W129 2111342-1•BVwG W129 2111342-1
W129 2111342-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2016
Arbeitsplatzbeschreibung, Arbeitsplatzbewertung, Ausschreibung,<br/>dienstliche Aufgaben, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verwendungsgruppe, Verwendungszulage
W129 2111342-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. Alexander SCHABAS, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG), vom 27.04.2015, Zl. 180.500/0170-Personal/2015, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz
VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist als Sachbearbeiter in der Abteilung XXXX der Buchhaltungsagentur des Bundes tätig.
Mit Schreiben vom 22.05.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer "die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. § 34 GehG 1956". Die Tätigkeit als Nachprüfer in der Personalverrechnung sei der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, zugeordnet, wobei er diese Tätigkeit seit zwei Jahren und 6 Monaten zur Zufriedenheit der Vorgesetzten erfülle.
2. Nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen und im Spruch angeführten Bescheid vom 27.04.2015, Zl. 180.500/0170-Personal/2015, gem. § 137 Abs 10 BDG fest, dass der Arbeitsplatz, mit welchem der Beschwerdeführer dauernd betraut sei, der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei.
Über den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage wurde hingegen nicht abgesprochen.
3. Mit am Schreiben vom 27.05.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, es sei unstrittig, dass er nicht die Erfordernisse für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A2 erfülle, er sei jedoch auf Dauer mit einem Arbeitsplatz betraut, welcher zur Erfüllung der dortigen Aufgaben eine solche Qualifikation erfordere. Dem Beschwerdeführer gebühre daher eine ruhegenussfähige Verwendungszulage. Der Antrag für die Zuerkennung einer Verwendungszulage bleibe vollinhaltlich aufrecht.
Die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei unrichtig vorgenommen worden, da unrichtige Annahmen über die vom Beschwerdeführer zu verrichtenden Tätigkeiten bestünden. Dies ergebe sich auch aus der Tatsache, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes eine Interessentensuche genau für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit einer Einstufung in A2/2 oder A2/3 (bzw. v2/2 oder v2/3) vorgenommen habe. Die belangte Behörde gehe offenbar selbst davon aus, dass die Arbeitsplätze im Bereich der Nachprüfung (wie auch der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers) mit A2/2 oder A2/3 zu bewerten seien. Darüber hinaus seien an der Dienststelle des Beschwerdeführers 8 Prüferteams eingeteilt. Jedes Team bestehe aus einem Teamleiter (A2/3) und einem Prüfer (A2/2), alle Prüfer seien entweder in A2/2 ernannt oder würden eine entsprechende Verwendungszulage erhalten.
Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nach § 34 GehG ab 01.05.2012 zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Buchhaltungsagentur zurückzuverweisen.
4. Mit Schreiben vom 15.07.2015 übersendete die belangte Behörde die Beschwerde samt zugehörigem Akt an das Bundesverwaltungsgericht, wo das Konvolut am 28.07.2015 einlangte. Im Begleitschreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer genannte Ausschreibung in Bezug auf die Einstufungen nicht korrekt gewesen und Mitte März 2015 entsprechend korrigiert worden sei.
5. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 18.02.2016, Zl. Fr 2016/12/0009-2, übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den zwischenzeitlich gestellten Fristsetzungsantrag mit der Aufforderung, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die genannte Anordnung langte am 25.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 31.03.2016 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde sprach über den verfahrenseinleitenden Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG nicht ab.
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt - mit Ausnahme des Verfahrensganges - konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde
3.5. § 34 Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl Nr. 54/1956, normiert:
Verwendungszulage
§ 34. (1) Der Beamtin oder dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Verwendungszulage bei einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurde, bis zum Erreichen der Zielstufe
Tabelle kann nicht abgebildet werden.
(2) Übersteigt die Funktionszulage der Beamtin oder des Beamten jene Funktionszulage, die ihr oder ihm gebühren würde, wenn sie oder er in die Verwendungsgruppe des höherwertigen Arbeitsplatzes ernannt worden wäre, so vermindert sich die Verwendungszulage um die Hälfte dieser Differenz.
(3) Wird die Beamtin oder der Beamte auf einem Arbeitsplatz verwendet, der einer noch höheren Verwendungsgruppe als der nächsthöheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist, so gebühren ihr oder ihm als Verwendungszulage zusätzlich zum Betrag nach Abs. 1 oder Abs. 1a die in derselben Gehaltsstufe angeführten Beträge jener Verwendungsgruppen, die höher als die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und zugleich niedriger als die Verwendungsgruppe des Arbeitsplatzes sind.
(4) Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Abs. 1 verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Abs. 1 eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach § 12b Abs. 3 zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
(5) Durch eine Verwendungszulage nach Abs. 4 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe die Verwendung auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
a) für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß § 36b ausübt oder
b) im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
2. diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
§ 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lautet:
Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.
(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:
1. das Wissen nach den Anforderungen
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,
2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind
1. der betreffende Arbeitsplatz und
2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
(5) Die Arbeitsplätze der Beamten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten des Nationalrates zu bewerten und entsprechend den Grundsätzen des Abs. 1 einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Der Präsident des Nationalrates kann hiebei eine gutächtliche Äußerung des Bundeskanzleramtes einholen. Gleiches gilt für neuerliche Bewertungen nach Abs. 4.
(6) Abs. 5 ist auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen
1. der Beamten des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes,
2. der Beamten der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft,
3. der Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten,
4. der Beamten des Verfassungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und
5. der Beamten des Verwaltungsgerichtshofes durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes
anzuwenden.
(7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.
(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.
(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(10) Abweichend von Abs. 1 sind Arbeitsplätze der einer ausgegliederten Einrichtung zugewiesenen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes jeweils von dem für deren Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Geschäftsführung (des Vorstandes) dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem für die dienstbehördlichen Angelegenheiten der zugewiesenen Beamten zuständigen Bundesminister zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Dabei ist jeweils mit der im Planstellenverzeichnis 1b zum Personalplan ausgewiesenen Anzahl und Qualität der Planstellen der dieser Einrichtung zugewiesenen Beamten das Auslangen zu finden. Der zugewiesene Beamte darf für die Dauer seiner Zuweisung zur ausgegliederten Einrichtung nur auf einem Arbeitsplatz einer Qualität verwendet werden, für die eine freie Planstelle entsprechender Qualität zur Verfügung steht. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.
3.6. Der Beschwerdeführer begehrte mit Schreiben vom 22.05.2014 die Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. § 34 GehG ab 01.05.2012 (auf A2/2). Der angefochtene Bescheid sprach über dieses Begehren nicht ab, sondern stellte fest, dass der Arbeitsplatz, mit welchem der Beschwerdeführer dauernd betraut sei, der Verwendungsgruppe A3, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei.
3.7. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mehrfach auf eine Ausschreibung eines vergleichbaren Arbeitsplatzes bei der Buchhaltungsagentur hinwies (wobei für Beamte bzw. Vertragsbedienstete eine Einstufung in A2/2 oder A2/3 bzw. v2/2 oder v2/3 in Aussicht gestellt worden sein soll), die belangte Behörde im Vorlageschreiben (lediglich) von einer Korrektur dieser Ausschreibung sprach, führte das Bundesverwaltungsgericht am 31.03.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher die Vertreterin darlegte, dass nach der Korrektur dieser Ausschreibung "nur" noch eine Einstufung in A/2 bzw. v2/2 in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer legte unter anderem einen Bescheid der Buchhaltungsagentur vor, mit welchem einem Arbeitskollegen auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gem. § 34 GehG zuerkannt wurde. In der Beschwerde selbst wiederholte der Beschwerdeführer sein Begehren auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG.
3.8. Im Hinblick auf die Frage, ob es bei einer Verwendungsgruppenüberschreitung zu einer Arbeitsplatzbewertung in A2 kommen kann, obwohl der Beamte in diese Verwendungsgruppe mangels Erfüllung der Ernennungsvoraussetzungen nicht ernannt werden könnte, bzw. in welchem Verhältnis § 34 GehG zu § 137 BDG steht, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit mit dem besoldungsrechtlichen Streit über die Verwendungszulage nicht ident ist bzw. die erstgenannte Frage eine Vorfrage für die Beantwortung der zweiten darstellt (VwGH 10.09.2004, Zl. 2003/12/0090).
3.9. Auch in seinem Erkenntnis vom 28.03.2007 zur GZ 2006/12/0106 hat sich der VwGH mit der Verwendungszulage nach § 34 Abs 1 GehG befasst und ausgeführt: "Bei der zunächst gebotenen Ermittlung der Verwendungsgruppe werden die Anforderungen des strittigen Arbeitsplatzes danach zu beurteilen sein, welcher Ausbildungsstand zur Bewältigung der auf ihm zusammengefassten Aufgaben notwendig ist. Welche Anforderungen ein Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt, ist mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären. Erfordern die Aufgaben überwiegend, also zu mehr als der Hälfte des gesamten ständig wahrgenommenen Aufgabenbereiches, die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine diese nach Z 2.11 Abs 2 bis Z 2.13 der Anlage 1 zum BDG ersetzende Ausbildung, hat die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen. Ist dies nicht der Fall, dann hat es im Beschwerdefall bei der Verwendungsgruppe A3 zu bleiben. Folgt aus der Arbeitsplatzbewertung, dass der Arbeitsplatz (der gesamte, ständig wahrgenommene Aufgabenbereich) überwiegend (also zu mehr als 50 %) höherwertige Verwendungen (hier: als sie der Verwendungsgruppe A2 entsprechen) umfasst, dann ist dieser dementsprechend der höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen. Wenn der Beamte weiterhin in der niedrigeren Verwendungsgruppe (hier: A2) eingestuft bleibt, weil zB die Ernennungserfordernisse für die höhere Verwendungsgruppe nicht erfüllt sind, hat er Anspruch auf die Verwendungszulage nach § 34 GehG. Dabei ist maßgeblich, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde. Denn die Verwendungszulage soll gerade jenen Fällen gerecht werden, in denen der Beamte - in Wahrnehmung der ihm konkret zugewiesenen Aufgaben (§ 36 Abs 1 BDG) - "dauernd" Aufgaben eines Arbeitsplatzes erfüllt, der einer höherwertigen Verwendungsgruppe zuzuordnen ist als jener, in der der Beamte ernannt ist."
3.9. Auch in seinem Erkenntnis vom 21.01.2015, Zl. Ro 2014/12/0029, hielt der VwGH fest, dass dabei maßgeblich ist, mit welchen konkreten Aufgaben der Beamte auf seinem Arbeitsplatz tatsächlich betraut wurde (vgl. VwGH 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043), entscheidend für die tatsächliche Betrauung ist nicht ein nach den Organisationsnormen gesollter Zustand, sondern vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 29.03.2012, Zl. 2011/12/0145).
3.10. Mit dem angefochtenen Bescheid (Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit) deckte die belangte Behörde allenfalls die erste Ermittlungsstufe im Sinne der soeben dargelegten Judikatur ab, unterließ es jedoch, eine Entscheidung über die Gebührlichkeit der Verwendungszulage vorzunehmen.
3.11. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0091, vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0209, sowie vom 20. Mai 2009, Zl. 2008/12/0144, jeweils mwN).
3.12. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte die belangte Behörde somit nicht bescheidmäßig über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes absprechen dürfen, sondern eine Entscheidung über die begehrte Verwendungszulage treffen müssen. Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung musste somit erkannt werden, dass ein (erstmaliges) Absprechen des Bundesverwaltungsgerichtes über dieses Begehren ein Unterlaufen des "Instanzenzuges" (im Sinne der alten Rechtsschutzarchitektur bzw. im Sinne einer Reduktion der gesetzlich gewährleisteten Rechtschutzmöglichkeiten) darstellen würde, zumal gerade die mündliche Beschwerdeverhandlung zeigte, dass die belangte Behörde bestimmte Ermittlungsschritte lediglich ansatzweise tätigte.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Nach der Judikatur des VwGH besteht diese Möglichkeit auch nach der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. VwGH 27.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0171-5).
3.13. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. auch in der Beschwerdeverhandlung erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen haben wird; dieses Vorbringen kann auch noch ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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