W224 2119123-1•BVwG W224 2119123-1
W224 2119123-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Religion
W224 2119123-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2015, Zl. 1078074004-150858105, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Araber, stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 14.07.2015 gab sie dazu u.a. an, sie stamme aus XXXX und habe Syrien legal am 20.06.2015 mit einem Taxi Richtung Libanon verlassen. Zu ihren Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, in Syrien herrsche Krieg. Ihr Vater habe Angst um sie und ihre Brüder gehabt. Außerdem hätten sie in Homs alles verloren und die Islamisten seien an der Macht. Es habe für die keine Zukunft mehr gegeben.
2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 04.11.2015 legte die Beschwerdeführerin seinen syrischen Reisepass und ein Foto eines syrischen Führerscheines vor und brachte darüber hinaus vor, ihre Eltern und ein kleiner Bruder würden sich noch in Syrien aufhalten. Auf die Frage nach ihrer Ausbildung und Berufserfahrung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe maturiert, aber sonst keine weitere Ausbildung. Gearbeitet habe sie nie. Mädchen seien derzeit leichte Opfer in Syrien. Nachgefragt hierzu gab die Beschwerdeführerin an, es gehe um den Schleier, welchen sie anlehne und das mache Probleme. Es sei an der Tagesordnung, dass Mädchen angegriffen und entführt würden, ihr gegenüber habe es aber noch keine Vorfälle gegeben. Sie sei in Syrien ohne Schleier außer Haus gegangen und auf diesen Umstand in weiterer Folge von religiösen Personen angesprochen worden. Sie habe ihren Freundeskreis im christlichen Bereich aufgebaut und sei auch in eine christliche Schule gegangen. Die gläubigen Muslime hätten ihr vorgeworfen, dass es nicht erlaubt sei, wie sie angezogen sei bzw. keinen Schleier trage, weil sie das in der islamistischen Gesellschaft nicht gehöre. Sie habe den gläubigen Muslimen dann entgegnet, diese sollten sich nicht in ihr Leben einmischen. Als Reaktion sei sie beschimpft und angeschrien worden. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Beschwerdeführerin an, der Krieg und die Lage in der Heimat verwehrten jeden möglichen Aufbau einer Zukunft. Die ganze Stadt sei zerstört. Es gebe kein heiles Haus mehr. In weiterer Folge könne Sie ihren Bildungsweg nicht fortsetzen und als Mädchen nicht arbeiten. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei mit ihrer besten Freundin auf dem Weg zur Schule gewesen und sie hätten über die Straße gehen wollen. Die Freundin sei dabei von einem Scharfschützen des Regimes erschossen worden.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.12.2015, Zl. 1078074004-150858105, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.12.2016 (Spruchteil III.).
Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin führte das BFA Folgendes aus:
Ihre Identität stehe fest; sie sei syrische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und gehöre der arabischen Volksgruppe an. Sie leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung. Sie habe Syrien auf Grund des Bürgerkrieges verlassen. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.
Das BFA traf keine Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund ihrer Gesinnung und Einstellung, nämlich eine konfessionell offene Schule zu besuchen, Freundschaften mit Personen aus christlichen Konfessionen zu pflegen, ohne Schleier außer Haus zu gehen und eine eigene Berufstätigkeit anzustreben, von islamistischen Gruppierungen mit Repressalien bedroht gewesen sei, und inwiefern dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht habe. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Lage in Syrien zuerkannt.
4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen Folgendes vorbringt, das BFA sei auf das Vorbringen aus der Beschwerdeführerin nicht im Geringsten eingegangen. Das BFA habe die Angst der Beschwerdeführerin, als Frau den Repressionen des IS oder der Regierung ausgesetzt zu sein, völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen in Form von frauenspezifischen Länderberichten dazu getroffen. Die Beschwerdeführerin sei mit Vergewaltigung bedroht worden, das letzte Mal im Winter 2014. Dies habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht erzählt, weil ein männlicher Dolmetscher anwesend gewesen sei und sie sich nicht wohlgefühlt habe, diese "Sache" zu erzählen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).
Zu A) I.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das BFA traf keine Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf Grund ihrer Gesinnung und Einstellung, nämlich eine konfessionell offene Schule zu besuchen, Freundschaften mit Personen aus christlichen Konfessionen zu pflegen, ohne Schleier außer Haus zu gehen und eine eigene Berufstätigkeit anzustreben, von islamistischen Gruppierungen mit Repressalien bedroht gewesen sei, und inwiefern dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin haben könnte.
Sollten die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin glaubhaft sein, läge der Konventionsgrund in der der Beschwerdeführerin zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung.
Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
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