G313 2107773-1•BVwG G313 2107773-1
G313 2107773-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2016
Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
G313 2107773-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian FITZEK und Kammerrat Marcus GORDISCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom Zl.XXXX -zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices XXXX (im Folgenden: AMS) vom 6.3.2015 wurde festgellt, dass Herrn XXXX(im Folgenden: BF) erst ab 6.3.2015 Arbeitslosengeld (ALG) wieder gebührt. Begründend führt das AMS nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF den Antrag auf ALG nicht innerhalb der gesetzten Frist sondern erst am 6.3.2015 eingebracht hätte. Zuvor beantragte der BF am 19.12.2014 ALG und unterfertigte das Antragformular.
Am 12.1.2015 erging ein Schreiben des AMS an den BF, dass der Leistungsbezug mit 12.1.2015 eingestellt wurde, da laut Mitteilung der GKK XXXX der BF seit diesem Zeitpunkt in Beschäftigung bei der XXXX stünde. Sollte diese Feststellung nicht stimmen, solle mit dem AMS Kontakt aufgenommen werden.
Am 6.3.2015 meldete sich der BF telefonisch beim AMS und beschwerte sich darüber dass er seiner Betreuerin ein "post-it" übergeben hätte und damit auch mitgeteilt hätte, dass er von 12.1.2015 bis 2.2.2015 seinen Urlaub konsumieren würde. Ebenso habe er seine Betreuerin darüber informiert, dass er danach wieder arbeitslos sein werde, ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass er sich ab 3.2.2015 erneut arbeitslos melden müsse.
1. Gegen den oben genannten Bescheid des AMS richtet sich die beim AMS fristgerecht eingelangte Beschwerde des BF. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der zuständigen Betreuerin sehr wohl die urlaubsbedingte Unterbrechung bekannt gegeben worden sei. Er habe einem Vertreter seiner Betreuerin mitgeteilt, dass er den Antrag mit einem "post -it" übergeben hätte, auf diesem seien die Tage vermerkt gewesen. Außerdem habe er bereits davor der Betreuerin persönlich die betreffenden Tage angekündigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2015 wurde die Beschwerde abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet dass sich der BF erst wieder am 6.3.2015 arbeitslos gemeldet habe und seiner Betreuerin weder persönlich noch per "post it" auf dem ALG Antrag eine Urlaubsunterbrechung bzw Zeitraum der Urlaubsentschädigung bekannt gegeben worden sei, denn diese hätte eine Unterbrechung des Leistungsbezuges durchgeführt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 19.Mai 2015 datierte Vorlageantrag, der am 26.Mai 2015 beim AMS eingelangt ist. Der BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen und führt aus, dass er sehr wohl seiner Betreuerin die Zeit der Urlaubsentschädigung, und zwar sogar persönlich mitgeteilt habe. Er sei sich keiner Schuld bewusst und habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er neuerlich ALG beantragen hätte müssen.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden vom AMS am 29. Mai 2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Folgendes wurde seitens des BVwG erhoben
Mit Schreiben vom 13.7.2015 erging an die XXXX die Aufforderung zur Stellungnahme zu den Angaben des BF betreffend Beendigung des Dienstverhältnisses am 18.12.2014 und erhaltener Urlaubsentschädigung vom 12.1.2015 bis 2.2.2015, da laut Meldung des HV der Sozialversicherungsträger der BF in dieser Zeit in einem vollversicherten Dienstverhältnis zu oa Firma gestanden sei.
Am 24.7.2015 und 3.8.2015 langten dazu Bestätigungen der Beschäftigung des BF in diesem Zeitraum ein.
Am 5.8.2015 erging dazu Parteiengehör an den BF, dass er laut Mitteilung der GKK seit 12.1.2015 in Beschäftigung stand und zwar bis 2.2.2015.
Das Schreiben wurde vom BF persönlich am 7.8.2015 übernommen, eine Stellungnahme langte dazu innerhalb der festgesetzten Frist nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF hat am 19.12.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Das Arbeitslosengeld wurde dem BF bis 12.1.2015, wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt gewährt.
Dies wurde dem BF schriftlich mitgeteilt.
Der BF hat sich dazu nicht geäußert.
Eine telefonische Meldung oder persönliche Kontaktaufnahme durch den BF ist aus den Aufzeichnungen des AMS nicht hervorgekommen.
Der BF hat sich erstmals am 6.3.2015 telefonisch wieder beim AMS gemeldet.
Der BF war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis beschäftigt. Urlaubentschädigung für diesen Zeitraum bezog der BF nicht.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
Die Feststellung der Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden mit 19.12.2014 datierten Antrag auf Arbeitslosengeld.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es bei der Antragstellung zu Vorsprachen vor dem AMS gekommen ist, bzw. Übergaben eines Vermerks an das AMS gegeben hat, da diese Klärung, wie unten näher ausgeführt, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht relevant ist.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58
Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Es gebührt gemäß § 17 (1) AlVG das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit 1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltend-machung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder 2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. (3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. (4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
3.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz. 791). Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservices (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2005/08/0201).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037) stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservices schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.
Der BF hat das bundesweit einheitliche Antragsformular für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterzeichnet, auf Seite 4 wird genauestens angeführt wie bei einer Unterbrechung eines Leistungsbezuges vorzugehen gewesen wäre. Da der BF auch nicht das erste Mal ALG bezieht ist er wohl mit den Erfordernissen bereits als vertraut zu betrachten.
Dem BF wurde bereits mit Schreiben vom 12.1.2015 mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt endet. Der BF hat schon zu dieser Zeit keinen Kontakt zum AMS aufgenommen. Auch im Verfahren vor dem BVwG hat sich der BF zu den Feststellungen nicht geäußert.
Fallbezogen bedeutet dies, dass das AMS zu Recht das Arbeitslosengeld wieder ab dem 6.3.2015 gewährt hat, da ALG an diesem Tag beantragt und geltend gemacht wurde, auch dann wenn das AMS schuldhaft gehandelt hätte, ist der BF auf den Weg der Amtshaftung zu verweisen.
Abschließend wird noch festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Amtshaftungsansprüche für ein eventuelles Fehlverhalten des AMS besteht.
3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung liegt nicht vor. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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