I403 2124705-1•BVwG I403 2124705-1
I403 2124705-1Tribunal Administrativo Federal17 de mai. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit, Intensität,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I403 2124705-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016, Zl. 1075533702-150760563/BMI-EAST_WEST zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, 2009 mit dem Flugzeug von Mila legal in die Türkei geflogen zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Von der Türkei sei er mit dem Schlauchboot nach Griechenland gefahren und dort von der Polizei festgenommen und beamtshandelt worden. 6 Jahre sei er in Athen gewesen und habe dort Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Im Mai 2015 sei er mit dem Zug nach Thessaloniki gefahren. Von dort aus sei er mit verschiedenen Fahrzeugen und teils zu Fuß über Mazedonien und Serbien nach Ungarn und von Ungarn mit dem Zug zur österreichischen Grenze gefahren. Nach einem 4stündigen Fußmarsch sei er dann in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden. Seine Fluchtgründe seien die schlechte Wirtschaftslage und Probleme mit seinem Vater.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2016 erklärte der Beschwerdeführer, psychische Probleme zu haben und deshalb in psychologischer Behandlung zu sein. Er sei bereits in Algerien in psychologischer Behandlung gewesen. Er leide unter Angst und Depressionen. Seine Fluchtgründe seien unverändert. Er habe keine Ausbildung. In Algerien habe er als Maleraushilfe und als Gipser gearbeitet. Von dem verdienten Geld habe er nicht leben können. Zuerst habe er noch bei seinen Eltern gewohnt und die hätten ihn versorgt. Nach einem Streit mit seinem Vater habe dieser ihn aber auf die Straße geschmissen. Danach habe er von seinem verdienten Geld gelebt und seine Großmutter habe ihn zusätzlich mit Essen und Geld versorgt. Er habe noch 10 Onkeln und 8 Tanten, Kontakt zu ihnen habe er jedoch keinen. Vor etwa 3 Monaten habe er zuletzt Kontakt zu seiner Mutter gehabt. Näher zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er familiäre Probleme gehabt habe. Er sei krank gewesen und sein Vater habe ihn aus der Wohnung geschmissen. Die Familie habe sich das Leben finanziell nicht mehr leisten können, der Familie sei es sehr schlecht gegangen. Dann habe er die Aufforderung, zum Militär zu gehen, bekommen. Dies sei damals sehr gefährlich gewesen, da man die Soldaten an die Front geschickt habe, um gegen die Terroristen zu kämpfen. Da er über keine Ausbildung verfüge, hätte man ihn als einfachen Soldaten in die Berge geschickt und dort wäre er entweder von den Terroristen erschossen oder entführt worden. Dies habe er bei seiner Erstbefragung durch die Polizei nicht erwähnt, da er Angst gehabt und nicht gewusst habe, ob dies für ihn Konsequenzen habe. Er könne nicht zurück nach Algerien, da er sofort verhaftet und ins Gefängnis kommen würde wegen Militärdienstverweigerung. Außerdem müsse er dann auf der Straße leben.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid, Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 29.03.2016 übernommen.
Dagegen wurde fristgerecht am 31.03.2016 Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zur Gänze beheben und den Status des Asylberechtigten zuerkennen;
2. in eventu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides - allenfalls nach Verfahrensergänzung - beheben und den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen;
3. in eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;
4. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
5. sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Weiters wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da eine Abschiebung nach Algerien eine Verletzung der durch Art 3 EMRK iVm Art 4 GRC geschützten Rechte bedeuten würde. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2009 schriftlich zum Antritt zum Militärdienst aufgefordert worden und dieser Aufforderung vorerst auch nachgekommen sei. Nach ca. einem Monat sei er jedoch desertiert, aus Angst an die Front versetzt zu werden und gegen Terroristen kämpfen zu müssen. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich mit dem individuellen Vorbringen nicht adäquat auseinandergesetzt zu haben. Eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Desertion vom algerischen Militärdienst jedenfalls einer Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK iVm Art 4 GRC garantierten Rechte ausgesetzt.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 15.04.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, da in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was erkennen lassen würde, dass die Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.03.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an psychischen Problemen, welche allerdings nicht als schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu werten sind.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben. Es lautet - soweit entscheidungsrelevant - wie folgt: Der Beschwerdeführer desertierte vom algerischen Militärdienst, weshalb ihm eine Freiheitsstrafe droht, der sich der Beschwerdeführer durch Flucht entzog. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zur Situation in Algerien:
1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Die Haftbedingungen in Algerien entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).
Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf (AA 18.1.2016).
Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)
ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria
Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013).
Quellen:
CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html , Zugriff 8.2.2016
UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 8.2.2016; Originalquelle: Jane's Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012
Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten (2001) in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien:
Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 8.2.2016
Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind - im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 - Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.3. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er leide unter Angst und Depressionen und befinde sich schon seit Jahren in Therapie, jedoch verabsäumte er es, darüber Unterlagen vorzulegen. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt wurde nicht vorgebracht. In der Beschwerde finden sich keine Hinweise auf die in der Einvernahme erwähnten psychischen Leiden. Sonstige gesundheitliche Einschränkungen wurden nicht vorgebracht.
2.2.4. Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Einvernahme durch das Bundesamt, sowie dem Umstand, dass in der Beschwerde die Feststellungen der belangten Behörde zum (fehlenden) Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht bestritten wurden.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte seine Fluchtgründe in der Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren - folgendermaßen geschildert: "Ich verließ meine Heimat Algerien weil ich familiäre Probleme hatte. Ich war krank. Mein Vater schmiß mich aus der Wohnung. Wir konnten uns das Leben finanziell nicht mehr leisten, der Familie gings sehr schlecht. Dann bekam ich die Aufforderung zum Militär zu gehen. Das war damals sehr gefährlich weil man die Soldaten an die Front gegen die Terroristen schickte. Ich hatte keine Ausbildung, das würde heißen dass ich als einfacher Soldat in die Berge muss und dort entweder von den Terroristen erschossen oder entführt werden."
Im Gegensatz zur mündlichen Einvernahme erklärt der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus, dass er den Militärdienst bereits angetreten habe.
"Ich wurde im Jahr 2009 schriftlich zum Antritt des Militärdienstes aufgefordert und kam dieser Aufforderung zunächst nach. Nach ca. einem Monat desertierte ich jedoch aus Angst an die Front versetzt zu werden und gegen Terroristen kämpfen zu müssen."
2.3.2. In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den offenbar gewordenen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten durchaus Gewicht haben. Nachdem das Vorbringen aber - wie zu zeigen sein wird - von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt.
2.3.3. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus vorgebracht, er wolle nicht nach Algerien zurück, da er dort obdachlos wäre. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zwar eine schwierige sein mag, dass aber nicht davon auszugehen ist, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zunächst ist festzustellen, dass er zwar angab, von dem Geld, das er als Maleraushilfe und Gipser verdiente, nicht leben zu können, dass er andererseits aber darlegte, 800 Euro für die Reise gespart zu haben. Insgesamt ist die wirtschaftliche Lage in Algerien sicherlich nicht mit jener Österreichs vergleichbar und ist auch das staatliche Sozialnetz sehr viel eingeschränkter, doch besteht für eine Person, welche gesund und erwerbsfähig ist und keine besonderen Bedürfnisse aufweist, nicht die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Soweit der Beschwerdeführer auf psychische Probleme verwiesen hatte, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um keine schwerwiegende Erkrankung zu handeln scheint, findet diese doch keine Erwähnung im Beschwerdeschriftsatz und wurden keinerlei Befunde vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schulbildung und sollte es ihm daher möglich sein, sich vorerst durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer gibt an, in Algerien noch seine Familie und Verwandte zu haben und zumindest in sporadischem Kontakt mit seiner Mutter zu stehen. Es bestehen daher familiäre Anknüpfungspunkte.
2.3.4. Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt. Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt: Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Beschwerdeführers (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.1.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3.1.3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
3.1.4. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr dargelegt. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht asylrelevant ist, da einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung nur dann asylrechtliche Bedeutung zukommen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa durch die Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111 und 2003/20/0210; 21.03.2002, 99/20/0401; 08.04.2003, 2001/01/0435).
3.1.5. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer kein Konnex zu einem der in der GFK anerkannten Gründe behauptet. Er erklärte vielmehr, er habe den Wehrdienst nicht antreten wollen, da dies gefährlich gewesen sei und er Angst gehabt habe, im Kampf gegen Terroristen getötet oder entführt zu werden. Unabhängig von einer Beurteilung der Berechtigung dieser Befürchtung steht außer Zweifel, dass die vorgebrachte Gefährdung eines Soldaten, welcher im Kampf gegen Terrorismus seinen Dienst versieht, unabhängig von seiner politischen oder religiösen Überzeugungen besteht.
3.2.5. Eine Wehrdienstverweigerung könnte auch dann zu einem Flüchtlingsstatus führen, wenn die Verweigerung des Militärdienstes das einzige Mittel darstellen würde, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an Kriegsverbrechen zu entgehen (EuGH mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd). Nun kann der Kampf der algerischen Regierung gegen auf dem Staatsgebiet agierende Terroristen nicht als Kriegsverbrechen qualifiziert werden bzw. wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dieser Rechtfertigungsgrund entfällt daher auch.
3.2.6. Die Bestrafung einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion mit einer Freiheitsstrafe wird generell auch nicht als überschießend betrachtet (EuGH mit Urteil vom 26.02.2015 in der Rechtssache C-472/13, Shepherd). Nur unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH, 27. April 2011, Zl. 2008/23/0124).
3.2.7. Das gegenständliche Vorbringen war daher nicht geeignet, Asylrelevanz auzuzeigen. Auch die Gefahr eines völligen Verlusts jeglicher Existenzgrundlage konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.2.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.2.3. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Algerien nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung. Der Beschwerdeführer behauptet keinen Aufenthalt in einer geschlossenen Anstalt bzw. erwähnte er seine psychischen Leiden im Beschwerdeschriftsatz überhaupt nicht mehr.
3.2.4. Es sind weiters keine Hinweise darauf bekannt, dass in Algerien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre.
3.2.5. Der Umstand, dass den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eventuell ein Strafverfahren wegen Desertion erwartet, ist für sich genommen noch keine Verletzung von Art 3 EMRK, auch Haftstrafen wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion allein sind nicht ausreichend (VwGH 5.4.2002, 2001/18/0255). Laut den Länderfeststellungen ist ein gewisser Mindeststandard bei den Haftbedingungen gewährt. Dabei darf die Menschenwürde des Häftlings nicht beeinträchtigt werden und er darf nicht über ein unvermeidbares Maß hinaus unter der Art und Weise des Freiheitsentzugs leiden (EGMR 26.10.2000, Kudla gegen Polen, Nr. 30210/96; Yankov gg Bulgarien, 11.12.2003, Nr. 39084/97). Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die drohende Haftstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
3.2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr wirtschaftliche Probleme zu fürchten und von Obdachlosigkeit bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.3.2. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.
3.3.4. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist mit weniger als einem Jahr als äußerst kurz zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
3.3.5. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer begonnen hat, Deutsch zu lernen. Dies alleine kann aber, insbesondere angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als einem Jahr, noch nicht ausreichen, um von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung auszugehen. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.
3.3.6. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus der durchgeführten Prüfung zum subsidiären Schutz ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.
3.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gegenständlich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als wahr unterstellt. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).
Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde erklärt, gerne bereit zu sein, in einer mündlichen Verhandlung Rede und Antwort zu stehen, damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit machen könne. Wie bereits ausgeführt kann dies im gegenständlichen Fall aber unterbleiben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung vollinhaltlich zugrunde gelegt worden war.
In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wurde und der Sachverhalt somit aus der Aktenlage geklärt ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die Rsp. des VwGH zur Hypothetischen Wahrunterstellung, zB VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.