W173 2118688-1•BVwG W173 2118688-1
W173 2118688-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.11.2015, betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1."Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar",
2. Gehhörlosigkeit, 3. Schwer hörbehindert, 4. Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (D3) in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1. Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar,
2. Gehhörlosigkeit, 3. Schwer hörbehindert, 4. Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (D3) in den Behindertenpass gerichtete Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", Gehhörlosigkeit, Schwer hörbehindert, Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (D3) in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Auf Grund des Antrags wurde Herrn XXXX (in der Folge BF) nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ein Behindertenpass ausgestellt. Eingetragen wurde ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. Zudem enthielt der Behindertenpass des BF die Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl 303/1996 Teilstrich 1 und 2 sowie "Diabetiker". Die vom BF beantragte Zusatzeintragung zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung wurde mit Bescheid vom 2.7.2007 abgewiesen.
3. Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. 3.1.Im Gutachten vom 22.9.2015 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX NeXXXX, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, im Wesentlichen auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
".............
Befunde: 1. Tonaudiogramm HNO-FA Dr. KXXXX vom 11.6.2015: demgemäß rechts Hörstörung von 22 %, links normales Gehör (HV 7 %)
subjektive Beschwerden: Hörstörung, Tinnitus ‚ab und zu'.
Status: Rechtes Ohr: o.B., Linkes Ohr: o.B., Nase: frei, Mund/Rachen: Tons.blan., Hals:palp.frei., Klinische Hörprüfung:
Weber im Kopf:
4 v 4
6 V 6
Tonaudiogramm Dr.KXXXX wird übernommen.
Bewertung: Stellungnahme zu VGA: entfällt.
1. Geringgradige Hörstörung 12.02.01 10%
Z2/K1
Der obere Rahmensatz berücksichtigt den sporadischen Tinnitus"
3.2. Im Gutachten vom 22.9.2015 des medizinischen Sachverständigen, Dr. XXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:
"..............................
Anamnese und Sozialanamnese: Seit ca. 2009 AMS, als Koch verheiratet seit ca. 92, Gattin Hilfsarbeiterin, zwei Kinder (14-13), die Anamneseerhebung bedingt durch mangelndes Sprachverständnis erschwert (ehemalig ägypt. Staatsbürger), seit ca. 1987 in Österreich
AE, 2004 Herzinfarkt mit Stents versorgt
Diabetes mellitus seit ca. 00 bekannt, letzter BZ 168 mg% gestern, letzter HbA1c nicht erinnerlich. Medikamentös und diätisch eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Der Patient klagt über Müdigkeit nach dem wöchentlichen Sitzen. Vom Herz keine Beschwerden,
Keine Allergie bekannt, anderwärtige schwere Krankheiten, Operation oder Spitalsaufenthalte werden
negiert...............................
Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Regelmäßig: Trombo-Ass, Jentadueto, Diamicron, Tritace, Simvastatin, Concer, Rebetol, Mexalen, Pegintron
Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Untersuchungsbefund: 51-jähriger AW in gutem AZ kommt alleine zu Untersuchung Linkshänder, guter Ernährungszustand
Größe: 1,72 cm, Gewicht: 69 kg, BMI: 23,31, Blutdruck 140/90
Haut: sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose, Caput: HNAP frei , kein
Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: Bland, Gebis:
saniert, Hörvermögen für Umgangssprache ohne Hörgeräte unauffällig.
Collum: Halsorgan unauffällig, keine Einflussstauung, keine Stenosegeräusche.
Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent,
Puls: 72/min, Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschiedentlich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer;
Abdomen: Bauchdecke im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach AE, NL, bds. frei
Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken- und Schützengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluss beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben,
Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbstständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung, Hyperpigmentierungen streckseitig beider Unterschenkel, keine Ödeme. PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.
Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 10cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand:
1,5cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur,
Gesamtmobilität-Gangbild: Unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Vermag sich selbstständig aus- und wieder anzuziehen.
Sensoren: weitgehend frei.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 28.9.2015: 1. koronare Herzerkrankung bei Zustand nach Herzinfarkt und Stentversorgung - inkludiert auch arterielle Hypertonie, 2. Diabetes mellitus Typ II mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist, 3. chronische Hepatitis C mit GOT und GPT im Normbereich, 4. Geringgradige Hörstörung mit sporadischem Tinnitus; Dauerzustand.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragung vor:
...............................
Begründung: Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Gehörlosigkeit', oder ‚schwere Hörbehinderung' liegen laut HNO-Gutachten nicht vor.
Ein für D3 maßgebliches einschätzungsrelevantes Leiden liegt nicht vor.
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel' sind nicht gegeben, insbesondere da eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann.
Ebenso ist das Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittel angegebenen Bedingungen und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Keine erheblichen Einschränkungen des Immunsystems dokumentiert.
................................."
3.2. Mit Schreiben vom 13.10.2015 wurden dem BF die oben genannten eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 3.11.2015 eingeräumt. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.
3.3. Mit Bescheid vom 11.11.2015 wurden die Anträge des BF auf die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, nämlich 1. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung,
2. Gehhörlosigkeit, 3. Schwer hörbehindert, 4. Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (D3) abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung der genannten Zusatzeintragung mit den Ergebnissen der eingeholten Sachverständigengutachten, gegen die der BF im Zuge des Parteiengehörs keine Einwände erhoben habe. In diesen Gutachten sei festgestellt worden, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht in einem Ausmaß objektiviert werden habe können, welches die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. die übrigen beantragten Zusatzeintragungen rechtfertigen würden.
4. Gegen den Bescheid vom 11.11.2015 erhob der BF mit Schreiben vom 23.11.2015 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF als Besitzer eines Behindertenpasses aufgrund seines Alters von 53 Jahren das 36.Lebensmonat vollendet habe. Verwiesen wurde zu den erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit auf den Unfall vom 18.10.2015, den der BF erlitten habe. Es sei "Epidermolysis crusis dext. inflamm."
diagnostiziert worden. In der dermatologischen Ambulanz des XXXX Spitals sei die Diagnose "Nekrobiosis lipoidica diabetikorum, chronische Hepatites C Genotuyp 4, Tetanus aktiv, BAK abgenommen " gestellt worden. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 11.11.2011 aufzuheben und die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass zu sichern. Dazu legte der BF einen Patientenbrief des XXXXspitals vom 5.11.2015, die Ambulanzkarte vom 2.11.2015 der Krankenanstalt XXXX Spital und einen Textauszug des Unfallkrankenhauses XXXX vom 30.10.2015 mit einem Endbefund vor.
5. Der gesamte Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.12.2015 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Vorbringens des BF einen ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweis des den BF bereits persönlich untersuchenden Sachverständigen, Dr. XXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Im Sachverständigengutachten vom 25.1.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt:
".................................
Ergänzungsgutachten:
1. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel" liegen nicht vor:
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken
Kurze Wegstrecken(Entfernung von 300-400m) können alleine zurückgelegt werden. Ein - und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke frei beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten frei beweglich sind, ein sicherer Transport ist gegeben.
Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit liegt nach erfolgreichem Stenting nach Herzinfarkt -ohne Insuffizienzzeichen - nicht vor.
-koronare Herzkrankheit mit Hypertonie bei Zustand nach Herzinfarkt und Stentversorgung ohne erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit - und somit ohne maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
-Diabetes mellitus Typ II mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme und ohne maßgeblichen Sekundärveränderungen --- und somit ohne maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
-chronische Hepatitis C ohne maßgebliche dokumentierte Lebersynthesestörung --- und somit ohne maßgebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
-geringgradige Hörstörung mit sporadischem Tinnitus --- und somit ohne maßgebliche Auswirkung auf Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
3. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor
4. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor
5. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten beziehungsweise Funktionen vor.
6. Wie unter Pos. 1 beschrieben konnte bei hierortiger Untersuchung gerade eben keine der behaupteten erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten oder erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit objektiviert werden.
Insbesondere kam der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mit unauffälligem Gangbild zur
hierortigen Begutachtung (Abl. 55f) und konnte eine derartige dauerhafte Einschränkung der Gehfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht festgestellt werden - und ist auch den vorhandenen Befundberichten nicht zu entnehmen.
Schmerzen wurden keine angegeben.
7. Der in den Einwendungen (Abl. 66) beschriebene Unfall wird durch den Befund des UKH XXXX vom 19,10.2015 (Abl. 67) und - nach unfallchirurgisch beendetem Behandlungsverlauf mit kurzfristiger Anlage einer Unterschenkelkunststoffschiene zur Ruhigstellung der an die Wunde angrenzenden Gelenke (um die Wundheilung zu fördern) vom 30.10.2015 relativiert, da ein Unfall "nicht erhebbar ist" und die Erstdiagnose einer entzündeten Oberhautablösung (Epidermolysis inflamm.) im Bereich des rechten Unterschenkels in die eines venöses Ulcus cruris gewandelt wird.
Der Befund der dermatologischen Ambulanz des XXXX Spital vom 2.11.2015 (Abl. 69) präzisiert die Diagnose als Nekrobiosis lipoidica diabetikorum, einer Hauterkrankung vornehmlich im Bereich der Unterschenkel. Falls das betroffene Hautareal verletzt wird, heilte es mit Narbenbildung ab - führt aber üblicherweise zu keiner erheblichen Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten: zum Zeitpunkt der Konsultation im XXXX Spital ist schon eine Besserung dokumentiert, sodass diese Hautverletzung/Krankheit im Befund des Sozialmedizinisches Zentrum XXXX vom 5.11.2015 (Abl. 70) auch gar nicht mehr beschrieben ist. Dieser vorläufige Patientenbrief zeigt darüber hinaus keine Veränderungen auf, die eine Änderung der Diagnoseliste und auch der getroffenen Beurteilung bezüglich der ‚Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel' bewirken würde, da insbesondere der Beginn einer neuen Therapie der chronischen Hepatitis C beschrieben wird.
8. Demnach ergibt sich keine Änderung meines Gutachtens (Abl. 46-52).
9. keine Nachuntersuchung erforderlich, da Dauerzustand
...................................."
6. Der BF wurde mit Schreiben vom 10.2.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der BF gegen die Abweisung auf Vornahme der Zusatzeintragungen 1."Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar",
2. Gehhörlosigkeit, 3. Schwer hörbehindert, 4. Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 (D3) in den Behindertenpass gewandt hat, war dies zu überprüfen.
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung des BF beträgt 50 v.H. In seinem Behindertenpass scheinen die Zusatzeintragungen "Diät lt. VO BGBl 303/1996 Teilstrich 1 und 2" sowie "Diabetiker" auf.
1.2. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Die Voraussetzungen für die weiteren beantragten Zusatzeintragungen "Gehhörlosigkeit", "Schwer hörbehindert" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3) in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Behindertenpass des BF.
Hinsichtlich der vom BF beantragten Zusatzeintragungen (Antrag vom 13.5.2015) zur "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar", Gehhörlosigkeit, Schwer hörbehindert, Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3) wird auf die oben wiedergegebenen, eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten der belangten Behörde vom 22.9.2015 (Dr.XXXXNXXXX und Dr.XXXXWXXXX) in Zusammenhalt mit dem vom Bundesverwaltungsgericht oben wiedergegebenen, ergänzend eingeholten Gutachten von Dr.XXXXWXXXX verwiesen, die schlüssig und nachvollziehbar auf die Leiden des BF eingehen und keine Widersprüche aufweisen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen aus medizinischer Sicht ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Schlussfolgerungen, basierend auf den bereits vorhergehenden persönlichen Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und dem nunmehr ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Hinblick auf die beantragten Zusatzeintragungen kann das Vorbringen des BF nicht überzeugen.
Sowohl der SV Dr. XXXX NXXXX, FA für Hals- Nasen- und Ohrerkrankungen, als auch der SV Dr. XXXX WXXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, gehen von einer geringgradigen Hörstörung beim BF mit einem Grad der Behinderung von 10% aus, wobei der sporadische Tinintus bereits berücksichtigt wurde. Das Vorliegen einer solchen geringgradigen Hörstörung - wie sie beim BF festgestellt wurde - stellt jedenfalls keine Behinderung dar, die zu einer Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" führen könnte, zumal von einer schweren Hörstörung im Sinne der genannten Zusatzeintrag erst beim Vorliegen einer beidseitigen Hörstörung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% auszugehen wäre. Bei der festgestellten geringgradigen Hörbehinderung des BF kann daher weder vom Vorliegen einer schweren Hörbehinderung (GdB 50% bei Pos. 12.02.01 EVO), noch von einer Gehörlosigkeit (GdB 80% bei Pos. 12.02.01 EVO), im Sinne der beantragten Zusatzeintragung ausgegangen werden.
Was das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" zum Unfall am 18.10.2015 und die damit im Zusammenhang stehenden Behandlungen sowie weitere medizinische Behandlungen im Oktober und November 2015 betrifft, wird auf die diesbezüglichen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX WXXXX in seinem Ergänzungsgutachten vom 25.1.2016 verwiesen. Danach wurde nach dem Unfall im Oktober 2015 im XXXX Spital am 2.11.2015 eine Nekrobiosis lipoidica diabetikorum diagnostiziert, bei der auch bereits Besserung festgestellt wurde, und im anschließenden Befund des sozialmedizinischen Zentrums XXXX am 5.11.2015 zu dieser Hautverletzung/Krankheit in der Folge dazu überhaupt keine Beschreibung mehr erfolgt ist. Diese Heilung kann daher auch keine Änderung bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln zur Folge haben. Auch das vom Sachverständigen beschriebene unauffällige Gangbild des BF ohne Benutzung von Hilfsmittel lässt darauf schließen, dass der BF nicht an einer dauerhaften Einschränkung der Gehfähigkeit leidet. Der BF kann eine Wegstrecke von 300-400 Meter allein zurückgelegen. Die beidseitige Hüftgelenksbeugung des BF von über 90° in Kombination mit der freien Beweglichkeit der Knie- und Sprunggelenke ermöglichen ein sicheres Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel. Ein sicheres Anhalten im genannten Verkehrsmittel macht die freie Beweglichkeit der oberen Extremitäten des BF möglich und lässt einen sicheren Transport zu. Die übrigen Leiden des BF sind ohne maßgebliche Auswirkungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dies wird vom Sachverständigen Dr. XXXX WXXXX in seinen Gutachten auch ausführlich schlüssig dargelegt.
Dies trifft auch auf die Ausführung des Sachverständigen zur beantragten Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3) zu. Es liegen nämlich beim BF keine Erkrankungen des Verdauungssystems (Abschnitt 7 EVO) oder des endokrinen Systems (Abschnitt 9 EVO) bzw. Malignome des Verdauungstraktes (Abschnitt 13 EVO) mit eine Grad der Behinderung von mindestens 20% vor.
Den angeführten schlüssigen Gutachten ist der BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene im Rahmen des Parteiengehörs entgegen getreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033, 11.11.2015, 2013/11/0206).
Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 41 Abs. 2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit c. der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, idgF, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes gehörlos oder schwer hörbehindert ist; Die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten
14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und
von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013, idgF, ist auf Antrag des Menschen mit
Behinderung jedenfalls einzutragen die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die
Inhaberin des Passes eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen
aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07
und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des
Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung
entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%
vorzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in
§ 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300-400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, 2001/11/0258).
Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der gegenständlichen Fallkonstellation wird auf die obigen Erörterungen verwiesen.
Da auch festgestellt worden ist, dass die Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen der Zusätze "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar", "Gehhörlosigkeit", "Schwer hörbehindert", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO BGBl. 303/1996 (D3)" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragungen ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die begehrten Zusatzeintragungen rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem der BF nicht mehr entgegentrat. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revisionen gegen Spruchpunkt A ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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