BVwG W114 2125760-2

W114 2125760-2Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2016

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Regest

Antragszurückziehung, Einstellung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Rückerstattung, Verfahrenseinstellung,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

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BVwG W114 2125760-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2125760.2.00

Spruch

W114 2125760-1/4E

W114 2125760-2/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ im zu W114 2125760-2 geführten Vergabekontrollverfahren bzw. im zu W114 2125760-1 geführten Provisorialverfahren betreffend einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend Anträge der XXXX , vertreten durch XXXX , vom 06.05.2016 betreffend des Vergabeverfahrens "Erneuerung der Strahlenwarnanlage des Atominstituts der TU Wien (Standort: Stadionallee 2, 1020 Wien), GZL 26300.02/019/2015" der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien, vertreten durch XXXX , beschlossen:

A)

Das beim Bundesverwaltungsgericht zu W114 2125760-2 geführte Nachprüfungsverfahren sowie das zu W114 2125760-1 geführte Provisorialverfahren betreffend einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 06.05.2016, beim Bundesverwaltungsgericht (im Weiteren: BVwG) am selben Tag eingelangt, begehrte die XXXX (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch XXXX , die Nichtigerklärung der ihr mit Schreiben vom 29.04.2016 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung, im Vergabeverfahren "Erneuerung der Strahlenwarnanlage des Atominstituts der TU Wien (Standort: Stadionallee 2, 1020 Wien), GZL 26300.02/019/2015" der Auftraggeberin Technische Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin oder AG). Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Akteneinsicht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Die Auftraggeberin hat die angefochtene Zuschlagsentscheidung zurückgenommen, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 12.05.2016 sämtliche am 06.05.2016 gestellten Anträge zurückzog.

II. Beweiswürdigung

Der genannte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten.

III. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Einstellung der zu W114 2125760-1 und W114 2125760-1 geführten Verfahren:

Das BVwG leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Provisorialverfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange die verfahrenseinleitenden Anträge aufrecht sind.

Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.

Die Antragstellerin zog am 12.05.2016 alle Anträge zurück, womit die Entscheidungsgrundlage sowohl im Vergabekontrollverfahren als auch im Provisorialverfahren entfiel. Beide Verfahren sind daher einzustellen.

Das Vergabeverfahren befindet sich nach Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 29.04.2016 wiederum im Stadium der Angebotsprüfung vor Zuschlagsentscheidung.

Die Rückerstattung an die Antragstellerin eines Betrages in Höhe von EUR 615,00 für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 318 Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe wurde im Wege der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasst.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung ihrer Anträge aufgegeben.

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