W208 2114690-1•BVwG W208 2114690-1
W208 2114690-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
besondere Härte, Eintragungsgebühr, Grundbuchseintragung,<br/>Liegenschaftseigentum, Nachlassantrag, sachliche Unbilligkeit,<br/>Unterhaltsanspruch
W208 2114690-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der 1.) XXXX und des 2.) XXXX, je wohnhaft in XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes
WIEN vom 05.08.2015, Zahl: XXXX, betreffend Nachlass von
Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.08.2010, Zahl: XXXX (im Folgenden Grundverfahren), forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) die Beschwerdeführer (folgend: BF) auf, zur ungeteilten Hand die im Verfahren angefallen Kosten als zahlungspflichtige Parteien zu begleichen:
"PG TP 1 GGG, Bemessungsgrundlage: 726.729,00 EUR 11.522,50 EUR
Lastschriftanzeige (ZF) am 23. Februar 2010 an 1. Vertreter/in
der 1. Partei 11.522,50 EUR
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG 8,00 EUR
Zahlungsauftrag am 11. August 2010 an 1. Vertreter/in der 1. Partei 11.530,50 EUR
Vollstreckbarer Zahlungsauftrag am 28. Jänner 2011 an
1. Vertreter/in der 1. Partei 11.530,50 EUR
Offene Gebühren/Kosten (Restbetrag) 11.530,50 EUR"
2. Dem fristgerecht eingebrachtem Berichtigungsantrag der BF gegen den Zahlungsauftrag vom 11.08.2010 wurde mit Bescheid des Präsidenten des LG vom 04.11.2010 nicht Folge gegeben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebührenfreiheit aufgrund der Verfahrenshilfe nur für das Verfahren, für das sie bewilligt worden sei, einschließlich des Rechtsmittelverfahren und des Exekutionsverfahrens gelte, solange keine Änderung an der Gewährung der Verfahrenshilfe eintrete. Die gegenständliche Klage sei am 24.12.2009 bei Gericht eingelangt. Die für die Gebührenbefreiung relevanten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe seien am 18.01.2010 persönlich bei Gericht überreicht worden. Die Gebührenbefreiungen seien daher frühestens mit 18.01.2010 eingetreten, sodass eine Befreiung hinsichtlich der Tarifpost 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) nicht gegeben sei. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Frage, ob es sich bei einer eingebrachten Wiederaufnahmsklage um ein Rechtsmittel wie bei einer Berufung, Revision oder einem Rekurs handle, zu verneinen sei. Die Gebührenfreiheit der im Vorverfahren bewilligten Verfahrenshilfe erstrecke sich somit keinesfalls auf das mit Klage neu eingebrachte Wiederaufnahmeverfahren.
3. Mit Schreiben vom 18.01.2011, beim Präsidium des Oberlandesgerichtes WIEN [folgend: OLG] am 26.01.2011 eingelangt, stellten die BF einen Antrag um "Nachlass der Gerichtsgebühren und die Einstellung des Zahlungsauftrages" mit der Begründung, dass den BF aufgrund einer Wiederaufnahmeklage im Grundverfahren beim LG geführten Verfahren trotz des Antrages auf Verfahrenshilfe die Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt worden seien. Die BF seien derzeit nicht in der Lage die Gebühren in der Höhe von € 11.522,50 zu zahlen. Die 1. Beschwerdeführerin (folgend: 1. BF) beziehe eine Pension von € 420,-, der 2. Beschwerdeführer (folgend: 2. BF) beziehe als Altbauer eine Pension von € 740,-. Nachdem die XXXX (H.) im Jahr 2009 einen Konkursantrag gestellt habe, gegen den sich die BF ein Jahr lang ohne Erfolg gewehrt hätten, sei der Konkurs eröffnet worden. Die 1. BF befinde sich seither im Abschöpfungsverfahren. Der Konkursantrag hätte den BF einen Schaden von zwei Millionen Schilling eingebracht und würden sich die Kosten für den Insolvenzverwalter auf € 70.000,00 belaufen. Weiters habe eine Bank, trotz Rückzahlungen der Kredite und trotz ungesetzlicher Zinsverrechnungen, welche durch das VKI festgestellt worden seien, das Wohnhaus der BF und die Landwirtschaft versteigern lassen und seien sie seit dem vermögens- und mittellos. Im Weiteren weigere sich die H. Kontounterlagen der BF herauszugeben.
5. Mit Bescheid des Präsidenten OLG vom 30.03.2011, wurde dem Antrag der BF nicht stattgegeben. Nach Wiedergabe des verfahrensrelevanten Sachverhaltes führte der Präsident im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für die Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Im vorliegenden Fall ergäbe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse der Antragsteller (Realbesitz um € 0,00 verpachtet, Einheitswert € 4.048,51) in der Einbringung des Betrages von € 11.530,50 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stünde der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.
6. Mit einer am 15.11.2011 beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelangten Beschwerde der BF führten diese im Wesentlichen aus, dass die belangten Behörde die Begründungspflicht verletzt hätte, nämlich warum sie von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht antragsgemäß Gebrauch gemacht habe.
7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2014, 2011/16/0232, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar der Antragsteller nach der ständigen Judikatur all jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stütze, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen habe, die belangte Behörde jedoch über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen habe. Insbesondere sei es Aufgabe der Behörde im Einzelfall, bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorlägen. Die belangte Behörde habe sich über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf den Einheitswert der Liegenschaft Bezug genommen habe, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis die BF die Liegenschaft veräußern könnten, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können. Nach Darlegung weiterer Judikatur wurde ausgeführt, dass nicht auszuschließen sei, dass die belangte Behörde bei Ermittlung der Verwertbarkeit der Liegenschaft und des daraus erzielbaren Erlöses zu einer anderen Bewertung des Liegenschaftsvermögens der BF und damit zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
8. Mit Schreiben des Präsidenten des OLG vom 22.07.2015, den BF am 27.07.2015 zugestellt, wurden die BF im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zur Vorlage eines beigefügten Fragebogens sowie des Einkommensnachweises für die Jahre 2014 und 2015 sowie zur Vorlage von Unterlagen zum Verkauf der Liegenschaft XXXX (im Folgenden: A.) bzw. die Verwendung des Verkaufes binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreiben aufgefordert. Im Weitern sei bekanntzugeben und zu bescheinigen, in welcher Höhe Forderungen des Helge XXXX, der H., der WIENER GEBIETSKRANKENKASSE, der SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT DER BAUERN bzw. des Rechtsanwaltes Dr. Karl XXXX bestünden.
9. Mit bei der Einbringungsstelle am 31.07.2015 eingelangten Unterlagen legten die BF den ausgefüllten Fragebogen sowie Kontoauszüge und Versicherungsdatenauszüge der BF (Stand je 05.08.2015) vor.
10. Mit dem nunmehr vor dem BVwG angefochtenen Bescheid des Präsidenten des OLG vom 05.08.2015 wurde dem Antrag der BF, die im Grundverfahren des LG zur ungeteilten Hand vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von € 11.848,30 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, nicht stattgegeben.
Die gegenständliche Forderung sei im Grundbuch zu A. am 11.07.2011 sichergestellt worden. Die Liegenschaft A. mit Kaufvertrag vom 10.06.2013 um einen Kaufpreis von € 112.000,- vom Sohn (geb. 1977) erworben worden, der mit den Pfandrechten lediglich die sachliche Haftung mit dem Pfandobjekt übernommen habe. Die BF blieben damit weiterhin alleinige verpflichtete Parteien zur Bezahlung der Gerichtsgebühren.
Begründend wurde nach eingehender Darlegung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes ausgeführt, dass in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes sich für den 2. BF ergebe, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (er beziehe eine Pension von € 925,94, wobei Einbehalte von € 89,54 erfolgen würden, und habe er keine Sorgepflichten) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 11.848,30 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 925,94 würden nach der Tabelle 1a der Existenzminimumverordnung 2015 € 880,40 unpfändbar bleiben, somit wären im Falle einer Gehaltsexekution € 45,54 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Antragsteller gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der 1. BF (sie beziehe eine Pension iHv € 901,24 - wobei derzeit Einbehalte von €
455,20 erfolgen würden, und habe sie keine Sorgepflichten) in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 11.848,30 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 901,24 würden nach der Tabelle 1a der Existenzminimumverordnung 2015, € 880,40 unpfändbar bleiben, somit wären im Falle einer Gehaltsexekution € 20,84 abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Antragsteller gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen.
Zur Feststellung der Verwendung des Verkaufserlöses der Liegenschaft A., sei den BF mit Schreiben vom 22.07.2015 die Möglichkeit geboten worden Unterlagen zum Verkauf und zur Verwendung des Verkaufserlöses zu bescheinigen. Die BF hätten hiezu nur ausgeführt, dass der Kaufpreis zur Gänze an die H. überwiesen worden sei. Weiters sei angeführt worden, dass die Forderungen der H. durch ungesetzliche Zinsrechnungen entstanden seien. Diese seien laut Gericht verjährt. Laut Löschungserklärung der H. vom 11.06.2014 seien die Pfandrechte (insgesamt ATS 16.870.000,-) im Grundbuch gelöscht worden.
Schulden seien bei der SVA DER BAUERN mit € 1.935,75 und € 4.121,51 angeführt worden. Im gegenständlichen Fall würden nun keine Unterlagen über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse (es sei kein Jahreseinkommen bescheinigt worden) und der Verwendung des Verkaufserlöses der Liegenschaft A. vorliegen. Da weder Jahreseinkommensbestätigungen noch Unterlagen zur Verwendung des Verkaufserlöses vorgelegt worden seien und nach den vorgelegten Kontoauszügen Abschöpfungen möglich seien, könne dem Nachlassantrag nicht stattgegeben werden.
11. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 08.09.2015 (Poststempel vom 08.09.2015) fristgerecht Beschwerde und monierten im Wesentlichen, dass die BF entsprechend dem Schreiben vom 22.07.2015 dem gerichtlichen Auftrag nachgekommen wären und die Einkommensverhältnisse entsprechend bescheinigt worden seien.
Ebenso sei der Liegenschaftsverkauf hinsichtlich der Liegenschaft A. entsprechend bescheinigt worden. Im bekämpften Bescheid, welcher mit 05.08.2015 datiert sei, werde nunmehr die Nichtvorlage der die Behauptungen untermauernden Urkunden bzw. Unterlagen bemängelt.
Ergänzend werde die Auskunft der SVA vom 17.08.2015 (Lohnzettel für das Jahr 2014) sowie die Verständigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2015, betreffend den 2. BF, das Schreiben der SVA der Bauern vom 17.08.2015 sowie Lohnzettel für das Jahr 2014, betreffend die 1. BF, das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. XXXXvom 06.05.2013, Umsatzübersicht XXXX Buchungstext, eine Auftragsliste - XXXX NOTARTREUHANDBANK AG, beigelegt und werde hinsichtlich des Grundstückverkaufes angegeben, dass dieser durch den öffentlichen Notar, Dr. Mag. Harald XXXX, [...], durchgeführt worden sei. Diesbezüglich werde der Kaufvertrag vorgelegt.
Betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften führten die BF aus, dass diese bedacht gewesen seien, dem behördlichen Auftrag entsprechend, rasch die Unterlagen vorzulegen. Eine Vorlage der Bestätigungen in der "Urlaubszeit" sei nur schwer möglich gewesen. Ein entsprechender behördlicher Verbesserungsauftrag bzw. eine Fristerstreckung hinsichtlich der bereits getätigten Angaben hätten genügt, die BF zu veranlassen, die noch notwendigen Unterlagen nachzubringen. Unter Einhaltung dieser Vorschriften hätte die Behörde zu einem in der Sache anderslautenden Spruch gelangen müssen.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß "VG und § 28 Abs. 2 VwGVG" in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend ablehnen, dass dem Antrag der zahlungspflichtigen Parteien, [...], die im Grundverfahren des LG zur ungeteilten Hand vorgeschriebene Gerichtsgebühr im Betrag von € 11.948,30 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachzulassen, vollinhaltlich statt gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit an die bescheiderlassende Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
12. Mit Schriftsatz vom 16.09.2015 (eingelangt am 21.09.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
13. Das BVwG führte in der Folge ergänzende Ermittlungen durch. Aus den eingeholten aktualisierten Unterlagen zur Einkommenssituation bei den jeweiligen SVA (Stand: Jänner 2016) geht hervor, dass die 1. BF eine monatliche Nettopension von € 921,30 und der 2. BF von €
843,40 (€ 93,65 Fremdabzug für Schulden bei der SVA der Bauern sind dabei bereits berücksichtigt!) erhalten. Nach Mitteilung der SVA der Bauern vom 02.03.2016 erfolgt beim 2. BF ab 01.03.2016 kein Fremdabzug mehr, da bereits alle Forderungen beglichen wurden. Der
2. BF erhält daher ab 01.03.2016 seine volle Pension von netto €
937,05.
Einer eingeholten Stellungnahme des zuständigen Sachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der durchschnittlichen Quadratmeterpreise (je nach Bonität und Lage) im Jahre 2013 in der Gemeinde XXXX ist zu entnehmen, dass sich die Verkaufspreise zwischen rund € 1,- bis rund € 4,- /m2 bewegt haben. Der von den BF erzielte Verkaufspreis von € 2,18 /m2 liege daher im Bereich des Mittelwertes. Beim Verkauf eines in Größe und Lage vergleichbaren angrenzenden Grundstückes aus dem Jahr 2007 sei ein Kaufpreis von € 4,20/m² erzielt worden.
14. Mit Schreiben vom 18.04.2016 wurde sowohl den BF über deren Rechtsvertreter als auch der belangten Behörde der Sachverhalt und die Feststellungen zur Kenntnis gebracht.
15. Mit Schriftsatz vom 02.05.2016 gaben die BF eine Stellungnahme ab, in der sie ausführten, dass davon auszugehen sei, dass die angeführten Pensionen richtig seien. Weiters wiesen sie im Wesentlichen darauf hin, dass mit dem Grundstückverkauf zu einem angemessenen mittleren Kaufpreis versucht worden sei, die Liegenschaft in der Familie zu halten. Der Vergleich mit anderen höheren Preisen sei unstatthaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die gegenständliche Gerichtsgebührenforderung iHv € 11.848,30 wurde am 11.07.2011 im Grundbuch zur Liegenschaft A. sichergestellt.
Die BF haben die in ihrem Besitz befindliche Liegenschaft A. (5,1343 ha) mit Kaufvertrag vom 10.06.2013 an ihren Sohn zum Preis von €
112. 000,- (=2,18/m²) verkauft. Mit dem Kaufpreis wurden die Schulden der BF bei der H. vollständig getilgt. Der Kaufpreis von 2,18/m² bewegt sich im mittleren Bereich der je nach Bonität und Lage im Gemeindegebiet 2013 bezahlten Marktpreise für landwirtschaftliche Grundstücke. Ein in Größe und Lage vergleichbares angrenzendes Grundstück wurde im Jahr 2007 zu einem wesentlich höheren Kaufpreis von € 4,20/m² verkauft. Die BF haben nicht dargelegt, dass es ihnen nicht möglich gewesen wäre, dass Grundstück an einen anderen Käufer zu verkaufen, der bereit gewesen wäre einen höheren Preis zu zahlen als ihr Sohn, sondern angeführt, dass Ziel des Verkaufes zu einem angemessenen mittleren Preis war, dieses in der Familie zu halten.
Die Forderungen der übrigen Gläubiger wurden durch den Sohn der BF erledigt.
Die Forderungen der Sozialversicherungen wurde bis Ende Februar 2016 durch Abzüge von den Pensionen der BF beglichen, sodass ab 01.03.2016 keine Einbehalte mehr erfolgen.
Die 1. BF erhält seit 01.01.2016 eine monatliche Pension in Höhe von Netto € 921,30 ausbezahlt.
Der 2. BF erhielt seit 01.01.2016 eine monatliche Pension in Höhe von Netto € 843,40 ausbezahlt. Ab. 01.03.2016 erhöhte sich die Nettopension auf € 937,05, da einen Fremdabzug in Höhe von € 93,65 zu Gunsten der SVA der Bauern, ab diesem Zeitpunkt weggefallen ist.
Die Ehegatten haben daher ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen von 14 mal € 1.858,35.
Die BF wohnen nach eigenen Angaben in einem gemeinsamen Haushalt in "Untermiete" im Haus des Sohnes. Die Höhe der Miete bzw. deren Rechtsgrundlage haben sie nicht bescheinigt, sodass davon auszugehen ist, dass dies kostenlos erfolgt.
Die Feststellung zur Sicherstellung der gegenständlichen Gerichtsgebührenforderung im Grundbuch zu A. ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 2 oben).
Die Feststellungen zum Verkauf der Liegenschaft und zur Verwendung des Kauferlöses ergeben sich aus den vorgelegten Kopien des Kaufvertrages, der Kontoauszüge und der Stellungnahme der BF.
Die Feststellungen zur durchschnittlichen Höhe der Marktpreise im Gemeindegebiet für landwirtschaftliche Grundstücke (Äcker, Wiesen, Weiden) im Jahr 2013, ergeben sich aus einer Auskunft des zuständigen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung (ON 8/BVwG).
Die Feststellungen zur Höhe der monatlichen Pensionen ergeben sich aus den von der jeweiligen Versicherungsanstalt vorgelegten Pensionsbetätigungen und Stellungnahmen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs. 1). Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs. 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, Parteiengehör eingeräumt wurde und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lautet:
Stundung und Nachlass
§ 9. (1) Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
(3) Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag ist jedoch die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, sofern nicht dadurch die Einbringlichkeit gefährdet würde oder das Begehren wenig erfolgversprechend erscheint.
(4) Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.
Die fallbezogen maßgeblichen Bestimmungen der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003 lauten:
Sonderzahlungen
§ 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung, Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.
Ermittlung der Berechnungsgrundlage
§ 291. (1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:
1. -Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;
1a.-Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;
2. -die der Pfändung entzogenen Forderungen und Forderungsteile;
3. -Beiträge, die der Verpflichtete an seine betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu entrichten hat und auch entrichtet;
4. -Beiträge, die der Verpflichtete zu einer Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.
(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.
Unpfändbarer Freibetrag
("Existenzminimum")
§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).
(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich
1. -um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),
2. -um 20% für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens jedoch für fünf Personen.
(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben diesem Betrag
1. -30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag) und
2. -10% des Mehrbetrags für jede Person, der der Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag).
Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.
(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der 30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.
(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden.
Die Ausgleichszulage zu Pensionen bzw. die derzeit gültigen Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 lit. a, sublit. bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015, betragen mit 01.01.2016:
Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) unter Bedachtnahme auf § 294 Abs. 4 zu berücksichtigen.
[...]
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben--1 323,58 €,
bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen--882,78 €,
b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259--882,78 €,
c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres--324,69 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind--487,53 €,
bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres--576,98 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind--882,78 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), idgF zur Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern lautet:
§ 234. (1) Das Kind schuldet seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse den Unterhalt, soweit der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten, und sofern er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
(2) Die Unterhaltspflicht der Kinder steht der eines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, von Vorfahren und von Nachkommen näheren Grades des Unterhaltsberechtigten im Rang nach. Mehrere Kinder haben den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten.
(3) Der Unterhaltsanspruch eines Eltern- oder Großelternteils mindert sich insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes eigenen Vermögens zumutbar ist. Überdies hat ein Kind nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet.
Die Höchstgerichte insbesondere der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Zur Antragstellung ist der zahlungspflichtige Gebührenschuldner, nicht jedoch auch sein bücherlicher Rechtsnachfolger legitimiert (VwGH 13.03.1957, 1572/56).
Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).
Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen hg. Judikatur alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2009, Zl. 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 1993, Zl. 92/16/0119). Die belangte Behörde hat sich nun im Beschwerdefall über dieses Gebot hinweggesetzt, indem sie nur auf den Einheitswert der Liegenschaft Bezug nahm, ohne im Einzelnen darzulegen, ob und zu welchem Preis die Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnten, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232).
Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (Hinweis E 28. März 1996, 96/16/0020, mwN, VwGH 27.05.2014, 2011/16/0241).
Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (Hinweis E 10. April 1986, 85/17/0147, 0148; (VwGH 05.11.2003, 2003/17/0253).
Individuelle Gründe, die die Eintreibung von Gerichtsgebühren als "besondere Härte" erscheinen lassen, liegen dann vor, wenn durch die Eintreibung der gesetzmäßig festgestellten Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre. Zur Beurteilung dieser Frage muss zunächst festgestellt werden, wann die Gerichtsgebührenpflicht entstanden ist und in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten sie gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurde. In diesem zeitlichen Zusammenhang wird der Liegenschaftsbesitz unter Bedachtnahme auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu beurteilen sein (VwGH 18.09.2003, 2000/16/0319).
Bei einem Gesamtschuldverhältnis kommt eine Nachsicht von Abgaben nur dann in Betracht, wenn die Nachsichtvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1997, Zl. 95/16/0005, mwN, sowie die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, E 81f zu § 9 GEG, wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 04.09.2008; 2005/17/0203).
Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder [§ 234 ABGB] tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen, sondern schon dann, wenn dies auch nur bei einem Elternteil der Fall ist. Die Eltern sind in Dürftigkeit verfallen, wenn sie sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft nicht zu verschaffen vermögen. Die Dürftigkeit eines Elternteiles setzt voraus, dass die Deckung des anständigen Unterhaltes durch den vorleistungspflichtigen Gatten nicht möglich ist (OGH 22.04.1960, 2Ob139/60; 2Ob426/70).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft.
Es wurden im Beschwerdefall keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der BF von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr liegen Umstände vor, die jede in gleicher Situation befindliche Person, die Grundbuchseintragungen begehrt, treffen, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Eintragungsgebühr nach dem GGG. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss.
In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Hinsichtlich des nach den obigen Ausführungen verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf Nachlass vom 18.01.2011 und den von den BF letztlich vorgelegten Unterlagen, dass sie eine besondere Härte des Gebühreneinzuges darin erblicken, dass sie nur geringe Pensionen beziehen, in Untermiete bei ihrem Sohn leben, der Erlös des Verkaufs ihrer Liegenschaft, lediglich die Bankschulden abgedeckt hat und Sie noch Schulden bei der Sozialversicherung hätten die abgeschöpft würden. Der Sohn habe die übrigen Forderungen der Gläubiger beglichen.
Das BVwG hat nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu urteilen, es sei denn, das Gesetz ordne die Anwendung einer anderen Rechtslage an.
Die Feststellungen des BVwG zu Sachverhalt - denen die BF nicht substantiiert entgegengetreten sind - haben ergeben, dass die BF ab 01.03.2016 über ein gemeinsames Nettoeinkommen aus ihren jeweiligen Pensionen von € 1.858,35 verfügen und alle Schulden mittlerweile getilgt sind.
Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 - auf die sich die belangte Behörde offenbar irrtümlich bezieht - wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 136 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG.
Der unpfändbare Freibetrag, der den Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag") beträgt im vorliegenden Fall für das Kalenderjahr 2016 für die im gemeinsamen Haushalt wohnenden BF € 1.323,58.
Da die in § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage (der Nettobezug € 1.858,35.) - unter Berücksichtigung der Rundung gem. § 291 Abs. 2 EO € 1.840,- beträgt und sohin den unpfändbaren Betrag um € 516,42 übersteigt, steht dieser Betrag zur Begleichung der Gerichtsgebühren zur Verfügung. Deren Abstattung in Raten stellt keine besondere Härte dar, weil der notwendige Unterhalt der BF dadurch in keinster Weise gefährdet ist und ansonsten Schuldenfreiheit vorliegt.
Dazu kommt, dass die BF bei ihrem Sohn (offenbar kostenlos) in Untermiete wohnen und für die Wohnung keine gesonderten Ausgaben haben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Unterhaltsverpflichtung des Sohnes gegenüber seinen Eltern gem. § 234 ABGB hinzuweisen, sollten diese nicht in der Lage sein, sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft zu verschaffen.
Die BF haben - im Wissen um ihre Gerichtsgebührenschuld - ihre landwirtschaftlichen Liegenschaften (Äcker, Wiesen, Weiden von 5,1343 ha) zu einem Preis von € 2,18/m² an den eigenen Sohn verkauft, um diese in der Familie zu halten. Der Preis deckte gerade die Forderung eines Gläubiger (€ 112.000,- der Bank H.) ab.
Aufgrund der Nachfrage nach Ackerland und dem Umstand, dass ein vergleichbares an das in Rede stehende Grundstück angrenzende Grundstück bereits 2007 um einen Quadratmeterpreis von € 4,20 verkauft wurde, ist selbst unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lage und Bonität (Qualität des Bodens) nicht auszuschließen, dass im Jahr 2013 - allenfalls vom Sohn - ein höherer Preis beim Verkauf der Grundstücke zu erzielen gewesen wäre. Ein Versuch von einem anderen Käufer einen höheren Preis zu erzielen, der auch die ihnen schon bekannten aushaftenden Gerichtsgebühren (iHv € 11.530,50) abgedeckt hätte, ist unterblieben, sodass auch aus diesem Grund keine besondere Härte angenommen werden kann.
Bei Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses, würde dies die Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, obwohl sogar eine dingliche Haftung der Grundstücke für diese Gebühren im Grundbuch zu Lasten der im Familienkreis verkauften Liegenschaften eingetragen ist.
Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren/Kosten eindeutig überwiege, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden.
Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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