W230 2121559-1•BVwG W230 2121559-1
W230 2121559-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2016
Abwicklung, Akteneinsicht, Antragslegimitation, Antragsrecht,<br/>Ausnahmebestimmung, Finanzmarktaufsicht, Frist, Fristablauf,<br/>Genehmigung, Gläubigerschutz, Gleichbehandlung, Interessen,<br/>Konzession, Kreditinstitut, Mandatsbescheid, Mitteilung,<br/>öffentliches Interesse, Parteistellung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsfrage, Rechtsnachfolger, Rechtsschutzinteresse, Rechtswirkung,<br/>Sanierungswirkung, Übergangsbestimmungen, Untersagung, Vergleich,<br/>Vertrauensschutz, Vorabentscheidungsersuchen, Vorlageantrag,<br/>Wertpapierfirma, Wirksamkeitsdatum, wirtschaftliche Gründe,<br/>wirtschaftliche Interessen, Zeitpunkt, Zeitraumbezogenheit,<br/>Zurückweisung
W230 2121559-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Vorsitzenden und den Richter Dr. Stefan KEZNICKL sowie die Richterin MMag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzer über die Beschwerde von 1. XXXX; 2. XXXX; 3. XXXX; 4. XXXX; 5. XXXX; alle vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Sterngasse 13, A-1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
I. Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere deren Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht auf den Fall einer Abwicklungsgesellschaft wie jener des Ausgangsverfahrens anwendbar, deren Abwicklung bereits durch innerstaatlich vorgesehene Mechanismen vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie begonnen wurde und im Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Grundlage der nationalen Normen zur Umsetzung der zitierten Richtlinie weiter durchgeführt wird?
II. Räumt die Richtlinie 2014/59/EU den Gläubigern einer solchen Abwicklungsgesellschaft, die bei der Abwicklungsbehörde den Antrag gestellt haben, diese möge den Abschluss bestimmter von der Abwicklungsgesellschaft beabsichtigter oder bereits abgeschlossener Rechtsgeschäfte (zB gerichtlicher Vergleich) mit anderen Gläubigern "prüfen und untersagen", Rechte ein, zu deren Schutz sie Zugang zu einem verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren haben?
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist als Abwicklungsbehörde nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken, BGBl. I 98/2014 (im Folgenden: BaSAG) mit der Abwicklung der Heta Asset Resolution AG befasst.
Das BaSAG ist jenes Gesetz, das Österreich zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU erlassen hat (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates).
Das BaSAG wurde in seiner Stammfassung am 29.12.2014 im Bundesgesetzblatt kundgemacht und trat am 01.01.2015 in Kraft (§ 167 leg.cit.).
Die Richtlinie 2014/59/EU sieht eine Regelung zur Umsetzungsfrist vor, wonach "[d]ie Mitgliedstaaten [...] bis zum 31. Dezember 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen und veröffentlichen], um dieser Richtlinie nachzukommen" und "diese Vorschriften ab 1. Januar 2015 an[wenden]" (Artikel 130 Abs. 1 Richtlinie 2014/59/EU).
Die Richtlinie ist "am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union" (das war der 12.06.2014), somit am 02.07.2014 in Kraft getreten (vgl. Artikel 131 Richtlinie 2014/59/EU).
Bei der Heta Asset Resolution AG handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin einer in Krise geratenen Bank (der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG), deren Abwicklung bereits vor dem Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/59/EU begonnen wurde und in der Zeit nach In-Kraft-Treten der Richtlinie weiter durchgeführt wurde.
Der österreichische Gesetzgeber hat im BaSAG eine Regelung getroffen, mit der bezweckt ist, die Anwendbarkeit der Regelungen dieses Gesetzes auf diesen Abwicklungssachverhalt zu regeln (Einbeziehung der Abwicklung der Heta in das Abwicklungsregime des BaSAG).
Regelungstechnisch beruht die Einbeziehung der Abwicklung der Heta in das Regime des BaSAG auf der Anordnung des § 162 BaSAG.
§ 162 BaSAG (in Kraft seit 01.01.2015) ordnet an, dass "[a]uf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, [...] die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar [sind]".
In chronologischer Reihenfolge können die zum Ausgangsverfahren führenden Vorgänge und Entwicklungen wie folgt beschrieben werden (weitgehend übernommen aus der Zusammenfassung des Geschehens im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 239/2014 ua):
2. Vorgänge bis zur Erlassung des GSA
Der bankgeschäftliche Betrieb der im Jahr 1894 gegründeten Kärntner Landes- und Hypothekenbank wurde gemäß § 2 Abs. 1 des "Gesetz[es] vom 13. Dezember 1990 über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz - K-LHG)", LGBl. 37/1991, zum 31.12.1990 in eine Aktiengesellschaft eingebracht. Die Kärntner Landes- und Hypothekenanstalt wurde in "Kärntner Landes- und Hypothekenbank - Holding" (im Folgenden: Kärntner Landesholding) umbenannt und übernahm die Funktion des (Allein)Aktionärs. Ab dem Jahr 1992 traten neben die Kärntner Landesholding weitere Aktionäre. Von Oktober 2007 bis Dezember 2009 war die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, Mehrheitsgesellschafterin des seit einer Spaltung im Jahr 2004 als "Hypo Alpe-Adria-Bank International AG" firmierenden Kreditinstituts.
Nachdem schon die Gründung einer Kärntnerischen Landes-Hypothekenanstalt 1895 "unter Haftung des Landes" kundgemacht wurde, normiert das K-LHG anlässlich der Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Landes-Hypothekenanstalt zum 31.12.1990 in eine Aktiengesellschaft in seinem § 5 eine Haftung des Landes Kärnten zugunsten dieser Aktiengesellschaft. Gleichzeitig wird in § 4 K-LHG die Haftung des einbringenden und als Kärntner Landesholding fortbestehenden Rechtsträgers entsprechend der (damals geltenden) bankenaufsichtsrechtlichen Erfordernisse (§ 8a Abs. 10 Bundesgesetz vom 24.01.1979 über das Kreditwesen [Kreditwesengesetz - KWG], BGBl 63 idF BGBl 475/1990; siehe nunmehr § 92 Abs. 9 Bundesgesetz über das Bankwesen [Bankwesengesetz - BWG], BGBl 532/1993 idF BGBl I 97/2001, BGBl 532/1993 idF BGBl I 97/2001) geregelt.
Auf Grund der Vorgaben des Europäischen Beihilfenrechts sagte Österreich der Europäischen Kommission im Zuge eines einschlägigen Verfahrens zu, (u.a.) diese Gewährträgerhaftung unter Einhaltung einer Übergangsfrist abzuschaffen (siehe Kommission vom 30.04.2003, E 8/2002, C [2003] 1329 fin). § 5 K-LHG wurde daraufhin insofern neu gefasst, als in einem stufenweisen Übergang zunächst für in einem bestimmten Zeitraum eingegangene Verbindlichkeiten der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, deren Laufzeit nicht über einen bestimmten Stichtag hinausgeht, die Gewährträgerhaftung weiter bestand und für nach dem 01.04.2007 entstehende Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr gehaftet wird.
Am 29.12.2008 führte der Bund der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erstmals auf Grundlage des FinStaG (Bundesgesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzmarktes - Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I 136/2008) Partizipationskapital in Höhe von EUR 900 Mio. zu. Zwischen Juni 2010 und April 2014 folgten weitere Finanzierungsmaßnahmen des Bundes nach dem FinStaG.
Im Dezember 2009 erwarb der Bund sämtliche Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (sog. "Notverstaatlichung"). Konkret erwarb der Bund mit Aktienkaufvertrag vom 29.12.2009 67,08 % der Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG von der Bayerischen Landesbank sowie zeitgleich auch alle von anderen Aktionären gehaltenen Anteile an der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG. Im Aktienkaufvertrag mit der Bayerischen Landesbank wurden verschiedene Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen vereinbart, wonach die Bayerische Landesbank - zusammengefasst - auf die Rückzahlung von von ihr gewährtem Ergänzungskapital in bestimmter Höhe sowie von bestimmten von ihr gewährten Darlehen verzichtete und der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG bereits gewährte Finanzierungsmittel weiter zur Verfügung stellte bzw. deren Laufzeit verlängerte. In Punkt 5.6. dieses Aktienkaufvertrages wurde weiters die folgende Verpflichtung des Bundes vereinbart:
"Im Falle der Aufspaltung der Bank oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der Bank nicht mehr gewährleistet ist, wird der Bund die BayernLB rechtzeitig im Vorhinein verständigen und stellt der Bund auf Verlangen der BayernLB die Rückzahlung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehen und Kreditlinien der BayernLB an die Bank sicher."
Im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und April 2014 leistete der Bund nach den Bestimmungen des FinStaG insgesamt staatliche Beihilfemaßnahmen an die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG im Gesamtausmaß von EUR 5,55 Mrd.
3. Vorgänge seit Inkrafttreten des GSA
Mit 01.08.2014 ist das sogenannte Hypo-Sanierungsgesetz in Kraft getreten. Dabei handelt es sich ein Sammelgesetz, somit ein Bündel mehrerer einzelner Gesetze (mit jeweils eigenem Gesetzestitel und Regelungsinhalt), die gemeinsam beschlossen und im Bundesgesetzblatt als Art. 1 bis 6 des Sammelgesetzes kundgemacht wurden. Insbesondere das GSA (Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit - Art. 1) als zentraler Bestandteil dieses Sammelgesetzes regelt die Abwicklung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG durch den Abbau ihres Portfolios über eine Abbaueinheit (die nunmehr errichtete "HETA Asset Resolution AG") sowie damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen.
Das GSA regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Weiterführung der Bank als Abbaueinheit - kein Betrieb von Einlagengeschäft und keine qualifizierte Beteiligung an Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen (§ 2 Abs. 1 GSA) - und die dafür als Vorbereitungsmaßnahme erforderliche, vom Bundesminister für Finanzen durchzuführende Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten oder Beteiligungen an anderen Rechtsträgern der Bank (§ 1). Weiters enthält das GSA Regelungen über den auf den Portfolioabbau beschränkten Geschäftsgegenstand der Abbaueinheit (§ 3) und sonderinsolvenz- und -gesellschaftsrechtliche Bestimmungen für die Abbaueinheit (§ 7).
Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG iVm. § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält und dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides nach § 2 Abs. 3 GSA eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die Hypo Alpe-Adria-Bank International AG als Abbaueinheit gemäß § 3 GSA fortgeführt wird (sog. "Deregulierungsbescheid"). Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in "HETA Asset Resolution AG" geändert.
Im HaaSanG (Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG), einem weiteren Bestandteil (Artikel 6) des oben genannten Sammelgesetzes, war insbesondere das Erlöschen bestimmter als Sanierungsverbindlichkeiten qualifizierter Verbindlichkeiten des "Sanierungsinstituts" (Hypo Alpe-Adria-Bank International AG) sowie dafür bestehender Sicherheiten und Haftungen sowie die Stundung bestimmter strittiger Verbindlichkeiten des Sanierungsinstituts geregelt.
Das HaaSanG wurde in weiterer Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 239/2014 ua, V 14/2015 ua, (ECLI:AT:VFGH:2015:G239.2014) als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung wurde im Bundesgesetzblatt I 108/2015 am 13.08.2015 kundgemacht.
Hingegen blieben das GSA und die auf seiner Grundlage geschaffene Abbaueinheit (Heta Asset Resolution AG) sowie der im GSA enthaltene gesetzliche Auftrag zum Abbau bzw. zur Liquidierung der Vermögenswerte von dem verfassungsgerichtlichen Erkenntnis unberührt. Der Verfassungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vielmehr aus, dass er die gegen dieses Gesetz vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile (und wies die diesbezüglichen Anträge ab). Dies begründete der Verfassungsgerichtshof zusammengefasst unter anderem wie folgt:
Aus dem Regelungssystem des GSA und seiner klaren Zielsetzung, eine bestmögliche Abwicklung der (ehemaligen) Hypo Alpe-Adria-Bank International AG zu bewirken, ergebe sich eine hinreichende Vorherbestimmung des Bundesministers für Finanzen bei der Ausübung seiner Ermächtigung zur Vornahme der Übertragungen der Vermögenswerte. Es liege im rechtpolitischen Gestaltungsspielraum, wenn sich der Gesetzgeber zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interessen im Zuge einer notwendigen Strukturbereinigung im Hinblick auf die (ehemalige) Hypo-Alpe-Adria-Bank International AG für ein "Abwicklungsszenario" außerhalb eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens entscheidet. Es sei ihm auch verfassungsrechtlich nicht verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, damit nicht Einzelne durch Ausübung bestimmter Rechte die Durchführung der Abwicklung verhindern und damit die genannten öffentlichen Interessen vereiteln können. Im Hinblick auf die besondere Zwecksetzung der Abbaueinheit (Portfolioabbau) sei dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er im Hinblick auf diese Funktion sachlich gerechtfertigte insolvenzrechtliche Sondervorschriften für diese Abbaueinheit vorsieht.
Seit 01.01.2015 ist das in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU ergangene Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl I 98/2014, in Kraft (§ 167 BaSAG).
In § 162 Abs. 6 enthält das BaSAG eine gesetzliche Anordnung, mit der die Heta Asset Resolution AG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes einbezogen wird.
Diese Bestimmung lautet:
"§ 162 ...
(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden."
Auf der Grundlage des BaSAG erließ die FMA als Abwicklungsbehörde am 01.03.2015 einen Mandatsbescheid, wonach die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA Asset Resolution AG ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert werden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben werden (sog. "Zahlungsmoratorium"), sofern diese Verbindlichkeiten andernfalls vor dem 31.05.2016 fällig gewesen wären und noch nicht getilgt sind und sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind.
4. Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Das Ausgangsverfahren beim vorlegenden Gericht betrifft Anträge, die eine Reihe von Gläubigern der Heta Asset Resolution AG bei der FMA gestellt haben, um die FMA als Abwicklungsbehörde dazu zu bewegen, dass sie der Heta Asset Resolution AG untersagt, bestimmte Rechtsgeschäfte (insb. einen gerichtlichen Vergleich zu einem vor dem Landgericht München I behängenden Verfahren) abzuschließen. Die antragstellenden Gläubiger stützen sich auf ihre Rechtsansicht, wonach ihnen als Gläubigern in allen Teilverfahren des Abwicklungsverfahrens Parteistellung zukommen müsse und wonach die FMA verpflichtet wäre, auf ihren als Partei eingebrachten Antrag hin einen entsprechenden Untersagungsbescheid gegenüber der Heta Asset Resolution AG zu erlassen.
Die FMA hat in der beim vorlegenden Gericht angefochtenen Entscheidung ausgesprochen, dass den antragstellenden Gläubigern keine Parteistellung zukomme, so dass sie insbesondere nicht legitimiert seien, einen solchen Antrag auf Untersagung zu stellen, weshalb dieser mangels Parteistellung zurückzuweisen sei.
Zur Überprüfung dieses Bescheides hat das vorlegende Gericht im Beschwerdeverfahren das BaSAG anzuwenden. Zur Auslegung des BaSAG ist auch auf die Regelungen der Richtlinie 2014/59/EU Bedacht zu nehmen, die die Grundlage für das nationale Gesetz bilden. Die Frage, ob die konkrete Abwicklung der Heta Asset Resolution AG in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, ist für die - bejahendenfalls richtlinienkonforme - Anwendung des BaSAG und, gegebenenfalls, für die Frage, ob der Richtlinie Direktwirkung zukommt (etwa bei der Frage der Parteistellung der Gläubiger, wenn diese nicht schon nach innerstaatlichem Recht bejaht werden kann), von Relevanz. Gleichermaßen eröffnet die Anwendbarkeit der Richtlinie auf den gegebenen Sachverhalt auch die Anwendung der EU-Grundrechtecharta (GRC), so dass die Grundrechts- und Verfassungskonformität des BaSAG auch anhand der GRC geprüft werden könnte bzw. müsste.
Zur Ergänzung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass bei ihm noch eine Reihe weiterer - gleich gelagerter - Beschwerden von anderen Gläubigern der Heta Asset Resolution AG anhängig sind, in denen - wie hier - die Frage der Parteistellung, dh. der Berechtigung zur Stellung von Anträgen auf "Untersagung" des strittigen, von Heta Asset Resolution AG abgeschlossenen Rechtsgeschäfts (Vergleichs) zu klären ist. Es handelt sich dabei unter anderem um die zu XXXX protokollierten Beschwerden.
Darüber hinaus hat die FMA als Abwicklungsbehörde aufgrund der Rechtsbehelfe einer großen Zahl von Gläubigern, die sich gegen den Bescheid der FMA vom 01.03.2015 richteten, mit dem die FMA das sog. "Zahlungsmoratorium" verhängt hat, einen Vorstellungsbescheid erlassen, wogegen die Beschwerdefrist läuft; diese Gläubiger werden in absehbarere Zeit voraussichtlich Beschwerden an das vorlegende Gericht erheben.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/59/EU auf den Fall der Abwicklung der Heta Asset Resolution AG (im Folgenden auch kurz: Heta) ist in Schrifttum und Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 08.05.2015, Zl. 32 O 26502/12 eine Entscheidung gefällt, die darauf aufbaut, dass dieser Fall der Abwicklung vom Anwendungsbereich der Richtlinie nicht erfasst sei, mit dem Ergebnis, dass die Wirkungen der Rechtshandlungen der österreichischen Abwicklungsbehörde für den Bereich der deutschen Rechtsordnung nicht anerkannt werden. Im Schrifttum und im zitierten Urteil wurde die Nichtanwendbarkeit der Richtlinie auf die Abwicklung der Heta - zusammenfassend - damit begründet, dass die Konzession der Heta (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) "bereits vor Implementierung der BRRD [also der Richtlinie 2014/59/EU] endete"; es wäre bei Anwendung der Richtlinie auf die Heta somit ein Fall der "Rückwirkung" gegeben (siehe Hilkesberger/Schöller, Sanierung und Abwicklung von Banken in Österreich nach dem BaSAG, ÖBA 2015, 553 [556]). Von anderen Teilen des Schrifttums wird hingegen das gegenteilige Ergebnis vertreten und näher begründet (vgl. Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239).
Das vorlegende Gericht zweifelt an der Richtigkeit jener Auffassung, die die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/59/EU auf die Abwicklung der Heta Asset Resolution AG verneint.
Fehlt in einer Richtlinie eine ausdrückliche Übergangsbestimmung, in der geregelt wird, auf welche vergangene, abgeschlossene oder weiter laufende (ausgedehnte) Sachverhalte die Richtlinie nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist Anwendung finden soll, muss auf die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden (Auf eine ausdrückliche Übergangsbestimmung einer Richtlinie konnte sich der Gerichtshof zB im Urteil Velasco Navarro stützen; vgl. EuGH 17.01.2008 Velasco Navarro, Rs. C-246/06, Rn 28).
Im Fall der hier zu beurteilenden Richtlinie 2014/59/EU ist eine entsprechende Übergangsbestimmung nicht vorhanden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt der Grundsatz, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie die Rechtswirkungen der Richtlinie für alle zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte eintreten. Demgemäß gilt eine neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (EuGH 16.03.1978 Koninklijke Scholten-Honig, Rs. 125/77, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; 29.06.1999 Butterfly Music, Rs. C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn. 24; 14.01.2010 Stadt Papenburg, Rs. C-226/08, Rn. 46, jeweils mwN).
Bei diesem Grundsatz handelt es nicht um eine Form der Rückwirkung (vgl. EuGH 29.06.1999 Butterfly Music, Rs. C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn. 24, EuG 03.05.2007 Freistaat Sachsen / Kommission, T-357/02, Rn. 98; EuGH [Große Kammer] 21.12.2011 Ziolkowski, verb. Rs. C-424/10 und C-425/10, Rn. 62, mwN).
Dieser Grundsatz mag durch Erwägungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Grenzfällen eingeschränkt sein, er wird durch diese aber nicht beseitigt. Von Einschränkungen dieses Grundsatzes dürfte der Gerichtshof nur in begründeten Ausnahmefällen ausgehen, wenn es unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtspositionen, des Regelungsgegenstandes und des Sinns und Zwecks der Regelung geboten erscheint. Dabei dürfte er die Wirkung einer Richtlinie ausnahmsweise für solche Fallgruppen eingrenzen, in denen über längere Zeit gestreckte Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn der Ablauf der Umsetzungsfrist noch während der laufenden Verwirklichung des Sachverhalts eingetreten ist. Eine Fallgruppe einer solchen Ausnahme bildet die sogenannte "pipeline-Judikatur" im Bereich des Umweltrechts. Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der förmlichen Beantragung (Einleitung) eines umweltrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab: Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, können sich Rechtsunterworfene (zB Projektwerber) und Mitgliedstaaten noch auf die alte - vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende - Fassung des Unionsrechts berufen, was dazu führt, dass eine neue Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung auf ein solches "Altverfahren" noch keine Wirkungen entfaltet. Die Einschränkung des Grundsatzes der sofortigen Wirksamkeit einer Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist begründet der Gerichtshof in diesen Situationen
damit, dass "diese Richtlinie ... überwiegend Projekte größeren
Umfangs [betrifft], deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstreckt". Es wäre daher - so der Gerichtshof weiter - "nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden" (vgl.zB EuGH 18.06.1998 Gedeputeerte Staten van Noord-Holland, Rs. C-81/96, Rn 24; 23.03.2006, Kommission / Österreich, Rs. C-209/04, Rn. 57; 15.01.2013 Križan, Rs. C-416/10, Rn 95; 07.11.2013 Altrip, Rs. C- 72/12, Rn. 26).
Eine ähnliche Ausnahme vom Grundsatz, wonach die neue Rechtsvorschrift bei Ablauf der Umsetzungsfrist sofort auch für Sachverhalte wirksam wird, die noch unter der alten Rechtslage entstanden sind, erkannte der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für bereits laufende Vergabeverfahren, in denen "die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Verfahrens" noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer neuen Richtlinie getroffen wurde (vgl. EuGH 05.10.2000, Kommission / Frankreich, Rs. C-337/98, Rn. 36-42; 15.10.2009, Hochtief, Rs. C-138/08, Rn. 29; 10.07.2014, Pizzarotti, Rs. C-213/13, Rn. 31; jeweils mwN). Der Gerichtshof begründet diese Ausnahme mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der es gebietet, das anwendbare Recht nicht anhand des Datums der Auftragsvergabe zu bestimmen, wenn die zuvor ergangene Entscheidung, die gegen Unionsrecht verstoßen haben soll, vor dem Ende der Umsetzungsfrist getroffen wurde (vgl. Urteil Hochtief, Rn 29).
Ihre Grenzen dürften die vom Gerichtshof definierten Ausnahmen vom Grundsatz sofortiger Wirksamkeit dort finden, wo sie durch ihre Rechtfertigung (zB Gründe der Rechtssicherheit) nicht mehr gedeckt sind: So hat der Gerichtshof im Urteil Kommission / Frankreich etwa angedeutet, dass die neue Rechtslage in einem Vergabeverfahren dann schlagend werden kann, wenn das unter der alten Rechtslage begonnene Verfahren nicht regulär seinen Abschluss findet, sondern wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Umsetzungsfrist neue Schritte setzt, die einem neuen Verfahren gleichkommen (vgl. EuGH 05.10.2000, Kommission / Frankreich, Rs. C-337/98, Rn. 43 ff). Das Gleiche gilt (im Umweltbereich), wenn eine bestehende Genehmigung durch eine neue Genehmigung ersetzt werden soll oder durch neue Auflagen ergänzt werden soll; auch dann ist auf den bestehenden Sachverhalt die neue Rechtslage anzuwenden (vgl. EuGH 07.01.2004, Wells, Rs. C-201/02, Rn. 46-47). Ebenfalls keine Ausnahme vom Grundsatz nimmt der Gerichtshof an, wenn die neue Vorschrift keine neuen bzw. erschwerenden Anforderungen für den Normadressaten schafft (vgl. EuGH 07.11.2013 Altrip, Rs. C-72/12, Rn 27).
Für das vorlegende Gericht ist es zweifelhaft, ob von dem Grundsatz, dass eine Richtlinie nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist als "neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes [gilt], der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist", im vorliegenden Zusammenhang eine Ausnahme geboten ist. Dies umso mehr, als der österreichische Gesetzgeber die Abwicklungsgesellschaft dem Anwendungsbereich der Richtlinie zuführen wollte.
Jene Gründe, die der Gerichtshof in den Fällen der sog. "pipeline-Judikatur" und vergleichbarer Situationen aus anderen Rechtsbereichen (zB des Vergaberechts) zur Rechtfertigung von Ausnahmen zu diesem Grundsatz herangezogen hat, scheinen im vorliegenden Zusammenhang der Richtlinie 2014/59/EU nicht einschlägig zu sein: So handelt es sich bei Schritten der Abwicklungsbehörde nicht um ein antragsgebundenes Verfahren, sondern um von Amts wegen im öffentlichen Interesse zu veranlassende Maßnahmen (siehe zB Art. 27 und Art. 81 RL 2014/59/EU [Frühzeitiges Eingreifen; Verfahrenspflichten] sowie die Erwägungsgründe 40, 41, 53); ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand eines in bestimmter Weise gelagerten und nach altem Recht weiter geführten "Verfahrens" der Abwicklungsbehörde dürfte hier nicht erwachsen. Die Maßnahmen der Abwicklungsbehörde dürften auch nicht als eindimensionales bzw. einphasiges Verfahren zu verstehen sein, das an einem Punkt "eingeleitet" und an einem bestimmten Endpunkt "abgeschlossen" wird, sondern dürften eher als ein "Arsenal" an Befugnissen und Instrumenten zu verstehen sein, die von der Abwicklungsbehörde zeitgleich oder nacheinander beziehungsweise gesamthaft oder einzeln angewendet werden können (siehe zB Art. 37 Abs. 4 Richtlinie 2014/59/EU). Zudem dürften die einzelnen Maßnahmen, die im Laufe eines länger währenden Vorgangs der Abwicklung gesetzt werden können, eine jeweils unterschiedliche Zielrichtung und verschiedene Auswirkungen haben. Es liegt daher nahe, die einzelnen während eines länger währenden Vorgangs gesetzten Maßnahmen für den Zweck der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie nicht als Gesamtheit, sondern jeweils gesondert zu betrachten (ähnlich wie dies im Umweltbereich für den Sachverhalt gegolten hat, der dem Urteil vom 14.01.2010, Stadt Papenburg, Rs. C-226/08, zugrunde lag - vgl. dort insbesondere die Rn. 44 und 49).
Für die Anwendbarkeit der Richtlinie auch auf - zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens - gegenwärtige Fälle der Bankenabwicklung spricht auch ihr Erwägungsgrund 9, der gezielt auch auf die Situation jener Mitgliedstaaten Bezug nimmt, die bereits "Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute" eingeführt haben.
Aus Sicht des vorlegenden Gerichts kann auch aus dem Umstand, dass
die Heta Asset Resolution AG nicht mehr über eine reguläre
Konzession als Kreditinstitut verfügt und auch keine qualifizierte
Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält,
wie dies im sog. "Deregulierungsbescheid" der FMA vom 30.10.2014
festgestellt wurde, nicht mit völliger Sicherheit abgeleitet werden,
dass die Richtlinie auf den Fall der Abwicklung der Heta Asset
Resolution AG unanwendbar wäre: Der Verlust der bankrechtlichen
Konzessionen ist ein Nebenaspekt der mit der finanziellen Krise des
Instituts einher gehenden Liquiditätsproblematik und war untrennbar
mit der Anwendung der bislang (dh: vor Umsetzung der Richtlinie) in
Österreich eingerichteten "Mechanismen zur Abwicklung ausfallender
Institute" verknüpft - er diente dazu, mittels Reduktion der
Liquiditätserfordernisse die Abwicklung der Gesellschaft zu
erleichtern. Würde man den sachlichen Anwendungsbereich der
Richtlinie aufgrund einer streng formalen Auslegung des Artikels 1
Absatz 1 und Artikels 2 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4 so definieren, dass
sie bereits dann unanwendbar wird, wenn die Konzession eines
Instituts abgelaufen (zurückgelegt oder entzogen) ist, so wären das
Ziel und der Zweck der Richtlinie beeinträchtigt, weil eine solche
Definition die Möglichkeit der Umgehung der Richtlinie provozieren
würde. Dazu kommt, dass die mit dem sog. "Deregulierungsbescheid"
vorgenommene Änderung der Rechtsstellung des Kreditinstituts nicht
mit einem vollständigen Enden der Geltung von
bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften verbunden war: Zwar sah das
GSA (§ 2 Abs. 3) vor, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses
Bescheides "eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von
Bankgeschäften" endet "und die HBInt ... als Abbaueinheit gemäß § 3
[GSA] fortgeführt" wird. Gleichzeitig wurde aber auch angeordnet,
dass (§ 2 Abs. 4 GSA) "die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs.
2 Z 1 BWG zu erbringen, ... unberührt [bleibt]". Weiters ordnen § 3
Abs. 4 und § 8 GSA Folgendes an:
"[§ 3 Abs. 4] Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6-13, § 28a, § 38, §§ 40 bis 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden
...
[§ 8] Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 40 bis 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden."
Insbesondere die bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter (§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 BWG), bezüglich von Organgeschäften (§ 28a BWG), zum Bankgeheimnis (§ 38 BWG), zu Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 ff BWG), zum zentralen Kreditregister (§ 75a) sowie Verfahrens-, Sanktions- und Strafbestimmungen des BWG sind daher auf die Heta Asset Resolution AG weiter anwendbar. Von einem völligen Entfall der Eigenschaften als "Kreditinstitut" im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU kann daher nach vorläufiger Auffassung des vorlegenden Gerichtes nicht gesprochen werden.
Hingewiesen wird auch darauf, dass das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 13.05.2016, 67 Cg 2/16t, ebenfalls ein Ersuchen um Vorabentscheidung mit Fragen beschlossen hat, die sich teilweise mit den hier gestellten Fragen überschneiden.
Die zweite Vorlagefrage wird unabhängig davon gestellt, ob der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht: Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass es sich bei der Auslegung der innerstaatlichen Vorschriften auch dann am Inhalt der Richtlinie 2014/59/EU zu orientieren haben wird, wenn der Anwendungsbereich der Richtlinie (zB in zeitlicher Hinsicht) für den konkreten Sachverhalt nicht berührt sein sollte. Denn es würde sich in diesem Fall um die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften (nämlich der in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU ergangenen Regelungen des BaSAG) zur Regelung eines Sachverhalts handeln, der zwar vom Unionsrecht nicht erfasst ist, jedoch nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen ausgestaltet wurde. Unter diesen Voraussetzungen bejaht die bisherige Rechtsprechung "ein offensichtliches Interesse daran, dass jede unionsrechtliche Bestimmung unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden soll, einheitlich ausgelegt wird, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern" (vgl. zB EuGH 21.10.2010, Eredics u.a., Rs. C-205/09, Rn 33, mwN).
Im Ausgangsverfahren geht es darum, dass einzelne Gläubiger den Antrag gestellt haben, die FMA (als Abwicklungsbehörde) möge bestimmte von der Heta Asset Resolution AG beabsichtigte oder bereits abgeschlossene Rechtsgeschäfte "nicht genehmigen". Die FMA hat diese Anträge mit der Begründung mangelnder Parteistellung abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Gläubiger in Hinblick auf diese Rechtsgeschäfte bloß wirtschaftlich betroffen seien, dass die (Nicht)untersagung der betreffenden Rechtsgeschäfte durch die FMA eine bloße "Mitteilung" (dh: kein nach innerstaatlichem Recht anfechtbarer Rechtsakt) wäre, beziehungsweise, dass die Heta Asset Resolution AG beim derzeitigen Stand des Verfahrens ihre unternehmerischen Entscheidungen als für die Abwicklung eingerichtete Zweckgesellschaft weiterhin selbst zu treffen habe und die FMA gegenwärtig nicht die "Steuerung" der Heta Asset Resolution übernommen habe.
Nach österreichischem Verwaltungsverfahrensrecht sind Parteien jene Personen, die an einer Rechtssache "vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind" (§ 8 AVG).
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann nicht auf Grund des AVG allein gelöst werden. Sie muss vielmehr regelmäßig anhand der Vorschriften des materiellen Rechts, also des Besonderen Verwaltungsrechts gelöst werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mHa VwGH 27.08. 2013, 2013/06/0128; vgl auch VwSlg. 13.357 A/1991; VwGH 23.05. 2002, 2001/07/0133; VwSlg. 16.195 A/2003; VwGH 17.12.2012, 2011/04/0023; VwGH 23.04. 2007, 2007/10/0030; zu wirtschaftlichen Interessen Pöschl in FS Wimmer; vgl. auch aus jüngerer Zeit VfSlg. 19.724/2012).
Die Frage der Parteistellung gem § 8 AVG ist nach der Judikatur darüber hinaus "ausgehend von" bzw. "aus" der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mHa VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377; 09.09.2003, 2002/01/0133; vgl auch VfSlg. 4227/1962). § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann (siehe auch VfSlg. 9000/1980). Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (VwSlg. 9751 A/1979; VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014; VfSlg. 12.861/1991; 14.024/1995; 17.201/2004), deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann (VwSlg 10.476 A/1981; VfSlg. 4227/1962).
Im vorliegenden Zusammenhang des BaSAG, das zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU erlassen wurde, ist zu beachten, dass diese Richtlinie als Norm des Unionsrechts, soweit sie den Einzelnen begünstigt, eine Auslegung des BaSAG als nationales Ausführungsgesetz dahin gehend erforderlich machen kann, dass dieses Parteistellung einräumt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 4 mit Hinweisen auf Grabenwarter, 16. ÖJT I/1, 47 ff; Öhlinger/Potacs, EU-Recht4 91 f, 131 ff; VwGH 26.02.2003, 2000/03/0328).
Es ist daher zu untersuchen, ob und unter welchen Umständen (dh. auch: in welchen Phasen des Abwicklungsverfahrens und gegen welche Handlungen oder Unterlassungen der Abwicklungsbehörde) die Interessen der Gläubiger eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens durch die Richtlinie 2014/59/EU in einer solchen Weise geschützt werden, dass diese Gläubiger in Bezug auf einzelne Abwicklungsschritte bzw. -maßnahmen als "betroffene Personen" bzw. "betroffene Parteien" im Sinne von Art. 85 bzw. des Erwägungsgrundes Nr. 88 der Richtlinie 2014/59/EU angesehen werden müssen, so dass ihnen das Recht zur Ergreifung von Rechtsbehelfen zukommt (woraus nach der interstaatlichen Systematik notwendigerweise resultiert, dass sie bereits im behördlichen Verfahren Parteistellung genießen).
Aus dem Umstand, dass die Richtlinie in Artikel 85 gegen bestimmte Arten von Rechtshandlungen der Abwicklungsbehörde einen Rechtsbehelf einräumt, lässt sich ein Hinweis darauf ableiten, dass bestimmte Handlungen der Abwicklungsbehörde in Vollziehung von Vorschriften ergehen, die (auch) dem Schutz der Rechte Einzelner dienen oder nach denen unmittelbar in grundrechtlich geschützte (und daher schon deswegen durch einen Rechtsbehelf gesicherte) Positionen Einzelner eingegriffen werden darf. Die Nennung der "Krisenmanagementmaßnahmen" in der den Rechtsschutz regelnden Norm des Artikel 85 Richtlinie 2014/59/EU liefert daher einen ersten Anhaltspunkt für die Parteistellung Betroffener.
Aus Artikel 47 GRC wird abzuleiten sein, dass Rechtsbehelfe Betroffener nicht nur im Fall der Anfechtung von Handlungen der Abwicklungsbehörde geboten sind, sondern auch im Fall der Säumnis, also dann, wenn eine Person, die als "Betroffener" anzusehen ist, einen Antrag gestellt hat, der von der Behörde nicht behandelt wurde, obwohl er angesichts der Betroffenenstellung inhaltlich zu behandeln gewesen wäre.
Umgekehrt scheint nicht jede der in Art. 85 der Richtlinie 2014/59/EU erwähnte Befugnis oder Maßnahme schon per se die Annahme zuzulassen, dass jeder Gläubiger sich auf eine Betroffenenstellung berufen kann und ihm infolgedessen auch ein Rechtsbehelf (folglich auch Klagebefugnis) zukommen muss. Allein aus der Qualifikation einer von der Abwicklungsbehörde ergriffenen Rechtshandlung als "Krisenmanagementmaßnahme" wird wohl nicht darauf geschlossen werden dürfen, dass diese Handlung für sämtliche Personen, die dies behaupten, eine mittels Rechtsbehelf angreifbare Wirkung erzeugt. Denn bereits die Durchsicht der einzelnen in der Richtlinie normierten (als Krisenmanagementmaßnahme eingestuften) Befugnisse der Abwicklungsbehörde lässt erkennen, dass diese nach den Vorstellungen des Richtliniengebers nicht durchwegs und in jedem Fall in die Rechtsstellung sämtlicher am Abwicklungsverfahren im weitesten Sinn "interessierten" Personen eingreifen. Vielmehr lässt die Richtlinie erkennen, dass sie unter den Krisenmanagementmaßnahmen auch Befugnisse vorsieht, die erkennbar nur das in Abwicklung befindliche Unternehmen unmittelbar rechtlich berühren, während alle anderen Interessierten davon in bloß indirekt-faktischer Weise berührt sein werden: Dies ist der Fall etwa bei der Ausübung von Befugnissen wie jener der Entlassung des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts (Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe l), die wohl hinsichtlich der Inhaber der Organstellung und des Instituts selbst (allenfalls auch der Anteilseigner) als Rechtseingriff qualifiziert werden können, aus Sicht der Gläubiger jedoch bloß faktische Wirkungen entfalten, die kein rechtlich geschütztes Interesse an der Ergreifung von Rechtsbehelfen begründen können.
Ein Vergleich mit dem (innerstaatlichen) Insolvenzrecht gibt zu erkennen, dass Gläubiger, die an einem Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht in jeder Stufe des Verfahrens und in jeder Hinsicht als Partei mit Rechtsbehelf gegen Handlungen des Insolvenzverwalters und / oder des Insolvenzgerichtes vorgehen können. So billigt die innerstaatliche Rechtsprechung zum österreichischen Insolvenzrecht etwa den Gläubigern kein Rekursrecht in Bezug auf Beschlüsse im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren zu, auch wenn sich die in diesem Verfahren getroffenen Maßnahmen wirtschaftlich auf die Gläubiger wohl auswirken (vgl. OGH 23.05.1996, 8 Ob 2085/96t; OGH 28.04.2015, 8 Ob 36/15z; s auch Konecny, Die Zulässigkeit des Rekurses gegen Beschlüsse der Insolvenzgerichte, ÖJZ 2012, 1035; Konecny, kein Gläubigerrekurs im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung, ZIK 2015, 164).
Das vorlegende Gericht kann jedoch nicht ausschließen, dass sich relevante Vorgaben für die innerstaatliche Frage der "Parteistellung" von Gläubigern einer Abwicklungseinheit in einer Situation wie jener des Ausgangsverfahrens aus der Richtlinie 2014/59/EU ergeben. Es ist denkbar, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen (und Grenzen) dafür, unter welchen Umständen ein Gläubiger in Bezug auf Rechtsgeschäfte des in Abwicklung befindlichen Unternehmens, bei der Abwicklungsbehörde als "betroffene Partei" ein Tätigwerden beantragen und im Rechtsmittelweg durchsetzen kann, auch aus der Richtlinie ergeben. Ein - zumindest wirtschaftliches - Interesse von Gläubigern der Abwicklungsgesellschaft daran, wie sich die Abwicklungsgesellschaft im Verhältnis zu anderen Gläubigern verhält, kann aus der Perspektive des Ziels der Gläubigergleichbehandlung nicht geleugnet werden. Es ist jedoch offen, ob es die Richtlinie der Abwicklungsbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse zur Aufgabe macht, konkret auch auf dieses Interesse einzelner Gläubiger über deren Antrag zu reagieren und auf deren Antrag bestimmte Schritte zu setzen (zB bestimmte von der Richtlinie auf diesen Fall zugeschnittene Befugnisse wahrzunehmen, die Kontrolle über die Gesellschaft zu übernehmen oder Ähnliches). Weiters dürfte es für die Beantwortung der Frage auch von Bedeutung sein, ob die Richtlinie 2014/59/EU überhaupt Instrumente oder Befugnisse vorsieht, mit denen die Abwicklungsbehörde bestimmte mit einem Gläubiger geschlossene Rechtsgeschäfte einer Abwicklungseinheit (zugunsten anderer Gläubiger) untersagen kann. Dabei dürfte wohl auch zu berücksichtigen sein, dass die Zielsetzungen der Richtlinie deutlich am öffentlichen Interesse (und nicht primär am Ausgleich der Interessen zwischen Privaten untereinander) orientiert sind und sie Rechtsbehelfe für Einzelne jeweils (erst) dann vorsieht, wenn bereits konkret in deren Eigentumsrechte eingegriffen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch der Umstand, dass das von den Antragstellern im Ausgangsverfahren bekämpfte Rechtsgeschäft (der gerichtliche Vergleich) bereits abgeschlossen und umgesetzt worden ist, nichts an der Relevanz der Vorlagefrage ändert, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Abwicklungsbehörde auch nachträglich Befugnisse zukommen können und es auch denkbar ist, dass die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Abwicklungsbehörde im Ausgangsverfahren ungeachtet der bereits erfolgten Implementierung des Rechtsgeschäfts zu überprüfen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig (keine gesonderte Anfechtbarkeit des bloß verfahrensleitenden Beschlusses; der Vorlagebeschluss im betroffenen Ausgangsverfahren unterscheidet sich insofern von Aussetzungsbeschlüssen in Parallelverfahren; siehe zur mangelnden Anfechtbarkeit von Vorlagebeschlüssen und Normenanfechtungen im Übrigen auch OGH 09.12.1996, 16 Ok 9/96; 03.05.2012, 10 ObS 67/12v [=RZ 2012, 279]).
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