BVwG G307 1430434-2

G307 1430434-2Tribunal Administrativo Federal23 de mai. de 2016

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Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Glaubwürdigkeit, Identität der<br/>Sache, öffentliches Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen<br/>Sache, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt

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BVwG G307 1430434-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.1430434.2.00

Spruch

G307 1430434-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zahl XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.01.2016, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 15.07.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

2. Mit dem am 28.01.2016 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen vormaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, dem BF internationalen Schutz zu gewähren, dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und das Einreiseverbot aufzuheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.02.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 12.02.2016 eingelangt.

4. Am XXXX wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz eine öffentliche Verhandlung abgehalten, an welcher der BF teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist in Österreich geboren und hält sich seit diesem Zeitpunkt, abgesehen von einem Verbleib in Serbien zwischen Mai und Oktober 2011, durchgehend in Österreich auf. Auch im Jahr 2012 hielt sich der BF für 3 Monate in Serbien auf.

Derzeit befindet sich der BF wegen schweren Raubes in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft und ist die Hauptverhandlung am Landesgericht für Strafsachen XXXX für den XXXX anberaumt.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 31.01.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt, welches am 06.03.2009 in Rechtskraft erwuchs.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 29.08.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2013, GZ B6 430.434-1/2012/3E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.

Am 15.07.2014 stellte der BF seinen zweiten, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF absolvierte in Österreich die Pflichtschule und eine 2 1/2jährige Lehre als Maler und Anstreicher, welche er rund ein halbes Jahr vor deren Ende abbrach. In Serbien übte er weder einen Beruf aus noch konsumierte er dort eine Schulausbildung.

Der Sohn des BF namens XXXX, geb. am XXXX, lebt bei der Mutter des BF, welche derzeit für diesen auch obsorgeberechtigt ist. An Verwandten leben die Schwester des BF, XXXX, seine Neffen, XXXX, XXXX und XXXX, seine Tanten XXXX und XXXX sowie die Cousine XXXX und der Cousin XXXX in Österreich. Die Mutter und Schwester des BF unterstützen diesen sowohl finanziell als auch bei der Betreuung seines Sohnes. Die Eltern der verstorbenen Frau des BF, XXXX, unterstützten den BF bis dato immer wieder durch Zurverfügungstellung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen € 300,00 und rund € 1.000,00. Der BF ist - haftbedingt - beschäftigungslos. Er spricht Deutsch in Wort und Schrift.

Die letzte Beschäftigung datiert aus dem Jahr 2010, als er als Gebäudereiniger tätig war.

Abgesehen davon konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF war beginnend mit 20.08.2012 und ist bis dato ausschließlich in Justizanstalten oder dem Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet.

Der BF weist folgende Verurteilungen auf:

01. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 142/1 143 278/1 15 83/1 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

zu XXXX XXXX RK XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

XXXX XXXX vom XXXX

02. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 142/1 U 2 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

03. XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 15 142/1 PAR 127 129/1 U 2 130 15 StGB

Freiheitsstrafe 36 Monate

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

04. BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 7 Wochen

Jugendstraftat

Vollzugsdatum XXXX

05. BG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum XXXX

06. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 27/1 (6. FALL) 27 ABS 2/2 (1. FALL) 27/1 (1.2.6. FALL) SMG

PAR 50 ABS 1/3 WaffG

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX

07. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/3 SMG

PAR 15 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 8 Monate

Vollzugsdatum XXXX

08. LG F.STRAFS.XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) (5) SMG

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum XXXX

09. LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 28a (1) 5. Fall (3) 1. Fall SMG

§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, (2) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 15 Monate

Vollzugsdatum XXXX

Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge durch Verkauf anderen überlassen zu haben, wobei er an Suchtgift gewöhnt gewesen sei und die Taten vorwiegend deshalb begangen habe, um sich damit Mittel zum Erwerb weiteren Suchtgiftes für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Als mildernd wurden das Geständnis, als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und Verbrechen gewertet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich seit der ersten Asylantragstellung entscheidungswesentliche Änderungen im Hinblick auf den Sachverhalt oder die Rechtslage ergeben haben.

Der BF befindet sich derzeit noch in einem Substitutionsprogramm.

Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen.

Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten, serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und der eingeschränkten Integration in Österreich beruhen darauf, dass der BF, abgesehen von finanziellen Unterstützungsleistungen seiner Schwester, Mutter und den Eltern seiner verstorbenen Frau keine weiteren Bindungen in Österreich ins Treffen führen konnte, zumal er sich mit kurzen Unterbrechungen seit rund 4 Jahren in Haft befindet. Dieser Umstand führt auch zu einer starken Relativierung des Verhältnisses zu seinem 3jährigen Sohn, dessen Obsorge derzeit ohnehin in den Händen der Mutter liegt.

Das im Jahr 2009 gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot ergibt sich aus dem Bescheid der BPD XXXX vom 31.01.2009.

Die erste Asylantragstellung, die diesbezüglich abweisende Entscheidung und die Zeitspanne des aktuell durchgehenden Aufenthaltes in Österreich sind dem Akteninhalt zu entnehmen.

Die Pflichtschulausbildung, Lehre in Österreich, die fehlende Ausbildung und nicht vorhandenen Bindungen zu Serbien ergeben sich aus den Ausführungen des BF und decken sich auch mit dem Umstand des langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet.

Die aktuelle Beschäftigungslosigkeit, die letztmalige Ausübung einer legalen Erwerbstätigkeit, die Aufenthalte in Haft seit 2012 sowie die aktuelle Haft folgen den Daten aus dem Zentralen Melderegister, dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem BF-Vorbringen.

Die Verurteilungen wie die Entscheidungsgründe des jüngsten Urteils des LG XXXX beruhen auf dem Amtswissen des BVwG (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich) und dem im Akt einliegenden, jüngsten Urteil des LG XXXX. Die derzeitige Verbüßung in Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und deckt sich mit der Festnahmemeldung des Landeskriminalamtes XXXX, XXXX, Zahl XXXX vom 09.02.2016.

Die kurzzeitigen Aufenthalte des BF in Serbien folgen seinen eigenen Angaben und sind auch mit den Daten im ZMR wie dem sonstigen Akteninhalt in Einklang zu bringen.

Die aktuelle Teilnahme an einem Substitutionsprogramm ergibt sich aus dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus der gänzlichen Abhaltung der mündlichen Verhandlung in der Sprache Deutsch, wobei der BF die Unterstützung der Dolmetscherin zu keinem Zeitpunkt in Anspruch nahm.

Die Geburt des und das Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn sowie die Obsorge durch die Mutter des BF sind dem ZMR-Auszug und den eigenen Ausführungen des BF entnehmbar.

Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 Herkunftsstaatenverordnung.

Der Umstand, dass kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt vorgebracht wurde bzw. eine maßgebliche Änderung der Rechtslage vorliegt, folgt dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass dieser sich auf das vor dem BFA und in der Beschwerde Ausgeführte beruft sowie der Tatsache, dass sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Zurückweisung wegen entschiedener Sache):

3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).

Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:

Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass das Vorbringen des BF im nunmehrigen Asylverfahren keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre bzw. dem letztlich im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren Entscheidungsrelevanz zukäme. Allein der Umstand, dass sich der BF in den Jahren 2011 und 2012 für einige Monate in Serbien aufgehalten hat, vermag daran auch nichts zu ändern, zumal nur dadurch eine Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - bei fehlender Entscheidungsrelevanz und mangelnden glaubhaften Kern - nicht bewirkt wird.

Den nunmehrigen Angaben des BF ist entnehmbar, dass sich keine, wie auch immer geartete Änderungen ergeben haben. So führte er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2015 wörtlich aus, es habe sich seit dem letzten Asylantrag nichts geändert, habe er in Bezug darauf bereits das letzte Mal alles vorgetragen und wolle er dem nichts hinzufügen.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte der BF keine neuen Aufschlüsse über allfällige Sachverhaltsänderungen geben. Dem Vorbringen, er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Serbien, von einem gewissen XXXX bedroht zu werden, weil er diesem einen Suchtgiftschmuggel ausgeschlagen habe, ist dahingehend nichts Neues abzugewinnen, weil es sich um eine rein subjektive Befürchtung handelt, die in keinster Weise untermauert wurde. Auch die Aussage in der Verhandlung, er könne im Übrigen nichts zur Änderung der Sachlage sagen, hätte keinen Kontakt zu Serbien und wisse nicht, was auf ihn zukomme, förderte keinen neuen Sachverhalt zu Tage.

Somit ergibt sich, dass das nunmehrige Vorbringen des BF inhaltlich unzweifelhaft mit seinem früheren Vorbringen zusammenhängt und an dieses auch anschließt.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren ergibt, sind diese nahezu ident.

Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der BF in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zur entschiedenen Sache seitens des Bundesamtes in keinster Weise entgegengetreten ist. Das Rechtsmittel verweist in engen Zügen lediglich auf die behauptete Integration des BF, nimmt jedoch nicht auf allfällige Mängel in der Begründung der entschiedenen Sache Bezug. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass die belangte Behörde willkürlich gehandelt hätte, wie vom BF in der Beschwerde angedeutet, sind nicht erkennbar.

Weitere neue Umstände oder Tatsachen, denen über das bisherige Vorbringen hinaus ein für die Begründung einer neuen Sache erforderlicher glaubhafter Kern zukommen würde, sind vom BF nicht vorgebracht worden und auch sonst nicht hervorgekommen.

Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder durch die derzeitige allgemeine Lage in Serbien noch durch seine persönliche Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt sein würde, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 relevant wäre.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Der BF leidet weder an einer unmittelbar lebensbedrohenden Erkrankung noch wurde ein sonstiger auf die Person des BF bezogener "außergewöhnlicher Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Rückführungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte.

Schließlich liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen vor, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, zumal sich weder die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet noch die Rechtslage in der Zwischenzeit entscheidungswesentlich geändert haben.

Auch in der persönlichen Sphäre des BF sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens keine entscheidungsrelevanten Umstände eingetreten, welche geeignet gewesen wären, einen zulässigen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen, sind doch dem gesamten Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

3.2.3. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Behandlung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshinderns der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung und Nichtgewährung der Frist zur freiwilligen Ausreise):

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist Drittstaatsangehöriger. Er fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

Da sich der BF dem - nach wie vor gültigen und seit 14.02.2013 rechtskräftigen Aufenthaltsverbot - zuwider nach Österreich einreiste und im Bundesgebiet aufhielt, war die Rückkehrentscheidung, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, auf § 10 Abs. AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen.

Der BF verfügt, vermittelt insbesondere durch seine Mutter, seine Schwester und seinen Sohn über familiäre Bindungen in Österreich. Der BF konnte keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der BF ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift mächtig.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die Bindungen zum Herkunftsstaat Serbien sind stark eingeschränkt.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es der BF über Jahre hinweg unterlassen hat, seine Integration voranzutreiben. Beginnend mit dem Abbruch seiner Lehre wurde der BF bereits im Jänner 2001 straffällig und zieht sich dieses Verhalten bis in die Gegenwart, wobei es 9 rechtskräftige Verurteilungen zu Tage förderte. Er ist ferner seit 2010 nicht mehr berufstätig gewesen und konnte ihn auch ein unbefristetes Aufenthaltsverbot nicht davon abhalten, das Bundesgebiet zu verlassen, weshalb er sich seitdem unrechtmäßig in Österreich aufhält. Seine Suchtmittelabhängigkeit verhinderte einerseits die Ausübung einer legalen Beschäftigung und trieb ihn andererseits in straffälliges Verhalten. Auch aktuell befindet sich der BF wegen schweren Raubes in Untersuchungshaft. Das Familienleben, insbesondere die Beziehung zu seinem Sohn, ist durch die Haft stark eingeschränkt und hat sich der BF trotz Wissens um die Bindung zu seinem Sohn immer wieder zu strafbarem Verhalten hinreißen lassen. Vor allem die Art des Aufenthaltes des BF in Österreich unterliegt daher einer starken Relativierung im Verhältnis zu seiner Dauer.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.

Dem in der Beschwerde getätigten Einwand, die Integration des BF in Österreich sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, weil seine Mutter, Schwester und (die nunmehr verstorbene) Frau sowie sein Kind in Österreich lebten, muss daher eine Absage erteilt werden.

3.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die belangte Behörde die Rückkehrentscheidung aber unzutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9, § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass sich die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG stützt.

3.4. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde konnte ein gesonderter Abspruch über die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise unterbleiben.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)

3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.5.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot als unbegründet abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - Gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gegenständlich ist dem BF anzulasten, Suchtgift vorschriftswidrig in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge durch Verkauf anderen überlassen zu haben, wobei er an Suchtgift gewöhnt gewesen ist und die Taten vorwiegend deshalb begangen hat, um sich damit Mittel zum Erwerb weiteren Suchtgiftes für den persönlichen Gebrauch zu verschaffen. Im Übrigen befindet sich der BF derzeit wegen schweren Raubes in Untersuchungshaft.

Vor diesem Hintergrund und den 8 weiteren Verurteilungen vermochte der BF seinen Unwillen der Beachtung der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck zu bringen.

Erschwerend kommt hinzu, dass sowohl die Schwere der Straftaten als auch das Strafausmaß im Laufe der Verurteilungen zunahmen.

Den BF konnte auch das gegen ihn rechtskräftig verhängte, unbefristete Aufenthaltsverbot nicht davon abhalten, wieder ins Bundesgebiet einzureisen.

Unter Beachtung dieser Umstände sowie der finanziellen Verhältnisse des BF kann diesem keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. So war ihm nicht bewusst, dass er hervorgerufen durch diese Gegebenheiten abermals seines Aufenthalts verlustig gehen werde.

Sohin liegt die Vermutung nahe, dass der BF bei sich im bietender Gelegenheit und bestehender finanzieller Engpässe erneut ein strafbares Verhalten setzten wird, um seine bis dato gegebene Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren, was wiederum keine Erstellung einer positiven Zukunftsprognose im Hinblick auf den BF zulässt. Insofern ist der Schluss zulässig, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und somit, insbesondere mangels hinreichender finanzieller Mittel, verfahrensgegenständlich der Tatbestand des §§ 53 Abs. 1 iVm. 52 Abs. 2 Z 6 FPG idgF. verwirklicht ist.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, insbesondere vor dem Hintergrund der Uneinsichtigkeit in sein strafbares Verhalten und dem Zuwiderhandeln gegen das Aufenthaltsverbot, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.

3.5.3. Da sich das Einreiseverbot somit als rechtmäßig erweist, war der dahingehende Beschwerdeteil vor dem Hintergrund des soeben Gesagten, unter Beachtung der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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