W108 2009275-2•BVwG W108 2009275-2
W108 2009275-2Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
Bescheinigungspflicht, Ermittlungspflicht, Honorarnote, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Stellvertreter,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W108 2009275-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stephan HEMETSBERGER, gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2015, Zl. 5 C 320/13a, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX, in welchem der nunmehrige Beschwerdeführer Kläger war, wurde in der Verhandlung am 30.04.2014 unter anderem die im nunmehrigen Verfahren mitbeteiligte Partei XXXX (im Folgenden: Zeuge) zeugenschaftlich vernommen. Der Zeuge war für 09:30 Uhr geladen und seine Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Bezirksgericht war bis 10:10 Uhr erforderlich und er verwies bei der Vernehmung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auf sein "XXXX Ingenieurbüro" an der Adresse XXXX.
2. Mit am 12.05.2014 beim Bezirksgericht eingelangter Eingabe machte der Zeuge für diese Zeugentätigkeit einen Gebührenanspruch in der Höhe von EUR 454,20 (Reisekosten in der Höhe von EUR 4,20 für zwei Fahrscheine und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 450,00 für die Kosten eines Stellvertreters/einer Hilfskraft [drei Stunden zu je EUR 150,00] mit dem Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" geltend.
Dem Antragsformular war eine Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 von "XXXX" (im Folgenden: Stellvertreter) an die Firma des Zeugen "XXXX" mit folgendem Inhalt angeschlossen:
"Fachbauaufsicht XXXX
Projekt XXXX
Pos. Bezeichnung Menge Preis/Menge Preis
1 Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung
08:00-09:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00
2 Baubesprechung XXXX
09:00-11:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00
3 Nachbesprechung und Wegzeit
11:00-12:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00
Gesamtsumme: 325,00
Umsatzsteuer 20 % 75,00
450,00"
Weiters beigelegt war die Bestätigung der Überweisung des Betrages von EUR 450,00 durch den Zeugen an den Stellvertreter.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] wurde die Gebühr des Zeugen antragsgemäß mit EUR 454,20 - wie folgt - bestimmt:
"1. Reisekosten: (§§ 6-12)
2 Fahrscheine à € 2,10 € 4,20
2. Entschädigung für Stellvertreterkosten (§ 18)
(laut beiliegender Honorarnote) € 450,-- "
Die Buchhaltungsagentur des Bundes wurde angewiesen, dem Zeugen diesen Betrag vorläufig aus Amtsgeldern zu überweisen.
Begründend wurde (lediglich) ausgeführt, dass die mit diesem Bescheid festgesetzten Gebühren "in den angegebenen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 idgF ihre Deckung" fänden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters am 18.02.2015 zugestellt.
4. Dagegen erhob (lediglich) der Beschwerdeführer mit (am 20.03.2015 beim Bezirksgericht eingelangtem) Schriftsatz vom 18.03.2015 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit dem Begehren, die Gebühr des Zeugen mit EUR 32,60 zu bestimmen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zeugen die Reisekosten von EUR 4,20 unstrittig zustünden, nicht jedoch die Entschädigung für Zeitversäumnis in der von der Behörde festgesetzten Höhe. Die Tagsatzung am 30.4.2014 habe um 09:30 Uhr begonnen und es sei die Anwesenheit des Zeugen bis 10:10 Uhr erforderlich gewesen. Es sei gerichtsbekannt, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen bis zum genannten Bezirksgericht - egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage. Somit könne die Zeitversäumnis des Zeugen insgesamt nur zwei Stunden betragen haben. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG stünden dem Zeugen die - gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. zu bescheinigenden - angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter zu. Der Zeuge habe lediglich bescheinigt, dass ihn sein XXXX [der Stellvertreter] am 09.05.2014 entgeltlich vertreten habe, eine Bescheinigung über einen Aufwand für einen Vertreter am 30.04.2014 liege nicht vor. Schließlich sei dem Zeugen als vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ein Aufwand nur in der Höhe des Nettobetrages der Rechnung des Stellvertreters entstanden, die Umsatzsteuer in Höhe von EUR 75,00 sei ihm nicht gesondert zu ersetzen. Somit wäre die Zeugengebühr richtigerweise mit der Entschädigung für die Zeitversäumnis von zwei Stunden in der Höhe von EUR 14,20 je Stunde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zuzüglich Reisekosten, insgesamt also mit EUR 32,60, zu bestimmen gewesen.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde, da nach der Aktenlage die Einbringung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist nicht ersichtlich war, dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen und die Beschwerdebehauptung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen.
Der Beschwerdeführer gab dazu durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.05.2015 an, dass dieser die Beschwerde am Nachmittag des 18.03.2015, gegen 16:30 Uhr, persönlich am Schalter der Post abgegeben und somit rechtzeitig eingebracht habe.
Überdies wurde die Beschwerde den Verfahrensparteien gemäß § 10 VwGVG (Beschwerdemitteilung) zur Kenntnisnahme und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Stellungnahmen hierzu langten nicht ein.
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verfahrens, insbesondere aus dem Antragsformular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" und den beigelegten Urkunden des Zeugen (AS 23 - 33) und aus dem Inhalt des h.g. Aktes.
Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Beschwerde wurde - nach den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes und dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers (im Schriftsatz vom 12.05.2015) - gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Strittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der mit dem angefochtenen Bescheid bestimmten Gebühr des Zeugen, und zwar hinsichtlich der Entschädigung für die Zeitversäumnis.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).
Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).
Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
§ 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Die im vorliegenden Verfahren als Zeuge, dessen Gebührenanspruch bestimmt wurde, mitbeteiligte Partei begehrte die Kosten eines Stellvertreters und machte damit eindeutig einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG geltend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG wiederholt ausgesprochen hat, ist unter einem Stellvertreter nach dieser Bestimmung eine Person zu verstehen, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc. vertritt (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge nach dieser Rechtsprechung im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde die Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl. VwGH 28.08.2007, 2007/17/0094).
Die belangte Behörde sah die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 - allerdings ohne Begründung - als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG iVm § 19 Abs. 2 GebAG an. Allerdings ist der Sachverhalt nach den vom Zeugen zur Bescheinigung der Stellvertreterkosten vorgelegten Urkunden (insbesondere Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014) bereits hinsichtlich der Bescheinigung der Tatsache der Stellvertretung am 30.04.2014 nicht ausreichend geklärt. Die Rechnung/Honorarnote ist vom 09.05.2014, dass die damit verrechnete Stellvertretung (für die Baubesprechung) am 30.04.2014 stattgefunden hätte, ergibt sich daraus nicht (zwangsläufig) und kann ohne ergänzende Ermittlungen und Feststellungen nicht bejaht bzw. verneint werden. Die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 ist diesbezüglich nicht eindeutig bzw. lässt zumindest auch die in der Beschwerde eingenommene Interpretation zu, sodass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Pflicht zur Feststellung des für die Erledigung maßgebenden Sachverhaltes zu ergänzenden Erhebungen verpflichtet gewesen wäre (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, § 19 RZ 4 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die belangte Behörde hätte in einem Fall wie dem vorliegenden den Zeugen zur Aufklärung und Bescheinigung dahingehend veranlassen müssen, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung (nicht am 09.05.2014, sondern) am 30.04.2014 stattgefunden hat.
Überdies ist für den Zuspruch von Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG eine Bescheinigung nicht bloß hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung und der Höhe der dafür aufgewendeten Kosten erforderlich, sondern auch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung, wobei auch die Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen ist (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Dahingehend fehlen allerdings jegliche Ermittlungen (Ermittlungsergebnisse) und Feststellungen, die vom Zeugen vorgelegte Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 ist diesbezüglich nicht ausreichend aussagekräftig. Auf dem Boden des Gesetzes und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde den Zeugen zur Darlegung und Bescheinigung insbesondere dahingehend aufzufordern gehabt, warum die Bestellung eines Stellvertreters - dem Grunde nach und in der begehrten Dauer - notwendig war. Insbesondere wäre hierbei zu klären und zu bescheinigen (gewesen), weshalb angesichts der kurzen Anreisezeit des Zeugen zum Bezirksgericht und der Anwesenheit des Zeugen beim genannten Gericht von 09:30 Uhr bis 10:10 Uhr die Zeitversäumnis drei Stunden betrug bzw. die Stellvertretung in dieser Dauer notwendig war, aus welchem Grund die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben nicht (auf die Zeit nach Rückkehr vom Gericht) aufschiebbar waren bzw. der Zeuge diese Aufgaben nach Rückkehr vom Gericht nicht selbst weiterführen konnte und warum für "Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung" und "Nachbesprechung und Wegzeit" jeweils eine Stunde erforderlich waren.
Die belangte Behörde hat es überdies unterlassen, den Parteien des Verfahrens vor ihrer Entscheidung zum angenommenen Sachverhalt, welches sie in der Folge ihrer Entscheidung zu Grunde legte, Parteiengehör zu gewähren. Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können.
Nach dem Gesagten wurde der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde nur mangelhaft (nicht bzw. nur ansatzweise) erhoben und festgestellt (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor).
3.2.3. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor. Die aufgezeigten Mängel des behördlichen Verfahrens sind nämlich als besonders schwerwiegend und gravierend zu qualifizieren, weil die belangte Behörde Ermittlungen in einem wesentlichen Bereich ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nicht bzw. nur nur ansatzweise erhoben wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.