BVwG W230 1429209-1

W230 1429209-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2016

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>psychiatrische Erkrankung, psychische Erkrankung, Revision zulässig,<br/>Rückkehrsituation, subsidiärer Schutz

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BVwG W230 1429209-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.1429209.1.00

Spruch

W230 1429209-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sudan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.05.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein am XXXX geborener sudanesischer Staatsangehöriger, wurde am 15.03.2012 wegen illegalen Aufenthalts in Österreich von der Polizei aufgegriffen und stellte am 16.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.03.2012 gab er an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und stamme aus Dafur. Seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem. Zu seiner Reiseroute gab er an, vor fünf oder sechs Jahren legal den Sudan verlassen zu haben und mit dem Flugzeug nach Syrien gereist zu sein, wo ihm sein beim Passamt Al Khartum im Jahr 2003 ausgestellter Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei. Nach einem Monat Aufenthalt dort sei er in den Libanon gereist, wo er sich acht Monate lang aufgehalten habe, bevor er in die Türkei gereist sei und von dort nach einem Monat Aufenthalt weiter nach Griechenland gefahren sei, wo er sich ca. vier Jahre lang aufgehalten habe, bevor er von dort weiter nach Österreich gereist sei. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab an, in seinem Herkunftsstaat seinen Vater, vier Schwestern, einen Bruder, eine Ehefrau mit drei Kindern und eine weitere Ehefrau mit vier Kinder zu haben. Seine Mutter halte sich in Norwegen auf und habe dort Flüchtlingsstatus erlangt. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei wegen der Probleme zwischen dem Sudan und anderen Ländern und wegen dem Krieg im Sudan ausgereist. Auf die Frage, was er im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an, er "habe keine Zukunft im Sudan" und habe "seine Frauen und Kinder hier her" (gemeint wohl: nach Europa) bringen wollen.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 29.03.2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, stamme aus Dafur und gehöre er moslemischen Religionsgemeinschaft und der Volksgruppe der Tama an. Seine Muttersprache sei zwar Tama, er spreche jedoch auch Arabisch und sei mit einer Einvernahme in Arabisch einverstanden.

Nach Vorhalt seiner Angabe in der Erstbefragung, seine Mutter sei anerkannter Flüchtling in Norwegen, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter im Sudan sei, was anscheinend vom Dolmetscher falsch übersetzt worden sie. Über Vorhalt, dass dies nicht missverstanden werden habe können, gab er an, er habe damals gelogen, seine Mutter befinde sich im Sudan. Befragt danach, über welchen Staat er in das EU-Gebiet eingereist sei, gab er an, er sei vor ca. zweieinhalb Jahren von der Türkei nach Griechenland gereist. Er habe dort keinen Asylantrag gestellt, sondern nur ein Papier unterschrieben und bekannt gegeben, dass er Flüchtling aus dem Sudan sei.

4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus Nyala, Dafur, Sudan, sei dort bei seinen Eltern aufgewachsen habe von Kindheit an in der elterlichen Landwirtschaft in Dafur mitgearbeitet. Seine Familie habe Kühe gehabt und Getreide und Gemüse angebaut. Im Alter von 13 Jahren habe er bis zu seinem Militärdienst als angelernter Maler und Autospengler gearbeitet. Von 2003 bis 2004 habe er als einfacher Soldat den Militärdienst abgeleistet. Danach sei er ein Jahr lang in Libyen gewesen und habe dort in einer Gasflaschenfabrik gearbeitet, bevor er Anfang 2006 wieder in den Sudan zurückgekehrt sei. Im Jahr 2007 sei die Familie des Beschwerdeführers an einen ca. 100 km weiter entfernten Ort gezogen, wo er bis zu seiner Flucht im Jahr 2008 nicht mehr gearbeitet, sondern mit seiner Familie ein Haus gebaut habe. Seine Familie habe dort auch ein Grundstück bewirtschaftet, welches ebenso wie die Landwirtschaft in Nyala immer noch seiner Familie gehöre. Anfang des Jahres 2008 habe er den Sudan endgültig verlassen. Er sei legal mit einem - kurz vor seiner Militärzeit beim Passamt in Dafur ausgestellten - Reisepass ausgereist. Bei der Kontrolle am Flughafen habe es keine Probleme gegeben. Der Beschwerdeführer habe seinen Reisepass hergezeigt, einen Ausreisestempel bekommen und ohne Probleme ausreisen können. Die Geldsumme für seine Schleppung habe er durch Arbeit im Libanon und Griechenland und durch eine finanzielle Zuwendung von seinem Freund in Norwegen aufbringen können. Der Beschwerdeführer sei nach Zwischenstationen in Syrien, Libanon und Istanbul nach Griechenland gekommen, wo er im Jahr 2009 einen Asylantrag gestellt habe.

Zu seinem Fluchtgrund gab er im Zusammenhang mit der Ableistung seines Militärdienstes von 2003 bis 2004 Folgendes an (Schreibweise der Niederschrift wird hier beibehalten): "Dr. Khalil Ibrahim ist Chef der Adl u Musawah im Gebiet Dafur. Der Militärdienst gehört zu den Adl u Musawah. Ich habe Angst bekommen, dass ich umgebracht werde und zwar von den Leuten des sudanischen Präsidenten namens Omar Al Pashir umgebracht zu werden, weil ich den Militärdienst gemacht habe." Weiters gab der Beschwerdeführer an: "Ich möchte noch anführen, dass im Mai 2008, als ich bereits im Ausland war, IBRAHIM Khartoum überfallen hatte. Weiters weiß ich, dass er am 25.12.2011 verstorben ist."

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurden der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG) (Spruchpunkt I.) sowie sein Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) jeweils abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Sudan ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig gewertet.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite.

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und kündigte die Nachreichung einer Beschwerdeergänzung innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist an.

7. Mit E-Mail vom 03.03.2014 übermittelte der Rechtsberater des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht - in Beantwortung eines Verbesserungsauftrags des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2013 - eine Beschwerdeergänzung. Darin wurde vorgebracht, entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei sein Fluchtvorbringen glaubwürdig gewesen. Dass er bei seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten entkommen habe können, liege daran, dass das Wachpersonal am Flughafen anhand seiner Dokumente nicht erkennen habe können, dass er "ein Loyaler von Dr. Khalil" sei. Ansonsten wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach Ableistung seines Militärdienstes bis zu seiner Ausreise im Jahr 2008 zunächst ein Jahr in Libyen versteckt gehalten und sei die restlichen Jahre im Sudan "viel umgezogen", um sich den Behörden zu entziehen. Er habe sich an verschiedenen Orten versteckt gehalten. Der Beschwerdeführer befürchte, dasselbe Schicksal wie drei seiner Freunde zu erleiden. Diese hätten in einer Dr. Khalil Ibrahim loyalen Truppe gedient und seien deswegen gefangen genommen oder sogar bereits hingerichtet worden.

Der Beschwerdeführer stellte in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dabei verwies er vor dem Hintergrund des Jahresberichts 2012 von Amnesty International auf bewaffnete Konflikte in Dafur (Dezember 2010, 2011), in den Übergangsgebieten (2011) und im Südsudan (2011). Weiters verwies er auf Flüchtlinge und Migranten aus Eritrea, die trotz Vereinbarung zwischen dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und den sudanesischen Behörden, dass sie die Möglichkeit auf eine Asylantragstellung im Sudan haben sollten, in ihr Herkunftsland abgeschoben worden seien.

8. Beim Bundesverwaltungsgericht langte am 13.10.2014 ein Befundbericht vom 25.09.2014 über eine "wahnhafte Störung" des Beschwerdeführers und eine angeordnete Psychopharmaka-Therapie mit dem Medikament "Zyprexa 10 mg Velotab" ein; am 19.11.2014 langte ein weiterer ärztlicher Bericht über eine "wahnhafte Störung" des Beschwerdeführers und eine angeordnete Psychopharmaka-Therapie mit erhöhter Dosierung des Medikaments "Zyprexa 10 mg Velotab" ein.

9. Die Rechtsberatung des Beschwerdeführers teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 13.09.2015 mit, nach längerer Befragung des Beschwerdeführers habe sich herausgestellt, die Angst des Beschwerdeführers, verhaftet bzw. umgebracht zu werden, beruhe nicht auf seinem 2003/2004 abgeleisteten Militärdienst, sondern auf seiner von 2006 bis 2008 dauernden Mitgliedschaft in der Rebellengruppe unter Führung von Khalil Ibrahim. Anfang 2008 seien verschiedene Mitglieder dieser Gruppe verhaftet und zum Tod verurteilt worden. Der Dienst des Beschwerdeführers für die Miliz des Rebellenführers sei aus den Angaben des Beschwerdeführers bisher nicht klar hervor gegangen. Diesbezüglich sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt offenbar ein Missverständnis passiert.

10. Am 17.09.2015 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Verhandlung persönlich teil.

11. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2015 wurde (unter Beilage einer entsprechenden Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vom 17.09.2015) die zuständige Dublin-Abteilung des BFA um Beischaffung der den Beschwerdeführung betreffenden Asylunterlagen aus Griechenland gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EU) 604/2013 ersucht. Die griechischen Asylbehörden haben darauf (erst) am 7. März geantwortet und mitgeteilt, dass dort möglicherweise ein entsprechender Akt über die Person des Beschwerdeführers vorhanden sei, dass jedoch zur Abklärung der Personenidentität um eine Ergänzung der Anfrage (nämlich ein Foto des Beschwerdeführers und eine englische Übersetzung der Zustimmungserklärung) ersucht werde. Diesem Ersuchen wurde unmittelbar darauf Folge geleistet, eine weitere Reaktion der griechischen Behörden ist jedoch unterblieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage - insbesondere - des Antrags, der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens und auf Basis der mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person, zur Reiseroute und zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Sudans, stammt aus der Region Darfur, gehört der Volksgruppe der Tama an, bekennt sich zum muslimischen Glauben und spricht die arabische Sprache.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat seine Eltern, vier Schwestern, einen Bruder (diese leben in Morni, Darfur), eine Ehefrau mit vier Kindern und eine weitere Ehefrau mit drei Kindern (diese leben in Nyala, Darfur).

Seinen Lebensunterhalt im Sudan konnte er durch diverse Erwerbstätigkeiten - darunter auch durch Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft - bestreiten und hat nach seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Libanon und in Griechenland gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist vom Sudan über Syrien, Libanon, Türkei und Griechenland mit zwischenzeitigem, insgesamt mehrmonatigem, Aufenthalt in den einzelnen Ländern und einer Asylantragstellung in Griechenland nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer wurde wegen illegalen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet am 15.03.2012 aufgegriffen und stellte am 16.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich beeinträchtigt und leidet an psychischen Störungen, konkret an einer wahnhaften Störung und einer akuten (posttraumatischen) Belastungsstörung. Er wird deswegen in Österreich psychotherapeutisch und ärztlich behandelt. Nach Befundbericht vom 25.09.2014 benötigte der Beschwerdeführer vor dem Schlafengehen das Medikament Zyprexa 10 mg Velotab. Die Dosis dieses Medikaments wurde nach ärztlichem Kurzbericht vom 07.11.2014 auf 0/0/0/2 erhöht. Nach "ärztlichem Vorlaufbericht" vom 08.06.2015 benötigt der Beschwerdeführer derzeit die Medikamente Zeldox 40 mg (1/0/0/1) und Seroquel 200 mg (0/0/0/1), wobei zu seiner Genesung soziale Kontakte durch regelmäßige Besuchsmöglichkeiten empfohlen wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung (oder aus anderen Gründen) zu erwarten hätte.

Im Besonderen kann nicht festgestellt werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete reale Gefahr lebenslanger Haft - wie er sie in Bezug auf drei Freunde aus seiner Rebellengruppe angeführt hat - den Tatsachen entspricht.

Bei einer Rückkehr in den Sudan (Karthoum) besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer, der zunächst auf sich allein gestellt wäre und vorerst keinen realistischen Zugang auf Medikation hätte und nicht ehestmöglich auf Hilfe seiner Familie zurück greifen könnte, in eine ausweglose Situation geriete.

1.2. Zur Situation in Sudan (Stand: 16.12.2015 - offensichtlich nicht relevante Teile der Länderberichte werden im Folgenden nicht wiedergegeben):

Politische Lage

Der Sudan ist der Verfassung nach ein Bundesstaat, der 17 Bundesstaaten umfasst. Das Zentralstaatsprinzip ist gleichwohl stark ausgeprägt. Staatspräsident ist Feldmarschall Omar Hassan Ahmad al-Baschir. Er ist zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei. Er kann die Verfassung aussetzen und den Ausnahmezustand erklären (AA 10.2013).

1983 erklärte Präsident Nimeiri den Sudan zum islamischen Staat und führte die Scharia ein. Der südsudanesische Autonomiestatus wurde aufgehoben. Als direkte Antwort formierte sich die "Sudan People's Liberation Army/Movement" (SPLA/M) unter der Führung von John Garang. Der Kampf dauerte 22 Jahre und wurde damit zum längsten Bürgerkrieg in Afrika - und zu einem der blutigsten. Mehr als zwei Millionen Menschen verloren durch den Krieg und seine direkten Folgen ihr Leben, und mehr als vier Millionen wurden, zum Teil mehrmals, vertrieben. Ausgeblutet nach Jahrzehnten des Bürgerkrieges und unter hohem internationalem Druck, verhandelten beide Seiten ein Friedensabkommen, das im Januar 2005 unterschrieben und als Comprehensive Peace Agreement (CPA) bekannt wurde. Der Süden sollte Autonomiestatus erhalten und in einem Referendum, das im fünften Jahr nach dem Frieden geplant war, über seine Unabhängigkeit abstimmen. Außerdem sollten die Regionen Südkordofan, Blue Nile und Abyei über ihren Status bzw. die Zugehörigkeit zum Norden oder Süden entscheiden können. Sowohl Zensus als auch Wahlen fanden zwar verspätet statt (2008 bzw. 2010), wurden jedoch trotz einiger Unregelmäßigkeiten weitgehend anerkannt. Die Wahlen bestätigten Omar Hassan Ahmad al-Baschir mit 68 Prozent der Stimmen im Amt des Präsidenten. Als Präsident für den Süden wurde Salva Kiir Mayardit gewählt, der damit auch Vize-Präsident für Gesamtsudan wurde. Mit der Wahl von Salva Kiir Mayardit zum Präsidenten des Südens wurde auch eine Sezession immer wahrscheinlicher. Am 9.7.2011 erklärte der Südsudan unter großer internationaler Aufmerksamkeit und friedlicher Beteiligung des Nordens seine Unabhängigkeit. Der Sudan hat diesen neuen Staat umgehend anerkannt (GIZ 11.2015b).

Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt (AA 10.2013). Nach der Unabhängigkeit des Südsudan soll für den Sudan eine neue Verfassung ausgearbeitet werden. Die Neufassung ist immer wieder verschoben worden, soll aber Plänen zufolge stark islamisch geprägt sein. Der Verfassungstext ist bereits von der Regierungspartei entworfen worden. Da hier andere Parteien nicht konsultiert wurden, lehnten die Oppositionsparteien 2012 eine Mitarbeit ab. Anfang 2014 hat Staatspräsident Al-Bashir die Oppositionsparteien erneut dazu eingeladen, an der Gestaltung der neuen Verfassung teilzunehmen (GIZ 11.2015a).

Sudans Langzeitpräsident Omar Hassan Al-Bashir wurde am 2.6.2015 wiedergewählt und bleibt für weitere fünf Jahre im Amt. Der 71-Jährige hat laut Wahlkommission NEC bei den Wahlen im April 2015 94,5 Prozent der Stimmen erhalten. Sein Sieg galt als sicher, da politisch Oppositionelle systematisch unterdrückt wurden; und die großen Oppositionsparteien boykottierten die Wahl. Der Zweitplatzierte bekam nach NEC-Angaben 1,43 Prozent der Stimmen. Von den 13 Millionen Wahlberechtigten seien 46,4 Prozent an die Urnen gegangen, hieß es weiter. Beobachter halten diese Zahl für zu hoch, da in den Wahllokalen kaum Menschen waren und viele Wähler entschieden hatten, nicht an der Abstimmung teilzunehmen. Wahlbeobachter der Afrikanischen Union hatten erklärt, vermutlich seien nur 30 bis 35 Prozent der Sudanesen zu den Urnen gegangen (DS 27.4.2015; vgl. DP 27.4.2015). In seiner Antrittsrede bot Al-Bashir den Rebellengruppen in Darfur eine Amnestie an, sollten diese Friedensverhandlungen zustimmen und kündigte Maßnahmen gegen die grassierende Korruption im Land an (GIZ 11.2015a).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Lage ist in weiten Teilen des Landes angespannt (EDA 10.12.2015). Der Sudan ist seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils seines Öleinkommens in einer schwierigen Situation, die wiederum zu inzwischen chronischen Phasen sozialer Unruhe führt (ÖB 12.2013). Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern (EDA 10.12.2015). Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten (AA 10.12.2015).

Quellen:

Spezifische regionale Risiken

Süden: Nach einem mehr als 21 Jahre dauernden Bürgerkrieg wurde das Land getrennt. Am 9.7.2011 ist im Süden der Südsudan entstanden. Wichtige Fragen bleiben aber noch ungeklärt, wie z.B. der genaue Grenzverlauf, die Zuteilung der Region Abyei zum Norden oder zum Süden, die Aufteilung der Erdöleinnahmen sowie Status und zukünftige Rechte der Südsudanesen, die zurzeit im Norden wohnen und umgekehrt. Die Sicherheitslage in der Grenzregion zwischen Sudan und Südsudan bleibt weiterhin instabil. Es kommt immer wieder zu kriegerischen Auseinandersetzungen. Betroffen sind vor allem die Provinzen Südkordofan und Blue Nile. In Abyei sind seit August 2011 UN-Friedenstruppen stationiert. In diesen Gebieten besteht auch Minengefahr (EDA 10.12.2015).

Westen (Darfur): Die schwelenden Stammeskonflikte im Westen des Landes sind seit Ende 2003 zu schweren Kämpfen eskaliert (EDA 10.12.2015). Zwei Rebellengruppen (Justice and Equality Movement - JEM; Sudan Liberation Army - SLA), hervorgegangen aus schwarzafrikanischen Volksgruppen in Darfur, warfen der sudanesischen Regierung vor, die Region zu marginalisieren und die Bevölkerung zu unterdrücken. Die sudanesische Regierung reagierte, unterstützt von arabischen Milizen (den Janjaweed), auf diesen Angriff mit einem bewaffneten Feldzug. Im April 2004 wurde ein Waffenstillstand unterzeichnet, den die Friedensmission der Afrikanischen Union (AU) im Sudan, AMIS (African Union Mission in Sudan), überwacht. Im Mai 2006 wurde der Darfur-Friedensvertrag von der sudanesischen Regierung und der Fraktion der Rebellengruppe SLA-MM unter Führung von Minni Minnawi unterzeichnet. Die beiden anderen Rebellenbewegungen (SLA-AW unter Abdul Wahid und JEM unter Khalil Ibrahim) lehnten den Vertrag ab, da ihre Forderungen nicht erfüllt worden waren. Das Darfur Peace Agreement ist allerdings als gescheitert anzusehen. Minnawi hat es 2012 aufgekündigt und den bewaffneten Kampf wieder begonnen. Das Abkommen hat auch vorher nicht zu einer Verbesserung der Sicherheitslage oder zu einer umfassenden politischen Lösung des Darfur-Konflikts geführt. Die Rebellenbewegungen sind in der Folge in zahlreiche Splittergruppen zerfallen und haben die Umsetzung des Abkommens unmöglich gemacht. Der Konflikt in Darfur im Westen Sudans zählt zu den größten humanitären Krisen weltweit. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind im Zuge des Konflikts ca. 300.000 Menschen ums Leben gekommen. Die Zahl der Binnenvertriebenen in Darfur liegt nach VN-Angaben zurzeit bei 2,7 Millionen, von denen 1,9 Millionen in Lagern leben. Zudem sind seit Beginn der Kämpfe rund 290.000 Menschen in das Nachbarland Tschad geflüchtet, etwa 50.000 weitere in die Zentralafrikanische Republik. Unter Einschluss der hilfsbedürftigen ortsansässigen Bevölkerung sind derzeit fast vier Millionen der rund sieben Millionen Einwohner Darfurs von der Krise betroffen (AA 23.12.2014). Der bewaffnete Konflikt in Darfur dauert an, wenngleich mit verminderter Intensität (AA 21.7.2015). Die Sicherheitslage ist daher noch immer prekär, die Entführungsgefahr hoch (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). In den Darfurprovinzen kommt es weiter zu Überfällen auf Transporte von Hilfsorganisationen und der Friedensmission UNAMID sowie zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Rebellengruppen. Brandschatzungen von Milizen unter der Bevölkerung halten an (AA 10.12.2015). Die Rebellengruppen "Justice and Equality Movement" (JEM), Sudan Liberation Army unter Abdul Wahed Nour (SLA-AW) und unter Minni Minawi (SLA-MM) haben sich mit der in den Grenzgebieten zu Südusdan kämpfenden "Sudan People's Liberation Army - North" (SPLA/N) zur Sudan Revolutionary Force zusammengeschlossen, lehnen Verhandlungen mit der Regierung weiterhin ab und streben einen Regimewechsel in Khartum an (AA 21.7.2015).

Osten (Gedaref, Kassala, Red Sea): Im Oktober 2006 schlossen die lokalen Rebellen und die Regierung ein Friedensabkommen (EDA 10.12.2015; vgl. AA 10.12.2015). Es bestehen aber weiterhin Spannungen. Außerdem besteht die Gefahr von Landminen (EDA 10.12.2015).

Grenzgebiete zu Ägypten und Libyen: In den Grenzgebieten zu Ägypten und Libyen sind Banditen und Schmuggler aktiv (EDA 10.12.2015). Die Sicherheitslage ist dort wegen der umfangreichen Militär- und Polizeipräsenz Ägyptens und des Sudan gegenwärtig unter Kontrolle (AA 10.12.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

In rechtsstaatlicher Hinsicht weist der Sudan gravierende Mängel auf. Es gibt keine funktionierende Gewaltenteilung (AA 21.7.2015). Auch wenn die Interimsverfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, ist diese größtenteils dem Präsidenten oder den Sicherheitskräften unterworfen (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015; FH 28.1.2015), vor allem in Fällen von angeblichen Verbrechen gegen den Staat. Manchmal zeigen die Gerichte einen gewissen Grad an Unabhängigkeit. Allerdings ist politische Einflussnahme allgemein üblich und einige hochrangige Mitarbeiter der Justiz sind gleichzeitig für das Innenministerium oder andere Teile der Exekutive tätig (USDOS 25.6.2015). Die Folge ist, dass Richter oftmals bemüht sind, mit ihren Urteilen politisch nicht anzuecken (AA 21.7.2015). Niedrigere Instanzen verfügen über gewisse angemessene prozessuale Rechtsstandards, während höhere Instanzen der politischen Kontrolle unterliegen. Sicherheits- und Militärgerichte wenden akzeptierte rechtliche Standards nicht an (FH 28.1.2015). Es fehlt u.a. an hinreichender Ausbildung der Mitarbeiter im Justizbereich. Das "Public Grievances Board", das nominell die Funktion eines Ombudsmanns ausübt, hat in der Praxis keine Bedeutung (AA 21.7.2015).

Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und es können Strafen wie Auspeitschen, Amputationen (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015) und Steinigungen trotz verfassungsmäßigen Verbots verhängt werden (USDOS 25.6.2015). Ein Strafregister existiert, ist aber unvollständig und ungenau. Es enthält nur die Daten von Personen, die zu gerichtlichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. An Verfahrensarten in Strafrechtsangelegenheiten bestehen die regulären Strafgerichte, "public order"-Gerichte, Jugendgerichte und seit kurzem auch Strafverfahren für Zivilisten vor Militärgerichten. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte (Militär und Polizei) bestehen Sondergerichte. Strafverfahren dauern mitunter zwei Jahre bis zum Urteil erster Instanz. Politische Häftlinge sind von Strafverfahren ausgenommen. Sie werden einer beliebig langen Haftdauer an geheimen Orten unterworfen (ÖB 12.2013).

Die verfassungsmäßig zugesicherten Rechte auf ein faires und zügiges Gerichtsverfahren sowie die Unschuldsvermutung werden häufig nicht geachtet. Verhandlungen sind normalerweise öffentlich, außer wenn es sich um Vergehen gegen den Staat oder die Staatssicherheit handelt. Der Angeklagte hat Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, jedoch gibt es Berichte darüber, dass Angeklagten dieses Recht manchmal verweigert wird. Militärprozesse, die manchmal geheim und rasch ablaufen, beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Auf dem Special Courts Act beruhende Sondergerichte bestehen meist aus Zivilrichtern, behandeln jedoch oft sicherheitsrelevante Fälle. Bei diesen Gerichten gibt es nur eingeschränkte Möglichkeiten der Rechtshilfe (USDOS 25.6.2015). Haftbefehle werden in politischen Fällen überhaupt nicht ausgestellt. Die betreffende Person wird ohne Bekanntgabe von Anschuldigungen abgeholt. Das Verfahren unterliegt keiner gerichtlichen Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen (ÖB 12.2013).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Mehrere Regierungsorganisationen sind für die innere Sicherheit verantwortlich: der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS, das Innenministerium und das Verteidigungsministerium. Der NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP) (USDOS 25.6.2015). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015).

Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis (AA 21.7.2015). Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner weiterhin (USDOS 25.6.2015). Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit oder Verhältnismäßigkeit sind vielen Sicherheitskräften unbekannt oder werden bewusst außer Acht gelassen (AA 21.7.2015; vgl. FH 28.1.2015). Von rüdem polizeilichem Handeln sind in Khartum lebende afrikanischstämmige Südsudanesen und Binnenvertriebene aus Darfur und den Nubabergen besonders stark betroffen gewesen. Die meisten Südsudanesen haben das Land inzwischen verlassen (AA 21.7.2015). In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen (USDOS 25.6.2015). Vor allem der sudanesischen Armee werden systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung vorgeworfen. So kommt es immer wieder zu Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar (GIZ 11.2015a).

Quellen:

Korruption

Trotz Antikorruptionsgesetzen (USDOS 25.6.2015) ist die Korruption im Land allgegenwärtig (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015) und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft (GIZ 11.2015a) und des Staatsapparates (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). Behördenmitarbeiter sind oftmals in korrupte Aktivitäten involviert. Die Regierung unternimmt nur wenig Bemühungen, um Gesetze zur Vermeidung und Verfolgung von Korruption anzuwenden (USDOS 25.6.2015). So rangiert das Land im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im weltweiten Vergleich seit Jahren traditionell auf den letzten Rängen, aktuell (CPI 2014) zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz, mit 11 von 100 möglichen Punkten. Am meisten wird von Sudanesen die Korruption in Polizei und Behörden beklagt. Die sudanesische Polizei wird unter den weltweit zehn korruptesten Polizeikräften geführt, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Nachdem Präsident al-Bashir Anfang 2012 eine Anti-Korruptionsbehörde ins Leben gerufen hatte, wurde deren Vorsitzender nach einem Jahr wegen Untätigkeit wieder abgesetzt und dessen Posten bis heute nicht wiederbesetzt. Stattdessen wurde von der sudanesischen Regierung eine Untersuchungskommission zur vorherigen Prüfung von Presseveröffentlichungen, in denen Amtsträgern Korruption vorgeworfen wird, eingeführt (GIZ 11.2015a). Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung gewährt allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte (ÖB 12.2013). Die Menschenrechtslage bleibt im ganzen Land prekär (AA 21.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Der Regierung und regierungsnahen Organisationen wird eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorgeworfen. Die Menschenrechtslage wird durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan verschärft (GIZ 11.2015a).

Meinungs- und Pressefreiheit ist von der Übergangsverfassung gewährleistet. In der Praxis wird auf private oder öffentliche Kritik seitens des Staates mit Repressalien wie etwa Verhaftungen reagiert (USDOS 25.6.2015). Medien - Presse, Radio, und Fernsehen - werden vom Staat kontrolliert. Falls sie nicht der Regierungspartei gehören oder staatlich sind, unterliegen sie einer Zensur (GIZ 11.2015a; vgl. USDOS 25.6.2015). So werden regelmäßig die Veröffentlichungen von Artikeln verboten oder gleich ganze Zeitungsauflagen konfisziert. Sowohl die Verbote von Zeitungsauflagen, die das wirtschaftliche Überleben von Zeitungsverlagen massiv erschweren als auch komplette Schließungen von Zeitungen lassen viele Journalisten arbeitslos werden. Auch wird Druck auf Zeitungsherausgeber ausgeübt, um die Inhalte von Nachrichten zu steuern oder Berufsverbote für Journalisten verhängt. Bei unerwünschter Berichterstattung auch ausländischer Medien reagiert die Staatsgewalt mit der Schließung von deren Büros. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen gehören zu den zahlreichen Tabuthemen z.B. die Berichterstattung über Militäraktionen in den Unruheprovinzen des Landes, Meldungen zu Versorgungsengpässen und die o.g. Korruptionsvorwürfe gegen Amtsträger (GIZ 11.2015a). Zwar wurde die Pressezensur formell aufgehoben, weiter bestehende Selbstzensur und administrative Hindernisse verhindern eine wirkliche Pressefreiheit (AA 10.2013).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind gemäß der Verfassung gewährleistet, werden jedoch seitens der Regierung massiv eingeschränkt. Versammlungen von mehr als fünf Personen ohne Genehmigung werden seitens der Regierung als illegal betrachtet. Menschenrechtsorganisationen werden geschlossen oder an ihrer Arbeit gehindert (USDOS 25.6.2015). Zahlreiche Menschenrechtsverteidiger haben das Land verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst (National Intelligence and Security Service - NISS) überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften (AA 10.2013).

Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl aufgrund vorgeworfener Kriegsverbrechen in Darfur ausgestellt. 2010 wurde dieser um den Tatbestand des Völkermordes erweitert. Omar Al-Bashir ist der einzige amtierende Staatschef, gegen den ein Verfahren am ICC wegen Völkermordes anhängig ist. Haftbefehle des ICC bestehen seit einigen Jahren auch gegen den ehemaligen Innenminister und jetzigen Gouverneur von Südkordofan Ahmad Harun und einen ehemaligen Anführer der Janjaweed-Milizen. Gegen den amtierenden Verteidigungsminister Abdul Rahim Hussein wurde im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen in Darfur im März 2012 ebenfalls seitens des ICC ein Haftbefehl ausgestellt. Ende 2014 stoppte der ICC die Ermittlungen zu den Kriegsverbrechen in Darfur wegen mangelnder Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft für eine Festnahme Al-Bashirs. Die Verfahren wurden bisher als endgültig gescheitert angesehen (GIZ 11.2015a).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftanstalten sind überfüllt und weisen landesweit menschenunwürdige Zustände auf (Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung) (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen (USDOS 25.6.2015). Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen (AA 21.7.2015). Die Regierung genehmigt eingeschränkte Besuche von Gefängnissen durch Menschenrechtsbeobachter. Uneingeschränkter Zugang wird weiterhin verweigert. Das Justizministerium gewährt UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) gelegentlich Zugang zu Regierungsgefängnissen in Darfur (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden (AI 20.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden (GIZ 11.2015a). Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen (ÖB 12.2013).

Quellen:

Religionsfreiheit

Schätzungen zufolge sind 97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen (USDOS 14.10.2015).

Die Verfassung gewährt Religionsfreiheit (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015). Gesetze und Regierungspraxis bevorzugen allerdings den Islam (USDOS 14.10.2015). Durch die 2007 eingesetzte "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert (AA 21.7.2015). Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Aus anderen Teilen des Nordsudans kommen gelegentlich Meldungen über Schikanen gegenüber christlichen Kirchen, die im muslimisch geprägten Umfeld tätig sind (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Auf Apostasie, insbesondere den Übertritt eines Muslims zum Christentum, steht nach der 1983 eingeführten Scharia die Todesstrafe, deren Vollstreckung bis zum Vollzug der Hinrichtung durch Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden kann (AA 21.7.2015; vgl. USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit etwa fünfzehn größeren Ethnien, ihren mehreren hundert Untergruppen und kleineren Ethnien. Durch die Vielzahl von Konflikten und daraus resultierenden Vertreibungen variieren die Informationen und Statistiken zur ethnischen Gliederung des Landes. Etwa 70 Prozent der Bevölkerung wird zum arabisch-islamischen Bevölkerungsteil gezählt. Größere arabische Gruppen wie z.B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja (GIZ 11.2015c).

Es gibt keine Gesetzgebung, die sich diskriminierend gegen ethnisch definierte Gruppen richtet. In der gesellschaftlichen Realität mit vielen hunderten ethnischen Gruppen arabischer und afrikanischer Prägung bei knapp 32 Mio. Einwohnern bestehen allerdings vielfältige Spannungen, die erhebliche ethnische Komponenten aufweisen. Vorurteile, diskriminierendes und teilweise auch aggressives Vorgehen ethnischer Gruppen untereinander ist weit verbreitet, allerdings mit erheblichen regionalen Unterschieden. Der langjährige Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan hatte neben einer politisch/religiösen auch eine deutliche ethnische Dimension. Die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan rebellierte gegen die Dominanz und Marginalisierung durch den arabisch geprägten Nordsudan, dessen politisches, wirtschaftliches und kulturelles Leben historisch von Angehörigen einiger weniger arabischer Ethnien beherrscht wird. Diese Konfliktlage besteht nach der Loslösung des Südsudan im verbliebenen (Nord) Sudan gegenüber nicht-arabischen Ethnien in Darfur, dem Osten des Sudan sowie in den Regionen Südkordofan und Blauer Nil im Grundsatz fort (AA 21.7.2015).

Quellen:

Frauen/Kinder

Aufgrund der Anwendung von Scharia und Gewohnheitsrecht ist die Lage von Frauen von Rechtlosigkeit und arbiträren Gerichtsurteilen geprägt (ÖB 12.2013; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß islamischem Recht sind sie Diskriminierungen im Bereich des Familien- und Erbrechts ausgesetzt (FH 28.1.2015). Sie sind außerdem dem Gewohnheitsrecht ihrer jeweiligen Ethnie unterworfen, deren Eigentums-, Erb- und Eherecht zur Anwendung kommt. Besonders schwer ist die Situation für alleinstehende Frauen und Mütter, die außerhalb jedes rechtlichen Schutzes und sozialer Anerkennung leben müssen. Besonders schlecht ist die Situation in Darfur, wo Frauen im Rahmen der Auseinandersetzungen gezielt und massenhaft vergewaltigt wurden. FGM ist verboten, insb. in Südkordofan, wo diese Praxis 2008 unter Strafe gestellt wurde. Berichte von UNICEF weisen aber auf eine Verbreitung von FGM bei bis zu 88 % der weiblichen Bevölkerung hin, einschließlich der schwersten Form (Typ III, Infibulation) (ÖB 12.2013).

Unterschiedliche Behörden haben beschieden, dass sich Frauen den islamischen und kulturellen Standards entsprechend zu bekleiden haben. Die Polizei für öffentliche Ordnung in Khartum bringt gelegentlich Frauen wegen Verletzung islamischer Standards vor Gericht (USDOS 25.6.2015). Die Bildungschancen für Frauen sind zumindest in den Städten nicht signifikant schlechter als für Männer. Bei der Berufswahl sind Benachteiligungen weiterhin üblich. Frauen sind nur selten in herausgehobenen Funktionen tätig. Sudan hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen (CEDAW) nicht unterzeichnet (AA 21.7.2015). Frauen sind ökonomischer Diskriminierung ausgesetzt. Dies betrifft Anstellung, Kredite, Bezahlung und die Führung und Verwaltung von Betrieben (USDOS 25.6.2015).

Gewalt gegen Frauen wird praktisch nicht geahndet (ÖB 12.2013). Jeder außereheliche sexuelle Kontakt ist strafbar und mit einer Strafe von hundert Schlägen (bei Unverheirateten - Unzucht) oder Steinigung bis zum Tod (bei Verheirateten - Ehebruch) belegt. Vergewaltigung von Frauen und Mädchen bleibt im ganzen Land, vor allem in den Konfliktregionen, ein ernstes Problem. Behörden behindern oftmals den Zugang der Opfer zur Justiz (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung in der Ehe ist gesetzlich nicht geregelt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Viele Opfer erzählen weder der Familie noch den Behörden über ihr Schicksal, da sie befürchten, wegen "illegaler Schwangerschaft" oder wegen Ehebruchs bestraft zu werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 21.7.2015), oder ihnen wird schlichtweg die Aufnahme der Strafanzeige verweigert (AA 21.7.2015). Häusliche Gewalt ist üblich und ist nicht unter Strafe gestellt (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Frauen, die sich an Behörden wenden, werden oftmals der Lüge oder Falschaussage bezichtigt, drangsaliert oder inhaftiert. Die Polizei interveniert normalerweise nicht bei häuslichen Auseinandersetzungen (USDOS 25.6.2015).

Gesetzlich ist das Mindestalter für eine Heirat bei Mädchen mit zehn Jahren festgelegt, bei Buben mit 15. Es gibt keine zuverlässigen Statistiken über die Verheiratung von Minderjährigen, aber sie wird praktiziert (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Homosexualität

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Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte in der Umsetzung ein. In Konfliktzonen ist die Bewegungsfreiheit für Staatsbürger, UN-Organisationen und humanitäre Organisationen eingeschränkt. Während sich Staatsbürger außerhalb der Konfliktgebiete generell frei bewegen können, benötigen Ausländer eine Erlaubnis für Reisen außerhalb Khartums, welche oft schwierig zu bekommen ist. Staatsbürger brauchen ein Exit-Visum, um das Land verlassen zu dürfen. Außer in bestimmten Fällen (wie etwa Ärzte oder politisch exponierte Personen) werden diese Visa nicht verwendet, um die Reisefreiheit der Bürger einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Aufgrund der Nachwirkungen des Bürgerkriegs in Südsudan, der Stammeskonflikte und der nach wie vor angespannten Situation an manchen Teilen der südlichen und östlichen Grenzen sowie v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts ist eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich (AA 21.7.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Nach Schätzungen des UNHCR verzeichnet der Sudan aktuell über zwei Millionen Binnenflüchtlinge, vor allem infolge des Darfur-Konfliktes. Die angespannte Konfliktlage des Jahres 2014 verursachte mit annähernd einer halben Million Menschen die höchste Anzahl von Binnenflüchtlingen seit Beginn des Konfliktes in Darfur. Zusätzlich verschärften die seit vier Jahren ununterbrochenen Konflikte in den "Two Areas" Südkordofan und Blue Nile die Flüchtlingslage. Hier gilt mit ca. 1,7 Mio. Menschen die Hälfte der ansässigen Bevölkerung als Binnenflüchtlinge. Nachdem zunächst nach der Abspaltung des Südsudan im Jahr 2011 Zehntausende Menschen in den Südsudan und auch nach Äthiopien geflohen waren, setzten im Dezember 2013 durch Auseinandersetzungen im Südsudan Flüchtlingsbewegungen von Südsudanesen in die südlichen Bundesstaaten des Sudan und nach Khartum ein, die immer noch andauern. Bis zum Ende des Jahres 2015 wird vom UNHCR eine Anzahl von fast 200.000 von in den Sudan geflüchteten Südsudanesen erwartet (GIZ 11.2015a).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft des Sudan ist durch die Landwirtschaft und die Erdölförderung geprägt. Nach der Abspaltung des Südens musste der Sudan auf 75 Prozent seiner Ölfelder verzichten und ist seitdem von einer tiefen wirtschaftlichen Krise erfasst, mit Inflationsraten von über 20 Prozent. In der Landwirtschaft des Sudan sind ca. 70 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung, zumeist in Subsistenzwirtschaft, beschäftigt. Ackerbau wird im Land nur an den Ufern des Nils oder im Bewässerungsanbau betrieben. Nur in wenigen Gebieten der südlichen Landesteile ist Regenfeldbau möglich (GIZ 10.2015). Wassermangel und Wüstenbildung sind charakteristisch für weite Landesteile des Sudan und hemmen die Entwicklung. Gleichzeitig verfügt das Land über reiche Bodenschätze, darunter Öl, Erze, Edelmetalle, insbesondere Gold, das Nilwasser und potenziell fruchtbares Ackerland (AA 22.12.2014).

Der Sudan gehört immer noch zu den ärmsten und höchst verschuldeten Ländern der Welt. Die Lebensumstände der Bevölkerung sind vielerorts besorgniserregend (AA 22.12.2014). Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Lediglich in der Hauptstadt Khartum existiert ein recht gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen (AA 21.7.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Durch den langjährigen Bürgerkrieg sind vor allem im Süden des Landes weiterhin große Teile der medizinischen Infrastruktur zerstört (AA 10.12.2015).

Die Gesundheitsversorgung ist nur in der Hauptstadt befriedigend. Einige Krankenhäuser (Militär- und Polizeihospitäler) sind hervorragend ausgerüstet. Aber die öffentlichen Krankenhäuser sind in einem ärmlichen Zustand und das nicht nur in den Kleinstädten und den ländlichen Regionen, sondern auch in der Hauptstadt. Einige Privatkliniken sind gut mit Personal und Medikamenten ausgerüstet (GIZ 11.2015c).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. In den größeren Städten gibt es vergleichsweise ordentliche, aber internationalen Standards nicht genügende Krankenhäuser, vor allem sind die Hygienestandards unzureichend. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List (meist in Ägypten, Jordanien, China oder unter entsprechender Lizenz vor Ort hergestellt) sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich (AA 21.7.2015).

Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich. Vor allem kleine und finanziell schlecht gestellte Betriebe entziehen sich dem staatlich kontrollierten System, das auf dem "Social Insurance Act" von 1990 fußt, in das sie wenig Vertrauen haben. Zum Tragen kommt es überhaupt nur dort, wo die nötige Infrastruktur vorhanden ist, vornehmlich in den wenigen städtischen Ballungszentren. Auf dem Lande hat das System noch nicht Fuß fassen können (AA 21.7.2015). Die Mehrzahl der Sudanesen kann daher, ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden, keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten (GIZ 11.2015c).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Das Auswärtige Amt hat keine Kenntnis von einer etwaigen besonderen Behandlung der in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland hat nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bisher nicht zu staatlichen Repressionen geführt (AA 21.7.2015). Laut anwaltlicher Auskunft haben Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz (ÖB 12.2013).

Quellen:

Dokumente

Die Glaubwürdigkeit sudanesischer Dokumente unterliegt den für ein Entwicklungsland üblichen Vorbehalten. Hinsichtlich der Geburtsbescheinigung ist anzumerken, dass im häufig auftretenden Fall mangelnder Nachweise das Alter der Antragssteller durch ein Ärzteteam geschätzt wird. Von der Botschaft werden sudanesische Urkunden seit 1.1.2013 aufgrund der Zweifel an der Glaubwürdigkeit nicht mehr beglaubigt. Nationale Feststellungspraxis der Staatsangehörigkeit: Falls keine Geburtsbestätigung vorliegt, muss der Antragsteller zwei mit ihm verwandte Personen mit sudanesischer Staatsangehörigkeit präsentieren. Gerade bei der Staatsbürgerschaft sind allerdings Korruptionsfälle und falsche Eintragungen häufig. Bei Bevölkerungen in Grenzgebieten (Nomaden) wird die Doppelstaatsbürgerschaft akzeptiert. Hinsichtlich Passausstellung gilt, dass der Antrag auf digitalisierte Pässe viel strenger gehandhabt wird, als der Antrag auf einen, inzwischen immer seltener werdenden, handbeschriebenen Pass (Notpässe oder in einigen Bezirken ohne Zugang zum zentralisierten Erfassungssystem ausgestellte Pässe). Für erstere ist eine Eintragung in das zentralisierte Datenerfassungssystem notwendig (diese erfolgt erst nach Vorweis eines Meldezettels). Deswegen sind einige Staaten (u.a. Golfstaaten) dazu übergegangen, nur noch diese Pässe anzuerkennen (ÖB 12.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie der ihn drohenden Gefährdungen (II.1.1.)

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sudanischer Staatsangehöriger ist, aus Dafur stammt und moslemische Religionszugehörigkeit hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Verfahren.

Weiters kann auch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tama angehört, auch wenn die dazu getätigten Angaben nicht immer eindeutig waren (In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er nur die arabische Sprache, welche auch seine Muttersprache sei. Vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 behauptete er jedoch, der Volksgruppe der Tama anzugehören. Auf die Frage, welche Muttersprache er habe und welche Sprachen er spreche, gab er an, seine Muttersprache sei Tama, er spreche jedoch auch Arabisch und sei mit einer Einvernahme in Arabisch einverstanden).

Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, er sei Araber und spreche nur die arabische Sprache, welche auch seine Muttersprache sei. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2012 und am 29.03.2012 behauptete er jedoch, der Volksgruppe der Tama anzugehören. Auf die Frage, welche Muttersprache er habe und welche Sprachen er spreche, gab er an, seine Muttersprache sei Tama, er spreche jedoch auch Arabisch und sei mit einer Einvernahme in Arabisch einverstanden. Insgesamt betrachtet kann von einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Tama und davon ausgegangen werden, dass bei der Niederschrift der Erstbefragung versehentlich "arabisch" als Muttersprache und die Volksgruppe der Araber angeführt wurde.

Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, konkret in der Region Darfur, seine Eltern, vier Schwestern, einen Bruder, eine Ehefrau mit vier Kindern und eine weitere Ehefrau mit drei Kindern hat. Dies ergibt sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben dazu. Nachdem dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 29.03.2012 seine Angabe aus der Erstbefragung, seine Mutter habe in Norwegen Flüchtlingsstatus erlangt, vorgehalten wurde, habe er zugegeben, dass er diesbezüglich gelogen habe und sich seine Mutter im Sudan befinde.

Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde durch diese wechselnden Aussagen, die erst nach zweimaligem Vorhalt richtig gestellt wurden, jedoch in Frage gestellt.

Der genaue Ausreisezeitpunkt war wegen uneinheitlicher Angaben dazu nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung am 16.03.2012 an, vor fünf oder sechs Jahren aus dem Sudan ausgereist zu sein. Demnach wäre der Ausreisezeitpunkt im Jahr 2006 oder 2007 gewesen. Vor dem Bundesasylamt am 13.08.2012 wurde als Ausreisezeitpunkt jedoch "Anfang 2008" angeführt.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 29.03.2012, er habe in Griechenland nicht um Asyl angesucht, sondern sei dort verhaftet angegeben, ein Flüchtling aus dem Sudan zu sein, geht hervor, dass er nicht von sich aus bei erster Gelegenheit, sondern im Angesicht seiner Inhaftierung um internationalen Schutz angesucht hat. Im Fall einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat ist wahrscheinlicher, dass internationaler Schutz so bald wie möglich beantragt wird. Gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr spricht, dass der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner Ausreise im Libanon einer Arbeit nachgegangen sei, anstatt sich um Schutz zu bemühen.

Der Beschwerdeführer gab im Verfahren an, er habe seinen Lebensunterhalt im Sudan durch diverse Erwerbstätigkeiten - darunter auch durch Mitarbeit in der elterlichen Landwirtschaft - bestreiten können. Dass seine Eltern eine Landwirtschaft betrieben haben, konnte wegen im Wesentlichen einheitlicher Angaben dazu festgestellt werden. Dass sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz zu seiner Angabe vor dem Bundesasylamt am 13.08.2012, wonach sich die Landwirtschaft Kühe, Getreide und Gemüse umfasst habe, sich nur mehr auf den Anbau von Gemüse beschränkte, fällt zwar auf, lässt sich isoliert betrachtet aber nicht als besonders gewichtige Unstimmigkeit einstufen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer, im Unterschied zu seiner Angabe in der Einvernahme am 13.08.2012, wonach er in seinem Herkunftsstaat keine Schule besucht habe, anlässlich der Verhandlung angab, er habe zwei Jahre lang eine Koranschule besucht. In ihrer Gesamtheit vermitteln diese Unstimmigkeiten aber nicht den Eindruck einer konsistenten Schilderung.

Schwerer wiegt, dass die zentralen Angaben zum eigentlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in verschiedenen Stadien des Verfahrens unterschiedlich ausfielen.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass bei der beweiswürdigenden Verwertung einer anlässlich der Erstbefragung getätigten Aussage in besonderer Weise auf die Funktion der Erstbefragung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; VfGH 27.06.2012, U 98/12 mit Hinweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 44; VfGH 20.02.2014, U 1919/2013 ua). Gegenüber der in der Erstbefragung getätigten Angabe des Beschwerdeführers stellen sich seine späteren Angaben aber nicht etwa als bloße Präzisierung, sondern als weitgehende Modifikation, zum Teil auch als Widerspruch dar: Anlässlich der Erstbefragung hat sich der Beschwerdeführer bei Angabe seines Fluchtgrundes nur auf die allgemein schlechte Sicherheitslage im Sudan gestützt und auch zur Frage, wovor er sich bei einer Rückkehr fürchte, keine konkreten Vorkommnisse oder Gefährdungen angegeben, sondern sich auf die Aussage beschränkt, er habe keine Zukunft im Sudan und wolle seine Frauen und Kinder herbringen.

Dazu kommt Folgendes:

Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt am 13.08.2012 an, er sei aus Furcht, wegen der Ableistung seines Militärdienstes 2003/2004 und dem engen Bezug zur Rebellengruppe unter dem Führer Khalil Ibrahim Anfang 2008 ausgereist ("Ich habe von 2003 bis 2004 meinen Militärdienst absolviert, Dr. Khalil IBRAHIM ist Chef der Adl u Musawah im Gebiet Darfur. Der Militärdienst gehört zu den Adl u Musawah. Ich habe Angst bekommen, dass ich umgebracht werde und zwar von den Leiden des sudanesischen Präsidenten namens Omar Al Pashir umgebracht zu werden, weil ich den Militärdienst gemacht habe. Aus diesem Grund bin ich dann Anfang 2008 legal aus dem Sudan ausgereist ...F: Sind das Ihre Abgaben zum Fluchtgrund? A: Ja. F: Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern, A: Nein. F: Sind das nun alle Ihre Gründe, warum Sie ihre Heimat verlassen haben?, A: Ja. .... F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein, aber ich bin Anhänger von Khalil

Ibrahim. .... F: Gab es jemals direkt auf Sie irgendwelche

Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten? A: Nein, weder von privater Seite noch von staatlicher Seite. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich werde von der

sudanesischen Regierung eingesperrt. ... F: Warum? A: Weil ich mich

als Anhänger von IBRAHIM bezeichne und seit 5 Jahren nicht mehr in den Sudan zurückgekehrt bin. F: Warum sollten Sie eingesperrt werden, weil Sie 5 Jahre nicht mehr im Sudan waren? A: das heißt, dass ich davon ausgehe, dass man mich im Sudan sucht und ich für sie auf der Flucht bin. F: Warum sind Sie und Ihre Familie von Nyala ins Dorf Morni gezogen? A: Das Haus in Nyala war für die Familie zu klein und aus diesem Grund zogen wir ins Dorf Morni, um dort ein größeres Haus zu bauen. Die Ursache war nur die Wohnfläche. F: Von 2003 bis 2004 haben Sie als einfacher Soldat den Militärdienst abgeleistet. Sie haben erst Anfang 2008 den Sudan verlassen. Gab es all die Jahre irgendwelche Verfolgungshandlungen Ihnen gegenüber durch die sudanesische Regierung? A: Nein, es gab überhaupt kein Problem für mich. F: haben Sie sich all die Zeit versteckt, weil es kein Problem gab mit der sudanesischen Regierung? A: Nein, ich habe ganz normal gelebt, ich habe in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. F: gab es bei Ihrer legalen Ausreise Anfang 2008 am Flughafen in Nyala bei der Abflugskontrolle irgendwelche Probleme für Sie? A: Nein, überhaupt keine Probleme. Ich habe meinen Reisepass hergezeigt, bekam einen Ausreisestempel und konnte ohne Probleme ausreisen. F: Sind Ihre Familienangehörigen auch Anhänger von IBRAHIM Khalil? A: Ja, alle. F: Haben Ihre Familienangehörigen, die noch immer in der Heimat leben, Probleme mit staatlichen Behörden? A: Seit zwei Jahren weiß ich nichts von ihnen. ...").

Das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers steht zu den soeben wiedergegebenen, vor der belangten Behörde getätigten Aussagen in Widerspruch (und erweist sich als Steigerung des Vorbringens). So behauptete er in der Verhandlung, die Regierung habe nach ihm gesucht (als er nicht zuhause war), und er habe im Jahr 2006 mit regierungsfeindlichen Kräften an Kampfhandlungen teilgenommen, die bis 2008 gedauert

hätten ("Im Jahr 2008 bin ich nach Hause gegangen ... Ich bin 2008

zu meiner Familie zurück gegangen"). Zum Vorhalt seiner vor der Behörde getätigten Angaben (er sei 2006 im Anschluss an einen Aufenthalt in Libyen zurück in den Sudan gezogen, wo er im Dorf Mornin bis 2008 nicht mehr gearbeitet habe, sondern mit seiner Familie ein eigenes Haus gebaut habe) und zum Vorhalt des Umstandes, diese Aussagen seien nicht mit der nunmehrigen Behauptung des Beschwerdeführers vereinbar sei, wonach er von 2006 bis 2008, ohne bei seiner Familie gewesen zu sein, in regierungsfeindlichen Verbänden gekämpft habe, gab der Beschwerdeführer keine taugliche Begründung ab. Es erscheint dem Gericht nicht plausibel, wenn die Behauptung, tatsächlich an Kampfhandlungen für regierungsfeindliche Truppen teilgenommen zu haben, erst im Rechtsmittelstadium aufgestellt wird, während im behördlichen Verfahren nur von einer Anhängerschaft der Opposition die Rede war und sogar (mit näher detaillierten Ausführungen) erklärt wurde, nie deswegen mit staatlichen Repressionshandlungen konfrontiert gewesen zu sein. Selbst wenn es die psychisch instabile Lage des Beschwerdeführers ins Kalkül zieht, kann das Gericht dem fluchtbegründenden Vorbringen daher keinen Glauben schenken, soweit es sich darauf stützt, dass der Beschwerdeführer wegen früherer Kampfhandlungen bzw. wegen aktiven Auftretens gegen die Regierung gesucht oder gefährdet werde.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers - seine wahnhafte Störung und Belastungsstörung und der deswegen benötigten ärztlichen und psychotherapeutischen Therapie und Medikation ergeben sich insbesondere aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichten. Die abschließende Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in eine ausweglose Situation zu geraten, ergibt sich aus diesen Umständen, der erschwerten Möglichkeit der Gesundheitsversorgung vor Ort, den plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers, dass er seit langem keinen Kontakt zu seiner Familie hat und den aus dem Länderbericht ablesbaren Hindernissen für bzw. Gefahren bei einer Ost-West-Durchquerung des Sudan.

2.2. Zu den Feststellungen zur Situation in Sudan (II.1.2.)

Die Feststellungen zur Situation im Sudan beruhen auf einer Zusammenfassung von Länderberichten, die aus Informationen aus den zitierten Quellen erstellt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Einwände dagegen wurden nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.I. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG verweist).

Zentraler Aspekt des aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes des AsylG 2005 ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. zB VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 23.09.2009, 2007/01/0284). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280; 16.12.1998, 96/01/1251, 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die "Glaubhaftmachung" im Sinne des § 1 Abs. 1 AsylG 1991 (entspricht dem geltenden § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380).

3.2.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung und eine entsprechende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht hat, da seine Angaben im relevanten Punkt als unwahr gewürdigt worden sind. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A.II. und A.III. des vorliegenden Erkenntnisses)

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dieser Prüfungsmaßstab erfährt im Anwendungsbereich des österreichischen AsylG 2005 auch durch Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und dessen jüngste Interpretation durch das Urteil des EuGH [Große Kammer] vom 18.12.2014, Rs. C-542/13, M'Bodj, keine Einschränkung (vgl. näher BVwG 06.05.2015, I402 1434299-1; 15.05.2015 I402 1420248-1; 25.04.2016, W230 2007105-1).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine sonstigen für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft vorgebracht. Es kann angesichts der Feststellungen auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er im Sudan Opfer einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität oder einer sonstigen relevanten (allgemeinen oder individuellen) Bedrohung oder Gefährdung durch sudanesische Behörden werden würde.

3.3.3. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Fällen von aus dem Sudan stammenden sudanesischen Asylwerbern zuletzt die Urteile vom 07.01.2014, A.A. gg. Schweiz, Beschw.Nr. 58802/12 (Verletzung von Art. 3 EMRK) und vom 15.01.2015, A.A. gg. Frankreich, Beschw.Nr. 18039/11 sowie A.F. gg. Frankreich, Beschw.Nr. 80086/13 (jeweils Verletzung von Art. 3 EMRK) erlassen. Der Gerichtshof stellte in diesen Urteilen bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, darauf ab, ob der Beschwerdeführer mit Erfolg geltend machen kann, dass bei ihm Merkmale vorliegen, die ihn besonders als jemanden hervorheben, der von der sudanesischen Staatsgewalt als oppositionell wahrgenommen werden könnte (EGMR 07.01.2014, A.A. gg. Schweiz, Beschw.Nr. 58802/1, Rz. 39-40), wozu unter Umständen auch aus der Darfur-Region stammende Personen nicht-arabischer Volksgruppenzugehörigkeit zu zählen seien.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tama - einer nichtarabischen Volksgruppe - an und stammt aus Dafur. Ein hinreichender Grund dafür, dass er der sudanesischen Regierung bekannt ist, besteht nicht, konnte er doch auch bei seiner Ausreise problemlos die Flughafenkontrolle passieren. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Sudan bzw. bei Ankunft am Flughafen verdächtigt werden könnte, eine Oppositionsbewegung zu unterstützen, und deswegen Gefahr laufen könnte, einer Art. 3 oder 2 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden, kann vor dem Hintergrund seines unglaubwürdigen Fluchtvorbringens nicht angenommen werden.

3.3.4. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof erachten es als relevant für eine Prüfung (und positive Entscheidung) nach Art. 3 EMRK bzw. § 8 AsylG, wenn der Asylwerber in einen Staat abgeschoben werden soll, in dem unter Berücksichtigung der konkreten Umstände das reale Risiko dafür besteht, dass der Abgeschobene in eine ausweglose Situation gerät (vgl. zB VwGH 24.08.2004, 2003/01/0125; 26.01.2006, 2005/01/0057; VfGH 06.06.2013, U 2666/2012; 23.02.2015, E 882/2014; 19.11.2015, E 707/2015 ua )

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer unter wahnhaften Störungen leidet, deswegen auf eine dauerhafte Medikation angewiesen ist und Unterstützung nach einer Ankunft in Karthoum wohl nur im Fall des Erreichens seiner im Heimatgebiet Darfur im Westen des Sudans lebenden Familienangehörigen hätte, zu denen er seit Jahren keinen Kontakt mehr hat. Aus den Länderberichten zum Sudan geht hervor, dass "v. a. aufgrund des Darfur-Konflikts eine Durchquerung des Landes weder in Nord-Süd- noch in Ost-West-Richtung gefahrlos möglich" ist und dass die Gesundheitsversorgung nur in der Hauptstadt befriedigend, jedoch auch dort nur erschwert zugänglich ist. Unter diesen Umständen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer im Fall der zwangsweisen Rückkehr ein reales Risiko besteht, in eine ausweglose Lage zu geraten.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer eines Jahres - bis zum 12.05.2017 - zu erteilen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, welche Bedeutung dem Urteil des EuGH in der Rs. C-542/13, M'Bodj, zur Auslegung des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG für die Anwendung von § 8 AsylG zukommt, fehlt und es zwar sehr naheliegend, aber nicht völlig eindeutig ist, dass das richtlinienkonforme Ergebnis nur unter Überschreitung der Grenzen der Interpretation von § 8 AsylG 2005 zustande kommen kann bzw. dass (nicht nur die Direktwirkung, sondern auch) die richtlinienkonforme Reduktion innerstaatlicher Normen zu Lasten des Einzelnen ausgeschlossen ist. Die übrigen Aspekte des Beschwerdefalls würden für sich genommen jedoch keine Revisionszulässigkeit begründen, weil die Entscheidung insoweit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insoweit besteht eine eindeutige Rechtslage bzw. weicht die Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

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