W149 2126179-1•BVwG W149 2126179-1
W149 2126179-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016
Dauer der Maßnahme, Dienstleistungsauftrag, einstweilige Verfügung,<br/>gelinderes Mittel, Interessenabwägung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung,<br/>öffentliche Interessen, Provisorialverfahren, Schaden, Untersagung<br/>der Zuschlagserteilung, Vergabeverfahren, Zuschlagsverbot für die<br/>Dauer des Nachprüfungsverfahrens
W149 2126179-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria Kirschbaum im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "1090 Wien, Währinger Straße 25a, Medizinische Universität Wien, Sanierung und Erweiterung Währingerstraßentrakt, örtliche Bauaufsicht (ÖBA) und Baustellenkoordinator lt. BauKG" der Bundesimmobiliengesellschaft m. b.H, Wien, auf Grund des Antrages der XXXX, vom 13.05.2016 wie folgt beschlossen:
A) Der Auftraggeberin wird gemäß § 329 BVergG 2006 für die Dauer des
beim Bundesverwaltungsgericht zu W149 2126179-2 geführten Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahren und Anträge
Aus der Aktenlage und dem zum derzeitigen Stand des Verfahrens unbestrittenen bzw. von der Antragsgegnerin bestätigten Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich Folgendes:
Die Antragstellerin ist Anbieterin von Dienstleistungen der Bauaufsicht und Baustellenkoordination. Die Antragsgegnerin ist die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H.
Die Antragsgegnerin führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach dem Bestbieterprinzip zur Vergabe von Dienstleistungen der örtliche Bauaufsicht und Baustellenkoordination nach dem Bestbieterprinzip.
Im Rahmen dessen erfolgte am 01.02.2016 eine Bekanntmachung österreich- und am 02.02.2016 EU-weit mit der Einladung zur Angebotsabgabe und Angebotsbestimmungen unter Berücksichtigung bestimmter Kriterien.
Die Frist zur Abgabe von Angeboten endete am 24.04.2016 und die Antragstellerin gab ihr Angebot fristgerecht ab. Am selben Tag erfolgte Angebotsöffnung durch die Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag einer anderen Bieterin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am 03.05.2016 unter Angabe der präsumtiven Bestbieterin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 13.05.2016 - übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag - stellte die Antragstellerin den Antrag,
1. die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 03.05.2016, der Bietergemeinschaft bestehend aus XXXX den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung), für nicht zu erklären;
2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
3. Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren;
4. Die Beilage ./1 wegen vertraulicher Angaben zum Angebot der Antragstellerin sowie die Beilage ./2 wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht auszunehmen;
5. Der Antragsgegnerin aufzutragen, der Antragstellerin die entrichtenden Pauschalgebühren für diesen Nachprüfungsantrag binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2126179-2 geführt.
Des Weiteren wurden die Anträge gestellt
1. Das BVwG möge eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der AFGHANISTAN für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen;
und
2. Das BVwG möge der Antragsgegnerin auftragen, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen ihres Rechtsvertreters bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Am selben Tag überwies die Antragstellerin die Pauschalgebühr für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Am selben Tag wurde die Antragsgegnerin gemäß § 328 Abs. 5 BVergG 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht über den Nachprüfungsantrag und die beantragte einstweilige Verfügung informiert und aufgefordert unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 18.05.2016 - 15:00 h beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung zu nehmen.
Im Übrigen wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, innerhalb der besagten Frist näher bezeichnete allgemeine Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren zu erteilen.
Schließlich wurde die Antragsgegnerin gemäß § 313 Abs. 1 BVergG 2006 ersucht, unverzüglich, innerhalb der besagten Frist beim Bundesverwaltungsgericht einlangend sämtliche Unterlagen des gegenständlichen Vergabeverfahrens im Original (unter Anschluss einer vollständigen Übersicht) zu übermitteln, wobei alle Angaben durch geeignete Nachweise zu belegen sind.
Am selben Tag erfolgte die Bekanntmachung gemäß § 323 Abs. 1 BVergG 2006 auf der Webseite des Bundesverwaltungsgerichts.
Zudem wurde die präsumtive Zuschlagempfängerin gemäß § 323 Abs. 4 BVergG 2006 informiert.
Mit Schriftsatz vom 18.05.2016 (eingelangt per Web-ERV am selben Tag) reichte die Antragsgegnerin eine Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Verfügung sowie die verlangten allgemeinen Auskünfte zum gegenständlichen Vergabeverfahren ein.
In der Stellungnahme machte die Antragsgegnerin keine Einwendungen gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung geltend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Erlassung einer einstweilige Verfügung (Spruchpunkt A)
a) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 312 Abs. 1 BVergG 2006.
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gemäß § 321 Abs. 1 BVergG fristgerecht eingebracht, weil der gegenständliche Antrag spätestens zehn Tage nach der Bekanntgabe am 03.05.2016, nämlich am 13.05.2016, eingebracht wurde.
Der Antrag wurde gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 in der für die einstweilige Verfügung notwendigen Höhe vergebührt (§ 328 Abs. 7 BVergG 2006) und enthält die gemäß § 328 Abs. 2 BVergG 2006 geforderten Angaben.
Es ist kein offensichtliches Fehlen der Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 BVergG 2006 ersichtlich, da eine Grobprüfung der Angaben der Antragstellerin ergeben hat, dass a) sie sich mit dem Nachprüfungsantrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidungen der Antragsgegnerin [§ 2 Z 16 a) aa) BVergG 2006 - Zuschlagsentscheidung] richtet, b) sie als Anbieterin von Dienstleistungen der Bauaufsicht/Baustellenkoordination ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2006 unterliegenden Vertrages vorgebracht hat und c) ihr durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder entstehen könnte.
b) Inhalt der einstweiligen Verfügung
Bei der mit dem Nachprüfungsantrag begehrten Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung handelt es sich zunächst um eine einzelne Entscheidung der Antragsgegnerin, deren unmittelbar drohende Folge, die Zuschlagserteilung, ausgesetzt werden soll. Damit handelt es sich bei der begehrten einstweiligen Verfügung um seine "sonstige geeignete Maßnahme", die gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 angeordnet werden kann.
Diese Maßnahme ist im Sinne der genannten Bestimmung auch geeignet und notwendig (gelindestes Mittel), um das von der Antragstellerin begehrte Ziel zu erreichen.
Die nach der angefochtenen Zuschlagsentscheidung unmittelbar drohende Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesverwaltungsgericht in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin ermöglicht.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die einstweilige Maßnahme Interessen der Antragsgegnerin, die über das typische Interesse an der zügigen Durchführung eines Vergabeverfahrens hinausgehen, unverhältnismäßig beeinträchtigt wären. Das Bundesverwaltungsgericht kann schließlich auch von sich aus keine besonderen Belastungen der anderen Bieter, insbesondere der präsumtiven Zuschlagsempfängerin oder der öffentlicher Interessen erkennen.
Zur Dauer der Aussetzung der Zuschlagserteilung (bis zum Abschluss des Hauptverfahrens) ist schließlich zu bemerken, dass § 329 Abs 4 BVergG lediglich die Festsetzung einer Zeit verlangt und keine Höchstfrist festlegt. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich unter Einbeziehung der oben gemachten Ausführungen, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.
c) Gebühren
Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.
2. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die Ausführungen unter I.1.b) verwiesen werden.
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