch anzusehen, dass die Kampfhandlungen in der Ostukraine in den letzten Monaten beendet wurden, der Waffenstillstand im Wesentlichen eingehalten wird. Eine Involvierung von Rekruten wie dem Erstbeschwerdeführer, der erst eine militärische Grundausbildung durchlaufen müsste, ist demzufolge in absehbarer Zeit auszuschließen. Auch lassen sich anhand der vorliegenden Länderinformationen keine Rückschlüsse auf eine Verfolgung aller Mitglieder der Partei der XXXX , innerhalb derer der Erstbeschwerdeführer keinerlei besondere Funktion innehatte, ziehen.

Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten.

Anzumerken bleibt, dass gegenständlich der zeitlich zuerst eingebrachte Beschwerdeschriftsatz (unterstützt durch den XXXX ) als maßgeblich anzusehen ist, auch zumal im Zeitpunkt des Einlangens der durch den früheren gewillkürten Vertreter eingebrachten Beschwerdeschriftsatzes das Vollmachtsverhältnis zu selbigem bereits aufgelöst gewesen ist. Davon unabhängig finden sich auch in jenem Beschwerdeschriftsatz keine substantiierten Anhaltspunkte, die seitens der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.

Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.

Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sei und diese ihren Herkunftsstaat vorwiegend aus wirtschaftlichen bzw. privaten Motiven in Zusammenschau mit den in jenem Zeitraum stattgefundenen politischen Entwicklungen verlassen hätten, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".

§ 11 AsylG lautet:

(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im An-schluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

In seinem Erkenntnis vom 31.01.2002, 2000/200358, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.

Wie beweiswürdigend dargelegt, konnte der Erstbeschwerdeführer keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung durch Privatpersonen glaubhaft machen, in Bezug auf welche die ukrainischen Behörden aus einem der in der GFK genannten Motive schutzunwillig wären.

Die zweit- und die drittbeschwerdeführende Parteien brachten keine individuellen Fluchtgründe vor.

Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

3.4.1. Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).

Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).

§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

3.4.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht (vgl. oben Punkt 3.3.1.).

3.4.3. Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine erkannt werden.

Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wäre. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances') im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen - etwa gesundheitlichen - Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold'] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).

Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie an anderer Stelle erörtert, gab der Erstbeschwerdeführer an, an Rückenproblemen zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, Probleme mit den Nieren sowie mit der Schilddrüse zu haben. Befunde hinsichtlich eines konkreten Behandlungsbedarfs wurden nicht vorgelegt.

Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Hinsichtlich seitens der beschwerdeführenden Parteien vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird nochmals auf die Feststellungen verwiesen und ausgeführt, dass bei diesen keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung vorliegt, welche diese bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher im gegenständlichen Verfahren in Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Ukraine auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden. Es besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall der der beschwerdeführenden Parteien angenommen werden, zumal in der Ukraine den Länderberichten zufolge jedenfalls Behandlungsmöglichkeiten für die vorgebrachten Krankheitsaspekte bestehen und auch die beschwerdeführenden Parteien selbst angaben, aufgrund selbiger bereits vor Ausreise medizinische Behandlung in Anspruch genommen zu haben.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Ukraine - trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen in einigen Regionen angespannten Sicherheitssituation - derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in der Ukraine lebte, die Zweitbeschwerdeführerin in der Ukraine aufgewachsen ist, die beschwerdeführenden Parteien die ukrainische und die russische Sprache beherrschen, jeweils über eine abgeschlossene Hochschulbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in der Ukraine nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann diesen auch zugemutet werden, das für ihr Überleben Notwendige zu erwirtschaften und dadurch den Lebensunterhalt für sich und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu bestreiten, wie ihnen dies auch bereits vor ihrer Ausreise möglich gewesen ist. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen nach wie vor über eine Eigentumswohnung im Raum XXXX . Wie beweiswürdigend dargelegt, ist auch vor dem Hintergrund der Volksgruppenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien von keiner maßgeblichen Gefährdung - welche unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gemäß Art. 3 EMRK gleichkommen würde - auszugehen.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.

Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.

3.5. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit März 2014 (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Die beschwerdeführenden Parteien haben keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine - gemeinsam vollzogene - Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der BeschwerdeführerInnen dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 27.03.2014 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt rund zwei Jahre im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass den beschwerdeführenden Parteien Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet zuzugestehen sind, doch können diese - insbesondere vor dem Hintergrund der erst vergleichsweise kurzen Aufenthaltsdauer - kein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bewirken, zumal eine tiefgehende Verwurzelung im Bundesgebiet nicht erkannt werden kann. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung der Stufe A2, die Ablegung der Prüfung B1 ist in Aussicht genommen. Er zeigte zudem Bemühungen hinsichtlich einer Integration am Arbeitsmarkt, er brachte Einstellungszusagen in Vorlage und verfügt über eine Gewerbeanmeldung. Auch die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte einen Deutschkurs, der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht seit kurzem die Schule. Es wurden einige Referenzschreiben zugunsten der beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebracht. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat sich jedoch gesamtbetrachtend nicht ergeben. Die Beziehungen der der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG - insbesondere vor dem Hintergrund der jedenfalls bestehenden innerstaatlichen Schutzalternative ? ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zurecht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).

Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im Februar 2015 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.