W207 2102036-1•BVwG W207 2102036-1
W207 2102036-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Zahlungsansprüche
W207 2102036-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die in der Beilage Flächennutzung 2009 insgesamt 272,19 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 710,75 gewährt. Dabei wurden 44,94 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 45,05 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 19,89 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 44,94 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 durch die beschwerdeführende Partei dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 225,13 ha betrage.
Mit dem angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei nunmehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 653,60 gewährt und eine Rückforderung von EUR 57,15 ausgesprochen wurde; dabei wurden 41,23 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 41,61 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche von 16,45 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 41,23 ha zugrunde gelegt. In der Begründung wurde wiederum im Wesentlichen angeführt, für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllten, könne keine Zahlung gewährt werden. Es seien Flächenabweichungen von höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden, daher sei mit einer entsprechenden Rückforderung vorzugehen. Eine Sanktion wurde nicht ausgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 02.12.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wurde beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens, sowie
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs, sowie
5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
7. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der umfangreichen formularartigen Beschwerde liegt eine individuelle Darstellung der beschwerdeführenden Partei als Almobmann vom 27.11.2013 bei, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die beschwerdeführende Partei sei dem Jahr 2005 Obmann der betreffenden Alm. Im Jahr 2000 sei anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet worden. Hierbei sei ein Flächenausmaß von 559,00 ha Futterfläche festgestellt und bis einschließlich zum Jahr 2002 hindurch beantragt worden. Im Jahr 2003 sei ein Farbluftbild von der Bezirkslandwirtschaftskammer erworben worden und für die Agrargemeinschaft wiederum mit besseren technischen Hilfsmitteln die Almfutterfläche überprüft und neu erstellt worden. Die Ergebnisse dieser Futterflächenfeststellung seien wiederum in den MFA-Flächenantrag 2003 mit 500,00 ha übernommen worden. Diese Futterfläche sei einschließlich bis zum Jahr 2006 beantragt worden. Außerdem habe im Jahr 2004 eine AMA-Vorortkontrolle stattgefunden. Diese habe eine Futterfläche von 500 ha vorgefunden und somit die bereits beantragte Fläche der Agrargemeinschaft bestätigt. Im guten Glauben, dass dieses amtlich festgestellte Ergebnis der tatsächlichen Futterfläche entspricht, sei die Futterfläche auch in den darauffolgenden Jahren beantragt worden. Im Jahr 2007 sei die Futterfläche der Agrargemeinschaft von 500 ha auf 400 ha reduziert worden. Die Flächenreduktion sei damit zu begründen, dass mit dieser Futterfläche eine näher genannte Gemeinschaftsweide gegründet worden sei. Somit sei im MFA-Flächenantrag 2007 für die Agrargemeinschaft eine Almfutterfläche von 400 ha beantragt worden. Im Jahr 2008 habe die beschwerdeführende Partei die Futterflächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchführen können und habe diese Möglichkeit auch genutzt und die Fläche neuerlich auf das neue Digitalisierungsergebnis von 272,19 ha angepasst. Diese Futterfläche habe die beschwerdeführende Partei auch in den darauffolgenden Jahren bis einschließlich dem Jahr 2012 beantragt. Die AMA habe in der Referenzflächenfeststellung im Winter 2012/2013 auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch auf 225,13 ha reduziert. Die beschwerdeführende Partei habe bei der Antragstellung im MFA 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA übernommen und die Fläche auch für die vorherigen Jahre rückwirkend bis 2009 korrigiert. Dieser Referenzflächenvorschlag der AMA sei der beschwerdeführenden Partei trotzdem unerklärlich, da eine Vorortkontrolle im Jahr 2004 bereits eine Futterfläche von 500,00 ha bestätigt habe. Somit dürfte die Behörde laut Invekos-GIS Verordnung 2011 §§ 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen und Rückforderungen bei den Auftreibern vornehmen. Etwaige Sanktionierungen und Rückforderung seien aus diesem Grund für alle Auftreiber auf die in Rede stehende Alm aufzuheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde und für die im Antragsjahr 2009 insgesamt 272,19 ha Almfutterfläche angegeben wurden.
Am 28.05.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache der beschwerdeführenden Partei bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer betreffend die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX") eine Almfutterflächenkorrektur des Mehrfachanträge-Flächen 2009 bis 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für diese Alm nunmehr insgesamt 225,13 ha betrage.
Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten anteiligen Almfutterfläche ergibt sich entscheidungserheblich aus dieser Antragskorrektur für die Nachbarschaftalm
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Der Umstand der erfolgten Almfutterflächenkorrektur für das Antragsjahr 2009 wurde von der beschwerdeführenden Partei vielmehr in ihrer der Beschwerde beigefügten Darstellung vom 27.11.2013 ausdrücklich bestätigt.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
Im Lichte dieser Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.
Wie die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist sie selbst Almobmann/Almbewirtschafter der betreffenden Alm; die Einschränkungen der Beihilfeanträge sind der beschwerdeführenden Partei daher zuzurechnen. Da der Antrag somit von der beschwerdeführenden Partei selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige anteilige Almfutterfläche doch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei.
Die Berufung auf eine im Jahr 2004 erfolgte Vor-Ort-Kontrolle, bei der eine Futterfläche von 500,00 ha festgestellt worden sein soll, geht insofern ins Leere, als die Futterfläche von der beschwerdeführenden Partei als Almbewirtschafter selbst rückwirkend auf 225,13 ha eingeschränkt wurde. Diese Flächendifferenz lässt keinen Zusammenhang mit einer viele Jahre davor durchgeführten, von einem um Größenordnungen verschiedenen Antragsausmaß ausgehenden Vor-Ort-Kontrolle erkennen. Vielmehr ist aus der Darstellung des Almbewirtschafters zu schließen, dass die Alm im Jahr 2004 ein wesentlich anderes Futterflächenausmaß aufwies als im Antragsjahr 2009, zumal die beschwerdeführernde Partei selbst ausführte, im Jahr 2007 sei die Futterfläche der Agrargemeinschaft von 500 ha auf 400 ha reduziert worden, die Flächenreduktion sei damit zu begründen, dass mit dieser Futterfläche eine näher genannte Gemeinschaftsweide gegründet worden sei. Bereits diese Futterflächenentwicklung lässt es unwahrscheinlich erscheinen, dass das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle 2004 eine geeignete Basis für die Futterflächenfeststellung für das Jahr 2009 darstellen konnte. Angesichts derartiger wesentlicher Änderungen der Umstände konnte das Ergebnis früherer Vor-Ort-Kontrollen keine taugliche Grundlage für die Feststellung der Almfutterflächen im Jahr 2009 bieten, was die Behörde richtig beurteilt hat. Ein Behördenirrtum ist darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0236).
Dass sich die der beschwerdeführende Partei bei ihrem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde daher nicht ausreichend konkret behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von dieser nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch Verjährung schon deshalb entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt wurde. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Flächensanktion verhängt wurde.
Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die weiteren Vorbringensteile der formularartigen Beschwerde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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