W214 2100901-1•BVwG W214 2100901-1
W214 2100901-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>unterstellte politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung,<br/>wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung
W214 2100901-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft des Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (zum Antragszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sowie Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 21.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dabei gab er bei seiner Erstbefragung am 22.12.2013, ohne die Beiziehung eines gesetzlichen Vertreters an, er stamme aus XXXX , Provinz Damaskus, und habe Syrien ca. drei Monate zuvor illegal Richtung Türkei verlassen, weil er von den syrischen Behörden verfolgt und gesucht worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich an Demonstrationen gegen Assad teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe der Beschwerdeführer Angst, unmenschlich behandelt zu werden.
Weiters legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor.
2. Am 12.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.
Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an:
Im Juli/August 2013 habe der Beschwerdeführer in seiner Heimatgemeinde an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. An dieser Demonstration hätten ungefähr tausend Personen teilgenommen, die gegen die Ungerechtigkeiten und die schlechte Behandlung durch das Regime demonstriert hätten. Der Beschwerdeführer sei vom Regime schlecht behandelt worden, weil er am Weg zur Schule an Kontrollpunkten durchsucht, kontrolliert und geschlagen worden sei. Der Beschwerdeführer habe Sprüche auf Plakate geschrieben, z.B. "Stürzt das Regime". Inmitten der Demonstranten habe es Spione des Regimes gegeben, die sie fotografiert hätten. Eines Tages seien drei Leute vom Geheimdienst zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten mit seinem Vater gesprochen. Sie hätten seinem Vater erzählt, dass der Beschwerdeführer gegen das Regime demonstriert habe. Sie hätten seinem Vater gesagt, der Beschwerdeführer solle sich stellen, sonst werde er festgenommen. Schließlich habe der Beschwerdeführer am 27.09.2013 Syrien verlassen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchpunkt I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchpunkt II.); ferner erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.01.2016 (= Spruchpunkt IIII.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Er habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können. Befragt zu seinem Fluchtgrund habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung sowie in der weiteren Einvernahme angegeben, im Juli/August 2013 an Demonstrationen in seinem Heimatort teilgenommen zu haben. An diesen Demonstrationen hätten ungefähr tausend Personen mitgemacht. Bei den Demonstrationen habe es Spione gegeben, die die Demonstranten fotografiert hätten. Deshalb sei der Geheimdienst zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen. Laut Internetrecherchen habe es die vom Beschwerdeführer geschilderte Demonstration gegeben, jedoch im Jahr 2012. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer selbst an Demonstrationen teilgenommen habe, zumal seine Angaben diesbezüglich sehr vage und detailarm gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe keine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung glaubhaft gemacht.
Zur Lage in Syrien, insbesondere zur Situation von Wehrpflichtigen, stellte die belangte Behörde unter anderem Folgendes fest:
Männliche Staatsbürger Syriens würden ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst unterliegen. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monate verringert habe. Dies sei als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen Jungen zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von der Einberufung geflohen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert gewesen seien. Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren würden für den militärdienst in Frage kommen. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich, z.B. wenn eine Familie nur einen Sohn habe oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorlägen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate sei im November 2011 eine Entscheidung erfolgt, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin hätten dutzende junge Männer das Land verlassen. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 sei den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt worden, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hätten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hätten. Diese Personen seien aufgefordert worden, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekrutierungseinheiten zu melden. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage geben, sich frei zu kaufen: Aus gesundheitlichen Gründen, wenn man nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, und für Männer die älter als 45 Jahre seien. Da es sich bei diesen Möglichkeiten vom Freikauf um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" habe im Jänner 2013 berichtet, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gebe es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden würden. Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hingen von den Umständen ab und würden von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetztes werde Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Die Strafen für Desertion variierten nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattgefunden habe. Das Überlaufen zum Feind sei mit der Exekution strafbar. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Desertion könne - abhängig von den Umständen ä einem Todesurteil gleich kommen, das, Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten drohe bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben müssten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan worden sei, und sie hätten sich verpflichten müssen, Kameraden die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann hätten sie zu ihren Einheiten zurückkehren dürfen. Andere Soldaten seien hingegen Opfer von "verschwinden lassen". Desertierte syrische Soldaten hätten berichtete, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder sich geweigert hätten auf Zivilisten zu schießen. Außerdem seien viele desertiert, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen worden seien.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stelle grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar. Die Einberufung zum Wehrdienst könne nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handle es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen könne. Die Flucht eines Asylwerbers vor einem drohenden Militärdienst indiziere ebenso wenig die Flüchtlingseigenschaft, wie die Furcht vor einer wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung drohenden unter Umständen auch strengeren Bestrafung. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Es stimme, dass bereits im Jahr 2012 Demonstrationen im Heimatdorf des Beschwerdeführers stattgefunden hätten, jedoch hätten bereits auch davor solche stattgefunden und würden sogar bis heute Demonstrationen stattfinden. Völlig willkürlich erscheine das Vorgehen der belangten Behörde, wenn sie im Zuge der Internetrecherche auf eine Demonstration im Jahr 2012 stoße und infolge davon ausgehe, die Angaben des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig. Dies erscheine insbesondere in der Zeit der medialen Berichterstattung, in welcher pausenlos von Demonstrationen gegen das syrische Regime berichtet werde, völlig haltlos und sei bereits infolge dessen das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft. Weiters werde auf eine drohende Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers in Folge seines Alters hingewiesen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere der im Bescheid angeführten Länderberichte, stehe fest, dass Syrer, die das 18. Lebensjahr erreicht hätten, verpflichtend ihren Wehrdienst antreten müssten. Folglich müsste der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien seinen Wehrdienst antreten, da er vor der Vollendung seines XXXX Lebensjahres stehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen XXXX Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX , Provinz Damaskus.
Der Beschwerdeführer befindet sich im wehrfähigen Alter, so dass er bei einer Rückkehr nach Syrien jederzeit von der Regierung zum Militärdienst einberufen werden kann. In diesem Fall würde er zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden. Es ist davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Weigerung zum Militärdienst eine regimekritische Haltung unterstellt wird.
Aus diesen Gründen hätte er bei einer Rückkehr voraussichtlich eine Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und allenfalls sogar der Tötung zu erwarten. Weiters ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung eines Asylantrages bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen würde und ihm auch deshalb eine regimekritische Haltung unterstellt würde.
Es kann aus den oben genannten Gründen daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und auf die auch darin zitierten UNHCR-Richtlinien zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Repbublik Syrien fliehen, zu verweisen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen vorgelegten Dokumenten (u.a. syrischer Personalausweis), die auch von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet wurden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem 12.05.2016 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die Feststellungen, dass der sich im wehrfähigen Alter befindliche Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Syrien den Wehrdienst antreten müsste, er in diesem Fall zu menschenrechtswidrigen Handlungen gezwungen und ihm bei einer Weigerung zum Militärdienst eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde, ergeben sich aus einerseits aus den im Verfahrensgang widergegebenen Feststellungen zur Lage in Syrien der belangten Behörde, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und somit, da es seit der Bescheiderlassung diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen gekommen ist, dem Erkenntnis zugrunde zu legen sind, und andererseits aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Weiters stellen seit Herbst 2014 Beobachter fest und ist es mittlerweile notorisch, dass das syrische Regime die Mobilisierungsmaßnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert hat. Auch wenn die obligatorische Wehrpflicht gilt, haben sich in den Jahren seit dem Ausbruch des Krieges tausende syrische Männer dem Militärdienst entzogen oder sind desertiert. [...] Seit Herbst 2014 ergriff das syrische Regime verschiedene Maßnahmen, um die durch Desertion und Verluste dezimierte syrische Armee zu stärken. Seither kommt es zu großflächiger Mobilisierungen von Reservisten, Verhaftungswellen von Deserteuren und Männern, die sich bis dahin dem Militärdienst entzogen haben. Zudem ergriff das syrische Regime neue Maßnahmen, um gegen Desertion und Wehrdienstentzug anzukämpfen. Alle werden mobilisiert. Dort wo die syrische Regierung die Kontrolle hat, sind die administrativen Strukturen noch intakt und wehrdienstpflichtige Männer erhalten Einberufungsbefehle. Auch intern Vertriebene werden an ihren neuen Aufenthaltsorten registriert und in den Militärdienst aufgeboten. Prinzipiell rekrutiert das syrische Regime alle Männer unabhängig vom ethnischen oder religiösen Hintergrund. Sunniten werden jedoch häufig nicht auf wichtigen Positionen, sondern nur für administrative Aufgaben eingesetzt. Es kommt vor, dass junge Männer nach einem Waffenstillstand zwischen der Regierung und einer Oppositionsgruppe direkt den syrischen Sicherheitsdiensten übergeben und in den Militärdienst einberufen werden. Im Oktober 2014 intensivierte das syrische Regime an verschiedenen Orten des Landes die Mobilisierung von Reservisten. Die syrische Armee und die regierungstreuen Milizen etablierten neue Checkpoints und intensivierten Razzien im öffentlichen und privaten Bereich, um diejenigen Reservisten zu finden, die sich bis anhin dem Dienst entzogen haben (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015).
Weiters ist es notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen (Human Rights Watch 21.01.2014).
Daher würde der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen und unter anderem zur Mitwirkung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen werden. Durch seinen Auslandsaufenthalt entzieht sich der Beschwerdeführer jedoch dem Militärdienst und er wäre im Fall einer Rückkehr der Gefahr der Verhaftung und Bestrafung bis hin zu Misshandlungen und Folter ausgesetzt.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 AMRK bejahrt, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm vor allem wegen der durch seine Ausreise erfolgten Entziehung von einer Einberufung zum Militärdienst eine aktuelle individuelle Verfolgung in seinem Heimatstaat droht.
Angesichts des Vorliegens der genannten Bedrohung können die anderen vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe (Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime) dahingestellt bleiben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen einerseits auf den Länderfeststellungen der belangten Behörde, andererseits auf notorisch bekannten Tatsachen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
3.2.2. Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der staatlichen Stellen aus. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Für den Beschwerdeführer besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181). Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- und Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass diesem somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2.3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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