BVwG G308 2003629-1

G308 2003629-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

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BVwG G308 2003629-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2003629.1.00

Spruch

G308 2003629-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 22.08.2011 beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.08.2011, GZ XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Steiermark fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX, für die bei der Firma XXXX ausgeübte Tätigkeit Bauarbeiten bzw. Bedienung von Baumaschinen im Zeitraum vom 01.01.2008 bis dato nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG sowie für die bei der Firma Reifenteam ausgeübten Tätigkeit XXXX und-umstecken im Zeitraum von 01.01.2009 bis dato nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt.

2. Mit Schreiben vom 22.09.2011 erhob der BF, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, fristgerecht Einspruch. Begründend wurde darin ausgeführt, dass diese Tätigkeit als selbstständige Nebentätigkeit nach Rücksprache mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern verrichtet wurde. Die Qualifikation der Tätigkeiten sei im Bescheid nicht richtig festgestellt worden. Die Tätigkeit in der Firma XXXX sei auch an landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen verrichtet wurden worden. Unabhängig davon wurde diese Tätigkeit nur nach Rücksprache mit der SVB verrichtet. Die Tätigkeiten wurden ordnungsgemäß gemeldet und die Einnahmen versteuert, sowie von der SVB geprüft und die Abgabenhöhe richtig berechnet. Ausdrückliche Bedingung der Tätigkeit war die Selbstständigkeit und nicht eine Angestelltentätigkeit.

3. Mit Erkenntnis vom 07.04.2015, GZ: XXXX, stellte das BVwG fest, dass die Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit durchgeführt wurde, und daher der Pflichtversicherung in der Kranken- , Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.

4. Mit Schreiben vom 11.05.2016 zog der Vertreter des BF den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Abspruch der Versicherungspflicht in der Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Der Bescheid wurde von der SVB erlassen.

Der Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark (nunmehr als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterbehandelt) richtet sich somit gegen einen Verwaltungsakt, der in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes ergangen ist, die unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchteil A):

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 11.05.2016 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. mündliche Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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