I405 2123738-1•BVwG I405 2123738-1
I405 2123738-1Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2016
Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache
I405 2123738-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2016, Zl. 1086583903/29016508, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.09.2015 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater im Jahr 2006 verstorben sei. Seine Mutter sowie sein Bruder und seine Schwester lebten in Nigeria. In Deutschland befinde sich ein Onkel von ihm. Er selbst habe in Delta State gelebt und sei im Dezember 2013 im Besitz eines nigerianischen Reisepasses nach Istanbul geflogen. Dort habe er seinen Reisepass verbrannt. In Istanbul habe er sich zwei Jahre aufgehalten, danach sei er mit dem Boot zunächst nach Griechenland, und von dort weiter über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er sein Land verlassen habe, um in Europa Arbeit zu finden und seiner Mutter ein besseres Leben bieten zu können. Im Falle der Rückkehr nach Nigeria habe er nichts zu befürchten.
3. Bei der am 17.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) durchgeführten Einvernahme brachte der BF auf entsprechende Fragestellungen des Organwalters des BFA im Wesentlichen vor, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er lebe von der Grundversorgung und habe keine Verwandte in Österreich. Er habe hier keine Freunde und besuche keine Kurse. Er sei ledig und gehöre der Volksgruppe der Igbo an. Er habe nie ein Reisedokument besessen. In Nigeria habe er die Grundschule besucht. Nigeria habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sonst habe er keine Probleme. Einer Rückkehr nach Nigeria stehe nichts im Wege, außer dass er und seine Mutter in großer Armut lebten. Ergänzungen dazu habe er nicht zu machen.
4. Mit Bescheid vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, wies das BFA den Antrag des BF auf Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es auch den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen fest.
5. Die Zustellung des bezeichneten Bescheides samt einem Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise sowie der Verfahrensanordnung vom 21.12.2015, wonach ihm die der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wird, erfolgte am 23.12.2015 durch Hinterlegung. Der Bescheid erwuchs am 08.01.2016 in Rechtskraft.
6. Am 11.03.2016 stellte der BF seinen zweiten Asylantrag im Bundesgebiet und brachte bei der Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion Traiskirchen im Hinblick auf den neuen Fluchtgrund vor, dass seinem Vater viele Ländereien gehört hätten und sein Onkel deswegen seinen Vater umgebracht habe. Als Erstgeborener habe er diese Ländereien erben sollen. Sein Onkel habe daraufhin seine Mutter bedroht und auch ihn bedroht. Sein Onkel habe Leute geschickt, von denen er geschlagen worden sei. Er habe dabei Verletzungen an den Armen und am Kopf erlitten. Deswegen sei er damals von Nigeria geflüchtet. Neue Gründe habe er keine. Außerdem sei seine Mutter krank, er wolle ihr helfen. Sie benötige eine Nierentransplantation. Seine Mutter und sein Bruder bettelten in Nigeria auf der Straße, um die Transplantation zu finanzieren. Im Falle der Rückkehr würde ihm sein Onkel das Leben nehmen. Er, der BF, müsste das Erbe seines Vaters annehmen.
7. Laut Aktenvermerk des BFA vom 15.03.2016 erfolgte die Abmeldung des BF von seiner Unterkunft sowie der Grundversorgung per 25.02.2016. Zudem leitete das zuständige Meldeamt aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF ein amtliches Abmeldeverfahren ein.
8. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. 1086583903/29016508, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9
BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
8.1. Die belangte Behörde stellte in ihrem Bescheid zunächst fest, dass die Identität des BF nicht feststehe, er nigerianischer Staatsangehöriger, ledig und gesund sei und er keine Medikamente einnehme. Die Einreise des BF sei illegal erfolgt.
Mit Bescheid des BFA vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, sei der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.09.2015 gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 negativ entschieden, ein Aufenthaltstitel sei nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung sei erlassen worden. Die Abschiebung nach Nigeria sei als zulässig erklärt, und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sei erteilt worden. Dieser Bescheid sei am 08.01.2016 in Rechtskraft erwachsen. Das gesamte erste Asylverfahren habe auf einem nicht asylrelevanten Vorbringen beruht. Es seien nur rein wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden.
Der anlässlich des zweiten Asylantrages vom 11.03.2016 vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich die Bedrohung durch den Onkel des BF, sei nicht glaubwürdig. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht entscheidungsrelevant verändert.
Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine besonders enge Beziehung bestehe. Enge soziale Kontakte bestünden nicht, alle Angehörigen des BF lebten im Herkunftsstaat. Der BF sei spätestens am 10.09.2015 illegal ins Bundesgebiet eingereist.
Auf den Seiten 10 bis 53 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Nigeria und setzte sich mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und dem Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, der Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Homosexualität, der Bewegungsfreiheit, der Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge, der Grundversorgung und der Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung der Rückkehrer sowie der Dokumente und der Staatsangehörigkeit auseinander.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF das Bundesgebiet seit Stellung des ersten Asylantrages nicht verlassen habe. Er habe am 11.03.2016 einerseits zu Protokoll gegeben, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, andererseits habe er angegeben, von seinem Onkel bedroht worden zu sein. Zeitliche Angaben, wann diese Bedrohung entstanden sei, seien nicht erfolgt. Ebenso seien keine Beweismittel vorgelegt worden. Ein für die belangte Behörde neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei nicht feststellbar und sohin sei der Folgeantrag verpflichtend wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
9. Das BFA stellte dem BF den bezeichneten Bescheid samt einer Verfahrensanordnung vom 15.03.2016 über die amtswegige Bestellung des Vereines Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für den BF am 15.03.2016 durch die Beurkundung der Hinterlegung im § 23 Abs. 2 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch zu.
10. Mit Abschlussbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 05.03.2016, Zl. B6/44965/2015-Sei, erging gegen den BF eine Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz an die zuständige Staatsanwaltschaft.
11. Mit dem am 22.03.2016 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer - unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich - unter Bekanntgabe einer Zustelladresse, fristgerecht Beschwerde.
11.1. Im Beschwerdeschriftsatz, der auf einem vom Verein Menschenrechte Österreich zur Verfügung gestellten Formblatt basierte, führte der BF aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht wolle:
a) der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; b) in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben; c) in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen;
d) allfällige Kostenbefreiung.
In der Beschwerdebegründung führte der BF das Nachfolgende aus:
"Mein Name ist G. D. (Anm.: Anonymisierung durch die erkennende Richterin), ich wurde am 01.01.1997 geboren. Ich bin nach Österreich gekommen, um Asyl anzusuchen, da mein Leben in Gefahr ist, da mein Onkel drohte, mich zu opfern. Er hat bereits meinen Vater geopfert. Deshalb habe ich Nigeria verlassen und ich werde dorthin nicht mehr zurückkehren. Vor vier Tagen wurde ich angerufen, dass nun auch meine Mutter und mein Bruder geopfert wurden, weshalb ich sehr verwirrt bin. Ich habe bereits meinen Vater, meine Mutter und meinen einzigen Bruder verloren, ich möchte nicht auch mein eigenes Leben verlieren."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht nicht fest.
1.2. Der BF stellte am 10.09.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei ausschließlich wirtschaftliche Beweggründe vor, die ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates Nigeria bewegt hätten.
Mit Bescheid vom 19.12.2015, Zl. 1086583903/151316149, wies das BFA den Antrag des BF auf Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es auch den Antrag des BF auf
internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen ab (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt IV. legte es gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von zwei Wochen fest. Dieser Bescheid erwuchs am 08.01.2016 in Rechtskraft.
1.3. Am 11.03.2016 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies mit Bescheid vom 15.03.2016, Zl. 1086583903/29016508, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.03.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. erteilte es dem BF einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG erließ es gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte es fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Im Spruchpunkt III. stellte es gemäß § 55 Abs. 1 a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
1.4. Der vom BF anlässlich der Asylantragstellung am 11.03.2016 (erstmalig) vorgebrachte Fluchtgrund, nämlich dass er Nigeria aufgrund der Bedrohung durch seinen Onkel verlassen habe, ist nicht glaubhaft und es ist dem BF diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
1.5. Ebenso ist dem (erstmalig) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Fluchtgrund, wonach bereits sein Vater von seinem Onkel "geopfert" worden sei und er vor vier Tage vor Beschwerdeerhebungen einen Anruf bekommen habe, wonach nunmehr auch seine Mutter und sein Bruder geopfert worden seien, als nicht glaubhaft zu qualifizieren und dem BF diesbezüglich die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
1.6. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Der BF brachte im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vor.
1.7. Im Vergleich zu dem am 08.01.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seines ersten Asylantrages (10.09.2015) ist keine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des BF eingetreten.
Der BF ist weiterhin gesund, ledig und arbeitsfähig. Es leben keine Verwandten des BF im Bundesgebiet, er unterhält keine berücksichtigungswürdigen engeren Beziehungen im Bundesgebiet und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat keinen Deutschkurs besucht, ist polizeilich mit einem Suchtmitteldelikt in Erscheinung getreten, ist jedoch derzeit dennoch als unbescholten anzusehen. Der BF verfügt seit 07.04.2016 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet. Auch eine Obdachlosenadresse liegt nicht vor. Der BF ist derzeit auch von der Grundversorgung abgemeldet.
Eine Aufenthaltsbeendigung stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben dar und es ergibt sich sohin auch diesbezüglich keine wesentliche Änderung der Sachlage gegenüber dem rechtskräftig negativ entschiedenen Erstverfahren.
1.8. Festgestellt wird, dass sich die vom BFA herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger - mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen - Berichten beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, sodass eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF und seinem zweiten Verfahren:
2.1.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.1.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Identität des BF steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest, sodass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt.
2.1.3. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF bereits mit einem Suchtmitteldelikt polizeilich in Erscheinung getreten ist spiegelt sich im oben zitierten Abschlussbericht der Polizeiinspektion Traiskirchen wider.
2.1.4. Dass der BF im gegenständlichen Folgeantrag keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorzubringen vermochte und ihm in Bezug auf seine Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
2.1.4.1. Wie oben im Verfahrensgang ausgeführt hat der BF im Rahmen seines ersten Asylantrages (10.09.2015) glaubhaft vorgebracht, dass sein Vater im Jahr 2006 verstorben sei und er aus rein wirtschaftlichen Gründen im Dezember 2013, also sieben Jahre nach dem Tod seines Vaters, Nigeria in Richtung Europa verlassen habe, um in Europa Arbeit zu finden und seiner - in Nigeria verbliebenen - Mutter ein besseres Leben bieten zu können.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens war der BF wiederholt über die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufgeklärt worden und auch darüber, dass er sämtliche fluchtrelevanten Gründe vorzubringen habe. Über eine vom Onkel ausgehende Bedrohung berichtete der BF dennoch nichts, sondern wiederholte dezidiert das Vorliegen rein wirtschaftlicher Gründe, die ihn zum Verlassen Nigerias bewogen hätten und er bekräftigte wiederholt, dass er darüber hinaus keine anderen Fluchtgründe vorlägen.
Erst nach rechtskräftig negativer Entscheidung seines ersten Asylantrages brachte der BF im Verfahren seines Folgeantrages vor, dass seinem Vater viele Ländereien gehört hätten, sein Vater deshalb vom Onkel des BF umgebracht worden sei und nunmehr der BF selbst sowie auch seine Mutter von diesem Onkel bedroht worden seien. Der Onkel habe Leute geschickt, von denen der BF geschlagen und verletzt worden sei. Das habe ihn zur Flucht aus Nigeria veranlasst. Neue Gründe habe er nicht. Außerdem sei seine Mutter krank, sie benötige eine Nierentransplantation und müsse deshalb, um diese Transplantation zu finanzieren, gemeinsam mit dem Bruder des BF auf der Straße betteln.
Wie bereits von der belangten Behörde bereits zutreffend konstatiert, kann diesem - zum ersten Mal im gegenständlichen Verfahren - behaupteten Fluchtgrund keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden. Abgesehen davon, dass sich die behauptete Ermordung des Vaters des BF bereits im Jahr 2006, demnach bereits vor der ersten Asylantragstellung (10.09.2015) des BF ereignet haben soll und sohin im Folgeantrag diesbezüglich auch kein neuer Sachverhalt vorliegen könnte, ist nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass der BF bei tatsächlich vorliegender Verfolgung durch den Onkel wohl keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen hätte lassen, um das zentral entscheidungsrelevante Vorbringen unverzüglich zu erstatten (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum der BF dieses Fluchtvorbringen erstmalig im Folgeantrag erstattete und es ermangelt sohin dem Fluchtvorbringen schon allein aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit.
Dies umso mehr, als der BF - wie oben ausgeführt - bereits im Administrativverfahren anlässlich seiner ersten Asylantragstellung wiederholt und eindringlich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie auf die Wichtigkeit, alle seine Fluchtgründe zu nennen, hingewiesen wurde.
Zudem zeigt sich, dass der BF im ersten Asylantrag vorgebracht hatte, dass sein Vater im Jahr 2006 verstorben sei, von einer "Ermordung" war jedoch nie die Rede. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2006 noch weitere sieben Jahre in seinem Heimatort verbracht hat, obwohl er und seine Mutter angeblich vom Onkel mit dem Umbringen bedroht worden seien.
Auch ist hervorzustreichen, dass der BF anlässlich des Folgeantrages noch dezidiert von einer "Ermordung" seines Vaters durch den Onkel bzw. den daraus resultierten Erbstreit - der BF habe als Erstgeborener das Erbe seines Vaters antreten sollen - berichtete, während im Beschwerdeschriftsatz die "Ermordung" seines Vaters, nunmehr einer "Opferung" wich und der Onkel auch gedroht habe, auch den BF zu "opfern" bzw. er darüber hinaus durch einen Anruf am 18.03.2016 erfahren habe, dass sowohl seine Mutter als auch sein Bruder bereits von seinem Onkel "geopfert" worden seien.
Schließlich sticht ins Auge, dass der BF kurze Zeit nach der zweiten Asylantragstellung "untergetaucht" und erst zur Beschwerdeerhebung wieder "aufgetaucht", und nunmehr, nach der gegenständlichen Beschwerdeerhebung seit 07.04.2016 neuerlich "untergetaucht" und auch von der Grundversorgung abgemeldet ist. Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens zeigt sich deutlich, dass der BF kein redliches Interesse am Asylverfahren haben kann, zumal er ansonsten am Verfahren mitwirken und den Behörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehen bzw. allenfalls beim Verlassen des Bundesgebietes einen entsprechenden Zustellbevollmächtigten zur Wahrung seiner Interessen nennen würde. Der BF stand schließlich in engem Kontakt zu Rechtsberatern des Vereines Menschenrechte Österreich. Durch das Untertauchen wird die Unglaubwürdigkeit des BF in Bezug auf sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag bzw. auch die Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens weiter untermauert.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass der BF mit der Stellung des Folgeantrages lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der rechtskräftig negativen Entscheidung vom 19.12.2015 zu verhindern. Dafür spricht das "gesteigerte Fluchtvorbringen" und nicht nachvollziehbare und unauflösbar widersprüchliche Fluchtvorbringen im Rahmen des Folgeantrages sowie das "Untertauchen" des BF.
Der im Rahmen des Folgeantrages dargetanen Fluchtbehauptung ist sohin ein "glaubhafter Kern" nicht inhärent, sodass eine geänderte Sachlage sohin im Vergleich zur negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages vom 19.12.2015 nicht vorliegt.
In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der BF keine glaubhaften Fluchtgründe und sohin keinen neuen entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgebracht hat.
2.1.5. Auch ist hinsichtlich einer möglichen maßgeblichen Änderung im Privat- und Familienleben des BF insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Aufenthaltsdauer, der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und eingedenk der oben unter Punkt II. 1.7. getroffenen Feststellungen nicht auszugehen und wurde eine solche vom BF auch nicht behauptet.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die oben angeführten Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat Nigeria, denen im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese (noch immer) aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundes-verwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Es ergibt sich aus der Einsicht in die aktuellen Länderberichte auch keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Nigeria und wurden solche vom BF auch nicht behauptet.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist hier der Fall.
Zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Der BF brachte im ersten Asylverfahren nur wirtschaftliche Gründe vor, die ihn zum Verlassen seines Heimatstaates bewogen haben. Insofern erging am 19.12.2015 eine negative Asylentscheidung. Ein Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde festgelegt.
Im Zuge des jetzigen, zweiten Verfahrens brachte der BF keine neuen, glaubhaften Fluchtgründe vor und es war ihm - wie oben ausgeführt - in Bezug auf sein Fluchtvorbringen im Folgeantrag die persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen.
Ein Änderung des der Entscheidung vom 19.12.2015 eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag keinerlei Grund zu erblicken, von der Einschätzung im rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 19.12.2015 abzuweichen, wonach der BF Nigeria nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, sondern vielmehr aufgrund rein wirtschaftlicher Beweggründe verlassen hat.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 2 und 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des BF nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm in Nigeria jegliche Lebensgrundlage entzogen würde.
Es ergibt sich aus den angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria, dass kein Grund für die Annahme besteht, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass von einem Rückführungshindernis nach Art. 2 und 3 EMRK keinesfalls auszugehen ist.
Dem BFA ist aufgrund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
Da - wie oben ausgeführt - weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
zu A) Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für den Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG. Wie sich oben zeigt, hat die belangte Behörde zu Recht den Folgeantrag des BF als entschiedene Sache zurückgewiesen und folglich rechtsrichtig keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt, sodass die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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