W110 2007572-1•BVwG W110 2007572-1
W110 2007572-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Polizist,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W110 2007572-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl. 13-650456906-1744571, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 03.11.2013 nach illegaler Einreise den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe vor, von der syrischen Armee gesucht worden zu sein, da er Polizist gewesen sei. Als er den Dienst quittiert und sich versteckt gehalten habe, habe er durch seine Ehefrau erfahren, dass er "seitens der Regierung" gesucht werde und zum Heer einberufen worden sei. Da er am Krieg nicht teilnehmen habe wollen, sei er aus seiner Heimat geflohen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er seine Zwangsrekrutierung oder Tötung wegen seiner Flucht.
2. Anlässlich seiner Einvernahme am 06.03.2014 legte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente in Kopie vor, nämlich eine von der syrischen Polizei ausgestellte Urlaubsbestätigung, die Geburtsurkunde seines Sohnes, einen Personalausweis, ein aktuelles Familienbuch sowie den Reisepass, Personalausweis und Universitätsabschluss seiner Ehefrau. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf seinen (bereits bei der Erstbefragung vorgelegten) syrischen Polizeiausweis. Nach Darlegung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse brachte der Beschwerdeführer vor, bei der syrischen Polizei als XXXX eines (namentlich näher genannten) Generals gearbeitet zu haben. Am XXXX habe er wegen eines Unfalls mit einem Polizeibus zufällig eine Auseinandersetzung von Demonstranten mit Angehörigen der Geheimpolizei, die auf die Protestierenden geschossen hätten, miterlebt. Am Rande dessen habe er einen jungen Buben, der verletzt worden sei, ins Krankenhaus gebracht. Deshalb sei er in der Folge verbal und physisch von einem Polizeioffizier gemaßregelt worden. Außerdem sei er vom Geheimdienst mit der Aussage bedroht worden, dass er "ein bisschen aufpassen" müsse, was er sage und tue. Er habe daraufhin große Angst gehabt, festgenommen zu werden. Er habe Urlaub beantragt und während des Urlaubs eine Ortschaft aufgesucht, in welcher er sich verstecken konnte. Zur Polizei sei er nicht mehr zurückgekehrt. Nachdem das Militär seinen Heimatort verlassen habe, sei er nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er auch geheiratet. Als im Juli 2013 neuerlich "der Krieg zwischen Moslems und dem Militär" ausgebrochen sei, habe er befürchtet, von den "Moslems" rekrutiert zu werden, und sei in die Türkei geflüchtet. Auf die Frage, ob er konkret zum Militär einberufen worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm am XXXX - als er seine Entlohnung abholen habe wollen - mitgeteilt worden sei, dass er sich beim Militär melden müsse und erst danach sein Entgelt erhalten würde. Er habe Angst gehabt, dass das Militär ihn "behalten" würde, sollte er sich melden. Da er nach seinem Urlaub nicht mehr zur Polizei zurückgekommen sei, sei er von der syrischen Armee gesucht worden.
3. Mit Bescheid vom 04.04.2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG), ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf die belangte Behörde allgemeine Länderfeststellungen und stellte die Identität des Beschwerdeführers, seine Staatsangehörigkeit und Ethnie fest. Außerdem stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis inklusive XXXX als XXXX bei der syrischen Polizei in Damaskus gearbeitet habe. Als Gründe für die Ausreise ging die Behörde von der allgemeinen Bürgerkriegssituation aus, stellte jedoch eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht fest. Beweiswürdigend erachtete die Behörde die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der syrischen Geheimpolizei für nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig. Wenn - so die Bescheidbegründung weiter - der Beschwerdeführer "tatsächlich aus Furcht vor der Geheimpolizei" sein Heimatland verlassen hätte, hätte er dies bereits bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben und nicht von der syrischen Armee gesprochen. Im Falle einer realen Gefahr, durch die Geheimpolizei oder Armee Verfolgung ausgesetzt zu sein, hätte der Beschwerdeführer nicht noch einen längeren Zeitraum in seiner Heimat leben können. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer eine Eheschließung durchführe, wenn er tatsächlich von der Geheimpolizei gesucht werde. Überdies habe er mit anderen staatlichen Stellen Kontakt gehabt. Wegen der allgemeinen Bürgerkriegssituation erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch subsidiären Schutz zu.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitige und zulässige Beschwerde, in welcher er der Sache nach der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegentrat. Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung wies der Beschwerdeführer darüber hinaus darauf hin, dass die "Zivilämter" unabhängig vom Geheimdienst in Syrien arbeiten würden. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem syrischen Zivilregister vor.
5. Am 04.05.2016 fand im Beisein eines Dolmetschers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Fluchtgründe nochmals erörtert wurden.
Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, die Akten des Verfahrens eingesehen und folgende Erkenntnisquellen herangezogen wurden:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
1.1. Zur allgemeinen Situation in Syrien:
Syriens interner bewaffneter Konflikt, der 2011 nach Protesten gegen die Regierung begonnen hatte, wütet bis dato im ganzen Land. Regierungskräfte und ihre Verbündeten begingen weiterhin Kriegsverbrechen und schwere Verstöße gegen das Völkerrecht. Sie verübten sowohl gezielte als auch wahllose Angriffe auf Zivilpersonen. Regierungskräfte griffen mehrfach Gebiete an, die von gegnerischen bewaffneten Gruppen kontrolliert oder umkämpft waren. Bei rechtswidrigen Angriffen gab es dort Tote und Verletzte unter der Bevölkerung und Schäden an zivilen Gebäuden. Die Truppen führten wahllose Angriffe auf Wohngebiete durch, indem sie diese aus der Luft bombardierten oder unter Artilleriebeschuss nahmen. Häufig kamen nicht lenkbare, hochexplosive Fassbomben zum Einsatz, die aus Hubschraubern abgeworfen wurden. Die Kampfhandlungen forderten viele Tote und Verletzte, darunter auch Kinder.
Auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen verübten Kriegsverbrechen, Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und schwere Menschenrechtsverstöße. Der IS verübte sowohl gezielte als auch wahllose Angriffe auf Zivilpersonen. Zudem soll die bewaffnete Gruppe für Anschläge mit chemischen Waffen wie Chlor- oder Senfgas verantwortlich gewesen sein. Mehrere nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, darunter auch der IS, waren für Entführungen und Geiselnahmen verantwortlich (Amnesty International 2015/2016).
1.1. 2 Allgemeine Menschenrechtslage:
Zehntausende Zivilpersonen, darunter auch friedliche Aktivisten, wurden von Sicherheitskräften der Regierung festgenommen. Viele von ihnen verbrachten lange Zeiträume in Untersuchungshaft, wo sie gefoltert und anderweitig misshandelt wurden. Andere erhielten unfaire Prozesse vor dem Antiterror-Gericht oder militärischen Feldgerichten. Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste waren auch 2015 weit verbreitet und wurden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen in Gewahrsam führte. Die staatlichen Sicherheitskräfte hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen waren unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des "Verschwindenlassens" erfüllten. Zehntausende Menschen, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 inhaftiert worden waren, blieben "verschwunden". Unter ihnen befanden sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden waren (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14.4.2015).
Ein Risikoprofil verwirklichen Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden;
Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben (UNHCR-Erwägungen vom November 2015).
Wehrdienstverweigerung wird gemäß dem Military Penal Code von 1950, der 1973 angepasst wurde, bestraft. Desertion wird mit fünf bis zehn Jahren Haft bestraft, wenn der Deserteur das Land verlässt. Deserteure, die in Kriegszeiten oder während des Kampfs desertierten oder bereits früher desertiert sind, werden mit 15 Jahren Haft bestraft. Bereits 2011 wurden Dutzende syrische Deserteure erschossen, da sie sich den Aufständischen anschließen wollten. Seit dem Ausbruch des Krieges werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.7.2014).
Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierung von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28.3.2015).
Die Einberufung als Reservist wird - wie die Einberufung in den Militärdienst - individuell ausgehändigt. An Checkpoints werden die Männer überprüft, ob sie eine Einberufung als Rekruten oder Reservisten bei sich haben. Männer, die militärpflichtig sind, brauchen sowohl für einen Pass, wie auch für eine staatliche Arbeitsstelle oder sogar für Heiratszertifikate eine Bewilligung der Armee. Dies macht das Umgehen der Einberufung als Reservisten schwierig. Es gibt Schätzungen, wonach sich nur etwa die Hälfte der einberufenen Reservisten beim Militär meldet. Ist eine Einberufung erlassen, bleibt sie gültig, auch wenn sich die Person nicht meldet. Personen, die während ihres Auslandaufenthaltes zum Wehrdienst einberufen werden, können bei ihrer Einreise durch die syrischen Behörden identifiziert werden, da der Name auf einer entsprechenden Suchliste zu finden ist (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.7.2014).
Der syrische Diktator Baschar al-Assad hat seit dem Ausbruch des Krieges 2011 mindestens sieben Amnestien erlassen. Die Bevölkerung hat nicht viel Vertrauen, dass das Regime die versprochenen Amnestien fair umsetzt. Auch Menschenrechtsorganisationen kritisieren die begrenzte Umsetzung der versprochenen Amnestien (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14.4.2015).
1. 2 Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Ehemann der Beschwerdeführerin zu W110 2120709-1 und Vater der Beschwerdeführer zu W110 2120710-1 und W110 2120711-1.
Der Beschwerdeführer gehörte vom XXXX bis XXXX der syrischen Polizei an, wobei er als XXXX eines Generals in Damaskus arbeitete. Nach einem genehmigten Urlaub erschien der Beschwerdeführer XXXX nicht mehr zum Dienst und versteckte sich im Haus eines Freundes seines Vaters in einer Ortschaft, auf die die syrischen Sicherheitskräfte keinen Zugriff hatten. Nach seiner Eheschließung verließ der Beschwerdeführer schließlich seine Heimat. Er muss im Falle einer Rückkehr nach Syrien in der gegenwärtigen Situation davon ausgehen, dass staatliche Stellen ihm für seine Vorgangsweise, nämlich dem Polizeidienst ohne Weiteres fern geblieben zu sein, eine oppositionelle bzw. staatsfeindliche Gesinnung unterstellen und ihn für diese Gesinnung entsprechend zur Rechenschaft ziehen.
Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
2. 2 Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie über seinen Familienstand stützen sich auf dessen Angaben, die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig qualifiziert wurden. Ein aktueller Strafregisterauszug bildet die Grundlage für die Feststellungen hinsichtlich des unbescholtenen Lebenswandels des Beschwerdeführers.
Was das Fluchtvorbringen anbelangt, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der syrischen Polizei ausdrücklich als glaubwürdig anerkannt und den Feststellungen zugrunde gelegt hat. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, dieses Vorbringen, das auch mit vorgelegten Dokumenten untermauert wurde, in Zweifel zu ziehen (siehe z.B. den Polizeiausweis sowie weitere Dokumente auf AS 15 ff.).
Dass die belangte Behörde keine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers erkennen konnte, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar: Gemäß den Länderfeststellungen werden Wehrdienstverweigerer, Deserteure der Streitkräfte oder auch Angehörige der Staats-Partei, die ihre Ämter niederlegen, als oppositionell zur Regierung eingestuft und können infolgedessen entsprechender Verfolgung ausgesetzt sein (siehe die UNHCR-Erwägungen vom November 2015 unter 1.1.3). Dadurch, dass der Beschwerdeführer durch sein Fernbleiben vom Polizeidienst der Sache nach ein ähnliches Verhalten - wie von UNHCR als Risikoprofil vermeintlich in Opposition zur Regierung stehender Personen beschrieben - gesetzt hat, muss auch in dieser Konstellation davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zwangsläufig in Verdacht geraten würde, sich der Opposition angeschlossen zu haben. Soweit die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung wiederholt eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Geheimpolizei als unglaubwürdig bezeichnete, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung als solche primär überhaupt nicht vorgebracht und die Geheimpolizei im Rahmen seines Verfolgungsszenarios nur in einem Detail am Rande erwähnt hat. Seine Verfolgungsbefürchtungen blieben konstant im Hinblick auf die Armee und die Polizei beschränkt. Das Argument der belangten Behörde, wonach der Zeitraum bis zur Ausreise, in welchem der Beschwerdeführer in Syrien verblieben und keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, darauf hindeutet, dass er auch bei einer Rückkehr mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte, erscheint angesichts der allgemeinen Bürgerkriegssituation spekulativ und zu kurz gegriffen. Es darf nicht übersehen werden, dass eine Rückkehr zwangsläufig mit dem Kontakt zu staatlichen Stellen verbunden wäre, weshalb die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation vor der Ausreise, in welcher er auch außerhalb des Zugriffsbereichs der syrischen Sicherheitskräfte gelebt hatte, in dieser Hinsicht keine verlässlichen Schlüsse zugunsten eines Desinteresses des syrischen Regimes an der Person des Beschwerdeführers zulässt. Dass ein gewisser Kontakt mit bestimmten zivilen Behörden nicht zwangsläufig Verfolgungssicherheit vor der Armee und der Polizei bedeutet, bedarf in Anbetracht der gegenwärtigen Lage in Syrien keiner näheren Erörterung.
Da im Verfahren nichts hervorgekommen ist, das eine andere Würdigung des Vorbringens zulässt, ist von einer Verfolgungsgefahr, wie dies oben festgestellt wurde, auszugehen gewesen.
Zu A)
1. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt wird - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. 2011 Nr. L 337/9 verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der GFK wohl begründet ist:
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, läuft der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr, als ehemaliger Polizist in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden zu geraten und aufgrund seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Polizeidienst und seiner (jedenfalls als solche interpretierbaren) Abwendung vom syrischen Staat in der gegenwärtigen Bürgerkriegssituation als "Oppositioneller" qualifiziert zu werden. Dieses Bild würde sich zwangsläufig noch insofern verstärken, als der Beschwerdeführer allfällige Rekrutierungsversuche für die syrischen Sicherheitskräfte aufgrund seiner Einstellung zum syrischen Regime ablehnen würde. Dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben würde, den Vorwurf einer regimefeindlichen Gesinnung (oder dgl.) zu entkräften, kann nicht angenommen werden.
Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen.
Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).
Angesichts der dem Beschwerdeführer durch das syrische Regime drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben.
Eine "innerstaatlichen Fluchtalternative" ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben, weil auch nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
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