W144 2126004-1•BVwG W144 2126004-1
W144 2126004-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
Außerlandesbringung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation
W144 2126002-1/3E
W144 2126003-1/3E
W144 2126004-1/3E
W144 2126005-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des XXXX, 3.) der mj. XXXX, und 4.) der mj. XXXX, alle StA. von Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.04.2016, Zlen. IFA: 1095122006, Verfahrenszahl: 151795381 (ad 1.), IFA: 1095121902, Verfahrenszahl: 151795373 (ad 2.), IFA:
1095122202, Verfahrenszahl: 151795390 (ad 3.) und IFA: 1095122104, Verfahrenszahl: 151795411 (ad 4.), zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und
die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Eltern der minderjährigen (mj.) 3.- und 4.-Beschwerdeführer (3.- und 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF haben etwa Mitte September 2015 ihr Heimatland verlassen und sich über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien ins Bundesgebiet begeben und stellten am 17.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am 17.11.2015 gaben die 1.-und 2.-BF übereinstimmend im Wesentlichen an, dass ihr Zielland Österreich gewesen sei, in Kroatien hätten sie sich nur aufgehalten.
Das BFA richtete am 29.12.2015 bezüglich aller 4 BF auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien. Kroatien akzeptierte diese Ersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 leg.cit.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.04.2016 gaben die 1.-BF und der 2.-BF in eigener Sache sowie als gesetzliche Vertreter für ihre mj. Kinder im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie durch die in XXXX lebende und als Flüchtling anerkannte Schwester der 1.-BF Unterstützung erhalten würden, die sie in Kroatien mangels jeglicher dortiger Familienangehöriger nicht erhalten würden. Sie möchten nicht nach Kroatien zurückkehren, sondern sich hier ein Leben aufbauen, sie hätten auch schon Deutsch gelernt und würden dies weiter tun.
Die mj. 3.- und 4.-BF wurden aufgrund ihres Alters naturgemäß nicht einvernommen.
Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 28.04.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien gemäß 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.
In den Bescheiden, die die 1.- und 2.-BF betreffen, wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die beweiswürdigenden Erwägungen, sowie die Beurteilung der Rechtsfragen mittels umfangreicher Ausführungen dargelegt.
Bezüglich der mj. 3.- und 4.-BF erschöpfen sich die Feststellungen zur Allgemeinsituation in Kroatien, konkret zu den "Länderfeststellungen zu Kroatien", in einem bloßen Verweis auf "den Verwaltungsakt ihrer gesetzlichen Vertretung".
Gegen die Entscheidungen des BFA erhoben die BF binnen offener Frist unter Darlegung näherer Ausführungen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass bezüglich der 3.- und 4.-BF die angefochtenen Bescheide keine Feststellungen zur Allgemeinsituation in Kroatien enthalten und sich diesbezüglich in einem bloßen Verweis auf die Länderfeststellungen in den Verwaltungsakten ihrer gesetzlichen Vertretung erschöpft.
Im Übrigen wird der oben dargestellte Verfahrensgang festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Akten des BFA.
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt
worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung
desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem
anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit
dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in
einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt
wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
[ ... ]
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lautet:
"§ 60 In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."
In casu weisen die Bescheide betreffend die mj. 3.- und 4.-BF keine ausreichenden Begründungen auf, indem das BFA die Bestimmung des § 60 AVG außer Acht lässt und die Begründung der Entscheidung in einem wesentlichen Teil auf einen bloßen Verweis auf einen eine andere Partei betreffenden Bescheid beschränkt. Damit wird zum einen Rechtsschutzinteresse der Partei nicht gerecht, und ist die Formulierung, dass auf "den Verwaltungsakt ihrer gesetzlichen Vertretung" verwiesen wird, zum anderen auch nicht hinreichend deutlich, da die mj. 3.- und 4.-BF sowohl von der 1.- als auch vom 2.-BF gesetzlich vertreten werden.
Zu seiner Entscheidung vom 28.02.2013, Zl. 2011/07/0264, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. In Hinblick darauf ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde in der Begründung ihres Bescheids auf die Begründung eines anderen, der Partei zugestellten Bescheids verweist. Dies setzt voraus, dass die Begründung des verwiesenen Bescheids seinerseits den Anforderungen des § 60 AVG entspricht (Hinweis E 14. Dezember 1995, 95/07/0073)."
In gleicher Weise wird in Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (10.Auflage) 2014, Rz 420, letzter Satz, ausgeführt (Hervorhebung im Original nicht enthalten):
"In der Begründung eines Bescheides darf auch auf die Begründung eines anderen Bescheids (gegen dieselbe Partei) verwiesen werden, sofern dies in ausreichend klarer Weise erfolgt."
Mit dem Verweis auf einen Bescheid einer anderen Partei weisen die die 3.- und 4.-BF betreffenden Bescheide einen derart gravierenden Begründungsmangel auf, dass diese schon allein deshalb keinen Bestand haben können (vgl. dazu etwa schon BVwG vom 16.03.2015, Zl. W144 2103166-1/3E).
Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, welchen verfahrensökonomischen Mehrwert die "Verweistechnik" des BFA mit sich bringen sollte, da die Aufnahme von Länderfeststellungen, die generell in Asyl- und dabei auch speziell in "Dublin-Verfahren" zentrale Bedeutung haben und quasi per "Mausklick" (!) verfügbar sind, in erstinstanzliche Entscheidungen in einer EDV-unterstützten Verwaltung keinen nennenswerten Aufwand verursacht!
Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG und der dieser Bestimmung zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers, Familienangehörigen gleiche Rechte einzuräumen, war folglich auch der Beschwerde der 1.- und 2.-BF stattzugeben.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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