BVwG G307 2118546-1

G307 2118546-1Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Regest

Einreiseverbot, familiäre Situation, Gefährdungsprognose,<br/>Herabsetzung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G307 2118546-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2118546.1.00

Spruch

G307 2118546-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf

1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2015, wurde der BF unter Verweis auf die obgenannte Verurteilung über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Einreiseverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem zugleich die Möglichkeit einer dahingehenden Stellungnahme eingeräumt.

3. Mit per Telefax am 15.06.2015 beim BFA eingebrachter Eingabe vom 13.06.2015, nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) hiezu Stellung.

4. Mit Urteil des LG XXXX, Zl.: XXXX, vom XXXX, RK XXXX, wurde der BF gemäß § 288 Abs. 1 und 4 StGB, erneut zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem RV des BF zugestellt am 27.11.2015, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht erteilt, gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II.), dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

6. Mit per Post am 07.12.2015 bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde die Behebung des Bescheides beantragt.

Die Beschwerde sowie die bezughabenden Unterlagen wurden vom BFA am 16.12.2015 dem BVwG vorgelegt.

7. Am XXXX fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF und dessen RV teilnahmen sowie die Eltern des BF, XXXX und XXXX als Zeugen gehört wurden.

8. Mit per Telefax am 27.04.2016 eingebrachtem Schriftsatz, nahm der BF durch seinen RV erneut zum Verfahren Stellung und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist mazedonischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eins biometrischen mazedonischen Reisepasses, der im Original vorgelegt wurde und an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

1.2. Der BF ist ledig und ohne Obsorgeverpflichtungen und reiste erstmals am 19.04.2010 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung rechtmäßig aufhält.

1.3. Der BF war bis dato im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" für Österreich und halten sich dessen Eltern, bei jenen der BF im gemeinsamen Haushalt lebt, im Bundesgebiet auf.

1.4. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF mit Gewalt gegen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, in 5 Angriffen weggenommen hat, sowie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mehreren Personen in zwei Angriffen, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat.

Als mildernd wurden dabei das Geständnis des BF, dessen unter 21 Jahren liegendes Alter, der bisher ordentliche Lebenswandel sowie die nahezu vollständige Schadensgutmachung, als erschwerend die teilweise Verletzung der Opfer sowie die Tatwiederholung gewertet.

Dieser Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF, im Zeitraum XXXX2014 bis XXXX2014 anderen gewerbsmäßig im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer anderen Person als Mittäter vorschriftswidrig Suchtgift überlassen bzw. zu überlassen versucht hat, um sich mit den erzielten Erlösen überwiegend seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, sowie im Zeitraum XXXX2013 bis XXXX2014 Suchtgift zum Eigenverbrauch erworben und besessen hat.

Dabei wurden als mildernd das Geständnis des BF und dessen Alter (junger Erwachsener), als erschwerend jedoch das Zusammentreffen zweier Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall gewertet.

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF am XXXX2014 als Zeuge im Ermittlungsverfahren nach der StPO gegen eine namentlich genannte Person vor einem Stadtpolizeikommando/Polizeiinspektion bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die Äußerung, dass es sich bei einer Zeugin um eine andere Person handle, falsch ausgesagt hat.

Dabei wurden als mildernd das reumütige Geständnis des BF sowie dessen unter 21 Jahren liegendes Alter, als erschwerend hingegen kein Umstand gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die ihm angelasteten, zu seinen Verurteilungen geführten Straftaten begangen hat.

1.5. Der BF absolvierte die ihm mit obzitierten Beschluss des LG XXXX auferlegten Therapien nicht, weshalb die bezughabende Freiheitsstrafe vollzogen wurde.

1.6. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, wurde dem BF hinsichtlich seiner XXXX ausgesprochenen Verurteilung vom XXXX gemäß § 39 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 SMG ein Strafaufschub bis längstens XXXX2014 gewährt, um sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme und zwar einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und begleitenden engmaschigen Harnkontrollen zu unterziehen.

Laut Sachverständigengutachten besteht beim BF eine psychische und Verhaltensstörung durch Substanzgebrauch, ein Abhängigkeitssyndrom von Canabinoiden sowie eine eingeschränkte Therapiebereitschaft.

1.7. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX bis XXXX2013, XXXX2014 bis XXXX2014 und XXXX2015 bis XXXX2015 Anhaltungen in österreichischen Justizanstalten auf.

1.8. Der BF bezog, bis auf Erwerbstätigkeiten im Zeitraum 27.02.2015 bis 20.03.2015, 06.05.2015 bis 29.05.2015 und 01.12.2015 bis 10.01.2016, bisher überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.9. Der BF ist gesund und arbeitsfähig sowie der deutschen Sprache mächtig.

1.10. Gegenwertig nimmt der BF seit dem XXXX2016 an einer arbeitsmarktpolitischen Kursmaßnahme "XXXX" teil und zeigt sich an der Erlernung des Berufes des "IT-Technikers" interessiert.

1.11. Der BF besuchte im Herkunftsstaat insgesamt 9 Jahre lang die Schule und kehrte regelmäßig zu Urlaubszwecken nach Mazedonien zurück, wo sich ein Onkel des BF, zu jenen der BF telefonischen Kontakt hält, aufhält.

1.12. Der BF erhält zudem von seiner in der Schweiz aufhältigen Schwester eine regelmäßige finanzielle Unterstützung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Obsorgefreiheit und zur erstmaligen Einreise des BF ins Bundesgebiet getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem brachte der BF zum Beweis seiner Identität einen gültigen mazedonischen Reisepass in Vorlage.

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF sowie der Rechtmäßigkeit seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet, beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den diesen zugrunde liegenden Ausführungen, zum Strafaufschub sowie, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf den jeweiligen gekürzten Ausfertigung der obzitierten Urteile sowie dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die Anhaltungen in Strafhaft aus einem Auszug aus dem ZMR.

Die familiären Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, vor allem zu seinen Eltern sowie der gemeinsame Wohnsitz des BF mit diesen im Bundesgebiet, ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, den, durch die Zeugenaussagen der Eltern des BF bestätigten, glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie einem Auszug aus dem ZMR.

Die regelmäßige finanzielle Unterstützung des BF durch die in der Schweiz lebende Schwester beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den Aussagen der im Zuge dieser als Zeugen einvernommenen Eltern des BF.

Die telefonisch gepflegten, verwandtschaftlichen Bezugspunkte des BF im Herkunftsstaat, die wiederholten Rückkreisen dorthin sowie der Besuch der Schule in Mazedonien, beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die bisherigen Erwerbstätigkeiten sowie der überwiegende Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug.

Die Feststellung, dass der BF Verhaltensstörungen aufweist, an Canabinoide gewöhnt ist, und eine eingeschränkte Therapiebereitschaft aufweist, beruht auf den Ausführungen im obzitierten Strafaufschiebungsbeschluss des LG XXXX.

Die Nichterfüllung der dem BF durch den obzitierten Beschluss des LG XXXX auferlegten Therapiemaßnahmen, beruht auf einer Stellungnahme des BF vom 21.03.2016, wonach dieser vermeinte, aus erwerbstechnischen Gründen eine solche in seiner Freizeit nicht absolvieren zu können und deshalb der Vollzug der bezughabenden Freiheitsstrafe in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2015 erfolgt sei.

Der Gesundheitszustand des BF sowie dessen Arbeitsfähigkeit, beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, in welcher er seine Gesundheit und seinen Willen einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen, bekundete und ergibt sich die Beherrschung der deutschen Sprache aus der unmittelbaren Wahrnehmung der diesbezüglichen Kenntnisse des BF durch das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung, in welcher der BF in der Lage war, dieser in deutscher Sprache zu folgen.

Die gegenwärtige Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Kursmaßnahme und das Bestreben des BF, den Beruf des IT-Technikers zu erlernen, beruhen auf den glaubwürdigen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung sowie auf der in Vorlage gebrachten dahingehenden Unterlagen.

2.2.2. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF zum Verbleib im Bundesgebiet beruht auf dessen Angaben vor der belangten Behörde und den Strafverfolgungsbehörden sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung.

Insofern in der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung seitens des BF vermeint wurde, dass dieser gegenwärtig frei von Süchten sei, ist zu entgegnen, dass der BF dafür keinen Beweis zu erbringen vermochte. Vielmehr brachte er in seiner Stellungnahme vom 21.03.2016 vor, die ihm gerichtlich auferlegte Therapie nicht absolvieren gekonnt zu haben, weshalb es zum Vollzug der Freiheitsstrafe gekommen sei. Die nunmehrige unsubstantiierte Behauptung therapiert worden zu sein und keine Suchtproblematik mehr aufzuweisen, kann daher den bezughabenden Angaben des BF mangels Vorlage von Unterlagen, welche die Absolvierung einer einschlägigen Therapie beweisen können, im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht gefolgt werden.

Auch der vom BF in dessen Beschwerde wie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung, vorgebrachte Rechtfertigungsversuch für sein wiederholtes strafgerichtliches Fehlverhalten, wonach er einzig aufgrund des negativen Einflusses einer bestimmten Person, welcher gegenüber er sich als "hörig" erwies, vermag als Rechtfertigung allein nicht zu genügen. So lässt dieses Argument nämlich völlig außer Acht, dass der BF bei der Begehung der Straftaten eigenverantwortlich gehandelt und zu diesen nicht gezwungen wurde, weshalb es auf Seiten des BF auch einer seine eigene Schuld reflektierenden Auseinandersetzung mit den Straftaten bedarf. Die vom BF in der mündlichen Verhandlung glaubwürdige Beteuerung, seine Straftaten zu bereuen und sich bewusst dem negativen Einflussbereich der besagten Person entzogen zu haben, kann wohl als erster Schritt in die zuvor dargelegte Richtung angesehen werden. Dennoch wird dieses für den BF sprechende Moment von dessen bisher untherapiert gebliebenen Suchtproblematik und Verhaltensstörungen überschattet und relativiert. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer allfälligen Wiederaufnahme des Kontaktes mit der besagten, den BF negativ beeinflusst habenden Person, oder einer denselben Einfluss auf den BF ausüben könnende andere Person, seine kriminellen Handlungen fortsetzt bzw. erneut aufnimmt, zumal ihm ein leicht beeinflussbarer, zu kriminellen Handlungen neigender, Charakter unterstellt werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" betitelte § 58 AsylG idgF. lautet wie folgt:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das BFA einen Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.4. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind, und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Im vorliegenden Fall ist der BF im Besitz eines aktuell gültigen Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" und sohin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung anhand § 52 Abs. 4 FPG zu bewerten ist.

Letztlich gilt vorab festzuhalten, dass der BF mangels zumindest 10jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Voraussetzungen zum Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft iSd. § 10 StbG iVm. § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG sowie aufgrund des Alters des BF im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet zudem auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG (vgl. VwGH 30.03.2012, 2008/18/0261) gegenständlich nicht erfüllt.

3.1.5. Wie festgestellt wurde, verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und führt dieser zudem seit seiner Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet einen gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern, welche den BF zudem zeitweise finanziell und materiell unterstützen, in Österreich, weshalb gegenwärtig grundsätzlich vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK hinsichtlich des BF im Bundesgebiet auszugehen ist.

Dieses erfährt jedoch angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF, trotz dessen Wissens um seiner damit aufs Spiel gesetzten Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit, seine Beziehungen in Österreich weiterhin pflegen zu können, eine Relativierung. So vermochten den BF sohin nicht einmal seine familiären Bezüge und die Gefahr ihres Verlustes von der wiederholten Begehung strafbarer Delikte abzuhalten, sondern nahm er deren Verlust wissentlich hin.

Darüber hinaus vermochte der BF zwar vorübergehende Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachzuweisen und zeigte sich zuletzt bemüht, durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Bestrebungen einen Beruf zu erlernen, seine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu verbessern, jedoch gelang es dem BF bis dato nicht nachhaltig am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Vielmehr finanzierte er sich der BF seinen bisherigen Lebensunterhalt überwiegend mit Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und Zuwendungen seiner Familienangehörigen. Hinzu kommt, dass sich der bisherige Aufenthalt des BF durch wiederholte Straffälligkeiten und Anhaltungen in Justizanstalten belastet erweist, wodurch dessen bisherige, grundsätzlich erkennbare Integrationsbemühungen eine Relativierung hinzunehmen haben. Anstelle der Bemühung einer nachhaltigen Integration in die österreichische Gesellschaft und jener, finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit anzustreben, ließ sich der BF zur wiederholten Straffälligkeit hinreißen.

Insofern kann eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkannt werden, selbst wenn der BF auch über Deutschkenntnisse verfügt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des die öffentlichen Interessen Österreichs gefährdenden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3.1.6. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens dennoch unter der Schwelle der Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der Sozialisation des BF im Herkunftsstaat, des dortigen Schulbesuches, der Arbeitsfähigkeit und Gesundheit des BF, der finanziellen Unterstützung seitens seiner Familie, welche auch grenzüberschreitend erfolgen kann, sowie den vorhandener, vom BF gepflegten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF in Mazedonien, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre.

3.1.7. Sohin war - wie noch näher ausgeführt wird - aufgrund der vom BF eingedenk dessen wiederholter Straffälligkeit ausgehenden Gefährlichkeit und damit einhergehenden Erfüllung der in § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG normierten Voraussetzung, konkret des Widerstreitens seines weiteren Aufenthaltes gegen die öffentlichen Interessen Österreichs - bei gleichzeitigem Nichtvorliegen der in §§ 9 Abs. 4 bis 6 BFA-VG sowie 58 Abs. 2 AsylG normierten Voraussetzungen - mangels amtswegig fassbarer und vom BF auch nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG , die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot der Dauer nach stattzugeben, dem Grunde nach jedoch abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Es steht unbestritten fest, dass der BF zuletzt mit Urteilen des LG XXXX wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften sowie des Vergehens der Falschaussage zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer bedingt auf drei Jahren nachgesehen Freiheitstrafe im Ausmaß von 8 Monaten verurteilt wurde. Darüber hinaus weist der BF zudem über eine Vorverurteilung des LG XXXX wegen des Verbrechens des Raubes sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe auf.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Gewalt- und Eigentumsdelikten, und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftdelikten), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr deutet die Bereitwilligkeit des BF, sich unrechtmäßig zu bereichern, organisiert und nachhaltig eine Einnahmequelle zu erschließen, die Verletzung von Dritten Personen in Kauf zu nehmen, sich über die Eigentumsrechte anderer hinwegzusetzen sowie die hiedurch allenfalls eintretenden negativen Gesundheitsfolgen in Kauf zu nehmen, auf ein beträchtliches Maß an krimineller Energie hin. Daran anknüpfend war sich der BF offenbar nicht der gesundheitlichen Schäden bewusst, die Drogenkonsumenten durch sein Verhalten erleiden könnten, obwohl er dies aus eigener Erfahrung hätte erahnen könnten und zeigte sich seine diesbezügliche Hemmschwelle stark herabgesetzt.

So schreckte dieser nicht nur trotz bereits erfolgter teils einschlägiger Vorverurteilungen, erfahrenen Unbills von Verurteilungen sowie der Zusicherung strafgerichtlichen Benefizien vor der wiederholten Begehung von Verbrechen und Vergehen zurück, sondern nahm die mit seinen Taten verbundene Verletzung von öffentlichen Normen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Rauschgiften im Bundesgebiet, hin.

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beginn einer die Schuld des BF reflektierenden Auseinandersetzung mit seinen Taten zwar begonnen wurde. Die nicht erfolgte Therapierung der dem BF anhaftenden, von Sachverständigenseite attestierten Verhaltensauffälligkeiten und Suchtgiftgewöhnungen sowie der eingestandenen charakterlichen Labilität lassen einen Rückfall in strafgerichtlich relevantes Verhalten als wahrscheinlich erscheinen.

Zudem zeigt das vom BF an den Tag gelegte Verhalten, eine ambulante Therapie unter dem Vorwand seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen zu sein, die bereits im vom LG XXXX in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten angemerkte eingeschränkte Bereitwilligkeit, sich im Rahmen einer Therapie seinen Problemen zu stellen, auf. Angesichts der festgestellten kurzfristigen und zahlenmäßig geringen Erwerbstätigkeiten des BF, scheint der von diesem vorgebrachte Vorwand, nämlich aufgrund von Erwerbstätigkeiten keine ambulante Therapie vornehmen gekonnt zu haben, als bloßer Versuch der Rechtfertigung seines diesbezüglichen Unwillens, bzw. eines darüber Hinwegtäuschens, zu sein.

Auch der Umstand, dass der BF, insbesondere eingedenk seiner seinerzeitigen und gegenständlichen finanziellen Lage, sich dazu hinreißen ließ, sich durch strafbare Handlungen eine Einnahmequelle zu erschließen, untermauert die zuvor dargelegte charakterliche Annahme.

Im Ergebnis lässt sich nicht ausschließen, dass der BF im Falle eines neuerlichen wirtschaftlichen Engpasses oder einer neuerlichen Kontaktaufnahme mit jener Person, die ihn zum geschilderten Verhalten veranlasst hat oder einer anderen gleichgelagerten Bekanntschaft entweder erneut seinen Lebensunterhalt mit kriminellen Handlungen zu finanzieren oder dessen Suchtgiftabhängigkeit zu befriedigen versuchen wird.

Selbst die Unsicherheit seines Aufenthaltes und der damit allfällig einhergehende Verlust seines zukünftigen Rechtes auf Einreise ins Bundesgebiet und ebendortiger Aufenthaltsnahme sowie der Möglichkeit, seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich weiterhin zu pflegen und ebendort erwerbstätig zu sein, vermochten den BF nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Vielmehr nahm dieser den Verlust dieser Möglichkeiten in Kauf und setzte diese wissentlich auf Spiel.

Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet, welches sich durch fremdenrechts- und strafrechtswidriges Verhalten sowie verweigerter Therapien auszeichnet, kann diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Mit Verweis darauf, dass fremdenpolizeiliche Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom

8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht, kann im Hinblick auf das bisher Gesagte, in den teilweise bedingten Strafnachsichten allein kein Umstand gesehen werden, der eine positive Zukunftsprognose hinsichtlich des BF stützen könnte. Vielmehr ist darauf zu verweisen, dass selbst das Gericht, welches die erste Verurteilung des BF ausgesprochen hat, die Anordnung einer Bewährungshilfe, welche weiterem Urteil des LG XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde, als notwendig erachtet hat, was jedenfalls darauf schließen lässt, dass auch dieses von einer Gefährlichkeit des BF ausgegangen ist, welcher mit Hilfe von Kontroll- und Hilfsmechanismen zu begegnen ist.

Mangels Vorlage von Beweismitteln, welche eine positive Entwicklung des BF nachweisen können, wie beispielsweise einer Bestätigung eines Bewährungshelfers, kann im bisherig seit dessen letzten Verurteilung vorfallsfrei zugebrachten Zeitraum kein Nachweis für dessen zukünftiges Wohlverhalten gesehen werden.

Vielmehr wird der BF seinen Willen und seine Fähigkeit sich in Zukunft auch ohne Überwachung der Einhaltung von Auflagen seitens der Strafgerichte, wohl zu verhalten erst unter Beweis stellen müssen, zumal ihm eingedenk des oben Ausgeführten, kein Vertrauensvorschuss - mehr - gewährt werden kann.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Gewalt- und Eigentumsdelikte sowie Suchtdelikte (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 10.12.2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Gewalt- und Eigentumsdelikten, und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftdelikten), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand die aufgrund seines in einer strafgerichtlichen Verurteilung gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von strafbaren Delikten - insbesondere Gewalt- und Eigentumsdelikten sowie Suchtgiftdelikten (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417;

05.03. 2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050;

10.12. 2008, 2008/22/0568; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Gewalt- und Eigentumsdelikten, und VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311;

18.10. 2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftdelikten), sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist. Dies erschließt sich aus der begründeten Annahme einer Tatwiederholung, der Neigung des BF zur rechtswidrigen nachhaltigen Bereicherung und Finanzierung seines Lebensunterhaltes sowie seiner Sucht, selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich. Ferner hat er sich nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten gefühlt, obwohl er sich bewusst hätte sein müssen, damit zusammenhängende Einschränkungen seiner den EWR-Raum berührenden familiären Interessen und verwandtschaftlichen Beziehungen aufs Spiel zu setzen.

Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so sind ihm dessen jeweilige geständige Verantwortung vor den Strafgerichten, das unter 21 Jahren gelegene Alter, die erkennbaren Integrationsversuche im Bundesgebiet, die - wenn auch relativierten, so doch vorhandenen - familiären Anknüpfungspunkte, die begonnene Auseinandersetzung mit seinen Straftaten, sowie die teilweisen bedingten Strafnachsichten zu Gute zu halten und sind, unbeschadet des bisher Ausgeführten, auch dessen familiären Bezüge in die Dauer der Befristung des Einreiseverbotes begründenden Entscheidung einzubeziehen. Vor diesem Hintergrund sowie jenen, eine Berücksichtigung weit schwerwiegender oder zahlenmäßig überwiegender, Rechtsverletzungen nur schwer zulassende, Ausschöpfung der Hälfte der (gegenständlich) zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 Z 5ff FPG normierten Tatbestände, hat die gegenständliche Einreiseverbotsdauer jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren. So vermeint auch der VwGH, dass sich die Dauer des Einreiseverbotes an dem sich aus der Art und Schwere der - konkret - zu Grunde liegenden Straftaten ergebenden Persönlichkeitsbild zu orientieren hat (vgl. VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310).

3.2.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit und dessen gezeigten Verhaltens, angemessen zu reduzieren und auf 1 Jahr herabzusetzen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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