BVwG G305 2123091-1

G305 2123091-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2016

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Regest

Anrechnung, Einkommen, Einstellung, Lebensgemeinschaft,<br/>Notstandshilfe

Texto completo

BVwG G305 2123091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2123091.1.00

Spruch

G305 2123091-1/5E

G305 2123091-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gernot LASNIK und

Mag. Dr. Katharina KIRCHER als Beisitzer über den gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.02.2016,

Zl. XXXX, gerichteten Vorlageantrag und über die Beschwerde der XXXX

  1. gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.12.2015, mit dem die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 03.08.2015 eingestellt wurde, und

  2. gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 03.12.2015, mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2015 bis 31.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.190,70 ausgesprochen wurde,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde

1. ) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 01.12.2015

2. ) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 07.09.2015

wird gemäß §§ 33 und 24 Abs. 1, sowie den §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit bundesweit einheitlich gestaltetem Antragsformular hat die Beschwerdeführerin (in der Folge so oder kurz BF) bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) am 22.06.2015 einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag eingebracht.

Darin gab sie bei der Rubrik "Personenstand" an, dass sie geschieden sei und kreuzte die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "nein" an. Weiters kreuzte sie die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" mit "ja" an und bezeichnete in diesem Zusammenhang das Kalenderjahr 2014 als Zeitraum des Notstandshilfebezuges. Die Frage 14) "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" kreuzte sie ebenfalls mit "nein" an.

Das bezogene Antragsformular enthält eine Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben.

2.1. Mit Bescheid vom 01.12.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe mangels Notlage ab dem 03.08.2015 gemäß § 33 iVm. §§ 38 und 24 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und § 2 NH-VO eingestellt werde, und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das anrechenbare Einkommen des Lebensgefährten der BF trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen den Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.

2.2. Mit einem weiteren, zum 03.12.2015 datierten Bescheid widerrief die belangte Behörde gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 03.08.2015 bis 31.10.2015 bzw. berichtigte sie die Bemessung der Notstandshilfe rückwirkend und verpflichtete die BF gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der im genannten Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 1.190,70 und führte nach Wiedergabe der als entscheidungsrelevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie laut Abfrage des Zentralen Melderegisters bereits seit dem 03.08.2015 mit XXXX auf derselben Wohnadresse lebe.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 22.12.2015 datierte Beschwerde der BF, die sie mit dem Betreff "Beschwerde gegen die Bescheide vom 01.12.2015 und 03.12.2015 Vers. Nr.: XXXX" einleitete und mit den Anträgen verband, 1.) den Bescheid vom 01.12.2015 aufzuheben und 2.) den Bescheid vom 03.12.2015 zu beheben und die Rückzahlungsverpflichtung zu erlassen und stellte das Eventualbegehren, ihr die Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 1.190,70 in monatlichen Raten á EUR 50,00 zu ermöglichen, da sie auf Grund ihrer (nicht näher erläuterten) finanziellen Situation nicht in der Lage sei, den Betrag in Form einer Einmalzahlung aufzubringen.

Einleitend erklärte sie, dass sich ihre Beschwerde gegen beide (zu Punkt 2.1. und Punkt 2.2. näher bezeichneten) Bescheide richte und führte im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass XXXX über kein anrechenbares Einkommen verfüge, das die gesetzlichen Freigrenzen übersteige. Aus einem vorgelegten Auszug aus der Ediktsdatei sei abzuleiten, dass über sein Vermögen das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, was bedeute, dass sämtliche pfändbaren Einkommensbestandteile des XXXX nicht ausbezahlt, sondern dem Masseverwalter zur Verfügung gestellt worden seien. Das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten sei unrichtig berechnet worden, weshalb sie ersuche, den Bescheid vom 01.12.2015 aufzuheben. Der Bescheid vom 03.12.2015 sei deshalb zu beheben, da das frei verfügbare Einkommen ihres Lebensgefährten XXXX auf Grund des Abschöpfungsverfahrens wesentlich geringer sei und sie davon habe ausgehen können, dass lediglich dieses geringere Einkommen für die Berechnung herangezogen werde. Bei der Beurteilung der Notlage seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, auch die des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres Lebensgefährten seien auf Grund des erwähnten Abschöpfungsverfahrens der Gestalt, dass sie die Zuerkennung von Notstandshilfe an sie (die BF) rechtfertigen würden.

Mit der Beschwerdeschrift brachte die BF weiters einen Auszug aus der Ediktsdatei, ihren Lebensgefährten betreffend, zur Vorlage.

4. Mit dem im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid vom 17.02.2016, GZ.: XXXX, wies die belangte Behörde die gegen die Bescheide vom 01.12.2015 und vom 03.12.2015 gerichtete Beschwerde der BF vom 22.12.2015 ab und sprach überdies aus, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 24 AlVG ab dem 03.08.2015 eingestellt und für den Zeitraum 03.08.2015 bis 31.10.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für diesen Zeitraum in Höhe von EUR 1.190,70 verpflichtet sei.

In der Bescheidbegründung stellte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass die BF auf Grund ihres Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22.06.2015 im Zeitraum vom 03.08.2015 bis 31.10.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von EUR 1.190,70 (sohin EUR 13.23 x 90 Tage) bezogen habe. Beim Kontrollmeldetermin am 01.12.2015 habe sie (verspätet) bekannt gegeben, dass sie am 30.10.2015 übersiedelt sei und seitdem eine Lebensgemeinschaft führe und die Kosten mit ihrem Lebensgefährten teile. Auf Grund der Meldedaten aus dem Zentralen Melderegister sei bekannt, dass sie bereits seit dem 03.08.2015 an der gemeinsamen Adresse gemeldet seien. Gegen die Feststellung der Lebensgemeinschaft ab dem 03.08.2015 seien keine Einwände erhoben worden, sodass die Behörde von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehe. Daraufhin habe die BF die Lohnbescheinigung ihres Lebensgefährten, XXXX, übermittelt. Auf Grund dieser Erklärungen über das Nettoeinkommen ihres Lebensgefährten vom 01.12.2015 sei die Notstandshilfe neu beurteilt worden und habe er von Juli bis November 2015 ein gleichbleibendes Bruttoeinkommen in Höhe von EUR 1.525,-- (gesetzliche Abzüge EUR 358,77), sohin ein anrechenbares Einkommen in Höhe von EUR 1.166,23 bezogen. Nach Durchführung des gesetzlichen Anrechnungsverfahrens ergebe sich daraus, dass ihr vom 03.08.2015 bis 31.10.2015 die Notstandshilfe nicht gebühre. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach der Richtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung nach § 36 Abs. 5 AlVG eine Erhöhung der angeführten Freibeträge nur in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z. B. Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. Erfolgen könne. Ein Nachweis berücksichtigungswürdiger Gründe läge nicht vor. Nach der zitierten Richtlinie könnte eine Minderung beispielsweise durch Exekution nur dann berücksichtigt werden, wenn Haftungsverpflichtungen vorlägen, die aus berücksichtigungswürdigen Forderungen entstanden. Exekutionen, die durch persönliche Anschaffungen bzw. zur Entschuldung verursacht wurden, könnten nicht herangezogen werden. Berücksichtigungswürdige erhöhte Aufwendungen seien weder im Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe (Fragen 14 und 15) noch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht worden. An diese Ausführungen schließt eine mathematische Herleitung des (nach Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten) Notstandshilfeanspruchs der BF an.

5. Gegen diesen, der BF am 19.02.2016 persönlich zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2016, GZ.: XXXX, richtete sich der Vorlageantrag der BF vom 03.03.2016 mit dem damit verbundenen Begehren, die Beschwerde gegen die angeführten Bescheide dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

6. Am 15.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 01.12.2015 und vom 03.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

7. Mit hg., der BF am 24.03.2016 durch Einlegung in den Briefkasten zugestellten Verfahrensanordnung vom 21.03.2016 wurde diese vom Stand des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt und wurde ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern.

Jedoch ließ die BF die ihr gegebene Gelegenheit zur Äußerung reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 22.06.2015 brachte die BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe ein.

Im bundeseinheitlichen Antragsformular gab sie bei der Rubrik "Personenstand" an, dass sie geschieden sei und kreuzte die Frage 1) "In meinem Haushalt leben Angehörige" mit "nein" an. Weiters kreuzte sie die Frage 2) "Ich habe bereits einmal Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Karenzurlaubsgeld (auch Karenzgeld von der Gebietskrankenkasse) oder eine Beihilfe nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz bzw. Arbeitsmarktservicegesetz bezogen oder beantragt" mit "ja" an und bezeichnete in diesem Zusammenhang das Kalenderjahr 2014 als Zeitraum des Notstandshilfebezuges.

Die Frage 14) "In meinem Haushalt liegen erhöhte Aufwendungen aus Anlass von Krankheit in der Familie, Schwangerschaft, Todesfall, Rückzahlungsverpflichtungen (z.B. Kredit), Hausstandsgründungen usw. vor" kreuzte sie mit "nein" an, ebenso die Frage 15) "Haben Sie oder Ihr/e Ehepartner/in (Lebensgefährte/in bzw. eingetragene/r Partner/in) eine Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von mindestens 50%?"

Mit ihrer auf dem Antragsformular in dem auf Seite 4) enthaltenen Unterschriftsfeld angebrachten Paraphe nahm sie die auf derselben Seite abgedruckte Belehrung über die Mitteilungspflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, darunter insbesondere die Verpflichtung, der belangten Behörde den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis bzw. in den Kranken- bzw. Wochengeldbezug sofort mitzuteilen und weiters die Verpflichtung, dem Arbeitsmarktservice jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Auslandsaufenthalt und jede andere, für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruchs maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses bekannt zu geben, ausdrücklich zur Kenntnis.

1.2. Die BF lebt seit dem 03.08.2015 mit XXXX, geb. am XXXX, im gemeinsamen Haushalt, und zwar vom 03.08.2015 bis einschließlich 30.10.2015 an der Anschrift XXXX, und ab dem 30.10.2015 bis laufend an der Anschrift XXXX .

Die Lebensgemeinschaft zwischen ihr und XXXX besteht seit dem 03.08.2015.

1.3. Im hier betrachtungsgegenständlichen Zeitraum 03.08.2015 bis einschließlich 31.10.2015 unterlag der Lebensgefährte der BF als Kellner der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 lit. a) AlVG.

Auf Grund dieser (nichtselbständigen) Erwerbstätigkeit bezog er in nachstehend dargestellten Zeiträumen folgende Nettoentgelte:

Entgeltabrechnungszeitraum (von - bis)

Bruttoentgelt

Abzüge (Sozialversicherung, Lohnsteuer, AK-Umlage, Gewerkschaftsbeitrag)

Nettoentgelt

01.07. 2015 bis 31.07.2015

1. 525,--

358,77

1. 166,23

01.08. 2015 bis 31.08.2015

1. 525,--

358,77

1. 166,23

01.09. 2015 bis 30.09.2015

1. 525,--

358,77

1. 166,23

01.10. 2015 bis 31.10.2015

1. 525,--

358,77

1. 166,23

01.11. 2015 bis 30.11.2015

1. 525,--

358,77

1. 166,23

Aus der Höhe der Nettoentgelte der Monate Juli 2015 bis einschließlich November 2015 ergibt sich ein der Ermittlung des der BF gebührenden Notstandshilfeanspruchs zu Grunde zu legendes (gleichbleibendes) anrechenbares monatliches Nettogehalt ihres Lebensgefährten in Höhe von EUR 1.166,23.

1.4. Am 06.05.2014 eröffnete das Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Lebensgefährten der BF.

Am 08.10.2014 wurde mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes das Abschöpfungsverfahren eingeleitet.

Am 03.03.2015 wurde mit Beschluss die Schlussrechnung festgestellt.

Dass der Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Lebensgefährten der BF Haftungsverpflichtungen zu Grunde gelegen wären, die auf berücksichtigungswürdige Forderungen zurückgehen, konnte nicht festgestellt werden.

1.5. Zuletzt war die BF vom 01.07.2014 bis einschließlich 14.12.2014 bei der Firma XXXX vollbeschäftigt.

Seit dem 15.12.2014 bezog sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar im Zeitraum vom 15.12.2014 bis 17.06.2015 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 13,93 täglich und sodann ab dem 18.06.2015 bis 31.10.2015 Notstandshilfe in Höhe von EUR 13,23 täglich.

Mit Wirkung vom 03.08.2015 stellte die belangte Behörde den Notstandshilfebezug der BF ein.

1. 5 Auf der Basis des monatlichen Nettoeinkommens des Lebensgefährten der BF in Höhe von EUR 1.166,23 ergibt sich nachstehende Berechnung:

Durchschn. Nettoeinkommen Lebensgefährte EUR 1.166,23

abzüglich

Werbekostenpauschale EUR 11,00

Freigrenze für den Lebensgefährten EUR 634,00

anrechenbares Einkommen mtl. EUR 521,23 (gerundet EUR 521,00) x 12 Monate /365 Tage

ergibt eine tägliche Anrechnung von EUR 17,13 (gerundet)

Da der sich aus der oben ergebenden Berechnung ergebende tägliche Anrechnungsbetrag von EUR 17,13 die täglich gebührende (fiktive) Notstandshilfe vor Anrechnung in Höhe von EUR 13,23 übersteigt, liegt eine Notlage nicht vor.

Der täglich gebührende Notstandshilfeanspruch beläuft sich nach Anrechnung auf EUR 0,00.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde sowie das Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur Höhe des anrechenbaren Lebensgefährteneinkommens beruhen auf den vorgelegten Lohnbescheinigungen für die Monate Juli 2015 bis November 2015 und den darin bekannt gegebenen Höhen des an ihn zur Auszahlung gelangten monatlichen Entgelts. Da die jeweils bekannt gegebenen Entgelthöhen weder von der BF, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden, konnte davon im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausgegangen werden.

Die zum Familienstand der BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben der BF, die weder von ihr, noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen wurden.

Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die BF seit dem 03.08.2015 mit dem am XXXX geborenen XXXX in einer Lebensgemeinschaft lebt, gründen auf eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und wurden die Meldedaten, die dieses Faktum belegen, zu keinem Zeitpunkt von der BF in Zweifel gezogen, sodass diese dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.

Die zum Faktum des vom Bezirksgericht XXXX zur Zl. XXXX über das Vermögen des Lebensgefährten der BF eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens und zum Abschöpfungsverfahren getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Auszug aus der Ediktsdatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF. zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde einerseits die Gründe, auf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und andererseits das auf die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtes abzustellende Begehren zu enthalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3. 2 Zu Spruchteil A):

3.2. 1 Im gegenständlichen Beschwerdefall rügt die BF im Kern die unrichtige Ermittlung ihres Notstandshilfeanspruchs durch die Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass über das Vermögen ihres Lebensgefährten vor dem Bezirksgericht XXXX das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde.

3.2.2. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

"§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. [...]"

§ 2 NH-VO, der die Grundlage für die Beurteilung der Frage liefert, ob und unter welchen Umständen Notlage vorliegt, weist folgenden Wortlaut auf:

"§ 2 (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. ä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

3.2.3. Für die rückwirkende Berichtigung der Bemessung der Notstandshilfe bzw. für den Widerruf des Notstandshilfebezuges bzw. für die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe sind die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG maßgeblich.

§ 24 AlVG hat folgenden Wortlaut:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig."

§ 25 Abs. 1 AlVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[...]"

Die oben zu Punkt 3.2.2.) und zu Punkt 3.2.3.) zitierten Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 sind gemäß § 38 AlVG auch auf die Notstandshilfe anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt wird.

3.2.4. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG setzt die Gewährung von Notstandshilfe notwendigerweise das Vorliegen einer Notlage voraus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Eine Notlage liegt gemäß § 33 Abs. 3 leg. cit. dann vor, wenn die arbeitslose Person die notwendigen Lebensbedürfnisse ohne Notstandshilfe nicht befriedigen kann. Jene Bedingungen, unter denen eine Notlage als gegeben anzusehen ist, legt die Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973 idF. BGBl. II Nr. 490/2001 fest. Bei der Prüfung, ob Notlage vorliegt, ist auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der arbeitslosen Person abzustellen. Dabei besteht zwar eine Bindung der Behörden an Steuerbescheide, jedoch besteht diese nur hinsichtlich der Höhe der ermittelten Einkünfte.

Gemäß § 2 Abs. 2 NH-VO stellt der Gesetzgeber bei der Beurteilung der Frage, wann Notlage vorliegt, auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person und des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners ab (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 651 zu § 33, sowie Rz. 671 zu § 36; beachte jedoch VwGH vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0035, der den subjektiven Ansatz der Bestimmung des Vorliegens von Notlage ablehnt, in dem er die aus der früheren Lebensführung resultierenden Aufwendungen für die Bestimmung von Notlage für nicht maßgeblich erklärt).

Lebt die arbeitslose Person, wie im konkreten Fall die BF, mit einem Partner (Lebensgefährten oder Ehepartner) im gemeinsamen Haushalt, so sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der arbeitslosen Person selbst, sowie des mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang besagt die an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in § 36 Abs. 1 erster Satz AlVG gerichtete Verordnungsermächtigung, dass in der Verordnung - die NH-VO - die näheren Voraussetzungen festzulegen sind, unter denen Notlage als gegeben anzusehen ist. Gemäß § 36 Abs. 2 vierter Satz AlVG hat die Verordnung zu bestimmen, inwieweit Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann, wenn das der Beurteilung zu Grunde liegende Einkommen nicht ausreichen sollte, die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen.

In diesem Sinne normiert § 36 Abs. 3 lit. B) sublit. a) erster Satz AlVG, dass bei der Abrechnung des Einkommens des Partners ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen ist, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Der diesen Freibetrag (Freigrenze) übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Rz. 678 zu § 36).

Eine Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin der arbeitslosen Person hat jedoch insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Derartiges ist im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder hervorgekommen, noch hat die BF behauptet, dass eine Anrechnung des Einkommens ihres Ehegatten dazu führen würde, dass Haushaltseinkommen unter den konkret für ihren Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde.

Zu beachten ist, dass weder das Arbeitslosenversicherungsgesetz, noch die Notstandshilfeverordnung eine konkrete Auflistung jener Lebensbedürfnisse enthalten, die im Arbeitslosenversicherungsrecht als notwendig anerkannt sind. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung den Begriff der Notlage als schwierige, bedrängte finanzielle Lage definiert, die dann gegeben ist, wenn dem Betroffenen die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Um beurteilen zu können, ob eine Notlage vorliegt, ist das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den Ausgaben zur Bestreitung der notwendigen Lebensbedürfnisse (einschließlich des objektiv gerechtfertigten Sonderbedarfs) gegenüberzustellen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 655 zu § 33 und die dort referierte Rechtsprechung des VwGH vom 11.12.2002, Zl. 99/12/0257).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers bzw. seines Partners durch Mittel der Arbeitslosenversicherung käme. Eine Berücksichtigung steuerlicher Verluste aus anderen Einkunftsarten stünde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung (vgl. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0237; vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0124 und vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0270).

§ 36 Abs. 2 und 3 AlVG lautet wörtlich wie folgt:

"§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, dass die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.

d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

[...]"

Die für die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) maßgebliche Bestimmung des § 6 NH-VO lautet wie folgt:

"§ 6 (1) Bei der Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

[...]"

Gemäß § 6 Abs. 7 NH-VO ist bei der Anrechnung des Partnereinkommens § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden und zwar in der Weise, dass das Einkommen des Lebensgefährten, das dieser aus unselbständiger Beschäftigung, das er innerhalb eines Monats erzielt (wobei Sachbezüge mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen sind) nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im folgenden Monat gebührt, anzurechnen ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 678 zu § 36). Gemäß § 36 Abs. 4 AlVG ist, wenn ein Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet wird, der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Dabei ist auf die Notstandshilfe immer nur das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen des Lebensgefährten anzurechnen. Demnach ist bei Einkünften aus unselbständiger Beschäftigung, wenn (wie im beschwerdegegenständlichen Fall) höhere Aufwendungen nicht nachgewiesen werden, eine monatliche Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 11,-- (für das Kalenderjahr 2015) als pauschalierter Freibetrag zu berücksichtigen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 676 zu § 36) .

Im beschwerdegegenständlichen Fall kam hervor, dass der Lebensgefährte der BF in den Monaten Juli 2015 bis einschließlich November 2015 Nettomonatsgehälter in jeweils gleichbleibender Höhe von EUR 1.166,23 (Bruttoentgelt iHv. EUR 1.525 abzüglich Sozialversicherung, Lohnsteuer, Gewerkschaftsbeitrag iHv. EUR 358,77) bezogen hat. Bei der Berechnung wurden hier die (monatliche) Freigrenze für den Lebensgefährten der BF iHv. EUR 634,00 und das (monatliche) Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 11,00 berücksichtigt.

Die BF hat zwar behauptet, dass das Abschöpfungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Allerdings hat sie nicht dargetan, dass die dem Abschöpfungsverfahren zu Grunde liegenden Haftungsverpflichtungen ihres Lebensgefährten aus berücksichtigungswürdigen Forderungen entstanden wären; im Gegenteil; vielmehr hat sie im Antragsformular auf Zuerkennung der Notstandshilfe (Frage 14) und Frage 15)) verneint, dass in ihrem Haushalt erhöhte Aufwendungen insbesondere aus Anlass von Rückzahlungsverpflichtungen oder Hausstandsgründungen vorlägen.

In der hier zu beachtenden Bundesrichtlinie des Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung gelten insbesondere folgende Umstände als berücksichtigungswürdig:

Punkt II. 7. Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung; während des Leistungsbezuges bzw. nach Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.)

Nur solche (berücksichtigungswürdigen) Umstände hätten im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung finden können.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn diese gesetzlich nicht begründet war.

War die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet, so ist diese gemäß § 24 Abs. 2 AlVG iVm.

§ 38 AlVG zu widerrufen.

Der Widerruf (die Berichtigung) des Bezuges einer unberechtigt empfangenen Notstandshilfe ist jedenfalls immer dann zulässig, wenn auch ein Rückforderungsgrund vorliegt (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0064; siehe dazu auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 512 zu § 24 und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen die Rückforderung zuerkannter Leistungen erlaubt, sohin den Schutz des guten Glaubens nicht gewährt. Dies ist schon dann denkbar, wenn zwar die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Leistung von Anfang an sich nicht vorlagen, der Leistungsempfänger jedoch erkennen musste, dass ihm die Leistung nicht gebührt (Krapf/Keul, a.a.O.).

3.2.6. Die Rückforderung einer aus der Arbeitslosenversicherung gewährten, jedoch nicht gebührenden Leistung beruht auf § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG, demzufolge der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ("unwahre Angaben") ist verwirklicht, wenn der Empfänger den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat, sohin wenn die Behörde im Antragsformular rechtserhebliche Fragen stellt und diese unrichtig oder unvollständig beantwortet werden (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 519 zu § 25 und die darin referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung)

Der zweite Rückforderungstatbestand betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen und liegt insbesondere dann vor, wenn der Leistungsbezieher jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug spätestens jedoch binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, insbesondere die Meldung einer Beschäftigung unterließ. Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme der Verschweigung maßgebender Tatsachen (VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2007/08/0343; vom 03.10.2002, Zl. 97/08/0611 und vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Im Zusammenhang mit der Meldepflicht ist zu beachten, dass diese bereits mit dem Antritt der Beschäftigung und nicht erst mit dem Einlangen des Arbeitsentgelts (Honorar) auf dem Konto des Leistungsbeziehers ausgelöst wird.

3.2.7. Im gegenständlichen Fall hat die BF im Zeitraum 03.08.2015 bis 31.10.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie während dieses Zeitraumes mit ihrem Lebensgefährten, dem am XXXX geborenen XXXX im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat. Obwohl sie darüber belehrt wurde, dass sie der belangten Behörde insbesondere jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, worunter auch die Begründung einer Lebensgemeinschaft fällt, innerhalb einer Woche bekanntzugeben hat, blieb sie vorerst untätig und meldete diesen Umstand und dass sie mit ihrem Lebensgefährten die Lebenshaltungskosten teile, erst anlässlich ihrer Vorsprache beim Kontrolltermin vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am 01.12.2015. Zu dieser Meldung wäre sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG jedoch innerhalb einer Woche ab Begründung der Lebensgemeinschaft (zum 03.08.2015) verpflichtet gewesen.

Der Rückforderungsanspruch des im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogenen Notstandshilfebezuges gründet sich daher auf § 25 Abs. 1 AlVG, da die BF die Begründung der Lebensgemeinschaft mit XXXX nicht gemeldet hat.

3.2.8. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2013 hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Eine Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, das der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist, oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

Da eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde, noch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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