BVwG L504 2122269-1

L504 2122269-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2016

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Regest

familiäre Situation, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, soziale Verhältnisse

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BVwG L504 2122269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2122269.1.00

Spruch

L504 2122269-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy vom 08.02.2016, Zl. 1083892709-151812345, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG 2005 idgF, §10 AsylG 2005

idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP], eine Staatsangehörige der Türkei, reiste am 25.08.2015 mit einem Visum der österreichischen Botschaft Ankara, gültig bis 20.11.2015, legal in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Am 19.11.2015 brachte die bP beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 AsylG ein. In dem diesem Antrag beigefügten Lebenslauf führte die bP aus, dass sie momentan bei ihrer Cousine lebe, wo sie auch polizeilich gemeldet sei. Ihre Mutter, die für sie ihr Lebensmittelpunkt gewesen sei, sei vor kurzem verstorben und der Vater lebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Die bP sei sich sicher, dass sie die dortigen Verhältnisse nicht lange ertragen könne. In Wien würden sowohl die Schwester, als auch die Cousine der bP leben und wolle sie in Österreich gemeinsam mit ihrer hier ansässigen Familie ein neues Leben beginnen. Die bP lerne bereits fleißig Deutsch, sie werde einen Deutschkurs besuchen und sich gerne integrieren. Sie bitte die Behörden, ihr eine Chance zu geben und ihr einen Aufenthaltstitel zu verleihen.

Dem Antrag waren zudem auch eine Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen der bP und ihrer Cousine, sowie der Nüfus und Reisepass der bP in Kopie beigefügt.

3. Am 20.01.2016 wurde die bP vom BFA niederschriftlich befragt.

Dabei konkretisierte sie ihren Antrag dahingehend, dass eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 56 Abs. 2 AsylG beantragt werde.

Derzeit werde die bP von ihrem Bruder, der in Saudi Arabien lebe, unterstützt und beziehe sie zudem eine Waisenpension. In der Türkei lebe noch die Großmutter väterlicherseits. Die bP sei in Saudi Arabien geboren und habe dort bis zu ihrem 5. Lebensjahr gelebt. Danach habe sie in der Türkei gelebt, zuletzt bei ihrer Großmutter. Diese sei schon sehr alt und beziehe nur eine geringe Pension und die Waisenpension der bP sei ebenfalls sehr gering. Ihr Vater habe nicht für sie gesorgt und könne die bP nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen, sie habe niemanden in der Türkei. Die bP habe in der Türkei zwar gearbeitet, jedoch sei das Gehalt so gering gewesen, weswegen sie hierhergekommen sei.

Die ältere Schwester der bP lebe in Österreich und wolle die bP ebenfalls hier sein und besuche sie derzeit einen Deutschkurs.

4. Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2016, Zl. 1083892709-151812345, wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen gründen gem. § 56 AsylG abgewiesen und gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Begründend wurde vom BFA ausgeführt, dass die bP am 25.08.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich nicht seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Daher erfülle sie die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht. Auch sei ihr kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.

5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.02.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

Ausgeführt wurde, dass das BFA aufgrund des unvollständig gebliebenen Ermittlungsverfahrens einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt habe. Der bP hätte überdies eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den behördlichen Ergebnissen übermittelt werden müssen, dies zur Erstattung eines ergänzenden Vorbringens. Durch die Vorgehensweise des BFA sei das Parteiengehör schwerwiegend beeinträchtigt worden. Wäre die Möglichkeit einer Stellungnahme, wie sonst vor dem BFA üblich, eingeräumt worden, hätte die bP Gründe nach Art. 8 EMRK nachweisen können, dass sie in Österreich bereits stark integriert sei und in der Türkei keinen Lebensmittelpunkt mehr habe. Der bP sei es nicht möglich, in der Türkei ein eigenes Einkommen zu erzielen und sich selbst zu erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die bP ist Staatsangehörige der Türkei, führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem angeführten Datum geboren.

Sie reiste am 25.08.2015 im Besitz eines Visums, ausgestellt von der Österreichischen Botschaft Ankara, gültig bis 20.11.2015, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt hier auf. Am 19.11.2015 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 AsylG.

Die bP ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus der Türkei mit ihrer Großmutter in gemeinsamen Haushalt. Die Mutter der bP ist bereits verstorben, der Vater lebt in den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Bruder in Saudi Arabien.

In Österreich leben die Cousine, mit der die bP in gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die Schwester der bP. Die bP bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Unterstützung ihres in Saudi Arabien lebenden Bruders und den Erhalt einer Waisenpension. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich konnte ebenso wenig festgestellt werden wie wesentliche Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes bzw. durch ständige Beachtung der aktuellen notorischen Berichtslage über die Türkei, insbesondere Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Türkei vom 08.03.2016 (Zugriff 12.05.2016).

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer legalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet ergeben sich aus den vorgelegten Identitätsdokumenten bzw. dem Vorbringen der bP.

Die Feststellungen zu ihren familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf ihre glaubwürdigen Angaben im Verfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Der angefochtene Bescheid fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen.

In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. wurde die Feststellung, dass sich die bP noch nicht durchgehend fünf Jahre lang im Bundesgebiet aufhält, nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zum Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG

3.2.1. Gemäß § 56 AsylG 2005 wird Folgendes normiert ("Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"):

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

3.2.2. § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG legt als eine der Erteilungsvoraussetzungen eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen fest, dass sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalten muss. Das BFA hat in seiner Entscheidung diesbezüglich festgestellt, dass die bP am 25.08.2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Vor diesem Hintergrund zog das BFA den Schluss, dass kein durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nachweisbar ist, weshalb die bP die Voraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfülle.

In der Beschwerde wurde die Feststellung, dass kein durchgehender fünfjähriger Aufenthalt vorliegen würde, nicht bestritten.

Dem BFA ist im Ergebnis, dass eine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt, zuzustimmen, zumal sich die bP erst seit knapp 9 Monaten im österreichischen Bundesgebiet aufhält.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG sowie gem. § 52 Abs. 3 FPG ist, wenn ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gegenständlich wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG abgewiesen, weswegen diese Entscheidung gem. § 10 Abs. 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden war.

Demzufolge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 3 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.3.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Die bP lebt seit ihrer Einreise nach Österreich im August 2015 mit ihrer Cousine und deren Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Ebenso hält sich die Schwester der bP in Österreich auf. Die Cousine der bP besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit, die Schwester verfügt über einen Aufenthaltstitel.

Was die Schwester der bP betrifft, wurden von der bP keine Umstände behauptet, aufgrund derer vom Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses bzw. einer besonderen Beziehungsintensität auszugehen wäre. Ebenso leben die beiden Schwestern nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es ist sohin hinsichtlich der Schwester der bP kein Sachverhalt hervorgekommen, aufgrund dessen vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens auszugehen wäre.

Hinsichtlich der Cousine der bP war zunächst auszuführen, dass diese bereits seit vielen Jahren in Österreich lebt und ihr im Jahr 2007 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Selbst wenn man nun überhaupt vom Bestehen eines Familienlebens der bP iSd Art 8 EMRK ausgehen würde, so wäre der diesbezügliche Eingriff durch die Aufenthaltsbeendigung der bP vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Wie bereits ausgeführt, lebt die Cousine der bP bereits seit vielen Jahren in Österreich, was bedeutet, dass die bP diese Zeit in der Türkei verbrachte, ohne persönlichen Kontakt zu ihrer Cousine zu haben. Überdies würde bei der Annahme, dass ein derartiges erweitertes Familienleben zu ihren in Österreich lebenden Verwandten besteht, die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (und damit auch an einer geordneten Zuwanderung) das Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens mit ihren in Österreich lebenden Verwandten überwiegen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf ihr Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff).

Sofern in der Zeit, in der die bP noch in der Türkei gelebt hat, das Familienleben zur Cousine durch Besuche in der Heimat aufrechterhalten wurde, ist kein Grund ersichtlich, wieso dies nicht auch weiterhin so möglich sein sollte.

Da somit im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Familienlebens der bP vorliegt, bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der bP in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind nicht erkennbar. Die bP hält sich erst seit August 2015 in Österreich auf, geht keiner gesetzlich erlaubten Arbeit nach, ist auf finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen und war eine Integration im beachtlichen Ausmaß nicht erkennbar. Ebenso ist im Verfahren nicht bescheinigt worden, dass die bP (trotz Besuch eines Deutschkurses) über wesentliche, berücksichtigungswürdige Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Insbesondere auch aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer der bP in Österreich von nicht einmal einem Jahr sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Die bP ist zwar mit einem Visum legal nach Österreich eingereist, dies jedoch laut ihren eigenen Angaben mit der Intention, dauerhaft in Österreich zu bleiben und nach Ablauf des Visums nicht in die Türkei zurückzukehren. Damit täuschte sie bereits die Behörde über die für die Erteilung eines Visums erforderliche Ausreisewilligkeit hinweg. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen ihre privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, da das BFA der bP eine Aufforderung zur Stellungnahme zu den behördlichen Ergebnissen übermitteln hätte müssen, ist zum einen auszuführen, dass der bP (in Anwesenheit ihres rechtsfreundlichen Vertreters) am Ende der Einvernahme vor dem BFA mitgeteilt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel nicht erfülle und kein verfahrensrelevantes Privat- oder Familienleben in Österreich vorliege. Die Behörde hat damit auch - neben der rechtlichen Beurteilung - auch mitgeteilt von welchem Sachverhalt sie im Wesentlichen ausgeht, sodass bereits aus diesem Grund keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegen kann. Weder von der bP, noch von ihrem Vertreter wurden daraufhin weitere Angaben getätigt.

Weiters ist festzuhalten, dass es eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den Parteien im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von ihr vertretenen Rechtsansichten zu geben, nicht gibt. Die Einräumung des Parteiengehörs im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG bezieht sich ausschließlich auf die materielle Stoffsammlung, d.h. auf die Beweisergebnisse, welche die Sachverhaltsgrundlage für die von der Behörde anzuwendende Rechtslage bilden sollen. Eine Verletzung des Parteiengehörs durch Unterlassung der Anhörung der Partei zu der von der Behörde vertretenen Rechtsansicht kann daher begrifflich nicht vorliegen (VwGH 28.3.1996, 96/20/0129). Auch aus diesem Grund konnte den entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden.

Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Beschwerdeverfahren grundsätzlich dadurch saniert wird, wenn dem Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (Putzer, Leitfaden Asylrecht2 (2011) Rz 374).

Somit ergibt sich, dass die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nicht vorliegt bzw auch nicht dargetan wurde inwiefern ein solches von Entscheidungsrelevanz gewesen wäre.

Sofern in diesem Zusammenhang noch ausgeführt wurde, dass die bP im Falle der Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit Gründe nach Art. 8 EMRK nachweisen hätte können (sie sei in Österreich bereits stark integriert und habe in der Türkei keinen Lebensmittelpunkt mehr), ist dem zu entgegnen, dass auch die Gelegenheit, dazu in der Beschwerde nähere Ausführungen zu tätigen, nicht genutzt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz enthält vielmehr keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag dieser den erkennenden Richter daher auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen.

Was die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in die Türkei betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bP in die Türkei durch das BFA in der gegenständlichen Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der bP während des Verfahrens war diesbezüglich nichts zu entnehmen. Auch aus der Beachtung der aktuelle Quellenlage, insbesondere Einsicht in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Türkei vom 08.03.2016 (Zugriff 12.05.2016) ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der bP in die Türkei unzulässig wäre.

Zwar wurde in der gegenständlichen Beschwerde pauschal behauptet, dass es der bP nicht zumutbar und auch nicht möglich sei, in der Türkei zu leben, dies wurde jedoch in weiterer Folge nicht schlüssig dargelegt bzw. weiter konkretisiert. Sofern ausgeführt wird, dass die bP in der Türkei keine Angehörigen mehr habe, ist dem entgegenzusetzen, dass sie selbst vor dem BFA noch ausführte, dass sie vor ihrer Ausreise aus der Türkei bei ihrer Großmutter väterlicherseits gelebt habe. Wenn weiters zur Unmöglichkeit der Rückkehr der bP in die Türkei in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es dieser nicht möglich sei, in der Türkei ein eigenes Einkommen zu erzielen und sich selbst zu erhalten, ist diesbezüglich wiederum auf die Angaben der bP vor dem BFA zu verweisen, wonach sie in der Türkei gearbeitet habe. Dass das Gehalt sehr gering gewesen sei, vermag nichts an der gegenständlichen Entscheidung zu ändern und wird der Vollständigkeit halber noch erwähnt, dass die bP auch angab, eine Waisenpension zu beziehen und zudem von ihrem in Saudi Arabien lebenden Bruder finanziell unterstützt zu werden. Dass dieser sie nicht auch bei einer Rückkehr in die Türkei weiterhin unterstützen würde, wurde nicht behauptet.

In einer Gesamtschau kamen im Verfahren sohin keine Anhaltspunkte hervor, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass eine Abschiebung der bP in die Türkei nicht zulässig wäre.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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