W110 2009391-1•BVwG W110 2009391-1
W110 2009391-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
Anerkennungsantrag, Anrechnung, Austro Control, Fortbildung,<br/>Gebührenanspruch, Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gutachten,<br/>Honorarnote, Lehrgang, Lehrinhalt, Lehrzeit, nichtamtlicher<br/>Sachverständiger, Sachverständigenbestellung,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten, Vergleich
W110 2009391-1/31Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter anlässlich der Beschwerde der XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Austro Control GmbH vom 11.06.2014, Zl. LSA600-08/21-14, wie folgt beschlossen:
A)
Die Gebühren der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2015, W110 2009391-1/7Z, bestellten nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, für die Beantwortung mehrerer Fragen mittels Gutachten in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit werden gemäß § 53a AVG, iVm §§ 24 ff GebAG 1975 und § 17 VwGVG, mit
Euro 3.206,--
festgesetzt. B)
DIE REVISION IST GEMÄß ART. 133 ABS. 4 B-VG NICHT ZULÄSSIG.
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid der Austro Control GmbH vom 1.4.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.6.2014, LSA600-08/21/14, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der flugmedizinischen Fortbildungsveranstaltung "XXXX" als Refresher-Lehrgang gemäß MED.D.020 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 stattgegeben und der Refresher-Lehrgang mit insgesamt 9 Stunden für die gemäß MED.D.030 (b) leg. cit. für flugmedizinische Sachverständige nachzuweisende Fortbildung anerkannt und das Mehrbegehren von 6 Stunden abgewiesen (ferner wurden gemäß §§ 1 ff. iVm Abschnitt II, Tarifpost 15a der Austro Control-Gebührenverordnung eine Gebühr iHv Euro 580,-- zuzüglich 20 % USt vorgeschrieben).
Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Beschluss vom 27.10.2015, W110 2009391-1/7Z, XXXX, zur nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und ersucht, zu im Beschluss unter einem gestellten Fragen betreffend die Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Vortragsinhalte für die Tätigkeit von flugmedizinischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu beantworten.
Das Gutachten langte am 16.02.2016 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde auch im Rahmen der Verhandlung am 30.03.2016 von der Sachverständigen ergänzt bzw. von ihr näher erläutert. Am 12.04.2016 langte eine Honorarnote der nichtamtlichen Sachverständigen über einen Nettobetrag in Höhe von Euro 3.206.30 ein.
Die Sachverständige legte mit Befund und Gutachten eine mit 12.4.2016 datierte Gebührennote über einen Betrag in Höhe von Euro
3.206. 30 und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:
Gebührenberechnung gemäß GebAG idF 2007/134 und Zuschlags-VO BGBl II 2007/34
Quelle
Name der Gebühr
EinhP
Anz
GP
Gebührenbestimmung gemäß § ... GebAG
36
Aktenstudium je Akt
€ 44,90
1
€ 44,90
34
Mühewaltung § 35 (1) Teilnahme an VH 3 begonnene Stunden á € 33,80
€ 101,40
€ 101,40
Mühewaltung nach § 34 Abs. 5 GebAG
20 begonnene Stunden für Erstellung eines Gutachtens á 150 Euro
€ 3.000,00
€ 3.000,00
Sonstige Kosten Büromaterial
€ 40,00
€ 40,00
Reinschreiben von Befund und Gutachten Internet
€ 20,00
€ 20,00
Honorarsumme Netto
€ 3.206,30
Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zu Befund und Gutachten und zur Honorarnote Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2016 erstattete die Beschwerdeführerin eine Äußerung, in der sie vorbrachte, dass die Gebührennote "viel zu hoch" erscheine und nicht "akzeptiert" werde; "insbesondere" würden "die 20 Stunden á € 150,--" für die Erstellung des Gutachtens beeinsprucht. In der Verhandlung sei "im Übrigen eine Art Vergleich erzielt" worden, sodass beide Streitparteien mit den Sachverständigenkosten zu belasten seien. Die weiteren Aufschlüsselungen seien "ebenso mit der vom Gericht beantragenden gutachterlichen Tätigkeit nicht vereinbar". Es seien "dem Grunde nach, die vom Gericht gewünschten gutachtlichen Tätigkeiten nicht ausreichend und unschlüssig dargestellt worden". Es habe die Verhandlung - so die Beschwerdeführerin abschließend - mit einem Vergleich geendet, "sodass kein Urteil ergangen" sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Die Sachverständige hat die Gebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Die Gebührennote war aufgeschlüsselt.
2. Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 7,60 bis Euro 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 39,70 mehr. Mit dem Gutachtensauftrag wurden der Sachverständigen ein Aktenband zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der in § 36 GebAG festgesetzten Beträge und der Komplexität des Inhaltes der Aktenbände waren daher für das Studium des Aktes der vom Sachverständigen beantragte Beträge in Höhe von Euro 44,90 zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Sowohl der geltend gemachte Zeitaufwand von 20 Stunden als auch die Höhe des geltend gemachten Stundensatzes von Euro 150.-- wurde nachvollziehbar und glaubhaft vom Sachverständigen dargelegt und findet Deckung in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundenen variablen Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
1. die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
2. die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;
4. die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;
5. die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und -analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
Unter Berücksichtigung dieser Bestimmung war antragsgemäß ein zusätzlicher Betrag in Höhe der beantragten Euro 60.-- zuzusprechen.
3. Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, ist Folgendes zu bemerken:
Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens "aus dem Fachgebiete der Flugmedizin zwecks Beurteilung der Relevanz der Inhalte der Vorträge für die Flugmedizinische Sachverständigentätigkeit" wurde von der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag ausdrücklich beantragt und auch vom Bundesverwaltungsgericht als erforderlich erachtet, wobei die Beschwerdeführerin, der die beabsichtigte Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen mit dem Hinweis auf die Kostentragung durch den Antragsteller gemäß § 76 AVG mit Verfügung vom 7.10.2015 mitgeteilt worden war, der Bestellung nicht widersprochen hat.
Die Höhe der verzeichneten Stunden erscheint - wie bereits oben ausgeführt - angesichts der Aufgabenstellung, mit der die nichtamtliche Sachverständige betraut war, und angesichts des Umfangs des Gutachtens unbedenklich: Die nichtamtliche Sachverständige hatte mehrere Vorträge der verfahrensgegenständlichen Fortbildungsveranstaltung im Hinblick auf die Bedeutung und Relevanz für die Tätigkeit und den Aufgabenbereich flugmedizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Dafür waren nicht nur die vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin zu sichten und zu analysieren, sondern umfangreiche Recherchen anzustellen, die im Gutachten unübersehbar Niederschlag gefunden haben. Die von der Sachverständigen zitierten Quellen sowie der Umfang des Gutachtens mit 37 Seiten illustrieren sehr deutlich das Ausmaß der von der Sachverständigen durchgeführten Recherchen. Auch inhaltlich veranschaulichen die gutachterlichen Ausführungen mit ihrer wiederholten Bezugnahme auf die herangezogenen Quellen eine fundierte und ausführliche sowie umfassende Auseinandersetzung mit den in Rede stehenden Fragen, die nicht nur den hohen Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung gerecht wurden, sondern auch dazu führten, dass das Gutachten in allen wesentlichen Belangen den Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Die Beschwerdeführerin wendete sich lediglich ohne jede nähere Begründung gegen das Stundenausmaß; eine solche unsubstantiierte Bestreitung vermag vor dem Hintergrund der Form und des Inhalts des erstatteten Gutachtens keine Zweifel daran aufkommen, dass die verrechneten 20 Stunden zur Erstattung des Gutachtens notwendig waren.
Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, findet der Betrag von €
150,--/Stunde in § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG die gesetzliche Grundlage. Dass die Begutachtung durch die nichtamtliche Sachverständige im vorliegenden Fall die gesetzlich für diese Höhe vorausgesetzten "besonders hohen fachlichen Kenntnisse, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden," erforderte, lässt sich anhand des Gutachtens und der darin behandelten Fragen klar erkennen (und wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen). Auch von Amts wegen ist in dieser Hinsicht die Honorarnote nicht zu beanstanden (sie entspricht in ihrer Höhe durchaus auch der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geübten Praxis [vgl. z.B. den Gebührenbeschluss des BVwG 5.4.2016, W114 2118489-3]). Die Aufschlüsselung wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin lediglich unsubstantiiert kritisiert und begegnet gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bedenken (auf das Vorbringen hinsichtlich eines in der Verhandlung abgeschlossenen "Vergleichs" anbelangt, war im Rahmen der Gebührenfestsetzung nicht näher einzugehen).
4. Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sind die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden. Somit waren die Gebühren der Sachverständigen im beantragten Umfang mit Euro 3.206,-- festzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 26.05.2014, 2012/03/0061; VwGH vom 29.01.2014, 2011/01/0185; VwGH vom 31.07.2012, 2010/05/0053; VwGH vom 06.09.2011, 2008/05/0242 oder VwGH vom 10.08.2010 u.a.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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