BVwG W212 2118335-1

W212 2118335-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016

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Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Gefährdung der Sicherheit,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Vorlageantrag

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BVwG W212 2118335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.2118335.1.00

Spruch

W212 2118335-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER nach der Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft XXXX vom 07.10.2015, GZ. XXXX, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geboren am XXXX, StA. Ägypten, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft XXXX vom 30.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 20.05.2015 bei der österreichischen Botschaft in XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt von 57 Kalendertagen in Österreich. Als Zweck wurde der Besuch seiner Ehefrau, einer österreichischen Staatsbürgerin, angegeben.

2. Eine EKIS-Abfrage ergab Folgendes:

3. Mit Schreiben vom 20.05.2015, welches der Beschwerdeführer am 16.06.2015 übernommen hat, wurde dem Genannten zur Kenntnis gebracht, dass Bedenken gegen die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung des Visums bestehen würden, und zwar dahingehend, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gefährden würde. Begründend wurde weiters festgehalten, dass eine geringe Verwurzelung im Heimatland bestünde und eine geplante Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet vermutet werde. Ihm wurde eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.

4. Des Weiteren richtete die Botschaft im Konsultationswege eine Anfrage an das Bundesministerium für Inneres und wurde um Mitteilung hinsichtlich der dortigen Entscheidungsfindung im Wege des Schengen-Konsultationsverfahrens VISION ersucht. Seitens des BMI wurde am 02.06.2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Waffenverbotes und drei Verurteilungen (6 Monate bedingt wegen §§ 15, 269 (1) (1. Fall), 83/1, 84/1/4 StGB; 18 Monate, davon 15 Monate bedingt, wegen §§ 28 (2) (4. Fall) und (3) (1. Fall)SMG und 83/1 StGB und 15 Monate wegen § 28 (1) (5.Fall), §28a (2) Z 1, § 27 (3), §27 (1) Z 1) in VISION wegen Gefährdung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit abgelehnt wurde.

5. Am 05.07.2015 - demnach verspätet - langte eine Stellungnahme bei der österreichischen Botschaft in XXXX ein. Zusammengefasst wird in dieser Stellungnahme festgehalten, der Beschwerdeführer sei sich darüber im Klaren, dass Bedenken gegen seine Person und seine Einreise nach Österreich vorliegen würden, da sein Aufenthalt viele Jahre hindurch illegal gewesen sei und er sich nicht gesetzeskonform verhalten habe. Der Genannte habe sich aber seit seiner Eheschließung und Entlassung aus XXXX vollständig geändert und gebessert. Er sei freiwillig aus Österreich ausgereist und lebe seitdem mit seiner Gattin in Ägypten. Diese müsse allerdings öfters nach Österreich reisen, da zum einen ihre Eltern alt und krank seien und sie zum anderen im Bundesgebiet Kinder und Enkelkinder habe. Der Beschwerdeführer würde sie sehr gern bei einem ihrer Besuche begleiten und habe auch nicht vor, in Österreich zu bleiben oder sich hier gesetzeswidrig zu verhalten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2015, übernommen am 07.09.2015, verweigerte die ÖB XXXX das Visum mit der Begründung, dass ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung seien, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Art. 2 Abs. 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.

7. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer am 25.03.2015 aufgehoben worden sei, er seit sechs Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und dass er aus seiner Sicht alle zur Visabeantragung erforderlichen Unterlagen eingebracht habe. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Schriftstücken beigelegt: zum einen handelt es sich um ein Schreiben, das vollinhaltlich der Stellungnahme vom 05.07.2015 gleicht; zum anderen wurden eine Heiratsurkunde, ein ägyptischer Handelsregisterauszug, ein Kontoauszug der XXXX und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2007 erlassenen Aufenthaltsverbotes vorgelegt.

8. In der Folge erließ die ÖB XXXX am 07.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Absatz 1 VwGVG, in welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Begründend führte die ÖB XXXX, soweit wesentlich, aus, dass der Beschwerdeführer im Fahndungsprogramm EKIS diverse Treffer aufweise bzw. dass die Konsultation mit dem Bundesministerium für Inneres darüber hinaus ergeben habe, dass der mögliche Aufenthalt des Genannten als Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit eingestuft werde. Gegen den Beschwerdeführer bestünden ein aufrechtes Waffenverbot und noch mehrere, nicht verjährte Verurteilungen. Dieser Umstand sei höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich zu reisen, weshalb das beantragte Visum abzulehnen gewesen sei.

9. Am 25.10.2015 wurde bei der ÖB XXXX ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 04.12.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger aus Ägypten, stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen Visums der Kategorie C bei der ÖB XXXX.

Von der Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme zum Konsultationsergebnis abzugeben, machte dieser am 05.07.2015 Gebrauch.

Eine Abfrage in der Personeninformation des Bundesministeriums für Inneres zum Beschwerdeführer erzielte eine Vormerkung wegen eines Waffenverbotes.

Ein Strafregisterauszug ergab drei rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht XXXX wegen:

Das Visum wurde am 30.07.2015 verweigert, weil ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Auffassung waren, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstelle.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der ÖB XXXX wie auch aus einer Strafregisterabfrage vom 29.04.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem/der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter_in.

3.1.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lautet wie folgt:

"§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

3.1.3. §§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragstellerinnen unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Die Antragsstellerin hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung einer Dolmetscherin (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich die Antragstellerin.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift der Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität der Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Der Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der sie betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Die Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern die Antragstellerin, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn die Antragstellerin trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist von der Antragstellerin nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihr im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum

festgelegt. [ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob die Antragstellerin die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihr das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob die Antragstellerin die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben der Antragstellerin zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob die Antragstellerin im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob die Antragstellerin keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob sie insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob die Antragstellerin, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist. (...)

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Art. 22 (1) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen spezifischer Drittländer oder von spezifischen Gruppen von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2) Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet dies, dass keine Einwände gegen die Erteilung des Visums bestehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation mit, bevor diese anwendbar wird. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort in dem betreffenden Konsularbezirk.

(4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

(5) Ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt der Ersetzung des Schengener Konsultationsnetzes wird die vorherige Konsultation gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn die Antragstellerin:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn sie in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass sie, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von der Antragstellerin vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen oder der von ihr bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden der Antragstellerin unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellerinnen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragstellerinnen über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende

Verfahren nach Anhang VI. [ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Laut EuGH C-84/12 vom 19.12.2013 sind Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) sind dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann

Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.

Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.

Die Vielfalt der von den zuständigen Behörden verwertbaren Belege, von denen Anhang II des Visakodex eine nicht erschöpfende Liste enthält, und der ihnen verfügbaren Mittel, einschließlich eines in Art. 21 Abs. 8 des Visakodex vorgesehenen Gesprächs mit dem Antragsteller, bestätigen diese Komplexität der Prüfung von Visumanträgen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats durchführen, der mit einem Visumantrag befasst wird, umso sorgfältiger sein muss, als ein einheitliches Visum, wenn es erteilt wird, dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in den durch den Schengener Grenzkodex festgelegten Grenzen erlaubt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Art. 4 Abs. 1 bis 4 des Visakodex aufgeführten zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügen, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieses Kodex als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob die in diesen Bestimmungen genannten Gründe der Erteilung des beantragten Visums entgegenstehen(EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, RdNr. 56-60).

Gegenständlich beruht die Entscheidung der Botschaft auf Art 32 Abs 1 lit. a sublit. vi. Aufgrund des gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Waffenverbotes und seiner drei rechtskräftigen Verurteilungen, welche voraussichtlich erst im Jahre 2025 getilgt sein werden, kam die Vertretungsbehörde zu dem Schluss, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit darstellen würde. Angesichts der den Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte und der Tatsache, dass diese darüber hinaus ein Waffenverbot nach sich zogen, kann der Entscheidung der Botschaft nicht entgegengetreten werden. Die von der Behörde angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der vorliegenden Beweise ausreichend substantiiert.

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C -84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.

Bezug nehmend auf VwGH 2013/21/0132 vom 17.10.2013, wonach in der Aufforderung zur Stellungnahme die konkreten Umstände anzuführen sind, die beim Botschaftsorgan die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründen, ist festzuhalten, dass die Botschaft die der Ausstellung eines Schengen-Visums entgegenstehenden Bedenken, nämlich eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, mitgeteilt hat. Die Gründe für diese Bedenken, nämlich ein bestehendes Waffenverbot und mehrere ungetilgte Vorstrafen, waren dem Beschwerdeführer naturgemäß bekannt. Dies hielt der Beschwerdeführer in seiner eingebrachten Beschwerde auch ausdrücklich fest, indem er angibt, sich in der Vergangenheit "nicht gesetzeskonform verhalten" zu haben, und seine Inhaftierung erwähnt.

Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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