W174 1429669-1•BVwG W174 1429669-1
W174 1429669-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht
W174 1429669-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria Mugli-Maschek als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX (alias XXXX ), vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 17.09.2012, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (ASylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 04.07.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Bei seiner Ersteinvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari im Wesentlichen an, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Christ. Er habe von 1989 bis 1992 in XXXX eine Schule besucht. Vom Beruf sei er Tischler. Seine Mutter lebe im Iran, der Vater sei verstorben, weiters habe er 3 Schwestern und 2 Brüder.
Nach Angaben zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe im Iran ein Mädchen, eine Christin, kennengelernt. Sie habe ihm von diesem Glauben erzählt, er interessiere sich für das Christentum, habe aber aus Angst diesen Glauben nicht öffentlich ausüben können. Er sei Christ geworden und wolle es bleiben. Wegen seines Glaubens sei er im Iran, als auch in Afghanistan in Gefahr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
1.2. Im Rahmen der niederschriftlich festgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 14.09.2012 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira im Original vor und führte in Anwesenheit eines Dolmetschers für Farsi im Wesentlichen an, er sei vom Beruf Tischler. Er habe die Schule kaum besucht und sei nur bis zur dritten Klasse Grundschule dort gewesen. Er sei in Afghanistan zur Welt gekommen, habe dort ca. 14 oder 15 Jahre und anschließend 10 Jahre lang im Iran gelebt und in Teheran als Tischler gearbeitet. Bereits sein Vater sei in dieser Tischlerei tätig gewesen.
In Afghanistan habe er in Herat, XXXX , gelebt. Seine Mutter und seine Schwestern seien im Iran, die übrige Verwandtschaft lebe in Afghanistan. Seit er nicht mehr in Afghanistan lebe, habe der Beschwerdeführer mit der Verwandtschaft in Afghanistan keinen Kontakt mehr.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, im Iran habe er eine Freundin gehabt, welche einem anderen Glauben angehört und ihm diesen Weg geöffnet habe. Er sei vier Monate lang mit ihr zusammen gewesen und habe erst dann erfahren, dass sie Christin gewesen sei. Da er Tischler sei und mit Holz zu tun gehabt habe, habe sie ihn gebeten, ein Kreuz zu schnitzen. Nach anfänglichem Zögern habe der Beschwerdeführer eingewilligt ein Holzkreuz zu machen. Als dem Beschwerdeführer in der Nacht im Traum die Figur des Jesus Christus erschienen sei und er diese Figur am nächsten Morgen in der Tischlerei auf seinem Holzkreuz befestigt wieder gesehen habe, habe er das Holzkreuz mit der Figur seiner Freundin gegeben. Später sei diese Figur des Jesus Christus auf dem Holzkreuz erloschen, aber von da an, habe er seinen Glauben wechseln und habe ein Christ werden wollen. Die Freundin sei eine Katholikin gewesen und sie habe ihm ihr Wissen betreffend das Christentum, das sie selbst aus einem Buch gehabt habe, an ihn weiter gegeben. Der Beschwerdeführer habe aber gewusst, dass wenn er seine Religion, den Islam verlassen würde, das für ihn das Todurteil bedeuten würde, weshalb er beschlossen habe, in ein europäisches Land, wo es den christlichen Glauben gebe, zu gehen. In Griechenland, wohin der Beschwerdeführer deshalb nach vier Jahren gereist sei, habe er von einer anderen Frau mit Namen, XXXX , ein Buch in Farsi erhalten. Da er wenig Bildung habe und sich in Griechenland in der afghanischen Community unter Muslimen aufgehalten habe, habe er dieses Buch nur selten, aber immer wieder heimlich gelesen. Dabei betonte der Beschwerdeführer, er wolle nur an das glauben, was er selbst gesehen habe, er habe ihn (gemeint Jesus Christus) selbst gesehen und wahrgenommen.
Anmerkung: Hierzu legte der Beschwerdeführer - wie der Niederschrift zur Einvernahme vom 14.09.2012 zu entnehmen ist (vgl. Verwaltungsakt S 67 -99 samt Kopien) - eine Bibel in der Sprache Farsi im Original vor, worin sich unter anderem eine handschriftliche Anmerkung befindet wie folgt "Im Namen Gottes Amen. Hab dich lieb 08.05.1389" (= 22.07.2010). Zum Inhalt des Buches konnte der Beschwerdeführer nur wenige Angaben machen und sagte aus, zuletzt über das Fasten gelesen zu haben.
Zum Christentum befragt, gab der Beschwerdeführer insbesondere an, es gefalle ihm an diesem Glauben, dass kein Rassismus herrsche, keine Konflikte und Kriege geführt würden. Der Glauben bestehe aus Wahrheit. Fasten könne man zu jeder Zeit, wann und wie man wolle. In Österreich sei der Beschwerdeführer bereits in XXXX in einer Kirche gewesen. Man habe ihm hinaus geschmissen und gesagt, Moslems dürften dort nicht hinein. Im Iran habe niemand gewusst, dass er sich für das Christentum interessiere, aber in Afghanistan wüssten es mittlerweile alle. In Afghanistan erfahre man dies, weil Griechenland ein kleines Afghanistan sei. Griechenland bestehe nur noch aus Afghanen. Der Beschwerdeführer habe dort, als er eine Pension aufgesucht habe, deren Betreiber gefragt, wie er seinen Glauben wechseln könne und erst später bemerkt, dass dieser Mann mit seiner Mutter weitschichtig verwandt sei. Dieser Mann, der Pensionsbetreiber habe ihm dann gedroht, es der Mutter des Beschwerdeführers und auch anderen Personen zu erzählen, wenn der Beschwerdeführer das tue. Ob dieser Mann es seiner Mutter erzählt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, denn seine Mutter würde es sich nicht anmerken lassen. Im Falle einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer umgebracht, weil er dabei sei, seinen Glauben zu wechseln.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2012, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Zunächst traf die belangte Behörde in der Begründung Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den von ihm geltend gemachten Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zu seiner Situation im Falle einer Rückkehr sowie zu seinem Privat- und Familienleben.
Nach weiteren Feststellungen zur Sicherheitslage und der Lage von Konvertiten in Afghanistan wurde beweiswürdigend ausgeführt, die Angaben zur Person des Beschwerdeführers seien schlüssig und auch glaubhaft gewesen. Die im Akt aufliegende Kopie der Tazkira habe die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.
Dem Beschwerdeführer sei es jedoch nicht möglich gewesen, Gründe glaubhaft zu machen, dass er sein Herkunftsland aus wohl begründeter Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verlassen habe. Das gesamte Vorbringen sei unglaubwürdig, die Beweggründe für seine Konvertierung - der Beschwerdeführer habe über einen Traum bzw. eine Erscheinung erzählt - seien empirisch nicht nachvollziehbar. In Anbetracht einer solchen spirituellen Erfahrung und dem seither verstrichenen langen Zeitraum von viereinhalb Jahren sei unverständlich, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über rudimentäres Wissen bezüglich des Christentums verfüge. Er habe weder Angaben zu Jesus Christus noch zu christlichen Feiertagen machen können. Dass ihm der Zutritt zur Kirche in Knittelfeld verwehrt worden sei, sei ebenfalls unglaubhaft.
Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere zu Spruchpunkt I. aus, sie erachte die Angaben des Beschwerdeführers für gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht als Feststellung zu Grunde gelegt werden haben können. Auch sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung von wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer auch bei Berücksichtigung seiner Volksgruppen- bzw. Religions-zugehörigkeit im Falle seiner Rückkehr einem Personenkreis angehören würde, von welchem anzunehmen sei, dass er sich im Vergleich zur übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne, in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage als dermaßen qualifiziert schutzbedürftig darstelle. Die belangte Behörde gehe im Falle des Beschwerdeführers von keiner realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne von Art 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention aus. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, die einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme oder sein Leben aus irgendeinem sonstigen Grund gefährden würde.
In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte bzw Verwandte. Seine Ausweisung verletze ihn nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass der Eingriff in die durch Art 8 Abs 1 EMRK geschützten Rechte zulässig sei, weil im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dieser Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers sei zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 02.10.2012 mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nur bis zu seinem 14. oder 15. Lebensjahr in Afghanistan gelebt. Im Iran habe er aufgrund einer Bekanntschaft mit einer iranischen Christin und eines sehr prägenden persönlichen Erlebnisses Gefallen am christlichen Glauben gefunden und habe konvertieren wollen. Da jedoch sowohl im Iran als auch in Afghanistan eine Konvertierung zum christlichen Glauben streng bestraft werde, habe er seine Heimat aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor etwaigen Übergriffen zu schützen, verlassen.
Die belangte Behörde habe diese Angaben des Beschwerdeführers pauschal für unglaubwürdig befunden und ihm keine Möglichkeit gegeben, dieser Beweiswürdigung entgegenzutreten. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität des Vorbringens des Beschwerdeführers gehabt hätte. Das sei pflichtwidrig unterlassen worden, weshalb das Verfahren willkürlich und somit rechtswidrig sei.
Nach Zitierung verschiedener Berichte bezüglich der Konversion vom Islam zum Christentum führte der Beschwerdeführer weiter aus, er habe auch ausführlich dargestellt, weshalb er sich bislang nicht besonders intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandersetzen habe können. Zu Beginn habe er nicht zulassen wollen, dass er mehr über das Christentum erfahre. Er habe zB seiner iranischen Freundin verboten, mit ihm darüber zu sprechen und der Umstand, dass er über die Strafen, die im Iran für Konvertiten vorgesehen seien, Bescheid gewusst habe, habe ihn ebenfalls davon abgehalten, sich mehr an Wissen anzueignen. Aufgrund dieser großen Ängstlichkeit habe es eine Zeit lang gedauert, bis der Beschwerdeführer für sich selbst beschlossen habe, tatsächlich zu konvertieren. In Griechenland, als er die Bibel auf Farsi erhalten habe, habe er nur Teile davon lesen können, denn dort hätten sich sehr viele Moslems aufgehalten und der Beschwerdeführer habe daher seine neue Glaubensorientierung auch vor diesen Personen geheim halten müssen. Eine Gruppierung namens "Artisch" (Feuer) sei dort sogar rigoros gegen Konvertiten vorgegangen.
Es sei die Wahrheit, dass der Beschwerdeführer aus der Kirche in Knittelfeld vertrieben worden sei. Er habe sich die Kirche anschauen wollen, als er von anderen Besuchern angepöbelt und aufgefordert worden sei, die Kirche zu verlassen, denn die Moschee befinde sich woanders und als Moslem habe der Beschwerdeführer in einer christlichen Kirche nichts zu suchen. Im Nachhinein gesehen, hätte sich der Beschwerdeführer von diesem Vorfall nicht dermaßen einschüchtern lassen sollen, aber zum damaligen Zeitpunkt sei er jeder Auseinandersetzung lieber aus dem Weg gegangen.
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wies der Beschwerdeführer anschließend darauf hin, auch ihm wäre der Status eines anerkannten Flüchtlings zuzuerkennen gewesen. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei aber auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage unzulässig und zwar auch in Fällen, wo der Beschwerdeführer aus Kabul stammte. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer eventualiter die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und in jedem Fall die Anberaumung einer mündliche Verhandlung.
1.5. Im Zuge der Beschwerdeergänzung vom 25.07.2014 wurde eine Deutschkursbestätigung, diverse Unterstützungsunterschriften der " XXXX " sowie eine Bestätigung über die ehrenamtlichen Besuche des Beschwerdeführers im Lerncafé XXXX beigebracht. Vorgelegt wurde weiters eine Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX , Gemeindeleitung XXXX , worin bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2014 getauft worden und seit diesem Tag ein ordentliches Mitglied der Gemeinde sei. Ergänzend bestätigte die Evangelikale Gemeinde in einem weiteren Schriftsatz vom 19.07.2014, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche und sich aktiv an der Jugendgruppe in der Gemeinde beteilige.
1.6. Am 29.10.2015 wurde eine Vertretungsvollmacht des MigrantInnenvereins St. Marx, dieser vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, übermittelt.
1.7. Auf Rückfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.11.2015 bestätigte XXXX , Evangelikale Gemeinde XXXX , mit Eingabe vom 23.11.2015, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2013 oft bei den Veranstaltungen der Jugendgruppe dabei gewesen sei. Nach Absolvierung eines Tauf-Vorbereitungskurs sei der Beschwerdeführer am 05.07.2014 getauft worden und zähle seither zu den Mitgliedern der Evangelikalen Gemeinde XXXX . Bis zum Frühling 2015 sei der Beschwerdeführer häufig bei Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen anwesend gewesen. Er bekenne sich offen zu seinem christlichen Glauben und erkundige sich oft, ob er irgendwo mithelfen könne und sei daraufhin im Team der Schneeräumung eingeteilt worden. Für die Gemeinde habe sich der Beschwerdeführer vor allem in den Jahren 2013 und 2014 stark engagiert, aber seit ca. einem Jahr habe er sich von der Kirchengemeinde und den Veranstaltungen zurückgezogen.
1.8. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung zum Parteiengehör übermittelt. Am 10.12.2015 langte ein weiteres Schreiben des Herrn XXXX , Evangelikale Gemeinde XXXX , ein, worin ergänzend angeführt wird, der Grund für den Rückzug des Beschwerdeführers von der Gemeinde und den Veranstaltungen sei seine Inhaftierung in Graz gewesen. Jetzt nach seiner Rückkehr nehme der Beschwerdeführer wieder an Veranstaltungen der Jugendgruppe Teil und er besuche auch gelegentlich den Gottesdienst.
1.9. Laut dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27, 28 und 28a Suchtmittelgesetz (SMG) vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt. Der Vollzug des unbedingten Teiles der Freiheitsstrafe wurde am 20.10.2015 abgeschlossen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und stammt aus der Provinz Herat. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits von der belangten Behörde aufgrund der Vorlage einer Geburtsurkunde festgestellt und sein Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Seit dem Alter von ca. 14 Jahren lebte er mit seiner Familie im Iran und arbeitete dort bis zu seiner Ausreise nach Griechenland als Tischler. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sowohl der Sprache Dari als auch Farsi kundig. Er ist illegal am 04.07.2012 ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der bis dahin unbescholtene Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz wegen §§ 27, 28 und 28a Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt und zu einer Probezeit von 3 Jahre, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 20.10.2015 vollzogen (vgl. OZ 14, Strafregisterauszug vom 28.12.2015).
Nach seinen Angaben hat sich der Beschwerdeführer bereits während seines mehrjährigen Aufenthalts im Iran für den christlichen Glauben zu interessieren begonnen und in Griechenland sich mit dem Christentum und einer möglichen Abwendung vom moslemischen Glauben weiter auseinander gesetzt. In Österreich hielt sein Interesse am christlichen Glauben an und er nahm sehr aktiv in den Jahren 2013 und 2014 am Gemeindeleben der Evangelikalen Gemeinde XXXX teil. Nach Besuch eines Tauf-Vorbereitungskurses trat der Beschwerdeführer am 05.07.2014 zum christlichen Glauben über und hat das Sakrament der Taufe empfangen. Seither ist er Mitglied der Evangelikalen Gemeinde XXXX , besucht unter anderem den Gottesdienst und bekennt sich offen zu seinem christlichen Glauben.
Diese Feststellungen zur nunmehrigen endgültigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angeben des Beschwerdeführers sowie den beiden vorgelegten Bestätigungen des Leiters der Evangelikalen Gemeinde XXXX .
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten, aber verfügt über soziale Kontakte, insbesondere im Wege seiner Mitgliedschaft bei der Evangelikalen Gemeinde Knittelfeld, bei deren Veranstaltungen er oft anwesend ist.
Gründe, wonach der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen oder ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat, liegen - wie noch auszuführen bleibt - nicht vor.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur maßgeblichen Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere zur Religionsfreiheit im Allgemeinen sowie zur speziellen Situation von zum Christentum konvertierten Muslimen oder nicht-muslimischen religiösen Folgendes zu entnehmen:
Afghanistan befindet sich nach mehr als 30 Jahren bewaffneter Konflikte und nach dem Ende der Taliban-Herrschaft vor 14 Jahren nach wie vor einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und Verbesserung der Zukunftsperspektiven für die zivile Bevölkerung sind noch große Anstrengungen über einen langen Zeitraum notwendig. Zwar wurde die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan inzwischen vollständig durch afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) übernommen, jedoch hat die Insurgenz auch 2015 mehrfach gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Insgesamt bleibt daher die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil und sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten.
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile. Vor allem außerhalb der Städte sind derartige strukturelle Verbesserungen wegen willkürlicher Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Weiterhin bestehen landesweit große Widerstände in der konservativen Bevölkerung und insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet, die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nach wie vor nur unzureichend respektiert und umgesetzt.
Aus dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 06.11.2015 Bericht über die Asyl und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand November 2015:
Religionsfreiheit
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind jedoch allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische hanafitische-Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig ihrer Religion.
Nach offiziellen Schätzungen sind 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime, einschließlich Ismailiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Es lebt offiziell noch ein Jude in Afghanistan, der sich um die verwaiste Synagoge kümmert.
Christen
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden. Sie beträgt aber wohl weit weniger als ein Prozent der Bevölkerung. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Straf- verfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.
Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen.
Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u. a. in verschiedenen Botschaften sowie auf den RS-Geländen statt.
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 21.01.2016:
Die Bedingungen für Religionsfreiheit sind für andersdenkende sunnitische Muslime, aber auch schiitische Muslime, Sikhs, Christen und Bahais weiterhin schlecht. Die afghanische Verfassung verabsäumt es explizit die individuellen Rechte in Bezug auf Religionsfreiheit zu schützen und einfachgesetzliche Bestimmungen werden in einer Weise angewendet, die internationale Menschenrechtsstandards verletzt. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen.
Aus dem Annual Religious Freedom Report 2014 der United States Commission on International Religious Freedom - USCIRF:
Die Einschränkungen der Religionsfreiheit haben in der afghanischen Verfassung ihren Ursprung, die das Recht auf Schutz der Freiheit der Religion oder der Weltanschauung nicht ermöglicht und es der einfachen Gesetzgebung ermöglicht, andere Grundrechte zu ersetzen. Die Unvereinbarkeits-Klausel, wonach kein Gesetz im Widerspruch zu den Lehren des Islam stehen darf, wird von der Regierung in einer Weise interpretiert, welche den garantierten Menschenrechten widerspricht. Das Strafgesetzbuch erlaubt es den Gerichten, gemäß dem Scharia-Gesetz in Angelegenheiten zu urteilen, in welchen weder das Strafrecht noch die Verfassung explizit anzuwenden sind - wie beispielsweise Apostasie (Glaubensabfall) oder Konversion. Die Folge hiervon sind Anklagen, welche mit einer Verhängung der Todesstrafe verbunden sind.
Staatlich unterstützte religiöse Führer und die Justiz sind befugt, die islamischen Prinzipien und das Scharia-Gesetz willkürlich zu interpretieren und anzuwenden, was zur missbräuchlichen Auslegung der religiösen Orthodoxie führt.
Da die nicht definierbaren Begriffe des islamischen Rechts in der Verfassung bereits missbräuchlich interpretiert wurden, um Menschenrechte sowie das Recht auf Religionsfreiheit und Frauenrechte zu untergraben, ist der Ruf des Taliban-Führers Mullah Mohammed Omar nach einer Regierung basierend auf islamischen Prinzipien beunruhigend.
Jedes Friedensabkommen mit den Taliban, dessen Folge eine noch engere Auslegung des Religionsgesetzes wäre, würde zu weiteren Verletzungen der Menschenrechte und der Religionsfreiheit führen.
Bedingungen einer Religionsfreiheit 2013-2014/Offizielle Durchsetzung von religiösen Normen
Im oben erörterten rechtlichen Kontext wird eine restriktive Auslegung des islamischen Rechts über Menschenrechte gestellt und führt zum Missbrauch. Während des Berichtszeitraums hat das Vereinigte Königreich einem Atheisten aus Afghanistan Asyl gewährt, da er bei Rückkehr wegen Apostasie angeklagt wäre und mit einem Todesurteil konfrontiert sein könnte.
Afghanistans "Ulama-Rat", eine Gruppe von muslimischen Geistlichen, von Präsident Karzai ernannt, verlangte, er möge Maßnahmen gegen "unmoralische" Fernsehstationen setzen. Bald darauf hat Karzais Ministerrat ein Dekret erlassen, mit welchem dem Ministerium für Information und Kultur aufgetragen wurde, eine Ausstrahlung von Programmen, die "unislamisch und gegen die gesellschaftliche Moral" sind, zu verbieten.
Unterdrückung der nicht-muslimischen religiösen Minderheiten
Hindus und Sikhs sind mit Diskriminierung, Belästigung und zeitweise auch Gewalt konfrontiert, obwohl es ihnen grundsätzlich erlaubt wäre, ihren Glauben an öffentlichen Orten auszuüben. Sie werden zwar im Parlament vertreten, aber das Parlament hat Karzais Anfrage abgelehnt, einen Platz sowohl für Hindus als auch Sikhs im Unterhaus zur Verfügung zu stellen. Die Glaubensgemeinden haben in den letzten 30 Jahren - bedingt durch die Instabilität, die ständigen Kämpfe sowie gezielte Unterdrückung - großteils aufgegeben, nur einer der acht Sikh-"gurdwaras" ist in Kabul aktiv.
Afghanische Christen wurden gezwungen, ihren Glauben zu verbergen und können nicht öffentlich beten. Während der Berichtsperiode gab es keine Informationen über Verhaftungen von Christen, aber viele haben Afghanistan verlassen und sind Berichten zu Folge nach Indien geflüchtet. Die einzige bekannte Kirche des Landes ist weiterhin auf dem Territorium der italienischen Botschaft tätig. Afghanistans kleine Bahá'í-Gemeinde führt eine verdeckte Existenz, insbesondere seit Mai 2007, als die Bahá'í-Religion für blasphemisch und die Baha'i-Konvertiten als Abtrünnige (durch Fatwa) erklärt wurden. Die afghanische jüdische Gemeinde hat überhaupt nur ein Mitglied.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. Zentrale Berücksichtigung fanden die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des behördlichen Verfahrens, im Beschwerdeschriftsatz samt Beschwerdeergänzung und insbesondere jener Dokumente, welche die Einbindung des Beschwerdeführers in die Evangelikale Gemeinde XXXX seit 2013 und seine Taufe im Jahr 2014 belegen, als auch sein erfolgreiches Bestreben nach schulischer Ausbildung und sein ehrenamtlicher Einsatz bei von in der Gemeinde XXXX durchgeführten Integrationsprojekten für Kinder im Pflichtschulalter.
2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunftsgegend stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben sowie auf die vor der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen und ihre Feststellungen. Anhand der vorlegten Geburtsurkunde wurde insbesondere die Identität des Beschwerdeführers von der belangten Behörde festgestellt. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Afghanistan stammt.
Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen §§ 27, 28 und 28a Suchtmittelgesetz (SMG) für die Dauer von insgesamt 15 Monaten ergibt sich aus der am 28.12.2015 eingeholten Strafregisterauskunft. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten wurde mittlerweile vollzogen, die Haft des Beschwerdeführers endete am 20.10.2015. Die Probezeit für den bedingten Teil der Haftstrafe von 10 Monate beträgt 3 Jahre.
2.2.2. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen keine der Parteien entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Aus diesen Quellen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Folgen der Konversion vom Islam zu einer anderen Religion, dass in ganz Afghanistan Scharia-Recht zur Anwendung kommt. Demnach droht Konvertiten, die ihren muslimischen Glauben aufgeben, die Todesstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Konvertiten - wenn die Konversion bekannt wird - entweder von dritter Seite (Mullahs, Nachbarn) oder von staatlichen Stellen verfolgt werden. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind groß. Afghanische Familienverbände sind sehr stark. Demzufolge werden Informationen weitreichend ausgetauscht. Repressionen sind zwar in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften, aber es wäre für einen Konvertiten jedenfalls nicht einfach, den Übertritt zum Christentum gänzlich geheim zu halten. Auch können Missgunst und familiäre Konflikte dazu führen, dass die Konversion bekannt wird. Daher wäre es dem Beschwerdeführer in Afghanistan gänzlich unmöglich, sich offiziell zum Christentum - nachdem er sich vom Islam abgewandt hat - zu bekennen.
2.2.3. Die Feststellungen zur erfolgten endgültigen Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner bereits seit einigen Jahren schrittweise erfolgten Zuwendung zum Christentum ergeben sich zunächst aus den hierzu während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinen Lebensumständen im Iran, in Griechenland und nunmehr in Österreich. Aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den vorgelegten Bescheinigungen und den Angaben der Evangelikalen Gemeinde XXXX , ergibt sich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls während seines Aufenthaltes in Österreich sein Interesse und seinen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens nicht nur fortgesetzt, sondern intensiviert und mit der erfolgten Taufe nach außen zum Ausdruck gebracht hat.
Angesichts der Aussagekraft der unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und diese Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist. Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Scheinkonversion aufkommen lassen würden, liegen nicht einmal ansatzweise vor. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers insbesondere am christlich geprägten Gemeindeleben seit 2012 in Österreich, seine rege Teilnahme an Kirchenveranstaltungen und Gottesdiensten sowie seine Taufe im Juli 2014 wurden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt. Im Hinblick auf seine fortwährende Religionsausübung sind keine sonstigen Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat sich faktisch und für Dritte wahrnehmbar dem christlichen Glauben zugewandt und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan praktizieren. Dafür, dass dieser Entschluss sich vom Islam abzuwenden, auch von einer inneren christlichen Überzeugung getragen ist, spricht etwa der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2013 auch ehrenamtlich in seiner Aufenthaltsgemeinde bei Integrationsprojekte der Caritas sowohl handwerklich als auch bei der Betreuung schulpflichtiger Kinder einbrachte. Bis zum Frühling 2015 nahm der Beschwerdeführer noch laufend an Gottesdiensten teil und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der durch seine Inhaftierung daran gehindert war, seinen Glauben in der Gemeinde auszuüben, den Weg in die christliche Gemeinde nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015 erst langsam zurückgefunden hat, stellt sich plausibel und glaubwürdig dar. Wie im Schreiben der Evangelikalen Gemeinde XXXX vom Dezember 2015 ausdrücklich bestätigt wird, nimmt der Beschwerdeführer seither wieder an Veranstaltungen der Jugendgruppe laufend teil und besucht gelegentlich Gottesdienste. Aufgrund dieser Lebensumstände des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass die Tatsache der Konversion zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus, also allgemein bekannt geworden ist.
Es besteht kein Grund, an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.
Zusammenfassend geht daher die erkennende Richterin in Zusammenschau der vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Die dortigen staatlichen Einrichtungen wären nicht der Lage, ihn vor dieser Bedrohung bzw. Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
Gleichzeitig konnten in Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers weitere Ermittlungen und daran anknüpfende Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
In Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie bestimmt damit § 3 Abs. 2 AsylG ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind Gemäß § 3 Abs 2 AsylG können beim Erstantrag demnach die subjektiven Nachfluchtgründe - müssen aber nicht - Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehnden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, K64 zu § 3).
Aufgrund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich im vorliegenden Fall nunmehr - entgegen der zuvor von der belangten Behörde vertretenen Meinung -, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist. Jedenfalls durch die Taufe in Österreich am 05.07.2014 ist der Beschwerdeführer vom Islam zum christlichen Glauben konvertiert. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, droht ihm - wie den aktuellen Länderinformationen nachvollziehbar zu entnehmen ist - wegen seiner Konversion die Verfolgung aus religiösen Gründen, sodass ein "subjektiver" Nachfluchtgrund gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 gegeben ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch VfGHf 12.6.2013, U 2087/2012-17).
Die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit erfordert im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).
Bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob die religiöse Einstellung des Asylwerbers (sei es auch ohne vollzogene Taufe) im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würde (siehe ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB VwGH 30.06.2005, Zahl 2003/20/0544 ua.).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der bereits getauft ist und sich zum christlichen Glauben bekennt, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar wäre. Selbst wenn es nach den derzeit verfügbaren Informationen bisher durch staatliche Stellen nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion gekommen ist, können Tötungen durch Dritte, insbesondere durch die Taliban, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum vor den afghanischen Behörden oder vor anderen Personen in familiären und sozialen Umfeld des Beschwerdeführers verborgen bleiben könnte, ist aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande kaum vorstellbar, weshalb eine Konversion auf Dauer nicht geheim bleiben würde. Auch die grundsätzlich für einen Konvertiten bestehende Möglichkeit binnen drei Tagen seine Konversion zu widerrufen, kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da diese Frist bereits verstrichen ist. Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum nur zum Schein erfolgte. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht ist den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Das dargestellte Verfolgungsrisiko liegt beim Beschwerdeführer in seiner religiösen Überzeugung begründet (Vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E u.a.).
Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht schon deshalb nicht, weil der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - jedenfalls nicht in der Lage wäre, einer Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen. In ganz Afghanistan gilt nicht nur islamisches Recht (Scharia) und die darauf regelmäßig aufbauende islamischem Rechtsprechung, sondern auch die in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und die grundsätzlich ablehnende Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten. Die damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems betreffen ganz Afghanistan und bedingen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen verwirklichen kann.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt - wie im Folgenden darzustellen ist - im Ergebnis aber auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Gemäß § 6 Absatz 1 Z 4 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Diese, dem Art. 33 Abs 2 GFK nachgebildete Bestimmung, stellt auf das Begehen eines besonders schweren Verbrechens und die daraus resultierende Gefahr für die Gemeinschaft ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz dauernder Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe: Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (VwGH 99/01/0449, 99/01/0288). Eine Tat muss, um diesen Anforderungen zu entsprechen, objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen, sodass demnach zu den schweren Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen zählen.
Der Ausschlusstatbestand erfordert eine Abwägung zwischen Verwerflichkeit der Tat, deren der Asylwerber verdächtig ist, und seinen Schutzinteressen (Grad der befürchteten Verfolgung), sodass Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungs-gründe zu berücksichtigen sind. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht als schwerwiegend erweisen (VwGH 11.11.2008, 2006/19/0352; 21.03.2002, 2000/20/0189; 31.01.2002, 99/20/0372).
Vorauszuschicken ist, dass in Anbetracht der schwer wiegenden Folgen, die ein Asylausschluss für die betreffende Person hat, Ausschlussklauseln restriktiv auszulegen sind (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschofer, Asyl- und Fremdenrecht Stand 15.1.2016, § 6 E4 unter Bezug auf die Position des UNHCR zur Auslegung von Art. 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, April 2001, Rz 38, mwN).
Zwar ist im vorliegenden Fall das der erfolgten Verurteilung zu Grunde liegende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers (Verkauf von Marihuana) nach der Art der betroffenen Rechtsgüter - als Drogenhandel - "typischerweise" den "besonders schweren Verbrechen" im Sinne des Gesetzes zuzurechnen, jedoch ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine "einzige" Verurteilung wegen eines Drogendeliktes, für sich allein nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung "besonders schweren Verbrechens" im Sinne des Verständnisses dieses Begriffes in der Literatur zu werten (vgl. VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Nach der Aktenlage handelt es sich im konkret zu beurteilenden Fall um die bisher einzige erfolgten Verurteilung wegen Drogenhandels des bis dahin unbescholtenen Beschwerdeführers, weshalb schon aus diesem Grund, die Einordnung des hier zu wertenden Verbrechens des Beschwerdeführers als nicht "besonders schwer" nahe liegt. Hinzu kommt, dass die für die vom Beschwerdeführer begangene Straftat zu verhängende Höchststrafe 5 Jahre beträgt und seitens des Landesgerichts eine vergleichsweise geringe Freiheitsstrafe (insgesamt 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre) verhängt wurde, woraus abgeleitet werden kann, dass diese Verurteilung wegen Drogenhandels jedenfalls nicht subjektiv als besonders schwerwiegend anzusehen ist (vgl. dazu BVwG 11.02.2015, W159 1257672-3/23; 16.09.2015, W 159 1250741-2 ua., wonach in der politischen Diskussion auch schon völlige Straffreiheit für Fälle von Handel mit Cannabisblüten gefordert wird). In Fällen wie dem vorliegenden ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Abfalls vom islamischen Glaubens und Übertritts zum Christentum mit Todesdrohungen zu rechnen hat bzw. seine Tötung auch nicht ausgeschlossen werden kann, sodass die öffentlichen Interessen an der Nichtasylgewährung selten die individuellen Schutzinteressen überwiegen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Schließlich stellt eine bereits erfolgte Gewährung der bedingten Haftentlassung durch das dafür zuständige Landesgericht ohne Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen nach der Rechtsprechung einen klaren Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose dar (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449). Auch diese im Sinne einer Gesamtabwägung zu beachtenden und für ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführer sprechenden Umstände sind hier gegeben.
Aufgrund dieser Zusammenschau zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass im vorliegenden Fall kein Grund im Sinne von § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 idgF vorliegt, der die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer ausschließt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; BVwG 22.5.2014, W173 2003741-1/10E). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl BVwG 8.5.2014, W173 1437829-1/7E). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.
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