G305 2124816-1•BVwG G305 2124816-1
G305 2124816-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2016
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
G305 2124816-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und Mag. Dr. Katharina KIRCHER als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX, VSNR: XXXX, im XXXX, auf Grund des gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice vom 29.03.2016, Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrages des BF über die gegen den Bescheid vom 04.3.2016, VSNR: XXXX, gerichtete Beschwerde vom 16.03.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 04.03.2016, VSNR: XXXX, sprach die regionale Geschäftsstelle Voitsberg des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde) gegenüber dem Beschwerdeführer (in der Folge so oder kurz BF) aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 29.01.2016 bis 10.03.2016 verloren habe und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der BF am 28.01.2016 von der belangten Behörde ein Stellenangebot der Firma XXXX erhalten habe und dass der Firmenchef ihn telefonisch zwecks Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs kontaktiert habe; jedoch habe sich der BF nicht bei der genannten Firma vorgestellt, was er nach eigenen Angaben damit begründet habe, das Unternehmen zu kennen und dort nicht arbeiten zu wollen. Damit sei eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 29.01.2016 vereitelt worden. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht seien nicht geltend gemacht worden.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 16.03.2016 datierte, am selben Tag der belangten Behörde überbrachte Beschwerde des BF, mit der er die Aufhebung des Bescheides und die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung beantragte.
Begründend führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass seine Ehegattin am 29.01.2016 einen Anruf erhalten habe. Der Anrufer, der trotz mehrmaligen Nachfragens den Namen nicht genannt habe, habe den BF persönlich verlangt. Als ihm die Ehegattin des BF geantwortet hätte, dass der BF gerade am WC sei und nicht sprechen könne, teilte der Anrufer mit, dass er in 10 Minuten nochmals anrufen werde. Als der Anrufer den BF etwas später wieder angerufen hatte, habe dieser den BF so angeschrien, dass letzterer den Anrufer zurechtweisen musste. Im Gespräch habe der Anrufer schließlich den Namen genannt; es habe sich um den genannten Dienstgeber gehandelt, der den BF schreiend aufgefordert habe, sofort in sein Unternehmen zu kommen. Als sich dieser beruhigt hatte, habe der BF mit ihm ein Treffen vereinbaren wollen, da er unbedingt Arbeit brauchte, doch habe der einfach aufgelegt. Mehrmalige Rückrufe des BF beim Anrufer seien erfolglos geblieben.
3. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.03.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF vom 16.03.2016 gegen den Bescheid vom 04.03.2016 ab und schloss gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aus.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF zuletzt vom 13.03.20143 bis 14.06.2013 beim Dienstgeber XXXX als Tischler beschäftigt gewesen sei. Seither habe er (abgesehen von Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Am 28.01.2016 sei er vom genannten Dienstgeber zwecks Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs für eine Stelle als Tischler in seiner Firma kontaktiert worden. Der BF habe dies mit dem Hinweis, dass er die Firma kenne und kein Interesse habe, dort zu arbeiten, abgelehnt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Dienstgebers glaubhaft und unbedenklich seien. Der Dienstgeber, der auch keinen Grund gehabt hätte, zu Ungunsten des BF etwas Falsches zu behaupten, habe dringend einen Tischler gesucht. An den Angaben des Dienstgebers bestehe kein Grund zu zweifeln. Im Gegensatz dazu seien die Angaben des BF widersprüchlich und unglaubwürdig. In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, gemäß § 10 Abs. 1 AlVG für die Dauer von sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe verliere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei auch eine Vereitelung einer "sonst sich bietenden" - also nicht durch das AMS zugewiesenen Arbeitsmöglichkeit nach § 10 AlVG zu sanktionieren (VwGH vom 20.04.2004, Zl. 2004/08/0037). Die Zeiten des Anspruchsverlusts würden um die in ihnen liegenden Zeiträume, während denen Krankengeld bezogen wurde, verlängert. Da der BF die sich ihm bietende Arbeitsmöglichkeit als Tischler beim genannten Unternehmen nicht angenommen habe bzw. die Möglichkeit des Vorstellungsgesprächs nicht wahrgenommen habe, sei gemäß § 10 AlVG eine Sanktion von sechs Wochen auszusprechen gewesen.
4. Gegen diesen, dem BF am 01.04.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob er am 08.04.2016 einen (unbegründet gebliebenen) Vorlageantrag, mit dem er die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begehrte.
5. Am 15.04.2016 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 04.03.2016 gerichtete Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Erledigung vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist XXXX Jahre alt, hat den ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und ist nicht invalid bzw. berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG.
Er hat eine Lehre zum Tischler mit LAP absolviert und verfügt über eine mehrjährige Ausbildung als Tischler. Er hat auch in der Montage gearbeitet und hat auch Praxis als Sortierer und Produktionsmitarbeiter.
1.2. Er hat vom 13.03.2013 bis 14.06.2013 als Tischler beim Dienstgeber XXXX gearbeitet.
Daran schlossen (immer wieder unterbrochen von Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung) insbesondere folgende Kurzzeitarbeitsverhältnisse an:
XXXX;
vom 17.03.2014 bis 27.03.2014 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX;
vom 04.08.2014 bis 15.08.2014 als Arbeiter bei der Dienstgeberin
XXXX;
XXXX;
vom 24.11.2014 bis 18.12.2014 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX;
vom 28.01.2015 bis 28.01.2015 als Arbeiter bei der Firma XXXX und
vom 21.09.2015 bis 30.10.2015 als Arbeiter bei der Dienstgeberin
XXXX.
Während der angeführten Arbeitsverhältnisse bezog er vom 15.06.2013 bis 31.07.2013 Arbeitslosengeld, und vom 17.08.2013 bis 01.09.2013 Notstandshilfe, vom 14.10.2013 bis 15.02.2014 Notstandshilfe, vom 16.02.2014 bis 05.03.2014 Krankengeld, vom 06.03.2014 bis 16.03.2014 Notstandshilfe, vom 28.03.2014 bis 05.05.2014 Notstandshilfe, vom 06.05.2014 bis 11.05.2014 Krankengeld, vom 12.05.2014 bis 03.08.2014 Notstandshilfe, vom 16.08.2014 bis 28.09.2014 Notstandshilfe, vom 30.09.2014 bis 30.09.2014 Notstandshilfe, vom 22.10.2014 bis 23.11.2014 Notstandshilfe, vom 19.12.2014 bis 27.01.2015 Notstandshilfe, vom 29.01.2015 bis 20.09.2015 Notstandshilfe und vom 31.10.2015 bis 28.01.2016 Arbeitslosengeld.
Zwischen dem 29.01.2016 und dem 10.03.2016, sohin während der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG, bezog er keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherungsversicherung.
Seit dem 24.03.2016 bezieht der BF wieder Notstandshilfe.
1.3. Überdies erhielt der BF von der belangten Behörde ein Stellenangebot des Dienstgebers XXXX, mit dem dieser eine dem BF zumutbare Vollzeitstelle als Tischler mit Arbeitsort in einem Möbelwerk in XXXX für die Fertigung von Möbeln, Küchen etc. auslobte. Im Stellenangebot des Dienstgebers wurden allfällige Interessenten zur "telefonischen Terminvereinbarung" d.h. zur telefonischen Kontaktaufnahme aufgefordert.
Das Stellenangebot lautete wörtlich wie folgt:
"Wir sind ein Unternehmen, das sei fast fünfzig Jahren seinen Standort in XXXX mit einer modernen Tischlerei und einem eleganten Möbelhaus hat. Wir sind ein Unternehmen, das hinter der Sache steht. Wir arbeiten gern und bedienen unsere Kunden gern als Freunde. Wir erzeugen "Qualität made in XXXX"!
Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Tischler/in
Anforderungen:
Arbeitsort:
Aufgabengebiet:
Arbeitsausmaß:
Arbeitszeit:
BEWERBUNG:
Dienstgeber:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Entgeltangaben des Unternehmens:
Das Mindestentgelt für die Stelle als Tischler/in beträgt 1.700,-- EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
1.4. Am 28.01.2016 wurde BF vom Dienstgeber kontaktiert und zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Im Zuge dieses Gesprächs teilte der BF dem Dienstgeber mit, dass er das Unternehmen kenne und kein Interesse habe, dort zu arbeiten.
Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Dienstgeber gegenüber dem BF (wie es dieser behauptet) unfreundlich gewesen wäre.
Es steht fest, dass das Nichterscheinen des BF zum Vorstellungsgespräch die Ursache für das Nichtzustandekommen eines Dienstverhältnisses beim genannten Dienstgeber bildete.
1.5. Anlässlich einer am 22.02.2016 bei der belangten Behörde durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme erklärte der BF nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, dass er zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt wurde und dass er zur konkret angebotenen Entlohnung keine Einwendungen habe, zur angebotenen beruflichen Verwendung keine Einwendungen habe, zu der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit keine Einwendungen habe, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit keine Einwendungen habe, zur täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg keine Einwendungen habe, wegen allfälliger Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Ergänzend gab der BF an, dass der Dienstgeber am Telefon unfreundlich gewesen sei und er deshalb die Arbeit nicht habe annehmen wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das Schriftsatzvorbringen des BF und die vorgelegte Urkunde (E-Mail des Dienstgebers XXXX vom 21.03.2015).
Im Hinblick auf die angegebenen Gründe für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses stehen die Aussagen des Dienstgebers und des BF zueinander im Widerspruch. Während der BF niederschriftlich erklärte, das der Arbeitgeber am Telefon unfreundlich gewesen sei und er deshalb die Arbeit nicht habe annehmen wollen bzw. er deshalb nicht zum Dienstgeber gefahren sei, erklärte der Dienstgeber per E-Mail vom 21.03.2016, dass die Aussage des BF nicht richtig sei. Er sei gegenüber dem BF nicht laut geworden und habe er das auch nicht notwendig. Zuvor hatte der Dienstgeber telefonisch erklärt, er habe "es nicht not, jemanden anzuschreien." und dass die Vorwürfe des BF nicht zuträfen.
Tatsächlich ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich, was den Dienstgeber so erzürnt haben könnte, den BF anzuschreien bzw. so unfreundlich zu behandeln, dass der BF die ihm angebotene Stelle nicht annimmt bzw. die Einladung zum Vorstellungsgespräch nicht wahrnimmt. Mangels entsprechender Anhaltspunkte, die für eine derart heftige Gemütsreaktion sprechen könnten, erscheint das einsilbige Vorbringen des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und in der Beschwerdeschrift, dass ihn der Dienstgeber unfreundlich behandelt hätte und er die Arbeit deshalb nicht annehmen wollte und nicht zum Unternehmen des Dienstgebers gefahren sei, weder nachvollziehbar, noch glaubwürdig (siehe dazu die von der belangten Behörde mit dem BF am 22.02.2016 aufgenommene Niederschrift). Auch aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, die eine Erklärung für die vom BF behauptete Unfreundlichkeit des Dienstgebers zu liefern vermag. Die Beschwerdeschrift weist auch Widersprüche mit den niederschriftlich dokumentierten Angaben des BF vor der belangten Behörde auf. So gab der BF vor der belangten Behörde an, dass er vom Arbeitgeber am Telefon unfreundlich behandelt worden sei und er daher die Arbeit nicht habe annehmen wollen und deshalb nicht zu ihm gefahren sei. In der Beschwerdeschrift behauptete der BF, dass er, nachdem sich der Arbeitgeber am Telefon beruhigt hatte, mit ihm ein Treffen vereinbaren wollte, da er unbedingt eine Arbeit brauchte; jedoch habe der Dienstgeber aufgelegt. Abgesehen davon, dass die Angaben, vom Arbeitgeber am Telefon angeschrien worden zu sein, nicht glaubhaft sind, erscheint auch die zitierte Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht glaubwürdig. Die Behauptungen des BF, sich um die Stelle beim genannten Dienstgeber interessiert zu haben, da er unbedingt eine Arbeitsstelle gesucht habe, stehen auch im Widerspruch zu seiner Untätigkeit im Hinblick auf das ihm von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebot und die darin enthaltene Aufforderung, sich um die vom Dienstgeber angebotene Stelle zu bewerben.
Noch dazu ist dem BF der Dienstgeber nicht unbekannt; das ergibt sich aus der eingeholten Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, dass der BF schon einmal, wenn auch nur einen einzigen Tag (am 28.01.2015) beim beschwerdegegenständlichen Dienstgeber als vollbeschäftigter Arbeiter angemeldet war.
Die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF in der Beschwerdeschrift, dass er unbedingt eine Arbeit brauche und deshalb noch ein Treffen mit dem Arbeitgeber habe vereinbaren wollen, werden durch sein Verhalten, sich nicht eingehend um die ihm angebotene Stelle bemüht zu haben und das Faktum der zahlreichen Kurzzeitarbeitsverhältnisse, an die jeweils überdurchschnittlich lange Zeiten des Bezuges aus der Arbeitslosenversicherung anschließen, in Zweifel gezogen. Daran vermögen auch seine abschließenden Beteuerungen in der Beschwerdeschrift, dass er arbeitsbereit und arbeitswillig gewesen sei und dass die Arbeitsaufnahme nicht durch ihn, sondern durch den BF verhindert worden sei, nichts zu ändern. Gerade in diesem Zusammenhang zeigt sich ein weiterer Widerspruch zu seiner niederschriftlichen Rechtfertigung vom 22.02.2016, die wörtlich wie folgt lautete: "Der Arbeitgeber war am Telefon unfreundlich, daher wollte ich die Arbeit nicht annehmen und bin nicht zur Fa. XXXX gefahren."
Wenn nun die belangte Behörde (in der Beschwerdevorentscheidung) beweiswürdigend ausgeführt hat, dass die Angaben des Dienstgebers glaubhaft und unbedenklich seien und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, da der Dienstgeber dringend einen Tischler für sein Unternehmen gebraucht und ihn zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe, was der BF mit dem Hinweis, dort nicht arbeiten zu wollen, abgelehnt habe, während die Angaben des BF widersprüchlich seien, so kann dem nicht näher getreten werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Diesfalls tritt die Beschwerdevorentscheidung in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR
24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Gegenständlich begründete der BF seinen Vorlageantrag damit begründet, dass die Begründung der Beschwerdevorentscheidung den Sachverhalt nicht berücksichtige.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
3.4.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass sich der BF, obwohl er vom AMS ein Stellenangebot der Firma XXXX erhalten habe und vom Firmenchef zwecks Vereinbarung eines Bewerbungsgesprächs kontaktiert wurde, sich nicht vorgestellt habe, da er das Unternehmen kennen würde und dort nicht arbeiten möchte. Er habe damit die Arbeitsaufnahme vereitelt.
Dagegen strich der BF in der Beschwerdeschrift seine Arbeitsbereitschaft und Arbeitswilligkeit hervor und verwies darauf, dass der Dienstgeber die Arbeitsaufnahme vereitelt habe.
Beschwerdegegenständlich ist daher die Frage zu erörtern, ob der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber dem BF gerechtfertigt war oder nicht.
3.4.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 AlVG 1977 bestimmte, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. gilt eine Beschäftigung als zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
"§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, [...]
[...]
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[...]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[...]"
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, das heißt, bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).
3.4.3. Wie schon oben ausgeführt, stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen darauf, dass der BF eine ihm zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber durch sein Verhalten vereitelt hat, in dem er der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch keine Folge leistete.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs reicht es aus, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243, mwN.). Es ist einsichtig, dass das Nichterscheinen zu einem Vorstellungstermin bzw. zu einem Bewerbungsgespräch auch nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses führen kann. Das musste dem BF schon auf Grund seiner vita bewusst sein.
In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass sich eine arbeitslose Person hinsichtlich einer zumutbaren Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen hat, ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie angesichts dieses Verhaltens des BF, der bei der Zumutbarkeitsprüfung keine Beanstandungen gegen die angebotene Stelle äußerte, darauf geschlossen hat, dass dieses für das Nichtzustandekommen der ihm vom Dienstgeber angebotenen (im Übrigen zumutbaren) Beschäftigung ursächlich war.
Hätte der BF, wie er vorgibt, tatsächlich Interesse an der beschwerdegegenständlichen Anstellung gehabt, wäre es ihm zumutbar gewesen, dass er sich sofort nach dem Telefonat direkt mit dem Dienstgeber in Verbindung setzt, um dennoch einen Vorstellungstermin zur Erlangung der angebotenen Stelle im Betrieb des Dienstgebers zu erhalten. Gemäß § 10 AlVG wäre er sogar verpflichtet gewesen, sich um die ihm angebotene Stelle anzustrengen. Wenn der BF nunmehr in der Beschwerdeschrift angibt, dass er unbedingt eine Arbeit brauchte, so wäre von ihm zu verlangen gewesen, dass er umso mehr seine angebliche Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft durch eine entsprechende Eigeninitiative unter Beweis stellt. Demgegenüber stehen seine niederschriftlich dokumentierten Angaben anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.02.2016, worin er der belangten Behörde unmissverständlich zu verstehen gegeben hat, eine entsprechende Eigeninitiative nicht gesetzt zu haben.
Nach erfolgter Zumutbarkeitsprüfung anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des BF konnte die belangte Behörde daher zutreffend von der Zumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und von der Vereitelung des Zustandekommens des Dienstverhältnisses durch das Verhalten des BF ausgehen. Anlässlich seiner Einvernahme erklärte der BF, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeiten, hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, sowie hinsichtlich des Hin- und Rückweges keine Einwendungen zu haben. Als Grund für die Nichtannahme der Stelle hatte er in der Niederschrift noch angegeben, dass der Dienstgeber unfreundlich gewesen sei und er deshalb nicht zu ihm gefahren sei bzw. die Arbeit habe annehmen wollen. Diese niederschriftlich dokumentierten und vom BF mit seiner Unterschrift bestätigten Angaben stehen im eklatanten Widerspruch zu den Angaben des BF, mit denen er (letztlich erfolglos) eine angebliche Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft signalisieren will.
3.4.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.6. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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