BVwG W173 2116652-1

W173 2116652-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W173 2116652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W173.2116652.1.00

Spruch

W173 2116652-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, XXXX und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 27.7.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 27.7.2015 aufgehoben.

Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 1.3.2015 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Antrages vom 27.4.2015 begehrte Herrn XXXX (in der Folge BF), geb. am XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, XXXX und Burgenland, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Auf Grund des Antrages wurde ein Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 24.6.2015 eingeholt. Darin wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX SXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese: Coxarthrose beidseits recht links, Zustand nach H-TEP rechts 03/2015. Postoperative Reha in XXXX.

Derzeitige Beschwerden: Er war viele Jahre als Baggerfahrer tätig, aufgrund des mehrstündigen Sitzens und Schüttelns dieser Berufe nun nicht mehr durchführbar, er arbeitet mittlerweile in der Eisenindustrie, ist noch im Krankenstand. Da sich der Krankheitsverlauf über mehrere Jahre dahinzog (Dysplasiehüfte beidseits) bestand bereits vor der Operation ein Beugedefizit der Hüfte rechtslinks, dieses auch postoperativ noch bestehend. Bedarfsweise orales Analgetikum. Selbständige Erledigungen und Einkäufe können getätigt werden, in den letzten Wochen zunehmende Beschwerdesymptomatik links, er möchte mit der Operation jedoch noch zuwarten.

.........................................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB

01

Dysplasiecoxarthrose rechtslinks, Zustand nach H-TEP rechts, Oberer Rahmensatz, da Beugedefizit beidseits, beugeendlagige Rotationseinschränkung links, Prothesenversorgung rechts berücksichtigt

02.05. 08

40 vH

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: ............

Dauerzustand

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit

Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem

integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von

Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja

.............................."

2. Nach Gewährung des Parteiengehörs zum Gutachten vom 24.6.2015 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.7.2015 der belangten Behörde der Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 vH betrage. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten, dem der BF nicht entgegengetreten sei, betrage der Grad der Behinderung 40 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

3. Gegen den Bescheid vom 27.7.2015, zugestellt am 25.8.2015, erhob der BF mit Schreiben vom 1.10.2015 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass im eingeholten Gutachten nicht ausreichend auf die orthopädischen Leiden des BF eingegangen sei. Der BF habe eine beidseitige schwere Coxarthrose rechts links sowie eine Hüft-TEP rechts. Bei der linken, komplett bewegungseingeschränkten Hüfte habe der BF ständig Schmerzen und Probleme beim Gehen und bei Belastungen. Die Einstufung des Leidens mit 02.05.08 und einem Grad der Behinderung von 40 vH entspreche nicht dem tatsächlichen Schweregrad. Vielmehr sei die Richtsatzposition 02.05.10 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 vH heranzuziehen. Ungeachtet der vorliegenden Vertretungsvollmacht seien im Rahmen des Parteiengehörs die Ermittlungsergebnisse nicht dem bevollmächtigten Vertreter übermittelt worden. Aufgrund der Leiden des BF, die dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen seien, wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie erforderlich. Die Hüftschädigung des BF wäre jedenfalls mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 % einzustufen. Dazu wurde auf die im Verfahren bereits vorgelegten medizinischen Befunde des BF verwiesen.

4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 1.12.2015 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und den bereits vom BF vorgelegten medizinischen Befunden wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines FA für Unfallchirurgie eingeholt.

4.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX LXXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 11.2.2016 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF am 20.1.2016 dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese: Er hat auf Basis einer angeborenen Missbildungen der Hüftgelenke (Dysplasie) schon seit gut 25 Jahren Beschwerden. Die Schmerzen verstärken sich auch an seinem Arbeitsplatz als Bauarbeiter, er wechselte dann in eine Spenglerei und Lackiererei, hatte aber anhaltende Schmerzen. Injektionen wurden verabreicht, Physiotherapie wurde gemacht, das hat alles keine Besserung gebracht. Weil er nicht mehr gehen konnte, wurde er schließlich im März 2015 im Krankenhaus XXXX operiert, man setzte ihm rechts eine Hüftendprothese ein. Er verbrachte im Mai 2015 eine Rehabilitation in XXXX. Mit dem Ergebnis ist er bis jetzt nicht ganz zufrieden. Er hat einen Arbeitsplatz, wo er den ganzen Tag stehen muss, da tut ihm abends ‚das ganze Gestell weh'. Morgens hat er Anlaufschwierigkeiten, muss sich beim Aus- und Anziehen der Hose dann auch festhalten.

Derzeitige Beschwerden: Die Beweglichkeit ist noch nicht zufriedenstellend, er beschreibt auch ein Ziehen im Oberschenkel, ein Taubheitsgefühl im Oberschenkelbereich und im Narbenbereich und eine empfindliche Stelle an der rechten Hüftaußenseite. Er hat auch noch weniger Kraft und wenn er das Bein heben will, muss er mit den Händen mithelfen. Auch links ist es in der Beweglichkeit und Belastbarkeit eingeschränkt und dort macht es vor allem noch Schmerzen. Wenn er ins Auto einsteigt, muss er den linken Fuß mit der Hand hereinheben. Rechts sind Schmerzen seit Operation weg. Das rechte Bein ist seit Operation um 11 mm länger, jetzt hat er eine Schuheinlage links. Beschwerden hat er auch, wenn er Fahrrad fahren möchte, er kann nicht selbst aufsteigen, muss das Rad umlegen und erst dann kann er aufsitzen. Derzeit hat er keine Therapien.

Medikamente: Seractil 400mg zumindest 1x täglich vor der Arbeit, dazu verwendet er als Hilfsmittel eine Schuheinlage links mit einer Erhöhung um 7 mm, bedarfsweise auch Deflamat 75mg

Hilfsbefunde: Im Akt vorhanden Arztbrief, Operationsberichte und Röntgenbefund Orthopädie LK XXXX und Radiologie XXXX 2015.

Mitgebrachte Röntgenaufnahmen Beckenübersicht, beide Hüften: Rechts gut sitzende Hüftendoprothese ohne Verkalkungen im Gelenksbereich, links fortgeschrittene Arthrose der Hüfte, der Gelenksspalt völlig aufgebraucht, direkter Kontakt des Hüftkopfes mit der Gelenkspfanne - fortgeschrittene Verschleißerscheinungen. Außerdem Beinlängendifferenz rechts + 11,4mm.

Sozialanamnese: Arbeiterin einer Auto- um Karosseriespenglerei in XXXX, im Fall der Operation der 2.Hüfte befürchte er Kündigung.

Untersuchungsbefund: Herr XXXX kommt alleine und selbst gehend zu Untersuchung, er trägt normale Schuh, links mit einer Einlage zur Erhöhung. Nach eigenen Angaben ist er 178 cm groß, 86 kg schwer. Er verwendet keine Gehhilfen, kann sich selbst aus- und ankleiden. Das Gangbild dann etwas kleinstrittig, ohne Abrollstörung oder Hinken, eine Hüftinsuffizienz findet sich nicht. Einbeinstand ist beidseits möglich, das Trendelenburgzeichen negativ, Zehn- und Fersenstand gelingen. Beim Einbeinstand kann er die Beine nicht so weit von der Unterlage heben, dass in der Hüfte eine Beuge bis 90° möglich wäre. Bei einer Kniebeuge kommt er bis etwa 100 °, dann gibt er ein Gefühl der Sperre in den Hüften an, die Knie machen keine Probleme.

Status: Wirbelsäule: Beckentiefstand links um etwa 1cm, ganz diskrete Verkrümmung der Wirbelsäule, Schulterstand gerade. HWS:

Rechts/Linksdrehung je 70°, KJA 2/18 cm. BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung je 30°, LWS: FBA 10cm, Schoberzeichen 15/10 cm, Gefühl der Sperre in den Hüftgelenken.

Obere Extremitäten: In allen Gelenksabschnitten aktiv und passiv altersmäßig beweglich, peripher kein sensomotorisches Defizit, Grob- und Spitzgriff möglich, ebenso der Nacken- und Schürzengriff.

Untere Extremitäten: Im Liegen Beinlänge asymmetrisch, rechts + etwa 1,5 cm. Auffällig auch, dass die linke Hüfte leicht gebeugt ist und dadurch auch das linke Knie. Im Sitzen kann er beide Beine von der Unterlage heben, allerdings nicht weit und auch nicht kräftig. Ein Übereinanderschlagen der Beine ist im Sitzen nicht möglich. Im Liegen Untersuchungsbefund der Hüften: Rechts narbige Veränderungen nach Totalendoprothese, wobei über dem großen Rollhöcker rechts eine Druckempfindlichkeit besteht. Er hat außerdem ein Taubheitsgefühl vor der Narbe in der rechten Hüftregion und an der Außenseite des rechten Unterschenkels oberhalb des Knies. Hüftfunktion rechts S 0/0/90°, R 10/0/0°, links S 0/15/80°, R 0° und schmerzhaft. Abspreitz- und Anlegbewegung rechts F 20/0/20°, links F 0°.

Kniegelenk: Beidseits S 0/0/140°, bandfest. Sprunggelenke: S 20/0/40°, bandfest.

Neurologie: Peripher kein sensomotorisches Defizit.

Beantwortung der gestellten Fragen:

Auf Basis der vorgelegten Befunde und des heutigen Untersuchungsbefundes besteht bei Herrn XXXX ein schutzwürdiger Leidenszustand wegen vorzeitiger und nicht altersgemäßer Verschleißerscheinungen beider Hüftgelenke. Auf Basis einer angeborenen Fehlbildung der Hüftgelenke kam es zu einem vorzeitigen Gelenksaufbrauch, was dazu führte, dass die Gelenke schmerzhaft in der Belastbarkeit und Beweglichkeit eingeschränkt waren, sodass ihm im März 2015 rechts eine Hüftendoprothese eingesetzt wurde. Diese hat keine zufriedenstellende, für seinen Altersstand ausreichende Beweglichkeit und links ist die Hälfte deutlich abgenutzt und auch hier besteht eine erhebliche Bewegungseinschränkung und Belastbarkeitseinschränkung, die nicht seinem altersbedingten Aktivitätsniveau entsprechen kann.

Es ergibt sich daraus die Diagnose mit folgender Einschätzung nach der EVO:

degenerative Veränderung beider Hüftgelenke 020510 50 %

mit fixem Rahmensatz.

Berücksichtigt wird hier der altersgemäße, vorzeitige Verschleiß der linken Hüfte mit erheblicher Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit, außerdem die noch nicht gute Funktion der Hüftendoprothese rechts ein 3/4 Jahr nach der Operation. Beidseits ist die Bedeutung knapp unter bzw. nur bis 90° möglich. Dazu kommt eine Beinverlängerung durch das eingesetzte Hüftgelenk auf der rechten Seite um 11 mm, die durch Schuherhöhung auf der linken Seite ausgleichspflichtig ist. Der Gesamtbehinderungsgrad ändert sich dadurch gegenüber dem Vorgutachten ab, es wird um eine Stufe höher eingeschätzt.

Auf Basis der weiteren Einheilung und der Rehabilitation an der rechten Hüfte sowie der bevorstehenden Operation der linken Hüfte, wo jeweils eine Verbesserung der Funktion zu erwarten ist, würde ich eine Nachuntersuchung in 2Jahren empfehlen.

Herr XXXX ist trotz seines Leidens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.

Der Gesamtbehinderungsgrad kann ab 03/15, dem Zeitpunkt der OP angenommen werden.

...................................."

4.2. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 26.2.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 27.4.2015 bei der belangten Behörde eingelangt. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Dr. XXXX SXXXX basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 24.6.2015 eingeholt.

1.3. Auf Grund der Beschwerde des BF und weiterer vorgelegten Unterlagen wurde das oben wiedergegebene, ergänzende Gutachten von Dr. XXXX LXXXX, FA für Unfallchirurgie, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt.

1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 50 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF.

Die Feststellung zum Grad der Behinderung des BF basiert auf den im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, oben wiedergegebenen, medizinischen Sachverständigengutachten des FA für Unfallchirurgie, Dr. XXXX LXXXX, vom 11.2.2016 mit einer vorhergehenden persönlichen Untersuchung des BF.

Der beigezogene genannte Sachverständige, Dr. XXXX LXXXX, FA für Unfallchirurgie, hat auch auf Grund der im Rahmen der vom BF zusätzlich vorgelegten Unterlagen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Gutachten zur degenerativen Veränderung beider Hüftgelenke des BF ausführlich Stellung genommen und auch schlüssig ausgeführt, dass ein nicht altersgemäßer, vorzeitiger Verschleiß der linken Hüfte des BF mit erheblicher Bewegungseinschränkung und Belastbarkeit in Verbindung mit einer noch nicht guten Funktion der nach einem 3/4 Jahr operativ eingesetzten Hüftendoprotese rechts vorliegt. Eine Beugung ist beidseits nur eingeschränkt bis 90° möglich, wobei durch die Hüftoperation bedingte Beinverlängerung mit Schuherhöhung links auszugleichen ist. Daraus ergibt sich auch schlüssig die höhere Einstufung im Vergleich zum Sachverständigengutachten vom Dr. XXXX SXXXX vom 24.6.2015.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand des BF ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte.

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem trat der BF nicht entgegen.

Das schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigengutachten vom 11.2.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

Die Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochten Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der BF die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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