W132 2115887-1•BVwG W132 2115887-1
W132 2115887-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
Frist, Gesundheitszustand, Sachverständigengutachten, Zurückweisung
W132 2115887-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, XXXX, betreffend die Zurückweisung des am 20.05.2015 eingelangten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit dem Bescheid vom 04.09.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
Dieser Entscheidung wurde das Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, zugrunde gelegt, womit, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2014, der Morbus Crohn der Position 07.04.05 der Einschätzungsverordnung unter Heranziehung des unteren Rahmensatzes zugeordnet worden ist, weil ein normaler Allgemein- und Ernährungszustand unter laufender Therapie festgestellt worden sind.
2. Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2015 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die vorgelegten Beweismittel eine offenkundige Änderung des eingestuften Leidenszustandes nicht belegt werde und eine neuerliche Begutachtung innerhalb eines Jahres daher nicht gerechtfertigt sei.
2.2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom XXXX den am 20.05.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.
2.3. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundkonvolutes wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe und auch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorlägen.
2.4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.07.2015, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein unveränderter Leidenszustand vorliege. Die angegebene Operation habe eine vorübergehende Verschlechterung im Sinne eines Krankenstandes bewirkt, dies führe aber nicht zu einer anhaltenden Erhöhung des Grades der Behinderung.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die am 30.06.2015 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX gemäß § 41 Abs. 2 BBG abgewiesen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG zitierend wird begründend ausgeführt, dass im neuerlich eingeholten Sachverständigengutachten keine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigung festgestellt worden sei.
2.6. Mit dem Email vom 21.09.2015 hat der Beschwerdeführer rechtszeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und vorgebracht, dass die Beurteilung seiner gesundheitlichen Situation insgesamt nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werde. Sein Gesundheitszustand habe sich Anfang 2015 verschlechtert, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
XXXX II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2014 rechtskräftig festgestellt. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2014 zugestellt.
1.2. Der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 20.05.2015 bei der belangten Behörde eingelangt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass innerhalb eines Jahres, seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, eine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen eingetreten ist.
Zu 1.1) Am Bescheidentwurf des letzten rechtskräftigen Bescheides ist das Datum 04.09.2014 vermerkt. Der Abfertigungsvermerk der belangten Behörde weist das Datum 12.09.2014 auf. Die Antragstellung innerhalb der Jahresfrist wird auch nicht bestritten.
Zu 1.2) Dem am neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses angebrachten Eingangsstempel der belangten Behörde ist das Datum 20.05.2015 zu entnehmen.
Zu 1.3) Die Feststellungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde auf das Vorbringen betreffend eventueller Verschlechterung des Leidenszustandes ausführlich eingegangen. Dr. XXXX führt fachärztlich überzeugend aus, dass keine einschätzungsrelevante Veränderung festzustellen ist und die angegebene Operation eine vorübergehende Verschlechterung im Sinne eines Krankenstandes bewirkt hat, woraus jedoch keine anhaltende Erhöhung des Grades der Behinderung resultiert. Er beschreibt diesbezüglich nachvollziehbar zusammenfassend, dass im April 2015 aufgrund einer hochgradigen Stenose trotz Behandlung mit Humira, eine lleocoekalresektion im Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern durchgeführt worden ist, der postoperative Verlauf im Wesentlichen zufriedenstellend ist und der Stuhlgang derzeit mit 15-20 Mal täglich angegeben wird sowie dass außerdem ist eine Analfissur aufgetreten ist, welche einer schmerzstillenden Behandlung bedarf.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird keine maßgebende Veränderung des Gesundheitszustandes dokumentiert.
Das Vorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach keine Verschlechterung eingetreten ist, zu entkräften. Der Befund Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 12.05.2015 lag bereits der Beurteilung Dris. XXXX zugrunde. Die Aufzeichnungen über Krankenstandszeiten von Jänner 2015 bis September 2015 dokumentieren keine offenkundige andauernde Änderung des Gesamtleidenszustandes.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)
Daher ist auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterblieben.
Gegenständlich wurde von der belangten Behörde sogar ein Sachverständigengutachten basierend auf einer weiteren persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt, ohne dass eine einschätzungsrelevante Änderung festgestellt werden konnte.
Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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