L521 2123132-1•BVwG L521 2123132-1
L521 2123132-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung, Zwangsrekrutierung
L521 2123132-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Claudiaplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 14-1048107002-140286465, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 15.12.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am Tag der Antragstellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe zwei Brüder und vier Schwestern, die wie die Eltern im Irak leben würden. Er habe von 1993 bis 1999 in XXXX die Grundschule und anschließend dort von 1999 bis 2005 eine höhere Schule besucht.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak ca. fünf Monate vor der Einreise mit dem Flugzeug von Sulaimaniyya ausgehend in die Türkei verlassen zu haben. Er habe in Istanbul einen Schlepper aufgesucht. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt über Griechenland mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, XXXX sei von Kämpfern des Islamischen Staates besetzt. Alle männlichen Personen würden aufgefordert, mitzukämpfen. Wer sich weigere, werde getötet. Er wolle nicht kämpfen und habe deshalb sein Heimatland verlassen. Im Fall der Rückkehr fürchte er, getötet zu werden.
2. Nach Zulassung des Verfahrens brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 01.12.2015 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Am 17.02.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben sowie dass die Protokollierung der Erstbefragung korrekt sei. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX im Stadtteil XXXX bei seinen Eltern in einer großen Eigentumswohnung gewohnt und als Klimaanlagentechniker gearbeitet. Die Eltern würden mittlerweile in XXXX wohnen. Die wirtschaftliche Lage der Familie könne als gut bezeichnet werden.
Er habe den Irak verlassen, weil das ihn beschäftigende Unternehmen vom Islamischen Staat im Jahr 2014 übernommen worden sei. Zwei Freunde wären mitsamt dem Firmenwagen entführt worden, während der Beschwerdeführer sich beim Mittagessen aufgehalten habe. Er glaube, dass sämtliche Mitarbeiter dieses Unternehmens nun vom Islamischen Staat bedroht wären, da das Unternehmen die Polizei und andere Behörden betreut habe.
Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er kenne die Personen nicht, die das Unternehmen gestürmt hätten. Er habe davon auch nur von den Eltern seiner Freunde gehört. Der Beschwerdeführer habe wiederum von einem Vorgesetzten erfahren, dass es sich um Angehörige des Islamischen Staats handle. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer schließlich an, er habe nie Probleme mit dem Islamischen Staat gehabt, fürchte jedoch, den gestohlenen Wagen bezahlen zu müssen, da dieser auf seinen Namen angemeldet war. Er habe nach dem Vorfall noch ein halbes Jahr im Irak zugewartet und sei dann ausgereist, nachdem die Regierung nichts gegen den Islamischen Staat unternommen habe.
Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Die Firma in der ich arbeitete, hat auch für die Regierung und anderen Behörden wie das Militär und die Polizei die Klimaanlagen gewartet. Im Jahr 2014 hat dann Daesch (IS / Islamischer Staat) die Firma gestürmt. Ich hatte mit 2 anderen Freunden ein Firmenauto. Meine Freunde wurden dann samt Firmenauto entführt. Ich glaube, dass Kämpfer von Daesch für die Entführung verantwortlich sind. Ich glaube nun, dass alle Personen, die bei der Firma XXXX arbeiten, von Daesch bedroht werden, weil wir auch bei der Polizei und anderen Behörden die Klimaanlagen gewartet haben. Darum habe ich mein Heimatland verlassen.
...
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen.
F: Wann konkret wurde die Firma in der Sie gearbeitet haben von Daesch gestürmt?
A: Das war 15.02.2014.
Aufforderung: Beschreiben Sie diesen Vorfall genauer!
Anmerkung: Der Antragsteller erzählt von der Entführung seiner Mitarbeiter.
Auf Nachfrage:
A: Am 15.02.2014 brachten mich meine Mitarbeiter XXXX und XXXX zum Mittagessen nach Hause. Die beiden fuhren dann auch zu sich nach Hause. Vor dem Haus meiner Mitarbeiter waren dann bewaffnete Männer und haben meine Mitarbeiter samt dem Auto entführt. Ich bekam dann einen Anruf von den Eltern meiner Mitarbeiter und sie fragten, ob ich auch entführt wurde. Ich verneinte das. Ich habe dann in der Firma XXXX angerufen und gesagt, dass meine Arbeitskollegen mitsamt dem Auto von Daesch entführt wurden. Dann bekamen alle Mitarbeiter und mein Chef Angst und sie sind alle geflüchtet. So konnte Daesch ohne Probleme auf das Firmengelände kommen und hat die Firma übernommen. Da neben unserer Firma eine Polizeistation ist, brauchte Daesch unser Firmenauto um unbemerkt auf das Firmengelände zu kommen.
F: Warum wurde die Firma in der Sie damals arbeiteten von Daesch gestürmt bzw. übernommen?
A: Um leichter die Polizeistation übernehmen zu können.
F: Wurde die Polizeistation dann von Daesch übernommen?
A: Ja, auch die Polizeistation wurde einen Monat nach meiner Flucht übernommen.
F: Wie groß war Ihr Firmenauto bzw. um was für ein Fahrzeug handelt es sich?
A: Es war ein Van von KIA.
F: Wer konkret hat die Firma in der Sie arbeiteten gestürmt?
A: Das weiß ich nicht. Ich kann keine Namen nennen. Ich kenne diese Personen nicht. Ich glaube aber, dass es Kämpfer von Daesch waren.
F: Wie kommen Sie darauf, dass es sich dabei um Mitglieder von Daesch handelt?
A: Diese Personen waren schwarz gekleidet und waren bewaffnet. Sie hatten auch ein Zeichen von Daesch auf Ihrem rechten Oberarm.
F: Woher wissen Sie davon? Sie sagten doch, dass alle Mitarbeiter der Firma sofort nach Ihrem Anruf die Firma fluchtartig verlassen haben und Sie selbst waren ja auch bei sich zu Hause.
A: Ich weiß das selbst nicht. Ich war ja auch nicht dabei. Ich habe davon nur gehört. Die Eltern von XXXX und XXXX haben mir davon erzählt.
F: Woher wussten die Eltern von XXXX und XXXX , dass die Firma in der Sie arbeiteten von Daesch übernommen wurde? Diese waren ja auch bei sich zu Hause und nicht bei der Firma.
A: Die Familie von XXXX und XXXX d wusste das nicht. Ich habe es ihnen gesagt, weil ich mit meinem Chef telefoniert habe und somit davon erfahren habe.
F: Wann konkret haben Sie mit Ihrem Chef telefoniert?
A: Das war am 15.02.2014 um 13:30 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hat Daesch bereits unsere Firma übernommen gehabt.
Auf Nachfrage:
Ich habe meinen Chef am 15.02.2014 angerufen und gesagt, dass das Firmenauto und meine beiden Mitarbeiter entführt wurden. Am 16.02.2014 sagte mir mein Chef dann am Telefon, dass die Firma von Daesch übernommen wurde.
F: Wie hat Ihr Chef davon erfahren, dass Daesch die Firma übernommen hat? Er ist doch laut Ihren Angaben geflüchtet.
A: Das weiß ich nicht. Ich kann das nicht sagen.
F: Wie lautet die genaue Adresse dieser Firma und wie ist der Name Ihres ehemaligen Arbeitgebers?
A: Mein ehemaliger Chef heißt XXXX . Die genaue Adresse der Firma ist XXXX , Straße Nr. 40, Haus Nr. 18.
F: Wann konkret haben Sie den Irak verlassen?
A: Am 15.07.2014.
F: Wie erklären Sie sich, dass Daesch für den Überfall auf die Polizeistation nach der Übernahme Ihrer Firma noch ein halbes Jahr Zeit brauchte?
A: Das weiß ich nicht. Ich habe davon auch nur gehört. Ich war damals in XXXX (Dorf) zwischen XXXX und XXXX . Mehr kann ich dazu auch nicht sagen. Ich selbst habe das auch nicht gesehen.
F: Warum hat die Polizei ein halbes Jahr nichts gegen Daesch unternommen? Sie mussten doch wissen, dass Daesch direkt in der Nachbarschaft der von Ihnen genannten Polizeistation war?
A: Das weiß ich nicht. Ich kann das nicht sagen. Ich verstehe das selbst nicht. Ich habe gehört, dass die Polizei eine Verstärkung angefordert hat um Daesch wieder von unserem Firmengelände zu vertreiben.
F: Woher haben Sie davon erfahren?
A: Das wurde im Fernsehen ausgestrahlt. Ich habe aber auch von anderen Personen davon erfahren.
F: Hatten Sie persönlich jemals einen irgendwie gearteten Kontakt mit einem Mitglied von Daesch?
A: Nein, das hatte ich nie.
F: Warum glauben Sie, dass konkret Sie von den Mitgliedern von Daesch verfolgt werden?
A: Weil meine beiden Arbeitskollegen von Daesch entführt worden sind. Ich glaube nun, dass auch ich entführt werden könnte. Konkrete Hinweise darauf gibt es aber nicht.
F: Ihre Eltern leben nun komplett unbehelligt von Daesch in XXXX . Warum sind Sie nicht zu Ihren Eltern nach XXXX gegangen?
A: Ich habe Angst vor Daesch.
Auf Nachfrage:
Ich habe Angst von den Behörden, weil das Auto das gestohlen wurde auf meinen Namen gemeldet war. Nun fürchte ich, dass ich das Auto bezahlen muss. Mit Daesch habe ich keine Probleme und habe auch nie irgendwelche gehabt. Ich habe aber Angst, dass ich entführt werden könnte. Das glaube ich jedenfalls.
F: Wie kommen Sie darauf, dass die Behörden ein Interesse am Firmenauto Ihres Chefs hat?
A: Weil ich dafür verantwortlich war.
F: Aber das Auto gehörte doch Ihrem ehemaligen Chef, also müssten Sie im schlimmsten Fall Ihren ehemaligen Chef bezahlen. Oder ist das bei Ihnen in der Heimat anders?
A: Nein, ich müsste eventuell nur die Kosten des Wagens an meinen ehemaligen Chef rückerstatten.
F: Warum haben Sie nach der Übernahme der Firma durch Daesch noch ein halbes Jahr im Irak verbrach bevor Sie schlussendlich geflohen sind?
A: Ich hoffte, dass die Regierung etwas gegen Daesch unternehmen würde. Das ist aber nicht passiert. Darum bin ich dann ausgereist.
F: Gab es nach der Übernahme der Firma noch einen konkreten Grund warum Sie am Ende den Irak verlassen haben?
A: Nein, das gab es nicht. Ich verließ den Irak aufgrund der allgemeinen Lage.
F: Haben Sie die ganze Sache mit Daesch jemals bei der Polizei angezeigt oder haben Sie sie deshalb an eine Hilfsorganisation in Ihrer Heimat gewandt?
A: Nein, das habe ich nicht gemacht. Es ging mich persönlich ja nur am Rande etwas an.
F: Hat Ihr Chef diese Vorfälle bei der Polizei angezeigt?
A: Das kann ich nicht sagen. Ich weiß das nicht.
V: Bei der Erstbefragung am 15.12.2014 gaben Sie an, dass Sie den Irak nur aufgrund von einer allgemeinen Gefährdung durch IS Kämpfer verlassen haben. Heute geben Sie in krassen Widerspruch dazu ganz etwas anderes an. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Es ging alles so schnell. Ich weiß auch nicht warum ich das damals nicht gesagt habe.
...
F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
A: Ich habe Angst vor der Regierung weil ich für unser Firmenauto verantwortlich war. Ich habe auch Angst, dass mir wegen der generell schlechten Lage in meiner Heimat etwas zustoßen könnte.
F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
A: Nein, mit der Polizei oder anderen Behörden hätte ich im Fall meiner Rückkehr in den Irak keine Probleme. Ich weiß aber nicht ob es Probleme wegen dem Auto geben würde. Ich habe auch Angst, dass ich bestraft werde weil ich den Irak verlassen habe.
F: Aber Sie haben den Irak doch legal mit Ihrem irakischen Reisepass verlassen. Warum befürchten Sie dann deshalb etwas?
A: Das weiß ich nicht. Es wäre eigentlich alles in Ordnung.
F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
A: Ich wäre überall von Daesch bedroht worden.
Die Fragen, ob er jemals politisch tätig gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer, er habe sich nie für Politik interessiert. Er habe auch niemals andere ihn betreffende Schwierigkeiten oder Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Es habe niemals gegen den Beschwerdeführer gerichtete Übergriffe gegeben und er sei von staatlicher Stelle niemals wegen eines Konventionsgrundes verfolgt worden.
Mit dem Beschwerdeführer wurden in weiterer Folge länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak erörtert und die Möglichkeit zur Aushändigung sowie zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab hiezu an, auf eine Stellungnahme zu verzichten, da er die Situation im Irak kenne.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer werde im Irak von staatlicher Seite weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe noch der politischen Gesinnung verfolgt. Seitens der staatlichen Behörde bestehe kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers. Auch könne keine Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit und keine persönliche Bedrohung durch Milizen des Islamischen Staates festgestellt werden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund einer persönlichen Verfolgung verlassen habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14-88 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe sich im Laufe der Einvernahme in Widerspräche hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Vorfälle sowie der Frage, woher er die Information über die Bekleidung der Entführer bezogen habe, verstrickt. Ferner sei unglaubwürdig, dass der Islamische Staat anschließend ein halbes Jahr zur Übernahme der an das Firmengelände angrenzenden Polizeistation gebraucht habe. Der Schilderung des Beschwerdeführers könne mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit nicht geglaubt werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Einvernahme zugegeben, keine Probleme mit dem Islamischen Staat zu haben, jedoch zu befürchten, dass er dem Arbeitgeber die Kosten für das verschwundene Polizeiauto ersetzen müsse. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe kein persönlicher Kontakt mit Kämpfern des Islamischen Staats stattgefunden und wären sämtliche Angaben auf die Wahrnehmungen von Dritten bezogen. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers könne daher nicht festgestellt werden.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 25.02.2016 zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht seitens des rechtsfreundlichen Vertreters am 10.03.2016 per E-Mail eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In der Beschwerde wird beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe zu Unrecht unter Berufung auf angeblich wesentliche Widersprüche die vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft bewertet. Derartige Widersprüche würden indes nicht vorliegen, sondern ein detailreiches, asylrelevantes Fluchtvorbringen, dem in der Beweiswürdigung ein hoher Stellenwert beizulegen wäre. Bei richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Weitere Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 16.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 102/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 17/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in XXXX .
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegen in Ansehung der gegenständlichen Rechtssache vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.
2.1. Der ledige Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX geboren. Zuletzt war der Beschwerdeführer als unselbständig beschäftigter Klimaanlagentechniker tätig. Am 15.07.2014 reiste der Beschwerdeführer legal aus dem Irak mit dem Flugzeug von Sulaimaniyya ausgehend in die Türkei und in weiterer Folge nach Österreich.
2.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, hatte keine Probleme mit den Behörden des Heimtatstaates und hatte keine gegen ihn gerichteten Übergriffe zu gewärtigen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:
Politische Lage
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki's Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Mächtigkeit der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 4.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossenen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Sie fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich die mit der Zentralregierung in XXXX verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
"Islamischer Staat"
Dem IS gelingt es davon zu profitieren, dass seine Gegner zerstritten sind, sich zum Teil gegenseitig bekämpfen (Spiegel 2.12.2015), und ihre jeweiligen Interessen im Irak vertreten (Rohde 9.11.2015). Innerhalb seiner Einflussgebiete baut der IS pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich Sklaven (Daily Star 29.12.0215).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Klerikalen sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt er die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter.
Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation.
Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus - wovon indirekt der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015).
Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus (insbesondere in den vom IS kontrollierten großen Städten), und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015). Das vom IS eingenommene Geld wird für verschiedene Zwecke verwendet. Vor allem für den Sold, den seine Kämpfer beziehen. Das macht schätzungsweise etwas mehr als 40 Prozent seiner Ausgaben aus. Etwa 20 Prozent wird für die Instandhaltung von Infrastruktur aufgewendet. Gut zehn Prozent gehen an die Religionspolizei und ungefähr drei Prozent in die Öffentlichkeitsarbeit. Aber er versorgt auch die Zivilbevölkerung, mit Wasser und anderen wichtigen Dienstleistungen, und es gibt eine Art Sozialhilfe für die Armen. Beides zusammen umfasst etwa ein Viertel aller Ausgaben (Zeit 18.11.2015). Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Unterstützung bekommt der IS zum Teil von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation JRTN (Naqshabandi Order) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft. Einige der Ex-Offiziere des Saddam-Regimes helfen Berichten zufolge dem IS mit taktischer und strategischer Militärplanung (CRS 9.2015).
Sicherheitslage
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015, sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter.
Quelle: Daten: UNAMI (Jan-Dez. 2015), Grafik: Staatendokumentation
Im Jahr 2015 wurden 7.515 Zivilisten (einschließlich Zivilpolizisten) getötet, 14.855 wurden verletzt. Für den Monat Dezember 2015 berichtet UNAMI, dass zumindest 506 Zivilisten (inkl. Zivilpolizisten) getötet und 867 verletzt wurden. Die Provinz XXXX war mit 261 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Anbar (124 getötete Zivilisten), Nineweh (68 getötete Zivilisten), Kirkuk (24 getötete Zivilisten), Salahdin (12 getötete Zivilisten) und Diyala (10 getötete Zivilisten) (UNAMI 1.1.2016).
Zuletzt kam es am 11. Jänner 2015 in XXXX , Muqdadiyya und Baquba zu Selbstmordanschlägen mit rund 40 Toten und zahlreichen Verletzten (Standard 12.1.2016).
Die Sicherheitslage im Irak blieb im Jahr 2015 weiterhin höchst instabil. Die Konflikte und bewaffnete Gewalt konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG behielten weiterhin ihren Fokus darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.1.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessioneller Milizen und privaten Gewaltunternehmer geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene Islamische Staat, die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die mit der Zentralregierung in XXXX verbündeten schiitischen Milizen unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes, ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, etc. kaum vom IS (Rohde 9.11.2016), und werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei und USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. Die irakische Regierung hat sich derweil gegen eine solche Ausweitung ausgesprochen (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als
5. 700 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. (schraffiert dargestellt) in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren:
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Quelle: BBC (13.1.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISF (25.11.2015)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt XXXX [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten (20Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt XXXX bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in XXXX ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015).
Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, dir für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 5.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.
Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW2 o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurd zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ungefähr zwei Drittel wurden tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
XXXX
XXXX ist fast täglich von Anschlägen und Gewaltakten geplagt. Der tödlichste Anschlag fand am 13. August 2015 statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela in Osten XXXX detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten (UN Security Council 26.10.2015). Viele der Anschläge in der Hauptstadt werden dem IS zugerechnet (BAMF 5.5.2015).
Es gab in XXXX Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln XXXX Sunniten zwangsweise vertrieben (UK Home Office 11.2015).
Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
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Quelle: National Geographic (o.D.)
Im Jahr 2015 gab es in der Region XXXX 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region XXXX war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen (UNIRAQ 1.-12.2015).
Menschenrechte
Islamischer Staat
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefones. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der/die Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015).
Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die mit der Zentralregierung in XXXX verbündeten schiitischen Milizen begingen in ihren jeweiligen Einflussgebieten zahlreiche Menschenrechtsverletzungen. Sie unterscheiden sich hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS (Rohde 9.11.2015).
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen Menschenrechtsverletzungen, die zunehmend in Richtung Kriegsverbrechen gehen. Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa'ib Ahl Al Haq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015).
Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Das Verhängen der Todesstrafe, deren Vollzug, allgemeiner Missbrauch, Vergewaltigung und Folter sind im Irak sehr häufig. Der irakische Staat hat seit Ende 2013 in etwa 240 Personen exekutiert,
1. 700 Personen verbleiben in der Todeszelle. Der irakische Staat verhängt Todesstrafen auf Grund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten - was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
IDPs und Flüchtlinge / Rückführung / Bewegungsfreiheit
Allgemeine Situation im Irak
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahren hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu IDPs geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015). Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion. Teilweise weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung haben die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft. Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS erstmals Anbar betrat, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen, das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach XXXX , Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in XXXX und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015).
Auch laut UK Home Office scheinen die beobachteten Zugangsbeschränkungen mit bestimmten Kriterien zusammenzuhängen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten. Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. In einigen Gebieten wurden Berichten zufolge Personen der Zugang versperrt, die von einer Provinz in eine andere ziehen wollten. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorsystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorsystem wird z.B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach XXXX flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen. Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren. Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200000 - überwiegend sunnitischen - Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Länderfeststellungen Irak
(Stand Juni 2014)
Politische Lage
Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013).
Bei der Parlamentswahl Ende April 2014, die ebenfalls von Anschlägen überschattet war, hatte die Partei des schiitischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki erneut die meisten Mandate gewonnen, die notwendigen Sitze zur Regierungsbildung aber klar verfehlt. Wegen der Zersplitterung der politischen Landschaft sind die Koalitionsverhandlungen langwierig (Der Standard 28.5.2014).
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013).
Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:
1. Die Spannungen zwischen Sunniten und der Zentralregierung
Die Proteste von Regierungsgegnern begannen bereits 2012 in den überwiegend sunnitischen Teilen im Westen des Landes, in Anbar, Nineveh und Salahadin. (Qantara 22.04.2013) Am 23. Dezember 2012 folgten tausende Iraker im sunnitischen Norden und Westen des Landes dem Aufruf bekannter Politiker, Stammesführer und religiöser Würdenträger zu Massendemonstrationen und Streiks. Die größten Proteste ereigneten sich in der Provinz Anbar, wo die Autobahnverbindung nach Syrien und Jordanien blockiert wurde. Auch in den Provinzen Salahuddin, Niniveh, Diyala und XXXX wurden in der Folge Kundgebungen abgehalten (Zenith 21.03.2013).
Die Demonstranten beklagten willkürliche Verhaftungen im Namen der Terrorbekämpfung, die Politisierung der Justiz und die Billigung von Korruption durch Premierminister Nuri al-Maliki. Die Menge forderte auch ein Ende der gezielten Verfolgung von Sunniten durch die Regierung. Einige Teilnehmer zeigten ihre Wut und Enttäuschung über den schiitischen Regierungschef durch anti-schiitische Parolen, Sympathiebekundungen für den gestürzten Diktator Saddam Hussein - und drohten mit einem Marsch auf XXXX (Zenith 21.03.2013).
Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014). Zur Eskalation der Lage in Anbar inkl. einer massiven Fluchtwelle aus der Provinz, siehe Abschnitt "Sicherheitslage"
Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit XXXX die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014).
Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen - eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in XXXX erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014).
2. Die "umstrittenen Gebiete" - Konfliktherd zwischen der Zentralregierung und der Autonomieregion Kurdistan
Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie -förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung) (AA 20.10.2013).
Als Vermittler fehlt Staatspräsident Jalal Talabani, ein Kurde, der nach einem Schlaganfall in einem deutschen Krankenhaus liegt (Der Standard 24.04.2013).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern. Derzeit ist es zu früh für Informationen über allgemeine Auswirkungen der aktuellen ISIS-Offensive auf die friedlicheren Landesteile, deren BewohnerInnen vor allem Kurden (sowie auch kleinere Minderheiten) und arabische SchiitInnen sind. Diese Bevölkerungsgruppen und deren mehr oder weniger offizielle Sicherheitskräfte sind im Irak Ziel von Anschlägen nicht nur, aber auch von ISIS (z.B. der Anschlag in Erbil vom 29.9.2013). Vorab eine Graphik über die Anzahl der getöteten ZivilistInnen seit 2006:
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(BBC News 16.06.2014)
Zwischen 2007 und 2012 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 % abgenommen. 2012 hat die NRO "Iraq bodycount" allerdings noch immer 4.500 Terroropfer verzeichnet. Seit der Verfolgung des sunnitischen Finanzministers Issawi und dem Beginn der Massenproteste in sunnitischen Landesteilen Ende 2012 hat sich die Sicherheitslage kontinuierlich und in der Summe massiv verschlechtert. Im Mai 2013 waren mehr als 1.000 Tote zu beklagen. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben XXXX , der Zentralirak sowie Mossul und Kirkuk im Norden. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser; ebenfalls verhältnismäßig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden (AA 20.10.2013 - Details aus aktuelleren Quellen im Zuge des Abschnitts).
Im Jahr 2013 begingen illegale bewaffnete Gruppen mit konfessioneller und ethnischer Ausrichtung, einschließlich Terrorgruppen wie ISIS, tödliche, politisch motivierte Gewaltakte. Sie töteten mit Hilfe von Selbstmordexplosionen, IEDs (improvised explosive devices - improvisierte Sprengsätze) und Schüssen aus fahrenden Autos. Dazu kamen Entführungen und andere Formen von Gewalt. Ziel der Bewaffneten und der Terroristen waren MitbürgerInnen, SchiitInnen, SunnitInnnen, sowie Angehörige von anderen religiösen oder ethnischen Gruppen sowie Sicherheitskräfte, Gebetsstätten, PilgerInnen, Schulen, öffentliche Orte, die Wirtschaftsinfrastruktur und Angestellte der Regierung (USDOS 2014).
Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum 28. Mai auf mehr als 4.000. Die Gewalt wird von Spannungen zwischen der sunnitischen Minderheit und der schiitischen Mehrheit, die auch die Regierung stellt, genährt. Viele Sunniten werfen ihr vor, sie in Politik und Wirtschaft auszugrenzen (Der Standard 28.5.2014).
Die derzeitige Entwicklung setzte im Dezember mit der Eroberung von Falluja durch ISIS - "Islamische Staat im Irak und in Syrien" - genauer gesagt in "Sham", was man als Großsyrien oder Levante übersetzen könnte - ein. ISIS will einen islamischen Staat in Syrien und im Irak gründen. Zudem gab es systematische Vorstöße - meist gefolgt von schnellen Rückzügen - in andere Provinzen, etwa Anfang April bis nach Abu Ghraib buchstäblich vor die Tore XXXX . Vor dem jüngsten Einfall in Mossul (Provinz Niniveh) besetzte die ISIS Teile von Samarra (Provinz Salahuddin), und in der Provinz Diyala, wo ISIS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi seine Stammeswurzeln haben dürfte, hat die ISIS bereits die Wiedererrichtung ihres "Emirates" verkündet (Der Standard 11.6.2014).
ISIS hat Rückendeckung bei lokalen Stammesmitgliedern und nützt den weit verbreiteten Ärger unter sunnitischen AraberInnen aus, welche Premierminister Nouri al-Maliki, einen Schiiten, der Diskriminierung von arabischen Sunniten und der Monopolisierung von Macht beschuldigen. So konnten die Aufständischen sechs Monate nach Falluja die zweitgrößte Stadt des Irak, Mossul angreifen. Laut BBC News legten 30.000 Militärs ihre Waffen nieder und flohen, als sie mit 800 Bewaffneten konfrontiert waren (BBC News 16.4.2014). Möglicherweise ist es auch kein Zufall, dass dies ausgerechnet in Mossul geschehen ist. Die Stadt war stets das Hauptrekrutierungsgebiet für die Offiziere der Armee Saddam Husseins. Dass die ISIS-Kämpfer in den sunnitischen Gebieten teils mit offenen Armen aufgenommen wurden, hat viel mit der politischen Marginalisierung der Sunniten im Irak zu tun. Ganz offensichtlich konnten sich die ISIS-Kämpfer auch darauf verlassen, dass - trotz aller ideologischen Unterschiede - die sunnitischen Ex-Offiziere der einstigen Saddam-Armee ihnen helfend unter die Arme greifen. Vielleicht sogar mehr als das. Manche der militärischen Bewegungen der ISIS-Kämpfer erinnern eher an eine stabsmäßig geplante Militäroffensive, als an das Vorrücken einer Rebellenarmee und tragen die Handschrift ehemaliger Armeeoffiziere Saddams (Qantara.de 13.6.2014).
Ermutigt von dem Erfolg in Mossul wandte sich ISIS mit seinen Verbündeten nach Süden Richtung Hauptstadt XXXX (BBC News 16.4.2014).
Kämpfe im Zuge der Offensive von ISIS werden mit Stand 17.6.2014 u. a. aus Baquba, die Provinzhauptstadt von Diyala, der Provinz Anbar und Tel Afar gemeldet (BBC News 17.6.2014). F
Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014)
Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014)
Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat.
Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014)
Die "umstrittenen Gebiete" im Nordirak - Schwerpunkt Kirkuk und Mosul
Die Autonomieregierung Kurdistan fordert, dass kurdische Siedlungsgebiete in diesen Provinzen ihrer Verwaltung unterstellt werden sollten. Diesen Anspruch untermauert sie seit 2003 mit einer de facto Kontrolle von Teilen dieser Landstriche durch ihre Peshmerga-Milizen. Dagegen beharrt XXXX auf den Status-Quo der Provinzgrenzen und hält die Position aufrecht, in den umstrittenen Gebieten über weitreichende Kontrollrechte zu verfügen (Zenith 10.12.2012).
Vielmehr ist seit mehreren Jahren zu beobachten, dass Nuri al-Maliki den Konflikt politisch anfeuert, um die arabische Bevölkerung im "nationalen" Widerstand gegen die KRG hinter sich zu vereinen. Allein eine Einigung über die Zugehörigkeit der umstrittenen Grenzgebiete könnte dauerhafte Stabilität schaffen. In der Gegend von Kirkuk leben Kurden, Araber und Turkmenen (Zenith 10.12.2012/ Der Standard 27.04.2013).
Die Provinzen Ninewa (besonders Mosul) und Kirkuk (besonders Kirkuk-Stadt) sahen bereits 2011 und 2012 beide Provinzen mehrere große Angriffe sowie täglich regelmäßige kleinere Angriffe, die meist gegen die irakischen Sicherheitskräfte, die Sahwa und Regierungsinstitutionen gerichtet waren, aber auch gegen Zivilisten. Wie in den vergangenen Jahren gab es 2011 mehrere Bombenanschläge oder versuchte Anschläge auf christliche Kirchen. Weiters bleiben Büros der kurdischen Parteien und Angehörige der kurdischen Armee (Peshmerga) und Sicherheitsdienstes (Asayish) ein Ziel. In beiden Provinzen gab es regelmäßige Entführungen und Hinrichtungen, darunter von Angehörigen der irakischen Regierungsbeamte und -angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jeziden. In beiden Provinzen gab es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute (UNHCR 31.05.2012, vgl. Abschnitte zu den Minderheiten mit aktuellen Beispielen). Auch im Jahr 2013 berichteten Minderheiten von Drohungen und Angriffen gegen sie in Gebieten unter de facto-Kontrolle der kurdischen Autonomieregion. Z.B. griff ISIS in Baashiqa am 13. September eine Begräbnisfeier an, bei der primär Shabak anwesend waren. Es gab mindestens 30 Tote und am 17. Oktober folgte ein Angriff auf das Schabak-Dorf al-Mawafaqiah mit 11 Toten und 52 Verletzten (USDOS 27.2.2014).
Kirkuk sowie Gebiete in der Umgebung befinden sich derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Militäreinheiten [Anm.: Peshmerga] (The Daily Star 16.6.2014).
Die Peshmerga (die Streitkräfte der kurdischen Autonomieregion) sind derzeit die fähigste Kampftruppe im Irak. Wenn sie in Mossul gegen ISIS eingesetzt worden wären, wäre das anders ausgegangen. Aber stattdessen wandten sich die Peshmerga der Sicherung Kirkuks zu - nicht um ihre arabischen Brüder vor dem ISIS-Angriff zu schützen, sondern um die ölreiche Stadt unter kurdische Kontrolle zu bringen, die lange zwischen Erbil und XXXX umstritten war. Mangels Präsenz der irakischen Armee und einem Referendum über den Status von Kirkuk in Dauerwartezustand, ist anzunehmen, dass die kurdische Flagge für längere Zeit über Kirkuk wehen wird (Geopolitical Analysis 9.6.2014).
Die zweitgrößte irakische Stadt befindet sich derzeit unter Kontrolle von ISIS (Qantara.de 13.6.2014). Eine Schätzung von IOM belief sich auf 500.000 Menschen, welche aus der Stadt flohen. Zehntausende von ihnen setzten sich Richtung Kurdistan in Bewegung (BBC News 11.6.2014). Die Unsicherheit in Mossul bedeutet beschränkten Zugang für die Hilfsorganisationen und erschwert es ihnen, sich ein klares Bild von der Lage zu machen und festzustellen, wie viele Menschen aus Mossul derzeit intern vertrieben sind (IRIN News 12.6.2014).
Die Provinz Anbar
ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014; zur Lage in Anbar siehe auch Karten oben) kontrolliert bereits seit Jahresbeginn Teile der Provinz Anbar, mit der Stadt Falluja. Die ist seitdem so etwas wie ein Niemandsland, auch für die irakische Regierung. (Der Standard 28.5.2014)
Die Kämpfe in dieser Provinz zwischen ISIS, Regierungstruppen und anderen bewaffneten Gruppen vertrieben mehr als 440.000 Menschen. (IRIN News 12.6.2014)
Sicherheitsbehörden
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitionsübergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkräfte des Saddam-Regimes vollständig aufgelöst. Die irakischen Sicherheitskräfte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angehörige und ca. 340.000 Polizisten. (AA 20.10.2013)
Im Zuge der Mossul-Offensive von ISIS im Juni 2014 flohen die meisten Militärs aus dem Gebiet unter Zurücklassung ihrer Waffen und ihrer Uniformen. (BBC News 13.6.2014 - siehe auch Abschnitt "Sicherheitslage") Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann brachen zusammen und haben die Stadt Mossul fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. (Qantara.de 13.6.2014) Die Armee in den eroberten Gebieten war auch deshalb so schwach, weil das nicht die mehrheitlich schiitischen, loyalen Einheiten waren, mit denen Isis bei einem Angriff XXXX zu tun haben würde. (TAZ 15.6.2014)
Die irakischen Sicherheitskräfte bestehen aus den internen Sicherheitskräften, die administrativ zum Innenministerium gehören, den externen Sicherheitskräften unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums und des Counterterrorism Service (CTS). Die Verantwortlichkeiten des Innenministeriums beinhalten die Durchsetzung des irakischen Rechts und die Aufrechterhaltung der Ordnung mit Hilfe der Föderalen Polizei, der Provinzpolizei, des Schutzdienstes für Immobilien und der Abteilung für Grenzschutz. Die konventionellen militärischen Kräfte des Verteidigungsministeriums sind verantwortlich für die externe Verteidigung, aber sie arbeiten oft mit Elementen des Innenministeriums bei der Durchführung von Anti-Terrorismus-Operationen oder Einsätzen zur inneren Sicherheit zusammen. Das CTS berichtet direkt an den Premierminister und beaufsichtigt das Anti-Terrorismus-Kommando, eine Organisation, das drei Brigaden für Spezialoperationen umfasst. (USDOS 27.02.2014)
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der Bürger zu gewährleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert, ohnehin gibt es kein Polizeigesetz. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. (AA 20.10.2013)
Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013)
Sunnitische Stammesverbände ("Erwachungsrat", "Sahwa") werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. "Neue Erweckungsräte", die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten.
Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013)
Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten - die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von XXXX , gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe "in Militäruniformen" entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014)
Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013)
Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, "Regional Guard Brigades" zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014) Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014) Die KRG-Sicherheitskräfte und -Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014)
Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013)
Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums - besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014)
Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014)
754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014)
Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013)
Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten "Familienschutzeinheiten" für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
In der Verfassung vom 15.10.2005 sind wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch soziale Teilhaberechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Allerdings stehen der Verwirklichung dieser Rechte schwerwiegende Hindernisse im Weg. (AA 20.10.2013)
Irak hat alle wichtigen internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, ratifiziert (25.01.1971). Dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ist der Irak nicht beigetreten. (AA 20.10.2013) Der Ministerrat hat im Dezember 2011 einen Nationalen Aktionsplan zum Schutz der Menschenrechte beschlossen, der 135 Empfehlungen des Menschenrechtsrats in einem Reformpaket aufgreifen soll. Nach Eigenangaben des Ministeriums für Menschenrechte wurden bis Ende 2012 33 der Empfehlungen vollständig und 99 teilweise umgesetzt. (AA 20.10.2013)
Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung. Es hat folgende Schwerpunktaufgaben:
Dokumentation und gerichtsmedizinische Bearbeitung der Massengräber, die Klärung von Eigentumsfragen und Entschädigung der Opfer des Baath-Regimes sowie die Sicherstellung der Geheimdienstunterlagen und sonstiger Dokumente, die Menschenrechtsverletzungen des Saddam-Regimes belegen. Damit wurde der Arbeitsschwerpunkt des Ministeriums klar auf die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen des ehemaligen Regimes gelegt, wohingegen Prävention und Aufklärung aktueller Vorgänge ins Hintertreffen geraten. Eine Ausnahme bildet dabei das Strafvollzugswesen. Das Ministerium verfügt insgesamt über ca. 230 Beschäftigte, ist aber aufgrund von Personal- und Budgetproblemen sowie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage (wie weite Teile von Regierung und Verwaltung) in seinen Möglichkeiten eingeschränkt. (AA 20.10.2013)
Die bereits in der irakischen Verfassung (Art. 102) vorgesehene Einrichtung einer unabhängigen MR-Kommission erfolgte im April 2012 mit der endgültigen Nominierung der 11 Kommissionsmitglieder durch das irakische Parlament. Zahlreiche administrative und logistische Probleme hindern die Kommission daran, sich auf ihre eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. (AA 20.10.2013) Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. (AA 20.10.2013) Zusammen mit der Sicherheitslage verschlechterte sich auch die Menschenrechtslage. Die irakischen Sicherheitskräfte reagierten weiterhin auf friedliche Proteste mit Drohungen, Gewalt und Verhaftungen sowie drakonischen Anti-Terror-Maßnahmen. Der Irak wird als das schlimmste Land für JournalistInnen bezeichnet. (HRW 21.1.2014)
Al Qaida im Irak und andere aufständische Gruppen sorgten mit beinahe täglichen Anschlägen dafür, dass 2013 das blutigste Jahr unter den letzten fünf Jahren wurde. Die Selbstmordanschläge, Autobomben und Attentate wurden häufiger und tödlicher. Allein zwischen Mai und August wurden mehr als 3000 Menschen getötet und mehr als 7000 verletzt. In Summe könnten die systematischen Anschläge auf ZivilistInnen wie z.B. solche auf ein Fußballfeld oder ein schiitisches Begräbnis mit anschließendem Anschlag auf die dort eintreffenden Rettungsdienste Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen. (HRW 21.1.2014)
Religiöse Gruppen
Allgemeine Informationen
97 Prozent der IrakerInnen sind Muslime - 60 bis 65 Prozent Schiiten, 32 bis 37 Prozent Sunniten - und drei Prozent sind ChristInnen oder gehören anderen Religionen an. Die schiitischen Muslime sind überwiegend Araber, aber es gibt auch unter den Turkmenen, Kurden (Faili Kurden) und anderen Gruppen Schiiten. 18 bis 20 Prozent sind sunnitische Kurden, 12-16 Prozent sunnitische Araber und die restlichen 1-2 Prozent sind sunnitische Turkmenen. Die etwa 3 Prozent Iraker mit anderer Religionszugehörigkeit als dem Islam umfassen: Christen, Jeziden, Sabäer-Mandäer, Baha'i, Shabak und Kaka'i (Ahl al-Haqq) und ganz wenige Juden. Die Religion der Baha'i ist seit 1970 verboten (ICNL 6.02.2013/USDOS 30.07.2012/USCRIF April 2013) Die Schiiten leben vor allem im Süden des Landes und im Osten und stellen die Bevölkerungsmehrheit in XXXX , aber sie haben in den meisten Landesteilen Gemeinden. Die Sunniten stellen die Mehrheit im Westen, im Zentrum und im Norden des Irak. (USDOS 30.07.2012)
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit inkl. Freiheit der Ausübung für Christen, Jeziden, Mandäer u.a. Ihr Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 43 garantiert der Staat den Schutz der religiösen Stätten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gewährt, Missionieren wird allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. (AA 20.10.2013)
Die politischen Parteien sind tendenziell entlang konfessionellen und ethnischen Linien organisiert. Familiäre, tribale und religiöse Überlegungen beeinflussen die politischen Entscheidungen auf allen Ebenen. (USDOS 27.2.2014)
Im Jahr 2013 nahm die Häufigkeit der konfessionellen und religiös motivierten Anschläge zu, und beeinträchtigte die Sicherheit aller Religionsgruppen. Mitglieder der schiitischen Mehrheitsbevölkerung - auch PilgerInnen beim Feiern hoher Feiertage - waren das primäre Ziel von Gewalt. Z.B. starben über 40 schiitische Pilger in koordinierten Anschlägen. (USCRIF 30.4.2014) Der Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar ist mittlerweile absolut. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sie sogar aus Teilen des Landes vertreiben möchte. (IRIN 13.5.2014)
Es gab Berichte von gesellschaftlichen Misshandlungen und Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glaube oder Glaubenspraxis. Konfessionelle Gewalt hatte in vielen Landesteilen - in geringerem Ausmaß in der Region Kurdistan - negative Auswirkungen auf die Möglichkeit aller Gläubigen, ihren Glauben zu praktizieren. Einige islamische Elemente übten weiterhin Druck auf die Gesellschaft aus, sich ihren Interpretationen der Grundsätze des Islam anzupassen. Auch wenn diese Bemühungen alle Bürger betrafen, waren Nicht-Muslime besonders verwundbar bezüglich dieses Drucks und der Gewalt aufgrund ihres Minderheitenstatus und des Mangels an Schutz durch Stammesstrukturen. (USDOS 30.07.2012)
Viele Iraker - Muslime und Nicht-Muslime gleichermaßen - sind zwar Opfer religiöser Gewalt geworden, aber die kleinsten nicht-muslimischen religiösen Minderheiten des Landes sind besonders verwundbar. Ihnen fehlen Milizen oder tribale Strukturen, um sich selbst zu verteidigen, und sie erhalten nicht ausreichenden offiziellen Schutz oder Gerechtigkeit. (USCRIF April 2013) Besonders Mitglieder der verwundbarsten Minderheiten wie ChaldäerInnen, AssyrerInnen, andere ChristenInnen, Sabäer-Mandäerinnen und JezidInnen fliehen deshalb aus dem Irak. (USCRIF 30.4.2014) Eine Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegenüber dem "Anderen" überwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegensätze werden - begünstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert. (AA 20.10.2013)
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religiös ethnisch bedingte Verbrechen bleiben großteils ungesühnt. (AA 20.10.2013) Die häufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen führt dazu, dass sich die Verantwortung für bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen lässt. (AA 17.01.2013) Im Jahr 2013 versagte die irakische Regierung, der wachsenden Gewalt durch nichtstaatliche Akteure gegen irakische ZivilistInnen Einhalt zu gebieten. Die Angriffe inkludierten PilgerInnen, TeilnehmerInnen an Gebeten, religiöse Stätten und Anführer sowie Einzelpersonen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen religiösen Identität. Während die Syrien-Krise zu den konfessionellen Spannungen beitrug, verstärkten Handlungen der irakischen Regierung die sunnitisch-schiitischen Spannungen, statt diese zu reduzieren, was die fragile Stabilität des Landes bedroht und die Religionsfreiheit allgemein verschlechterte. Besonders der Entwurf für das Personenstandsrecht, das nur auf die schiitischen IrakerInnen angewendet würde, riskiert die Vertiefung der konfessionellen Gräben. (USCRIF 30.4.2014)
Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiösen Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Sie bleiben daher v.a. im Zusammenhang mit ihren Berufen Opfer von Entführungen und Anschlägen und sind bevorzugte Ziele von Al-Qaida-Anschlägen. In einigen Regionen bringen Islamisierungstendenzen eine wachsende Ausgrenzung von Angehörigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdrücklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen, mit sich. (AA 20.10.2013)
Seit 2003 griffen sunnitische bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten auf Basis ihrer religiösen Identität, ihrer (unterstellten) politischen Meinungen oder ihres sozialen Status/Berufs an. JesidInnen und Kaka'i, die oft als ethnische "KurdInnen" identifiziert werden, werden auch auf Basis ihrer (wahrgenommenen) kurdischen Ethnizität angegriffen. Als Folge anhaltender Angriffe auf religiöse Minderheiten, sanken deren Zahlen stark seit 2003. (UNHCR 31.05.2012) Die meisten Minderheiten leben in Gebieten, die die größte Gewalt seit 2003 erfahren und erfahren haben - besonders in XXXX , Ninewa (Mossul und die Ninewah Ebene) und Kirkuk. Angriffe auf Mitglieder religiöser Minderheiten sind Berichten zufolge in den letzten drei Jahren im Steigen begriffen aufgrund vermehrter gezielter Angriffe durch bewaffnete Gruppen, besonders al-Qaida im Irak. Laut verschiedenen Berichten suchen besonders bewaffnete sunnitische Gruppen, religiöse Minderheiten im Land auszulöschen. Kleinere religiöse Minderheiten, besonders Nicht-Muslime, sind besonders verwundbar. (UNHCR 31.05.2012) Besonders gefährdet sind die Minderheiten weiterhin dadurch, dass sie vorrangig in den sog. "umstrittenen Gebieten" (zwischen Zentralirak und Kurdistan) leben. (AA 20.10.2013) In den dortigen Rückzugsgebieten der kleinsten Minderheiten stieg die Zahl der Anschläge. (USCRIF 30.4.2014)
Die irakische Regierung hat sich wiederholt zur Wahrung der religiösen Vielfalt im Irak verpflichtet und öffentlich die Angriffe auf Minderheiten verurteilt, versprach den Opfern Kompensationen und die Strafverfolgung der Angreifer und erhöhte die Sicherheitsmaßnahmen an Orten der Religionsausübung. 2011 stellte die irakische Regierung Land und Geld für eine neue Kirche in Kirkuk zur Verfügung und der Repräsentantenrat schuf einen Minderheitenausschuss, welcher den Schullehrplan reformieren, Diskriminierung beseitigen und die Basisleistungen für Minderheiten verbessern soll. Trotz der Bemühungen der irakischen Regierung weisen Berichte darauf hin, dass Angriffe gegen religiöse Gruppen in Straflosigkeit münden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind bedeutenden Risiken ausgesetzt, wenn sie zum Schutz von Minderheiten intervenieren. Mitglieder der Minderheiten sollen auch zögern, Drohungen oder Angriffe den Sicherheitskräften zu melden, weil sie fürchten, dass keine ordentliche Untersuchung stattfinden wird. (UNHCR 31.05.2012) Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jeziden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan, oft benachteiligt. (AA 20.10.2013)
Laut UNHCR bedürfen - abhängig von den besonderen Umständen des Falls - Mitglieder von religiösen Minderheiten im Zentral- und Südirak wahrscheinlich des internationalen Flüchtlingsschutzes aufgrund von ihrer Religion, (unterstellter) politischer Meinung oder Mitgliedschaft in einer besonderen sozialen Gruppe. (UNHCR 31.05.2012)
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Hinweis: Aufgrund der veränderlichen Sicherheitslage kann nicht auf die Lage der IDP-Gruppen (IDPs aus der Zeit vor 2003, IDPs seit 2003 (besonders ab 2006), IDPs aus Anbar 2013/14, IDPs aufgrund der ISIS-Offensive, (unfreiwillige) RückkehrerInnen besonders aus Syrien u. a.) detailliert eingegangen werden. Kurzfristige Änderungen bei Registrierung, Zugang zu Gebieten etc. aufgrund der Sicherheitslage und der IDP-Ströme sind möglich.
Irakische BürgerInnen benötigen eine Reihe von Dokumenten, um Zugang zu bestimmten öffentlichen Leistungen zu erhalten bzw. leichter zu erhalten. Nachfolgend wird bei der jeweiligen Provinz auf die Registrierung von internen Vertriebenen Bezug genommen. Diese kann Voraussetzung für eine Niederlassung sein, ist häufig aber ebenso wichtig für den Erhalt von Lebensmittelrationen, ohne die ein Großteil der Iraker nicht überleben würde. Eine Nichtregistrierung hat hauptsächlich den Ausschluss von staatlicher Unterstützung oder von sozialen Leistungen zur Folge. Hierzu gehören: keine Übertragung oder Anerkennung von Dokumenten, keine Versorgung mit Brennmaterial und keinen Zugang zu Arbeitsplätzen, keine Möglichkeit zur Miete oder zum Erwerb von Eigentum, keine Landzuteilung, Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung. Die Zuzugs- und Niederlassungsmöglichkeiten sind zum Teil durch die örtlichen Verwaltungen oder auch auf Provinzebene eingeschränkt. Es gibt seit Anfang 2010 keine eindeutigen Angaben mehr zu Registrierungsvoraussetzungen der einzelnen Provinzen. Registrierungsvoraussetzungen nach 2008 können je nach Provinz die Vorlage einer Original Aufenthaltsgenehmigung, die Lebensmittelverteilungskarte (PDS Ration Card), die nationale Identitätskarte (Identity Card) oder ein Brief mit der Genehmigung von Gemeinderäten, Bürgermeistern, örtlicher Polizei oder dem Ministerium für Displacement und Migration sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine Registrierung je nach religiöser, ethnischer oder Stammeszugehörigkeit versagt wird. (BAMF Juni 2011) Oft bestimmen lokale Behörden, ob IDPs Zugang zu den örtlichen Leistungen haben. (USDOS 27.2.2014)
Der Registrierungsprozess ist mit einer Reihe von Herausforderungen für Binnenflüchtlinge verbunden, weil zur Erlangung der Registrierung verschiedene Bedingungen erfüllt werden müssen und der Prozess lokal unterschiedlich gehandhabt wird. Zu potentiellen Faktoren wie ethnischer oder konfessioneller Zugehörigkeit der AntragstellerInnen oder der Zugehörigkeit zu einem Stamm kommen unter Umständen noch praktische Hindernisse wie das nötige Geld für Reisen sowie Sicherheitserwägungen - vor allem für Frauen. (BAA Staatendokumentation 29.12.2011) UNHCR half durch Rechtshilfe IDPs, ihre Dokumente zu erhalten, und sich bei den Behörden zu registrieren, um ihren Zugang zu Leistungen und Rechten zu verbessern. (USDOS 27.2.2014)
Nicht-registrierte IDPs haben keinen Zugang zu Leistungen wie etwa Schulden oder den PDS-Lebensmittelrationen. (USDOS 27.2.2014) Das "Public Distribution System" (PDS) ist das bedeutendste Hilfsprogramm im Irak, wobei der Bezug der PDS-Ration an eine erfolgreiche Registrierung gebunden ist. Binnenflüchtlinge, die sich nicht registrieren lassen konnten bzw. danach nicht ihre PDS-Karte an ihren neuen Wohnort transferieren lassen konnten, sind gezwungen, sich ihre Rationen an ihrem Herkunftsort abzuholen. (BAA Staatendokumentation 30.12.2011/ IOM Iraq o.D./2012 - siehe auch Abschnitt "Public Distribution System")
Der Zugang zu Beschäftigung und Unterkünften bleibt besonders für IDPs problematisch. Der Anteil an Arbeitslosen und Unterbeschäftigten liegt im Irak bei 28 Prozent und es fehlen zwei Millionen Unterkünfte. Für IDPs in illegalen Siedlungen ist die Lage schlimmer, weil sie in prekären rechtlichen Umständen leben und keine Sicherheit in Bezug auf ihre Unterkunft haben. Sie haben auch nur beschränkten oder gar keinen Zugang zu selbst grundlegenden Einrichtungen und Leistungen und die ihnen zur Verfügung stehende Infrastruktur ist mangelhaft. (IOM Dezember 2013) Sie können jederzeit delogiert werden. Laut UNHCR gibt es 165 informelle Siedlungen in den zentralirakischen Provinzen und 123 in XXXX , wo IDPs, rückgekehrte Flüchtlinge, Wirtschaftsmigranten sowie vulnerable Familien wohnen. Die Delogierungsbefehle nach schrittweise im Jahr 2013 zu und 26 informelle Siedlungen (16 davon in XXXX ) mit 3.639 Familien liefen in Gefahr der Delogierung. Eine Delogierungsaktion wurde in XXXX durchgeführt: 219 Familien verloren ihre Unterkünfte und wurden umgesiedelt. (USDOS 27.2.2014) Das ICRC bietet daher Lebensmittelrationen, Wasser und Sanitärprojekte sowie medizinische Versorgung für die zahlreichen IDPS, welche keinen Zugang zum Public Distribution System oder zu öffentlichen Schulen haben. IOM, UNHCR und das Welternährungsprogramm organisieren einkommensschaffende Projekte durch öffentliche Arbeiten und Trainingsmöglichkeiten. (USDOS 27.2.2014)
Noch komplexer ist die Lage von den neuesten IDPs, besonders aus Anbar: UNHCR erhielt Berichte, wonach sich von 900 IDP-Familien [es sind sunnitische Araber aus Anbar gemeint] etwa 200 sich aus Angst nicht beim Ministerium für Migration und Vertriebene registrieren ließen. Die registrierte Familie würde dann monatlich 240 US-Dollar Unterstützung erhalten. Aber die Angst vor falschen Terroranklagen, die eine ganze Familie auf die Schwarze Liste bringen könnte, ist weit verbreitet. Aus demselben Grund halten sich die Leute auch von Schulen Gesundheitszentren fern. Weitere Gründe sind, dass manche Angst vor Vergeltungsmaßnahmen ihrer eigenen Gemeinden im Fall einer Rückkehr nach Anbar haben. Andere haben Angst, dass eine Registrierung dazu führen könnte, dass sie wegen ihrer Herkunft aus Anbar zum Ziel von Angriffen durch bewaffnete Gruppen werden. Es gibt Berichte über Übergriffe auf IDPs aus Anbar in XXXX . (IRIN 13.5.2014)
Wenn Familien sich registrieren lassen, schicken sie oft die Frauen, die Papierarbeit zu erledigen, aus Angst, dass die Männer von den Behörden aufgegriffen werden könnten. (IRIN 13.5.2014)
Andere IDPs aus Anbar haben wiederum Probleme, die nötigen Unterlagen zu erbringen, die belegen, dass sie BewohnerInnen Anbars sind und daher Anspruch auch Unterstützung als IDPs haben. Viele BewohnerInnen von Anbar erhielten in den letzten 20 Jahren ihre Dokumente in XXXX ausgestellt und können nun nur schwer beweisen, dass sie BewohnerInnen Anbars sind. (IRIN 13.5.2014) Hintergrund ist der absolute Mangel an Vertrauen zwischen den Behörden und den arabischen Sunniten nicht nur von Anbar. Diese sind überzeugt, dass die [schiitisch dominierte] Regierung sie verfolgt, und sogar sie aus Teilen des Landes vertreiben möchte. Dazu kommen Bewegungseinschränkungen für die IDPs aus Anbar in XXXX , Erbil, Karbala, Kirkuk und Niniwah. Berichten zufolge sollen "Sicherheitskräfte" in Dhi Qar im Süden des Landes IDPs aus Anbar den Zugang verwehren, außer wenn sie einen lokalen Sponsor in der Provinz haben. Manche Familien betraten die Provinz illegal und sind jetzt aus Angst vor Ausweisung aus der Provinz ständig unterwegs (IRIN 13.5.2014)
Behandlung nach Rückkehr
Informationen darüber, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auswirken wird, liegen noch nicht vor.
Der Flüchtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarländer ist stark zurückgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der Süd- und Zentralregion ( XXXX ). Hauptaufnahmeländer waren Syrien (nach früheren Schätzung der syrischen Regierung phasenweise ca. 1 bis 1,5 Millionen; belastbare Zahlen über evtl. Anschlussflucht aufgrund der Situation in Syrien liegen nicht vor) und Jordanien (bis zu 450.000) sowie in geringerem Umfang Iran (rd. 48.000), Ägypten (6.600), Libanon (50.000) und andere Golfstaaten. Zudem gibt es ca. 1,2 Millionen Binnenvertriebene. Ehemals heterogene Wohngebiete sind - teilweise auch durch Vertreibung - ethnisch entmischt. (AA 7.10.2013)
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge zu beobachten. Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Maße in die Region Kurdistan-Irak zurück. Sie ist auch unverändert Ziel von Binnenflüchtlingen. Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur Rückkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "Rückkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zurückkehren, können meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zurück und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterkünften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prekären Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. (AA 7.10.2013) Zwischen Juli 2012 und 2013 sollen ca. 7.100 irakische Familien freiwillig aus Syrien heimgekehrt sein. Zu Unterstützungsleistungen der irakischen Regierung gibt es keine belastbaren Angaben. Während der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 €) pro Rückkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ankämen bzw. nur sehr einschränkt gezahlt würden. (AA 7.10.2013)
Bereits am 22.10.2011 empfahl das Europäische Gericht für Menschenrechte, Abschiebungen nach XXXX aufgrund der steigenden Gewalt einzustellen. Am 16.11.2011 kritisierte der Europäische Rat einige europäische Staaten für die Fortsetzung der Abschiebungen. Es gibt Berichte, dass einige Abgeschobene bei ihrer Ankunft verhaftet oder misshandelt wurden und anderen die Einreise aufgrund von Identitäts- oder Staatsbürgerschaftsirrtümer verweigert wurde. (UNAMI Human Rights Office/OHCHR Januar 2011)
Während Rückführungen (illegaler Ausländer oder Straftäter nach Verbüßung ihrer Strafe) in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Die irakische Regierung hat anlässlich der Rückführungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grundsätzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangehörigen ablehne. (AA 7.10.2013)
3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.
3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat einschließlich der Feststellungen zur mangelnden politischen Betätigung einschließlich des Nichtvorhandenseins von Problemen mit den Behörden des Heimtatstaates ergeben sich aus den von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Beschwerde wendet sich im Übrigen weder gegen die Feststellungen der belangten Behörde zur Person des Beschwerdeführers sowie der Verneinung staatlicher Verfolgung, noch wird hiezu in der Beschwerde ein ergänzendes Vorbringen erstattet.
3.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 2.2. war - der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Wesentlichen folgend - aus nachstehenden Erwägungen zu gelangen:
3.3.1. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, XXXX sei von Kämpfern des Islamischen Staates besetzt worden und alle männlichen Personen von Zwangsrekrutierung betroffen. Wer sich weigere, werde getötet. Er wolle nicht kämpfen und habe deshalb sein Heimatland verlassen.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde ergänzte der BF sein bisheriges Vorbringen dahingehend, er habe den Irak verlassen, weil das ihn beschäftigende Unternehmen vom Islamischen Staat im Jahr 2014 übernommen worden sei. Zwei Freunde wären mitsamt dem Firmenwagen entführt worden, während er sich beim Mittagessen aufgehalten habe. Er glaube, dass sämtliche Mitarbeiter dieses Unternehmens nun vom Islamischen Staat bedroht wären, da das Unternehmen die Polizei und andere Behörden betreut habe. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe nie Probleme mit dem Islamischen Staat gehabt, fürchte jedoch, den gestohlenen Wagen bezahlen zu müssen, da dieser auf seinen Namen angemeldet war. Er habe nach dem Vorfall noch ein halbes Jahr im Irak zugewartet und sei dann ausgereist, nachdem die Regierung nichts gegen den Islamischen Staat unternommen habe.
3.3.2. Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen, da er ein nicht plausibles und in mancher Hinsicht auch widersprüchliches Vorbringen erstattet habe. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf der Einvernahme zugestanden, nie einer Bedrohung durch Mitglieder des Islamischen Staates ("Daesch") ausgesetzt gewesen zu sein und auch nie Kontakt mit Kämpfern des Islamischen Staates gehabt zu haben. Es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführers nicht aufgrund der zunächst behaupteten Gründe den Irak verlassen haben, sondern weil er befürchtete, dass dem Arbeitgeber die Kosten für das angeblich gestohlene Firmenauto erstatten zu müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Mit zunehmendem Verlauf der Einvernahme vor der belangten Behörde wandte sich der Beschwerdeführer von seinem zunächst vorgetragenen fluchtkausalen Vorbringen ab und legte den Fokus seiner Angaben schließlich auf den angeblich von Mitgliedern des Islamischen Staates entwendeten Firmenwagen. So gab der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde zutreffend hervorgehoben - zunächst selbst an, Angst vor den Behörden zu haben, weil der entwendete Firmenwagen auf seinen Namen gemeldet gewesen wäre. Er fürchte, das Fahrzeug bezahlen zu müssen. Anschließen präzisierte der Beschwerdeführer, er fürchte, die Kosten des Wagens dem ehemaligen Chef erstatten zu müssen. In diesem Kontext hebt die belangte Behörde auch zutreffend die Angabe des Beschwerdeführers hervor, er habe mit dem Islamischen Staat selbst keine Probleme und hätten auch nie welche gehabt. Im Gefolge gab der Beschwerdeführer zwar an, er habe Angst, er könnte entführt werden, er glaube dies jedenfalls. Hiezu hält die belangte Behörde in der Beweiswürdigung allerdings zutreffend fest, dass unsubstantiierte Schilderungen wie hier die geäußerte allgemeine Befürchtung, Opfer einer Straftat zu werden, nicht ohne weiteres ausreichend für die Glaubhaftmachung einer konkreten Verfolgung sind.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht ist damit bereits aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme davon auszugehen, dass er den Irak nicht aufgrund einer wie auch immer gearteten Bedrohung durch Kämpfer des Islamischen Staates verlassen hat, sondern aus anderen Interessen, etwa um Nachteilen im Zusammenhang mit dem entwendeten Firmenwagen zu entgehen. Damit wird indes keine Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte dargetan.
Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeschrift sich nicht im Detail mit den vorstehend angesprochenen beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde beschäftigt und diesen damit nicht substantiiert entgegentritt. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, ein detailreiches, asylrelevantes Fluchtvorbringen erstattet zu haben, dem in der Beweiswürdigung ein hoher Stellenwert beizulegen sei. In der Beschwerde wird damit kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Schon angesichts der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme findet das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, von der Beweiswürdigung der belangten Behörde abzugehen nachvollziehen.
3.3.3. Darüber hinaus verwickelte sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde unter Hinweis auf seine entsprechenden Aussagen dargelegt wurde - hinsichtlich der Wahrnehmung von Details der die Flucht auslösenden Bedrohungssituation in Widersprüche. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst an, von der Entführung seiner Arbeitskollegen erstmals in einem Telefonat mit deren Eltern erfahren zu haben, er habe daraufhin mit seinem Chef telefoniert, sodass dieser mitsamt den weiteren Mitarbeiter geflüchtet sei, sodass der Islamische Staat die Firma habe übernehmen können. Später führte der Beschwerdeführer aus, die Entführer als Mitlieder des Islamischen Staates anhand ihrer schwarzen Kleidung und der mitgeführten Waffen erkannt zu haben. Sie hätten auch ein Zeichen des Islamischen Staates am rechten Oberarm getragen. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer jedoch an, davon nur gehört zu haben, da er im Moment der Entführung nicht anwesend war. Befragt nach der Informationsquelle nannte der Beschwerdeführer die Eltern der entführten Arbeitskollegen. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer, er habe am 15.02.2014 um
13. 30 Uhr mit seinem Chef telefoniert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Islamische Staat die Firma bereits übernommen. Auf Nachfrage korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass er auch am 16.02.2014 mit seinem Chef telefoniert und ihm dieser erst zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt habe, dass das Unternehmen nun in der Hand des Islamischen Staates sei. Woher der Vorgesetzte diese Information angesichts seiner angeblichen sofortigen Flucht am Vortag hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben.
Es mag zwar zutreffen, dass es den Eltern der Entführer möglich war, die Kleidung der Entführer zu beschreiben, da die Entführung nicht auf dem Unternehmensgelände, sondern bei deren Wohnhaus erfolgte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings bei einem derart einschneidenden Ereignis wie vom Beschwerdeführer vorgebracht davon auszugehen, dass der Inhalt zentraler Telefongespräche widerspruchsfrei vorgetragen wird. Es ist nicht vorstellbar, dass wichtige Umstände von tatsächlich Erlebten, wie etwa der Zeitpunkt der Mitteilung der Übernahme des Unternehmens durch Terroristen, zeitlich nicht widerspruchsfrei verortet werden können.
Es widerspricht ferner den logischen Denkgesetzen, dass der Islamische Staat das Firmengelände für den Angriff auf benachbarte Polizeistation besetzte, dann aber ein halbes Jahr für die Eroberung der Polizeistation gebraucht haben soll. Nicht plausibel ist ferner, dass die Polizei nach den Schilderungen des Beschwerdeführers Verstärkung angefordert haben soll, aber dennoch ein halbes Jahr Nachbarschaft des Islamischen Staats hinnahm bzw. so lange gegen den Islamischen Staat kämpfte. Während erster Alternative bereits aufgrund des offenen Konflikts zwischen den Milizen des Islamischen Staats und den ISF gänzlich unwahrscheinlich ist, ist ebenso nicht nachvollziehbar, dass Kämpfe um eine Polizeistation mehrere Monate andauern sollen. Die belangte Behörde hat diese nicht stimmigen Angaben zutreffend als Anzeichen der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens erachtet.
3.3.4. In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen mit der umfassenden Beweiswürdigung der belangten Behörde geht das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer glaubwürdigen Darstellung der als fluchtkausal beschriebenen vorgeblichen Übernahme des den Beschwerdeführer beschäftigenden Unternehmens durch den Islamischen Staat sowie die vorgebliche Entführung von Arbeitskollegen durch Kämpfer aus. Es besteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes und um die geäußerten Befürchtungen in Zusammenhang mit Nachteilen aufgrund eines entwendeten Firmenwagens gestricktes Konstrukt handelt. Die belangte Behörde hat dies zutreffend erkannt. Die seitens der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung ist auch im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig.
Die Beschwerde unternimmt auch in diesem Kontext nicht einmal den Versuch, die von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers entkräften, sondern stellt lediglich die isolierte Behauptung auf, dass Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Behauptung angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehen.
Daher kann insgesamt nicht als glaubhaft angesehen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Weitere Fluchtgründe oder fluchtauslösende Vorkommnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und auf Nachfrage explizit verneint, dass diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen waren und insgesamt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
3.3.5. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde, liegt nicht vor. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wurde vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien sowie dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift korrekt angefertigt wurde (AS 116). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zentrales Beweismittel im Asylverfahren.
3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus dem Jahr 2015 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.
Soweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map 21.04.2016, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak des Auswärtigen Amts vom 18.2.2016) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.
In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.
Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat im Übrigen nicht entgegengetreten.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 10/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er der behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können. Deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung ist demnach nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (vgl. hiezu VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Eine Bestrafung von Rückkehrer findet im Irak ausweislich der länderkundlichen Feststellungen ebenfalls nicht statt, sodass eine diesbezügliche Furcht des Beschwerdeführers nicht wohlbegründet ist.
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).
5. 2 Im gegenständlichen Fall ist Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. In der mängelfreien Niederschrift, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers abschließend bestätigt, dass er alle Fragen verstanden habe und alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien.
Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer lediglich vorbringt, belangte Behörde habe die vorgebrachten Fluchtgründe zu Unrecht als nicht glaubhaft bewertet, da er ein detailreiches, asylrelevantes und widerspruchsfreies Fluchtvorbringen erstattet habe. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird indes kein greifbarer Bezug zu den Feststellungen oder den tragenden beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hergestellt. Das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz sowie zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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