BVwG W215 1420488-2

W215 1420488-2Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016

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Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG W215 1420488-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1420488.2.00

Spruch

W215 1420488-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Republik Côte d'Ivoire, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl 460326208-1296374, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-Verfahrensgesetz,

BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015,

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise am 13.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Mit Schreiben vom 19.11.2009 teilte das Bundesasylamt den Schweizer Behörden mit, dass einem dortigen Übernahmeersuchen betreffend den Beschwerdeführer gemäß

Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zugestimmt werde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich erfolgte am 02.09.2010. Bei einer am 03.09.2010 vorgenommenen fremdenpolizeilichen Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach negativem Abschluss des Verfahrens über seinen ersten in Österreich gestellten Antrag 2008 nach Afrika zurückgekehrt sei. Im Juli 2009 sei er in die Schweiz gereist und habe neuerlich einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei er nach Österreich überstellt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zahl 10 08.192-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, idF BGBl I Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 AsylG seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zahl 10 08.192-BAG, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, in Spruchpunkt I. gemäß

§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II.

gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine familiären oder sonstigen engen persönlichen Bindungen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar mit dem Besuch eines Deutschkurses und eines Integrationsworkshops Interesse gezeigt, jedoch nur einen geringen Grad an Integration erreicht, da er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehme. Der Beschwerdeführer sei erstmalig im März 2008 illegal eingereist, im Mai 2008 untergetaucht und seit September 2010 wieder im Bundesgebiet, nachdem er aus der Schweiz überstellt worden sei. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei nach Stellung eines im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrags erlaubt gewesen, womit sein nicht besonders intensives Privat- und Familienleben nur in geringem Maße schutzwürdig sei. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Sprachkenntnissen Bindungen zum Herkunftsstaat habe, in dem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht habe, müssten die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes in den Hintergrund treten. Es sei nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.02.2015, E 270/2015-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.02.2015, Ra 2015/20/0024-2, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, abgewiesen.

I.2. Der Beschwerdeführer wurde im fortgesetzten Verfahren im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2015, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die französische Sprache, niederschriftlich bezüglich seiner Situation im Bundesgebiet und Angehörigen befragt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl 460326208-1296374, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Zusammengefasst wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und der Beschwerdeführer erstmals am 13.03.2008 Asyl beantragt habe. Dieser Antrag sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei im September 2010 aus der Schweiz rückübernommen worden und habe neuerlich um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren oder lebensbedrohenden Erkrankung. Dieser habe keine Angehörigen bzw. Verwandten im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer habe zwar Deutschkurse besucht, beherrsche die deutsche Sprache aber nur schlecht. Der Beschwerdeführer beziehe Leistungen aus der Grundversorgung, habe kein Eigentum und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig verurteilt worden. Die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers würden im Heimatland und in Guinea leben. Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass der ledige Beschwerdeführer keine besonders schützenswerte Integration im Bundesgebiet aufweise, weshalb seine Abschiebung in die Elfenbeinküste nach Interessenabwägung zulässig sei.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl 460326208-1296374, zugestellt am 04.03.2015, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 18.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig, da dem Bundesamt bekannt sei, dass der Beschwerdeführer in Spanien und der Schweiz angegeben habe, aus Guinea zu kommen. Der Beschwerdeführer habe auch am 13.09.2010 in Österreich angegeben, nach Guinea ausgereist zu sein. Eine Sprakab-Analyse aus 2011 habe zwar seine Herkunft aus Côte d'Ivoire ergeben, das Bundesamt hätte aber etwa durch Abklärung mit den spanischen Behörden die richtige Herkunft eruieren müssen. Sein Aufenthalt in Abidjan sage nichts über seine Staatsbürgerschaft und indigene Verwurzelung aus. Eine prüfungslose Zulassung seiner Abschiebung nach Elfenbeinküste sei nicht rechtmäßig. Die belangte Behörde übersehe die Integration des Beschwerdeführers. Er sei mit kurzer Unterbrechung bereits seit März 2008 in Österreich, weshalb ihm ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Seine Deutschkenntnisse sei wegen seines langen Aufenthaltes im deutschsprachigen Teil Europas schon recht gut, er sei gut integriert, weshalb sein weiterer Aufenthalt in Österreich zu bewilligen sei.

I.3. Die Beschwerdevorlage vom 19.03.2015 langte am 20.03.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Für den 07.04.2016 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt, zu welcher der Beschwerdeführer und dessen Rechtsanwalt erschienen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß geladen, hatte sich jedoch bereits vorab mit Schreiben vom 07.03.2016 für die Verhandlung entschuldigt. Den Verfahrensparteien wurde vor Schluss der Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftliche Stellungnahmen beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (Verhandlungsschrift Seite 17).

Am 21.04.2016 erreichte das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung, in welcher ausgeführt wurde, dass sich der Beschwerdeführer seit September 2010 durchgehend in Österreich befinde, sich wohlverhalten, einen Freundeskreis aufgebaut und eine Einstellungszusage habe. Derzeit beziehe er Leistungen aus der Grundversorgung und wolle mit dem beiliegenden Schreiben vom 07.04.2016 belegen, dass er integrationswillig sei. Er habe schon in der Verhandlung ausgesagt, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat habe, weshalb seine Rückkehr gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoße. Sein Vorbringen weise die notwendigen humanitären Gründe auf, weshalb seine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig festzustellen sei. Dem Schriftsatz angeschlossen war das angesprochene Empfehlungsschreiben vom 07.04.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire und stammt aus der Region Abidjan dem größten städtische Ballungsraum im Süden des Landes am Golf von Guinea gelegen.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals nach illegaler Einreise am 13.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung gemäß

§ 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.

Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in die Schweiz. Eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich erfolgte am 02.09.2010. Der Beschwerdeführer stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zahl 10 08.192-BAG, abgewiesen und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG seine Ausweisung "in die Elfenbeinküste" ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Eine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2011, Zahl 10 08.192-BAG, erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 und

§ 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und in Spruchpunkt II. gemäß

§ 75 Abs. 20 Z 1 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zugleich wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl 460326208-1296374, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste gemäß

§ 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Côte d'Ivoire einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und in der Lage und gewillt, einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat die Schule besucht, gearbeitet und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 im Herkunftsstaat gelebt. Der Beschwerdeführer hat zwar keine nahen Angehörigen in der Republik Côte d'Ivoire, aber in Guinea. Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise zehn Jahre als Mechaniker gearbeitet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet und stellte erstmals im März 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer unterließ die Meldung der Änderung seiner Abgabestelle, woraufhin der Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2008, mit dem der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Spanien ausgewiesen wurde, im Akt hinterlegt wurde. Nach entsprechendem Übernahmeersuchen seitens der Schweiz erfolgte am 02.09.2010 eine Überstellung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Österreich. Der Beschwerdeführer ersuchte neuerlich um Asyl und befindet sich seither aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er geht keiner Erwerbsarbeit nach, absolviert keine Ausbildung und hat geringe Deutschkenntnisse. Mit dem Verkauf eines Straßenmagazins "verdient der Beschwerdeführer dazu". Er hat zwar Deutschkurse besucht, war aber in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht kaum in der Lage, sich auf Deutsch zu verständigen und spricht nur gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer besucht derzeit keinen Deutschkurs, ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer pflegt Kontakt zu Freunden und Bekannten, mit denen er manchmal auf deren Einladung ausgeht. Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt kraft eigener Arbeit zu bestreiten, hat kein Vermögen und sich in Österreich nicht weitergebildet. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerdeverhandlung selbst als nicht integriert bezeichnet. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichtes für Strafsachen vom XXXX, gemäß §§ 223 Abs. 2, 224 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Allgemein

Die Côte d¿Ivoire ist mit einer Fläche von 322 463 km und einer Küstenlinie von etwas mehr als 500 km einer der größeren Staaten an der westafrikanischen Atlantikküste und damit annähernd so groß wie die Bundesrepublik Deutschland. Das Land hat im Wesentlichen die Form eines Vierecks und grenzt im Süden an den Golf von Guinea, im Osten an Ghana, im Norden an Burkina Faso und Mali und im Westen an Guinea und Liberia. Die Einwohnerzahl der Côte d¿Ivoire hat sich in den letzten 30 Jahren mehr als verdoppelt und liegt heute bei ca. 23 Millionen (2015; 19,84 Millionen Einwohner 2012) bzw. etwas darüber. Bei der Bevölkerungszunahme ist jedoch die Migration von Arbeitern, hauptsächlich aus westafrikanischen Ländern wie Burkina Faso, Mali, Guinea, dem Senegal, Liberia oder Ghana, zu beachten. Sie wanderten nach der Unabhängigkeit zu Zeiten der starken wirtschaftlichen Entwicklung der Côte d¿Ivoire ein, da die arbeitsintensive Landwirtschaft - v.a. der Anbau von Kakao und Kaffee im zentralen und südlichen Teil des Landes - eine gute Beschäftigung bieten konnte. Bis heute ist die Côte d¿Ivoire das größte Einwanderungsland der westafrikanischen Atlantikküste; fast ein Drittel der Bevölkerung hat nichtivorische Wurzeln. Die sehr heterogene Gesellschaft wird auch durch verschiedene Ethnien im Land bestimmt (LIP Überblick Mai 2016).

Côte d'Ivoire ist eine Präsidialdemokratie, in der dem Staatspräsidenten große exekutive Machtkompetenzen zufallen. Der jetzige Amtsinhaber, Präsident Alassane Ouattara, wurde im November 2010 gewählt, konnte sein Amt aber erst nach dem Eingreifen der internationalen Gemeinschaft im April 2011 antreten. Sein Amtsvorgänger Laurent Gbagbo, der sich der Amtsübergabe mit Gewalt widersetzt hatte, befindet sich derzeit in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, wo sein Prozess am 28. Januar begonnen hat. Bei den jüngsten Präsidentschaftswahlen am 15.10.2015 konnte der Präsident in freien Wahlen einen überzeugenden Sieg erringen und wurde am 02.11.2015 für eine zweite fünfjährige Periode in sein Amt eingeführt. Der Staatsaufbau von Côte d'Ivoire richtet sich nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor. Wichtigste innenpolitische Zielsetzungen sind neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau die Versöhnung der verschiedenen am Bürgerkrieg beteiligten Fraktionen sowie die Demilitarisierung und Wiedereingliederung der Milizen. Daneben stand die Abwehr der in den Nachbarländern grassierenden Ebola-Seuche im Mittelpunkt des politischen Interesses im der Jahre 2014/2015. Dank einer umfassenden Aufklärungskampagne und strikter Grenzkontrollen sowie hygienischer Maßnahmen gelang dies trotz langer Grenzen mit den betroffenen Staaten Liberia, Guinea und Mali (AA Innenpolitik Februar 2016). Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen während der Bürgerkriegsjahre. Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom 25.10.2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in Côte d'Ivoire einen großen Schritt voran gemacht (AA Innenpolitik Februar 2016)

(LIP - Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Überblick, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html)

Sicherheitslage

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet. In Abidjan, dem größten städtische Ballungsraum des Landes im Süden am Golf von Guinea gelegen mit im Jahr 2014 über 4,3 Millionen Einwohnern, ist besonders während der Nachtstunden Vorsicht angezeigt. Es wird noch mehr Zeit brauchen bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit noch beschränkte Kapazitäten (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

Seit Beginn der Militärintervention in Mali am 11.01.2013 hat sich die Sicherheitslage im ganzen Sahel-Raum verschärft. Nach expliziten Drohungen der terroristische Gruppierung Ansar Dine gegen die Côte d'Ivoire, hat die Regierung die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt, besonders in den wichtigsten Städten (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro). Dennoch besteht das Risiko von Anschlägen im ganzen Land. Im Distrikt Zanzan, welcher ca. 500 km von Abidjan entfernt liegt, bestehen zwischen verschieden Bevölkerungsgruppen (Ackerbauern und nomadisierende Viehzüchter) latente Spannungen, die sich sporadisch in lokale, gewaltsame Konflikte entladen. So sind Ende März 2016 in der Region Bounkani über zwanzig Personen ums Leben gekommen (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

Am 13.03.2016 wurden bei einem Überfall von schwer bewaffneten Angreifern auf drei Hotels im Küstenort Grand-Bassam mehrere Personen getötet und verletzt. Auf absehbare Zeit ist es ratsam Lokalitäten zu meiden, die häufig von Ausländern frequentiert werden (EDA 01.04.2016, BMEIA 11.04.2016).

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage zwar gebessert, es werden aber immer noch regelmäßig kriminelle Vorfälle aus allen Landesteilen (inklusive den Städten) gemeldet. Dies gilt insbesondere für den westlichen und nordwestlichen Teil des Landes (Grenzgebiete zu Liberia, Guinea und Mali [BMEIA 11.04.2016]). Im Westen und Grenzgebiet zu Liberia sind Straßenräuber aktiv. Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen in der Stadt San Pedro und Umgebung kann das Risiko eines Überfalls auch dort nicht vollständig ausgeschlossen werden. Bei Reisen in die Provinzen Dix-Huit Montagnes, Haut Sassandra, Moyen-Cavally und Bas-Sassandra sollte man sich als Vorsichtsmaßnahmen von einer ortskundigen Person begleiten lassen und Fahrten nach Einbruch der Dunkelheit vermeiden (EDA 01.04.2016).

Im Landesinneren sind bewaffnete Banditen, sogenannte "coupeurs de route", entlang den Verkehrsadern aktiv. Vor allem während der Nachtstunden ist besondere Vorsicht angebracht und sollten Fahrten vermieden werden. Côte d'Ivoire hatte im Zuge der Ebola-Epidemie seine Landgrenzen zu Guinea und Liberia geschlossen und nur einzelne humanitäre Korridore offen gehalten. Eine Öffnung der Grenzen wurde noch nicht angekündigt (BMEIA 11.04.2016). Während es vom deutschen Auswärtigen Amt keine Reisewarnung gibt (AA Reise- und Sicherheitshinweise 14.04.2016) warnt das österreichische Außenministerium in einer partiellen Reisewarnung vor allen Reisen in die unmittelbar an Mali (Folon, Bagoue, Poro, Tchologo), Liberia (Tonkpi, Cavally, Guémon, San Pedro) und Guinea (Kabadougou, Bafing) grenzenden Regionen (BMEIA 11.04.2016).

(AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.05.2016 unverändert gültig seit 14.04.2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html

EDA - Schweizer Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten, gültig am 12.05.2016, publiziert am 01.04.2016,

https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html

BMEIA - Außenministerium Österreich, Côte d'Ivoire, Stand Stand 12.05.2016 unverändert gültig seit 11.04.2016, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/)

Rechtsschutz/Justiz

Die Verfassung und Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz und diese ist in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig (USDOS 13.04.2016). Seit Anfang 2014 wurden 134 politische Gefangene wieder freigelassen (RW 28.03.2014). Das Fehlen von zivilen Anklagen gegen Anhänger von Ouattara indizierte einen Einfluss von Politik und Exekutive in der Justiz. Es gibt zudem zahlreiche Berichte von Richterkorruption, Bestechung und beeinflussten Urteilen. Die Justiz hat nicht genug Ressourcen und arbeitet nicht effizient (USDOS 13.04.2016). Im August wurden 20 Militärangehörige welche Präsident Ouattara gesichert hatten, darunter Chérif Ousmane und Lossény Fofana, wegen Straftaten in Zusammenhang mit Gewalt nach Wahlen angeklagt (AI 24.02.2016). Es wurden 2015 kontinuierlich Anstrengungen unternommen, das Justizsystem zu verbessern, darunter die Sanierung von Gerichtsgebäuden und Justizvollzugsanstalten, sowie Schulungen von Gerichtspersonal. Dennoch blieben schwerwiegende Probleme wie politische Einflussnahme in der Justiz und Korruption (HRW 27.01.2016).

(RW - ReliefWeb, Côte d'Ivoire, 134 prisonniers politiques libérés au début de l'année (ministre), 28.03.2014, http://reliefweb.int/report/c-te-divoire/c-te-divoire-134-prisonniers-politiques-lib-r-s-au-d-de-lann-e-ministre

AI - Amnesty International, Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Côte d'Ivoire, 24.02.2016 https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/report-cote-divoire/

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm

HRW - Human Rights Watch, World Report 2016 - Côte d'Ivoire, 27.01.2016, https://www.hrw.org/world-report/2016)

Sicherheitsbehörden

Im März 2013 wurde das Centre de coordination des décisions opérationnelles (CCDO) mit 750 Sicherheitskräften ins Leben gerufen. Diese Einheit soll für eine verbesserte Sicherheit in Abidjan sorgen und auch gegen die illegalen Straßensperren vorgehen, die vor allem in der Nacht aktiviert werden (SFH 10.02.2014). Die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte der Côte d¿Ivoire (Forces de Défense et de Sécurité [FDS]) gliedern sich in die Armee (Forces armées Nationales de Côte d¿Ivoire [FANCI], die ihrerseits Bodentruppen, Marine, Luftwaffe und die nationale Gendarmerie unter sich vereint, paramilitärische Gendarmerieeinheiten und einer Elitetruppe, die Garde Républicaine (LIP Geschichte Staat Mai 2016). Polizei - unterstützt von einer gemischten Spezialeinheit der Polizei, Gendarmerie, der offiziellen Armee FRCI (Forces Républicaines de Côte d'Ivoire) und DST (Direktion für territoriale Überwachung) - und Gendarmerie sind für die Vollziehung der Gesetze verantwortlich. Die Gendarmerie untersteht dem Verteidigungsministerium; alle anderen genannten Einheiten unterstehen dem Innenministerium. Während die offizielle Armee FRCI weiterhin Aufgaben wahrnimmt, welche üblicherweise von Polizei und Gendarmarie wahrgenommen werden, wurden die Ausbildung und Ausrüstung anderer Sicherheitseinheiten verstärkt. Die nationale Gendarmarie übernahm die Kontrolle von der FRCI und ist für in Sicherheitsangelegenheiten auf allen Bundesstraßen verantwortlich. Polizei und Gendarmarie sorgten Großteils für die Sicherheit während der Präsidentenwahlen im Oktober 2015, während sich FRCI für einen möglichen Einsatz bereithielt. FRCI Einheiten mangelt es an Ausbildung, Ausrüstung und Kontrollstrukturen. Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gebietskörperschaften in Sicherheitsfragen oft auf Dozo (USDOS 27.2.2014). Dozo sind traditionelle Jäger, die sich nach dem Ausbruch der Rebellion im Norden 2002 als Miliz auf Seite der Rebellen gegen die Milizen von Laurent Gbagbo etabliert haben. Seit der Machtübernahme von Alassane Ouattara haben sie ihren Einfluss vor allem im Westen des Landes vergrößert und sich als selbst ernannte Polizei etabliert. Sie haben eigene Kommandostrukturen und arbeiten zum Teil auch mit der FRCI zusammen. Das Verteidigungsministerium hat im Juni 2013 den Dozo das Tragen von Waffen verboten und sie aufgefordert, die Straßensperren abzubrechen. Diese haben jedoch die Aufforderung nicht befolgt und sind nach wie vor bewaffnet. Gemäß der United Nations Operation in Côte d'Ivoire (UNOCI) werden sie von den Sicherheitskräften, Politikern und lokalen Autoritäten stillschweigend geduldet (SFH 10.02.2014). Seit das Verteidigungsministerium die Dozo im Jahr 2013 gewarnt hat, sich nicht Sicherheitsangelegenheiten einzumischen, sind diese weniger sichtbar (USDOS 13.04.2016).

(Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d'Ivoire, Situation der Opposition, 10.02.2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Côte d¿Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

Menschenrechte

Internationale und nationale Menschenrechtsgruppen sind generell ohne staatliche Restriktionen tätig (HWR 27.01.2016). Die Menschenrechtssituation in der Côte d¿Ivoire ist durch erhebliche Menschenrechtsverletzungen hauptsächlich während der Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet. Beteiligte waren Rebellengruppen wie die FN (Forces Nouvelles), aber auch die FDS (Forces de Défense et de Sécurité) und die Dozos, Jäger im Norden. Dabei wurden die Kämpfe wohl auch durch internationale Rüstungslieferungen angeheizt. Die politischen Krisen förderten ein Klima von Angst und Verfolgung. Folter, willkürliche Verhaftungen, Erpressungen, außergerichtliche Hinrichtungen und das Verschwinden von Personen waren häufig. Die FN, heute umbenannt in die FRCI (Forces Républicaines de Côte d¿Ivoire) und paramilitärische Einheiten waren und sind für willkürliche Verhaftungen und illegale Inhaftierungen verantwortlich. Gründe sind politischer Widerstand oder einfach die ethnische Zugehörigkeit einer Person. Verfassungsrechtlich wird damit jeden Tag gegen geltendes Recht verstoßen. Von 2010 bis 2012 kam es immer wieder zu ethnisch-politischen Konflikten in der Folge der Wahlen 2010, unter Gbagbo offenbar auch zu Ermordungen von westafrikanischen Einwanderern. Eine fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann. Wichtigste Organisation der Friedenskonsolidierung und der Mediation im Land ist heute die ONUCI, regional und international unterstützt von der Afrikanischen Union, der Internationalen Gemeinschaft und der Westafrikanischen Gemeinschaft. Im Land selbst ist die wichtigste Organisation zur Verteidigung der Menschenrechte im Land die LIDHO (Ligue Ivoirienne des Droits de l'Homme). Daneben existieren zahlreiche kleinere Gruppierungen zur Stärkung der Frauen, der Demokratie und der Durchsetzung von Gleichheit und Wahrung der Menschenwürde. Dazu gehören die Association Chrétienne pour l'Abolition des Tortures et pour le Respect des Droits de l'Homme (ACATDH), die Association des Femmes Juristes de Côte d'Ivoire (AFJCI), die Groupe d'Etude et de Recherche sur la Démocratie et le Développment en Afrique Branche de la Côte d'Ivoire (GERDES Côte d'Ivoire) oder das Mouvement Ivoirien des Femmes Démocrates (MIFED [LIP Geschichte Staat Mai 2016]).

Im Jahr 2013 machte die Regierung von Präsident Alassane Ouattara Fortschritte bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die stärkere Achtung der Menschenrechte und bei der Gewährleistung einer besseren Disziplin innerhalb der Sicherheitskräfte. Fälle von Missbrauch durch Sicherheitskräfte nahmen im Vergleich zu 2012 ab; teilweise durch die Bemühungen der Regierung (HRW 21.01.2014). Obwohl die Übergriffe der Sicherheitskräfte im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen sind, sind die Sicherheitskräfte jedoch weiterhin in willkürliche Verhaftungen, Folter von Gefangenen und Erpressungen an den Checkpoints involviert (SFH 10.02.2014). Im Juni 2014 verabschiedete die Regierung ein Gesetz, welches als erstes dieser Art in Afrika, die Rechte von Menschenrechtsaktivisten stärkt; die Regierung hat es allerdings bisher nicht geschafft eine Verordnung zur Umsetzung dieses Gesetzes zu erlassen (HWR 27.01.2016). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l¿Homme LIDHO) als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d'Ivoire von 2002 gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es den Wiederaufbau der Côte d¿Ivoire zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv. Die Aktivitäten des CSCI kollidieren dabei offensichtlich des Öfteren mit den Auffassungen der Regierung; und auch innerhalb der Organisation gibt es Konflikte (LIP Geschichte Staat Mai 2016).

(HRW - Human Rights Watch World Report 2014 - Côte d'Ivoire, 21.01.2014, http://www.ecoi.net/local_link/267743/395097_de.html

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe, Côte d'Ivoire, Situation der Opposition, 10.02.2014,

http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1392409642_document.pdf

HRW - Human Rights Watch, World Report 2016 - Côte d'Ivoire, 27.01.2016, https://www.hrw.org/world-report/2016

Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/)

Todessstrafe

Die Côte d'Ivoire wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist for all crimes" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, welche die Todesstrafe nicht anwenden (AI 2014).

(AI - Amnesty International 2014: Death Sentences and Executions 2013,

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf)

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt. Sicherheitskräfte und andere Gruppen errichteten Straßensperren an Nebenstraßen und in Gebieten außerhalb Abidjans und erpressen Geld von Reisenden. Zum Beispiel errichtete die FRCI illegale Checkpoints innerhalb großer Städte und an wichtigen Straßen. Eine Einsatztruppe hatte bis Ende Juli 2015 56 Fälle zur Anklage gebracht; bis Oktober waren noch keine Verfahren eingeleitet worden und im November 2015 wurden vier Polizisten von einem Militärgericht in Abidjan wegen Erpressungen zu Freiheitsstrafen von 24 Monaten verurteilt USDOS 13.04.2016)

(USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Côte d¿Ivoire entwickelte sich nach der Unabhängigkeit auf der Grundlage einer exportorientierten Wirtschaftspolitik zum ökonomischen Wunder Westafrikas. Das Land wurde nach Südafrika und Nigeria die drittgrößte Wirtschaftsmacht südlich der Sahara. Die günstige naturräumliche Ausstattung des gesamten südlichen und zentralen Teils der Côte d'Ivoire, aber auch die liberale Politik unter Houpouët-Boigny kann als Basis dieses ökonomischen Aufstiegs angesehen werden. Allerdings wurde das Wirtschaftswunder auch "erkauft" mit billigen Arbeitskräften aus den ärmeren afrikanischen Nachbarstaaten und einer Ausbeutung der Natur, die bis heute zu immensen ökologischen Problemen führt. Auch heute noch nimmt die Côte d¿Ivoire in der Kakaoproduktion weltweit den ersten Rang ein, 40% der globalen Produktion stammt aus der Côte d'Ivoire. Weitere wichtige Exportgüter sind bis heute Kaffee, Erdöl, Edelhölzer, Hevea (Kautschuk), Baumwolle und Bananen. Beim Kaffee liegt die Côte d'Ivoire auf dem siebten Platz der weltweiten Produktion. Neben Kakao und Kaffee ist auch Holz als Exportprodukt bedeutend (LIP Wirtschaft Mai 2016). Seit seinem Amtsantritt im Mai 2011 hat Präsident Ouattara zahlreiche Auslandsreisen in der Region sowie nach Europa und Nordamerika unternommen, um Côte d'Ivoire von dem seit 1999 erlittenen Ansehensverlust zu befreien. Von 2012 bis 2014 amtierte Präsident Ouattara als Präsident der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft CEDEAO. Côted'Ivoire ist außerdem (gemeinsam mit Guinea, Liberia und Sierra Leone) aktives Mitglied der Mano River Union, deren Vorsitz sie zur Zeit innehat und unterhält gute Beziehungen zu allen seinen Nachbarstaaten. Seit 2004 befindet sich die VN-Friedensmission UNOCI im Lande. Die EU ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich ein angesehener Partner von Côte d'Ivoire. Ein sehr wichtiger politischer und wirtschaftlicher Partner für Côte d'Ivoire ist die ehemalige Kolonialmacht Frankreich (AA Außenpolitik Februar 2016). Hauptprobleme von Côte d'Ivoire sind die hohe Armutsrate (46 Prozent) vor allem der ländlichen Bevölkerung (AA Innenpolitik Februar 2016). Die Armuts- und Hungerreduzierung wird zwar durch die Armutsbekämpfungsstrategien unterstützt, doch zu groß sind die negativen Voraussetzungen einer langfristigen Verbesserung der Lebensumstände hauptsächlich im Norden der Côte d¿Ivoire. 42% der Ivorer leben unter der Armutsgrenze, ein Wert, der seit 1993 kontinuierlich gestiegen statt gesunken ist. Viele Organisationen engagieren sich im Kampf gegen den Hunger und die Armut. Hier ist die ONG (Organisation Non Gouvernementale) ALCPI-CI (Actions et Lutte Contre la Pauvrété en Côte d¿Ivoire) hervorzuheben. Auch international (AAHM, SPLAR, PNN oder UNICEF) gibt es viele Programme zur Behebung von Hunger und Armut, darunter das PAM (= Programme Alimentaire Mondial). Heute erholt sich die Wirtschaft der Côte d'Ivoire zusehends und man ist optimistisch, in den nächsten Jahren wieder hohe Wachstumsraten zu erzielen. Wachstumsimpulse sind dabei, neben der weiterhin bedeutenden Landwirtschaft, die steigende Förderung von Erdöl und der Ausbau der Industrie. Während das BIP 2011 noch negativ war, stieg es 2014 auf 8,2%. Das Land konnte in den letzten zwei Jahren wieder mehr nationale sowie internationale Investoren gewinnen (LIP Wirtschaft Mai 2016).

(Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Wirtschaft und Entwicklung, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Außenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C0AE1AE95DF8935DAE602CF76DA3EF28/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Aussenpolitik_node.html

AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Innenpolitik, Stand Februar 2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html)

Medizinische Versorgung

Als Anfang 2014 in Westafrika (Liberia, Guinea, Sierra Leone, Mali) das Ebola-Virus ausgebrochen war, fürchtete die Côte d¿Ivoire ein Übergreifen des gefährlichen Virus auf das eigene Territorium. Es sind aber keine Fälle im Land gemeldet worden. Im Vergleich zu vielen anderen afrikanischen Staaten ist die Gesundheitsversorgung in der Côte d'Ivoire besser. Insbesondere Abidjan kann als medizinisches Referenzzentrum Westafrikas gelten. Die privaten Einrichtungen sind dabei besser ausgestattet und leistungsfähiger als die öffentlichen Krankenhäuser. Hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen durchgeführt werden. Aber die politischen Krisen haben auch das Gesundheitssystem verschlechtert - geringe Ausstattung, zu wenig Personal, Lieferschwierigkeiten bei Medikamenten, mangelnde Hygiene usw. sind v.a. in den ländlichen Gebieten häufig anzutreffen (LIP Alltag Mai 2016).

Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Abidjan hingegen ist trotz Abwanderung von Fachärzten immer noch das medizinische Referenzzentrum für Westafrika. Ist der Standard vor allem in den öffentlichen Krankenhäusern gesunken, so ist im privaten Gesundheitssektor eine gute Diagnostik und Behandlung möglich. Französisch sprechende Fachärzte fast aller Fachrichtungen sind vorhanden. Einfache bis mittelschwere Operationen können in Abidjan, in ausgewählten Krankenhäusern durchgeführt werden. Für den Notfall kommen mehrere Kliniken in Abidjan in Betracht. Die Rechnungen müssen häufig vorab (auch in Notfällen) bezahlt werden. Das Mitbringen von Medikamenten ist außer einer auch in Deutschland üblichen Hausapotheke nicht notwendig, es sei denn, einzelne Personen sind auf spezielle Medikamente angewiesen. Die Apotheken in Côte d'Ivoire haben ein gutes Sortiment aller wichtigen Standardmedikamente, häufig französischer Herkunft (AA Reise- und Sicherheitshinweise 14.04.2016).

Es existiert eine Vielzahl von medizinischen Einrichtungen in Abidjan: staatliche und private Krankenhäuser, Polykliniken und private Kliniken. Darunter sind z.B. das Hopital Port-Bouët, die Polyclinique de l¿Indenié, die Polyclinique Internationale Saint Anne Marie, die Polyclinque la Madone, die Clinique Medicale Trade Center usw. Dabei sind die Polyclinique de l¿Indenié und die Polyclinique Internationale Saint Anne-Marie die wohl besten und renommiertesten (LIP Alltag Mai 2016).

Adressen von Krankenhäusern in Abidjan:

Polyclinique Internationale Sainte-Anne Marie, Avenue Joseph Blohorn, Abidjan Cocody

01 BP 1463 Abidjan 01, Tel: (+225) 22 48 31 31, Fax: +(225) 22 48 31 32

Polyclinique Groupe Medical du Plateau, Avenue Lamblin Rue Alphonse Daudet - Immeuble Amci, Abidjan Plateau, 01 BP 551 Abidjan 01, Tel:

(+225) 20 22 20 29 - 20 22 21 05 -

20 22 21 03, Fax: (+225) 20 33 61 61, Mob: (+225) 01 61 19 20

Polyclinique de l'Indenie, 04 Boulevard de l'Indenie, Abidjan Plateau, 01 BP 7026 Abidjan 01, Tel: (+225) 20 30 91 00, Fax :

(+225) 20 33 56 40

Polyclinique Hotel Dieu, Bd de Marseille Zone 2C, Face Palais des sports, Abidjan Treichville, 01 BP 2761 Abidjan 01, Tel: (+225) 21 75 91 80 - 21 75 91 81, Egcy: (+225) 21 25 79 19 - 21 25 79 20, Fax:

(+225) 21 35 48 69

Polyclinique Avicennes, 81, Boulevard Achalme - Abidjan Marcory Résidentiel, 01 BP 4061 Abidjan 01, Tel: (+225) 21 21 13 00 - 05 07 70 00, Fax: (+225) 21 21 13 13 (U.K. list of medical facilities 24.07.2015)

(AA - Auswärtiges Amt, Côte d'Ivoire, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 11.05.2016 unverändert gültig seit 14.04.2016,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/CoteDIvoireSicherheit.html

U.K. Foreign Commonwealth Office, Cote d'Ivoire - List of medical facilities/practitioners, updated 24.07.2015, https://www.gov.uk/government/publications/cote-divoire-list-of-medical-facilitiespractitioners

Liportal, Länder und Informationsportal, Côte d'Ivoire, Alltag, letzte Aktualisierung Mai 2016, http://www.liportal.de/cote-divoire/alltag/)

Behandlung nach Rückkehr

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen nicht eingeschränkt (USDOS 13.04.2016). Im Zuge der Gewalt nach den Präsidentschaftswahlen 2010 flohen mehr als 200.000 Menschen in nahe gelegene Länder, vor allem nach Liberia, Ghana und Togo. Laut dem UN-Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA) sank die Zahl der ivorischen Flüchtlinge, welche in nahe gelegenen Ländern leben, mit Stand September 2013 auf 77 400. Verbesserte Bedingungen führten zu einer weiteren freiwilligen Rückkehr von ivorischen Flüchtlingen im Laufe des Jahres 2013, darunter 17 000 Menschen, deren Rückkehr ohne Zwischenfälle und assistiert vom UNHCR erfolgte. Auch zwei prominente Gbagbo-Unterstützer konnten im September 2013 ohne Zwischenfall nach Abidjan zurückkehren, um Familienangelegenheiten zu erledigen (USDOS 27.02.2014). Die Regierung kooperierte mit dem Amt des hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und andere humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Staatenlose und anderen Personen. Etwas mehr als

58 000 ivorischen Flüchtlinge blieben außerhalb des Landes in der Subregion, mehr als

37 000 davon in Liberia. Aufgrund von Bedenken über die mögliche Ausbreitung von Ebola blieb die Grenze zu Liberia offiziell geschlossen. Ende Dezember wurden jedoch humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen fortzusetzen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 1 118 Flüchtlingen aus Liberia vor Ende des Jahres, welche ohne Zwischenfälle verlief. Es wurde von der Regierung eine Vereinbarung unterzeichnet, in welcher sich diese verpflichtet Konvois für alle Flüchtlinge, die Interesse an der Rückkehr haben, fortzusetzen. Zusätzlich erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 22 Flüchtlingen aus Ghana. Im Jahr 2014 wurde gemäß Erhebungen des Internal Displacement Monitoring Centre und UNHCR die Zahl der intern Vertriebenen (IDPs) in der Bevölkerung auf etwas mehr als 300 00 geschätzt. Die meisten der IDPs lebten in der westlichen Region, sowie in Abidjan und den umliegenden Vororten. Im Dezember 2014 setzte die Regierung die Konvention der Afrikanischen Union zum Schutz und zur Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen) um. Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung zum Schutz der Rechte und für das Wohlergehen von Menschen zu sorgen, welche vertrieben wurden, sowie Betroffene von Konflikten, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen sind und sorgt für Regeln und umsetzbare Lösungen für Binnenvertriebene. Die Regierung respektiert das Prinzip der freiwilligen Rückkehr; bot jedoch nur begrenzte Unterstützung für Binnenvertriebene, während internationale und lokale NGOs diese Lücken füllten (USDOS 13.04.2016).

(USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2013, Cote d'Ivoire 27.02.2014, http://www.ecoi.net/local_link/270688/400772_de.html

USDOS- US Department of State, Country Report on Human Rights Report 2015, Cote d'Ivoire, 13.04.2016, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2015/af/252673.htm)

II.2. Beweiswürdigung:

Die Aliasdaten im Spruch ergeben sich aus den unterschiedlichen Behauptungen des Beschwerdeführers, der in Spanien und der Schweiz mit unterschiedlichen Identitäten aufgetreten ist. Seine tatsächliche Identität konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes mit Lichtbild im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire ist, hat der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde zunächst in Abrede gestellt und weitere Ermittlungen dazu für notwendig erachtet. In der Beschwerdeverhandlung am 07.04.2016 hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich angegeben, wie auch schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015 Zahl W192 1420488-1/11E, festgestellt, Staatsangehöriger der Republik Côte d'Ivoire zu sein.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration und Verurteilung in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2016, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismitteln.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung am 07.04.2016 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 14ff), sowie etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen, welche mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Zu A)

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

(§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre

(§ 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (§ 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 22.01.2015, Zahl

W192 1420488-1/11E, gegenständliches Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG zu erlassen hatte.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird und gemäß § 58 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Bei Verfahren, die gemäß § 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 68/2013).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, liegen nicht vor, weil der Aufenthalt dem Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 70/2015, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, weshalb im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17.03.2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die aufenthaltsbeendende Maßnahme jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb seines Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet nicht nur ein Mal, sondern zwei Mal um internationalen Schutz angesucht. Erstmals gelangte der Beschwerdeführer im März 2008 illegal ins Bundesgebiet und wurde sein Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Der entsprechende Bescheid wurde im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer die Änderung seiner Abgabestelle nicht mitteilte. Im September 2009 wurde der Beschwerdeführer nach dahingehendem Übernahmeersuchen aus der Schweiz übernommen, woraufhin der Beschwerdeführer neuerlich um Asyl ansuchte. Die Dauer des Verfahrens (fast ein Jahr erstinstanzliches Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz, dreieinhalb Jahre Beschwerdeverfahren; ein Monat erstinstanzliches Verfahren zur Rückkehrentscheidung, gut 14 Monate Beschwerdeverfahren) übersteigt - angesichts der großen Anzahl an Asylanträgen - nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 223 Abs. 2, 224 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden ist, bewirkt eine erhebliche Schwächung der ohnehin nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die Begehung von Straftaten stellt einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); die vorliegende Straffälligkeit ist damit erheblich zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen; auch wenn im Fall des Beschwerdeführers keine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit der Setzung einer Probezeit von drei Jahren das Auslangen gefunden wurde, ist nicht zu übersehen, dass eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt wurde.

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat zwar im Herkunftsstaat keine nahen Angehörigen, jedoch in Guinea. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und gearbeitet. Er ist nicht als Kind, sondern als Erwachsener ausgereist und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut und spricht Französisch. Der Beschwerdeführer hat die allermeiste Zeit seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach mehrjähriger Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird. Der Beschwerdeführer hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und konnte nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen. Der Beschwerdeführer musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein.

In Österreich ist der Beschwerdeführer nur schwach integriert. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung, ist nicht selbsterhaltungsfähig und hat geringe Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat nur ganz wenige Integrationsschritte gesetzt, etwa dadurch, dass er zumindest gebrochen Deutsch spricht, Integrationsworkshops besucht hat, mit dem Verkauf eines Straßenmagazins etwas Geld verdient und Kontakt mit Österreichern hat, ist aber weder gesellschaftlich noch am Arbeitsmarkt integriert. Aus der vorgelegten bedingten Bestätigung eines potentiellen zukünftigen Arbeitgebers vom 30.01.2015 ist nicht ein bereits erreichter Grad an Integration in wirtschaftlicher Hinsicht ableitbar, sondern bloß die noch ungewisse Möglichkeit deren künftigen Eintretens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Bei der Interessenabwägung besonders für die Beendigung seines Aufenthaltes spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt wurde und damit gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung der Republik Österreich getreu zu verhalten.

Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist dadurch geschwächt, dass er sich eines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dem Beschwerdeführer wird eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates möglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen im Herkunftsstaat zu dem Schluss, dass er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, stärkere Anknüpfungspunkte in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht hat als dies in Österreich der Fall ist. Den Kontakt zu seinen Angehörigen könnte der Beschwerdeführer wieder aufnehmen.

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, liegen vor: Da der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des

§ 8 Abs. 3a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, noch des § 9 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder

Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, verneint.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). Das entspricht dem Tatbestand des § 3 Abs. AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2015, Zahl W192 1420488-1/11E, u.a. aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, der in Spanien und der Schweiz unter anderer Identität aufgetreten ist, und vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheitslage rechtskräftig verneint.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Côte d'Ivoire nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Côte d'Ivoire ist daher zulässig.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG, in der Fassung

BGBl. I Nr. 87/2012, 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.

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