BVwG W169 2100293-1

W169 2100293-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016

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Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

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BVwG W169 2100293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W169.2100293.1.00

Spruch

W169 2100293-1/10E

W169 2100275-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl 13-821199705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA.: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014, Zl 13-821199705, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.02.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, indische Staatsangehörige, reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.09.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führten die Beschwerdeführer aus, dass sie als Anhänger der Kongresspartei von den Anhängern der Alkali Partei bedroht worden seien.

Am 20.09.2012 wurden die Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der Erstbeschwerdeführer u.a. zu Protokoll gab, dass er zuletzt mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, seinen Kindern und seinen Eltern im eigenen Haus in XXXX gewohnt habe. Im Heimatland würden neben seinen Eltern und Kindern auch zahlreiche sonstige Verwandte leben. In Österreich lebe er von der Grundversorgung. Er habe im Bundesgebiet weder Verwandte noch habe er sonst einen Bezug zu Österreich. Er spreche nicht Deutsch. Er besuche keine Kurse und auch keine Schule in Österreich. In Indien habe er 10 Jahre lang die Schule besucht und von 1997 bis Juli 2012 gearbeitet.

Im Rahmen der Einvernahme von dem Bundesasylamt am selben Tag gab die Zweitbeschwerdeführerin u.a. zu Protokoll, dass sie in Indien geboren worden sei und dort gemeinsam mit ihren Eltern und ihren drei Brüdern bis zu ihrer Eheschließung im Jahr 2000 gelebt habe. Dann sei sie zu ihrem Ehegatten, dem Erstbeschwerdeführer, nach XXXX gezogen und hätte dort mit ihm und den Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Im Herkunftsstaat würden ihre Mutter, drei Brüder, ihre drei Kinder sowie drei Onkel mütterlicherseits leben. Sie habe weder Verwandte in Österreich noch habe sie sonst einen Bezug zu Österreich. Sie spreche nicht Deutsch und besuche auch keine Kurse.

Zum Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer in den jeweiligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vor, dass sie von den Anhängern der Alkali Partei bedroht bzw. verletzt worden seien.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.09.2012 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, betreffend die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Betreffend die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale iSd Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Indien glaubhaft hätten machen können. Auch eine reformschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerdeführer keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte hätten. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht seien - mit Ausnahme der Ausübung von geringfügig gemeinnützigen Beschäftigungen und der Absolvierung von Deutschkursen - nicht erkennbar, zumal Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben habe, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sei das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung gewährt und sie wurden aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen zu einem Fragenkatalog eine Stellungnahme abzugeben.

5. Am 03.12.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführer ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer "in der Absicht, den Antrag auf Verleihung österreichischen Asyls zu stellen, diesbezüglich also gerechtfertigt" in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Beschwerdeführer hielten sich durchgehend im Bundesgebiet auf, hätten das vorläufige Aufenthaltsrecht und die Asylkarte "weiß" erhalten. Die Beschwerdeführer seien verheiratet und würden zusammenleben. Ihre gemeinsamen drei Kinder würden noch nicht in Österreich leben, sondern bei der Großmutter darauf warten, nach Österreich nachziehen zu können. In Österreich würden mehrere nahe Verwandte, Cousins und Cousinen, leben. Ein Freundeskreis der Beschwerdeführer habe sich im Flüchtlingsheim Kufstein mit allen dort Anwesenden aufbauen lassen. Da die Flüchtlingsunterbringung nicht in der Nähe einer größeren Stadt erfolgt sei, werde die Integration etwas erschwert, jedoch seien alle im Flüchtlingsheim Kufstein lebenden Personen inzwischen mit den Beschwerdeführern befreundet. Als besondere Bindung an Österreich ergebe sich der Umstand, dass innerhalb der Familie der Beschwerdeführer international bekannt sei, dass Österreich seine Flüchtlinge anständig behandle. Daher habe es durch die Beschwerdeführer von vorherein zu Österreich eine besondere Nahebeziehung gegeben, die bisher auch noch nie negativ von Seiten der österreichischen Bevölkerung beantwortet worden sei. Im Gegenteil, da der Erstbeschwerdeführer eine schwere Gehörerkrankung habe, sei er in Bezug auf seine Erkrankung mit Österreicherinnen und Österreichern in Kontakt getreten und habe ausschließlich sehr positive Erfahrungen gemacht. Auch dort, wo die Beschwerdeführer freiwillig Sozialdienste verrichten würden, liebe man sie. Die Beschwerdeführer würden Deutsch auf dem Niveau A2 sprechen und jeden Dienstag und Donnerstag im Flüchtlingsheim den Deutschkurs besuchen. In Österreich seien die Beschwerdeführer bisher angelernte Hilfskräfte für viele Hilfsarbeitertätigkeiten gewesen, die in einer Art Sozialdienst oder Nachbarschaftshilfe freiwillig absolviert worden seien. Den Beschwerdeführern sei es nicht gelungen, eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Die Beschwerdeführer erhielten Unterstützung in Form der Grundversorgung und würden im Flüchtlingsheim in Kufstein leben. Strafgerichtliche Verurteilungen bzw. Aufenthaltsverbote würden nicht vorliegen.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2014 wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage auf Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie den Aufenthalt in Österreich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Flüchtlingsheim leben würden. Weitere verwandtschaftliche oder familiäre Bindungen in Österreich hätten nicht festgestellt werden können. Es liege ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich jeweils im Hinblick auf den Ehepartner vor; diese seien jedoch im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung diesbezüglich keinen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer darstelle. Die Beschwerdeführer hielten sich seit September 2012 in Österreich auf. Sie verfügten über keinen gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel für Österreich bzw. für den Schengenraum. Darüber hinaus würden sie auch über keinen weiteren über das Asylverfahren hinausgehenden Aufenthaltsstatus verfügen. Sie würden nach wie vor von der Grundversorgung leben und seien mittellos. Sie würden keiner Arbeit nachgehen und hätten Deutschkurse absolviert. Ihr Aufenthalt sei lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert gewesen. Die Beschwerdeführer hätten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Indien verbracht und seien dort sozialisiert worden. Sie würden die Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau sprechen. Ebenso sei davon auszugehen, dass in Indien Bezugspersonen existieren würden. Es deute nichts darauf hin, dass es ihnen im Falle einer Rückkehr nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren, vor allem da sie dort noch Familienangehörige hätten. Die Beschwerdeführer würden nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erfüllen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien. Im Falle der Beschwerdeführer liege keine Gefahr iSd § 50 Abs. 1 FPG vor und sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer auch verneint worden. Weiters existiere keine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die Beschwerdeführer bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, nicht gegeben seien.

7. Gegen diese Bescheide wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass durch die gegenüber den Beschwerdeführern ausgesprochene Rückkehrentscheidung der Behörde ein Ermessensfehler begangen worden sei, da gesetzliche Ermessenskriterien, die gegen die Verhängung einer Rückkehrentscheidung sprechen würden, überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. So wäre konkret auf die Umstände der familiären und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall einzugehen gewesen. Die Beschwerdeführer hätten Verwandte in Österreich, die bereits die EU-Freizügigkeitsbestimmungen genießen würden. Außerdem würden die Beschwerdeführer als Ehepaar zusammenleben und deren gemeinsame Kinder könnten Österreich im Hinblick auf den ho. Kindermangel helfen.

Die Beschwerdeführer würden sich nicht in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden, würden jedoch im Fall der Zuerteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sofort einer Arbeit nachgehen können, dies im sozialen Bereich, der in Tirol ohnehin unterrepräsentiert sei. Die belangte Behörde übersehe, dass gerade das "unfaire österreichische Integrationsrecht" den Beschwerdeführern wenige Möglichkeiten zur Entfaltung und Vertiefung der Integration biete. Nicht einmal die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer die Deutschprüfung mit Niveau A2 bestanden habe, werde als positiv angemerkt. Der Erstbeschwerdeführer habe sich bemüht, sein Bildungsniveau noch in Indien zu steigern, um als höher qualifiziert im Einwanderungsland zu gelten, weshalb die Prüfungsurkunden seiner Elektronikausbildung beigelegt würden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe sich nachweislich redlich bemüht, Deutschkenntnisse zu erwerben. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde erkennen müssen, dass keine öffentlichen Interessen dem Weiterverbleib der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Die Beschwerdeführer hätten außer den gemeinsamen drei Kindern keinerlei für sie relevante Verwandte in Indien. Die Beschwerdeführer würden alle Voraussetzungen erfüllen, die für eine Aufnahme im Bundesgebiet aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen sprechen würden. Nicht unbeachtet solle die schwere Ohrenerkrankung des Erstbeschwerdeführers bleiben, die aktenkundig sei. Nur in Österreich werde er die nötige ärztliche Versorgung erfahren können. Beantragt werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde beigelegt waren unter anderem eine Bestätigung über die bestandene A2 Deutschprüfung des Erstbeschwerdeführers sowie über die Teilnahme der Zweitbeschwerdeführerin an einem A2 Deutschkurs; ein Bestätigungsschreiben des Flüchtlingsheims Kufstein vom Mai 2014; ein Schreiben der Stadtpfarre St. Vitus vom 01.01.2014; ein Arbeitszeugnis des Ferienlandes Kufstein betreffend den Erstbeschwerdeführer; ein Bestätigungsschreiben der Heimleitung des Alterswohnheimes Kufstein vom 31.08.2014 sowie ein Versicherungsdatenauszug vom 26.02.2013 betreffend den Erstbeschwerdeführer.

8. Mit Schreiben vom 10.02.2016 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der Beschwerdeführer diverse Unterstützungserklärungen hinsichtlich der Beschwerdeführer.

9. Am 12.02.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er in Indien geboren worden sei und dort zehn Jahre die Schule besucht habe. Danach sei er ein Jahr am College gewesen. Von 1997 bis 2011 habe er in einem Büro für Düngemittel gearbeitet und habe damit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren können. Er habe in Indien gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen drei Kindern und seinen Eltern im Elternhaus gelebt. Kurz vor der Ausreise im Jahr 2012 habe er dieses Haus verkauft. Im Heimatland würden seine Mutter und seine drei Kinder bei seiner Schwiegermutter in deren Haus wohnen. Sein Schwiegervater sei bereits kurz vor der Ausreise , sein Vater im Jahr 2014 verstorben. Seine Mutter und seine Schwiegermutter würden in Indien als Putzfrauen arbeiten und könnten somit den Lebensunterhalt verdienen. Seine Schwester lebe in XXXX und werde von ihren Schwiegereltern unterstützt. Diese hätten ein kleines Restaurant. Seine Kinder würden in Indien von einem Privatlehrer unterrichtet. Diesen gehe es nicht gut, zumal sie die Eltern vermissen würden. Er habe einmal in der Woche telefonischen Kontakt mit seiner Familie in Indien. Er habe seine Kinder nicht mitgenommen, da sie damals nicht genug Geld gehabt hätten; außerdem hätten sie sehr schnell die Flucht ergreifen müssen. In Indien würden auch Onkeln und Tanten leben, diese würden ihnen aber nicht helfen. Er sei seit November 2000 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet. Es gehe ihm gesundheitlich gut; er müsse sich aber am 17.02.2016 einer weiteren Operation am Ohr unterziehen. Er habe einen Knoten hinter dem Ohr und dieser müsse am 17.02.2016 im Krankenhaus ambulant herausoperiert werden. Er lebe in Österreich mit seiner Ehegattin, der Zweitbeschwerdeführerin, in einem Flüchtlingsheim und werde vom österreichischen Staat unterstützt. Sie hätten keine Verwandten in Österreich. Er habe aber Freunde in Österreich; diese Leute würde er von seiner Arbeit kennen. Seit Mai 2015 arbeite er in einer Volksschule; er putze dort vier Stunden am Tag. Dafür bekomme er Euro 60,-- die Woche. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht und bereits den A2 Deutschkurs absolviert und wolle diesbezüglich auch sein Diplom vorlegen. Er habe in Österreich keine strafbare Handlung begangen, auch sei er in Österreich niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel bzw. Opfer von Gewalt gewesen. Auf die Frage, ob er sonstige besondere Bindungen zu Österreich habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus: "Ich mag Österreicher und Österreich. Die Kultur und das Land sind sehr gut. Für meine drei Operationen musste ich kein Geld zahlen." Weiters hätten seine Ehegattin und er gemeinnützige Arbeiten bei verschiedenen Festen in der Kirche verrichtet; sie hätten dort geputzt und gekocht und dafür kein Geld bekommen. Der Chef seiner Ehegattin habe zu dieser gesagt, dass sie weiterhin im Altersheim arbeiten könne; eine schriftliche Einstellungszusage hätten sie jedoch nicht. Schlussendlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er seine Kinder nach Österreich holen wolle.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie in Indien zehn Jahre die Schule besucht habe. Sie habe drei Brüder; ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe in Indien nicht gearbeitet. Ihre drei Kinder und ihre Schwiegermutter würden bei ihrer Mutter im Haus leben. Ihre Mutter und ihre Schwiegermutter würden den Lebensunterhalt durch Putzdienste finanzieren. Sie habe auch noch drei Onkeln mütterlicherseits in Indien. Bis zum Verlassen des Heimatlandes habe sie mit ihrem Ehegatten und den Kindern bei ihren Schwiegereltern gelebt. Das Haus hätten sie kurz vor der Ausreise verkauft. Ihre Kinder würden eine private Schule besuchen. Einmal in der Woche habe sie Kontakt zu ihren Kindern bzw. zu ihrer Familie im Heimatland. Ihre Kinder hätten sie nicht mitnehmen können, zumal sie damals für die Ausreise nicht genügend Geld gehabt hätten. Außerhalb ihres Heimatlandes hätte sie keine Familienangehörige. Ihr gehe es gesundheitlich nicht gut. Sie sei in Kufstein operiert worden. Sie hätte Kopfschmerzen und hätte auch schon zwei Spritzen in den Rücken bekommen. Sie würde mit ihrem Ehegatten, dem Erstbeschwerdeführer, in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft leben und im Monat Euro 400,-- vom österreichischen Staat bekommen. Die Medikamente würden sie gratis erhalten. Sie habe keine Verwandten in Österreich; sie hätten aber bereits 22 Empfehlungsschreiben vorgelegt. Diese Empfehlungsschreiben hätten Leute, die sie aus der Kirche kennen würden bzw. Personen aus der Schule, wo ihr Mann arbeite, ausgestellt. In der Kirche würden sie auch aushelfen. Sie habe in Österreich bereits einen Deutschkurs besucht und werde nächste Woche ihre A2 Prüfung ablegen. Seit einigen Monaten arbeite sie ab und zu im Haus der Hoffnung für Euro 3,-- die Stunde; sie putze und wasche dort Teller. Davor habe sie 14 Monate in einem Altersheim gearbeitet. Sie habe 20 Stunden in der Woche gearbeitet und Euro 3,-- die Stunde bekommen. Diesbezüglich wolle sie eine Bestätigung des Alterswohnheimes Kufstein vom 05.02.2014 und vom 31.08.2014 vorlegen. Sie sei in Österreich nicht straffällig geworden; auch sei sie niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel bzw. Opfer von Gewalt gewesen.

10. Am 29.03.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Befund des Bezirkskrankenhauses Kufstein bezüglich der ambulanten Behandlung des Erstbeschwerdeführers vom 17.02.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehören der Volksgruppe der Punjabi an, sind seit November 2000 verheiratet und haben drei Kinder. Ihre Identitäten stehen fest. Sie beherrschen die Sprache Punjabi gut in Wort und Schrift. Die Beschwerdeführer besuchten im Heimatland 10 Jahre die Grundschule. Der Erstbeschwerdeführer besuchte zudem ein Jahr ein College. Er arbeitete fünf Jahre in einem Büro für Düngemittel und konnte damit den Lebensunterhalt der Familie finanzieren. Die Zweitbeschwerdeführerin ging in Indien keiner Arbeit nach. Die Beschwerdeführer lebten vor der Ausreise aus Indien mit ihren drei Kindern und den Eltern des Erstbeschwerdeführers in deren Haus. Dieses Haus wurde kurz vor der Ausreise verkauft. Im Heimatland leben zurzeit die drei Kinder der Beschwerdeführer mit der Mutter des Erstbeschwerdeführers im Haus der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin. Die Mütter der Beschwerdeführer arbeiten in Indien als Putzfrauen und können somit den Lebensunterhalt verdienen. Die drei Kinder der Beschwerdeführer gehen in Indien in eine private Schule bzw. werden von einem Privatlehrer unterrichtet. Die Väter der Beschwerdeführer sind bereits verstorben. Im Heimatland leben weiters eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, drei Brüder der Zweitbeschwerdeführerin sowie Onkeln und Tanten.

Die Beschwerdeführer haben einmal wöchentlich telefonischen Kontakt zu ihren Kindern bzw. zu ihrer Familie im Heimatland. Den Kindern der Beschwerdeführer geht es nicht gut, zumal sie ihre Eltern vermissen.

Die Beschwerdeführer haben keine Verwandte in Österreich. Sie sind nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie verfügen in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Im September 2012 verließen die Beschwerdeführer auf dem Luftweg ihr Heimatland, reisten illegal in Bundesgebiet ein und stellten am 04.09.2012 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz am 04.09.2012 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes, sie leben in einem Flüchtlingsheim.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer leidet seit Jahren an einer Talgzyste am rechten Ohr bzw. hatte Probleme mit der Bandscheibe und wurde diesbezüglich bereits in Indien behandelt. In Österreich wurde er bereits dreimal am Ohr operiert; zuletzt am 17.02.2016 (ihm wurde ambulant im Krankenhaus Kufstein eine Talgzyste entfernt).

Der Erstbeschwerdeführer verrichtet seit Mai 2015 in einer Volksschule in Zell vier Stunden am Tag Putzdienste, wobei er Euro 60,-- die Woche verdient. Die Zweitbeschwerdeführerin arbeitete von 18.06.2013 bis 31.08.2014 im Hausdienst des Altenwohnheimes der Stadtgemeinde Kufstein als Hilfskraft im Rahmen der für Asylwerber möglichen gemeinnützigen Beschäftigung. Seit Oktober 2015 helfen die Beschwerdeführer im "Haus der Hoffnung" mit, sie putzen dort und waschen Teller; desweiteren unterstützen die Beschwerdeführer die Pfarre St. Vitus beim jährlich stattfindenden Pfarrfest.

Die Beschwerdeführer besuchten in Österreich Deutschkurse, die der Erstbeschwerdeführer mit einem Zeugnis für die Stufe A2 abgeschlossen hat. Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis jetzt noch keine A2 Prüfung abgelegt. Die Beschwerdeführer können sich in einfachen Situationen auf Deutsch verständigen, wobei der Erstbeschwerdeführer viel besser Deutsch spricht als die Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und sind strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund des Vorliegens unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente (indische Heiratsurkunde und Geburtsurkunde) steht die Identität der Beschwerdeführer fest. Die Feststellungen über die Lebenssituation der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016.

Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis des Erstbeschwerdeführers und der Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016.

Dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich seit Mai 2015 in einer Volksschule vier Stunden am Tag putzt und dafür Euro 60,-- die Woche bekommt, sowie die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich von Juni 2013 bis 31.08.2014 in einem Altenwohnheim gemeinnützig beschäftigt war bzw., dass die Beschwerdeführer seit Oktober 2015 im "Haus der Hoffnung" gemeinnützige Tätigkeiten verrichten und auch in der Pfarrgemeinde unentgeltlich bei verschiedenen Festen mithelfen, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016 und den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Da die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, kann von einer Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden.

Dass die Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügen, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben. Dass die Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich haben, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016.

Dass die Beschwerdeführer einmal wöchentlich Kontakt zu ihren Kindern bzw. zu ihrer Familie im Heimatland haben, ergibt sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016.

Die gesundheitlichen Probleme des Erstbeschwerdeführers, die schon in Indien bestanden haben, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens und den diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass dem Erstbeschwerdeführer am 17.02.2016 im Krankenhaus Kufstein eine Talgzyste am rechten Ohr ambulant entfernt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen.

Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Zweitbeschwerdeführerin bestehen nicht, zumal die aktuellsten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin aus dem Jahr 2013 stammen, und die Zweitbeschwerdeführerin auch nicht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2016 aktuellere medizinische Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes vorzulegen vermochte.

Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 31.07.2014, W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurden. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Die Beschwerdeführer haben keine Verwandten in Österreich und sind als Ehegatten im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Asylantragstellung am 04.09.2012 im Bundesgebiet auf und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Beschwerdeführer sind illegal nach Österreich eingereist und stellten in weiterer Folge Anträge auf internationalen Schutz, die sich als unberechtigt erwiesen haben. Die Dauer des Verfahrens (zwei Wochen erstinstanzliches Verfahren zum Asylantrag, nicht ganz zwei Jahre Beschwerdeverfahren, fünf Monate erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, weniger als eineinhalb Jahre Beschwerdeverfahren) übersteigt auch noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal dort ihre drei minderjährigen Kinder und ihre Mütter sowie auch weitere Verwandte leben. Die Beschwerdeführer haben auch regelmäßigen Kontakt zu ihrer Familie im Heimatland. Die Beschwerdeführer haben zudem ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Indien verbracht. Sie beherrschen die Sprache des Heimatlandes, erfuhren dort ihre Schuldbildung und der Erstbeschwerdeführer ging dort auch einer Arbeit in einem Büro nach. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach dreieinhalb Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder integrieren können werden.

Der Erstbeschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse auf Niveau A2, die Zweitbeschwerdeführerin hat die diesbezügliche A2 Prüfung noch nicht abgelegt. Die Beschwerdeführer verrichten in Österreich auch gemeinnützigen Tätigkeiten; sie sind aber nicht selbsterhaltungsfähig und leben von der Grundversorgung. Weiters sind sie nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Sie verfügen aber über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendeten Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen in Österreich und jenen in Indien zu dem Schluss, dass sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügen, als es in Österreich der Fall ist.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwächer ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, Zahlen W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2014, W175 1429719-1/14E und W175 1429720-1/17E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Indien ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war spruchmäßig zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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